RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1205/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über den Vorlageantrag des Herrn A und Herrn B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17.08.2017,Zl. ***, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die dauerhafte Lagerung von Humus und Überschussmaterial auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 27.000 m³. zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17.08.2017, Zl. *** bleibt aufrecht.
- Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erteilte mit Bescheid vom 01.06.2017, Zl. ***, der Marktgemeinde *** die naturschutzrechtliche Bewilligung für die dauerhafte Lagerung von Humus und Überschussmaterial auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr.***, KG *** im Ausmaß von 27.000 m³ nach Maßgabe der beiliegenden und mit Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen, der nachfolgenden Beschreibung und bei Einhaltung der Auflage, dass vor Aufbringung des Materials der belangten Behörde eine Bestätigung der Materialqualität vorzulegen sei. Dem weiteren Antrag der Marktgemeinde *** vom 28.07.2016 wurde keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde aus, die Bezirkshauptmannschaft Tulln habe mit Bescheid vom 19.5.2015, ***, der Marktgemeinde *** die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Teichsanierung und Erweiterung als grundwasserregulierende Maßnahme auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt. Die Marktgemeinde *** habe mit Antrag vom 28.7.2016 um Änderung dieser Bewilligung durch Einsatz eines Saugbaggers, Änderung der Wasserentnahme, Errichtung von Schlämmbecken und Schutzwällen auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln und um Aufstellung einer mobilen Entwässerungs- und Siebanlage samt Rohrleitungen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, sowie dauerhafte Lagerung von Humus und Überschussmaterial auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 27.000 m³ bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg angesucht. Die belangte Behörde habe gegen die Aufbringung unter der genannten Auflage aus naturschutzfachlicher Sicht keinen Einwand. Auch habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass aus deponietechnischer und wasserrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen und auch dem örtlichen und überörtlichen Programm keine Einwände vorlägen. Da der Antrag der Marktgemeinde *** vom 28.7.2016 neben der dauerhaften Lagerung von Humus und Überschussmaterial auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 27.000 m³ weitere Bestandteile des Gesamtvorhabens umfasse, sei dem diesbezüglichen Antrag mangels Erfüllung von Tatbeständen nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 nicht Folge zu geben. Dagegen haben die nunmehrigen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2017, Zl.***, zurückgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 27 des NÖ Naturschutzgesetzes in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 hätten. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukomme, stehe ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 27, des NÖ Naturschutzgesetzes in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, hätten. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukomme, stehe ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu. Eigentümer von Grundstücken, die sich in der Nähe des verfahrensgegenständlichen Projektes befänden, hätten keine Parteistellung nach dem NÖ Naturschutzgesetz
- Somit könnten die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid der belangten Behörde auch nicht in ihren Rechten verletzt sein. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde richten sich an die NÖ Landesregierung bzw. an den Landeshauptmann. Die NÖ Landesregierung stellte mit Bescheid vom 07.02.2018 gemäß § 3 Abs. 7 UVP-Gesetz fest, dass das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Vorhaben „Teichsanierung und Teicherweiterung als grundwasserregulierende Maßnahme in den Marktgemeinden *** und ***“ keinen Tatbestand iSd § 3 und § 3a UVP-Gesetz 2000 darstelle und damit dieses Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Der Bescheid erging – aufgrund Anregung der Beschwerdeführer zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-Gesetz 2000 betreffend Baggerungs- und Aufbereitungsarbeiten - amtswegig. Gegen diesen Feststellungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde.Die NÖ Landesregierung stellte mit Bescheid vom 07.02.2018 gemäß , Paragraph 3, Absatz 7, UVP-Gesetz fest, dass das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Vorhaben „Teichsanierung und Teicherweiterung als grundwasserregulierende Maßnahme in den Marktgemeinden *** und ***“ keinen Tatbestand iSd Paragraph 3 und Paragraph 3 a, UVP-Gesetz 2000 darstelle und damit dieses Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Der Bescheid erging – aufgrund Anregung der Beschwerdeführer zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-Gesetz 2000 betreffend Baggerungs- und Aufbereitungsarbeiten - amtswegig. Gegen diesen Feststellungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Auf mehreren Grundstücken in der KG *** befindet sich ein grundwassergespeister Teich. Die Marktgemeinde *** ist Inhaberin einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Teichsanierung und Teicherweiterung als grundwasserregulierende Maßnahme und darauffolgende dauerhafte Lagerung von Humus-und Überschussmaterial auf dem Grundstück Nr. ***. Die Marktgemeinde beabsichtigt eine Abänderung im Wesentlichen dahingehend, dass anstelle des ursprünglich beantragten Schrappers mit Dieselantrieb nun ein Schwimmbagger mit Strombetrieb zum Einsatz kommen soll. Die Wasserentnahme – nach Durchlaufen der Passage der Schlemmbecken – wird großteils wieder in den Teich zurückgeführt. Weiters wird um eine dauerhafte Lagerung von Humus- und Überschussmaterial der neuen Teichfläche auf Grundstück Nr. *** im Ausmaß von 27.000 m³ angesucht. Die Beschwerdeführer A und B sind Eigentümer von Grundstücken (Grundstücke Nrn. *** und ***, beide KG ***, einerseits sowie Grundstück Nr. ***, KG ***, andererseits), welche unmittelbar an die projektsgegenständlichen Grundstücke angrenzen. Eine Beeinträchtigung des Grundeigentums der beiden Beschwerdeführer ist nicht gegeben, der Erholungswert der Landschaft erhöht sich nach Fertigstellung und wird nur während der Arbeiten beeinträchtigt. Es liegt ein negativer Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 07.02.2018, ***, betreffend das gegenständliche Projekt vor. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg legte den Akt mit Beschwerde und Vorlageantrag dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 14 VwGVG:Paragraph 14, VwGVG:
