RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-195/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 18.01.2018, Zl. ***, betreffend Verpflichtung zum Kostenersatz nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der Spruch wie folgt neu gefasst:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der Spruch wie folgt neu gefasst: „Sie haben als bisheriger Tierhalter gemäß § 30 Abs. 3 TSchG die Kosten der Unterbringung von vier am 06.10.2017 abgenommenen Hunden (B, C, D, E) in Höhe von € 320,- und gemäß Paragraph 30, Absatz 3, TSchG die Kosten der Unterbringung von vier am 06.10.2017 abgenommenen Hunden (B, C, D, E) in Höhe von € 320,- und gemäß § 40 Abs. 3 TSchG die Kosten der vorläufigen Verwahrung von drei am 06.10.2017 abgenommenen Katzen in Höhe von € 630,- (3x EK-Hauskatzen)gemäß Paragraph 40, Absatz 3, TSchG die Kosten der vorläufigen Verwahrung von drei am 06.10.2017 abgenommenen Katzen in Höhe von € 630,- (3x EK-Hauskatzen) sowie die Kosten der Abholung von € 29,50,- (Tagessatz pauschal, 0,42 /km für 10 km) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG)“binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG)“
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Am 29.09.2017 erstattete F bei der belangten Behörde Anzeige, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt 4 Hunde und 3 Katzen in einem Zimmer in ***, ***, schlecht halte, diese kämen nie hinaus und seien viel alleine. Die belangte Behörde führte am 02.10.2017 eine unangekündigte Nachschau durch, bei der niemand öffnete, jedoch Hundegebell und Kot im Türbereich wahrnehmbar war. Am 06.10.2017 wurde eine angekündigte Kontrolle durchgeführt und seien 4 Hunde (B, C, D und E), im Hundezimmer eingesperrt vorgefunden worden, und 3 Katzen (2 braun/weiß männlich und weiblich und 1 Katzenwelpe, weiblich) im Wohnzimmer gewesen In der Wohnung sei Laminatboden verlegt, dieser sei im Hundezimmer erheblich mit Kot und Urin verschmutzt und sei in der ganzen Wohnung teilweise „aufgezogen“ gewesen. Die Katzen seien im Wohnzimmer vorgefunden worden, wobei diesen keine Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung gestanden sei. Der Ernährungszustand sei gut gewesen, Wasser und Futter sei vorhanden gewesen. Auf Basis des § 37 Abs. 2 und 2a TSchG wurden die genannten Tiere abgenommen und ins Tierheim verbracht. Anlässlich der Abnahme erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich damit einverstanden, dass die 3 Katzen bereits vor Ablauf der Verfallsfrist des § 37 Abs. 3 TSchG weitergegeben werden dürfen.Auf Basis des Paragraph 37, Absatz 2 und 2 a TSchG wurden die genannten Tiere abgenommen und ins Tierheim verbracht. Anlässlich der Abnahme erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich damit einverstanden, dass die 3 Katzen bereits vor Ablauf der Verfallsfrist des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG weitergegeben werden dürfen. Die Hunde wurden dem Beschwerdeführer am 10.10.2017 wieder ausgefolgt. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 5 Abs. 2 Zi 13 Tierschutzgesetz beim Magistrat der Stadt Krems zuständigkeitshalber wegen Wohnsitzwechsels des BF angezeigt. Es bestehe der Verdacht, dass er den Hunden keinen Auslauf gewährte und die Katzen in einer beengten Wohnung neben 4 Hunden keinerlei Rückzugsmöglichkeit hatten, sodass die Tiere gelitten hätten.Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachtes einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, Zi 13 Tierschutzgesetz beim Magistrat der Stadt Krems zuständigkeitshalber wegen Wohnsitzwechsels des BF angezeigt. Es bestehe der Verdacht, dass er den Hunden keinen Auslauf gewährte und die Katzen in einer beengten Wohnung neben 4 Hunden keinerlei Rückzugsmöglichkeit hatten, sodass die Tiere gelitten hätten. Mit Kostennote vom 05.12.2017 teilte der Tierschutzverein *** der belangten Behörde mit, dass für die Tiere Haltungskosten in Höhe von insgesamt € 1299,50 aufgelaufen seien. Konkret handle es sich um Haltungskosten für die 4 Hunde in Höhe von € 320,-- mit € 20,-- pro Tag vom 06.10.-10.10.2017, sowie € 210,-- für 1 Katze mit € 15,-- pro Tag vom 06.10.-19.10.2017 und für 2 Katzen € 660,-- mit € 30,-- pro Tag vom 06.10.-27.10.
