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{'item': 'LVwG-AV-67/002-2017'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 133§ 29§ 9Art. 130§ 14§ 70

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-67/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.06.2016, Zl. ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin als damaliger Eigentümerin der Liegenschaft *** in ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***,

§ 29Abs.

1 Z 1 NÖ BO 2014 die Fortsetzung der Ausführung des mit Bescheid vom 04.09.2015, Zl. ***, bewilligten teilweisen Abbruchs, Neu- und Umbaus sowie Dachausbaus untersagt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.06.2016, Zl. ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin als damaliger Eigentümerin der Liegenschaft *** in ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***,

Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 die Fortsetzung der Ausführung des mit Bescheid vom 04.09.2015, Zl. ***, bewilligten teilweisen Abbruchs, Neu- und Umbaus sowie Dachausbaus untersagt. In der Begründung ihres Bescheides führte die Baubehörde

  1. Instanz zusammengefasst aus, dass die Bauausführung nicht den bewilligten Plänen entsprechend erfolgen würde. So sei die nördliche Erdgeschoß-Feuermauer zur Gänze abgebrochen worden und sei die östliche Wand im oberen Geschoß direkt an der Grundgrenze situiert. Die Grundeigentümerin sei nachweislich aufgefordert worden, ein Bauansuchen unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu stellen. Da diese Frist ungenützt verstrichen sei, wäre spruchgemäß zu entscheiden und die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen gewesen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und beantragt, den Bescheid mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Die nördliche Erdgeschoß-Feuermauer werde, nachdem die Abrissarbeiten beendet worden wären, laut Plankonsens wiederhergestellt, sodass keine Abweichung zur Einreichung entstehen würde. Die östliche Wand im oberen Geschoß wäre vom Bestand übernommen und nicht zusätzlich errichtet worden. Diese sei zudem nach Plan ausgeführt. Der gesamte Bau werde entsprechend der eingereichten Pläne und nach Baubewilligungsbescheid vom 04.09.2015 ausgeführt und weiche von diesen nicht ab. Die belangte Behörde hat über die Berufung gegen den Baueinstellungsbescheid am 09.11.2016 eine Verhandlung mit Lokalaugenschein durchgeführt, den aktuellen Baufortschritt fotografisch dokumentiert und anhand von Fotos vom 19.04.2016 und vom 28.04.2016 die Abweichungen zu dem mit Bescheid vom 04.09.2015, Zl. ***, rechtskräftig erteilten baubehördlichen Konsens beschrieben. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09.12.2016, Zl. ***, wurde schließlich die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und angeordnet, dass sämtliche Bauausführungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift *** unverzüglich einzustellen seien, „
  2. soweit diese Bauausführungen Maßnahmen zum Abbruch der nördlichen Bestandswand und Maßnahmen zur Errichtung einer nördlichen Außenwand betreffen, ohne dass dafür eine baubehördliche Genehmigung eingeholt worden ist;
