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LVwG-S-494/001-2018

Obsah (6)§ 50§ 45Art. 133§ 3aArt. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-494/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben., 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt., 3. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: belangte Behörde) vom 25. Jänner 2018, ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Verwaltungsübertretung

§ 3aAbs. 1 Z. 2 i

Vm § 135 Abs. 1 Z. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 zur Last gelegt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: belangte Behörde) vom 25. Jänner 2018, ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Jagdgesetz 1974 zur Last gelegt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er bei seinem Fleischzuchtgatter auf den Grundstücken Nr. ***,***,***,***, ***, *** und ***, KG ***, auf Grund vorhandener zahlreicher Löcher, mehrere durch umgestürzte Bäume beschädigten Stellen sowie mehrerer Stellen im Zaun, an denen das Damwild ungehindert ein- und auswechselt, es als Gehegebetreiber unterlassen habe, jene Maßnahmen zu treffen, die das Ein- und Auswechseln des im Gehege gehaltenen Damwildes verhindern. Konkret sei am 20.08.2016 und 22.09.2016 das Damwild im Bereich des Bienenstandes auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, festgestellt worden. Am 14.11.2016, 25.11.2016, 26.11.2016 und 04.12.2016 befand sich Damwild auf der "Kernwiese" auf dem Gst. Nr. ***, KG ***. Am 20.12.2016 wurde Damwild im Bereich der Pferdekoppel auf den Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, wahrgenommen. Am 17.12.2016 befand sich Damwild auf dem Lagerplatz auf dem Gst. Nr. ***, KG ***. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom

  1. Februar 2018, vertreten durch Rechtsanwalt B, Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am
  2. April 2018 und
  3. Juni 2018 eine gemeinsame (verbunden mit dem Verfahren LVwG-S-495-2018) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am
  4. April 2018 und
  5. Juni 2018 eine gemeinsame (verbunden mit dem Verfahren LVwG-S-495-2018) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zweifelsfrei als erwiesen an, dass der Zaun des Geheges nicht derart war, dass das Auswechseln des Damwildes bzw. das Einwechseln von anderem Wild verhindert wurde. Der Zaun des Geheges war (und ist nach wie vor) über einen langen Zeitraum wackelig und morsch und wenn man lang genug entlang geht, findet man Stellen wo das Damwild ein- und ausgeht. Dies ergab sich auf Grund der zweifelsfreien Aussage des Zeugen DI C im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer wurde wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom
  6. Jänner 2018, ***, bestraft. Konkret wurde ihm angelastet, als Gehegebetreiber in der KG *** den Gatterzaun nicht derart in Stand gehalten zu haben, dass das Ein- und Auswechseln von Damwild verhindert werde. Am 30.01.2017 wurden frische Fährten des Damwildes im Schnee und weichen Untergrund festgestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde gegen das Straferkenntnis wurde zurückgezogen. Dieses Straferkenntnis ist somit in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vom

  1. Jänner 2018, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass die Einzäunung seines Fleischzuchtgatters in der KG *** nicht entsprechend schalenwilddicht im Sinne des § 3a Abs. 1 Z. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 ausgeführt war. Gleiches wurde dem Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom
  2. Jänner 2018, ***, zur Last gelegt. Wie sich ergab war (und ist) die Mangelhaftigkeit des Zaunes während der gesamten Zeit dauernd vorliegend.Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vom
  3. Jänner 2018, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass die Einzäunung seines Fleischzuchtgatters in der KG *** nicht entsprechend schalenwilddicht im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Jagdgesetz 1974 ausgeführt war. Gleiches wurde dem Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom
  4. Jänner 2018, ***, zur Last gelegt. Wie sich ergab war (und ist) die Mangelhaftigkeit des Zaunes während der gesamten Zeit dauernd vorliegend. Im Allgemeinen erfasst die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung eines Beschuldigten wegen eines solchen Delikts das gesamte bis zur Erlassung des Straferkenntnisses gelegene strafbare Verhalten, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war oder die Strafbehörde annahm, dass die Strafbarkeit des Verhaltens zu einem früheren Zeitpunkt geendet hätte (vgl. VwGH
  5. Juli 2009, 2006/10/0027; 14.12.2009, 006/10/0250).Im Allgemeinen erfasst die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung eines Beschuldigten wegen eines solchen Delikts das gesamte bis zur Erlassung des Straferkenntnisses gelegene strafbare Verhalten, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war oder die Strafbehörde annahm, dass die Strafbarkeit des Verhaltens zu einem früheren Zeitpunkt geendet hätte vergleiche VwGH
  6. Juli 2009, 2006/10/0027; 14.12.2009, 006/10/0250). Nach der Judikatur des VwGH ist durch die Bescheiderlassung das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die belangte Behörde könnte somit - vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Täter bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152). Ausgehend davon, dass somit gegenständlich ein Dauerdelikt vorlag, erfasste die Bestrafung wegen eines derartigen gleichartigen Deliktes alle bis zur Erlassung (Zustellung) des Straferkenntnisses in Betracht kommenden gleichartigen Tathandlungen. Die gegenständlichen Strafhandlungen waren daher durch die Bestrafung des Beschwerdeführers mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom
  7. Jänner 2018, ***, mitumfasst. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.494.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.