GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
1 NÖ MSG anspruchsberechtigten Personen gehören würden. § 5 Abs. 2 NÖ MSG zähle nur demonstrativ die Aufenthaltstitel bzw. Personengruppen auf, die hier zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt seien. Die entsprechende Beurteilung habe folgerichtig am Maßstab der dauerhaften Aufenthaltsberechtigung zu erfolgen. Bei Inhabern einer Aufenthaltsberechtigungskarte - plus handelt es sich just um solche dauerhaft zum Aufenthalt im Inland berechtigten Personen. Auch gegen die Beschwerdeführer dürften keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gesetzt werden, ohne deren Recht auf Privat- und Familienleben zu verletzen. Unrichtig sei, dass die Beschwerdeführer nicht zum Kreis der
, Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG anspruchsberechtigten Personen gehören würden. , Paragraph 5, Absatz 2, NÖ MSG zähle nur demonstrativ die Aufenthaltstitel bzw. Personengruppen auf, die hier zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt seien. Die entsprechende Beurteilung habe folgerichtig am Maßstab der dauerhaften Aufenthaltsberechtigung zu erfolgen. Bei Inhabern einer Aufenthaltsberechtigungskarte - plus handelt es sich just um solche dauerhaft zum Aufenthalt im Inland berechtigten Personen. Auch gegen die Beschwerdeführer dürften keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gesetzt werden, ohne deren Recht auf Privat- und Familienleben zu verletzen. Wie die Bestimmung zur „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
9 NAG nahelege, handelt es sich hiebei um einen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel und gelte dieser als Niederlassung auch im Sinne der Aufenthaltsverfestigung sowie der in § 5 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Dauerhaftigkeit. Die Dauerhaftigkeit der Berechtigung eben im für die Mindestsicherung einschlägigen Sinn ergebe sich über den materiellen Gehalt der Aufenthaltsberechtigung. Im vorigen Fall seien Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig. Solange sich demnach die entscheidungsrelevante Sachverhaltsgrundlage nicht ändere, seien die Beschwerdeführer unmittelbar auf Grund von Art. 8 EMRK zum Aufenthalt berechtigt.Wie die Bestimmung zur „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nahelege, handelt es sich hiebei um einen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel und gelte dieser als Niederlassung auch im Sinne der Aufenthaltsverfestigung sowie der in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Dauerhaftigkeit. Die Dauerhaftigkeit der Berechtigung eben im für die Mindestsicherung einschlägigen Sinn ergebe sich über den materiellen Gehalt der Aufenthaltsberechtigung. Im vorigen Fall seien Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig. Solange sich demnach die entscheidungsrelevante Sachverhaltsgrundlage nicht ändere, seien die Beschwerdeführer unmittelbar auf Grund von Artikel 8, EMRK zum Aufenthalt berechtigt. Eine derartige Lesart des § 5 Abs. 1 NÖ MSG sei auch verfassungsrechtlich geboten, wie ebenfalls eine Verletzung der Art. 3, 8 sowie 14 iVm 8 EMRK und darüber hinaus eine Verletzung des B-VG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung durch den § 5 NÖ MSG vorliegen würde. Eine derartige Lesart des Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG sei auch verfassungsrechtlich geboten, wie ebenfalls eine Verletzung der Artikel 3, 8, sowie 14 in Verbindung mit 8 EMRK und darüber hinaus eine Verletzung des B-VG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung durch den Paragraph 5, NÖ MSG vorliegen würde. Mit dem NÖ MSG habe sich der österreichische Staat dazu entschlossen, Sozialhilfeleistungen zu erbringen und sei er in deren Gewährung damit an das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK gebunden. Inhabern des „Aufenthaltstitels RWR - plus“ gegenüber anderen dauerhaft Aufenthaltsberechtigten kategorisch vom Bezug von Sozialhilfeleistungen auszuschließen, verwirkliche eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber anderen dauerhaft Aufenthaltsberechtigten. Der angefochtene Bescheid lasse auch keine dahingehenden Erwägungen erkennen. Eine solche Verletzung des Art. 14 EMRK könne bereits durch einen Eingriff in den Art. 8 EMRK verwirklicht werden. Mit dem NÖ MSG habe sich der österreichische Staat dazu entschlossen, Sozialhilfeleistungen zu erbringen und sei er in deren Gewährung damit an das Diskriminierungsverbot des Artikel 14, EMRK gebunden. Inhabern des „Aufenthaltstitels RWR - plus“ gegenüber anderen dauerhaft Aufenthaltsberechtigten kategorisch vom Bezug von Sozialhilfeleistungen auszuschließen, verwirkliche eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber anderen dauerhaft Aufenthaltsberechtigten. Der angefochtene Bescheid lasse auch keine dahingehenden Erwägungen erkennen. Eine solche Verletzung des Artikel 14, EMRK könne bereits durch einen Eingriff in den Artikel 8, EMRK verwirklicht werden. Als Fremde, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können und