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{'item': 'LVwG-S-875/001-2018'}

Obsah (8)§ 25a§ 64§ 82§ 99§ 19§ 1Art. 130Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-875/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVw

§ 25aAbs. 4 Vw

GG nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig. Darüber hinaus ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 82 Abs. 1, 99 Abs. 3 lit. d Straßenverkehrsordnung 1960 – StVOParagraphen 82, Absatz eins, 99, Absatz 3, Litera d, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO §§ 5 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2, 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStGParagraphen 5, Absatz eins, 19, Absatz eins und 2, 25 Absatz 2, 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG §§ 44 Abs. 2, 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 44, Absatz 2,, 50 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins und 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 und 6 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4 und 6 Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat am 13.03.2018, Zl. ***, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgenden Bescheid erlassen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 27.10.2017, 17:00 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, *** Kreuzung *** Tatbeschreibung: Sie haben eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung der Behörde besessen haben. Sie haben zwei Blechtonnen, befüllt mit Sand, verbunden mit einem provisorischen Holzgeländer auf der Fahrbahn aufgestellt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 82 Abs.1, § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 70,00 32 Stunden § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960€ 70,00 32 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64

Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 80,00 Zahlungsdaten: IBAN: *** Bank: *** Referenznummer: *** Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Begründung Das Straferkenntnis gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 05.12.2017. In Ihrem Einspruch vom 21.12.2017 führen Sie folgendes aus: „Ich, A, geboren am *** in ***, erhebe hiermit innerhalb offener Frist EINSPRUCH gegen die Strafverfügung (Kennzeichen ***) der Bezirkshauptmannschaft Melk, ausgestellt am 14.12.2017 und beantrage deren Aufhebung sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Begründung: Die zwei Blechtonnen, befüllt mit Sand, verbunden mit einem provisorischen Holzgeländer, wurden nicht auf der Fahrbahn aufgestellt, sondern stehen auf unserem eigenen Grundstück. Unsere Grundstücksgrenzen sind in beiliegenden Plänen (Auszug aus Bebauungsplan und Lageplan) klar ersichtlich. In dieser Angelegenheit haben wir auch den Bürgermeister der Marktgemeinde ***, Herrn B, während seiner Amtsstunden am 19.12.2017 kontaktiert, und es wurde uns von ihm bestätigt, dass die diesem Schreiben beigelegten Pläne Rechtsgültigkeit besitzen und somit auch unsere Grundstücksgrenzen rechtsgültig sind. Der Strafverfügung mangelt es somit an der gesetzlichen Grundlage!“ Die Marktgemeinde *** nahm dazu wie folgt Stellung: „Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 29.12.2017, *** gibt die Marktgemeinde *** folgende Stellungnahme ab: Die, von Hrn. A aufgestellten Blechtonnen befinden sich zwar auf seinem Privatgrund, allerdings stellt dieser Grund eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 der STVO dar. Die ***, sowie der *** sind Gemeindestraßen mit öffentlichem Verkehr. Die betroffenen Flächen des Hrn. A wurden mit seiner Einwilligung schon vor vielen Jahren ohne Gegenleistung des Hrn. A asphaltiert. Für die Aufstellung der Blechtonnen mit Absperrgeländer wurde seitens der Gemeinde keine Bewilligung erteilt und diese sind sicht- und verkehrsbehindernd für die zufahrenden Anrainer am ***. Es hat auch bisher niemals eine Beschädigung der Fassade des Hrn. A gegeben. Die, von Hrn. A aufgestellten Blechtonnen befinden sich zwar auf seinem Privatgrund, allerdings stellt dieser Grund eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, der STVO dar. Die ***, sowie der *** sind Gemeindestraßen mit öffentlichem Verkehr. Die betroffenen Flächen des Hrn. A wurden mit seiner Einwilligung schon vor vielen Jahren ohne Gegenleistung des Hrn. A asphaltiert. Für die Aufstellung der Blechtonnen mit Absperrgeländer wurde seitens der Gemeinde keine Bewilligung erteilt und diese sind sicht- und verkehrsbehindernd für die zufahrenden Anrainer am ***. Es hat auch bisher niemals eine Beschädigung der Fassade des Hrn. A gegeben. Besonders derzeit ergeben sich durch die Aufstellung der Blechtonnen mit Geländer vermehrt Gefahrenmomente für die Anrainer und auch für die Baufahrzeuge, da hinter dem aufgestellten Geländer auch noch oft Fahrzeuge von Angehörigen der Fam. A im Kreuzungsbereich parken!“ Dem Aktenvermerk vom 31.01.2018 des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, Herrn C ist folgendes zu entnehmen: „Am heutigen Tag erfolgte eine Besichtigung der Abzäunung. Diese stellte sich so dar wie auf den beiliegenden Fotos abgebildet. Der Vergleich mit dem beiliegenden Bebauungsplan — dessen Grundlage der Flächenwidmungsplan hinsichtlich Widmungsgrenzen ist — zeigt, dass sich die angebrachte Einzäunung auf der Widmung „Verkehrsfläche“ (zwischen den Straßenfluchtlinien) befindet. Weiters befindet sich diese Einzäunung auch auf Straße mit öffentlichem Verkehr, zumal - mit Ausnahme der nachträglich errichteten Einzäunung - kein Hinweis befindet, dass dieser Bereich nicht Teil der öffentlichen Straße sein würde. Der weitere Verfahrensablauf ist eine rechtliche Angelegenheit, wobei empfohlen wird, den Umstand zu prüfen, ob es sich bei der Einzäunung um ein Bauwerk handelt mit entsprechenden rechtlichen Folgerungen!“ Rechtlich wird dazu folgendes festgestellt:

