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{'item': 'LVwG-AV-624/001-2018'}

Obsah (8)§ 279Art. 133§ 1a§ 3§ 30a§ 30b§ 61§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-624/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 279

Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird. Der Beschwerde wird

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.1.
  3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  4. März 2017, Zl. *** wurde der C GmbH die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Logistikhalle inkl. Sozial- und Verwaltungsräumen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  5. Juli 2017, Zl. *** wurde der C GmbH die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung bzw. Erweiterung einer gewerblichen Betriebsanlage bestehend aus 4 Lager- bzw. Logistikhallen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erteilt. 1.1.
  6. Mit Schreiben vom
  7. September 2017 teilte die C GmbHmit, dass der neue Firmenname nunmehr „A GmbH“ (in der Folge: Beschwerdeführerin) laute. 1.1.
  8. Mit Schreiben vom
  9. Oktober 2017 erstattete die Beschwerdeführerin eine Teilfertigstellungsmeldung hinsichtlich der Lager- und Logistikhalle *** auf dem Grundstück Nr. *** und legte diesbezüglich alle notwendigen Unterlagen vor. Mit Schreiben vom
  10. Jänner 2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine Teilfertigstellungsmeldung hinsichtlich der Lager- und Logistikhalle *** auf dem Grundstück Nr. *** und legte diesbezüglich alle notwendigen Unterlagen vor. 1.
  11. Abgabenbehördliches Verfahren: 1.2.
  12. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  13. März 2018, Zl. ***, wurde der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) für die Liegenschaft mit der Anschrift ***, (Halle ***), *** (Grundstück Nr. *** KG ***) unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 8.452,27 m² und eines Einheitssatzes von € 16,27 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 151.270,27 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wird nach Wiedergabe der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften die Ermittlung der Berechnungsfläche dargelegt: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Gebäude 5.628,59 m² 2.814,30 m² 2 + 1 8.442,89 m² Anteil der bebauten Fläche: 8.442,89 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 500m² / 8 Hallen 9,38 m² (maximal von 500 m² = 75 m2) Berechnungsfläche 8.452,27 m² Unter Multiplikation mit dem geltenden Einheitssatz von € 16,27 wird eine vorzuschreibende Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 151.270,27 (inkl. USt.) errechnet. 1.2.
  14. Mit Schreiben vom
  15. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass nicht dargelegt sei, auf welcher Grundlage die Berechnungsfläche sowie die angeschlossenen Geschoße ermittelt worden wären. Bei richtiger Betrachtung hätte die Behörde feststellen müssen, dass es sich um ein Gebäude mit drei Gebäudeteilen handelt, von denen lediglich ein Gebäudeteil an den Kanal angeschlossen sei, die beiden weiteren Gebäudeteile hingegen nicht. Somit zählten diese zur unbebauten Fläche und nicht zur Berechnungsfläche.

§ 1a

Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 sei ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehender Teil mit einer Nutzung als gewerblicher oder industrieller Lagerraum. Das (Gesamt)Gebäude bestehe aus dem Gebäudeteil ”Sprinklerhalle", sowie der bis zur obersten Gebäudedecke durchgehenden Wand getrennten Lagerhalle. Kraft der expliziten und im Wortgehalt eindeutigen Regelung lägen somit im Gebäude zwei Gebäudeteile vor. Einerseits die Sprinklerhalle (die kein industrieller oder gewerblicher Lagerraum sei) und andererseits die Lagerhalle (die ein industrieller oder gewerblicher Lagerraum sei). Zu prüfen sei nunmehr, ob die Gesamtfläche der Lagerhalle der Berechnung zugrunde zu legen ist. Dies sei aus folgenden Gründen unzulässig (lediglich die Fläche des Büroraums dürfe herangezogen werden):

§ 1a

Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 gelten Räume innerhalb eines Gebäudeteile auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden seien. Die Berechnungsfläche, die Grundlage für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist, sei somit ausschließlich die Fläche der Büronutzung als Raum (Büroraum) - und somit ex lege Gebäudeteil - des Gebäudeteils Lagerhalle. Beantragt wurde in der Folge eine entsprechende Neuberechnung der Abgabe. Mit Schreiben vom 3. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass nicht dargelegt sei, auf welcher Grundlage die Berechnungsfläche sowie die angeschlossenen Geschoße ermittelt worden wären. Bei richtiger Betrachtung hätte die Behörde feststellen müssen, dass es sich um ein Gebäude mit drei Gebäudeteilen handelt, von denen lediglich ein Gebäudeteil an den Kanal angeschlossen sei, die beiden weiteren Gebäudeteile hingegen nicht. Somit zählten diese zur unbebauten Fläche und nicht zur Berechnungsfläche.

Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 sei ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehender Teil mit einer Nutzung als gewerblicher oder industrieller Lagerraum. Das (Gesamt)Gebäude bestehe aus dem Gebäudeteil ”Sprinklerhalle", sowie der bis zur obersten Gebäudedecke durchgehenden Wand getrennten Lagerhalle. Kraft der expliziten und im Wortgehalt eindeutigen Regelung lägen somit im Gebäude zwei Gebäudeteile vor. Einerseits die Sprinklerhalle (die kein industrieller oder gewerblicher Lagerraum sei) und andererseits die Lagerhalle (die ein industrieller oder gewerblicher Lagerraum sei). Zu prüfen sei nunmehr, ob die Gesamtfläche der Lagerhalle der Berechnung zugrunde zu legen ist. Dies sei aus folgenden Gründen unzulässig (lediglich die Fläche des Büroraums dürfe herangezogen werden):

Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 gelten Räume innerhalb eines Gebäudeteile auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden seien. Die Berechnungsfläche, die Grundlage für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist, sei somit ausschließlich die Fläche der Büronutzung als Raum (Büroraum) - und somit ex lege Gebäudeteil - des Gebäudeteils Lagerhalle. Beantragt wurde in der Folge eine entsprechende Neuberechnung der Abgabe. 1.2.

