GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben., 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
G eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt., 3. Die ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: belangte Behörde) vom 25. Jänner 2018, ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Verwaltungsübertretung
Vm § 135 Abs. 1 Z. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 zur Last gelegt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: belangte Behörde) vom 25. Jänner 2018, ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Jagdgesetz 1974 zur Last gelegt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er bei seinem Fleischzuchtgatter auf den Grundstücken Nr. ***,***,***,***, ***, *** und ***, KG ***, auf Grund vorhandener zahlreicher Löcher, mehrere durch umgestürzte Bäume beschädigten Stellen sowie mehrerer Stellen im Zaun, an denen das Damwild ungehindert ein- und auswechselt, es als Gehegebetreiber unterlassen habe, jene Maßnahmen zu treffen, die das Ein- und Auswechseln des im Gehege gehaltenen Damwildes verhindern. Konkret sei am 20.08.2016 und 22.09.2016 das Damwild im Bereich des Bienenstandes auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, festgestellt worden. Am 14.11.2016, 25.11.2016, 26.11.2016 und 04.12.2016 befand sich Damwild auf der "Kernwiese" auf dem Gst. Nr. ***, KG ***. Am 20.12.2016 wurde Damwild im Bereich der Pferdekoppel auf den Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, wahrgenommen. Am 17.12.2016 befand sich Damwild auf dem Lagerplatz auf dem Gst. Nr. ***, KG ***. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.494.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.