GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.06.2016, Zl. ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin als damaliger Eigentümerin der Liegenschaft *** in ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***,
1 Z 1 NÖ BO 2014 die Fortsetzung der Ausführung des mit Bescheid vom 04.09.2015, Zl. ***, bewilligten teilweisen Abbruchs, Neu- und Umbaus sowie Dachausbaus untersagt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.06.2016, Zl. ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin als damaliger Eigentümerin der Liegenschaft *** in ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***,
Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 die Fortsetzung der Ausführung des mit Bescheid vom 04.09.2015, Zl. ***, bewilligten teilweisen Abbruchs, Neu- und Umbaus sowie Dachausbaus untersagt. In der Begründung ihres Bescheides führte die Baubehörde
GVG zu beseitigen.Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, mit Schreiben vom 30.01.2017 aufgefordert, jene Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, auszuführen, um damit den inhaltlichen Mangel der Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu beseitigen. Innerhalb der dafür eingeräumten Frist langte beim erkennenden Gericht am 14.02.2017 die mit 09.02.2017 datierte Beschwerdeergänzung ein. Die Beschwerdeführerin wies darin die Feststellungen der belangten Behörde, die nördliche Außenmauer wäre von ihr abgetragen worden, als bewusste Unwahrheit zurück. Vielmehr wäre in Bezug auf diese Mauer ein von Bauherrenseite verschuldensunabhängiger Einsturz erfolgt und wären im Hinblick auf das Gesamtgebäude gut 50 % der Mauer stehengeblieben. Dass zwei bis vier Arbeiter auf die Mauer eingewirkt hätten, sei völlig aus der Luft gegriffen. Diese wären lediglich mit Aufräum- und Ausbesserungsarbeiten beschäftigt gewesen. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides verwies die Beschwerdeführerin auf den bewilligten Plan, auf welchem ein „roter Farbstrich“, allerdings auch der „graue Bestand“ als Konsens erkennbar sei. Diese Plandarstellung bedeute, dass hier die bestehende alte Giebelmauer aus- und aufgemauert werde, allerdings bestehen bleibe. Außen werde nur eine Putzschicht laut Konsens aufgebracht und hätte eine Dämmung von innen zu erfolgen. Die Ansicht der Behörde zu diesem Spruchpunkt sei daher gänzlich rechtswidrig, weil sie absolut tatsachenwidrig sei und basiere diese auf Wunschdenken anstatt auf den bewilligten Planunterlagen. Die zeugenschaftliche Befragung der Arbeiter und der Baufirma werde beantragt. Darüber hinaus würden das Verfahren und das Zustandekommen des Bescheides grobe Mängel und Rechtswidrigkeiten aufweisen. Das Recht zur Teilnahme am Lokalaugenschein sei ihnen versagt worden, Anrainern wäre im Verfahren unzulässigerweise Parteistellung eingeräumt worden und unbefugten Personen wäre immer wieder Akteneinsicht erteilt worden. Aus all diesen und sonstigen noch erdenklichen Gründen sei der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
Festgehalten wird, dass der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bereits mit Beschluss vom 02.05.2017, Zl. LVwG-AV-67/001-2017, zurückgewiesen worden war. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens ein bautechnisches Gutachten u.a. zur Frage, inwieweit die verfahrensgegenständliche Bauführung in Bezug auf die nördlichen und östlichen Außenwände aus fachlicher Sicht von der mit Bescheid vom 04.09.2015, Zl. ***, erteilten Baubewilligung abweicht, eingeholt, welches mit Schreiben vom 05.10.2017, Zl. ***, vorgelegt wurde. In weiterer Folge wurde am 16.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt, das ergänzend eingeholte bautechnische Gutachten verlesen und mit dem ebenfalls anwesenden Amtssachverständigen für Bautechnik erörtert. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des unbedenklichen Aktes der Baubehörde der Stadtgemeinde ***. Seitens der Beschwerdeführerin ist trotz ausgewiesener Ladung niemand zur Verhandlung erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde bekannt, dass die Liegenschaft *** von der Beschwerdeführerin mittlerweile an die *** A GmbH in *** verkauft wurde. Laut Grundbuchsauszug haben auch die B GmbH in *** und die C GmbH in *** Anteile an dieser Liegenschaft erworben. Die neuen Liegenschaftseigentümerinnen und die im Grundbuch eingetragene Verwalterin der Liegenschaft, die D GmbH in ***, wurden vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 18.01.2018 über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt und wurde ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Innerhalb dieser gesetzten Frist wurde lediglich von der D GmbH mitgeteilt, dass eine Übergabe an die jeweiligen Wohnungseigentümer noch nicht erfolgt sei, der Verwaltungsvertrag deshalb nie begonnen hätte und die Verwaltung des Objekts im Übrigen bereits aufgekündet worden wäre. Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.09.2015, Zl. ***, wurde Herrn E, Herrn F, Herrn G und Herrn H, als den damaligen Liegenschaftseigentümern und Bauwerbern, über das Ansuchen vom 29.01.2015,
