GVG) im Hinblick auf die Versagung der baubehördlichen Bewilligung abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) im Hinblick auf die Versagung der baubehördlichen Bewilligung abgewiesen. 2. Im Hinblick auf die Auferlegung der vorgeschriebenen Kosten wird der angefochtene Bescheid
GVG dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters vom 15.03.2017, AZ ***, ersatzlos behoben wird.Im Hinblick auf die Auferlegung der vorgeschriebenen Kosten wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bürgermeisters vom 15.03.2017, AZ ***, ersatzlos behoben wird. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Bauakt der Gemeinde *** ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom 11.01.2016 ersuchten A und B um die nachträgliche Bewilligung für die Errichtung von baulichen Anlagen
***, EZ ***, KG *** bei der Baubehörde der Gemeinde *** an. Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** bei der Baubehörde der Gemeinde *** an. Geplant sei ein Pferdeunterstand in der Mitte des Grundstückes, welcher auf einer Stahlbetonplatte errichtet werden soll. Das Gebäude soll in einer Holzkonstruktion errichtet und die Wände sollen mit einer Holzschalung verkleidet werden. Der Pferdeunterstand soll aus einer Futterkammer, einer separaten Pferdebox für Hengste und einem Unterstand bestehen. Das Grundstück soll mit einem Koppelzaun eingezäunt werden. Das Heulager sei mobil und befinde sich gleich beim Eingang des Grundstückes auf der rechten Seite. Die mobile Düngerstätte befinde sich ca. 30 m vom Eingangstor entfernt. Das Regenwasser werde auf Eigengrund zur Versickerung gebracht bzw. in einem Tank aufgefangen und als Gieß- und Nutzwasser verwendet. Dem Einreichplan samt Baubeschreibung war ein Betriebskonzept betreffend Huzulenzucht und Pferdeeinstellbetrieb beigelegt. Daraus ist wesentlicher Sachverhalt ersichtlich: „A und B erwarben im Sommer 2014 einen kleinen Streckhof im Burgenland. Im Jänner 2015 gründeten sie einen landwirtschaftlichen Betrieb unter der Betriebsnummer ***. Im Herbst 2015 erwarben sie einen Huzulen-Junghengst. Der Neuerwerb wurde vom Zuchtverband Österreich anerkennend goutiert. Auch im Sinne des Wanderreitvereins ***, dessen Vorstand die Bauwerber angehören, soll diese Rasse gefördert werden. Der beantragte Pferdeunterstand soll Wanderreitern als Pause-, Versorgungs- und Informationsstelle dienen. Die Pferde sollen ganzjährig im Freien gehalten werden und würden daher laut Tierhaltungsverordnung eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz benötigen. Das bereits errichtete Objekt „Pferdeunterstand mit Futterkammer“ entspreche den Anforderungen. Deshalb werde um (nachträgliche) Bewilligung angesucht.“ Bereits am 07.08.2014 fand durch die Gemeinde *** eine baubehördliche Überprüfung des Grundstückes Nr. *** statt. Dabei wurde festgestellt, dass die nunmehr beantragte bauliche Anlage ohne Baubewilligung errichtet worden war. Die Bauwerber sind bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Regionalbüro Burgenland registriert. Die bebaute Fläche steht im Alleineigentum der Beschwerdeführerin. Inhaber des Betriebsstandortes ***, ***, sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Gatte B. Der zu bebauende Bereich ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Grünland-Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen. Der von der Gemeinde beigezogene Amtssachverständige C (Gebietsbauamt *** – ***) kam in seinem Gutachten vom 08.06.2016 zum Ergebnis, dass es land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 gestattet sei, Bauwerke für das Einstellen von Reittieren auch dann zu errichten, wenn diese Tätigkeit der Pferdeeinstellung den Rahmen des landwirtschaftlichen Nebengewerbes sprenge. Grundvoraussetzung sei aber, wie bei allen Bauführungen im Grünland, dass ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb mit bestimmten Vorgaben und entsprechenden Grundlagen sowie charakteristischen betrieblichen Merkmalen bestehe. Zusätzlich müsse das eingereichte Bauwerk in Bezug auf Größe, Ausgestaltung, Bauweise und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig sein. Aufgrund der geringen Betriebsgröße sowie Betriebsintensität und auch wegen der Charakteristik liege ein solcher landwirtschaftlicher Betrieb nicht vor. Laut den vorgelegten AMA-Unterlagen würden nur 2,47 Hektar landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet werden. Die Grundstücke in Niederösterreich und im Burgenland seien nicht nur rund 90 km voneinander entfernt und daher alles andere als als Einheit zu bewirtschaften, sondern auch überwiegend im Fremdbesitz und stünden laut den Pachtverträgen nur einige Jahre (teilweise nur bis 2018) zur Verfügung. Die Bewirtschaftung im Wege der Pacht könne mit der Bewirtschaftung durch den Grundstückseigentümer nie gleichgestellt werden, weil sie nicht in gleicher Weise langfristige Planungen, insbesondere hinsichtlich anstehender Investitionen, erlaube. Ein landwirtschaftlicher Betrieb müsse ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen sein. Dazu sei erforderlich, dass ein nicht unerheblicher Teil der landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum des Betriebsinhabers stehe. Es sei besonders bei Newcomern alles andere als planvoll, wenn ein beabsichtigter landwirtschaftlicher Betrieb vorwiegend auf Pachtflächen aufgebaut werde. Bei den gegenständlichen Gegebenheiten sei keine nachhaltige Nutzung, so wie sie das NÖ Raumordnungsgesetz fordere, sicher gestellt. Keine betriebswirtschaftlich denkende Person bewirtschafte insgesamt (nur) 2,47 ha Wiesen/Weiden, die zusätzlich rund 90 km voneinander entfernt seien, und versuche damit, eine auf Ertrag ausgerichtete, landwirtschaftliche Tätigkeit zu begründen. Aus raumordnungsfachlicher Sicht könne daher nur von einem Hobby gesprochen werden. Laut den vorgelegten Unterlagen liege die Hofstelle der Bauwerber in *** (Gemeinde *** im Burgenland). Wenn neben der in *** vorhandenen Hofstelle in rund 90 km Entfernung ein weiteres Gebäude errichtet werde, sei dies alles andere als zweckmäßig. Dies sei weder von der Betriebsorganisation her üblich noch wirtschaftlich praktikabel und überhaupt nicht durchdacht, wenn Wert auf betriebswirtschaftliche Parameter gelegt werde. Würde nämlich die Begründung eines auf Erwerb ausgerichteten landwirtschaftlichen Betriebs mit einer sinnvollen Infrastruktur im Vordergrund stehen, dann müsste nach einer Konzentration sowohl der bewirtschafteten Flächen als auch der vorhandenen Wirtschaftsgebäude bei der Hofstelle getrachtet werden. Als Grund für die Errichtung des Bauwerks in *** könne aus fachlicher Sicht nur die unmittelbare Nähe zum Wohnhaus der Bauwerber in *** erkannt werden und nicht in der Begründung einer Landwirtschaft. Das in *** projektierte und in der Natur schon vorhandene Bauwerk im Ausmaß von 12,0 mal 5,5 m (insgesamt 66 m²) sei vom Wesen auf die Haltung von wenigen Tieren ausgelegt. Der 32 m² große Unterstand biete laut Tierhaltungsverordnung nur Platz für ca. 4 Großpferde. In der Futterkammer könne bei Weitem nicht der Jahresbedarf an Raufutter untergebracht werden. Die Fläche reiche bestenfalls für zwei bis drei Monate. Ein auf Erwerb ausgerichteter Pferdestall weise nicht nur weit größere Dimensionierungen in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Boxen bzw. Laufstallflächen und gehaltenen Tiere auf, sondern sei auch von der Raumaufteilung sowie der Futterlagermöglichkeit anders gestaltet und besitze die entsprechende Infrastruktur mit Strom- und Wasserversorgung. Das eingereichte Bauwerk verfüge weder über einen Strom- noch einen Wasseranschluss, zumal laut Baubeschreibung das Regenwasser in einem Tank aufgefangen und als Nutzwasser verwendet werde. Der in *** in der Natur schon vorhandene Pferdeunterstand erfülle auch nicht die bautechnischen Anforderungen im Hinblick auf einen flüssigkeitsdichten Boden. Der auf dem Grundstück ebenfalls vorhandene Bauwagen werde in den Einreichunterlagen überhaupt nicht erwähnt. Das vordergründige Ziel in der Baueinreichung liege allem Anschein nach im Erhalt der konsenslosen Bauwerke in der KG ***. Eine Pferdezucht, basierend auf einem einzigen Pferd, sei weder planvoll, noch könne sie in einer gewinnbringenden Weise durchgeführt werden. Zur Hühnerhaltung hätten die Bauwerber keine genauen und nachvollziehbaren Aussagen machen können, weder was die Rasse noch den Ort der Haltung noch den Stall betreffe. Die rund 10 Hühner, die beim Wohnhaus in *** gehalten würden, würden bestenfalls dem Eigenbedarf dienen und könnten keine nennenswerten Erträge abwerfen. Ebenso wenig seien konkrete Angaben zur Obstproduktion (Verkauf von Äpfel, Apfelmus und Apfelsaft) geliefert worden. Die im Betriebskonzept angeführten Einnahmen würden zum überwiegenden Teil aus der Einstellgebühr für die beiden Fremdpferde sowie aus dem Erlös der Vermietung des Eigenpferdes stammen. Nach den rechtlichen Vorgaben der Gewerbeordnung seien dies vom Wesen keine landwirtschaftlichen Urproduktionstätigkeiten. Zusammenfassend kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass u.a. aufgrund der geringen Betriebsgröße von nur 2,47 ha, der Pferdezucht, basierend auf nur einem Hengst mit vier Decksprüngen je Jahr, der fehlenden Ausstattung mit Grundstücken im Eigentum, der im Jahr 2014 zugekauften und ca. 90 km entfernten Hofstelle im Burgenland sowie der betriebswirtschaftlich nicht ertragreichen landwirtschaftlichen Tätigkeit von keiner planvollen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen sei. Das bereits vorhandene Bauwerk auf dem Grundstück Nr. *** sei hinsichtlich Größe und Ausstattung (kein Wasser und Stromanschluss) als kein landwirtschaftlicher Zweckbau zu qualifizieren und von der Lage bei der vorhandenen Distanz von 90 km zur Hofstelle in *** alles andere als zweckmäßig und betriebswirtschaftlich sinnvoll situiert. Damit würden die Voraussetzungen für eine Widmungsübereinstimmung des eingereichten Bauwerks nach den Vorgaben des NÖ Raumordnungsgesetzes fehlen. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme weitergeleitet. Zusammengefasst kam die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis, dass das Grünlandgutachten in vielen Bereichen Fehler aufweise und den Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprechend darstelle. Sie erkenne daher das Grünlandgutachten nicht an und beantrage ein neues objektives Gutachten durch einen übergeordneten, unabhängigen Sachverständigen. Auf gleicher fachlicher Ebene wurde dem Gutachten nicht entgegen getreten. In seiner Stellungnahme vom 11.10.2017 führte der Amtssachverständige C im Wesentlichen aus, dass die erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer nicht geeignet seien, um eine Änderung des Gutachtens vom 08.06.2016 zu bewirken. Mit Bescheid vom 15.03.2017, Zl. ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** den Antrag der Bauwerber auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung ab. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und Anführung der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen (NÖ Bauordnung 2014 und NÖ Raumordnungsgesetz 2014) kam die erstinstanzliche Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 14 Z 1 NÖ BO handle. Das betroffene Grundstück Nr. *** der KG *** sei im Flächenwidmungsplan als Grünland mit der Widmungsart Land- und Forstwirtschaft
2 Z 1a NÖ ROG 2014 ausgewiesen. Ein bewilligungs- und anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Grünland sei nur dann zulässig, wenn es für eine Nutzung im Rahmen der jeweiligen Grünlandwidmungsart erforderlich sei. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und Anführung der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen (NÖ Bauordnung 2014 und NÖ Raumordnungsgesetz 2014) kam die erstinstanzliche Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO handle. Das betroffene Grundstück Nr. *** der KG *** sei im Flächenwidmungsplan als Grünland mit der Widmungsart Land- und Forstwirtschaft
Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 2014 ausgewiesen. Ein bewilligungs- und anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Grünland sei nur dann zulässig, wenn es für eine Nutzung im Rahmen der jeweiligen Grünlandwidmungsart erforderlich sei. Dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft sei zu entnehmen, dass von keiner planvollen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen sei. Aus dem vorgelegten Betriebskonzept und der Stellungnahme der Bauwerber zum Gutachten könne der Nachweis der erforderlichen nachhaltigen Bewirtschaftung nicht erbracht werden. Die von den Bauwerbern erhobenen Einwendungen zum Gutachten des Amtssachverständigen seien nicht geeignet gewesen, um eine Änderung des Sachverständigengutachtens vom 08.06.2016 zu bewirken. Beurteilungsgrundlage für die Sachverständigen und die Baubehörde müsse stets das von den Antragstellern eingereichte Bauvorhaben sein. Den Antrag der Bauwerber auf Einholung eines neuen, objektiven Gutachtens durch einen übergeordneten, unabhängigen Sachverständigen wies die erstinstanzliche Behörde ab. Begründend führte sie dazu aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein von einem Sachverständigen erstelltes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden könne. Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen könnten auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Bauwerber würden weder inhaltlich noch formal die Kriterien für ein Gutachten erfüllen. Im Wesentlichen handle es sich nur um inhaltlich nicht belegte Behauptungen. Das eingeholte Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen könnten nicht erkannt werden. Zu Spruchpunkt II schrieb der Bürgermeister der Gemeinde ***
1 AVG die Verfahrenskosten in der Höhe von 2.829,05 Euro vor. Zu Spruchpunkt römisch zwei schrieb der Bürgermeister der Gemeinde ***
Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Verfahrenskosten in der Höhe von 2.829,05 Euro vor. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Gebühren des beigezogenen Amtssachverständigen: € 2.697,75 Bundesgebühr nach Gebührengesetz (Antrag) : € 14,30 Bundesgebühr nach Gebührengesetz 6 x € 7,80 (Einreichunterlagen): € 46,80 Bundesgebühr nach Gebührengesetz 18 x € 3,90 (Beilagen): € 70,20 Aus den beiden Kostennoten des Amtssachverständigen ist ersichtlich, dass mit Kostennote vom 11.10.2016 für 8 Stunden Tätigkeit € 959,20 und mit Kostennote vom 08.06.2016 für 1,5 Stunden Außendienst am 21.04.2016 sowie für 13 Stunden (Gutachten) € 1.738,55, insgesamt daher € 2697,75, beansprucht wurden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Berufung. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sich die erstinstanzliche Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen gestützt habe, welches aber von ihr nicht anerkannt werde, zumal es inhaltlich nicht richtig sei. Die landwirtschaftliche Tätigkeit habe sich zwischenzeitig verändert. Im Jahr 2016 seien folgende landwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt worden: Aufzucht von Jungtieren, Pflege Grünland, Raufuttererzeugung, Erzeugung von hochwertigem Dünger für die Landwirtschaft, Hühnerzucht und Hühnereierverkauf, Apfelsafterzeugung und Apfelmuserzeugung. Der Pferdeunterstand werde für die vier Pferde als Notunterkunft und als Schutz bei Schlechtwetter benötigt. Ohne Bewilligung des Unterstandes mache eine Erweiterung der Landwirtschaft keinen Sinn und komme einem Berufsverbot gleich. Es wurde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuweisen. Des Weiteren wurden die Verfahrenskosten „beeinsprucht“. Mit Bescheid vom 05.12.2017, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufs und Zitierung der entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlagen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die von den Bauwerbern erhobenen Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vom 08.06.2016 nicht geeignet seien, um eine Änderung zu bewirken. Die Bedingungen an das Vorhandensein einer landwirtschaftlichen Tätigkeit und eines landwirtschaftlichen Betriebes seien durch das NÖ Raumordnungsrecht und die dazugehörige Judikatur definiert. Die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen würden sich wesentlich von den Anforderungen nach anderen Gesetzesmaterien, z.B. jenen des Sozialversicherungsrechts der Bauern und auch des AMA-Regelwerks