  1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  2. April 2018, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass nach eingehender Prüfung laut den eingereichten und bewilligten Einreichplänen für das Gebäude (Bescheid GZ. *** vom
  3. Juli 2017) davon auszugehen sei, dass es sich nur um 1 Gebäude handle und keine „Gebäudeteile“ zu berücksichtigen seien. Daher werde die im angefochtenen Bescheid
  4. März 2018 ermittelte Berechnungsfläche aufrechterhalten. 1.
  5. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
  6. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese in inhaltlicher Hinsicht wie die Berufungsschrift vom
  7. April
  8. Ergänzend wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung umfassend dargelegt habe, wieso die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe aufgrund der Heranziehung einer viel zu großen Berechnungsfläche viel zu hoch ermittelt worden sei. Der Gemeindevorstand habe sich mit diesem Vorbringen in keiner Weise auseinandergesetzt bzw. lasse sich eine derartige Auseinandersetzung nicht aus dem Berufungsbescheid entnehmen. Es könne nicht sein, dass die Berufungsinstanz keinerlei ergänzende Ermittlungen vornimmt. Der Gemeindevorstand werde daher im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht das einschlägige Beschlussprotokoll vorzulegen haben. In diesem Zusammenhang werde sich das Verwaltungsgericht auch allgemein mit der Frage der Beschlussdeckung auseinanderzusetzen haben. Beantragt wird – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Kanaleinmündungsabgabe auf Grundlage der bebauten Berechnungsfläche lediglich des Büroraums festgesetzt werde. 1.
  9. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 1.4.
  10. Mit Schreiben vom
  11. Juni 2018 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. 1.4.
  12. Lokalaugenschein und mündliche Verhandlung: Am
  13. Juni 2018 fand auf der gegenständlichen Liegenschaft ein vom erkennenden Gericht veranlasster Lokalaugenschein zum Verfahren zu Zl. LVwG-AV-430/001-2018 (Objekt 1A) samt mündlicher Verhandlung statt. Am
  14. Juni 2018 fand auf der gegenständlichen Liegenschaft ein vom erkennenden Gericht veranlasster Lokalaugenschein zum Verfahren zu , Zl. LVwG-AV-430/001-2018 (Objekt 1A) samt mündlicher Verhandlung statt. Gegenstand des Lokalaugenscheins war dabei die Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten in Hinblick auf die für die gegenständliche Liegenschaft ermittelten Berechnungsflächen. Im Beisein des ASV für Siedlungswasserwirtschaft D konnte festgestellt werden, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin steht und sich aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, *** und *** zusammensetzt, zwei Baukörper (Objekte 1A und 1B sowie Objekte 2A, 2B und 2C) situiert sind. Die einzelnen Objekte sind voneinander getrennt und nur separat begehbar. Das für das ausgeschriebene Verfahren relevante Gebäude umfasst den an Wasser und Kanal angeschlossenen Baukörper Objekt 1A, in dem ein Betrieb eingemietet ist (vgl. LVwG-AV-430/001-2018). Zu Objekt 1B ist festzustellen, dass dieses nicht vermietet und auch hinsichtlich der Sanitäranlagen nicht fertig gestellt ist. Weiters besteht zum Objekt A kein Durchgang. Das Objekt 1A ist im Bereich des Bürotraktes zweigeschossig ausgeführt, wobei sich in beiden Geschoßen Sanitäranlagen befinden. Vom Bürotrakt gelangt man durch eine Tür in die große Lagerhalle. Von der Lagerhalle aus kann man die WC Anlagen im Erdgeschoß betreten. Sowohl über eine Treppe im Bürotrakt als auch über eine metallene Freitreppe (im Lagerraum situiert) gelangt man in das Obergeschoß. Das Obergeschoß ist größer als das Erdgeschoß und über den Einfahrtsmöglichkeiten zur Halle (für LKW und dergleichen) situiert. Die Sprinkleranlage kann nur von außen betreten werden. In diesem Raum befinden sich Verteileranlagen für die Sprinkleranlage in der Lagerhalle. Eigene Wasserentnahmestelle bzw. WC-Anlagen befinden sich in diesem Raum nicht. Im Zuge der Begehung, bei der auch Lichtbilder angefertigt wurden, welche auch zum Akt genommen wurden, wurde erhoben, dass hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens betreffend Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe für das Objekt 2C anhängig ist und mit der gegenständlichen Beschwerde an das LVwG NÖ vom
  15. Mai 2018 bekämpft worden ist. Über Vorschlag des Verhandlungsleiters wurde auch das Objekt 2C begangen. Bei diesem Objekt konnte festgestellt werden, dass der Bürotrakt im Frontbereich im „Obergeschoß“ situiert ist dort befinden sich WC-Anlagen und Nassräume. Unterhalb dieses Traktes befindet sich der Einfahrtsbereich bzw. ein Zugang vom Stiegenhaus zur Lagerhalle. In der Lagerhalle selbst befindet sich in rückwertigen Teil ein kleiner WC-Bereich, der von der Lagerhalle aus betreten werden kann. Weiters befindet sich dort ein kleiner Büroraum, der von der Halle aus betreten werden kann. Über diesen Büroraum kann man das Objekt 2C verlassen. In diesem Bereich befindet sich auch ein eigens WC für die zuliefernden Fahrer. Die Objekte 2A und 2B sind noch nicht vermietet. Auch sind dort die Sanitären Anlagen noch nicht eingerichtet.Gegenstand des Lokalaugenscheins war dabei die Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten in Hinblick auf die für die gegenständliche Liegenschaft ermittelten Berechnungsflächen. Im Beisein des ASV für Siedlungswasserwirtschaft D konnte festgestellt werden, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin steht und sich aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, *** und *** zusammensetzt, zwei Baukörper (Objekte 1A und 1B sowie Objekte 2A, 2B und 2C) situiert sind. Die einzelnen Objekte sind voneinander getrennt und nur separat begehbar. Das für das ausgeschriebene Verfahren relevante Gebäude umfasst den an Wasser und Kanal angeschlossenen Baukörper Objekt 1A, in dem ein Betrieb eingemietet ist vergleiche LVwG-AV-430/001-2018). Zu