§ 23 Abs. 1 NÖ BO 1996, die baubehördliche Bewilligung für einen teilweisen Abbruch, Neu- und Umbau sowie Dachaufbau auf der Liegenschaft in ***, ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Das bewilligte Bauvorhaben wird in den mit der Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen (der Baubeschreibung vom 03.08.2015, dem Einreichplan vom 30.06.2015 (Ergänzung 03.08.2015), der Ansicht „Feuermauer Ostseite“ vom 06.08.2015 und der Ansicht „Feuermauer Nordseite“ vom 06.08.2015, jeweils erstellt von Architekt I in ***) dargestellt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.09.2015, Zl. ***, wurde Herrn E, Herrn F, Herrn G und Herrn H, als den damaligen Liegenschaftseigentümern und Bauwerbern, über das Ansuchen vom 29.01.2015,
Paragraph 14, Ziffer eins, und 4 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996, die baubehördliche Bewilligung für einen teilweisen Abbruch, Neu- und Umbau sowie Dachaufbau auf der Liegenschaft in ***, ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Das bewilligte Bauvorhaben wird in den mit der Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen (der Baubeschreibung vom 03.08.2015, dem Einreichplan vom 30.06.2015 (Ergänzung 03.08.2015), der Ansicht „Feuermauer Ostseite“ vom 06.08.2015 und der Ansicht „Feuermauer Nordseite“ vom 06.08.2015, jeweils erstellt von Architekt römisch eins in ***) dargestellt. Im Einreichplan sind unter anderem die Grundrisse für Keller, Parterre, 1. Stock, 2. Stock, Dachgeschoß und Dachdraufsicht, die Schnitte A-A und B-B sowie die Ansichten der ***, der ***, die Hofansicht Norden und die Hofansicht Osten sowie der Lageplan enthalten. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft wurde in weiterer Folge mit Kaufvertrag vom 16.11.2015 von der Beschwerdeführerin erworben. Mit Schreiben der neuen Eigentümerin und nunmehrigen Bauherrin vom 18.02.2016 erfolgte die Anzeige des Baubeginns bei der zuständigen Baubehörde. Aufgrund von Nachbarbeschwerden über möglicherweise konsenslose Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben wurden seitens der Baubehörde 1. Instanz Erhebungen getätigt, die schließlich im Bescheid vom 21.06.2016, Zl. ***, mündeten. Das Ergebnis des im Rahmen des berufungsbehördlichen Verfahrens durchgeführten Lokalaugenscheins, festgehalten in der Verhandlungsschrift vom 09.11.2012, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.11.2016 zur Kenntnis gebracht und hat diese mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der Baubehörde am 02.12.2016, dazu ausführlich Stellung bezogen. In Bezug auf die im Berufungsbescheid präzisierte Baueinstellung liegen nachfolgende Abweichungen vom Baukonsens vor: Die an der nördlichen Grundstücksgrenze dargestellte Außenmauer ist im Erdgeschoß und im 1. Stock als Bestand (grau gefärbt) abgebildet. Aufgrund von mehreren innenliegenden Mauerwerksnischen, sowohl im Erdgeschoß als auch im 1. Stock sind die Ausfachungen mit oranger Farbe hinterlegt. Die Außenmauern im 2. Stock als auch im Dachgeschoß sind zur Gänze in oranger Farbe hinterlegt. Eine Farblegende ist dem Einreichplan nicht zu entnehmen. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich bei den orange dargestellten Gebäudeteilen um neue Bauteile handelt. In der Schnittdarstellung B-B ist zu der Grundrissdarstellung eine Abweichung insoweit feststellbar als die nördliche Außenwand im 1. Stock zur Gänze mit oranger Farbe hinterlegt ist. Die Außenwand im 2. Stock und im Dachgeschoß stimmt farblich mit der Grundrissdarstellung überein. Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass der Hoftrakt, der sich in keinem baulich wertvollen Zustand befindet, bis auf die Mauern an der Grundgrenze abgetragen werden soll. Die nachstehenden Abbildungen zeigen die auf eine Länge von 24,87 m (aus dem Einreichplan entnommen) vorgenommene Abtragung der nördlichen Außenwand und das an dieser Stelle neu errichtete Ziegelmauerwerk. [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ Der im gelben Rahmen enthaltene Flächenanteil ist laut Einreichplan als Bestand ausgewiesen und wurde entgegen dieser Genehmigung abgebrochen und neu hergestellt. Die zu betrachtende Außenmauer an der nördlichen Gebäudefront hat ein Flächenausmaß von 279,24 m² [(24,87 m x 11,00 m + 2 x (3,50 m x 0,81 m)], davon sind 153,45 m² (24,87 m x 6,17
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss.