§ 82Abs.1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Paragraph 82, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

§ 99Abs.3 lit.d der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 64, abhält. Die Behörde hat dazu folgendes erwogen: Wie aus dem Aktenvermerk des Verkehrssachverständigen vom 31.01.2018 ersichtlich ist, befindet sich die angebrachte Einzäunung auf der Widmung „Verkehrsfläche“ (zwischen den Straßenfluchtlinien) und somit auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Zur Strafbemessung wurde erwogen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Folgende Umstände wurden berücksichtigt: Geschätztes Monatseinkommen von € 1.500,-- netto Mildernd: keine Umstände Erschwerend: keine Umstände Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die angeführte Gesetzesstelle.“ 2. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben und begründend wörtlich vorgebracht: „Ich, A, geboren am *** in ***, erhebe hiermit innerhalb offener Frist BESCHWERDE gegen das Straferkenntnis (Kennzeichen ***) der Bezirkshauptmannschaft Melk, ausgestellt am 13.03.2018 und zugestellt am 15.03.2018 um 13:30 h, und beantrage die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Begründung: Mit Straferkenntnis vom 13.03.2018 wird mir zur Last gelegt, dass ich eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt habe, obwohl ich dafür keine Bewilligung der Behörde besitze, indem von mir zwei Blechtonnen, befüllt mit Sand, verbunden mit einem provisorischen Holzgeländer, auf der Fahrbahn aufgestellt wurden. Mir wird dadurch die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 zur Last gelegt und eine Geldstrafe von € 80,00Mir wird dadurch die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 zur Last gelegt und eine Geldstrafe von € 80,00 verhängt. Gegen die Strafverfügung vom 14.12.2017 wurde von mir rechtzeitig Einspruch erhoben und die Aufhebung sowie Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Von mir wurde eingewendet, dass die beiden Blechtonnen samt provisorischem Holzgeländer auf eigenem Grund aufgestellt sind, was auch vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** bestätigt worden ist, sodass die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vorgelegen ist.

§ 82Abs. 1 St

VO 1960 ist zur Benutzung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung erforderlich.

Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 ist zur Benutzung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung erforderlich. Straßen zur Anwendung der Straßenverkehrsordnung sind

§ 1St

VO solche mit öffentlichem Verkehr, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.Straßen zur Anwendung der Straßenverkehrsordnung sind

Paragraph eins, StVO solche mit öffentlichem Verkehr, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Eine solche Straße liegt vor, wenn der Straßenerhalter den allgemeinen Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Richtig ist, dass von mir im Bereich der Ecke ***-*** Blechtonnen, befüllt mit Sand, verbunden mit einem provisorischen Holzgeländer, aufgestellt worden sind. Diese Tonnen befinden sich exakt bei den Vermessungspunkten laut Mappenplan, welche die Grenze zwischen dem Grundstück meines Sohnes, D, Grundstück *** und dem öffentlichen Gut Grundstück *** darstellen, und sind auf dem Grundstück *** aufgestellt. Diese Punkte wurden von mir nach dem vorliegenden Mappenplan vor Ort eingemessen. Wie auch seitens der Vizebürgermeisterin der Marktgemeinde *** ausgeführt worden ist, befinden sich die von mir aufgestellten Blechtonnen eindeutig auf dem Privatgrund meines Sohnes. Das Aufstellen erfolgte mit Einverständnis meines Sohnes als Liegenschafts- eigentümer, weil durch den eindeutig massiv zugenommenen Baustellenverkehr eine Verletzung und auch Gefährdung seines Eigentums fortlaufend erfolgt. Im Bereich der Einmündung des *** in die *** befindet sich die neu eingerichtete Baustelle für die Reihenhaussiedlung. Die Baustelleneinfahrt erfolgt auf der gegenüberliegenden Straßenseite zum Grundstück ***, sodass durch die sehr knapp an die Hausmauer heranfahrenden großen Baustellenfahrzeuge das auf der Liegenschaft *** befindliche Haus, insbesondere der Überbau durch den Dachvorsprung, fortlaufend gefährdet ist. Aus Sicherheitsgründen für diese Baulichkeit infolge dieser ständig akuten Gefährdungen war daher die dringende Notwendigkeit gegeben, eine Absperrung vorzunehmen, um das sehr enge Zufahren zum Gebäude zu unterbinden. Nur dadurch kann eine Schadenszufügung verhindert werden. Es muss nicht zuerst etwas geschehen, dass eine Maßnahme ergriffen werden kann. Der damit erhaltene abgesperrte Bereich ist unzweifelhaft Privatgrund. Der Asphalt darauf wurde ohne meine Einwilligung, da ich damals gemeinsam mit meiner Frau F Liegenschaftseigentümer war, aufgebracht. Bis zu diesem Zeitpunkt und darüber hinaus wurde dieser Grundstücksteil von mir und meiner Familie vorerst als Vorgarten und dann zum Abstellen unserer Fahrzeuge ausschließlich benützt. Wenn seitens der Vizebürgermeisterin der Marktgemeinde *** ausgeführt wird, bei der von mir abgesperrten Fläche würde es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO handeln, ist diese Feststellung unrichtig. Es sind zwar die *** und der *** Gemeindestraßen mit öffentlichem Verkehr, wozu jedoch mangels vorhandenen Rechtsgrundes dieser nunmehr abgesperrte Bereich nicht gehört. Ausdrücklich bestritten wird auch, dass seitens der Liegenschaftseigentümer des Grundstückes *** zur Vornahme der Asphaltierung durch die Gemeinde zugestimmt worden wäre. Es wurde, ohne zu fragen, von der Gemeinde der seit Menschengedenken privat genutzte Teil, welcher sich zwischen Hausmauer und *** befindet, asphaltiert. Zuvor befand sich in diesem Bereich ein Vorgarten, der noch vom Vorbewohner als solcher bis zu seinem Tod am *** genutzt worden ist. Dieser Gartenbereich wurde erst von mir im Zusammenhang mit der Sanierung des Hauses nach 1990 aufgelassen und Abstellplätze für meine Familie errichtet, wofür der Grund auch zur Befestigung beschottert wurde. Diese Abstellplätze werden auch weiterhin von uns genutzt, sodass auch keine Ersitzung eingetreten ist, wodurch dieser Bereich ins öffentliche Gut übergegangen wäre. Im Übrigen kann ohnehin mangels erforderlicher Gutgläubigkeit der Nutzer (die Gemeinde weiß und bestätigt das Privateigentum) keine Ersitzung eintreten, da die gesetzlichen Erfordernisse dafür nicht gegeben sind. Wie bereits ausgeführt, wurde dieser Bereich von mir geschottert und dann weiter befestigt durch Aufbringen von Asphalt, wodurch Abstellplätze zur Nutzung der Liegenschaft *** hergerichtet worden sind. Die Nutzung erfolgte ausschließlich