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LVwG-AV-1378/001-2017

Obsah (13)§ 28§ 25a§§ 1§ 2§ 56aArt. 130§ 31§ 52§ 4§ 25§ 56Art. 7§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1378/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer a

§ 28Abs. 1 und 2 i

Vm § 31 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt: Im Gastgewerbelokal „A“ in ***, ***, welches von der A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) betrieben wird, wurden wiederholt Überprüfungen nach dem Glücksspielgesetz (im Folgenden: GSpG) durchgeführt, die auch zu Beschlagnahmungen von Eingriffsgegenständen nach dem GSpG geführt haben. Mit Schreiben vom

  1. September 2016 drohte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin sodann eine Teilbetriebsschließung ihres Lokals nach dem GSpG an, zumal im verfahrensgegenständlichen Lokal ein eigener Raum zur Verfügung gehalten werde, der ausschließlich zur Durchführung von Glücksspielen benutzt werde. Der konkrete Verdacht der Durchführung illegaler Glücksspiele in ihrem Lokal hätte im Rahmen von wiederholten Kontrollen seitens der Finanzpolizei *** bestätigt werden können. Im Lokal hätten folgende Kontrollen der Finanzpolizei stattgefunden, bei denen jeweils zwei oder drei Glücksspielgeräte beschlagnahmt worden seien: am
  2. September 2014, Zl. *** (zwei Glückspielgeräte), am
  3. April 2015, Zl. *** (zwei Glückspielgeräte) und am
  4. Juli 2016, Zl. *** (drei Glückspielgeräte), wobei sich die angeführten Aktenzahlen auf das jeweilige Beschlagnahmeverfahren beziehen würden. Am
  5. April 2017 verfügte die belangte Behörde gegen 15:40 Uhr gegenüber der Beschwerdeführerin zunächst telefonisch und etwa eine halbe Stunde später persönlich in Anwesenheit ihres Geschäftsführers die Teilbetriebsschließung des Nebenraumes, beim Eingang rechts, links hinter der Schank mit dem Ausmaß von 7,12 m² des verfahrensgegenständlichen Lokals. Mit Bescheid vom
  6. Mai 2017, Zl. ***, bestätigte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin sodann

§§ 1Abs. 1, 2 Abs. 1 und 4 sowie 56a Abs. 1 bis 7 Gsp

G die ausgesprochene Teilbetriebsschließung.Mit Bescheid vom 5. Mai 2017, Zl. ***, bestätigte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin sodann

Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins und 4 sowie 56a Absatz eins bis 7 GspG die ausgesprochene Teilbetriebsschließung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am

  1. Dezember 2016, gegen 20:00 Uhr, durch einen Vertreter der C Rechtsanwälte GmbH im verfahrensgegenständlichen Lokal eine Kontrolle im Sinne des GSpG durchgeführt worden sei. Im Zuge dessen sei festgestellt worden, dass im verfahrensgegenständlichen Lokal insgesamt drei Eingriffsgegenstände (Marke Kajot, Skill Games, virtuelle Walzenspiele, kein sichtbarer Hinweis auf eine Bewilligung der Geräte vorhanden), mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei, in betriebsbereiten Zustand und voll funktionsfähig vorgefunden worden seien. Es sei ein Testspiel (Ring of Fire XL, Mindesteinsatz € 0,10, in Aussicht gestellter Höchstgewinn € 180,00, möglicher Höchsteinsatz € 25,00, in Aussicht gestellter Höchstgewinn € 45.000,00, Münz- oder Banknoteneinwurf, Auszahlung des Gewinnes durch das Personal) durchgeführt worden. Die ermöglichten Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) hätten am Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen bzw. ausgelöst werden können. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles seien bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert worden, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstanden sei. Nach etwa einer Sekunde sei der „Walzenlauf“ zum Stillstand gekommen. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen habe nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes ergeben. Bei den Walzenspielen habe man keinerlei Möglichkeit gehabt, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es sei bei den Spielen nur möglich gewesen, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst worden sei und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, habe der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden können. Während der am
  2. April 2017, um 15:23 Uhr, im verfahrensgegenständlichen Lokal durchgeführten Kontrolle nach dem GSpG sei dienstlich von der Finanzpolizei *** wahrgenommen worden, dass das in Folge mit der Nummer FA-Nr. *** versehene Gerät betriebsbereit und voll funktionsfähig gewesen sei. Bei dem Gerät habe es sich um eine Art elektronisches Glücksrad mit Vervielfachungsfaktor mit der Bezeichnung „Afric2Go“ gehandelt. Bei dem Gerät sei ein USB-Stick in der dafür angebrachten Öffnung gesteckt. Zuerst sei vom Testspieler die Geldwechselfunktion getestet worden, indem ein 10 Euro-Schein eingebracht worden sei und seien nach Drücken der gelben Taste („Wechseln Münzen-Scheine“) zehn 1 Euro-Münzen in den Auswurf gefallen. Danach sei ein Testspiel durchgeführt worden. Dabei seien von den Kontrollorganen zehn 1 Euro-Münzen eingeworfen worden. Daraufhin habe das Gerät zu leuchten begonnen (es habe das Display oberhalb des eingesteckten USB-Sticks geleuchtet und hätten am Gerät selbst Zahlen und die rechts am Gerät abgebrachten Tasten geleuchtet). Es sei kein Musikstück zu hören gewesen. Daraufhin sei von den Kontrollorganen mittels der grünen Taste (Rückgabe wählen 1/2) der Vervielfachungsfaktor ausgewählt worden. Mögliche Vervielfachungsfaktoren seien 1, 2 und 4 gewesen; beim Testspiel sei der Faktor 4 gewählt worden. Dann sei die rote Taste (Musik kopieren/hören) gedrückt worden und hätten sodann einige Zahlen im Lichtkranz mit den Zahlen 2, 4, 6, 8 und 20 (oberer Halbkreis) – 5, 10, 15, 20 und 50 (unterer Halbkreis) und ein rotes, rundes Symbol in der Mitte zu blinken begonnen. Dieser „Beleuchtungsumlauf“ hätte durch Drücken der am Gerät angebrachten Tasten nicht gestoppt werden können. Nach einiger Zeit sei der Umlauf von selbst stehengeblieben und sei das rote, runde Symbol in der Mitte beleuchtet geblieben. Der Verlust habe € 4,00 betragen. Es sei sodann ein neuerlicher Start eines Testspieles mit Vervielfachungsfaktor 1 durchgeführt worden; durch Drücken der roten Taste (Musik kopieren/hören) und nach Ablauf des Beleuchtungsumlaufes sei die Zahl 2 beleuchtet geblieben, was einen Gewinn von € 1,00 bedeutet habe. Die Musik sei durchgängig leise (kaum) hörbar gewesen. Ein etwaiges Guthaben hätte durch Drücken der grünen Taste (Rückgabe wählen 1/2) zur Auszahlung gebracht werden können. Aufgrund der vorgefundenen Aufstellungsart (USB-Stick sei von vorneherein angesteckt gewesen) trete die „Musikboxfunktion“ gänzlich in den Hintergrund. Somit sei erkennbar, dass die Abspielung der Musik bzw. das Herunterladen der Musik (es müsse somit nicht vom Kunden vorgenommen werden) umgangen werden könne und bleibe letztendlich ein Glücksspielgerät mit Glücksradfunktion übrig. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet werde, ein Musikstück abgespielt werde oder nicht, sei für die Beurteilung, dass das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance biete, ohne Belang. Da bei Aufleuchten einer Zahl ein Gewinn in der Höhe zwischen € 2,00 und € 200,00 zu realisieren sei, liege ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden könne; das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols (Zahl) werde vom Gerät selbsttätig herbeigeführt. Der Spieler könne somit zu Beginn des Spiels, das ihm die Gewinnchance biete, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen. Die Entscheidung über das Spielergebnis sei bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall abhängig gewesen.

den Aussagen von Frau B (Angestellte) hätte festgestellt werden können, dass das Glücksspielgerät, welches verbotene Ausspielungen

§ 2Abs. 4 GSp

G ermöglicht habe, zumindest seit zwei Wochen im Lokal betrieben worden sei. Während der am 27. April 2017, um 15:23 Uhr, im verfahrensgegenständlichen Lokal durchgeführten Kontrolle nach dem GSpG sei dienstlich von der Finanzpolizei *** wahrgenommen worden, dass das in Folge mit der Nummer FA-Nr. *** versehene Gerät betriebsbereit und voll funktionsfähig gewesen sei. Bei dem Gerät habe es sich um eine Art elektronisches Glücksrad mit Vervielfachungsfaktor mit der Bezeichnung „Afric2Go“ gehandelt. Bei dem Gerät sei ein USB-Stick in der dafür angebrachten Öffnung gesteckt. Zuerst sei vom Testspieler die Geldwechselfunktion getestet worden, indem ein 10 Euro-Schein eingebracht worden sei und seien nach Drücken der gelben Taste („Wechseln Münzen-Scheine“) zehn 1 Euro-Münzen in den Auswurf gefallen. Danach sei ein Testspiel durchgeführt worden. Dabei seien von den Kontrollorganen zehn 1 Euro-Münzen eingeworfen worden. Daraufhin habe das Gerät zu leuchten begonnen (es habe das Display oberhalb des eingesteckten USB-Sticks geleuchtet und hätten am Gerät selbst Zahlen und die rechts am Gerät abgebrachten Tasten geleuchtet). Es sei kein Musikstück zu hören gewesen. Daraufhin sei von den Kontrollorganen mittels der grünen Taste (Rückgabe wählen 1/2) der Vervielfachungsfaktor ausgewählt worden. Mögliche Vervielfachungsfaktoren seien 1, 2 und 4 gewesen; beim Testspiel sei der Faktor 4 gewählt worden. Dann sei die rote Taste (Musik kopieren/hören) gedrückt worden und hätten sodann einige Zahlen im Lichtkranz mit den Zahlen 2, 4, 6, 8 und 20 (oberer Halbkreis) – 5, 10, 15, 20 und 50 (unterer Halbkreis) und ein rotes, rundes Symbol in der Mitte zu blinken begonnen. Dieser „Beleuchtungsumlauf“ hätte durch Drücken der am Gerät angebrachten Tasten nicht gestoppt werden können. Nach einiger Zeit sei der Umlauf von selbst stehengeblieben und sei das rote, runde Symbol in der Mitte beleuchtet geblieben. Der Verlust habe € 4,00 betragen. Es sei sodann ein neuerlicher Start eines Testspieles mit Vervielfachungsfaktor 1 durchgeführt worden; durch Drücken der roten Taste (Musik kopieren/hören) und nach Ablauf des Beleuchtungsumlaufes sei die Zahl 2 beleuchtet geblieben, was einen Gewinn von € 1,00 bedeutet habe. Die Musik sei durchgängig leise (kaum) hörbar gewesen. Ein etwaiges Guthaben hätte durch Drücken der grünen Taste (Rückgabe wählen 1/2) zur Auszahlung gebracht werden können. Aufgrund der vorgefundenen Aufstellungsart (USB-Stick sei von vorneherein angesteckt gewesen) trete die „Musikboxfunktion“ gänzlich in den Hintergrund. Somit sei erkennbar, dass die Abspielung der Musik bzw. das Herunterladen der Musik (es müsse somit nicht vom Kunden vorgenommen werden) umgangen werden könne und bleibe letztendlich ein Glücksspielgerät mit Glücksradfunktion übrig. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet werde, ein Musikstück abgespielt werde oder nicht, sei für die Beurteilung, dass das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance biete, ohne Belang. Da bei Aufleuchten einer Zahl ein Gewinn in der Höhe zwischen € 2,00 und € 200,00 zu realisieren sei, liege ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden könne; das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols (Zahl) werde vom Gerät selbsttätig herbeigeführt. Der Spieler könne somit zu Beginn des Spiels, das ihm die Gewinnchance biete, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen. Die Entscheidung über das Spielergebnis sei bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall abhängig gewesen.

den Aussagen von Frau B (Angestellte) hätte festgestellt werden können, dass das Glücksspielgerät, welches verbotene Ausspielungen

Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ermöglicht habe, zumindest seit zwei Wochen im Lokal betrieben worden sei. Alle bei diesen Kontrollen vorgefunden Geräte bzw. Eingriffsgegenstände seien beim Eingang rechts, gleich links hinter der Schank in dem Nebenraum mit 7,12 m² aufgestellt gewesen.