- Hinzuzurechnen seien weiters die Kosten der Kastration für eine Katze sowie das Kilometergeld und die Tagessatzpauschale in Höhe von € 29,
- Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Tragung dieser Kosten vor. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Beschlagnahme sei rechtswidrig erfolgt. Es sei nur der Welpe nicht stubenrein gewesen und während des Besuches der ATA in die Wohnung gemacht habe. Es sei den Tieren gut gegangen. Ein Hund sei von seinem krebskranken Opa gewesen und die 3 Katzen seien zuvor vom Tierheim abgelehnt worden als er sie abgeben wollte. Die Ausfolgung seiner Katzen sei ihm verwehrt worden und die Hunde seien bei der Abholung übergewichtig, volle Flöhe und Milben gewesen. Über Nachfrage teilte der Tierschutzverein *** mit, dass für die 3 vermittelten Tiere eine Schutzgebühr in Höhe von insgesamt € 320,-- eingehoben worden sei. Eine Katze sei kastriert worden (€ 80,-) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 leg.cit. verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Während das nach Abs. 2 abgenommene Tier dem Halter binnen zwei Monaten zurückzustellen ist (Abs. 3), wenn aus Sicht der Behörde eine artgerechte Tierhaltung gewährleistet erscheint, und es andernfalls als verfallen gilt, unterliegen nach Abs. 2a abgenommene Tiere – sofern über sie nicht schon zuvor verfügt wird – grundsätzlich dem Verfall nach § 40 TSchG (i.d.S. sprechen die Materialien [EBRV 291 BlgNR 23.GP 6] von einer „Beschlagnahme“ nach Abs. 2a).Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG können Organe der Behörde Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 leg.cit. verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Während das nach Absatz 2, abgenommene Tier dem Halter binnen zwei Monaten zurückzustellen ist (Absatz 3,), wenn aus Sicht der Behörde eine artgerechte Tierhaltung gewährleistet erscheint, und es andernfalls als verfallen gilt, unterliegen nach Absatz 2 a, abgenommene Tiere – sofern über sie nicht schon zuvor verfügt wird – grundsätzlich dem Verfall nach Paragraph 40, TSchG (i.d.S. sprechen die Materialien [EBRV 291 BlgNR 23.Gesetzgebungsperiode 6] von einer „Beschlagnahme“ nach Absatz 2 a,). § 40 Abs. 3 TSchG lautet: Paragraph 40, Absatz 3, TSchG lautet: Der Täter oder – im Fall eines nach § 37 Abs. 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls – der Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.Der Täter oder – im Fall eines nach Paragraph 37, Absatz 3, dritter Satz eingetretenen Verfalls – der Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen. Solange sich das Tier nach Abnahme in der Obhut der Behörde, konkret bei einem Verwahrer befindet, erfolgt seine Unterbringung nach § 30 Abs. 3 TSchG auf Kosten und Gefahr des bisherigen Tierhalters (VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283). Nach Ausspruch des Verfalls nach § 40 Abs. 1 TSchG oder Verfallseintritt i.S.d. § 37 Abs. 3 TSchG kommt eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere nur mehr nach Maßgabe des § 40 TSchG in Betracht (abermals VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283). In jedem Fall hat die Kostenvorschreibung bescheidmäßig zu erfolgen (etwa in gesonderten Kostenbescheiden; vgl VwGH 23.2.2001, 96/02/0497) und setzt – mit Blick auf den vorliegenden Fall – neben der Rechtmäßigkeit der Abnahme ein nach § 1294 ABGB zu beurteilendes Verschulden des Betroffenen für die Herbeiführung der Amtshandlung voraus (VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 12.3.2015, Ro 2015/02/0008). Ausschlaggebend ist dabei nicht die abstrakte