zu diesem Zweck, eine andere öffentliche Nutzung ist nicht vorgenommen worden. Nachdem sich aber in diesem Bereich ein Brunnen befindet, gab mehrmals die Befestigung nach und brach das Erdreich ein. Seitens der Gemeinde wurde ohne Zustimmung meinerseits eine ordentliche Asphaltdecke aufgebracht. Nachdem von mir bei der Gemeinde das Aufbringen des Asphaltes ohne Herstellung eines Konsens mit mir gerügt worden ist, wurde mir vom Bürgermeister die Herbeiführung eines Vorteils für mich damit dargestellt, dass dadurch eine befestigte Fläche für uns hergestellt wurde, die zum Abstellen der Fahrzeuge von uns genutzt werden könne, weshalb ich bisher von meinem Recht auf Beanspruchung der Entfernung des Asphaltes Abstand genommen habe. Eine Grundabtretung ins Öffentliche Gut erfolgte nicht. Mangels Verschulden, weil wir sogar die Aufforderung des Bürgermeisters bekommen haben, diese Maßnahmen zu setzen, kann mir diese Verwaltungsübertretung strafrechtlich nicht angelastet werden. Dieser Bereich wurde stets als unser Privatgrund sowohl von der Gemeinde als auch von den übrigen Straßenbenützern anerkannt und wird generell nicht vom öffentlichen Verkehr benützt, da fortlaufend dieser nur als Abstellplatz für unsere eigenen Fahrzeuge benützt wird. Die dadurch geschaffene Abstellfläche wurde ausschließlich von den Liegenschaftseigentümern des Grundstückes *** und den von ihnen Berechtigten verwendet, es handelt sich somit nicht um eine allgemein benutzbare Verkehrsfläche. Infolge unseres Privateigentums an dieser Teilfläche werden widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge von mir zur Entfernung aufgefordert. Es liegt daher kein Bereich einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO vor. Die Vizebürgermeisterin behauptet in ihrer Stellungnahme, es sei seitens der Gemeinde keine Bewilligung zum Aufstellen der Absperrung gegeben worden. Nachdem ich nach Einrichtung der Baustelle feststellen musste, dass durch das knappe Anfahren der Lkw die überragende Dachkonstruktion des Hauses *** gefährdet wird, habe ich den Bürgermeister der Marktgemeinde *** um Hilfestellung ersucht, worauf ich ausdrücklich von ihm unseren Privatgrund bestätigend angewiesen worden bin, zur Abgrenzung unseres Grundstückes Blumentröge oder Steine aufzustellen; er verwies allerdings darauf, dass eine Mauer nicht errichtet werden dürfe. Diese Maßnahme wurde daher sehr wohl mit Wissen, sogar unter Aufforderung des Bürgermeisters von mir im guten Glauben, dass ich durch diese Anweisung dazu berechtigt sei, vorgenommen. Scheinbar dürfte der Vizebürgermeisterin von dieser Vorsprache meiner Person beim Bürgermeister nichts bekannt sein, zumal erfahrungsgemäß über derartige Gespräche keine Aktenvermerke angefertigt werden. Daraufhin wurden von mir diese Blechtonnen aufgestellt und rot-weiß-rote Bänder montiert, damit die Lkw nicht so knapp an die Hausmauer über unser Grundstück fahren können. Die Lkw berücksichtigen nunmehr diese Abgrenzung, sie können trotzdem ungehindert in die Baustelleneinfahrt einfahren. Es kam bisher zu keinerlei Komplikationen mehr. Die Gemeinde wurde von mir bereits bei der Bauverhandlung am 13.02.2017 über die zu errichtende Reihenhausanlage im Bezug auf die geplante Baustelleneinfahrt hingewiesen, dass die Grundgrenze zum öffentlichen Gut zu unserem Grundstück *** nicht die Hauskante des Hauses *** darstellt, sondern die mit dem vorgelegten Lageplan gekennzeichneten Grenzpunkte. Von mir wurde daher eine Absicherung des Eigentums gefordert, worauf der Bürgermeister als für Gemeindestraßen zuständige Behörde I. Instanz laut 5 2 NÖ Straßengesetz 1999 ebenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt auf die Möglichkeit des Aufstellens von Absperrungen hingewiesen hat.Die Gemeinde wurde von mir bereits bei der Bauverhandlung am 13.02.2017 über die zu errichtende Reihenhausanlage im Bezug auf die geplante Baustelleneinfahrt hingewiesen, dass die Grundgrenze zum öffentlichen Gut zu unserem Grundstück *** nicht die Hauskante des Hauses *** darstellt, sondern die mit dem vorgelegten Lageplan gekennzeichneten Grenzpunkte. Von mir wurde daher eine Absicherung des Eigentums gefordert, worauf der Bürgermeister als für Gemeindestraßen zuständige Behörde römisch eins. Instanz laut 5 2 NÖ Straßengesetz 1999 ebenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt auf die Möglichkeit des Aufstellens von Absperrungen hingewiesen hat. Die aufgestellte Absperrung ist weder sicht- noch verkehrsbehindernd. Es kann so wie bisher der öffentliche Verkehr sowohl die *** als auch den *** benützen. Auch ist das Einbiegen von der *** kommend in den *** in keinster Weise behindert. Der Verkehrsfluss war auch vor Aufstellen der Tonnen so verlaufend, dass nie so eng zur Hausmauer zugefahren wurde, sondern bisher immer der Verlauf der Grundgrenze eingehalten wurde. Erstmals war ein Überfahren der Grenze durch die Baufahrzeuge gegeben. Die Vizebürgermeisterin unterlässt es in ihren Ausführungen darzustellen, worin die behaupteten Gefährdungsmomente bestehen würden. Wer und wodurch sollte eine Gefahr durch diese Maßnahmen herbeigeführt werden? Es ist durch diese Abgrenzung weder die Leichtigkeit noch die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt und besteht kein dringendes Verkehrsbedürfnis, dass diese Absperrung entfernt wird. Gefährdungen erfolgen nur durch den äußerst und massiven, teilweise rücksichtslos auftretenden Baustellenverkehr. Es ist möglicherweise zu erwarten, dass nach Beendigung und Fertigstellung der Baustelle dann wiederum eine allgemeine Beruhigung der Situation auftreten wird. Die Tonnen haben eine Höhe von weniger als 1 m, sodass auch dadurch keine Sichtbehinderung, welche den Verkehrsablauf beeinträchtigen würde, verursacht wird. Auch bei den Straßenkehrungen durch die Marktgemeinde *** wurde die in unserem Privatbesitz befindliche Fläche der *** und des *** seit jeher ausgelassen und wird somit fortlaufend von uns selbst gereinigt. Des Weiteren verweise ich nochmals darauf, dass bereits im Einspruch vom 20.12.2017 um Aufhebung der Strafverfügung *** und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ersucht wurde und die Gründe dafür erläutert und dokumentiert worden sind. Voraussetzung für meine Bestrafung ist einerseits die Feststellung, dass die in Anspruch genommene Fläche Bestandteil der Straße mit öffentlichem Verkehr ist, deren Nutzung widerrechtlich von mir vorgenommen worden ist. Diese Feststellung kann allerdings aufgrund der obigen Ausführungen seitens der Behörde nicht getroffen werden. Andererseits bedarf es für den Fall, wenn seitens der Behörde festgestellt wird, ich hätte widerrechtlich einen für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Straßenteil benützt, des Nachweises, dass diese Verwaltungsübertretung von mir zumindest fahrlässig begangen wurde. Wenn allerdings richtigerweise die Behörde bei Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse meinen obigen Ausführungen folgt, wonach ich im guten Glauben aufgrund der Anweisungen des Bürgermeisters, nachdem auch die Gemeinde den Privatgrund anerkennt, davon ausgegangen bin, dass ich zu dieser Maßnahme zur Sicherung des Eigentums gutgläubig berechtigt war, trifft mich mangels Verschulden keine strafrechtliche Verantwortlichkeit und beantrage ich daher, das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen. lm Falle der Nichtaufhebung des Straferkenntnisses und Nichteinstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantrage ich zur endgültigen Klärung des Sachverhalts die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.“ 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. 4. Feststellungen: Auszugehen ist davon, dass es sich bei der betreffenden Straße (Fläche) zunächst um eine im Privateigentum stehende Straße mit öffentlichem Verkehr handelte. Dies wird auch in einem dem Akt inne liegenden Schreiben der Frau Vizebürgermeister der Marktgemeinde *** an Herrn A bestätigt und ist unbestritten. Vor Errichtung der gegenständlichen Absperrung stand diese im Privateigentum stehende Fläche dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung, es waren keinerlei Einschränkungen seitens des Grundeigentümers für Dritte erkennbar, diesen zu untersagen. Nunmehr wurden zwei mit Sand befüllte Holztonnen, die mit einem Holzgeländer verbunden sind, auf Privatgrund aufgestellt, um eine Benützung dieser im Privateigentum befindlichen Fläche durch die Allgemeinheit auszuschließen. Der verkehrstechnische Amtssachverständige bestätigte in einem Telefonat, dass sich - seiner Meinung nach – die Absperrung auf Privatgrund befand. 5. Rechtslage: § 82

