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{'item': 'LVwG-AV-610/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-610/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter H

§ 271Abs.

1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Entscheidung über eine Beschwerde unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist und sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

Paragraph 271, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Entscheidung über eine Beschwerde unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist und sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

§ 271Abs.

2 BAO ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung

Abs. 1 gegeben hat, das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen

Paragraph 271, Absatz 2, BAO ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung

Absatz eins, gegeben hat, das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen

  1. Erwägungen: Beim Bundesfinanzgericht ist ein Beschwerdeverfahren anhängig aufgrund einer Beschwerde der A GmbH vom
  2. April 2017 gegen Bescheide des Finanzamtes *** zu St.Nr.: ***, betreffend die Festsetzung von DB und DZ für die Jahre 2013 bis 2015, ebenfalls für die Betriebsstätte in ***. In diesem Verfahren stellt sich die gleiche Rechtsfrage wie im hier gegenständlichen Verfahren (Umfang des in Bemessungsgrundlage einzubeziehenden geldwerten Vorteils aus Privatnutzung von Firmen-PKW durch Geschäftsführer). Der Ausgang dieses Verfahrens ist daher von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde, da der Festsetzung der Kommunalsteuer grundsätzlich dieselbe Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen ist. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der § 271 BAO unterstellt werden kann.Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der Paragraph 271, BAO unterstellt werden kann. Die Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens haben zur beabsichtigten Aussetzung jeweils ausdrücklich schriftlich ihr Einverständnis erklärt. Die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß auszusetzen.
  3. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und liegt zur Verfahrensaussetzung eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.610.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.