unterscheiden. Nach Auffassung des VwGH sei unter dem Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu verstehen. Die von den Bauwerbern vorgelegte Kontonachricht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sei sohin für die rechtliche Beurteilung ohne Relevanz. Der Gesetzgeber verlange, dass jedenfalls ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit allen Anforderungen nach dem NÖ Raumordnungsrecht in Verbindung mit der dazugehörigen Judikatur schon im Vorfeld vorhanden sein müsse. Erst dann dürften für das Einstellen von Reittieren (jedoch nicht für das Vermieten von Reittieren, wie es die Bauwerber auch planen würden) Bauwerke auf Grundstücken in der Widmungsart Grünland-Land- und Forstwirtschaft errichtet werden. Diese Objekte müssten aber zusätzlich im Hinblick auf Größe, Gestaltung, Ausstattung und Lage beste betriebliche Voraussetzungen bieten bzw. als Zweckbauten einzustufen sein. Gegenständlich liege ein zumindest nebenberuflicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aufgrund der geringen Flächenausstattung, der kleinen Tieranzahl, der Charakteristik und des fehlenden essentiellen Einkommens aus einer landwirtschaftlichen Urproduktionstätigkeit nicht vor. Das laut Konzept geschätzte Einkommen, das überdies viele essentielle Kosten unberücksichtigt lasse, stamme zum Großteil aus Dienstleistungen. Die Ausführungen der Bauwerber zur Stellungnahme des Amtssachverständigen hätten weder inhaltlich noch formal die Kriterien für ein Gutachten erfüllt. Im Wesentlichen handle es sich nur um inhaltlich nicht belegte Behauptungen. Die sachverständige Beurteilung erweise sich jedoch als methodisch einwandfrei und entspreche sowohl formal als auch inhaltlich dem allgemeinen Standard für derartige Gutachten. Das Gutachten sei auch schlüssig und nachvollziehbar. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen könnten nicht erkannt werden. Da keiner der geltend gemachten Berufungsgründe den Umstand der verbotenen Errichtung konsensloser Bauten auf Grundstücken in der Widmungsart Grünland-Land- und Forstwirtschaft habe entkräften können, musste spruchgemäß entschieden werden. Obwohl auch die vorgeschriebenen Kosten von der Beschwerdeführerin beanstandet wurden, setzte sich die belangte Behörde damit nicht auseinander, sondern bestätigte nur ganz allgemein den angefochtenen Bescheid. Gegen diesen Bescheid erhob A fristgerecht die Beschwerde. Bemängelt wurde, dass sich die Abweisung auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 08.06.2016 stütze. In der Stellungnahme vom 17.08.2016 hätten die Bauwerber der Gemeinde *** mitgeteilt, dass das Gutachten unrichtige Angaben aufweise, was das Wasser, den Strom, die Heulagerung, die Maschinen und Geräte, das Paddock, die Mistentsorgung und das Betriebskonzept betreffe. Diese Einwände seien vom Gemeindevorstand nicht weiter geprüft worden. Weder der Sachverständige noch der Bürgermeister noch der Gemeindevorstand hätten sich die Mühe gemacht, die Behauptungen der Bauwerber zu hinterfragen oder zu überprüfen. Das Gutachten werde nicht anerkannt. Der Istzustand habe sich zwischenzeitig verändert. Auch die für das Jahr 2016 konkret dargelegten Ergebnisse habe der Gemeindevorstand nicht hinterfragt und die Einwände ignoriert. Es wurde daher ersucht, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Definition der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Land- und Forstwirtschaft in § 2 Abs. 3 GewO werde durch eine neue Ziffer 4 ergänzt. Demnach gehöre zur Land- und Forstwirtschaft nun auch das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten und sich diese Flächen in der Region befinden würden. Die Definition der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Land- und Forstwirtschaft in Paragraph 2, Absatz 3, GewO werde durch eine neue Ziffer 4 ergänzt. Demnach gehöre zur Land- und Forstwirtschaft nun auch das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten und sich diese Flächen in der Region befinden würden. Für die Beurteilung, ob überwiegend eigene Erzeugnisse für die Pensionspferdehaltung verwendet würden, werde aufgrund der Ausgangbasis für die Neuregelung und im Sinne einer einheitlichen Auslegung der Wert der eigenen Erzeugnisse (Heu, Hafer Stroh usw.) über 50 % betragen müssen. Im Jahr 2016 hätten die Bauwerber den Raufutterbedarf für ihre Pferde zu 100 % aus eigener Erzeugung gewonnen. Die Einnahmen- Ausgabenrechnung habe im Jahr 2016 ein positives Ergebnis von 6.476,60 Euro ergeben. Des Weiteren werde die Höhe der Verfahrenskosten in der Höhe von 2.829,05 Euro „beeinsprucht“. Die Bezahlung der Verfahrenskosten werde bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausgesetzt. Im Übrigen wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Mit Schreiben vom 18.01.2018 legte die Gemeinde *** die Beschwerde samt Bauakt zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin im Beisein des landwirtschaftlichen Sachverständigen C vernommen wurde. Dieser erstattete in der Verhandlung ein weiteres Gutachten. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Bauakt nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde: Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***. Dieses hat die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft. Dort wurde bereits vor mehreren Jahren ohne Konsens ein Pferdeunterstand errichtet. Es handelt sich dabei um ein Gebäude mit einem Pultdach, das nach vorne hin offen ist. Das Gebäude ist in zwei Räume unterteilt: in eine Futterkammer und einen Pferdeunterstand. Derzeit befinden sich vier Pferde im Besitz der Beschwerdeführerin. Zwei Pferde sind ganzjährig an zwei Personen zu einem monatlichen Entgelt von jeweils 250 Euro pro Pferd vermietet. Als Gegenleistung werden von der Beschwerdeführerin die Pferde gefüttert, der Stall ausgemistet und die Anlage in Ordnung gehalten. Die Pferde sind im Stall nicht angebunden, sondern können sich frei bewegen. Vor dem Unterstand befindet sich ein sogenannter Paddock. Von den beiden anderen Pferden wird eines angeritten (Aufzuchtpferd). Das andere Pferd wird von der Beschwerdeführerin selbst geritten. Fallweise wird auch das eigene Pferd anderen Personen zum Reiten zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte B verfügen über eine Hofstelle in *** im Burgenland. Die Pferdehaltung erfolgt das ganze Jahr bis auf Juli und August in ***. Nur in den Sommermonaten befinden sich die Pferde im Burgenland. Dort hat die Beschwerdeführerin eine Streuobstwiese im Ausmaß von 3.800 m² gepachtet. Auf dieser befinden sich ca. 38 Obstbäume. Zwei oder drei sind Zwetschgenbäume und drei sind Nussbäume. Bei den anderen Bäumen handelt es sich um Apfelbäume. Das Obst wird von der Beschwerdeführerin verarbeitet. Mittlerweile hat sie auch eine Obstpresse zur Erzeugung von Apfelsaft angeschafft. Im Jahr 2016 konnte sie 180 Liter Apfelsaft gewinnen. Teilweise wird der Saft ab Hof verkauft und teilweise wird er für den Eigenbedarf verwendet. 20 Kilogramm Apfelmus hat sie 2016 erzeugt. Die Zwetschgen werden vom Gatten der Beschwerdeführerin in Gläser eingelegt und nicht verkauft, sondern dienen als Werbegeschenke sowie dem eigenen Bedarf. Die zwischen den Obstbäumen befindliche Wiese wird zweimal im Jahr gemäht. Das gewonnene Heu wird zur Fütterung der Pferde verwendet. Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin laut AMA-Feldstückliste 2018 über sieben Feldstücke, die sich wie folgt aufteilen: 2 Grundstücke im Burgenland (ca. 0,51 ha), 2 Flächen in *** (ca. 0,19 ha) 2 Flächen in *** mit einem Ausmaß von ca. 1,42 ha und eine Fläche in *** mit 0,45 ha. Die gesamte Fläche beträgt daher 2,57 ha. Im Jahr 2016 hat sie laut eigenen Angaben aus der Landwirtschaft 6.476,60 Euro lukriert, wobei nicht berücksichtigt ist, dass für die Pferde Kraftfutter und Stroh zugekauft werden mussten. Mit Erkenntnis vom 12.01.2018, Zl. LVwG-AV-691/001-2017, bestätigte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den vom Bürgermeister der Gemeinde *** angeordneten baupolizeilichen Auftrag, wonach das gegenständliche Objekt auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, abzubrechen ist, zumal es dafür keine baubehördliche Bewilligung gab. Als Frist für den Abbruch wurde der 30.08.2018 bestimmt. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich einerseits auf die Angaben der Beschwerdeführerin und andererseits auf den gesamten Akteninhalt. Laut den im gegenständlichen Bauverfahren vorgelegten Unterlagen wird von den zuständigen Behörden als Betriebsstätte der Standort in ***, *** (rund 10 km östlich von ***) im Burgenland geführt. Auch von der Beschwerdeführerin selbst wird im Betriebskonzept als Betriebsstandort die Adresse in *** angegeben. Der dort bestehende Streckhof mit angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wurde von der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten im Sommer 2014 erworben. Laut dem vorgelegten Grundbuchsauszug haben die Eigenflächen in *** ein Ausmaß von insgesamt 3.046 m², wovon rund 910 m² als Baufläche oder Gärten ausgewiesen werden. Zusätzlich wurde ein 3.831 m² großer Obstgarten, der als Pferdekoppel genutzt werden soll, dazu gepachtet. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
O handelt es sich bei dem gegenständlichen Pferdeunterstand um ein Gebäude, da es ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden ist, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Alle statisch miteinander verbundenen Bauteile des gegenständlichen Bauwerkes gelten als ein Gebäude.
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO handelt es sich bei dem gegenständlichen Pferdeunterstand um ein Gebäude, da es ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden ist, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Alle statisch miteinander verbundenen Bauteile des gegenständlichen Bauwerkes gelten als ein Gebäude.
O stellt der Neubau von Gebäuden ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar.
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO stellt der Neubau von Gebäuden ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar.
4 NÖ ROG 2014 ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ BauO 2014 in der geltenden Fassung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt.
Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ BauO 2014 in der geltenden Fassung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Durch die Änderung der Gewerbeordnung (Inkrafttreten: 03.01.2018) zählt nun neben den Tätigkeiten des Pflanzenbaus und der Tierzucht auch das Einstellen von Reittieren zur landwirtschaftlichen Urproduktion, sofern die in der Gewerbeordnung angeführten Bedingungen erfüllt werden.
O 1994 i.d.g.F. gehört das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden zur Land- und Forstwirtschaft, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und sich diese Flächen in der Region befinden.