  3. soweit diese Bauausführungen Maßnahmen zur Errichtung und Fertigstellung der östlichen Außenwand, und zwar auf Höhe des zweiten Geschosses und des Dachgeschosses betreffen, die im Lot der stehengelassenen Bestandswand (Giebelwand) erfolgen, ohne dass dafür eine baubehördliche Genehmigung eingeholt worden ist.“ In der Begründung des Berufungsbescheides wird dazu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, es habe anlässlich des Lokalaugenscheines festgestellt werden können, dass an der Stelle, wo die nordseitige, im mit baubehördlicher Bewilligung vom 04.09.2015, Zl. ***, versehenen Einreichplan als Bestand eingezeichnete Außenwand gestanden habe, nun ein neue Wand mit roten Lochziegeln im fortgeschrittenen Stadium errichtet worden sei. Diese neue Außenwand hätte zwischenzeitlich die Höhe eines Obergeschoßes (ca. fünf Meter Höhe) erreicht. Ebenso wäre durch Einsicht vom Balkon des Objektes Top ***, Stiege ***, der Wohnhausanlage ***/***, festgestellt worden, dass die ostseitige Giebelwand nicht wie mit Bescheid vom 04.09.2015, Zl. ***, bewilligt, vollständig abgetragen und an ihrer Stelle eine „brandabschnittsbildende“ Außenwand neu errichtet worden sei, sondern die „abzubrechende“ Giebelwand zu einem Großteil bestehen gelassen und darauf bzw. seitlich davon die Außenwand ergänzt worden wäre. Da diese neue Außenwand augenscheinlich an der Grenze zu dem Nachbargrundstück Nr. *** verlaufe, werde die Anbringung der projektierten Wärmedämmung in der Stärke von 12 cm an der Außenseite dieser Wand die mit Grundstück Nr. *** gemeinsame Grenze überschreiten. Die gegenständlichen Bauausführungen stünden im Widerspruch zur vorliegenden Baubewilligung, würden eine Abänderung nach § 14 Z 3 NÖ BO 2014 darstellen und dürften ohne eingeholte Baubewilligung nicht erfolgen. Im Spruch seien, damit erkennbar sei, welche begonnenen Bauvorhaben Gegenstand der verfügten Baueinstellung sein sollten und er vollstreckt werden könne, die einzustellenden Tätigkeiten konkret anzuführen gewesen.Die gegenständlichen Bauausführungen stünden im Widerspruch zur vorliegenden Baubewilligung, würden eine Abänderung nach Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014 darstellen und dürften ohne eingeholte Baubewilligung nicht erfolgen. Im Spruch seien, damit erkennbar sei, welche begonnenen Bauvorhaben Gegenstand der verfügten Baueinstellung sein sollten und er vollstreckt werden könne, die einzustellenden Tätigkeiten konkret anzuführen gewesen. Die dagegen mit E-Mail vom 22.01.2017 eingebrachte Beschwerde begründete die Beschwerdeführerin wie folgt: „Alle, in den bisherigen Schreiben eingebrachten Vorbringen bleiben vollinhaltlich aufrecht. Die Beurteilung des Sachverhalts durch die Stadtgemeinde *** erfolgt, wie schon des öfteren aufgezeigt, grob rechts- und tatsachenwidrig – es ergeht daher der Antrag den Bescheid vollinhaltlich aufzuheben. Es ergeht des Weiteren der Antrag dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Weitere Beweise werden vorbehalten.“ Mit Schreiben des Verwaltungsreferats der Stadtgemeinde *** vom 12.01.2017 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, mit Schreiben vom 30.01.2017 aufgefordert, jene Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, auszuführen, um damit den inhaltlichen Mangel der Beschwerde