§ 1Abs. 1 GSp

G würden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhänge, als Glücksspiele bezeichnet. Hinsichtlich der vier bei den Kontrollen am

  1. Dezember 2016 und vom
  2. April 2017 vorgefundenen Geräte sei damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vorgelegen. Für eine fortgesetzte Begehung sei es nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine zukünftige Begehung geführt werde. Der Gesetzgeber gehe vielmehr davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen worden sei.

Paragraph eins, Absatz eins, GSpG würden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhänge, als Glücksspiele bezeichnet. Hinsichtlich der vier bei den Kontrollen am

  1. Dezember 2016 und vom
  2. April 2017 vorgefundenen Geräte sei damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vorgelegen. Für eine fortgesetzte Begehung sei es nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine zukünftige Begehung geführt werde. Der Gesetzgeber gehe vielmehr davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen worden sei. Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer, der beim Testspiel getätigten und im Animationslauf am Bildschirm geforderten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne sei der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und somit der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG gerechtfertigt. Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer, der beim Testspiel getätigten und im Animationslauf am Bildschirm geforderten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne sei der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und somit der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gerechtfertigt. Schließlich sei festgestellt worden, dass die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorgelegen sei und dass diese Glücksspiele auch nicht nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen seien.Schließlich sei festgestellt worden, dass die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorgelegen sei und dass diese Glücksspiele auch nicht nach Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen seien. Ferner sei festgestellt worden, dass die mit diesen Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen vermögenswerte Einsatzleistungen durchgeführt hätten werden können, für welche eine vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt worden sei. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt worden sei, die Ausspielung daher durch einen Unternehmer

§ 2Abs. 2 GSp

G erfolgt sei. Ferner sei festgestellt worden, dass die mit diesen Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen vermögenswerte Einsatzleistungen durchgeführt hätten werden können, für welche eine vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt worden sei. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt worden sei, die Ausspielung daher durch einen Unternehmer

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG erfolgt sei. Die gegenständlichen Glücksspiele seien somit in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt worden. Die gegenständlichen Glücksspiele seien somit in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG durchgeführt worden. Die gegenständlichen Glücksspiele seien daher seit der Inbetriebnahme der Eingriffsgegenstände im verfahrensgegenständlichen Lokal in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 9. September 2016 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die verbotenen Glücksspiele einzustellen bzw. mit sofortiger Wirkung nachhaltig zu unterbinden, widrigenfalls ohne weitere Aufforderung eine Teilbetriebsschließung

§ 56aGSp

G angeordnet werde. Mit Schreiben vom 9. September 2016 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die verbotenen Glücksspiele einzustellen bzw. mit sofortiger Wirkung nachhaltig zu unterbinden, widrigenfalls ohne weitere Aufforderung eine Teilbetriebsschließung

Paragraph 56 a, GSpG angeordnet werde. Die im Zuge der vorgenannten Kontrollen am

