Obsah (6)
§ 28§ 70§ 6§ 42§ 14§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1531/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
OIB-Richtlinie 2 werde bei Gebäuden der GK1 eingehalten. Das Gartenhaus werde nicht beheizt. Die überbaute Grundfläche betrage 8,90 m², die Nutzfläche 7,42 m. Die Gebäudehöhe betrage 2,13 m bis 2,97 m, die Raumhöhe 2,09 m bis 2,79 m. [Anmerkung: Im Einreichplan ist offensichtlich die Westansicht mit der Ostansicht vertauscht dargestellt. Entgegen der Darstellung im Lageplan ist aus der Darstellung der Nordansicht eine Überdachung auch des Luftraumes in der nordwestlichen Ecke des Gartenhauses erkennbar. Bei Berücksichtigung der Dachüberstände beträgt die überbaute Fläche (§ 4 Z 30 NÖ BO 2014) unter Einbeziehung der überbauten nordwestlichen Ecke somit mehr als die die im Einreichplan ausgewiesene Grundrissfläche von 11,20m² (3,00 x 3,40m).][Anmerkung: Im Einreichplan ist offensichtlich die Westansicht mit der Ostansicht vertauscht dargestellt. Entgegen der Darstellung im Lageplan ist aus der Darstellung der Nordansicht eine Überdachung auch des Luftraumes in der nordwestlichen Ecke des Gartenhauses erkennbar. Bei Berücksichtigung der Dachüberstände beträgt die überbaute Fläche (Paragraph 4, Ziffer 30, NÖ BO 2014) unter Einbeziehung der überbauten nordwestlichen Ecke somit mehr als die die im Einreichplan ausgewiesene Grundrissfläche von 11,20m² (3,00 x 3,40m).] Der im Einreichplan angegebene geringste Abstand des Gartenhauses (nord-östliche Ecke) zum Nachbargrundstück und gleichzeitig zum Wohnhaus (süd-westliche Ecke) der Beschwerdeführerin ist mit 1,25 m ausgewiesen. Dabei ist das überstehende Dach des Gartenhauses nicht berücksichtigt. Als verbesserter Brandschutz soll laut Baubeschreibung die Wand zum Anrainer (das ist die Beschwerdeführerin) mit REI 60 ausgeführt und der erforderliche Brandschutz
OIB-Richtlinie 2 bei Gebäuden der GK1 eingehalten werden. [Anmerkung: im Bauplan ist diese Wand als Westansicht bezeichnet;
der Baubeschreibung ist sie richtig als Ostansicht zu bezeichnen.] Das Grundstück Nr. *** ist zur Gänze von einem Wohnhaus überbaut. An dieses Wohnhaus soll laut dem Bauansuchen und dem Einreichplan im Süden eine überdachte Terrasse angebaut werden. Im bestehenden Dachgeschoß sollen in westlicher Richtung zwei Dachgaupen errichtet werden. Das Grundstück Nr. *** grenzt nordwestlich an das Grundstück Nr. *** an. Nach dem dem Ansuchen zugrundeliegenden Einreichplan werden die Grundstücke Nr. ***, Nr. *** und Nr. *** vereinigt. An das Grundstück Nr. ***, welches das Grundstück Nr.*** umschließt, grenzen im Osten die Grundstücke Nr. *** und Nr. *** der Beschwerdeführerin. Der als Bestand angeführte Wintergarten ist nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens. Das erkennende Gericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt sowie in das offene Grundbuch. 2. Rechtslage:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten.
§ 70Abs.