§ 9Abs. 1 Vw

GVG zu beseitigen.Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, mit Schreiben vom 30.01.2017 aufgefordert, jene Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, auszuführen, um damit den inhaltlichen Mangel der Beschwerde

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu beseitigen. Innerhalb der dafür eingeräumten Frist langte beim erkennenden Gericht am 14.02.2017 die mit 09.02.2017 datierte Beschwerdeergänzung ein. Die Beschwerdeführerin wies darin die Feststellungen der belangten Behörde, die nördliche Außenmauer wäre von ihr abgetragen worden, als bewusste Unwahrheit zurück. Vielmehr wäre in Bezug auf diese Mauer ein von Bauherrenseite verschuldensunabhängiger Einsturz erfolgt und wären im Hinblick auf das Gesamtgebäude gut 50 % der Mauer stehengeblieben. Dass zwei bis vier Arbeiter auf die Mauer eingewirkt hätten, sei völlig aus der Luft gegriffen. Diese wären lediglich mit Aufräum- und Ausbesserungsarbeiten beschäftigt gewesen. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides verwies die Beschwerdeführerin auf den bewilligten Plan, auf welchem ein „roter Farbstrich“, allerdings auch der „graue Bestand“ als Konsens erkennbar sei. Diese Plandarstellung bedeute, dass hier die bestehende alte Giebelmauer aus- und aufgemauert werde, allerdings bestehen bleibe. Außen werde nur eine Putzschicht laut Konsens aufgebracht und hätte eine Dämmung von innen zu erfolgen. Die Ansicht der Behörde zu diesem Spruchpunkt sei daher gänzlich rechtswidrig, weil sie absolut tatsachenwidrig sei und basiere diese auf Wunschdenken anstatt auf den bewilligten Planunterlagen. Die zeugenschaftliche Befragung der Arbeiter und der Baufirma werde beantragt. Darüber hinaus würden das Verfahren und das Zustandekommen des Bescheides grobe Mängel und Rechtswidrigkeiten aufweisen. Das Recht zur Teilnahme am Lokalaugenschein sei ihnen versagt worden, Anrainern wäre im Verfahren unzulässigerweise Parteistellung eingeräumt worden und unbefugten Personen wäre immer wieder Akteneinsicht erteilt worden. Aus all diesen und sonstigen noch erdenklichen Gründen sei der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Festgehalten wird, dass der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bereits mit Beschluss vom 02.05.2017, Zl. LVwG-AV-67/001-2017, zurückgewiesen worden war. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens ein bautechnisches Gutachten u.a. zur Frage, inwieweit die verfahrensgegenständliche Bauführung in Bezug auf die nördlichen und östlichen Außenwände aus fachlicher Sicht von der mit Bescheid vom 04.09.2015, Zl. ***, erteilten Baubewilligung abweicht, eingeholt, welches mit Schreiben vom 05.10.2017, Zl. ***, vorgelegt wurde. In weiterer Folge wurde am 16.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt, das ergänzend eingeholte bautechnische Gutachten verlesen und mit dem ebenfalls anwesenden Amtssachverständigen für Bautechnik erörtert. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des unbedenklichen Aktes der Baubehörde der Stadtgemeinde ***. Seitens der Beschwerdeführerin ist trotz ausgewiesener Ladung niemand zur Verhandlung erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde bekannt, dass die Liegenschaft *** von der Beschwerdeführerin mittlerweile an die *** A GmbH in *** verkauft wurde. Laut Grundbuchsauszug haben auch die B GmbH in *** und die C GmbH in *** Anteile an dieser Liegenschaft erworben. Die neuen Liegenschaftseigentümerinnen und die im Grundbuch eingetragene Verwalterin der Liegenschaft, die D GmbH in ***, wurden vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 18.01.2018 über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt und wurde ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Innerhalb dieser gesetzten Frist wurde lediglich von der D GmbH mitgeteilt, dass eine Übergabe an die jeweiligen Wohnungseigentümer noch nicht erfolgt sei, der Verwaltungsvertrag deshalb nie begonnen hätte und die Verwaltung des Objekts im Übrigen bereits aufgekündet worden wäre. Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.09.2015, Zl. ***, wurde Herrn E, Herrn F, Herrn G und Herrn H, als den damaligen Liegenschaftseigentümern und Bauwerbern, über das Ansuchen vom 29.01.2015,

§ 14Z 1 und 4 i.V.m.

§ 23 Abs. 1 NÖ BO 1996, die baubehördliche Bewilligung für einen teilweisen Abbruch, Neu- und Umbau sowie Dachaufbau auf der Liegenschaft in ***, ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Das bewilligte Bauvorhaben wird in den mit der Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen (der Baubeschreibung vom 03.08.2015, dem Einreichplan vom 30.06.2015 (Ergänzung 03.08.2015), der Ansicht „Feuermauer Ostseite“ vom 06.08.2015 und der Ansicht „Feuermauer Nordseite“ vom 06.08.2015, jeweils erstellt von Architekt I in ***) dargestellt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.09.2015, Zl. ***, wurde Herrn E, Herrn F, Herrn G und Herrn H, als den damaligen Liegenschaftseigentümern und Bauwerbern, über das Ansuchen vom 29.01.2015,