  1. September 2014, am
  2. April 2015, am
  3. Juli 2016 (Finanzpolizei), am
  4. Jänner 2017 (Kanzlei C) sowie am
  5. April 2017 (Finanzpolizei und Behördenvertreter) mit dem Hinweis auf die Gesetzwidrigkeit der Glücksspiele verbundenen Beschlagnahmen der Glücksspielgeräte in diesen Jahren seien ebenso wie die am
  6. September 2016 ergangene Aufforderung zur Einstellung der Glücksspielaktivitäten offenbar ohne Wirkung geblieben. Aufgrund der in der Vergangenheit wiederholt erfolgten neuerlichen Aufnahme des Glücksspielbetriebes sei zweifelsfrei begründet davon auszugehen, dass auch weiterhin eine Gefahr der Fortsetzung der festgestellten gesetzwidrigen Glücksspielaktivitäten bestehe. Da im vorliegen Fall die Voraussetzungen des § 56a GSpG erfüllt seien, sei die Teilbetriebsschließung des verfahrensgegenständlichen Lokals hinsichtlich des im Spruch angeführten Nebenraumes zu verfügen gewesen. Dies sei nunmehr innerhalb des im § 56 Abs. 3 GSpG festgesetzten Zeitraumes mit schriftlichem Bescheid zu bestätigen gewesen. Die Teilbetriebsschließung sei am
  7. April 2017 gegen 15:40 Uhr zunächst telefonisch und etwa eine halbe Stunde später auch persönlich verfügt worden. Da im vorliegen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 56 a, GSpG erfüllt seien, sei die Teilbetriebsschließung des verfahrensgegenständlichen Lokals hinsichtlich des im Spruch angeführten Nebenraumes zu verfügen gewesen. Dies sei nunmehr innerhalb des im Paragraph 56, Absatz 3, GSpG festgesetzten Zeitraumes mit schriftlichem Bescheid zu bestätigen gewesen. Die Teilbetriebsschließung sei am
  8. April 2017 gegen 15:40 Uhr zunächst telefonisch und etwa eine halbe Stunde später auch persönlich verfügt worden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung am Postamt *** am
  9. Mai 2017 zugestellt und ihr gegenüber somit erlassen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die belangte Behörde ihr Parteiengehör verletzt habe und der ihr vorgeworfene Tatzeitpunkt falsch sei; zudem weise der angefochtene Bescheid eine mangelhafte Begründung auf, zumal die Verwaltungsstrafbehörde keine Ausführungen zu ihrem verwaltungsstrafrechtlichen Schuldspruch getätigt habe. Auch habe die belangte Behörde keine Feststellungen über den technischen Ablauf der Glücksspiele getroffen und auch keine Ausführungen getätigt, aus welchen Gründen es sich hiebei überhaupt um Glückspielgeräte handle. Vielmehr handle es sich bei den Geräten lediglich um Eingabeterminals, auf denen keine Glücksspiele durchgeführt werden könnten, weshalb diese Geräte auch nicht beschlagnahmt werden könnten. Da somit kein begründeter Verdacht eines Glücksspieles oder eines Glücksspielgerätes vorliege, könne auch keine Teilbetriebsschließung verfügt werden. Zudem könne ihr kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG angelastet werden, zumal es zahlreiche Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate gebe, die einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch ihre Geräte verneint hätten; dass es auch gegenteilige Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate und des Verwaltungsgerichtshofes geben würde, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.Zudem könne ihr kein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG angelastet werden, zumal es zahlreiche Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate gebe, die einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch ihre Geräte verneint hätten; dass es auch gegenteilige Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate und des Verwaltungsgerichtshofes geben würde, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zudem hätte festgestellt werden müssen, wie viele und welche Spiele auf den Geräten angeboten worden seien und ob die möglichen Spieleinsätze den Betrag von € 10,00 überstiegen hätten, um festzustellen, ob die Verwaltungsbehörde oder das Strafgericht nach § 168 StGB zuständig sei, zumal die letzte Änderung des § 52 Abs. 3 GSpG betreffend die vorrangige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden – auch bei Spieleinsätzen über den Betrag von € 10,00 - verfassungswidrig sei. Da diese Umkehrung der Subsidiaritätsregel verfassungswidrig sei, regte die Beschwerdeführerin an, die Neuregelung des § 52 Abs. 3 GSpG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten.Zudem hätte festgestellt werden müssen, wie viele und welche Spiele auf den Geräten angeboten worden seien und ob die möglichen Spieleinsätze den Betrag von € 10,00 überstiegen hätten, um festzustellen, ob die Verwaltungsbehörde oder das Strafgericht nach Paragraph 168, StGB zuständig sei, zumal die letzte Änderung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG betreffend die vorrangige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden – auch bei Spieleinsätzen über den Betrag von € 10,00 - verfassungswidrig sei. Da diese Umkehrung der Subsidiaritätsregel verfassungswidrig sei, regte die Beschwerdeführerin an, die Neuregelung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten. Schließlich behauptete sie auch, dass das österreichische GSpG mit ihrem Glücksspielmonopol und ihrem Konzessionssystem unionsrechtswidrig sei, da dieses den unionsrechtlichen Vorgaben wegen Inländerdiskriminierung und mangelnden Spielerschutzes sowie unerlaubter Werbung und mangelnder Kontrolle nicht entsprechen würde. Weiters behauptete sie, dass die Teilbetriebsschließung mit
  10. April 2017 verfügt worden sei, wobei dies nicht der Tag der Ausstellung des Bescheides sei. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, im Hinblick auf die Geringfügigkeit die Umsätze, die mit den Eingriffsgegenständen erzielt worden seien, zu schätzen, wobei die Schätzungsmethode so zu wählen sei, dass das Ziel, eine möglichst genaue Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu erlangen, erreicht werde. Schließlich beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom
  11. November 2017 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ihren gegenständlichen Verwaltungsakt mitsamt der Beschwerde vor und beantragte sie ebenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In den beiden Glücksspielberichten von 2010 bis 2013 sowie von 2014 bis 2016 des BMF werden betreffend das Glücksspiel in Österreich umfassend jeweils die bestehenden Situationen und die Umsetzungsfortschritte, die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Konzessionserteilungen, die höchstgerichtlichen Rechtsprechungen, die Entwicklungen im Bereich der Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung, die Regulierung und Aufsicht der Glücksspielwerbung, die Aktivitäten für den Spielerschutz samt der Stabsstelle für den Spielerschutz, die staatliche Aufsicht und Überwachung, die Bekämpfung und die Kontrolltätigkeit der Finanzpolizei im illegalen Glücksspiel sowie auch Maßnahmen gegen illegales online-Glücksspiel und dessen Eindämmung dargestellt. In der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativbefragung 2015“ aus dem Jahr 2015, die unter der Projektleitung von D und E am Institut für Interdisziplinäre Sucht und Drogenforschung (ISD) in Hamburg erstellt wurde, werden mit der Repräsentativerhebung 2015 die Glücksspielteilnahme und das Ausmaß glücksspielbedingter Probleme in der österreichischen Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) fünfeinhalb Jahre nach Durchführung der ersten österreichischen Glücksspielstudie erhoben. Die Befragung knüpfte hinsichtlich des Forschungsdesigns und der Methodik an die Repräsentativerhebung 2009 an, sodass Trends beschrieben werden konnten. Darüber hinaus wurden erstmalig Daten zum allgemeinen psychischen Befinden, zur Suizidalität und zum Alkoholkonsum erhoben. Auf dieser Grundlage können mögliche Hilfsbedürfnisse für problematisch und pathologisch Glücksspielende abgeleitet werden. Insgesamt wurden 10.000 Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren befragt. Diese Stichprobe wurde nach den Variablen Bundesland, Alter, Geschlecht und Schulbildung gewichtet, um ein repräsentatives Abbild der österreichischen Bevölkerung zu erhalten. In der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativbefragung 2015“ aus dem Jahr 2015, die unter der Projektleitung von D und E am Institut für Interdisziplinäre Sucht und Drogenforschung (ISD) in Hamburg erstellt wurde, werden mit der Repräsentativerhebung 2015 die Glücksspielteilnahme und das Ausmaß glücksspielbedingter Probleme in der österreichischen Bevölkerung , (14 bis 65 Jahre) fünfeinhalb Jahre nach Durchführung der ersten österreichischen Glücksspielstudie erhoben. Die Befragung knüpfte hinsichtlich des Forschungsdesigns und der Methodik an die Repräsentativerhebung 2009 an, sodass Trends beschrieben werden konnten. Darüber hinaus wurden erstmalig Daten zum allgemeinen psychischen Befinden, zur Suizidalität und zum Alkoholkonsum erhoben. Auf dieser Grundlage können mögliche Hilfsbedürfnisse für problematisch und pathologisch Glücksspielende abgeleitet werden. Insgesamt wurden 10.000 Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren befragt. Diese Stichprobe wurde nach den Variablen Bundesland, Alter, Geschlecht und Schulbildung gewichtet, um ein repräsentatives Abbild der österreichischen Bevölkerung zu erhalten. Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen ca. 19.900 und ca. 35.800 Personen (0,34% bis 0,60% der Bevölkerung) ein problematisches Spielverhalten auf. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen (0,47% bis 0,77% der Bevölkerung) spielsüchtig. Insgesamt lag 2015 bei 1,1% (ca. 64.000 Personen) aller Österreicher/innen (14 bis 65 Jahre) ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten vor. All diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant, wobei Männer zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten als die Frauen aufweisen (1,6% zu 0,5%). Auch innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar. Im Jahr 2015 gaben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) an, in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt zu haben, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto „6 aus 45“ ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich, jeder dritte Österreicher gab 2015 an, mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%) zu haben, der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den „Euromillionen“, zu konstatieren: Der Prozentwert für eine Teilnahme in den letzten 12 Monaten hat sich seit 2009 von 9% auf etwa 13% erhöht. Auch beim „Joker“ gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebente Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen - die auf dem vierten Platz liegen - sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Casinospiele (2015: jeweils 4% bei der 12-Monats-Prävalenz). An Glücksspielautomaten in Casinos und in Spielhallen wird von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6%, jeweils bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen, und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa € 57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben, im Vergleich zu € 53 im Jahr
  12. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz war 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Casinos. Im Durchschnitt wurden hierfür von den Spielern pro Monat ca. € 203 eingesetzt, im Jahr 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa €
  13. Es folgen die klassischen Casinospiele mit einem Mittelwert von monatlich ca. €
  14. Auch für diese Glücksspielform wurde im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als 2009 (da waren es noch monatlich ca. € 291). Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlenmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa 1%). Während sich bei den Rubbellosen nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Casinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen. Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca. 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien problematischen Spielens und weitere ca. 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der Casinos Austria nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca. 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca. 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Casinos von ca. 13,5% im Jahr 2009 auf ca. 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von ca. 33,2% im Jahr 2009 auf ca. 27,2% im Jahr 2015 zurück. Auch enthält diese Studie Angaben der Befragten zu Spielerschutzmaßnahmen. lm Forschungsbericht „Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ von F und G vom April 2016 werden die gesetzlichen Maßnahmen der GSpG-Novelle 2010 beleuchtet, durch welche im Glücksspielgesetz (Mindest-)Standards für sämtliche Angebotsformen des automatisierten Glücksspiels statuiert wurden. Diese für den Spielerschutz getroffenen Maßnahmen müssen nämlich in einer Art und Weise implementiert werden, die glaubhaft macht, dass dieses Ziel tatsächlich mit Nachdruck angestrebt wird.lm Forschungsbericht „Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ von F und G vom , April 2016 werden die gesetzlichen Maßnahmen der GSpG-Novelle 2010 beleuchtet, durch welche im Glücksspielgesetz (Mindest-)Standards für sämtliche Angebotsformen des automatisierten Glücksspiels statuiert wurden. Diese für den Spielerschutz getroffenen Maßnahmen müssen nämlich in einer Art und Weise implementiert werden, die glaubhaft macht, dass dieses Ziel tatsächlich mit Nachdruck angestrebt wird. Deren Umsetzung wurde durch eine vom BMF in Auftrag gegebene wissenschaftliche Studie des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen kritisch evaluiert und in diesem Bericht schließlich dargestellt. In dieser Studie werden Beurteilungen des Spielerschutzes durch unterschiedliche Stakeholder und deren Erfahrungen im Zusammenhang mit der Umsetzung erfasst und beschrieben, wobei in dieser Studie die Darstellung des Status Quo und der Erfahrungen und Herausforderungen bei der Umsetzung der in der Novelle zum GSpG beschlossenen Novelle erfolgt. Neben der Analyse von Sekundärdaten wurden Erfahrungen und Sichtweisen von Problemspielern in Behandlung bzw. von Experten aus unterschiedlichen Berufsfeldern (wie Prävention, Therapie oder aus dem Anbieterbereich) mittels Fokusgruppe oder Einzelinterviews erhoben. Im Auftrag der Spielerschutzstelle im BMF wurde vom Anton Proksch Institut Wien, Suchtpräventionsforschung und Suchtpräventionsdokumentation, im Jahr 2011 eine umfassende Studie zum Thema Glücksspiel-Werbung erstellt. Mit weiterem Auftrag im Jänner 2016 wurde diese ausführliche Werbestudie zum Zwecke einer Veröffentlichung auf der Homepage des BMF zusammengefasst. Diese Zusammenfassung „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung - Zusammenfassung einer Studie des Anton Proksch Instituts - Wien, Suchtforschung und -dokumentation 2011, Stand 2016“ vom März 2016 stellt eine Orientierungshilfe für die Praxis und zugleich die Auslegungen des BMF zu § 56 GSpG dar, die sich damit auf wissenschaftliche Grundlagen, internationale Vergleiche sowie spielsuchttherapeutische Erkenntnisse stützen. Die Präsentation der wissenschaftlichen Grundlagen dient der Absicherung der Ziele des österreichischen Glücksspielmonopols, insbesondere der Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, der Vermeidung krimineller Handlungen, der Vermeidung der Sucht- und wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen sowie dem Jugendschutz, und trägt damit dem öffentlichen Interesse sowie unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung. Die Leitlinien und Standards können auf alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und anderen Marketingmaßnahmen bezogen werden, auch auf Werbung für Übungsplattformen und für Spiele ohne Geld(werten)einsatz. Im Vorwort des BMF wird bereits darauf hingewiesen, dass die meisten Menschen aus Spaß und rein zur Unterhaltung spielen, wobei Untersuchungen aber zeigen, dass es zu gesundheitlichen Problemen verbunden mit Glücksspiel kommen kann. Ganz besonders vulnerabel sind dabei Kinder und Jugendliche sowie Menschen, die bereits Probleme mit dem Spielen haben. Spielerschutz sei daher ein besonderes Anliegen des BMF, sodass im Sinne eines umfassenden Spielerschutzes sowohl das GSpG als auch landesrechtliche Regelungen im Glücksspiel, wie auch im Sportwettenbereich, der diesem aus suchtgefährlicher Sicht verwandt ist, die Einhaltung eines „verantwortungsvollen Maßstabs“ bei Werbeauftritten von Glücksspielkonzessionären des Bundes und Bewilligungsinhabern der Länder für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten fordern.Im Auftrag der Spielerschutzstelle im BMF wurde vom Anton Proksch Institut Wien, Suchtpräventionsforschung und Suchtpräventionsdokumentation, im Jahr 2011 eine umfassende Studie zum Thema Glücksspiel-Werbung erstellt. Mit weiterem Auftrag im Jänner 2016 wurde diese ausführliche Werbestudie zum Zwecke einer Veröffentlichung auf der Homepage des BMF zusammengefasst. Diese Zusammenfassung „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung - Zusammenfassung einer Studie des Anton Proksch Instituts - Wien, Suchtforschung und -dokumentation 2011, Stand 2016“ vom März 2016 stellt eine Orientierungshilfe für die Praxis und zugleich die Auslegungen des BMF zu Paragraph 56, GSpG dar, die sich damit auf wissenschaftliche Grundlagen, internationale Vergleiche sowie spielsuchttherapeutische Erkenntnisse stützen. Die Präsentation der wissenschaftlichen Grundlagen dient der Absicherung der Ziele des österreichischen Glücksspielmonopols, insbesondere der Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, der Vermeidung krimineller Handlungen, der Vermeidung der Sucht- und wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen sowie dem Jugendschutz, und trägt damit dem öffentlichen Interesse sowie unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung. Die Leitlinien und Standards können auf alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und anderen Marketingmaßnahmen bezogen werden, auch auf Werbung für Übungsplattformen und für Spiele ohne Geld(werten)einsatz. Im Vorwort des BMF wird bereits darauf hingewiesen, dass die meisten Menschen aus Spaß und rein zur Unterhaltung spielen, wobei Untersuchungen aber zeigen, dass es zu gesundheitlichen Problemen verbunden mit Glücksspiel kommen kann. Ganz besonders vulnerabel sind dabei Kinder und Jugendliche sowie Menschen, die bereits Probleme mit dem Spielen haben. Spielerschutz sei daher ein besonderes Anliegen des BMF, sodass im Sinne eines umfassenden Spielerschutzes sowohl das GSpG als auch landesrechtliche Regelungen im Glücksspiel, wie auch im Sportwettenbereich, der diesem aus suchtgefährlicher Sicht verwandt ist, die Einhaltung eines „verantwortungsvollen Maßstabs“ bei Werbeauftritten von Glücksspielkonzessionären des Bundes und Bewilligungsinhabern der Länder für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten fordern. In seiner Stellungnahme zur kohärenten Ausgestaltung der österreichischen Glücksspielregulierung vom
  15. November 2017, Zl. BMF-180000/1382-I/8/2017, führt das BMF unter Zugrundelegung zahlreicher Beilagen im Wesentlichen aus, dass das in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Glücksspielmonopol, das sich durch ein zahlenmäßig beschränktes Konzessionssystem auszeichne, den Schutz der Spieler sowie die Bekämpfung der im Zusammenhang mit Glücksspielen stehenden Kriminalität zum Ziel habe, wobei diese Zielsetzungen durch einen rechtlichen Rahmen gewährleistet würden, der eine Beschränkung der zu vergebenden Konzessionen, zahlreiche Spielerschutzmindeststandards, eine Überwachungsbefugnis des BMF und umfangreiche Konzessionsvoraussetzungen und -rahmenbedingungen - auch für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten - vorsehe. Landesbewilligte Glücksspielautomaten sowie solche in Spielbanken und Video-Lottery-Terminals seien überdies verpflichtend an ein Datenrechenzentrum bei der Bundesrechenzentrum GmbH anzubinden. Seit dem
  16. Juli 2017 sei nunmehr das gesamte legale Automatenglücksspiel angeschlossen, wodurch eine zentrale Möglichkeit zur Überprüfung damit zusammenhängender gesetzlicher Bestimmungen gegeben sei. Auf der präventiven Ebene sei auch noch die gesetzlich verankerte und im BMF angesiedelte Stabsstelle für Spielerschutz (BMF-Spielerschutzstelle) zu erwähnen, die insbesondere durch die Beauftragung, Betreuung und Aufbereitung von Glücksspielstudien einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der ordnungspolitischen Zielsetzung leiste. Begleitet würden die genannten Regelungen durch Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Konzessionäre sowie effiziente Straf- und Sanktionsmöglichkeiten zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Die rechtlichen Rahmenbedingungen im nationalen Glücksspielbereich würden damit den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen. Dieses Ergebnis werde auch nicht durch den Umstand beeinflusst, dass der Staat durch die Glücksspieltätigkeit entsprechende Abgabeneinnahmen lukriere, zumal es sich dabei nur um eine Nebenfolge und nicht um ein Primärziel der österreichischen Glücksspielregulierung handle. Das illegale Glücksspielangebot, vor allem im Online-Bereich, sei in den vergangenen Jahren zusehends gewachsen, was aus Spielerschutzperspektive eine Gefahr für die Verbraucher darstelle. Diesem Problem könne mit einer gezielten Lenkungspolitik hin zum legalen Angebot abgeholfen werden. Hiezu sei es den konzessionierten Anbietern erlaubt, eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereitzustellen, was als solches das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen könne. Eine derartige expansive Geschäfts- und Werbepolitik werde vom EuGH grundsätzlich als zulässig angesehen, stehe aber in einem Spannungsverhältnis zur Intention, das Glücksspielangebot zum Schutz der Spieler zu beschränken. Demzufolge habe auch der tatsächliche Vollzug der unionsrechtskonformen Bestimmungen des nationalen GSpG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere den Anforderungen an eine kohärente Handhabung, zu entsprechen. Aufgrund der nationalen glücksspielrechtlichen Ausgestaltung bestehe eine Beschränkung des Angebots und damit eine bessere Kontrollmöglichkeit im Vergleich zu einem unbeschränkten Wettbewerbsverhältnis. Diese Rahmenbedingungen hätten wesentlich zur Erreichung der angestrebten Ziele der österreichischen Glücksspielregulierung beigetragen. Demnach könnten in der Entwicklung der Spielsuchtproblematik sowie bei der damit zwangsläufig einhergehenden Kriminalität in Österreich positive Ergebnisse verzeichnet werden, sodass sich die bestehende Gesetzessystematik bewährt habe. Dabei falle insbesondere der Rückgang der Jahresprävalenz des problematischen und pathologischen Spielens beim besonders suchtgefährdeten Automatenglücksspiel auf (bei Automaten in Spielbanken von 13,5 % [2009] auf 8,1 % [2015], in Automatenaufstellungen außerhalb von Spielbanken von 33,2 % [2009] auf 27,2 % [2015]). Diese günstige Entwicklung sei nicht zuletzt auf die gesetzliche Neugestaltung im Zuge der GSpG-Novelle 2010, die zentral einen Ausbau der Bestimmungen zum Schutz der Spieler zum Gegenstand gehabt habe, zurückzuführen. Dabei seien nicht nur die Bewilligungsanforderungen für die Glücksspielautomatenanbieter verschärft, sondern auch vielseitige Spielerschutzmaßnahmen, wie die Installation von Zutrittsbeschränkungen, vorgesehen worden. Durch ein am betreffenden Markt großes oder sogar zunehmend auftretendes illegales Angebot könnte es jedoch wieder zu einer Verschlechterung dieser durch die Regulierung und den tatsächlichen Vollzug bereiteten positiven Spielerschutzsituation kommen. Aus diesem Grund sei es zulässig und notwendig, dass die Konzessionäre die Verbraucher durch ein attraktives Glücksspielangebot und entsprechende Werbung weg vom illegalen hin zum legalen, spielerschutzorientierten Angebot lenken würden. Diesbezügliche Effekte und Erfolge - durch legistische und vollzugstechnische Anpassungen - könnten erst in einer kommenden Evaluierung (2020/21) untersucht werden, in der eine seriöse Beurteilung der Veränderungen im Bereich Spielerschutz möglich sei. In diesem Zusammenhang habe der OGH - unter Verweis auf die Feststellungen der Unterinstanzen - speziell die zunächst als nicht maßvoll angesehene Werbetätigkeit der Konzessionäre kritisiert und seien dieser Kritik insbesondere auch der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten, sodass sich schließlich auch der OGH dieser Auffassung in seinem enderledigenden Beschluss angeschlossen habe. Zuvorderst müsse auf die Bestimmung des § 56 GSpG verwiesen werden, wonach die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber einen verantwortungsvollen Maßstab bei ihren Werbeauftritten zu wahren hätten. Diese gesetzliche Vorgabe sei allerdings keineswegs als starre Richtlinie zu verstehen. So seien Differenzierungen in der Ausgestaltung der Werbung abhängig von der Glücksspielart sowie der aktuellen Situation, etwa ein konkret bestehendes beträchtliches illegales Angebot, sehr wohl zulässig. Hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorgaben komme neben den Aufsichtsbehörden auch der Spielerschutzstelle, vor allem was die grundlegenden Werbelinien und -konzepte betreffe, eine zentrale Bedeutung zu. Zuvorderst müsse auf die Bestimmung des Paragraph 56, GSpG verwiesen werden, wonach die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber einen verantwortungsvollen Maßstab bei ihren Werbeauftritten zu wahren hätten. Diese gesetzliche Vorgabe sei allerdings keineswegs als starre Richtlinie zu verstehen. So seien Differenzierungen in der Ausgestaltung der Werbung abhängig von der Glücksspielart sowie der aktuellen Situation, etwa ein konkret bestehendes beträchtliches illegales Angebot, sehr wohl zulässig. Hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorgaben komme neben den Aufsichtsbehörden auch der Spielerschutzstelle, vor allem was die grundlegenden Werbelinien und -konzepte betreffe, eine zentrale Bedeutung zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof richtig ausgesprochen habe, müsse aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten in Österreich an (auch illegalen) Glücksspielen teilzunehmen, die auch äußerst offensiv beworben würden, die Vorgehensweise des Gesetzgebers bzw. der Konzessionäre unter weiterer Beschränkung bestimmter, auch besonders suchtgeneigter Glücksspiele in maßvoller Weise neue und attraktive Spiele einzuführen und auch massive Werbung insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele zu machen, als geeignet angesehen werden, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. Diese an die aktuellen Bedürfnisse angepasste Werbetätigkeit habe jedenfalls nicht zu einem Wachstum des gesamten Glücksspielmarktes geführt, sodass nicht von einer unionsrechtswidrigen expansionistischen Politik gesprochen werden könne. Nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen im österreichischen Glücksspielbereich stehe daher als Ergebnis fest, dass eine verhältnismäßige Zielerreichung gewährleistet sei, die nicht über das erforderliche Ausmaß hinausgehe. Das österreichische Glücksspielmonopol erweise sich daher insgesamt als mit dem Unionsrecht in Einklang stehend. Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich Folgendes fest: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 52Abs. 1 GSp