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994 i.d.g.F. gehört das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden zur Land- und Forstwirtschaft, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und sich diese Flächen in der Region befinden. Laut Gutachten des vom Gericht beigezogenen Amtssachverständigen C versteht man unter Einstellen von Reittieren, dass jemand gegen Bezahlung Boxen für Pferde, inklusive Fütterung, Entmisten des Stalls und Betreuung der Tiere, anbietet. Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin hat sie im gegenständlichen, schon errichteten Pferdeunterstand ausschließlich eigene Pferde und keine fremden Pferde eingestellt. Die neue Bestimmung der Gewerbeordnung zielt aber nur auf das Einstellen fremder Pferde ab und nicht auf das Halten von eigenen Tieren. Dies ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz des Berichtes des Parlamentsausschusses für Wirtschaft und Industrie zur Änderung der Gewerbeordnung, wo es heißt: „Das Einstellen von Einstellpferden, d.h. von fremden Pferden, ist bis zu einer Obergrenze von 25 Einstellpferden landwirtschaftliche Urproduktion, sofern höchstens 2 Einstellpferde je Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen gehalten werden.“ Im Bericht des Parlamentsausschusses für Wirtschaft und Industrie wird zur Gewerberechtsnovelle auch angeführt, dass sich landwirtschaftlich genutzte Flächen jedenfalls in der Region befinden, wenn sie in einem Umkreis von 10 km zur Betriebsstätte liegen. Die Betriebsstätte in *** befindet sich 90 km vom beantragten Bauvorhaben in *** entfernt. Die Distanz liegt somit um das 9-fache über jenem Wert, der im Bericht des Parlamentsausschusses als zur Region gehörig angeführt ist. Laut Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen ist bei dieser Entfernung mit Sicherheit nicht mehr von einer regionalen Nähe der Betriebsstätte mit den in den Gemeinden ***, *** oder *** gelegenen Grundstücken auszugehen. Dem in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, dass neben dem Betriebsstandort im burgenländischen *** ein weiterer Standort in ***, ***, vorhanden sei, ist zu entgegnen, dass es in *** zwar Gebäude gibt, diese jedoch über keinen Konsens verfügen und daher aus rechtlicher Sicht als nicht existent zu betrachten sind. Neben der großen Distanz zwischen der Betriebsstätte im Burgenland und den zu bewirtschaftenden Grundstücken wirken sich auch die geringe Flächenausstattung und die Aufwendungen für eine zum Teil doppelte Gebäude- oder Geräteausstattung nachteilig auf betriebswirtschaftliche Faktoren aus. Laut Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ist es alles andere als zweckmäßig, wenn neben der in *** bereits vorhandenen Hofstelle in rund 90 km Entfernung ein weiteres Gebäude errichtet wird. Dies ist weder von der Betriebsorganisation her üblich, noch wirtschaftlich praktikabel und aus fachlicher Sicht durchdacht, wenn Wert auf betriebswirtschaftliche Parameter gelegt wird, was aber nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes notwendig ist. Zu der von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenaufstellung aus dem Jahr 2016 ist anzuführen, dass die Einnahmen in der Höhe von 8.695 Euro schwerpunktmäßig aus der Pferdevermietung (6.000 Euro pro Jahr), aus AMA-Direktzahlungen (718,94 Euro), aus dem Verkauf von Pferdemist (600 Euro) und anderen Verkaufserlösen (Apfelsaft, Apfelmus, Junghennen, Eier und Junghähne) resultieren. Die Ausgaben in der Höhe von 2.218,84 Euro setzen sich ausschließlich aus Futterkosten für die Pferde zusammen (Rundballen, Kleinballen, Grünfutter und Heu lose). Der Amtssachverständige kam daher in seinem in der Verhandlung erstatteten Gutachten zum Ergebnis, dass die Einnahmen überwiegend aus der Tätigkeit der Pferdevermietung (geschätzte 70 %) erwirtschaftet werden. Laut den Vorgaben der Gewerbeordnung zählt das Einstellen und Vermieten von Reittieren nur dann zu den landwirtschaftlichen Nebengewerben, wenn diese Tätigkeit im Vergleich zur landwirtschaftlichen Urproduktion nur ein geringfügiges Ausmaß erreicht und eine enge organisatorische Verflochtenheit zwischen einem landwirtschaftlichen Betrieb und dieser Dienstleistung stattfindet. Bei einer Einnahme von ca. 2.600 Euro (dort sind allerdings noch keine Ausgaben berücksichtigt) ist gegenständlich von keiner existenten landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen und erreicht die Dienstleistung einnahmenseitig weit mehr, als es eine allfällige Geringfügigkeit nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes zulässt. Es gibt also einen wesentlichen Unterschied zwischen einer Pferdeeinstellung (d.h. von Fremdpferden) und der Vermietung von eigenen Pferden nach den Vorgaben der Gewerbeordnung. Das auf dem gegenständlichen Grundstück vorhandene Bauwerk ist typisch für ein Gebäude, wie es immer bei Hobbytierhaltern vorzufinden ist. Die vorhandene Futterkammer mit einer Fläche von 19,5 m² und einer mittleren Gebäudehöhe von 2,7 m reicht laut Amtssachverständigen bei Weitem nicht aus, um den Jahresbedarf an Heu in gepresster Form unter Dach – d.h. witterungsgeschützt – unterzubringen. Bei den vorhandenen Gegebenheiten ist in diesem Bauteil eine Lagerung für bestenfalls 3 Monate möglich. Das mobile Heulager, wo die Heuballen nur mit einer Plane abgedeckt werden, kann nicht als vollwertiger Ersatz für eine Lagerung unter Dach angesehen werden. Auch die Lage des Gebäudes inmitten der gegenständlichen Parzelle und das Abrücken vom öffentlichen Weg ist laut Amtssachverständigen für einen echten Landwirt alles andere als zweckmäßig. Ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Grünland ist nur dann zulässig, wenn es für eine Nutzung im Rahmen der jeweiligen Grünlandwidmungsart erforderlich ist. Das wurde von der Beschwerdeführerin durch das von ihr vorgelegte Betriebskonzept nicht nachgewiesen. Laut Gutachten des Amtssachverständigen ist das beantragte Bauwerk für einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin trat dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Das Gutachten ist schlüssig und daher als Entscheidungsgrundlage geeignet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Abweisung der beantragten Baubewilligung bestätigt. Die Beschwerde musste daher im Hinblick auf die Versagung der Bewilligung des beantragten Bauvorhabens abgewiesen werden. Zum Kostenausspruch ist Nachstehendes auszuführen: Die erstinstanzliche Behörde hat
1 AVG Verfahrenskosten in der Höhe von 2.829,05 Euro der Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Dabei handelt es sich um folgende Gebühren:Die erstinstanzliche Behörde hat
Paragraph 76, Absatz eins, AVG Verfahrenskosten in der Höhe von 2.829,05 Euro der Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Dabei handelt es sich um folgende Gebühren: Bundesgebühr nach Gebührengesetz (Antrag) € 14,30 Bundesgebühr nach Gebührengesetz 6 x 7,80 Euro (Einreichunterlagen) € 46,80 Bundesgebühr nach Gebührengesetz 18 x 3,90 Euro (Beilagen) € 70,20 Barauslagen für landwirtschaftlichen Sachverständigen (Gutachten) 14,5 Stunden à 119,90 Euro ergibt € 1.738,55 Barauslagen für ergänzendes Gutachten 8 Stunden à 119,90 Euro € 959,20 ergibt € 2.829,05 Von der Beschwerdeführerin wurden nicht nur die Barauslagen des Amtssachverständigen, sondern auch die sonstigen Gebühren, die nach dem Gebührengesetz vorgeschrieben wurden, bekämpft.