die sich um ein Leben in Österreich redlich bemüht aufgebaut haben, würden die Beschwerdeführer zu eben dieser Gruppe finanziell bedürftiger Personen gehören. Die Beschwerdeführer und insbesondere deren Kinder einer Existenzbedrohung auszusetzen, betreffe sie mangels Ersparnissen mit nicht nur drastischer, sondern existenzbedrohender Härte. Das Kindeswohl könne in die behördliche Entscheidung offenbar nicht eingeflossen sein. Auf Grund dieser drastischen Auswirkungen des angefochtenen Bescheides werde der Ausschluss von existenzsichernden Mitteln auch unter dem Titel des Art. 3 EMRK geltend gemacht. Als Fremde, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können und die sich um ein Leben in Österreich redlich bemüht aufgebaut haben, würden die Beschwerdeführer zu eben dieser Gruppe finanziell bedürftiger Personen gehören. Die Beschwerdeführer und insbesondere deren Kinder einer Existenzbedrohung auszusetzen, betreffe sie mangels Ersparnissen mit nicht nur drastischer, sondern existenzbedrohender Härte. Das Kindeswohl könne in die behördliche Entscheidung offenbar nicht eingeflossen sein. Auf Grund dieser drastischen Auswirkungen des angefochtenen Bescheides werde der Ausschluss von existenzsichernden Mitteln auch unter dem Titel des Artikel 3, EMRK geltend gemacht. Außerdem würde ein Sicherungssystem insofern seine Aufgabenstellung verfehlen, als es vom Gesetzgeber eingerichtet wurde, um Personen einen zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Mindeststandard zu gewährleisten und diesen Zweck zur Sicherung des Existenzminimums nicht mehr erfüllt. Das NÖ MSG diene just diesem Zweck und würde der Ausschluss einer dauerhaft aufenthaltsberechtigten Gruppe das Gesetz als solches unterwandern. Nicht zuletzt würden mit dem vorliegenden Bescheid unionsrechtliche Bestimmungen verletzt werden, in concreto das Recht auf soziale Unterstützung
Vm Art. 4 GRC sowie das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot. Nicht zuletzt würden mit dem vorliegenden Bescheid unionsrechtliche Bestimmungen verletzt werden, in concreto das Recht auf soziale Unterstützung
, in Verbindung mit Artikel 4, GRC sowie das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot. Überhaupt sei der angefochtene Bescheid überhaupt nicht begründet und würden gegenständlich jedenfalls die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 NÖ MSG vorliegen. Überhaupt sei der angefochtene Bescheid überhaupt nicht begründet und würden gegenständlich jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG vorliegen.
2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; 2.Ziffer 2 Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist; 3.Ziffer 3 Asylberechtigte
G 2005;Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005; 4.Ziffer 4 Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a)Litera a “Daueraufenthalt-EU”
NAG oder“Daueraufenthalt-EU”
Paragraph 45, NAG oder b)Litera b “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
NAG.“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG.
G 2005; Asylwerber
Paragraph 13, AsylG 2005; 4.Ziffer 4 Subsidiär Schutzberechtigte
G 2005.Subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, AsylG 2005.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10, oder 11 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde 1.Ziffer eins das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat unddas Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt hat und 2.Ziffer 2 in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
G 2005,für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005, 2.Ziffer 2 für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“
G 2005 oderfür einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder 3.Ziffer 3 über eine Niederlassungsbewilligung
3über eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz 3 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.“verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.“ § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG:Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG: „
1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat, c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d.Litera d als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
oder eine Daueraufenthaltskarte
verfügt.als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte
Paragraph 54 a, verfügt. (…)“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Zunächst gilt in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass der hier verfahrensgegenständliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 07.05.2018 aktenkundig ausschließlich A zugestellt wurde und auch die gegenständlich dagegen erhobene Beschwerde vom 29.05.2018 ausschließlich von A erhoben wurde, dies allerdings mit der Anmerkung, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht formuliert sei, sich jedoch auf sämtliche Beschwerdeführer im gleichen Umfang und Ausmaß beziehe, damit offensichtlich gemeint die Beschwerde für sämtliche Beschwerdeführer erhoben wurde.
