RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1206/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 18.04.2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,-- zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende VerwaItungsübertretungen begangen: Tatbeschreibung:
- Sie haben in der Wohnung ***, ***, in der Zeit vom 29.09.2017 bis zum 06.10.2017 vier Hunde – Rufnamen B, C, D und E – gehalten und dabei die Betreuung dieser Tiere derartig vernachlässigt, dass ihnen durch mangelnden Auslauf, welcher durch den oftmaligen Harn- und Kotabsatz in der Wohnung erwiesen ist, ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurden.
- Sie haben in der Wohnung ***, ***, in der Zeit vom 29.09.2017 bis zum 06.10.2017 drei Katzen in einer beengten Wohnung gemeinsam mit vier Hunden gehalten und dabei die Unterbringung dieser Katzen derartig vernachlässigt, dass ihnen wegen fehlender erhöhter Rückzugsmöglichkeiten ungerechtfertigt Leiden durch hohen sozialen Stress zugefügt wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 5 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Ziffer 13 Tierschutzgesetz (TSchG) i.V.m. § 38 Abs. 1 Ziffer1 TSchGzu
- Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13 Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer1 TSchG zu
- § 5 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Ziffer 13 Tierschutzgesetz (TSchG) i.V.m. § 38 Abs. 1 Ziffer1 TSchGzu
- Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13 Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer1 TSchG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von Gemäß zu
- € 200,00 24 Stunden § 38 Abs. 1 erster StrafsatzParagraph 38, Absatz eins, erster Strafsatz Tierschutzgesetz (TSchG) zu
- € 200,00 24 Stunden § 38 Abs. 1 erster StrafsatzParagraph 38, Absatz eins, erster Strafsatz Tierschutzgesetz (TSchG) Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß ä 64 Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß ä 64 Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 40,00 Gesamtbetrag: € 440,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, sein Expartner habe ihn ungerechtfertigt angezeigt, um sich für eine Anzeige wegen Körperverletzung zu revanchieren. Seine Hunde hätten genug Auslauf und die Wohnung sei in Ordnung gewesen. Die Abnahme der Tiere sei völlig ungerechtfertigt erfolgt und habe er auf die Katzen verzichten müssen, um die Hunde aus dem Tierheim *** abholen zu dürfen. Im Verfahren des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten, Zl. ***, wurden dem BF Kosten für die Verwahrung der Tiere vorgeschrieben. Auch dagegen hat Herr A fristgerecht Beschwerde erhoben. (LVwG-AV-195/001-2018) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs.2 VwGVG gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlungen (betreffend die Kostenvorschreibung einerseits und das Verwaltungsstrafverfahren andererseits) durchgeführt, im Rahmen derer die Einvernahme des BF und der Zeugen erfolgte.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlungen (betreffend die Kostenvorschreibung einerseits und das Verwaltungsstrafverfahren andererseits) durchgeführt, im Rahmen derer die Einvernahme des BF und der Zeugen erfolgte. Zeuge F ist unentschuldigt nicht erschienen. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Am 29.09.2017 erstattete F bei der belangten Behörde Anzeige, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt 4 Hunde und 3 Katzen in einem Zimmer in ***, ***, schlecht halte, diese kämen nie hinaus und seien viel alleine. Die belangte Behörde führte am 02.10.2017 eine unangekündigte Nachschau durch, bei der niemand öffnete, jedoch Hundegebell und Kot im Türbereich wahrnehmbar war. Am 06.10.2017 wurde eine angekündigte Kontrolle durchgeführt und seien 4 Hunde (B, C, D und E), im Hundezimmer eingesperrt vorgefunden worden, und 3 Katzen (2 braun/weiß männlich und weiblich und 1 Katzenwelpe, weiblich) im Wohnzimmer gewesen In der Wohnung sei Laminatboden verlegt, dieser sei im Hundezimmer erheblich mit Kot und Urin verschmutzt und sei in der ganzen Wohnung teilweise „aufgezogen“ gewesen. Die Katzen seien im Wohnzimmer vorgefunden worden, wobei diesen keine Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung gestanden sei. Der Ernährungszustand sei gut gewesen, Wasser und Futter sei vorhanden gewesen. Auf Basis des § 37 Abs. 2 und 2a TSchG wurden die genannten Tiere abgenommen und ins Tierheim verbracht. Während die Hunde dem Beschwerdeführer am 10.10.2017 wieder ausgefolgt wurden, hinsichtlich der 3 Katzen erklärte sich der BFAuf Basis des Paragraph 37, Absatz 2 und 2 a TSchG wurden die genannten Tiere abgenommen und ins Tierheim verbracht. Während die Hunde dem Beschwerdeführer am 10.10.2017 wieder ausgefolgt wurden, hinsichtlich der 3 Katzen erklärte sich der BF einverstanden, die Katzen bereits vor Ablauf der Verfallsfrist des § 37 Abs. 3 TSchG weitergegeben werden dürfen.einverstanden, die Katzen bereits vor Ablauf der Verfallsfrist des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG weitergegeben werden dürfen. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 5 Abs.2 Zi 13 Tierschutzgesetz beim Magistrat der Stadt Krems zuständigkeitshalber wegen Wohnsitzwechsels angezeigt. Es bestehe der Verdacht, dass er den Hunden keinen Auslauf gewährte und die Katzen in einer beengten Wohnung neben 4 Hunden keinerlei Rückzugsmöglichkeit hatten, sodass die Tiere gelitten hätten.Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachtes einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, Zi 13 Tierschutzgesetz beim Magistrat der Stadt Krems zuständigkeitshalber wegen Wohnsitzwechsels angezeigt. Es bestehe der Verdacht, dass er den Hunden keinen Auslauf gewährte und die Katzen in einer beengten Wohnung neben 4 Hunden keinerlei Rückzugsmöglichkeit hatten, sodass die Tiere gelitten hätten. Im Verfahren blieb der Beschwerdeführer bei seiner Verantwortung, die Bestrafung sei rechtswidrig erfolgt. Es sei nur der Welpe nicht stubenrein gewesen und während des Besuches der Amtstierärztin in die Wohnung gemacht habe. Es sei den Tieren gut gegangen. Ein Hund sei von seinem krebskranken Opa gewesen und die 3 Katzen seien zuvor vom Tierheim abgelehnt worden als er sie habe abgeben wollen. Die Ausfolgung seiner Katzen sei ihm verwehrt worden und die Hunde seien bei der Abholung übergewichtig, volle Flöhe und Milben gewesen. Dem gegenüber führte die Amtstierärztin des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten aus, es sei bei der Abnahme schon im Eingangsbereich der Wohnung Kot vorgefunden worden, die Böden in der Wohnung seien von Urin „aufgezogen“ gewesen, im sog. Hundezimmer sei ein Kothaufen gelegen und auch eine Urinlacke. Die Katzen seien im Wohnzimmer gewesen und hätte diese keine Rückzugsmöglichkeit gehabt. Dass den Tieren durch die Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit Leiden zugefügt wurde, ist erwiesen durch die komplett mit Urin und Kot verschmutzten Räume, die den Schluss zulassen, dass diese überwiegend nicht ausgeführt wurden. Dasselbe gilt für die mangelnde Rückzugsmöglichkeit der 3 Katzen, die in der 70 m2 Wohnung mit 4 Hunden gehalten wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall kann zunächst auf Grund der übereinstimmenden Angaben der vernommenen Zeugen, der vorliegenden Lichtbilder und des veterinärmedizinischen Gutachtens davon ausgegangen werden, dass den verfahrensgegenständlichen Tieren durch die umschriebenen Haltungsumstände Leiden zugefügt wurden. Es bedurfte entgegen den Beschwerdeausführungen auch keiner weiteren Erhebungen auf sachkundiger Ebene, ob den gegenständlichen Hunden zum Kontrollzeitpunkt ungerechtfertigte Leiden oder Schmerzen durch ihre unzumutbare Haltung zugefügt wurden. Hinsichtlich der hygienischen Umstände wird auf die Lichtbildbeilage im Akt verwiesen, anhand derer starke Verunreinigungen in der Wohnung zu sehen sind und darauf schließen lassen, dass den Tieren, entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers zu wenig Auslauf gewährt wurde. In Anbetracht des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zumindest in der Zeit vom 29.09.2017 bis zum 06.10.2017 die genannten Tiere unter den oa. unzumutbaren Bedingungen gehalten hat, sind die Tatbestände hinsichtlich Punkt 1) und 2) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs. 1 verstößt nach Abs. 2 Z. 13 leg. cit. insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Absatz eins, verstößt nach Absatz 2, Ziffer 13, leg. cit. insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (§ 38 Abs. 1 Z. 1 TSchG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 EUR zu bestrafen. Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 unter anderem gegen § 39 (Verbot der Tierhaltung) oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 EUR zu bestrafen (§ 3Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs. 1 verstößt nach Abs. 2 Z. 13 leg. cit. insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.Wer einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 EUR zu bestrafen. Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 unter anderem gegen Paragraph 39, (Verbot der Tierhaltung) oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 EUR zu bestrafen (Paragraph 3 G, e, m, ä, ß, Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Absatz eins, verstößt nach Absatz 2, Ziffer 13, leg. cit. insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG). Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die obigen Haltungsumstände zu berücksichtigen war, dass sich die Tat auf 7 Tiere bezog (vgl. VwSlg 3665/1955). Hinzu tritt die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und erscheint die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hier nicht als unangemessen. Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die obigen Haltungsumstände zu berücksichtigen war, dass sich die Tat auf 7 Tiere bezog vergleiche VwSlg 3665 aus 1955,). Hinzu tritt die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und erscheint die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hier nicht als unangemessen. Mildernd konnte das Fehlen von Verwaltungsvormerkungen gewertet werden. Erschwerende Umstände liegen nicht vor. Die konkret verhängten Strafen erscheinen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1206.001.2018