Paragraph 14, Ziffer eins, und 4 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996, die baubehördliche Bewilligung für einen teilweisen Abbruch, Neu- und Umbau sowie Dachaufbau auf der Liegenschaft in ***, ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Das bewilligte Bauvorhaben wird in den mit der Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen (der Baubeschreibung vom 03.08.2015, dem Einreichplan vom 30.06.2015 (Ergänzung 03.08.2015), der Ansicht „Feuermauer Ostseite“ vom 06.08.2015 und der Ansicht „Feuermauer Nordseite“ vom 06.08.2015, jeweils erstellt von Architekt römisch eins in ***) dargestellt. Im Einreichplan sind unter anderem die Grundrisse für Keller, Parterre, 1. Stock, 2. Stock, Dachgeschoß und Dachdraufsicht, die Schnitte A-A und B-B sowie die Ansichten der ***, der ***, die Hofansicht Norden und die Hofansicht Osten sowie der Lageplan enthalten. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft wurde in weiterer Folge mit Kaufvertrag vom 16.11.2015 von der Beschwerdeführerin erworben. Mit Schreiben der neuen Eigentümerin und nunmehrigen Bauherrin vom 18.02.2016 erfolgte die Anzeige des Baubeginns bei der zuständigen Baubehörde. Aufgrund von Nachbarbeschwerden über möglicherweise konsenslose Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben wurden seitens der Baubehörde 1. Instanz Erhebungen getätigt, die schließlich im Bescheid vom 21.06.2016, Zl. ***, mündeten. Das Ergebnis des im Rahmen des berufungsbehördlichen Verfahrens durchgeführten Lokalaugenscheins, festgehalten in der Verhandlungsschrift vom 09.11.2012, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.11.2016 zur Kenntnis gebracht und hat diese mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der Baubehörde am 02.12.2016, dazu ausführlich Stellung bezogen. In Bezug auf die im Berufungsbescheid präzisierte Baueinstellung liegen nachfolgende Abweichungen vom Baukonsens vor: Die an der nördlichen Grundstücksgrenze dargestellte Außenmauer ist im Erdgeschoß und im 1. Stock als Bestand (grau gefärbt) abgebildet. Aufgrund von mehreren innenliegenden Mauerwerksnischen, sowohl im Erdgeschoß als auch im 1. Stock sind die Ausfachungen mit oranger Farbe hinterlegt. Die Außenmauern im 2. Stock als auch im Dachgeschoß sind zur Gänze in oranger Farbe hinterlegt. Eine Farblegende ist dem Einreichplan nicht zu entnehmen. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich bei den orange dargestellten Gebäudeteilen um neue Bauteile handelt. In der Schnittdarstellung B-B ist zu der Grundrissdarstellung eine Abweichung insoweit feststellbar als die nördliche Außenwand im 1. Stock zur Gänze mit oranger Farbe hinterlegt ist. Die Außenwand im 2. Stock und im Dachgeschoß stimmt farblich mit der Grundrissdarstellung überein. Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass der Hoftrakt, der sich in keinem baulich wertvollen Zustand befindet, bis auf die Mauern an der Grundgrenze abgetragen werden soll. Die nachstehenden Abbildungen zeigen die auf eine Länge von 24,87 m (aus dem Einreichplan entnommen) vorgenommene Abtragung der nördlichen Außenwand und das an dieser Stelle neu errichtete Ziegelmauerwerk. [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ Der im gelben Rahmen enthaltene Flächenanteil ist laut Einreichplan als Bestand ausgewiesen und wurde entgegen dieser Genehmigung abgebrochen und neu hergestellt. Die zu betrachtende Außenmauer an der nördlichen Gebäudefront hat ein Flächenausmaß von 279,24 m² [(24,87 m x 11,00 m + 2 x (3,50 m x 0,81 m)], davon sind 153,45 m² (24,87 m x 6,17