G begeht ein eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z. 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z. 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

Paragraph 52, Absatz eins, GSpG begeht ein eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
  2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
  3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

§ 4Abs.

6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;

  1. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 - insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links - fördert oder ermöglicht;wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, - insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links - fördert oder ermöglicht;
  2. wer technische Hilfsmittel (z.B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
  3. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung

§ 25Abs.

6 und 7 oder § 25a verletzt;wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung

Paragraph 25, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 25 a, verletzt; 9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen

§ 56Abs.

2 vor;wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen

Paragraph 56, Absatz 2, vor;

  1. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
  2. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt. Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde

§ 56aAbs. 1 GSp

G ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde

Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 1 bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz eins, bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz eins, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist über eine Verfügung nach Abs. 1 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist über eine Verfügung nach Absatz eins, binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle können in einem Bescheid nach Abs. 3 auch andere nach Abs. 1 zulässige Maßnahmen angeordnet werden. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle können in einem Bescheid nach Absatz 3, auch andere nach Absatz eins, zulässige Maßnahmen angeordnet werden. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kommt ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 keine aufschiebende Wirkung zu. Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle kommt ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Absatz eins, keine aufschiebende Wirkung zu. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle treten die Bescheide

Abs. 3, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle treten die Bescheide

Absatz 3,, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides

Abs. 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 3 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle auf Antrag dieser Person die mit Bescheid

Abs. 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides

Absatz 3, nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz 3, bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde nach Absatz 7, dieser Gesetzesstelle auf Antrag dieser Person die mit Bescheid

Absatz 3, getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen. Von der Beschwerdeführerin wurde behauptet, dass sich das österreichische GSpG auch vor dem Hintergrund der Unvereinbarkeit des Monopol- und Konzessionssystems des GSpG als solchem sowie als Folge von unzulässigen Werbungen und mangelhaften Kontrollen als unionsrechtswidrig erweise, sodass die angefochtene Entscheidung nicht ergehen hätte dürfen. Hiezu wird auf die im Sachverhalt dieses Beschlusses bereits dargelegten Studien und Berichte, welche auf der Homepage des BMF und im Internet frei zugänglich und einsehbar sind, verwiesen, nämlich auf ● den „Glücksspielbericht 2010 bis 2013“ des BMF sowie ● den „Glücksspielbericht 2014 bis 2016“ des BMF vom Juni 2017 sowie ● die Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativbefragung 2015“ aus dem Jahr 2015, die unter der Projektleitung von D und E am Institut für Interdisziplinäre Sucht und Drogenforschung (ISD) in Hamburg erstellt wurde, sowie ● den Forschungsbericht „Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ von F und G vom April 2016 sowie ● die Werbestudie „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung - Zusammenfassung einer Studie des Anton Proksch Instituts - Wien, Suchtforschung und -dokumentation 2011, Stand 2016“ vom März 2016 ● sowie die Stellungnahme des BMF vom

  1. November 2017 samt Beilagen zur kohärenten Ausgestaltung der österreichischen Glücksspielregulierung. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH das Gemeinschaftsrecht auf rein innerstaatliche Sachverhalte, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, keine Anwendung findet. Allerdings ist die Frage der Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des GSpG auch über den Umweg der sogenannten Inländerdiskriminierung zu prüfen. Demnach erwächst nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung von rein innerstaatlichen Sachverhalten mit solchen mit Gemeinschaftsbezug dem Inländer aus dem Gebot der Gleichbehandlung der Anspruch, dass dem unmittelbar geltenden Unionsrecht widersprechende nationale Bestimmungen ihm gegenüber in gleicher Weise unangewendet zu bleiben haben wie im Fall von Sachverhalten mit Gemeinschaftsbezug (vgl. u.a. VfSlg. 14.063/1997, sowie VfSIg. 18.027/2006, sowie VfSIg. 18.226/2007, sowie VfSIg. 18.656/2008).Allerdings ist die Frage der Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des GSpG auch über den Umweg der sogenannten Inländerdiskriminierung zu prüfen. Demnach erwächst nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung von rein innerstaatlichen Sachverhalten mit solchen mit Gemeinschaftsbezug dem Inländer aus dem Gebot der Gleichbehandlung der Anspruch, dass dem unmittelbar geltenden Unionsrecht widersprechende nationale Bestimmungen ihm gegenüber in gleicher Weise unangewendet zu bleiben haben wie im Fall von Sachverhalten mit Gemeinschaftsbezug vergleiche u.a. VfSlg. 14.063 aus 1997,, sowie VfSIg. 18.027 aus 2006,, sowie VfSIg. 18.226 aus 2007,, sowie VfSIg. 18.656 aus 2008,). Eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber sonstigen Unionsbürgern widerspricht also im Regelfall dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Für den Fall, dass sich die Bestimmungen des österreichischen GSpG tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, würde die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine unzulässige „Inländerdiskriminierung“ und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken. Aus diesem Grund ist jedenfalls zu beurteilen, ob die Bestimmungen des österreichischen GSpG, auch unter Berücksichtigung des Bewilligungs-/Konzessionssystems, mit dem Unionsrecht vereinbar sind (vgl. dazu auch OGH vom
  2. Oktober 2014, 4 Ob 145/14y). Dies als Vorfrage der Beurteilung, ob das österreichische GSpG mit dem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz

Art. 7B-VG vereinbar ist (vgl. u.a. auch Vw

GH vom

  1. Juni 2015, ZI. 2012/17/0270 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach sich das Verwaltungsgericht auch in Fällen ohne Auslandsbezug mit dieser Frage auseinanderzusetzen hat).Aus diesem Grund ist jedenfalls zu beurteilen, ob die Bestimmungen des österreichischen GSpG, auch unter Berücksichtigung des Bewilligungs-/Konzessionssystems, mit dem Unionsrecht vereinbar sind vergleiche dazu auch OGH vom
  2. Oktober 2014, 4 Ob 145/14y). Dies als Vorfrage der Beurteilung, ob das österreichische GSpG mit dem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz

Artikel 7, B-VG vereinbar ist vergleiche u.a. auch Vw

GH vom ,

  1. Juni 2015, ZI. 2012/17/0270 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach sich das Verwaltungsgericht auch in Fällen ohne Auslandsbezug mit dieser Frage auseinanderzusetzen hat). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. u.a. EuGH vom
  2. September 2010, C-316/07, sowie EuGH vom
  3. September 2010, C-46/08) sind die Mitgliedstaaten autonom in der Festlegung des Schutzniveaus in Bezug auf den Schutz der Sozialordnung und der Verbraucher, wobei ein Mitgliedstaat auch autonom zu beurteilen hat, ob es in Zusammenhang mit dem vom Mitgliedstaat verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, das Glücksspiel vollständig oder teilweise zu verbieten oder ob eine Beschränkung und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen genügen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH vergleiche u.a. EuGH vom ,
  4. September 2010, C-316/07, sowie EuGH vom
  5. September 2010, C-46/08) sind die Mitgliedstaaten autonom in der Festlegung des Schutzniveaus in Bezug auf den Schutz der Sozialordnung und der Verbraucher, wobei ein Mitgliedstaat auch autonom zu beurteilen hat, ob es in Zusammenhang mit dem vom Mitgliedstaat verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, das Glücksspiel vollständig oder teilweise zu verbieten oder ob eine Beschränkung und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen genügen. Es ist weiters Sache eines Mitgliedstaates, ob er ein Monopolsystem oder Erlaubnissystem oder ein Mischsystem einrichtet (vgl. u.a. EuGH vom
  6. September 2010, C-316/07, sowie EuGH vom
  7. September 2010, C-46/08). Es ist weiters Sache eines Mitgliedstaates, ob er ein Monopolsystem oder Erlaubnissystem oder ein Mischsystem einrichtet vergleiche u.a. EuGH vom ,
  8. September 2010, C-316/07, sowie EuGH vom
  9. September 2010, C-46/08). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH stellen restriktive Regelungen im Glücksspielrecht eines Mitgliedstaates in Form von Monopol- oder Konzessionssystemen Beschränkungen der europäischen Grundfreiheiten, u.a. des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs, dar (vgl. EuGH Rs Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Rs Pfleger u. a., C-390/12 etc.).Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH stellen restriktive Regelungen im Glücksspielrecht eines Mitgliedstaates in Form von Monopol- oder Konzessionssystemen Beschränkungen der europäischen Grundfreiheiten, u.a. des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs, dar vergleiche EuGH Rs Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Rs Pfleger u. a., C-390/12 etc.). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 AEUV und Art. 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder

der Rechtsprechung des EUGH aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. EuGH Rs Sia Garkalns, C-470/11, Rn 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Allerdings ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Artikel 62, AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Artikel 51, AEUV und Artikel 52, AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder

der Rechtsprechung des EUGH aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist vergleiche EuGH Rs Sia Garkalns, C-470/11, Rn 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher vor Spielsucht oder der Verhinderung der Kriminalität und des Betruges im Zusammenhang mit dem Spielen (vgl. u.a. EuGH C-98/14, Berlington, RN 58 mwN) der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen gerechtfertigt sein (vgl. EuGH Rs Carmen Media Group, C-505/2010, Rn 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Monopolregelungen bieten den Vorteil, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken (vgl. EuGH vom