Gebührengesetz Tarifpost (6 Eingaben) ist ein Antrag auf baubehördliche Bewilligung an die Baubehörde mit 14,30 Euro zu vergebühren.
Paragraph 14, Gebührengesetz Tarifpost (6 Eingaben) ist ein Antrag auf baubehördliche Bewilligung an die Baubehörde mit 14,30 Euro zu vergebühren.
Tarifpost (5 Beilagen) beträgt die Gebühr für Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen eine feste Gebühr von 3,90 Euro. Die Bundesgebühr für die Beilagen beträgt daher 70,20 Euro, da 18 Beilagen eingebracht wurden.
Paragraph 14, Tarifpost (5 Beilagen) beträgt die Gebühr für Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen eine feste Gebühr von 3,90 Euro. Die Bundesgebühr für die Beilagen beträgt daher 70,20 Euro, da 18 Beilagen eingebracht wurden. Zu den Barauslagen für den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ist auszuführen: Der Sachverständige hat mit seiner Kostennote vom 11.10.2016 für 8 Stunden SV-Tätigkeit einen Gesamtbetrag von 959,20 Euro geltend gemacht. Mit der Kostennote vom 08.06.2016 beanspruchte der Sachverständige C für 13 Stunden geleistete SV-Tätigkeit (davon 1,5 Stunden Außendienst) einen Betrag von insgesamt 1.738,55 Euro. Nach § 17 VwGVG 2014 sind in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ua. die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahmen) „sinngemäß" anzuwenden. Damit kommen diese Bestimmungen des AVG „subsidiär" vor den Verwaltungsgerichten dann zur Anwendung, wenn sich in den für diese Gerichte ausdrücklich normierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen keine besondere Regelung findet (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/00279). Nach Paragraph 17, VwGVG 2014 sind in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ua. die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahmen) „sinngemäß" anzuwenden. Damit kommen diese Bestimmungen des AVG „subsidiär" vor den Verwaltungsgerichten dann zur Anwendung, wenn sich in den für diese Gerichte ausdrücklich normierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen keine besondere Regelung findet vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/00279).
1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen, sofern die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist.
Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen, sofern die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Amtssachverständiger der Behörde beigegeben, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist. Er steht der Behörde zur Verfügung, wenn sie sich seiner bedienen kann, obwohl er in einer anderen Behörde eingegliedert ist (vgl. Ra 2016/03/0027).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Amtssachverständiger der Behörde beigegeben, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist. Er steht der Behörde zur Verfügung, wenn sie sich seiner bedienen kann, obwohl er in einer anderen Behörde eingegliedert ist vergleiche Ra 2016/03/0027). Die erstinstanzliche Behörde hat C vom Gebietsbauamt *** als einen der Gemeinde zur Verfügung stehenden amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen beigezogen, um beurteilen zu können, ob das beantragte Bauvorhaben aufgrund des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 zulässig ist. § 76 Abs. 1 AVG Paragraph 76, Absatz eins, AVG Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im Allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, nicht jedoch die Gebühren die einem gehörlosen Dolmetscher zustehen. (...) Unter Barauslagen sind alle die Aufwendungen zu verstehen, die für die Durchführung der einzelnen konkreten Amtshandlung gemacht werden und die über den sonstigen und allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen, also insbesondere Kosten für Gutachten, die nicht von Amtssachverständigen erstattet werden. Der Behörde erwachsene Barauslagen iSd § 76 Abs. 1 AVG sind nur solche, die gegenüber dem Sachverständigen iSd § 53a AVG festgesetzt und bereits bezahlt wurden, wobei die Festsetzung der Sachverständigengebühren
1 AVG in Form der Erlassung eines
GH 18.09.1996, 95/03/0230 und 13.11.1996, 96/03/0167).Der Behörde erwachsene Barauslagen iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG sind nur solche, die gegenüber dem Sachverständigen iSd Paragraph 53 a, AVG festgesetzt und bereits bezahlt wurden, wobei die Festsetzung der Sachverständigengebühren
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Form der Erlassung eines
Paragraph 53 a, Absatz 3, AVG mit Berufung (Beschwerde) an die vorgesetzte Behörde anfechtbaren Bescheides zu erfolgen hat (VwGH 18.09.1996, 95/03/0230 und 13.11.1996, 96/03/0167). Das Gericht hat erhoben, dass die erstinstanzliche Behörde die vom Amtssachverständigen geltend gemachten Kosten nicht mittels eines Bescheides festgesetzt hat, sondern aufgrund der übermittelten Kostennote einfach ausbezahlt hat. Nur dann, wenn die Einholung eines Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, können Sachverständigenkosten
1 AVG auf die antragstellende Partei überwälzt werden, wobei auch die Höhe der Kosten von der Behörde entsprechend zu prüfen und zu begründen ist (VwGH 17.03.2005, 2004/11/0140, VwGH 24.04.2003, 2003/07/0027). Die Kosten eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen können überhaupt nicht auf die antragstellende Partei überwälzt werden.Nur dann, wenn die Einholung eines Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, können Sachverständigenkosten