  1. m)im Einreichplan als Bestand ausgewiesen, welcher jedoch abgebrochen wurde. Der Anteil dieser Fläche zur Gesamtfläche beträgt 54,95 %, d.h. es besteht eine Abweichung zum genehmigten Projekt von mehr als der Hälfte. Bei dieser Außenmauer handelt es sich um einen tragenden Gebäudeteil, für dessen Herstellung jedenfalls wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Im Osten ist die Außenmauer im Erdgeschoß und im 1. Stock als Bestand (grau gefärbt) abgebildet. Lediglich im 1. Stock ist an der Innenseite der Außenwand eine orange Färbelung angebracht. Hier dürfte es sich um eine neue innenliegende Vorsatzschale an der als Bestand ausgewiesenen Mauer handeln. In der Schnittdarstellung A-A ist zu der Grundrissdarstellung eine Abweichung insoweit feststellbar als die östliche Außenwand im 1. Stock zur Gänze mit oranger Farbe hinterlegt ist. Die Außenwand im 2. Stock und im Dachgeschoß stimmt farblich mit der Grundrissdarstellung überein. Auch die als Bestand ausgewiesenen Mauerwerksflächen im Erdgeschoß als auch im 1. Stock wurden auf eine Länge von 13,66 m abgebrochen und durch ein neues Mauerwerk (Ziegel) ersetzt. Die als Bestand (Parterre und 1. Stock) ausgewiesene Fläche der östlichen Außenmauer hat ein Ausmaß von 155,73 m² (25,24 m x 6,17 m), davon sind 84,28 m² (13,66 m x 6,17
  2. m)jedoch abgebrochen worden. Der Anteil dieser Fläche zur Gesamtfläche beträgt 54,12 %, d.h. es besteht eine Abweichung zum genehmigten Projekt von mehr als der Hälfte. Mit der östlichen Außenwand wurde vermutlich bereits im Rohbau auch die Grundgrenze überbaut. Jedenfalls ist bei projektgemäßer Ausführung eine weitere Überbauung der Grundgrenze zu erwarten, da im Einreichprojekt vorgesehen ist, das an der Feuermauer (die östliche Außenwand ist eine solche) eine 16 cm starke Wärmedämmung (EPS) angebracht werden soll. Wie aus dem nachstehenden Bild zu entnehmen ist, wurde die östliche Außenwand direkt an die Grundgrenze gesetzt, d.h. die erforderliche Breite für das Aufbringen der Wärmedämmung (zusätzlich ist noch der Kleber und die Endbeschichtung zu berücksichtigen) ist nicht berücksichtigt. [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ Auch im Bereich der Traufe wurde die Grundgrenze bereits überbaut und ist derzeit keine brandabschnittsbildende Wand gegeben, zumal Dachüberstände an Grundstücksgrenzen aus brandschutztechnischen Gründen nicht zulässig sind. Darüber hinaus wurde in der brandabschnittsbildenden Ostwand eine unzulässige Öffnung (vermutlich Entlüftung) hergestellt. [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ Die Ausführungen eines Dachvorsprunges an bzw. über die Grundgrenze sind dem Projekt nicht zu entnehmen, ebenso Öffnungen in der Brandwand. Auch für die Ausbildung von Wänden und Dachkonstruktionen an Grundgrenzen ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen im Hinblick auf die Ausführung von brandabschnittsbildenden Bauteilen erforderlich. Für diese baulichen Abänderungen liegt keine baubehördliche Bewilligung vor. Die Arbeiten zur Herstellung der beschriebenen konsenslosen Abänderungen waren zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Berufungsbescheides noch nicht abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides Eigentümerin der Liegenschaft *** in ***, Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die Liegenschaft steht nunmehr anteilig im Eigentum der *** A GmbH (1320/1799), der B GmbH (142/1799) und der C GmbH (337/1799). Der festgestellte Sachverhalt stützt sich dabei auf die nachstehende Beweiswürdigung: Die Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Grundstück in *** ergeben sich aus dem offenen Grundbuch. Der im Wesentlichen unstrittige Verfahrensverlauf sowie der Baufortschritt sind im unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde dokumentiert. Die hier relevanten baulichen Abänderungen werden im unwidersprochen gebliebenen Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachbereich Bautechnik beschrieben. Dass für die fachgerechte Herstellung der beschriebenen baulichen Abänderungen wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, wurde im vorliegenden bautechnischen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Fragen, welche die mechanische Festigkeit und Standsicherheit (Statik) eines Bauwerkes betreffen, würden – so der Sachverständige in seinem Gutachten – jedenfalls wesentliche bautechnische Kenntnisse erfordern. Ziel sei es festzustellen, ob die Konstruktion mit ausreichender Sicherheit nicht unter der geplanten Belastung versagen (brechen, knicken usw.) werde, oder zu untersuchen, welche Belastungen die Konstruktion aushalten werde, ohne zu versagen. Damit werde nicht nur der Sicherheit des Bauwerkes selbst sondern auch jener von Menschen Rechnung getragen. Zumal eine Dämmung der östlichen Außenwand nicht mehr zulässig sei, weil dadurch die Grundgrenze überbaut werde, gelte das Erfordernis von wesentlichen bautechnischen Kenntnissen auch für die Anbringung einer innenliegenden Dämmung zur Vermeidung baulicher Folgeschäden durch übermäßige Wasserdampfkondensation im Inneren und an der Oberfläche von Bauteilen mit der dadurch geförderten Schimmelpilzbildung. Die Beschwerdeführerin und die nunmehrigen Eigentümerinnen der Liegenschaft haben an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht mitgewirkt. Dem Beweisantrag auf Einvernahme von Zeugen war nicht zu folgen, zumal weder deren Namen noch ladungsfähige Adressen bekannt gegeben wurden. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat rechtlich erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss.