Objekt 1B ist festzustellen, dass dieses nicht vermietet und auch hinsichtlich der Sanitäranlagen nicht fertig gestellt ist. Weiters besteht zum Objekt A kein Durchgang. Das Objekt 1A ist im Bereich des Bürotraktes zweigeschossig ausgeführt, wobei sich in beiden Geschoßen Sanitäranlagen befinden. Vom Bürotrakt gelangt man durch eine Tür in die große Lagerhalle. Von der Lagerhalle aus kann man die WC Anlagen im Erdgeschoß betreten. Sowohl über eine Treppe im Bürotrakt als auch über eine metallene Freitreppe (im Lagerraum situiert) gelangt man in das Obergeschoß. Das Obergeschoß ist größer als das Erdgeschoß und über den Einfahrtsmöglichkeiten zur Halle (für LKW und dergleichen) situiert. Die Sprinkleranlage kann nur von außen betreten werden. In diesem Raum befinden sich Verteileranlagen für die Sprinkleranlage in der Lagerhalle. Eigene Wasserentnahmestelle bzw. WC-Anlagen befinden sich in diesem Raum nicht. Im Zuge der Begehung, bei der auch Lichtbilder angefertigt wurden, welche auch zum Akt genommen wurden, wurde erhoben, dass hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens betreffend Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe für das Objekt 2C anhängig ist und mit der gegenständlichen Beschwerde an das LVwG NÖ vom
  16. Mai 2018 bekämpft worden ist. Über Vorschlag des Verhandlungsleiters wurde auch das Objekt 2C begangen. Bei diesem Objekt konnte festgestellt werden, dass der Bürotrakt im Frontbereich im „Obergeschoß“ situiert ist dort befinden sich WC-Anlagen und Nassräume. Unterhalb dieses Traktes befindet sich der Einfahrtsbereich bzw. ein Zugang vom Stiegenhaus zur Lagerhalle. In der Lagerhalle selbst befindet sich in rückwertigen Teil ein kleiner WC-Bereich, der von der Lagerhalle aus betreten werden kann. Weiters befindet sich dort ein kleiner Büroraum, der von der Halle aus betreten werden kann. Über diesen Büroraum kann man das Objekt 2C verlassen. In diesem Bereich befindet sich auch ein eigens WC für die zuliefernden Fahrer. Die Objekte 2A und 2B sind noch nicht vermietet. Auch sind dort die Sanitären Anlagen noch nicht eingerichtet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nach ausführlicher Erörterung der Begrifflichkeiten nach § 1a Z 9 NÖ Kanalgesetz 1977 und der Zeitbezogenheit von Abgabenansprüchen sowie der Grundlage der Vorschreibung von Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe vom beigezogenen ASV dargelegt, dass im gegenständlichen Objekt 2C die WC-Anlagen im Erdgeschoß von der Halle aus betreten werden könnten und der Bürotrakt im Obergeschoß WC-Anlagen und Duschräume verfüge. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nach ausführlicher Erörterung der Begrifflichkeiten nach Paragraph eins a, Ziffer 9, NÖ Kanalgesetz 1977 und der Zeitbezogenheit von Abgabenansprüchen sowie der Grundlage der Vorschreibung von Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe vom beigezogenen ASV dargelegt, dass im gegenständlichen Objekt 2C die WC-Anlagen im Erdgeschoß von der Halle aus betreten werden könnten und der Bürotrakt im Obergeschoß WC-Anlagen und Duschräume verfüge. 1.4.
  17. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Marktgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung eines Lokalaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung. 1.
  18. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstücke Nr. ***, ***, *** ***, ***, *** und ***, alle EZ *** KG ***): [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ (Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom
  19. Mai 2018) Auf dieser Liegenschaft befindet sich zwei Baukörper (Objekte 1A und 1B sowie Objekte 2A, 2B und 2C), bei dem die einzelnen Objekte voneinander getrennt sind. Diese Objekte sind nur separat begehbar. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ (Quelle: Lichtbild, durch den Verhandlungsleiter angefertigt) Das für das vorliegende Verfahren relevante Gebäude umfasst den an Wasser und Kanal angeschlossenen Baukörper Objekt 2C, in dem ein Betrieb eingemietet ist. Zu den Objekt 2B und 2C ist festzustellen, dass diese nicht vermietet und auch hinsichtlich der Sanitäranlagen nicht fertig gestellt sind. Weiters besteht zum Objekt 2C kein Durchgang. Der Bürotrakt im Frontbereich des Objektes 2C ist im „Obergeschoß“ situiert. Dort befinden sich WC-Anlagen und Nassräume. Unterhalb dieses Traktes befindet sich der Einfahrtsbereich bzw. ein Zugang vom Stiegenhaus zur Lagerhalle. In der Lagerhalle selbst befindet sich in rückwertigen Teil ein kleiner WC-Bereich, der von der Lagerhalle aus betreten werden kann. Weiters befindet sich dort ein kleiner Büroraum, der von der Halle aus betreten werden kann. Über diesen Büroraum kann man das Objekt 2C verlassen. In diesem Bereich befindet sich auch ein eigens WC für die zuliefernden Fahrer. 1.
  20. Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes (s.o. Punkt 1.5.) nicht entgegentritt.
  21. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  22. Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 115.
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.Paragraph 115,
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2)Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3)Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4)Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.
  1. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8:2.
  2. NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-8: § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
  3. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...
  4. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;
  5. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. …
  6. Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören; § 2.
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …Paragraph 2,
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. § 3.
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs. 2 zu ermitteln.