Zulässigkeit der Maßnahme, sondern ausschließlich, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht (VwSlg 16.993 A/2006), sodass dieser – vergleichbar dem Maßnahmenbeschwerdeverfahren – vor dem Hintergrund der damals vom einschreitenden Organ herangezogenen Überlegungen zu prüfen ist.Solange sich das Tier nach Abnahme in der Obhut der Behörde, konkret bei einem Verwahrer befindet, erfolgt seine Unterbringung nach Paragraph 30, Absatz 3, TSchG auf Kosten und Gefahr des bisherigen Tierhalters (VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283). Nach Ausspruch des Verfalls nach Paragraph 40, Absatz eins, TSchG oder Verfallseintritt i.S.d. Paragraph 37, Absatz 3, TSchG kommt eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere nur mehr nach Maßgabe des Paragraph 40, TSchG in Betracht (abermals VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283). In jedem Fall hat die Kostenvorschreibung bescheidmäßig zu erfolgen (etwa in gesonderten Kostenbescheiden; vergleiche VwGH 23.2.2001, 96/02/0497) und setzt – mit Blick auf den vorliegenden Fall – neben der Rechtmäßigkeit der Abnahme ein nach Paragraph 1294, ABGB zu beurteilendes Verschulden des Betroffenen für die Herbeiführung der Amtshandlung voraus (VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 12.3.2015, Ro 2015/02/0008). Ausschlaggebend ist dabei nicht die abstrakte Zulässigkeit der Maßnahme, sondern ausschließlich, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht (VwSlg 16.993 A/2006), sodass dieser – vergleichbar dem Maßnahmenbeschwerdeverfahren – vor dem Hintergrund der damals vom einschreitenden Organ herangezogenen Überlegungen zu prüfen ist. Eine Bindung besteht – mit Blick auf § 37 Abs. 2 TSchG – dahingehend, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tiere einer Übertretung nach § 5 TSchG verdächtig ist und das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Anders als nach Abs. 2a vermag jedoch allein die Verwirklichung einer solchen Anlasstat die Abnahme nach Abs. 2 nicht zu tragen. Vielmehr kommt sie erst in Betracht, wenn sie für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, mithin – wie sich aus der Zusammenschau mit Abs. 3 ergibt – beim Tierhalter eine ordnungsgemäße Haltung nicht sichergestellt ist. Sei es, dass dem faktische Hindernisse entgegenstehen, sei es, dass es dem Tierhalter an der für eine ordnungsgemäße Haltung erforderlichen Eine Bindung besteht – mit Blick auf Paragraph 37, Absatz 2, TSchG – dahingehend, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tiere einer Übertretung nach Paragraph 5, TSchG verdächtig ist und das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Anders als nach Absatz 2 a, vermag jedoch allein die Verwirklichung einer solchen Anlasstat die Abnahme nach Absatz 2, nicht zu tragen. Vielmehr kommt sie erst in Betracht, wenn sie für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, mithin – wie sich aus der Zusammenschau mit Absatz 3, ergibt – beim Tierhalter eine ordnungsgemäße Haltung nicht sichergestellt ist. Sei es, dass dem faktische Hindernisse entgegenstehen, sei es, dass es dem Tierhalter an der für eine ordnungsgemäße Haltung erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlt. In jedem Fall bedarf es insoweit entsprechender, der Abnahme zugrundeliegender Feststellungen. Der Zeugenaussage der Amtstierärztin des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten sowie den im Akt einliegenden Lichtbildern vom Tatzeitpunkt vom Zustand der Wohnung ist zu entnehmen, dass die Haltungsumstände vor Ort für die Tiere nicht geeignet gewesen waren. Das