Paragraph 76, Absatz eins, AVG auf die antragstellende Partei überwälzt werden, wobei auch die Höhe der Kosten von der Behörde entsprechend zu prüfen und zu begründen ist (VwGH 17.03.2005, 2004/11/0140, VwGH 24.04.2003, 2003/07/0027). Die Kosten eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen können überhaupt nicht auf die antragstellende Partei überwälzt werden. § 52 Abs. 1 AVG unterteilt die Amtssachverständigen in beigegebene und zur Verfügung stehende. Erstere gehören der entscheidenden Behörde, Letztere anderen Behörde, insbesondere Oberbehörden an (VwGH 25.02.1964, 1156/63). Paragraph 52, Absatz eins, AVG unterteilt die Amtssachverständigen in beigegebene und zur Verfügung stehende. Erstere gehören der entscheidenden Behörde, Letztere anderen Behörde, insbesondere Oberbehörden an (VwGH 25.02.1964, 1156/63). Gegenständlich wurde C als ein der erstinstanzlichen Behörde zur Verfügung stehender Amtssachverständiger beigezogen. Nachdem die erstinstanzliche Behörde einen Amtssachverständigen beigezogen hat, war sie nicht berechtigt, die von C angesprochenen Kosten auf die Beschwerdeführerin zu überwälzen. Unabhängig davon wurde von der Behörde der Gebührenanspruch bescheidmäßig nicht festgestellt, sondern eine vom Amt der NÖ Landesregierung gelegte Kostennote lediglich faktisch bezahlt. Die Kostenvorschreibung im Hinblick auf die Sachverständigengebühren war daher ersatzlos aufzuheben. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerin, 14,30 Euro (Eingaben-)Gebühren für den Antrag zu bezahlen, findet zwar in § 14 TP 6 Z 1 Gebührengesetz 1957 ihre Deckung, und diese Gebühr ist
4 Gebührengesetz 1957 an die „Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt“ zu entrichten. Die erstinstanzliche Behörde war für eine bescheidmäßige Vorschreibung der Eingabengebühr (enthalten im Spruchpunkt II. des Bescheides!) nicht zuständig, sondern
2 Z 1 letzter Satz Gebührengesetz in Verbindung mit der Bundesabgabenordnung die Finanzbehörde, weshalb sie der Beschwerdeführerin lediglich einen „Vermerk“ über die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen – nicht rechtsmittelfähigen – Mitteilung zur Kenntnis bringen darf (vgl. VwGH vom 22.5.2003, 2003/16/0066).Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerin, 14,30 Euro (Eingaben-)Gebühren für den Antrag zu bezahlen, findet zwar in Paragraph 14, TP 6 Ziffer eins, Gebührengesetz 1957 ihre Deckung, und diese Gebühr ist
Paragraph 13, Absatz 4, Gebührengesetz 1957 an die „Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt“ zu entrichten. Die erstinstanzliche Behörde war für eine bescheidmäßige Vorschreibung der Eingabengebühr (enthalten im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides!) nicht zuständig, sondern
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Satz Gebührengesetz in Verbindung mit der Bundesabgabenordnung die Finanzbehörde, weshalb sie der Beschwerdeführerin lediglich einen „Vermerk“ über die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen – nicht rechtsmittelfähigen – Mitteilung zur Kenntnis bringen darf vergleiche VwGH vom 22.5.2003, 2003/16/0066). Nach § 8 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl I Nr. 116/2016, zählen die Stempel- und Rechtsgebühren zu den ausschließlichen Bundesabgaben. Im vorliegenden Fall wurden Gebühren von Eingaben vorgeschrieben. Diese Gebühren sind somit dem Kompetenzbereich des Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG zuzuordnen. In diesem Bereich kommt der belangten Behörde keine Zuständigkeit zu, insbesondere nicht die Kompetenz zum bescheidmäßigen Abspruch über das Bestehen einer Gebührenschuld. Für eine bescheidmäßige Vorschreibung einer Bundesabgabe fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit. Nach Paragraph 8, Ziffer 2, Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zählen die Stempel- und Rechtsgebühren zu den ausschließlichen Bundesabgaben. Im vorliegenden Fall wurden Gebühren von Eingaben vorgeschrieben. Diese Gebühren sind somit dem Kompetenzbereich des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG zuzuordnen. In diesem Bereich kommt der belangten Behörde keine Zuständigkeit zu, insbesondere nicht die Kompetenz zum bescheidmäßigen Abspruch über das Bestehen einer Gebührenschuld. Für eine bescheidmäßige Vorschreibung einer Bundesabgabe fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit. Die Kompetenz zur Erteilung der geforderten Bewilligung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) hat nichts mit der Kompetenz zur Gebührenfestsetzung nach dem GebG zu tun. Die belangte Behörde hätte daher den Gebührenanspruch nicht bestätigen dürfen, sondern hätte Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos beheben müssen.Die belangte Behörde hätte daher den Gebührenanspruch nicht bestätigen dürfen, sondern hätte Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos beheben müssen. Im Hinblick auf den Kostenausspruch war der Beschwerde Folge zu geben und musste der angefochtene Bescheid dahin gehend geändert werden, dass der Kostenausspruch der erstinstanzlichen Behörde ersatzlos zu beheben ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.116.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.