  1. September 2010, C 316/07, Rs Stoß u.a., Rn 79).Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher vor Spielsucht oder der Verhinderung der Kriminalität und des Betruges im Zusammenhang mit dem Spielen vergleiche u.a. EuGH C-98/14, Berlington, RN 58 mwN) der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen gerechtfertigt sein vergleiche EuGH Rs Carmen Media Group, C-505/2010, Rn 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Monopolregelungen bieten den Vorteil, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken vergleiche EuGH vom
  2. September 2010, C 316/07, Rs Stoß u.a., Rn 79). Der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann laut EuGH allerdings keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH Rs HIT und HIT LARlX, C-176/1 1, Rn 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann laut EuGH allerdings keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen vergleiche EuGH Rs HIT und HIT LARlX, C-176/1 1, Rn 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen (vgl. u.a. VwGH vom
  3. August 2005, ZI. 2004/17/0035).Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen vergleiche u.a. VwGH vom ,
  4. August 2005, ZI. 2004/17/0035). Auch ging der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom
  5. November 2009, ZI. 2009/17/0147) bereits davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Erteilung allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolgt, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. In diesem Sinne nahm auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom
  6. März 2013, 6 Ob 118/12i, an, dass nach der Absicht des Gesetzgebers oberste Zielsetzung des GSpG der Schutz des einzelnen Spielers sei.Auch ging der Verwaltungsgerichtshof vergleiche u.a. VwGH vom
  7. November 2009, ZI. 2009/17/0147) bereits davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Erteilung allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolgt, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. In diesem Sinne nahm auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom
  8. März 2013, 6 Ob 118/12i, an, dass nach der Absicht des Gesetzgebers oberste Zielsetzung des GSpG der Schutz des einzelnen Spielers sei. Der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH vom
  9. Dezember 2012, Zl. B 1337/11 u.a., sowie VfGH vom
  10. März 2015, ZI. G 205/2014-15 u.a.) führt zu den Zielen der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen aus, dass die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unregelmentierte Konkurrenz zu vermeiden und auch zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse liegen würden.Der Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH vom
  11. Dezember 2012, Zl. B 1337/11 u.a., sowie VfGH vom
  12. März 2015, ZI. G 205/2014-15 u.a.) führt zu den Zielen der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen aus, dass die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unregelmentierte Konkurrenz zu vermeiden und auch zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse liegen würden. In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass, um ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, gerechtfertigt ist, um das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen (vgl. EuGH C-347/09, Rs Dickinger/Ömer, Rn 48, C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Rs Stoß u. a., Rn 81 und 83). Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht in Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (vgl. EuGH Rs Dickinger/Ömer, Rn 62, Rs Stoß u. a., Rn 101 und 102).In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass, um ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, gerechtfertigt ist, um das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen vergleiche EuGH C-347/09, Rs Dickinger/Ömer, Rn 48, C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Rs Stoß u. a., Rn 81 und 83). Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht in Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen vergleiche EuGH Rs Dickinger/Ömer, Rn 62, Rs Stoß u. a., Rn 101 und 102). Weiters hat der EuGH in der Rechtssache Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, Rn 29 f. und 45, festgestellt, dass im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf dem sehr spezifischen Markt für Glücksspiele, d.h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Mitwettbewerber zu machen, sodass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würden (vgl. auch EuGH Rs Pfleger, C-390/12, Rn 46). Monopolregelungen bieten den Vorteil, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken (vgl. EuGH vom
  13. September 2010, C 316/07, Rs Stoß u.a.‚ Rn 79).Weiters hat der EuGH in der Rechtssache Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, Rn 29 f. und 45, festgestellt, dass im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf dem sehr spezifischen Markt für Glücksspiele, d.h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Mitwettbewerber zu machen, sodass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würden vergleiche auch EuGH Rs Pfleger, C-390/12, Rn 46). Monopolregelungen bieten den Vorteil, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken vergleiche EuGH vom
  14. September 2010, C 316/07, Rs Stoß u.a.‚ Rn 79). Der EuGH hat allerdings in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass die von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen die von seiner Rechtsprechung insoweit aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung erfüllen müssen. Danach ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Zieles zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH Rs Liga Portuguesa, C-42/07, Rn 59 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rs Pfleger, C-390/12, Rn 43 und 49, 56).Der EuGH hat allerdings in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass die von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen die von seiner Rechtsprechung insoweit aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung erfüllen müssen. Danach ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Zieles zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vergleiche EuGH Rs Liga Portuguesa, C-42/07, Rn 59 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rs Pfleger, C-390/12, Rn 43 und 49, 56). Der EuGH hat auch in der Rechtssache Stoß u. a.‚ C-316/07 u. a.‚ in Rn 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols festgehalten, dass eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lasse, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen müsse, mit dem sich gewährleisten lasse, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein werde, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Zieles quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet sei und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliege, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen. Der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann laut EuGH allerdings keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH Rs HlT und HlT LARIX, C-176/11, Rn 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann laut EuGH allerdings keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen vergleiche EuGH Rs HlT und HlT LARIX, C-176/11, Rn 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  15. Oktober 2016, Zlen. E 945/2016, E 947/2016, E 1054/2016 u.a., darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des EuGH dazu führt, dass sich die Prüfung der Unionsrechtskonformität einer nationalen Rechtsvorschrift nicht nur auf deren Norminhalt beschränken darf; es sind vielmehr auch die tatsächlichen Wirkungen dieser Rechtsvorschrift nach ihrer Erlassung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Nur dann, wenn die tatsächlichen Wirkungen in Einklang mit dem Ziel stehen, das mit der in Frage stehenden Rechtsvorschrift verfolgt werden soll, ist die Regelung als „kohärent“ anzusehen und folglich in Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts.Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  16. Oktober 2016, Zlen. E 945 aus 2016,, E 947 aus 2016,, E 1054 aus 2016, u.a., darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des EuGH dazu führt, dass sich die Prüfung der Unionsrechtskonformität einer nationalen Rechtsvorschrift nicht nur auf deren Norminhalt beschränken darf; es sind vielmehr auch die tatsächlichen Wirkungen dieser Rechtsvorschrift nach ihrer Erlassung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Nur dann, wenn die tatsächlichen Wirkungen in Einklang mit dem Ziel stehen, das mit der in Frage stehenden Rechtsvorschrift verfolgt werden soll, ist die Regelung als „kohärent“ anzusehen und folglich in Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts. Auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom
  17. März 2016, ZI. Ro 2015/17/0022, sowie VwGH vom
  18. Oktober 2016, Zl. Ro 2014/17/0047) hält in seiner ständiger Rechtsprechung fest, dass bei der Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des GSpG erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, nicht bloß der Wortlaut der Bestimmungen des GSpG samt Gesetzesmaterialien, sondern auch faktische Gegebenheiten in den Blick zu nehmen sind.Auch der Verwaltungsgerichtshof vergleiche u.a. VwGH vom
  19. März 2016, ZI. Ro 2015/17/0022, sowie VwGH vom
  20. Oktober 2016, Zl. Ro 2014/17/0047) hält in seiner ständiger Rechtsprechung fest, dass bei der Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des GSpG erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, nicht bloß der Wortlaut der Bestimmungen des GSpG samt Gesetzesmaterialien, sondern auch faktische Gegebenheiten in den Blick zu nehmen sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der EuGH letztlich allerdings nur Leitlinien für die Kohärenzprüfung festlegt. Diese Kohärenzprüfung ist sodann Sache der nationalen Gerichte, die in gesamthafter Betrachtung die für ihre Beurteilung notwendigen Erhebungen anstellen müssen. Es sind daher in einer Gesamtbetrachtung die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse auf ihre Tauglichkeit zur Zielerreichung zu beurteilen. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz des Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden, um die Ziele des Spielerschutzes sowie der Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung zu verwirklichen; auch Werbemaßnahmen des Monopolisten sind zu prüfen, wobei laut Rechtsprechung des EuGH nur der Einsatz maßvoller Werbung zulässig ist, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken (vgl. EuGH, C-347/09, Rs Dickinger/Ömer, Rn 100, sowie EuGH, C-316/07 etc, Rs Stoß u.a., Rn 103).Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz des Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden, um die Ziele des Spielerschutzes sowie der Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung zu verwirklichen; auch Werbemaßnahmen des Monopolisten sind zu prüfen, wobei laut Rechtsprechung des EuGH nur der Einsatz maßvoller Werbung zulässig ist, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken vergleiche EuGH, C-347/09, Rs Dickinger/Ömer, Rn 100, sowie EuGH, C-316/07 etc, Rs Stoß u.a., Rn 103). lm Zusammenhang mit dem Ausmaß der Werbung ist auch zu berücksichtigen, dass auch die Beschränkung der Glücksspielwerbung in einem Mitgliedstaat für Glücksspiele, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig veranstaltet werden, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. EuGH, C-176/11, Rs HIT und HIT LARIX, Rn 17 mwN). Nach Auffassung des EuGH ist es mit Art. 56 AEUV vereinbar, die Werbebewilligung für Glücksspielbetriebe mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig zu machen, dass die Regelung dieses anderen Mitgliedstaates im Hinblick auf das legitime Ziel, den Einzelnen vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen, im Wesentlichen gleichwertige Garantien bietet wie die nationale Regelung (vgl. EuGH, C-176/11, Rs HIT und HIT LARIX, Rn 34). Ein generelles Werbeverbot für Veranstalter von Glücksspielen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wäre daher ohne sachliche Rechtfertigung eine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit (vgl. u.a. VwGH vom
  21. September 2012, ZI. 2012/17/0250). Ein gewisses Ausmaß an Werbung des Monopolisten ist somit zwingend erforderlich, um die Spieler zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken.lm Zusammenhang mit dem Ausmaß der Werbung ist auch zu berücksichtigen, dass auch die Beschränkung der Glücksspielwerbung in einem Mitgliedstaat für Glücksspiele, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig veranstaltet werden, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt vergleiche EuGH, C-176/11, Rs HIT und HIT LARIX, Rn 17 mwN). Nach Auffassung des EuGH ist es mit Artikel 56, AEUV vereinbar, die Werbebewilligung für Glücksspielbetriebe mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig zu machen, dass die Regelung dieses anderen Mitgliedstaates im Hinblick auf das legitime Ziel, den Einzelnen vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen, im Wesentlichen gleichwertige Garantien bietet wie die nationale Regelung vergleiche EuGH, C-176/11, Rs HIT und HIT LARIX, Rn 34). Ein generelles Werbeverbot für Veranstalter von Glücksspielen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wäre daher ohne sachliche Rechtfertigung eine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit vergleiche u.a. VwGH vom
  22. September 2012, ZI. 2012/17/0250). Ein gewisses Ausmaß an Werbung des Monopolisten ist somit zwingend erforderlich, um die Spieler zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken. Das erkennende Gericht hat deshalb im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens zu prüfen, ob die Regelungen des österreichischen GSpG, somit auch die Monopolregelung, insbesondere hinsichtlich ihrer tatsächlichen Wirkungen den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf den Spielerschutz, der Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung und einer maßvollen Werbung entspricht. Das vom erkennenden Gericht durchgeführte Ermittlungsverfahren und die nunmehr einbezogenen Berichte und Studien, nämlich der „Glücksspielbericht 2010 bis 2013“ des BMF sowie der „Glücksspielbericht 2014 bis 2016“ des BMF vom Juni 2017, die Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativbefragung 2015“ aus dem Jahr 2015, die unter der Projektleitung von D und E am Institut für Interdisziplinäre Sucht und Drogenforschung (ISD) in Hamburg erstellt wurde, sowie der Forschungsbericht „Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ von F und G vom April 2016, sowie die Werbestudie „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung - Zusammenfassung einer Studie des Anton Proksch Instituts - Wien, Suchtforschung und -dokumentation 2011, Stand 2016“ vom März 2016 und schließlich die Stellungnahme des BMF vom
  23. November 2017 samt Beilagen zur kohärenten Ausgestaltung der österreichischen Glücksspielregulierung, welche für jedermann auf der Homepage des BMF und im Internet fei zugänglich und einsehbar sind, haben diesbezüglich folgendes ergeben: Dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw. allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen zum Ziel hat, ergibt sich nicht nur aus den diversen Regierungsvorlagen zum GSpG bzw. zu dessen Novellen (vgl. u.a. die Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 620/1989, die Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 747/1996 und die Regierungsvorlage zu BGBI. I Nr. 73/2010), sondern auch aus den diversen einzelnen Bestimmungen des GSpG, wobei das österreichische GSpG bereits in seiner Stammfassung BGBI 620/1989 zahlreiche Bestimmungen enthalten hat, die dem Spielerschutz und der Vorbeugung der Spielsucht sowie der Reduktion von Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen dienten. Diese Schutzbestimmungen sind im Laufe der Zeit weiterentwickelt worden und umfassen nach der geltenden Rechtslage u.a. die in dieser Entscheidung sowie die in den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom
  24. Oktober 2016, Zlen. E 945/2016 u.a., sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom
  25. März 2016, Zl. Ro 2015/17/022, angeführten Vorkehrungen und Bestimmungen, wobei hiezu auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Diese Zielsetzungen werden also durch einen rechtlichen Rahmen gewährleistet, der eine Dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw. allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen zum Ziel hat, ergibt sich nicht nur aus den diversen Regierungsvorlagen zum GSpG bzw. zu dessen Novellen vergleiche u.a. die Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 620 aus 1989,, die Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 747 aus 1996, und die Regierungsvorlage zu BGBI. römisch eins Nr. 73 aus 2010,), sondern auch aus den diversen einzelnen Bestimmungen des GSpG, wobei das österreichische GSpG bereits in seiner Stammfassung BGBI 620 aus 1989, zahlreiche Bestimmungen enthalten hat, die dem Spielerschutz und der Vorbeugung der Spielsucht sowie der Reduktion von Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen dienten. Diese Schutzbestimmungen sind im Laufe der Zeit weiterentwickelt worden und umfassen nach der geltenden Rechtslage u.a. die in dieser Entscheidung sowie die in den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom
  26. Oktober 2016, Zlen. E 945 aus 2016, u.a., sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom
  27. März 2016, Zl. Ro 2015/17/022, angeführten Vorkehrungen und Bestimmungen, wobei hiezu auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Diese Zielsetzungen werden also durch einen rechtlichen Rahmen gewährleistet, der eine Beschränkung der zu vergebenden Konzessionen, zahlreiche Spielerschutzmindeststandards, eine Überwachungsbefugnis des BMF und umfangreiche Konzessionsvoraussetzungen und -rahmenbedingungen - auch für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten - vorsieht. In der Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 620/1989 heißt es u.a.:In der Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 620 aus 1989, heißt es u.a.: „Die Zielsetzungen, die der Bund mit dem Glücksspielgesetz verfolgt, sind einerseits ordnungspolitischer und andererseits fiskalischer Natur.“ In dieser Regierungsvorlage wird weiters ausgeführt: „In ordnungspolitischer Hinsicht muss gesagt werden, dass idealer Weise ein gänzliches Verbot von Glücksspielen die sinnvollste Regelung wäre. Angesichts des bekannten Umstandes, dass der Spieltrieb dem Menschen nun einmal immanent gegeben zu sein scheint (wie dies auch sämtliche zu diesem Thema erscheinende Studien immer wieder belegen), ist es aber wesentlich sinnvoller, diesen Spieltrieb im Interesse des Einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zu lenken. Dadurch wird zweierlei erreicht: Eine in Staaten mit gänzlichen Glücksspielverbot zu beobachtende Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität wird vermieden, gleichzeitig erhält sich der Staat die Möglichkeit, die nun auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele zu überwachen. Diese Überwachung muss als oberste Zielsetzung den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen haben. lm besonderen Teil der Erläuterungen wird auf diese Schutzmaßnahmen jeweils gesondert verwiesen werden. In fiskalischer Hinsicht besteht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Hier kommt der alte Aspekt zum Tragen, der unter Monopolen (und auch Regalien) vor allem ein vermögenswertes Recht erblickt. Bei der Regelung des Glücksspielwesens hat der Bund daher - unter Beachtung und Wahrung des ordnungspolitischen Zieles - eine Durchführung der Glücksspiele in der Richtung anzustreben, dass ihm ein möglichst hoher Ertrag aus dem Monopol verbleibt.“ Auch die Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 747/1996 betont, dass es auf Grund der mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstehenden Einführung neuer Glücksspielangebote unter Nutzung der neuen technologischen Möglichkeiten notwendig ist, umgehend die gesetzlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Steuererträge in das Ausland abgezweigt werden und der Spielerschutz nicht mehr gewährleistet ist.Auch die Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 747 aus 1996, betont, dass es auf Grund der mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstehenden Einführung neuer Glücksspielangebote unter Nutzung der neuen technologischen Möglichkeiten notwendig ist, umgehend die gesetzlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Steuererträge in das Ausland abgezweigt werden und der Spielerschutz nicht mehr gewährleistet ist. In der Regierungsvorlage zu BGBI. l Nr. 73/2010 heißt es schließlich:In der Regierungsvorlage zu BGBI. l Nr. 73 aus 2010, heißt es schließlich: „Zielsetzungen: Glücksspiel ist ein Thema von europaweitem Interesse, da es die gesellschaftsrechtliche Verantwortung betrifft und von hoher ordnungspolitischer Relevanz ist. Der Spielerschutz steht dabei an erster Stelle. Auch die Europäische Kommission legt im Hinblick auf den Bestand nationaler Monopole erhöhtes Augenmerk auf Spielsuchtprävention (Vertragsverletzungsverfahren in einigen Staaten) und auf Kriminalitätsabwehr. Mit der umfassenden Änderung des Glücksspielrechts in Österreich soll insbesondere folgenden Zielen Rechnung getragen werden: ● Jugendschutz … ● Spielerschutz … Die Verbesserung des Konsumentenschutzes ist damit ein wesentliches Reformanliegen. ● Gebote statt Verbote … ● Effiziente Kontrolle … ● Wettbewerbsfairness ...” Seit Inkrafttreten des österreichischen GSpG sind alle dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele an private Konzessionäre übertragen worden; der Bund veranstaltet auf Grund des eingeräumten Monopols keinerlei Glücksspiele. Die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen sehen somit ein Glücksspielmonopol des Bundes (§ 3 GSpG – Monopolsystem) kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines

§ 4Abs. 2 GSp

G ausdrücklich vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommenen (reinen) Bewilligungssystems ohne Monopol unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten vor, wobei in Österreich ein einheitliches Glücksspielsystem errichtet ist, das sicherstellt, dass auch Landesausspielungen einheitlichen Regelungen unterliegen. Die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen sehen somit ein Glücksspielmonopol des Bundes (Paragraph 3, GSpG – Monopolsystem) kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG ausdrücklich vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommenen (reinen) Bewilligungssystems ohne Monopol unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten vor, wobei in Österreich ein einheitliches Glücksspielsystem errichtet ist, das sicherstellt, dass auch Landesausspielungen einheitlichen Regelungen unterliegen. Zur Sicherstellung der Kohärenz dienen im österreichischen GSpG in diesem Zusammenhang insbesondere die Bestimmungen in § 4 und § 5 GSpG. Diese haben die Funktion, einerseits die kompetenzrechtliche Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes vorzunehmen und andererseits eine Vergleichbarkeit des Schutzniveaus der landesrechtlichen Bestimmungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GSpG (insbesondere § 14 und § 21 GSpG) zu erreichen. Zur Sicherstellung der Kohärenz dienen im österreichischen GSpG in diesem Zusammenhang insbesondere die Bestimmungen in Paragraph 4 und Paragraph 5, GSpG. Diese haben die Funktion, einerseits die kompetenzrechtliche Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes vorzunehmen und andererseits eine Vergleichbarkeit des Schutzniveaus der landesrechtlichen Bestimmungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GSpG (insbesondere Paragraph 14 und Paragraph 21, GSpG) zu erreichen. Mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG ist auch eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt worden. Mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Paragraph 5, GSpG ist auch eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt worden. Während § 4 GSpG in erster Linie die detaillierte kompetenzrechtliche Abgrenzung jener Glücksspiele vornimmt, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, legt § 5 (iVm § 4 Abs. 2) GSpG die inhaltlichen Voraussetzungen fest, unter denen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erfolgen dürfen. Neben der Zahl der zulässigen Glücksspielautomaten in den Bundesländern (§ 5 Abs. 1) legt der Bundesgesetzgeber in § 5 Abs. 2 GSpG detaillierte ordnungspolitische Anforderungen fest, welche der Landesgesetzgeber als zu erfüllende Voraussetzungen für Bewilligungswerber und -inhaber jedenfalls („zumindest“) aufzustellen hat. In § 5 Abs. 3, 4 und 5 GSpG legt der Bundesgesetzgeber detailliert fest, welche Regelungen der Landesgesetzgeber „zumindest“ zum Spielerschutz vorsehen muss. § 5 Abs. 6 GSpG verpflichtet den Landesgesetzgeber, bestimmte Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verankern. § 5 Abs. 7 GSpG legt weiters fest, welche (Mindest-)Aufsichtsmaß-nahmen der Landesgesetzgeber gesetzlich regeln muss. Letztlich kann der BMF

§ 5Abs. 8 GSp

G bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die in § 5 GSpG iVm den landesgesetzlichen Regelungen enthaltenen Verpflichtungen sowie aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 GSpG einen Antrag auf Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 GSpG durch die Landesbehörde stellen.Während Paragraph 4, GSpG in erster Linie die detaillierte kompetenzrechtliche Abgrenzung jener Glücksspiele vornimmt, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, legt Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2,) GSpG die inhaltlichen Voraussetzungen fest, unter denen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erfolgen dürfen. Neben der Zahl der zulässigen Glücksspielautomaten in den Bundesländern (Paragraph 5, Absatz eins,) legt der Bundesgesetzgeber in Paragraph 5, Absatz 2, GSpG detaillierte ordnungspolitische Anforderungen fest, welche der Landesgesetzgeber als zu erfüllende Voraussetzungen für Bewilligungswerber und -inhaber jedenfalls („zumindest“) aufzustellen hat. In Paragraph 5, Absatz 3, 4 und 5 GSpG legt der Bundesgesetzgeber detailliert fest, welche Regelungen der Landesgesetzgeber „zumindest“ zum Spielerschutz vorsehen muss. Paragraph 5, Absatz 6, GSpG verpflichtet den Landesgesetzgeber, bestimmte Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verankern. Paragraph 5, Absatz 7, GSpG legt weiters fest, welche (Mindest-)Aufsichtsmaß-nahmen der Landesgesetzgeber gesetzlich regeln muss. Letztlich kann der BMF