(1)lit. a StVO: Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.Paragraph 82,
(1)Litera a, StVO: Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. § 99
(3)lit. d leg. cit.: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,Paragraph 99,
(3)Litera d, leg. cit.: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, (…)
  1. d)wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält, (…)
  2. d)wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 64, abhält, (…) § 5
(1)VStG: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)VStG: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. § 19
(1)leg. cit.: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)leg. cit.: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. § 19
(2)leg. cit.: Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Paragraph 19,
(2)leg. cit.: Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 25
(2)leg. cit.: Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.Paragraph 25,
(2)leg. cit.: Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. § 45
(1)leg. cit.: Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)leg. cit.: Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.Ziffer eins die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; (…) § 44
(2)VwGVG: Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Paragraph 44,
(2)VwGVG: Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. § 50
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50,

(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 25a

(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 25a

(4)leg. cit.: Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer FinanzstrafsacheParagraph 25 a,
(4)leg. cit.: Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
  1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Art. 133
(6)Z. 1 leg. cit.: Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:Artikel 133,
(6)Ziffer eins, leg. cit.: Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. Erwägungen: Eingangs muss erwähnt werden, dass die Begriffe öffentliche Straße und Straße mit öffentlichem Verkehr nicht identisch sind. Sicher ist, dass eine Straße, die im Sinn des Landesstraßen(verwaltungs)gesetzes als öffentlich gilt, auch als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist. Andererseits ist die Öffentlichkeit einer Straße nicht unbedingte Voraussetzung zu deren Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr. Es können vielmehr auch nicht öffentliche Straßen (Privatstraßen) solche mit öffentlichem Verkehr sein. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist die Frage der Benützbarkeit bzw. des Benützerkreises der Straße. Eine Straße kann dann

§ 1Abs. 1 zweiter Satz St

VO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (vgl. VwGH vom 25.04.1990, 89/03/0192, mwN). Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d. h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. VwGH vom 19. 12. 2006, 2006/02/0015). Eine Straße kann dann

Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht vergleiche VwGH vom 25.04.1990, 89/03/0192, mwN). Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d. h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind vergleiche VwGH vom