(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. Abgabepflichtiger §

  1. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …Paragraph 9, Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. … §
  2. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist; b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw. c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. Abgabenbescheid § 14.

(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14,
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
  1. a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
  2. b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
  3. c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren; …
(2)Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
  1. a)die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
  2. b)den Grund der Ausstellung;
  3. c)bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
  4. d)die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
  5. e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
  6. e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
  7. f)die Rechtsmittelbelehrung und
  8. g)den Tag der Ausfertigung.
(3)Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4)Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
(4)Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. 2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. Grundsätzlich ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und *** EZ *** KG *** ist, welche unmittelbar aneinander angrenzen. 3.1.
  4. Der im NÖ Kanalgesetz 1977 verwendete Begriff „Liegenschaft“ wurde vom Landesgesetzgeber im § 1a Z.9 dieses Gesetzes auch näher definiert. Demnach umfasst eine Liegenschaft sämtliche Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.Der im NÖ Kanalgesetz 1977 verwendete Begriff „Liegenschaft“ wurde vom Landesgesetzgeber im Paragraph eins a, Ziffer 9, dieses Gesetzes auch näher definiert. Demnach umfasst eine Liegenschaft sämtliche Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. Der hier verwendete Begriff „Liegenschaft“ wird somit durch den Begriff „Grundstück (Parzelle)“ definiert, kann aber weder mit dem Begriff „Grundstück (Parzelle)“ noch mit dem Liegenschaftsbegriff im Sinne des Grundbuchsrechtes gleichgesetzt werden. Aus der Definition des § 1a Z. 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich, dass sich eine Liegenschaft auch aus mehreren Grundstücken zusammensetzen kann. Allerdings ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang erforderlich. Damit bei mehreren Grundstücken von einer Liegenschaft gesprochen werden kann, müssen diese unmittelbar aneinander angrenzen. Außerdem müssen bei den aneinander angrenzenden Grundstücken die gleichen Eigentumsverhältnisse vorliegen.Der hier verwendete Begriff „Liegenschaft“ wird somit durch den Begriff „Grundstück (Parzelle)“ definiert, kann aber weder mit dem Begriff „Grundstück (Parzelle)“ noch mit dem Liegenschaftsbegriff im Sinne des Grundbuchsrechtes gleichgesetzt werden. Aus der Definition des Paragraph eins a, Ziffer 9, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich, dass sich eine Liegenschaft auch aus mehreren Grundstücken zusammensetzen kann. Allerdings ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang erforderlich. Damit bei mehreren Grundstücken von einer Liegenschaft gesprochen werden kann, müssen diese unmittelbar aneinander angrenzen. Außerdem müssen bei den aneinander angrenzenden Grundstücken die gleichen Eigentumsverhältnisse vorliegen. Die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe (und der Ergänzungsabgabe) erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Kanalgesetz 1977 unmittelbar ergibt (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 oder § 9 leg.cit.). Es ist dabei nicht maßgebend, ob eine Liegenschaft aus einer Parzelle oder aus mehreren Parzellen bzw. Grundstücken besteht. Es ist stets die gesamte an die öffentliche Kanalanlage anzuschließende bzw. angeschlossene Liegenschaft zu erfassen. Die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe (und der Ergänzungsabgabe) erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Kanalgesetz 1977 unmittelbar ergibt vergleiche z.B. Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 9, leg.cit.). Es ist dabei nicht maßgebend, ob eine Liegenschaft aus einer Parzelle oder aus mehreren Parzellen bzw. Grundstücken besteht. Es ist stets die gesamte an die öffentliche Kanalanlage anzuschließende bzw. angeschlossene Liegenschaft zu erfassen. 3.1.
  5. Im gegenständlichen Fall wurden die auf den verschiedenen Grundstücken (alle KG ***, EZ ***) errichteten Objekte durch zwei Abgabenbescheide (für Objekt 1A und Objekt 2C) getrennt erfasst. Alle Grundstücke stehen im bücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin und grenzen unmittelbar aneinander an. Im Sinne der zitierten Begriffsbestimmung des § 1a Z.9 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich daher um eine einheitliche Liegenschaft im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977, für welche die Kanaleinmündungsabgabe (und die Ergänzungsabgabe) mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein.Alle Grundstücke stehen im bücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin und grenzen unmittelbar aneinander an. Im Sinne der zitierten Begriffsbestimmung des Paragraph eins a, Ziffer 9, NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich daher um eine einheitliche Liegenschaft im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977, für welche die Kanaleinmündungsabgabe (und die Ergänzungsabgabe) mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein. Die Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe nur für einen Liegenschaftsteil (hier nur für das Objekt 1A) erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  6. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.624.001.2018

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