Paragraph 5, Absatz 8, GSpG bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die in , Paragraph 5, GSpG in Verbindung mit den landesgesetzlichen Regelungen enthaltenen Verpflichtungen sowie aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, GSpG einen Antrag auf Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, GSpG durch die Landesbehörde stellen. Auf gesetzlicher Ebene ist somit (durch § 4 und § 5 GSpG iVm den landesrechtlichen Regelungen) gewährleistet, dass auch Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einem vergleichbaren ordnungs- und aufsichtsrechtlichen Regime wie die Glücksspieltätigkeit nach dem GSpG unterliegen.Auf gesetzlicher Ebene ist somit (durch Paragraph 4 und Paragraph 5, GSpG in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen) gewährleistet, dass auch Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einem vergleichbaren ordnungs- und aufsichtsrechtlichen Regime wie die Glücksspieltätigkeit nach dem GSpG unterliegen. Im Hinblick auf die Erfüllung der tatsächlichen Kohärenz sind sowohl der Bund als auch die Bundesländer aufeinander angewiesen. In diesem Sinn wird in § 5 Abs. 7 Z. 7 GSpG ausdrücklich die Verpflichtung der Landesbehörden zur Zusammenarbeit mit dem BMF in Aufsichtsangelegenheiten verankert. Weiters hat der Landesgesetzgeber vorzusehen, dass der BMF in allen Angelegenheiten des § 5 GSpG Parteisteilung hat (§ 5 Abs. 7 Z. 10 GSpG). Letztlich wird dem BMF in § 5 Abs. 8 GSpG eine (beschränkte) lngerenz im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten eingeräumt. Im Hinblick auf die Erfüllung der tatsächlichen Kohärenz sind sowohl der Bund als auch die Bundesländer aufeinander angewiesen. In diesem Sinn wird in , Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 7, GSpG ausdrücklich die Verpflichtung der Landesbehörden zur Zusammenarbeit mit dem BMF in Aufsichtsangelegenheiten verankert. Weiters hat der Landesgesetzgeber vorzusehen, dass der BMF in allen Angelegenheiten des , Paragraph 5, GSpG Parteisteilung hat (Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 10, GSpG). Letztlich wird dem BMF in , Paragraph 5, Absatz 8, GSpG eine (beschränkte) lngerenz im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten eingeräumt. Die jeweiligen glücksspielrechtlichen Regelungen des Bundes und der Bundesländer sehen auch umfassende Aufsichtsmaßnahmen (Verwaltungsstrafe, Beschlagnahme, Einziehung bis hin zu Betriebsschließungen) vor. § 5 GSpG sieht eine zahlenmäßige Begrenzung von Glücksspielautomaten in Automatensalons sowie in Einzelaufstellung vor, wobei die Abs. 4 und 5 detaillierte Bestimmungen hinsichtlich des Spielerschutzes enthalten, wie Einrichtung eines Zutrittssystems bzw. eines Identifikationssystems, Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre, einen spielerschutzorientierten Spielverlauf bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten wie Begrenzung der vermögenswerten Leistung des Spielers pro Spiel, Spieldauer, Abkühlungsphase etc. An Bewilligungswerber werden in § 5 Abs. 2 GSpG bestimmte ordnungspolitische Anforderungen gestellt, die den strengen Vorgaben der §§ 14 und 21 GSpG nachgebildet sind, sodass damit der Bundesgesetzgeber auch bei der Regelung der in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Bereiche des Glücksspiels einen einheitlichen Mindestschutzstandard sicherstellt.Paragraph 5, GSpG sieht eine zahlenmäßige Begrenzung von Glücksspielautomaten in Automatensalons sowie in Einzelaufstellung vor, wobei die Absatz 4 und 5 detaillierte Bestimmungen hinsichtlich des Spielerschutzes enthalten, wie Einrichtung eines Zutrittssystems bzw. eines Identifikationssystems, Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre, einen spielerschutzorientierten Spielverlauf bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten wie Begrenzung der vermögenswerten Leistung des Spielers pro Spiel, Spieldauer, Abkühlungsphase etc. An Bewilligungswerber werden in Paragraph 5, Absatz 2, GSpG bestimmte ordnungspolitische Anforderungen gestellt, die den strengen Vorgaben der Paragraphen 14 und 21 GSpG nachgebildet sind, sodass damit der Bundesgesetzgeber auch bei der Regelung der in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Bereiche des Glücksspiels einen einheitlichen Mindestschutzstandard sicherstellt. § 14 GSpG sieht Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung einer Lotterienkonzession mit der Androhung einer Zwangsstrafe, der Untersagung der Geschäftsführung bis hin zur Zurücknahme der Konzession im Fall der Verletzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes durch den Konzessionär oder eines aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides vor.Paragraph 14, GSpG sieht Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung einer Lotterienkonzession mit der Androhung einer Zwangsstrafe, der Untersagung der Geschäftsführung bis hin zur Zurücknahme der Konzession im Fall der Verletzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes durch den Konzessionär oder eines aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides vor. § 16 GSpG normiert die Bewilligungspflicht für Spielbedingungen im Interesse der Wahrung öffentlicher Interessen und des Schutzes des Spielerpublikums (vgl. Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 620/1989).Paragraph 16, GSpG normiert die Bewilligungspflicht für Spielbedingungen im Interesse der Wahrung öffentlicher Interessen und des Schutzes des Spielerpublikums vergleiche Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 620 aus 1989,). Im Interesse des Spielerschutzes sieht § 19 Abs. 1 GSpG die Aufsicht des BMF über den Konzessionär hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund des GSpG erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen vor (vgl. Regierungsvorlage zu BGBl. Nr. 344/1991).Im Interesse des Spielerschutzes sieht Paragraph 19, Absatz eins, GSpG die Aufsicht des BMF über den Konzessionär hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund des GSpG erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen vor vergleiche Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1991,). ln der Regierungsvorlage zu BGBI. l Nr. 54/2010 wird in Bezug auf § 21 GSpG, der Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen enthält, betont, dass die Konzessionserteilung nur an jenen Konzessionswerber erfolgen darf, der unter Beachtung der Vorschriften des GSpG die Konzession am besten ausübt. Es wird damit verdeutlicht, dass es nicht darauf ankommt, ob der höchste Abgabenertrag erzielt wird, sondern vielmehr, ob dem ordnungspolitischen Gedanken am besten Rechnung getragen wird.ln der Regierungsvorlage zu BGBI. l Nr. 54 aus 2010, wird in Bezug auf Paragraph 21, GSpG, der Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen enthält, betont, dass die Konzessionserteilung nur an jenen Konzessionswerber erfolgen darf, der unter Beachtung der Vorschriften des GSpG die Konzession am besten ausübt. Es wird damit verdeutlicht, dass es nicht darauf ankommt, ob der höchste Abgabenertrag erzielt wird, sondern vielmehr, ob dem ordnungspolitischen Gedanken am besten Rechnung getragen wird. §§ 25 und 26 GSpG enthalten Bestimmungen zum Schutz des Spielbankbesuchers, wobei § 25 Abs. 3 GSpG Maßnahmen zum Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch das Spielen vorsieht.Paragraphen 25 und 26 GSpG enthalten Bestimmungen zum Schutz des Spielbankbesuchers, wobei Paragraph 25, Absatz 3, GSpG Maßnahmen zum Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch das Spielen vorsieht. § 31 GSpG enthält eine zu § 19 GSpG analoge Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur Überwachung des Konzessionärs auf die Einhaltung der Bestimmungen des GSpG, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund des GSpG erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen.Paragraph 31, GSpG enthält eine zu Paragraph 19, GSpG analoge Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur Überwachung des Konzessionärs auf die Einhaltung der Bestimmungen des GSpG, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund des GSpG erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen. Der gesetzliche Rahmen für die behördliche Aufsicht wird in § 50 GSpG festgelegt, wobei sich die erfolgreiche Anwendung der Bestimmungen des § 50 Abs. 2 bis 4 und Abs. 11 GSpG aus den erfolgten Bestrafungen, Beschlagnahmen und Einziehungen nach dem GSpG ergibt.Der gesetzliche Rahmen für die behördliche Aufsicht wird in Paragraph 50, GSpG festgelegt, wobei sich die erfolgreiche Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 2 bis 4 und Absatz 11, GSpG aus den erfolgten Bestrafungen, Beschlagnahmen und Einziehungen nach dem GSpG ergibt. Auch die Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen Maßstab bei Werbeauftritten der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach § 56 GSpG dient letztlich dem Spielerschutz.Auch die Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen Maßstab bei Werbeauftritten der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach Paragraph 56, GSpG dient letztlich dem Spielerschutz. Weitere Anführungen und Ausführungen in dieser Hinsicht zu weiteren glücksspielrechtlichen Regelungen enthält das noch zu besprechende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. März 2016, Zl‚ Ro 2015/17/0022; in dieser Hinsicht wird auf dieses verwiesen. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen und der vorhin dargelegten Ausführungen in den Regierungsvorlagen erwiesen‚ dass das in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Glücksspielmonopol, welches sich durch ein zahlenmäßig beschränktes Konzessionssystem auszeichnet, neben dem zweifellos ebenso bestehenden Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können, vor allem ordnungspolitische Zielsetzungen, insbesondere der Schutz der Spieler und die Bekämpfung der im Zusammenhang mit Glücksspielen stehende Kriminalität sowie deren Vorbeugung, Zielsetzungen des österreichischen GSpG sind, wobei diese Zielsetzungen durch einen rechtlichen Rahmen gewährleistet werden (siehe ausführlich etwa VwGH vom
  2. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rn 80ff, sowie VfGH vom
  3. Oktober 2016, Zl. E 945/2016 u.a., Rn 36), der eine Beschränkung der zu vergebenden Konzessionen, zahlreiche Spielerschutzmindeststandards, eine Überwachungsbefugnis des BMF und umfangreiche Konzessionsvoraussetzungen und -rahmenbedingungen - auch für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten - vorsieht. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen und der vorhin dargelegten Ausführungen in den Regierungsvorlagen erwiesen‚ dass das in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Glücksspielmonopol, welches sich durch ein zahlenmäßig beschränktes Konzessionssystem auszeichnet, neben dem zweifellos ebenso bestehenden Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können, vor allem ordnungspolitische Zielsetzungen, insbesondere der Schutz der Spieler und die Bekämpfung der im Zusammenhang mit Glücksspielen stehende Kriminalität sowie deren Vorbeugung, Zielsetzungen des österreichischen GSpG sind, wobei diese Zielsetzungen durch einen rechtlichen Rahmen gewährleistet werden (siehe ausführlich etwa VwGH vom
  4. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rn 80ff, sowie VfGH vom
  5. Oktober 2016, Zl. E 945 aus 2016, u.a., Rn 36), der eine Beschränkung der zu vergebenden Konzessionen, zahlreiche Spielerschutzmindeststandards, eine Überwachungsbefugnis des BMF und umfangreiche Konzessionsvoraussetzungen und -rahmenbedingungen - auch für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten - vorsieht. Dass die vom österreichischen Glücksspielmonopol verfolgten Ziele auch eingehalten werden, ergibt sich u.a. auch aus den in dieses Verfahren einbezogenen Berichten und Studien. In den beiden Glücksspielberichten von 2010 bis 2013 sowie von 2014 bis 2016 des BMF werden betreffend das Glücksspiel in Österreich umfassend jeweils die bestehenden Situationen und die Umsetzungsfortschritte, die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Konzessionserteilungen, die höchstgerichtlichen Rechtsprechungen, die Entwicklungen im Bereich der Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung, die Regulierung und Aufsicht der Glücksspielwerbung, die Aktivitäten für den Spielerschutz samt der Stabsstelle für den Spielerschutz, die staatliche Aufsicht und Überwachung, die Bekämpfung und die Kontrolltätigkeit der Finanzpolizei im illegalen Glücksspiel sowie auch Maßnahmen gegen illegales online-Glücksspiel und dessen Eindämmung in nachvollziehbarer und glaubwürdiger Weise dargestellt. Als Ergebnis des Forschungsberichtes „Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ von F und G vom April 2016 kann festgehalten werden, dass in der allgemeinen Bevölkerung nur geringes Wissen über Glücksspiel besteht, kaum Vorstellungen darüber bestehen, was Spielerschutz sein kann, und wenig Vertrauen in die Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen besteht. Die Angebotsreduktion bei Landesausspielungen, d.h. die Begrenzung der Anzahl von Glücksspielautomaten außerhalb von Casinos, wird von Experten mehrheitlich als positive Folge der GSpG-Novelle 2010 gesehen. Infolge des Verbotes von Landesausspielungen in Wien ergaben sich positive Veränderungen, wie etwa ein Rückgang der Behandlungszahlen, wobei gegenwärtig nicht abschließend beurteilt werden kann, inwieweit es sich bei diesen Beobachtungen um kurzfristige Trends oder um eine nachhaltige Entwicklung handelt. Die Interviewpersonen sind überwiegend der Meinung, dass die gesetzlich vorgesehen Spielerschutzbestimmungen tatsächlich umgesetzt wurden und es keine Hinweise auf die systematische Umgehung von Spielerschutzmaßnahmen gibt. Konsens besteht dahingehend, dass auch strenger Spielerschutz die Entstehung von Spielsucht nicht völlig verhindern kann, weil im Verbotsfall viele Spieler auf illegale Angebote bzw. auf funktional äquivalente Angebote - wie etwa Sportwetten oder Online-Glücksspiel - ausweichen würden. Einige der in der GSpG-Novelle verfügten Spielerschutzmaßnahmen werden von den Interviewpartnern als sehr erfolgreich beurteilt. Dazu gehören Maßnahmen wie Alters- und Zugangskontrollen, freiwillige Selbstbeschränkungen sowie Spielsperren. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Selbstbeschränkungen und Spielsperren werden vereinzelt Probleme genannt und das Fehlen von anbieterübergreifenden Sperren kritisch kommentiert.Als Ergebnis des Forschungsberichtes „Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ von F und G vom April 2016 kann festgehalten werden, dass in der allgemeinen Bevölkerung nur geringes Wissen über Glücksspiel besteht, kaum Vorstellungen darüber bestehen, was Spielerschutz sein kann, und wenig Vertrauen in die Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen besteht. Die Angebotsreduktion bei Landesausspielungen, d.h. die Begrenzung der Anzahl von Glücksspielautomaten außerhalb von Casinos, wird von Experten mehrheitlich als positive Folge der , GSpG-Novelle 2010 gesehen. Infolge des Verbotes von Landesausspielungen in Wien ergaben sich positive Veränderungen, wie etwa ein Rückgang der Behandlungszahlen, wobei gegenwärtig nicht abschließend beurteilt werden kann, inwieweit es sich bei diesen Beobachtungen um kurzfristige Trends oder um eine nachhaltige Entwicklung handelt. Die Interviewpersonen sind überwiegend der Meinung, dass die gesetzlich vorgesehen Spielerschutzbestimmungen tatsächlich umgesetzt wurden und es keine Hinweise auf die systematische Umgehung von Spielerschutzmaßnahmen gibt. Konsens besteht dahingehend, dass auch strenger Spielerschutz die Entstehung von Spielsucht nicht völlig verhindern kann, weil im Verbotsfall viele Spieler auf illegale Angebote bzw. auf funktional äquivalente Angebote - wie etwa Sportwetten oder Online-Glücksspiel - ausweichen würden. Einige der in der GSpG-Novelle verfügten Spielerschutzmaßnahmen werden von den Interviewpartnern als sehr erfolgreich beurteilt. Dazu gehören Maßnahmen wie Alters- und Zugangskontrollen, freiwillige Selbstbeschränkungen sowie Spielsperren. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Selbstbeschränkungen und Spielsperren werden vereinzelt Probleme genannt und das Fehlen von anbieterübergreifenden Sperren kritisch kommentiert. Die gesetzlich vorgesehene Abkühlungsphase, d.h. das Abschalten der Glücksspielgeräte nach einer Spielzeit von zwei Stunden, wird grundsätzlich positiv, in der derzeitigen Umsetzung aber negativ beurteilt. Kritisiert wird die Dauer dieser Pause von nur 5 Minuten, die das Ziel einer ausreichenden Distanzierung vom emotionalen Spielverlauf und einer Reflexion des Spielverhaltens nicht erreicht. Spielerschutzmaßnahmen, die Informationen für Spieler bieten sollen - wie die Angabe von Ausschüttungsquoten oder Spielbeschreibungen und Broschüren an den Spielstätten - werden mehrheitlich als irrelevant beurteilt, da sie nicht gelesen bzw. im Falle von Ausschüttungsquoten nicht verstanden werden. Dennoch wird vertreten, dass aus Gründen des Konsumentenschutzes auf diese Maßnahmen nicht verzichtet werden sollte. Bei der Unterstützung der Spieler durch Mitarbeiter an den Spielstätten besteht noch Verbesserungspotential. Die derzeitigen Bestimmungen hinsichtlich Spieldauer pro Einzelspiel, Einsatz- und Gewinnhöhe stoßen sowohl bei der überwiegenden Mehrheit der Experten als auch bei Spielern auf Unverständnis. Die überwiegende Mehrheit der Experten spricht sich gegen ein radikales Verbot des automatenbasierten Glücksspiels aus. Befürchtet wird für den Fall eines Totalverbots ein Ausweichen auf illegales Automatenglücksspiel, Online-Glücksspiel oder Sportwetten. Aus pragmatischen Gründen fordern viele der interviewten Experten eine ausgewogene Strategie, die die Probleme im Zusammenhang mit Glücksspiel durch geeignete Maßnahmen auf das erreichbare Minimum beschränkt, ohne ein generelles Verbot auszusprechen. Zudem wird verstärktes Vorgehen gegen illegales Glücksspiel - sowohl terrestrisch als auch im Internet - und eine stärkere Regulierung von Sportwetten bzw. die Klassifizierung von Sportwetten als Glücksspiel gefordert. Experten sowie Spieler wünschen sich eine gesicherte Finanzierung von Prävention, Beratung und Therapie sowie eine unabhängige Stelle, die diese Aktivitäten koordiniert. Zusammenfassend ergibt sich das Bild, dass sich einige der im GSpG verfügten Spielerschutzmaßnahmen in der Praxis gut bewähren und die Konzessionäre offensichtlich bemüht sind, diese umzusetzen. Allerdings erscheint der Nutzen mancher Maßnahmen fragwürdig und einige Bere

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