10 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
§ 6Abs. 1 NÖ BO 2014 id
F LGBl. 1/2015 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
§ 6Abs. 2 NÖ BO 2014 id
F LGBl. 1/2015 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- Erwägungen: Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig.Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig. In der Sache selbst ist vorauszuschicken, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit den solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachten Bauwillen des Bauwerbers darstellt (VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243 m.w.N.). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (etwa hinsichtlich der weiteren Nutzung) sind insoweit ebenso unbeachtlich (abermals VwGH 27.6.2006, 2005/05/0243 m.w.N.) wie ein allenfalls vorhandener Bestand (VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147) oder im Projekt nicht gedeckte Überlegungen der Behörde, eines Sachverständigen oder eines Nachbarn zu allfälligen bzw. wahrscheinlichen Nutzungsmöglichkeiten (abermals VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147). Gegenstand der mit dem bekämpften Bescheid erteilten Baubewilligung ist das von den Bauwerbern eingereichte Projekt. Beantragt wurde die Errichtung einer überdachten Terrasse, zweier Gaupen im bestehenden Dachgeschoß und eines Gartenhauses auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, welche laut Baubeschreibung zu einem Grundstück vereinigt werden. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführerin besitzt sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und könnte daher nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ BO 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.08.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.08.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21.02.1984, 82/05/0158).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom 21.02.1984, 82/05/0158). Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen abgewiesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 04.05.2017 nach wie vor aufrechterhaltene Einwendungen. Zu prüfen ist, ob solche rechtzeig erhobene Einwendungen vorliegen, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin behaupten und gegebenenfalls, ob die Beschwerdeführerin in diesen behaupteten subjektiv-öffentlichen Rechten tatsächlich verletzt wird. Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn in der Verständigung vom Bauvorhaben bzw. Ladung zur Bauverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn in der Verständigung vom Bauvorhaben bzw. Ladung zur Bauverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Im konkreten Fall erfolgte in der Ladung zur Verhandlung am 04.05.2017 ein solcher Präklusionshinweis auf die Folge des Verlustes der Parteistellung. Aus § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 ergibt sich die Stellung als Nachbar, wobei die Beschwerdeführerin unstrittig als Eigentümerin des an das Baugrundstück im Osten angrenzenden Grundstückes Nachbar im Sinne der Z. 3 leg. cit. ist. Aufgrund ihrer Stellung als Nachbar wurde sie zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen. Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 ergibt sich die Stellung als Nachbar, wobei die Beschwerdeführerin unstrittig als Eigentümerin des an das Baugrundstück im Osten angrenzenden Grundstückes Nachbar im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. ist. Aufgrund ihrer Stellung als Nachbar wurde sie zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen. Die Beschwerdeführerin wurde von der Baubehörde dem Baubewilligungsverfahren mit Ladung vom 06.04.2017 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen als Partei beigezogen. Sie wurde somit unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben
§ 42Abs. 1 AVG ordnungsgemäß verständigt (vgl. Vw
GH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Somit wurde ihr die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben. Die Beschwerdeführerin wurde von der Baubehörde dem Baubewilligungsverfahren mit Ladung vom 06.04.2017 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen als Partei beigezogen. Sie wurde somit unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben
Paragraph 42, Absatz eins, AVG ordnungsgemäß verständigt vergleiche VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Somit wurde ihr die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben. Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird. Es war daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin die Verletzung eines nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Es war daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin die Verletzung eines nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts durch die Verwirklichung des den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhabens erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion; VwGH vom 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, unter Hinweis auf VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/05/0035). Eine Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts durch die Verwirklichung des den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhabens erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion; VwGH vom 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, unter Hinweis auf VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/05/0035). Werden von einem Nachbarn bis zur mündlichen Verhandlung
§ 42Abs.
1 AVG nur unzulässige Einwendungen erhoben, so erlischt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung dessen Parteistellung. Werden von einem Nachbarn bis zur mündlichen Verhandlung
Paragraph 42, Absatz eins, AVG nur unzulässige Einwendungen erhoben, so erlischt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung dessen Parteistellung. Im Schreiben (E-Mail) des D vom 11.04.2017 an den Amtsleiter der Stadtgemeinde ***, welches die Baubehörde erstmals im Bescheid des Stadtrates vom 05.10.2017 releviert, werden zahlreiche Mängel aufgezeigt und Fragestellungen angeführt. Die Verletzung konkreter subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 wird darin nicht behauptet. Im Schreiben (E-Mail) des D vom 11.04.2017 an den Amtsleiter der Stadtgemeinde ***, welches die Baubehörde erstmals im Bescheid des Stadtrates vom 05.10.2017 releviert, werden zahlreiche Mängel aufgezeigt und Fragestellungen angeführt. Die Verletzung konkreter subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 wird darin nicht behauptet. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob dieses Schreiben, welches nicht im Namen der Beschwerdeführerin verfasst wurde, zulässige Einwendungen enthält. In der Berufung vom 26.05.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 04.05.2017 hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Baubescheides, Richtigstellung der verfälschten Unterlagen und die Neuaufrollung der Bauverhandlung durch einen unabhängigen Bausachverständigen gefordert. Wenn darin die Unrechtmäßigkeit des Baubewilligungsbescheides vom 04.05.2017 damit begründet wird, dass § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014 nicht eingehalten wird, so wird damit ein Mangel in der Plandarstellung gerügt, jedoch nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts behauptet. Wenn darin die Unrechtmäßigkeit des Baubewilligungsbescheides vom 04.05.2017 damit begründet wird, dass Paragraph 19, Absatz eins a, NÖ BO 2014 nicht eingehalten wird, so wird damit ein Mangel in der Plandarstellung gerügt, jedoch nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts behauptet. Auch liegt keine Verletzung eines Nachbarrechts schon dadurch vor, dass eine dritte Gartenhütte auf einem Grundstück errichtet wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich im Übrigen um ein – wie die Beschwerdeführerin in der Berufung (Pkt. 3.) auch richtig ausführt –
§ 14Abs.