§ 70Abs.

10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, lauten auszugsweise: „§ 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)

  1. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
  2. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…)
  3. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (...)“ „§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  4. Neu- und Zubauten von Gebäuden, (…)
  5. Die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserentsorgung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden können oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;Die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserentsorgung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden können oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; (…)“ „§ 29 Baueinstellung

(1)Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
  1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
  2. die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder
  3. bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.“
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.“ Zu dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass es Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 Abs. 1 AVG). Dem sich daraus ergebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit folgend ist die Behörde nicht an jedwedes Parteienvorbringen gebunden, sondern hat von sich aus den wahren und hier insbesondere den für die Entscheidung tatsächlich relevanten Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen. Die Behörde hat dabei nach § 39 Abs. 2 AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen, wozu auch die Festlegung der Reihenfolge der einzelnen Beweise unter Berücksichtigung der nach der Lage des Falles gebotenen Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie gehört.Zu dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass es Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Paragraph 37, Absatz eins, AVG). Dem sich daraus ergebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit folgend ist die Behörde nicht an jedwedes Parteienvorbringen gebunden, sondern hat von sich aus den wahren und hier insbesondere den für die Entscheidung tatsächlich relevanten Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen. Die Behörde hat dabei nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen, wozu auch die Festlegung der Reihenfolge der einzelnen Beweise unter Berücksichtigung der nach der Lage des Falles gebotenen Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie gehört. In diesem Zusammenhang ist es seitens des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhalts die Nachbarn des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin als Beteiligte beigezogen wurden, war der Zutritt zu den relevanten Baustellenbereichen und die Beweisaufnahme zum Teil tatsächlich nur über die Nachbarliegenschaften möglich. Dass seitens der Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand zur Verhandlung am 09.11.2016 erschienen ist, hinderte weder die Durchführung der Verhandlung noch die Erlassung des Berufungsbescheides. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit zur Teilnahme an dieser Verhandlung geboten und wurde ihr sowohl davor als auch danach Parteiengehör eingeräumt, wovon die Beschwerdeführerin mittels ihrer schriftlichen Stellungnahmen und Rechtsmittel ausgiebig Gebrauch machte. Nur das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe hätte das Nichterscheinen eines Vertreters der Beschwerdeführerin rechtfertigen können. Die Urlaubsreise eines der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin stellt jedenfalls kein „begründetes Hindernis“ i.S. der genannten Bestimmung dar. Gründe, warum es nicht möglich gewesen sein soll, einen mit der Sachlage vertrauten Vertreter zur Verhandlung zu entsenden, wurden nicht dargelegt. In der Verfahrensführung der belangten Behörde kann daher keine Verletzung des Parteiengehörs erblickt werden.Nur das Vorliegen eines der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe hätte das Nichterscheinen eines Vertreters der Beschwerdeführerin rechtfertigen können. Die Urlaubsreise eines der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin stellt jedenfalls kein „begründetes Hindernis“ i.S. der genannten Bestimmung dar. Gründe, warum es nicht möglich gewesen sein soll, einen mit der Sachlage vertrauten Vertreter zur Verhandlung zu entsenden, wurden nicht dargelegt. In der Verfahrensführung der belangten Behörde kann daher keine Verletzung des Parteiengehörs erblickt werden.

§ 29Abs.

1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt. Voraussetzung für die Baueinstellung ist somit, dass mit der Ausführung eines Bauvorhabens begonnen wurde, welches bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist.

Paragraph 29, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt. Voraussetzung für die Baueinstellung ist somit, dass mit der Ausführung eines Bauvorhabens begonnen wurde, welches bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist.

§ 29Abs.

1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.