10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, lauten auszugsweise: „§ 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt. Voraussetzung für die Baueinstellung ist somit, dass mit der Ausführung eines Bauvorhabens begonnen wurde, welches bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist.
Paragraph 29, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt. Voraussetzung für die Baueinstellung ist somit, dass mit der Ausführung eines Bauvorhabens begonnen wurde, welches bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist.
1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
Paragraph 29, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen. Bauwerke sind laut § 4 Z 7 NÖ BO 2014 Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Bauwerke sind laut Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Dass die hier gegenständlich erfolgten Abänderungen an einem vorhandenen Bauwerk bzw. nach Abbruch eines Bauwerkes erfolgten, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und zu dessen ordnungsgemäßer Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, ist evident (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0247).Dass die hier gegenständlich erfolgten Abänderungen an einem vorhandenen Bauwerk bzw. nach Abbruch eines Bauwerkes erfolgten, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und zu dessen ordnungsgemäßer Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, ist evident vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0247). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass bei der Zerstörung eines Gebäudes, egal ob durch aktives Handeln einer Person oder durch ein passives Verhalten herbeigeführt, der für den Bestand vorhandene baurechtliche Konsens untergeht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl. 2013/05/0223).Die Beschwerdeführerin übersieht, dass bei der Zerstörung eines Gebäudes, egal ob durch aktives Handeln einer Person oder durch ein passives Verhalten herbeigeführt, der für den Bestand vorhandene baurechtliche Konsens untergeht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl. 2013/05/0223). Die Baubewilligung vom 04.09.2015 sah zwar den Teilabbruch des nördlichen Hoftraktes und die Neuerrichtung eines Gebäudes an dieser Stelle vor. Der vollständige Abbruch der nördlichen Außenwand und die Herstellung einer vollständig neuen Außenmauer sind von diesem Konsens jedoch nicht umfasst. Gleiches gilt auch für die östliche Außenwand, die in den obersten Geschoßen zudem zu nahe an der Grundgrenze errichtet wurde, sodass die projektierte Wärmedämmung ohne Überbauung der Grundstücksgrenze nicht mehr angebracht werden kann. Beide neuen Außenmauern haben Auswirkungen auf die Standsicherheit tragender Bauteile und den Brandschutz. Bei den getroffenen baulichen Maßnahmen handelt es sich sohin um solche, die
Eine Baubewilligung dafür ist jedoch nicht vorgelegen.Bei den getroffenen baulichen Maßnahmen handelt es sich sohin um solche, die
Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014 der Bewilligungspflicht unterliegen. Eine Baubewilligung dafür ist jedoch nicht vorgelegen. Die belangte Behörde ist im Ergebnis zu Recht
NÖ BO 2014 vorgegangen.Die belangte Behörde ist im Ergebnis zu Recht
Paragraph 29, NÖ BO 2014 vorgegangen. Im Baueinstellungsverfahren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz heranzuziehen, sodass eine Änderung des Sachverhalts nach dieser Erlassung im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15.04.2010, Zl. 2006/06/0305). Die Beschwerdeführerin war im hier maßgeblichen Zeitraum Eigentümerin des Bauplatzes und Bauherrin, über deren Auftrag und auf deren Rechnung die Ausführung des Baus erfolgte. Da während des Beschwerdeverfahrens ein Eigentümerwechsel in Bezug auf die die dingliche Wirkung auslösende Sache erfolgte, waren auch die nunmehrigen Eigentümer der Liegenschaft in das Verfahren miteinzubeziehen. Ein damit einhergehender Wechsel auch in der Bauherrnschaft wurde jedoch nicht behauptet.Im Baueinstellungsverfahren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz heranzuziehen, sodass eine Änderung des Sachverhalts nach dieser Erlassung im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 15.04.2010, Zl. 2006/06/0305). Die Beschwerdeführerin war im hier maßgeblichen Zeitraum Eigentümerin des Bauplatzes und Bauherrin, über deren Auftrag und auf deren Rechnung die Ausführung des Baus erfolgte. Da während des Beschwerdeverfahrens ein Eigentümerwechsel in Bezug auf die die dingliche Wirkung auslösende Sache erfolgte, waren auch die nunmehrigen Eigentümer der Liegenschaft in das Verfahren miteinzubeziehen. Ein damit einhergehender Wechsel auch in der Bauherrnschaft wurde jedoch nicht behauptet. Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin keine Verfahrensmängel aufzeigen, die die hier angefochtene Entscheidung in weiterer Folge mit Rechtswidrigkeit belastet hätte, sodass die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** spruchgemäß abzuweisen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird zum einen auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, zum anderen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im Übrigen liegt eine klare Rechtslage vor, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.67.002.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.