2 Z. 2 lit. a NÖ MSG können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die hilfesuchende Person auch vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder
lit. b. leg. cit. von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung – wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen – gestellt werden. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG. Wenngleich sich § 15 Abs. 2 Z. 2 NÖ MSG nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrunde liegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10, Rz 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Von diesem Umstand ist eben offensichtlich auch der Bürgermeister der Stadt St. Pölten ausgegangen, wurde doch der gegenständlich angefochtene Bescheid ausschließlich A zugestellt, dies somit offensichtlich auch als Vertreterin der übrigen Beschwerdeführer. Was zudem nicht zuletzt die minderjährigen Kinder angeht, ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um die gesetzliche Vertretung der Kindesmutter in Person der Beschwerdeführerin A handelt und deren Vertretung somit jedenfalls nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist.
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSG können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die hilfesuchende Person auch vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder
Litera b, leg. cit. von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung – wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen – gestellt werden. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG. Wenngleich sich Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSG nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrunde liegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 10,, Rz 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Von diesem Umstand ist eben offensichtlich auch der Bürgermeister der Stadt St. Pölten ausgegangen, wurde doch der gegenständlich angefochtene Bescheid ausschließlich A zugestellt, dies somit offensichtlich auch als Vertreterin der übrigen Beschwerdeführer. Was zudem nicht zuletzt die minderjährigen Kinder angeht, ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um die gesetzliche Vertretung der Kindesmutter in Person der Beschwerdeführerin A handelt und deren Vertretung somit jedenfalls nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass der gegenständliche Bescheid als an alle Personen zugestellt und die gegenständliche Beschwerde als von sämtlichen Beschwerdeführern erhoben anzusehen sind. Dem Beschwerdevorbringen ist nun dahingehend beizupflichten, dass dem angefochtenen Bescheid mangels ausreichender Begründung nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, aus welchen Gründen der Bürgermeister der Stadt St. Pölten die Anträge der Beschwerdeführer inhaltlich als nicht gerechtfertigt betrachtet und diese demnach abzuweisen gewesen wären bzw. in concreto aus welchen Gründen die Behörde die Beschwerdeführer als nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach § 5 Abs. 1 und 2 NÖ MSG gehörig betrachtet. Während das im Akt der Verwaltungsbehörde erliegende Berechnungsblatt sowie der Aktenvermerk vom 14.05.2018 darauf hindeuten, dass die Verwaltungsbehörde das Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführer als zu hoch betrachtet, um Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen zu können, spricht die kurzgehaltene Begründung des angefochtenen Bescheides ausschließlich davon, dass die Beschwerdeführer nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach § 5 Abs. 1 und 2 NÖ MSG gehören würden, was darauf hindeutet, dass nach Ansicht der belangten Behörde der festgestellte Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer nicht unter § 5 Abs. 1 und 2 NÖ MSG zu subsumieren sei. Nach höchstgerichtlicher Judikatur hat das Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich unabhängig von einer – allenfalls auch – unzureichenden Begründung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides in der Sache zu entscheiden. Dem Beschwerdevorbringen ist nun dahingehend beizupflichten, dass dem angefochtenen Bescheid mangels ausreichender Begründung nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, aus welchen Gründen der Bürgermeister der Stadt St. Pölten die Anträge der Beschwerdeführer inhaltlich als nicht gerechtfertigt betrachtet und diese demnach abzuweisen gewesen wären bzw. in concreto aus welchen Gründen die Behörde die Beschwerdeführer als nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 NÖ MSG gehörig betrachtet. Während das im Akt der Verwaltungsbehörde erliegende Berechnungsblatt sowie der Aktenvermerk vom 14.05.2018 darauf hindeuten, dass die Verwaltungsbehörde das Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführer als zu hoch betrachtet, um Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen zu können, spricht die kurzgehaltene Begründung des angefochtenen Bescheides ausschließlich davon, dass die Beschwerdeführer nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 NÖ MSG gehören würden, was darauf hindeutet, dass nach Ansicht der belangten Behörde der festgestellte Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer nicht unter Paragraph 5, Absatz eins und 2 NÖ MSG zu subsumieren sei. Nach