Paragraph 29, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen. Bauwerke sind laut § 4 Z 7 NÖ BO 2014 Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Bauwerke sind laut Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Dass die hier gegenständlich erfolgten Abänderungen an einem vorhandenen Bauwerk bzw. nach Abbruch eines Bauwerkes erfolgten, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und zu dessen ordnungsgemäßer Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, ist evident (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0247).Dass die hier gegenständlich erfolgten Abänderungen an einem vorhandenen Bauwerk bzw. nach Abbruch eines Bauwerkes erfolgten, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und zu dessen ordnungsgemäßer Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, ist evident vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0247). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass bei der Zerstörung eines Gebäudes, egal ob durch aktives Handeln einer Person oder durch ein passives Verhalten herbeigeführt, der für den Bestand vorhandene baurechtliche Konsens untergeht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl. 2013/05/0223).Die Beschwerdeführerin übersieht, dass bei der Zerstörung eines Gebäudes, egal ob durch aktives Handeln einer Person oder durch ein passives Verhalten herbeigeführt, der für den Bestand vorhandene baurechtliche Konsens untergeht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl. 2013/05/0223). Die Baubewilligung vom 04.09.2015 sah zwar den Teilabbruch des nördlichen Hoftraktes und die Neuerrichtung eines Gebäudes an dieser Stelle vor. Der vollständige Abbruch der nördlichen Außenwand und die Herstellung einer vollständig neuen Außenmauer sind von diesem Konsens jedoch nicht umfasst. Gleiches gilt auch für die östliche Außenwand, die in den obersten Geschoßen zudem zu nahe an der Grundgrenze errichtet wurde, sodass die projektierte Wärmedämmung ohne Überbauung der Grundstücksgrenze nicht mehr angebracht werden kann. Beide neuen Außenmauern haben Auswirkungen auf die Standsicherheit tragender Bauteile und den Brandschutz. Bei den getroffenen baulichen Maßnahmen handelt es sich sohin um solche, die

§ 14Z 3 NÖ BO 2014 der Bewilligungspflicht unterliegen.

Eine Baubewilligung dafür ist jedoch nicht vorgelegen.Bei den getroffenen baulichen Maßnahmen handelt es sich sohin um solche, die

Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014 der Bewilligungspflicht unterliegen. Eine Baubewilligung dafür ist jedoch nicht vorgelegen. Die belangte Behörde ist im Ergebnis zu Recht

§ 29

NÖ BO 2014 vorgegangen.Die belangte Behörde ist im Ergebnis zu Recht

Paragraph 29, NÖ BO 2014 vorgegangen. Im Baueinstellungsverfahren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz heranzuziehen, sodass eine Änderung des Sachverhalts nach dieser Erlassung im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15.04.2010, Zl. 2006/06/0305). Die Beschwerdeführerin war im hier maßgeblichen Zeitraum Eigentümerin des Bauplatzes und Bauherrin, über deren Auftrag und auf deren Rechnung die Ausführung des Baus erfolgte. Da während des Beschwerdeverfahrens ein Eigentümerwechsel in Bezug auf die die dingliche Wirkung auslösende Sache erfolgte, waren auch die nunmehrigen Eigentümer der Liegenschaft in das Verfahren miteinzubeziehen. Ein damit einhergehender Wechsel auch in der Bauherrnschaft wurde jedoch nicht behauptet.Im Baueinstellungsverfahren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz heranzuziehen, sodass eine Änderung des Sachverhalts nach dieser Erlassung im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 15.04.2010, Zl. 2006/06/0305). Die Beschwerdeführerin war im hier maßgeblichen Zeitraum Eigentümerin des Bauplatzes und Bauherrin, über deren Auftrag und auf deren Rechnung die Ausführung des Baus erfolgte. Da während des Beschwerdeverfahrens ein Eigentümerwechsel in Bezug auf die die dingliche Wirkung auslösende Sache erfolgte, waren auch die nunmehrigen Eigentümer der Liegenschaft in das Verfahren miteinzubeziehen. Ein damit einhergehender Wechsel auch in der Bauherrnschaft wurde jedoch nicht behauptet. Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin keine Verfahrensmängel aufzeigen, die die hier angefochtene Entscheidung in weiterer Folge mit Rechtswidrigkeit belastet hätte, sodass die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** spruchgemäß abzuweisen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird zum einen auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, zum anderen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im Übrigen liegt eine klare Rechtslage vor, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.67.002.2017

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