  1. 2006, 2006/02/0015). Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet das, dass es sich bei der betreffenden Straße bzw. der betreffenden Fläche bis zur Aufstellung der Absperrung zweifellos um eine Privatstraße mit öffentlichem Verkehr gehandelt hat. Allerdings ist es Ausfluss des Eigentumsrechts des Grundeigentümers, auf einer Privatstraße den öffentlichen Verkehr auch wieder auszuschließen. Unbestritten ist auch, dass eine Ersitzung der gegenständlichen Fläche nicht stattgefunden hat. Die Frage der Asphaltierung - mit oder ohne Zustimmung des Eigentümers - ist aus rechtlicher Sicht damit irrelevant. Würde man jedenfalls einen derartigen „contrarius actus“ des Eigentümers nicht zulassen, käme dies einer Enteignung gleich. Um den öffentlichen Verkehr rechtswirksam auszuschließen, ist es im Prinzip nicht ausreichend, wenn die Benützungsart der Straße auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt wird (vgl. VwGH vom 25.4.1985, 85/02/0122, 0123), vergleichbar einer Beschränkung des Verkehrs auf „Anrainer und Lieferanten“ (vgl. VwGH vom 30.3.1978, 2259/76, VwSlg 9511 A/1978), einem „Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)“ - (Hinweis OGH vom 6.10.1982, 6 Ob 503/82) - oder einer Kennzeichnung als „Privatweg - bis auf Widerruf gestatteter Durchgang“ vgl. VwGH vom 12.11.1980, 2283/80). Erforderlich ist vielmehr ein allgemein sichtbares Benützungsverbot, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße vgl. VwGH vom 30.1.1974, 227/72), wobei der letztgenannte Hinweis straßenverwaltungsrechtlich vor allem dann von Bedeutung sein wird, wenn jeglicher öffentliche Verkehr (d. h. auch der Fußgängerverkehr) ausgeschlossen werden soll.Um den öffentlichen Verkehr rechtswirksam auszuschließen, ist es im Prinzip nicht ausreichend, wenn die Benützungsart der Straße auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt wird vergleiche VwGH vom 25.4.1985, 85/02/0122, 0123), vergleichbar einer Beschränkung des Verkehrs auf „Anrainer und Lieferanten“ vergleiche VwGH vom 30.3.1978, 2259/76, VwSlg 9511 A/1978), einem „Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)“ - (Hinweis OGH vom 6.10.1982, 6 Ob 503/82) - oder einer Kennzeichnung als „Privatweg - bis auf Widerruf gestatteter Durchgang“ vergleiche VwGH vom 12.11.1980, 2283/80). Erforderlich ist vielmehr ein allgemein sichtbares Benützungsverbot, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße vergleiche VwGH vom 30.1.1974, 227/72), wobei der letztgenannte Hinweis straßenverwaltungsrechtlich vor allem dann von Bedeutung sein wird, wenn jeglicher öffentliche Verkehr (d. h. auch der Fußgängerverkehr) ausgeschlossen werden soll. Vom Grundeigentümer wurden nunmehr zwei mit Sand gefüllte Tonnen samt einer Holzabsperrung auf Eigengrund aufgestellt. Dadurch soll nach seinem Willen jeglicher öffentlicher Verkehr, ein solcher tritt auf Grund von Bauarbeiten offensichtlich nunmehr verstärkt auf, ausgeschlossen werden. Durch diese Absperrung bzw. Abschrankung ist für jedermann erkennbar zum Ausdruck gebracht worden, dass diese Privatfläche fortan für den öffentlichen Verkehr nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. VwGH vom
  2. 1994, 94/03/0266). Demnach handelt es sich auch um keine Privatstraße mit öffentlichem Verkehr, eine Anwendung der Bestimmungen der StVO scheidet somit aus. Das bedeutet gleichzeitig, dass es sich bei der zu beurteilenden Handlung um keine Verwaltungsübertretung handelt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Vom Grundeigentümer wurden nunmehr zwei mit Sand gefüllte Tonnen samt einer Holzabsperrung auf Eigengrund aufgestellt. Dadurch soll nach seinem Willen jeglicher öffentlicher Verkehr, ein solcher tritt auf Grund von Bauarbeiten offensichtlich nunmehr verstärkt auf, ausgeschlossen werden. Durch diese Absperrung bzw. Abschrankung ist für jedermann erkennbar zum Ausdruck gebracht worden, dass diese Privatfläche fortan für den öffentlichen Verkehr nicht mehr zur Verfügung steht vergleiche VwGH vom
  3. 1994, 94/03/0266). Demnach handelt es sich auch um keine Privatstraße mit öffentlichem Verkehr, eine Anwendung der Bestimmungen der StVO scheidet somit aus. Das bedeutet gleichzeitig, dass es sich bei der zu beurteilenden Handlung um keine Verwaltungsübertretung handelt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.875.001.2018

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