höchstgerichtlicher Judikatur hat das Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich unabhängig von einer – allenfalls auch – unzureichenden Begründung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides in der Sache zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht zufolge des § 27 VwGVG einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Dabei ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht zufolge des Paragraph 27, VwGVG einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Ebendies ist nun im konkreten Fall insofern von Relevanz, als der Bürgermeister der Stadt St. Pölten den verfahrenseinleitenden Antrag ausschließlich unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG geprüft hat und nach diesbezüglicher Prüfung eben diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen hat. Dementsprechend ist es an sich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Bezugnahme auf die
GVG zu beurteilende Sache des Beschwerdeverfahrens bereits verwehrt, eine Prüfung des Antrages in Bezugnahme auf § 5 Abs. 4 NÖ MSG vorzunehmen. Ebendies ist nun im konkreten Fall insofern von Relevanz, als der Bürgermeister der Stadt St. Pölten den verfahrenseinleitenden Antrag ausschließlich unter Bezugnahme auf Paragraph 5, Absatz eins bis 3 NÖ MSG geprüft hat und nach diesbezüglicher Prüfung eben diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen hat. Dementsprechend ist es an sich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Bezugnahme auf die
Paragraph 27, VwGVG zu beurteilende Sache des Beschwerdeverfahrens bereits verwehrt, eine Prüfung des Antrages in Bezugnahme auf Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG vorzunehmen. Vor allem ist jedoch hinsichtlich des § 5 Abs. 4 NÖ MSG zu beachten, dass nach dieser Bestimmung Bedarfsorientierte Mindestsicherung auf Grundlage des Privatrechtes, das heißt als Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet werden kann. In diesem Fall werden somit die Leistungen nicht bescheidmäßig zuerkannt, es besteht kein Rechtsanspruch und damit keine rechtliche Durchsetzbarkeit für hilfsbedürftige Personen (vgl. auch VwGH 24.10.2006, 2006/06/0060 ua). Diesbezüglich liegt somit keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vor, womit die auf die Bestimmung des § 5 Abs. 4 NÖ MSG bezogenen Einwendungen der Beschwerdeführer ins Leere gehen. Vor allem ist jedoch hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG zu beachten, dass nach dieser Bestimmung Bedarfsorientierte Mindestsicherung auf Grundlage des Privatrechtes, das heißt als Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet werden kann. In diesem Fall werden somit die Leistungen nicht bescheidmäßig zuerkannt, es besteht kein Rechtsanspruch und damit keine rechtliche Durchsetzbarkeit für hilfsbedürftige Personen vergleiche auch VwGH 24.10.2006, 2006/06/0060 ua). Diesbezüglich liegt somit keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vor, womit die auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG bezogenen Einwendungen der Beschwerdeführer ins Leere gehen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun des Weiteren, dass die Beschwerdeführer als Staatsangehörige der Russischen Föderation jeweils über den bis 05.06.2019 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen.
1 Z. 3 NÖ MSG ist Voraussetzung für die Zuerkennung auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, dass der Antragsteller zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist, wobei nach Abs. 2 leg. cit. jedenfalls darunter unter anderem Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern, die über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
2 NAG verfügen, sowie Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
NAG oder „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun des Weiteren, dass die Beschwerdeführer als Staatsangehörige der Russischen Föderation jeweils über den bis 05.06.2019 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG ist Voraussetzung für die Zuerkennung auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, dass der Antragsteller zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist, wobei nach Absatz 2, leg. cit. jedenfalls darunter unter anderem Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern, die über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
, Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen, sowie Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
Paragraph 45, NAG oder „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG fallen. Den Beschwerdeführern ist nun zwar wiederum zunächst beizupflichten, dass sich aus dem Wortlaut des Abs. 2 leg. cit. („jedenfalls“) ergibt, dass hier lediglich eine demonstrative Aufzählung des Personenkreises nach Abs. 1 Z. 3 leg. cit. vom Gesetzgeber vorgenommen wurde. Verkannt wird von den Beschwerdeführern jedoch, dass eben
