1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Entscheidung über eine Beschwerde unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist und sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
Paragraph 271, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Entscheidung über eine Beschwerde unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist und sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
2 BAO ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung
Abs. 1 gegeben hat, das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen
Paragraph 271, Absatz 2, BAO ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung
Absatz eins, gegeben hat, das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und liegt zur Verfahrensaussetzung eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.610.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.