1 NÖ BO 2014 einem Baubewilligungsverfahren unterzogenes Nebengebäude, sodass die Bestimmung des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 nicht verletzt wird. Auch liegt keine Verletzung eines Nachbarrechts schon dadurch vor, dass eine dritte Gartenhütte auf einem Grundstück errichtet wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich im Übrigen um ein – wie die Beschwerdeführerin in der Berufung (Pkt. 3.) auch richtig ausführt –
Paragraph 14, Absatz eins, NÖ BO 2014 einem Baubewilligungsverfahren unterzogenes Nebengebäude, sodass die Bestimmung des Paragraph 17, Ziffer 8, NÖ BO 2014 nicht verletzt wird. Wenn die Beschwerdeführerin in der Berufung einwendet, dass eine Baubewilligung für den Wintergarten nicht vorliegt, so ist dazu festzustellen, dass dieser nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Nachbarrechte können nur im Hinblick auf jenes Bauvorhaben geltend gemacht werden, welches Gegenstand des konkreten Baubewilligungsverfahrens ist. Wenn behauptet wird, dass im Hinblick auf die Eingangsüberdachung brandschutztechnische Anforderungen nicht erfüllt werden, so bezieht sich dieses Vorbringen nicht auf die Verletzung eines Nachbarrechts. Das aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht gewährleistet den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf diesem Nachbargrundstück (vgl. VwGH vom 15.05.2014, Zl. 2011/05/0125, unter Hinweis auf VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2003/05/0181, mwN).Wenn behauptet wird, dass im Hinblick auf die Eingangsüberdachung brandschutztechnische Anforderungen nicht erfüllt werden, so bezieht sich dieses Vorbringen nicht auf die Verletzung eines Nachbarrechts. Das aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht gewährleistet den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf diesem Nachbargrundstück vergleiche VwGH vom 15.05.2014, Zl. 2011/05/0125, unter Hinweis auf VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2003/05/0181, mwN). In der Berufung releviert die Beschwerdeführerin somit keine durch das Bauvorhaben hervorgerufene Verletzung eines subjektiv-öffentliches Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO
- In der Berufung releviert die Beschwerdeführerin somit keine durch das Bauvorhaben hervorgerufene Verletzung eines subjektiv-öffentliches Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Berufungsentscheidung im Hinblick auf das in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 04.05.2017 erhobene Vorbringen. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026).Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026). Die Beschwerdeführerin hat ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren verloren, weil sie nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2017 taugliche Einwendungen erhoben hat, sodass sie seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besaß. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde den Baubewilligungsbescheid an die Beschwerdeführerin zugestellt hat, zumal sich ihre Parteistellung lediglich aus den erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann (vgl. u.a. VwGH 21.12.93, Zl. 91/04/0200, und 06.05.1996, Zl. 95/10/0032).Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde den Baubewilligungsbescheid an die Beschwerdeführerin zugestellt hat, zumal sich ihre Parteistellung lediglich aus den erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann vergleiche u.a. VwGH 21.12.93, Zl. 91/04/0200, und 06.05.1996, Zl. 95/10/0032). Dieser Verlust der Parteistellung ist von den Baubehörden und auch vom erkennenden Gericht zu beachten (vgl. VwGH 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241).Dieser Verlust der Parteistellung ist von den Baubehörden und auch vom erkennenden Gericht zu beachten vergleiche VwGH 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241). Nachdem der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung mehr zukam, konnte sie schon aus diesem Grund das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr zulässigerweise erheben. Die Berufung hätte daher von der belangten Behörde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Aber selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin rechtzeitig bis zur mündlichen Verhandlung gültige Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 gemacht hätte, wäre schon allein dadurch, dass sie in der Berufung gegen den auch an sie zugestellten Baubewilligungsbescheid vom 04.05.2017 keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes (mehr) behauptet, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Aber selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin rechtzeitig bis zur mündlichen Verhandlung gültige Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 gemacht hätte, wäre schon allein dadurch, dass sie in der Berufung gegen den auch an sie zugestellten Baubewilligungsbescheid vom 04.05.2017 keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes (mehr) behauptet, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Es war daher der Beschwerde inhaltlich keine Folge zu geben, jedoch der Spruch des bekämpften Bescheides entsprechend richtigzustellen, da die belangte Behörde die Berufung abgewiesen und nicht mangels Zulässigkeit zurückgewiesen hat.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1531.001.2017