1 Z. 3 NÖ MSG die antragstellende Person zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sein muss. Aus dem diese Bestimmung betreffenden Motivenbericht zu Ltg. 515/A-1/32-2010 ergibt sich, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Vermeidung eines „Sozialtourismus“ an das Recht auf einen dauernden Aufenthalt in Österreich gebunden sein sollen. § 5 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 2 NÖ MSG begrenzt den Kreis der anspruchsberechtigten Personen von allen zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigten Personen. Ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kommt daher neben österreichischen Staatsbürgern grundsätzlich nur für jene Personen in Betracht, die zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, dies unter dem Verweis auf die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ bzw. Aufenthaltsrecht kraft Gemeinschaftsrecht. Diese allgemeine Feststellung wird durch die abschließende Aufzählung in Abs. 2 konkretisiert und auf Grundlage europarechtlicher Bestimmungen um Ausnahmen zum oben angeführten Grundsatz des unbefristeten Aufenthaltsrechtes ergänzt. Auch soll mit der Anknüpfung an die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland unter anderem klargestellt werden, dass die Geldleistung nicht ins Ausland exportiert werden kann. Eben daraus ergibt sich auch die sachlich begründete Ungleichbehandlung zu dauerhaft in Österreich berechtigten Drittstaatsangehörigen, womit die verfassungsrechtlich und unionsrechtlich begründeten Bedenken die Beschwerdeführer nicht greifen. Den Beschwerdeführern ist nun zwar wiederum zunächst beizupflichten, dass sich aus dem Wortlaut des Absatz 2, leg. cit. („jedenfalls“) ergibt, dass hier lediglich eine demonstrative Aufzählung des Personenkreises nach Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. vom Gesetzgeber vorgenommen wurde. Verkannt wird von den Beschwerdeführern jedoch, dass eben
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG die antragstellende Person zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sein muss. Aus dem diese Bestimmung betreffenden Motivenbericht zu Ltg. 515/A-1/32-2010 ergibt sich, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Vermeidung eines „Sozialtourismus“ an das Recht auf einen dauernden Aufenthalt in Österreich gebunden sein sollen. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ MSG begrenzt den Kreis der anspruchsberechtigten Personen von allen zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigten Personen. Ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kommt daher neben österreichischen Staatsbürgern grundsätzlich nur für jene Personen in Betracht, die zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, dies unter dem Verweis auf die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ bzw. Aufenthaltsrecht kraft Gemeinschaftsrecht. Diese allgemeine Feststellung wird durch die abschließende Aufzählung in Absatz 2, konkretisiert und auf Grundlage europarechtlicher Bestimmungen um Ausnahmen zum oben angeführten Grundsatz des unbefristeten Aufenthaltsrechtes ergänzt. Auch soll mit der Anknüpfung an die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland unter anderem klargestellt werden, dass die Geldleistung nicht ins Ausland exportiert werden kann. Eben daraus ergibt sich auch die sachlich begründete Ungleichbehandlung zu dauerhaft in Österreich berechtigten Drittstaatsangehörigen, womit die verfassungsrechtlich und unionsrechtlich begründeten Bedenken die Beschwerdeführer nicht greifen. Faktum ist und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt eben, dass die Beschwerdeführer lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel (bis zum 05.06.2019) in Form einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen, demnach kein dauernder Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 2 NÖ MSG vorliegt. Faktum ist und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt eben, dass die Beschwerdeführer lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel (bis zum 05.06.2019) in Form einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen, demnach kein dauernder Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ MSG vorliegt. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts, wonach die Beschwerdeführer in Österreich aufenthaltsverfestigt seien. Im Rahmen seiner Entscheidung vom 20.12.2017 zur GZ. Ra 2016/10/0130 hat der Verwaltungsgerichtshof zwar die Auffassung vertreten, dass die Frage der Aufenthaltsverfestigung bei Vorliegen eines bloß befristeten Aufenthaltstitels sehr wohl zu prüfen sei. Dieses Erkenntnis betraf allerdings das Oberösterreichische Mindestsicherungsgesetz, welches in dessen § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. e. zusätzlich als anspruchsberechtigte Personen solche „mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden“ erfasst. Das Oberösterreichische Mindestsicherungsgesetz kennt somit einen „Auffangtatbestand“ in der lit. e. leg. cit., der gerade Personen, welche im Sinne des § 9 Abs. 5 BFA-VG aufenthaltsverfestigt sind, einbeziehen soll. Eine derartige „Auffangbestimmung“ ist dem NÖ Mindestsicherungsgesetz fremd, sodass auch aus diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Vielmehr ergibt sich gerade e contrario daraus, dass die Frage einer Aufenthaltsverfestigung gegenständlich ohne Belang ist. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts, wonach die Beschwerdeführer in Österreich aufenthaltsverfestigt seien. Im Rahmen seiner Entscheidung vom 20.12.2017 zur GZ. Ra 2016/10/0130 hat der Verwaltungsgerichtshof zwar die Auffassung vertreten, dass die Frage der Aufenthaltsverfestigung bei Vorliegen eines bloß befristeten Aufenthaltstitels sehr wohl zu prüfen sei. Dieses Erkenntnis betraf allerdings das Oberösterreichische Mindestsicherungsgesetz, welches in dessen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, zusätzlich als anspruchsberechtigte Personen solche „mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden“ erfasst. Das Oberösterreichische Mindestsicherungsgesetz kennt somit einen „Auffangtatbestand“ in der Litera e, leg. cit., der gerade Personen, welche im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG aufenthaltsverfestigt sind, einbeziehen soll. Eine derartige „Auffangbestimmung“ ist dem , NÖ Mindestsicherungsgesetz fremd, sodass auch aus diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Vielmehr ergibt sich gerade e contrario daraus, dass die Frage einer Aufenthaltsverfestigung gegenständlich ohne Belang ist. Das NÖ MSG kennt im Gegensatz zum OÖ MSG keinen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. e OÖ MSG vergleichbaren Auffangtatbestand, welcher zusätzlich als anspruchsberechtigte Personen solche „mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden“ erfasst. Daraus folgt, dass die Frage der Aufenthaltsverfestigung bei Vorliegen eines bloß befristeten Aufenthaltstitels im Sinne der Entscheidung des VwGH vom 20.12.2017 zur GZ. Ra 2016/10/0130 beim NÖ MSG zu unterbleiben hat.Das NÖ MSG kennt im Gegensatz zum OÖ MSG keinen der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, OÖ MSG vergleichbaren Auffangtatbestand, welcher zusätzlich als anspruchsberechtigte Personen solche „mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden“ erfasst. Daraus folgt, dass die Frage der Aufenthaltsverfestigung bei Vorliegen eines bloß befristeten Aufenthaltstitels im Sinne der Entscheidung des VwGH vom 20.12.2017 zur GZ. Ra 2016/10/0130 beim NÖ MSG zu unterbleiben hat. von § … , des aufenthaltsverfestigten nicht, womit Personen mit befristetem Aufenthaltstitel keinesfalls Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ MSG haben. von Paragraph … , des aufenthaltsverfestigten nicht, womit Personen mit befristetem Aufenthaltstitel keinesfalls Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ MSG haben. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt die Beschwerdeführer im Rahmen eben eines lediglich befristeten Aufenthalts – im gegenständlichen Fall derzeit konkret bis 05.06.2019 – in Österreich zu einem unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in ganz Österreich; im Hinblick auf eben diese Befristung liegt jedoch eben gerade kein dauernder Aufenthaltstitel im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ MSG vor, sodass im Ergebnis vom Bürgermeister der Stadt St. Pölten zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführer auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verneint hat. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt die Beschwerdeführer im Rahmen eben eines lediglich befristeten Aufenthalts – im gegenständlichen Fall derzeit konkret bis 05.06.2019 – in Österreich zu einem unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in ganz Österreich; im Hinblick auf eben diese Befristung liegt jedoch eben gerade kein dauernder Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG vor, sodass im Ergebnis vom Bürgermeister der Stadt St. Pölten zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführer auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verneint hat. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz Antragstellung der Beschwerdeführer
GVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Unbestritten ist und wurde dementsprechend festgestellt, dass die Beschwerdeführer über einen lediglich befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen. Die wesentlichen Tatsachenfeststellungen wurden somit von den Beschwerdeführern nicht bestritten und war auch als ausschließliche Rechtsfrage zu klären, ob die Beschwerdeführer zu demjenigen Personenkreis zählen, der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes Niederösterreich hat. Eben gerade diesbezüglich ließ auch eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung nicht erwarten (vgl. dazu z. B. VwGH 05.03.2014, 2013/05/0131). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz Antragstellung der Beschwerdeführer
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Unbestritten ist und wurde dementsprechend festgestellt, dass die Beschwerdeführer über einen lediglich befristeten Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen. Die wesentlichen Tatsachenfeststellungen wurden somit von den Beschwerdeführern nicht bestritten und war auch als ausschließliche Rechtsfrage zu klären, ob die Beschwerdeführer zu demjenigen Personenkreis zählen, der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes Niederösterreich hat. Eben gerade diesbezüglich ließ auch eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung nicht erwarten , vergleiche dazu z. B. VwGH 05.03.2014, 2013/05/0131). 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfragen ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfragen ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.590.001.2018
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