einschreitende Organ musste zusätzlich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder in der Lage sei, künftig eine ordnungsgemäße Tierhaltung sicher zu stellen. Insoweit verwies die Zeugin G auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber angegeben habe, weniger als das Existenzminimum zur Verfügung zu haben, die Wohnung, besonders das Hundezimmer verkotet und voll mit Urin gewesen sei und der BF den Hunden keinen Auslauf gewähre. Zudem sei den Katzen in der Wohnung, vor allem mit 4 Hunden, keine geeignete Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Sohin erwies sich aber die Abnahme der Tiere auch aus dem Grund des Abs. 2 als rechtens. Davon ausgehend erweist sich die Verwahrung aller abgenommenen Tiere über die der Kostenvorschreibung zugrunde gelegten Zeiträume als rechtens.Sohin erwies sich aber die Abnahme der Tiere auch aus dem Grund des Absatz 2, als rechtens. Davon ausgehend erweist sich die Verwahrung aller abgenommenen Tiere über die der Kostenvorschreibung zugrunde gelegten Zeiträume als rechtens. Zur Höhe der Kosten hielt der vet.med. ASV fest, dass diese dem vereinbarten zwischen dem Land Niederösterreich und dem Tierheimverband entsprechenden Sätzen erfolgt seien, nämlich ungefähr € 20,-- pro Hund und Tag und für € 15,-- pro Katze und Tag. Diese Kosten entstünden einerseits durch die Fütterung, durch die anteiligen Raumkosten und die Kosten für die Pflege der Tiere und unterliegen natürlich einer Durchschnittsbetrachtung. Es handle sich hier um relativ kleine Tiere, aber es sei doch gerade als angemessen zu erachten, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Tiere ja auch tierärztlich versorgt wurden. Hinsichtlich der Kastration seien die Kosten von € 80,-- für ein weibliches Tier jedenfalls angemessen, weil es ja doch eine Operation sei und der Stundensatz für Tierärzte derzeit bei € 125,-- liege und eine Tieroperation deutlich länger als eine halbe Stunde mit der Vorbereitung dauere. Keine derartige, eine Aufrechnung vorsehende Sonderregelung enthält demgegenüber § 30 Abs. 3 TSchG, zumal das Tier dort nach der Verwahrung grundsätzlich wieder in den Besitz des bisherigen Tierhalters zurückgestellt oder auf seine Initiative hin einem Dritten ausgefolgt wird. Zumal die Verfügung im letztgenannten Fall auf Rechnung und Gefahr des bisherigen Eigentümers erfolgt, fließt diesfalls auch ein allenfalls erzielter Erlös diesem zu; dies auch dann, wenn die Verfügung – wie hier – unter Vermittlung der Behörde oder eines Dritten (etwa eines Tierschutzvereins) zustande kommt. Davon ausgehend war der als „Schutzgebühr“ bezeichnete Erlös für insgesamt 3 Katzen von € 320,-- in Abzug zu bringen. Die Kostenvorschreibung war daher entsprechend zu reduzieren.Keine derartige, eine Aufrechnung vorsehende Sonderregelung enthält demgegenüber Paragraph 30, Absatz 3, TSchG, zumal das Tier dort nach der Verwahrung grundsätzlich wieder in den Besitz des bisherigen Tierhalters zurückgestellt oder auf seine Initiative hin einem Dritten ausgefolgt wird. Zumal die Verfügung im letztgenannten Fall auf Rechnung und Gefahr des bisherigen Eigentümers erfolgt, fließt diesfalls auch ein allenfalls erzielter Erlös diesem zu; dies auch dann, wenn die Verfügung – wie hier – unter Vermittlung der Behörde oder eines Dritten (etwa eines Tierschutzvereins) zustande kommt. Davon ausgehend war der als „Schutzgebühr“ bezeichnete Erlös für insgesamt 3 Katzen von € 320,-- in Abzug zu bringen. Die Kostenvorschreibung war daher entsprechend zu reduzieren. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.195.001.2018