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{'item': 'LVwG-S-659/001-2018'}

Obsah (14)§ 52§ 174§ 50Art. 130§ 19Art. 133§ 30a§ 30b§ 61§ 29§ 17§ 45§ 64§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-659/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 110,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2014 wurde ein Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für das gegenständliche Grundstück ***, KG ***, abgewiesen. Am 23.12.2016 wurde im Rahmen von Erhebungen durch die Forstaufsicht festgestellt, dass der als Wald genutzte Teil des auf dem im (Mit-) Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes ***, KG ***, zum Großteil entfernt wurde und landwirtschaftlich genutzt wird. Daraufhin erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung, mit der dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe am 23.12.2016 in der KG ***, auf GSt.Nr. *** als Grundstückseigentümer zu verantworten, dass der südliche Teil des Grundstückes (bis auf einen etwa 10 Meter breiten Streifen) gerodet und landwirtschaftlich genutzt worden sei, und dadurch Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet worden sei. Somit sei das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 nicht befolgt worden. Er habe dadurch § 17 Abs.1, § 174 Abs.1 lit.a Z.6 Forstgesetz 1975 verletzt und wurde über ihn

§ 174

Abs.1 Z.1 Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt. Daraufhin erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung, mit der dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe am 23.12.2016 in der KG ***, auf GSt.Nr. *** als Grundstückseigentümer zu verantworten, dass der südliche Teil des Grundstückes (bis auf einen etwa 10 Meter breiten Streifen) gerodet und landwirtschaftlich genutzt worden sei, und dadurch Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet worden sei. Somit sei das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 nicht befolgt worden. Er habe dadurch Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 verletzt und wurde über ihn

Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt. Gegen das auf den Einspruch hin ergangene Straferkenntnis, in dem die Verwaltungsstrafe in selber Höhe und nach denselben Rechtsgrundlagen verhängt wurde, richtet sich die nunmehrige Beschwerde.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich der Sachverhalt geändert habe. Er habe wieder einen Rodungsantrag für den Fall gestellt, dass für das Nachbargrundstück ***, KG ***, im diesbezüglich laufenden Rodungsverfahren eine rechtskräftige Rodungsbewilligung erteilt werde, da dadurch gegenüber dem bereits früher hierfür geführten Rodungsverfahren eine neue Situation geschaffen werde. Seine antragsgegenständliche Waldfläche würde dann größtenteils isoliert verbleiben. In der mündlichen Verhandlung ergänzte er die Beschwerde dahingehend, dass er diese deshalb eingebracht habe, weil im Hinblick auf die Umwidmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Frist für die Wiederaufforstung verlängert worden sei und zwar bis in den Herbst
  2. Es werde mit der Behörde geklärt ob die Umwidmung erfolgen könne und er das bisherige Waldgrundstück dann landwirtschaftlich nutzen könne. Das Verfahren bei der Behörde zur Umwidmung sei noch im Laufen. Er habe vom Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft bereits eine Rückmeldung erhalten, dass es aus seiner Sicht positiv zu sehen sei. Er habe auch erfahren, dass das Umwidmungsverfahren beim Nachbarn bereits positiv erledigt worden sei. Er habe die Beschwerde in der Erwartung eingebracht, dass sich durch diese Umstände zumindest an der Strafhöhe etwas ändere, indem es zu einer Reduktion der Strafe komme bzw. zu einer Einstellung des Verfahrens.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AV-672/001-2017 und LVwG-S-659/001-2018 sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers.
  4. Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2014 wurde ein Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung am Grundstückes ***, KG ***, abgewiesen. Am 23.12.2016 wurde im Rahmen von Erhebungen durch die Forstaufsicht festgestellt, dass der als Wald genutzte Teil des auf dem im (Mit-)Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes ***, KG ***, zum Großteil entfernt wurde und landwirtschaftlich genutzt wurde. Der Beschwerdeführer ist Landwirt und betreibt eine Landwirtschaft mit einem Einheitswert von € 28.000,--. Er ist Betriebsführer dieser Landwirtschaft. Abgesehen vom landwirtschaftlichen Betrieb und den dazugehörigen Vermögenswerten verfügt er über kein nennenswertes Vermögen. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für zwei Kinder.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den einbezogenen Akten (Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AV-672/001-2017 und LVwG-S-659/001-2018) im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere wurde nicht bestritten, dass der als Wald genutzte Teil des auf dem im (Mit-)Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes ***, KG ***, zum Großteil entfernt wurde und landwirtschaftlich genutzt wurde.
  6. Rechtslage:

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 25a VwGG lautet: Paragraph 25 a, VwGG lautet:

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9;Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3;Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

2.Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4)Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
  1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.
(4a)Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(4a)Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

§ 17

Abs.1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu

Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

§ 174

Abs.1 lit.a Z.6 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt.

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt. 7. Erwägungen:

§ 17

Abs.1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

§ 174Abs.1 lit.a Z.6 leg.

cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt. Unbestritten ist, dass Waldboden am gegenständlichen Grundstück ***, KG ***, landwirtschaftlich, d.h. zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, genutzt worden ist. Der Tatbestand ist daher in objektiver Hinsicht erfüllt.

Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt. Unbestritten ist, dass Waldboden am gegenständlichen Grundstück ***, KG ***, landwirtschaftlich, d.h. zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, genutzt worden ist. Der Tatbestand ist daher in objektiver Hinsicht erfüllt. Zur subjektiven Tatseite: Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, in weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH vom

  1. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Insbesondere deshalb, weil er bereits 2013 um Rodungsbewilligung für das gegenständliche Grundstück angesucht hatte und dieser Antrag abgewiesen wurde. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung Tat daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur subjektiven Tatseite: Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, in weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH vom ,
  2. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Insbesondere deshalb, weil er bereits 2013 um Rodungsbewilligung für das gegenständliche Grundstück angesucht hatte und dieser Antrag abgewiesen wurde. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung Tat daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
  3. Zur Strafhöhe:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung. Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Der Zweck der Strafdrohung ist die Sicherstellung der Erreichung dieser Zielsetzungen. Durch die Rodung wurde erheblich in die Erhaltung des Waldbodens auf dem Teilstück der gegenständlichen Liegenschaft eingegriffen. Erschwerend waren keine Umstände zu werten. Mildernd war zu berücksichtigen, dass im Akt der belangten Behörde keine einschlägigen Vormerkungen aufscheinen. Der Beschwerdeführer ist Landwirt und betreibt eine Landwirtschaft mit einem Einheitswert von € 28.000,--. Er ist Betriebsführer dieser Landwirtschaft. Abgesehen vom landwirtschaftlichen Betrieb und den dazugehörigen Vermögenswerten verfügt er über kein nennenswertes Vermögen. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für zwei Kinder. Im Lichte der oben angeführten Umstände erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Strafe als zu hoch bemessen. Eine Herabsetzung auf 100,- Euro erscheint den konkreten Umständen angemessen und auch ausreichend, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. 9. Zu den Kosten:

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

§ 64Abs. 1 VSt

G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Abs. 2 leg. cit. ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen;

Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Absatz 2, leg. cit. ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; Die Gesamtkosten ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (100,-- Euro) und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10,- Euro).

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.659.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.