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen. (…) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennNach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 7 NSchG lautet:Paragraph 7, NSchG lautet:
(1)Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
- die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäudesind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehenund von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude, sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen, und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
- die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder – verarbeitungsanlagen jeder Art;die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- , oder – verarbeitungsanlagen jeder Art;
- die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politischeWerbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigendeHinweisschilder;die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von , Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische, Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende, Hinweisschilder;
- Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz Bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegensich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2 erstrecken und durch die eine Änderungdes bisherigen Niveaus auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche um mehr als einenMeter erfolgt;Bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegen, sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2 erstrecken und durch die eine Änderung, des bisherigen Niveaus auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche um mehr als einen, Meter erfolgt;
- die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesonderesolche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzenund von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959,BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere, solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen, und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959,, BGBl.Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder dem Schifffahrtsgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bedürfen, sowie die , Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;
- die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowievon Lagerplätzen aller Art, ausgenommendie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie, von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen - in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie - kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
- die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserflächevon mehr als 100 m²;die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten , mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche, von mehr als 100 m²;
- die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen , auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.
(2)Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
(2)Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn
- das Landschaftsbild,
- der Erholungswert der Landschaft oder
- die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungvon Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaftsowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung, von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung , von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft, sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3)Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
- Eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformenoder des Wasserhaushaltes erfolgt,Eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen, oder des Wasserhaushaltes erfolgt,
- Der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraumcharakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,Der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum, charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten , oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,
- Der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oderDer Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder , seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder
- Eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.Eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen , Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4)Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
(4)Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind: - die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, - der Erlag einer Sicherheitsleistung, - die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen,die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern,die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowiedie Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen,, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern,, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie - Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
(5)Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
(5)Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
- Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;
- Bringungsanlagen gemäß § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620;Bringungsanlagen gemäß Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, , Landesgesetzblatt 6620;
- wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen , (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;
- Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;Straßen, auf die Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, anzuwenden ist;
- Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen. Gemäß § 27 des NÖ Naturschutzgesetz 2000 – NÖ NSchG 2000 haben in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/
- Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu. Gemäß Paragraph 27, des NÖ Naturschutzgesetz 2000 – NÖ NSchG 2000 haben in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu. Im rechtzeitig gestellten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Frage der UVP-Pflicht auseinandergesetzt hätte, im Übrigen wird auf die Beschwerde vom 03.07.2017 verwiesen. Zutreffend bringen die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor, dass auch dann das Vorliegen einer UVP-Pflicht von Personen geltend gemacht werden kann, wenn diese in einem Materienverfahren wie nach dem Naturschutzgesetz ua keine Parteistellung hätten. Dies gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und in Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nur dann, wenn für diese Person nicht die Möglichkeit bestünde, eine Entscheidung anzufechten, mit der die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint wurde. Dazu genügt ein bloßes Anfechtungsrecht, eine Parteistellung im Feststellungsverfahren nach dem UVP-Gesetz ist unionsrechtlich nicht gefordert (vgl. VwGH vom 27.07.2016, Ro 2014/06/0008).Dazu genügt ein bloßes Anfechtungsrecht, eine Parteistellung im Feststellungsverfahren nach dem UVP-Gesetz ist unionsrechtlich nicht gefordert vergleiche , VwGH vom 27.07.2016, Ro 2014/06/0008). Betreffend das gegenständliche Projekt ist auf Anregung des Rechtsvertreters der beiden Beschwerdeführer ein Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-Gesetz 2000 ergangen. Nach § 3 Abs. 7a leg. cit. sind die beiden Beschwerdeführer berechtigt, gegen den Feststellungsbescheid vom 07.02.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Mit dem zitierten Feststellungsbescheid wurde die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint.Betreffend das gegenständliche Projekt ist auf Anregung des Rechtsvertreters der beiden Beschwerdeführer ein Feststellungsbescheid gemäß , Paragraph 3, Absatz 7, UVP-Gesetz 2000 ergangen. Nach Paragraph 3, Absatz 7 a, leg. cit. sind die beiden Beschwerdeführer berechtigt, gegen den Feststellungsbescheid vom 07.02.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Mit dem zitierten Feststellungsbescheid wurde die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint. Der UVP-Feststellungsbescheid vom 07.02.2018 wurde am 15.02.2018 im Internet kundgemacht, die Rechtsmittelfrist beträgt 4 Wochen. Die NÖ Landesregierung hat dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schriftlich mitgeteilt, dass gegen diesen Bescheid keine Beschwerden von den beiden Beschwerdeführern erhoben wurden. Aufgrund des Umstandes, dass den beiden Beschwerdeführern ein Anfechtungsrecht gegen den negativen Feststellungsbescheid vom 07.02.2018 zustand, ist hinsichtlich des Themenbereiches UVP-Pflicht für das vorliegende Materienverfahren nach dem Naturschutzgesetz nichts zu gewinnen. Das Vorbringen ist insoferne unzulässig. Der Beschwerde fehlt auch ein konkretes Vorbringen, worin die Beeinträchtigung der Beschwerdeführer als Nachbarn/Beteiligte durch die vorliegende naturschutzrechtliche Bewilligung des Projektes samt Ablagerung von Humus liegen soll. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz in der Verhandlung am 19.01.2015 zu verweisen, in dem festgehalten ist, dass das Projekt ein aus langen Überlegungen und Berechnungen entstandenes darstellt. Es werde einerseits der sehr kleinflächige bestehende See (ca. 8.300 m²) saniert, weiters wolle damit ein leicht beobachtbares und steuerbares Regelwerk für den Grundwasserspiegel etabliert werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht entstehe damit gegenüber dem vorherrschenden intensiv genutzten Agrarland eine vernünftig große offene Wasserfläche (mehr als 7 ha), an deren Rändern sich Biozönosen etablieren werden, für die bisher der Ort keine Nische biete. Es werde also der vorhandene Lebensraum bereichert. Der Wasserhaushalt werde damit menschlicher Regelung unterworfen, die hier wohl nicht als Störung empfunden würde. Dem neu entstandenen Biotop würde damit in seiner Qualität kaum Abbruch getan. Der Erholungswert der Landschaft, sowie ferner auch das Landschaftsbild würden während der Arbeiten zur Projektsverwirklichung sicherlich beeinträchtigt, wobei der Schutzdamm im Norden gegenüber der Siedlung dies mildern solle. Diese Störung bleibe überdies zeitlich begrenzt. Die Ablagerung des entstehenden Überschussmaterials im Umfang von 27.000 m³, das am Grundstück Nr. ***, der KG *** , aufgebracht werden würde, bedeute eine Niveauveränderung von mehr als einem Meter, jedoch spreche aus naturschutzfachlicher Sicht nichts gegen diese Aufbringung, sofern die vorab zu überprüfende Materialqualität jener des Ackers entspreche. Aus naturschutzfachlicher Sicht überwiegen somit die erwartbaren positiven Effekte aus der Verwirklichung des Projektes und es bestehe daher kein Einwand aus naturschutzfachlicher Sicht. Auch zur Beeinträchtigung des Grundeigentums aus naturschutzrechtlicher Sicht finden sich in der Beschwerde keine weiterführenden Überlegungen. Zum Vorbringen betreffend des Vorliegens von Abfall und einer Deponie ist festzuhalten, dass es sich bei der dauerhaften Lagerung von Humus- und Überschussmaterial um solche Stoffe handelt, die von der Anwendung des AWG 2002 ausgenommen sind, da sie keine Abfälle darstellen (vgl. § 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002).Zum Vorbringen betreffend des Vorliegens von Abfall und einer Deponie ist festzuhalten, dass es sich bei der dauerhaften Lagerung von Humus- und Überschussmaterial um solche Stoffe handelt, die von der Anwendung des AWG 2002 ausgenommen sind, da sie keine Abfälle darstellen vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es liegen die Rechtsfrage nach der UVP-Pflicht und nach der Abfalleigenschaft vor, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059, vom 17.04.2012, 2012/05/0029, und vom 21.12.2012, 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß , Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es liegen die Rechtsfrage nach der UVP-Pflicht und nach der Abfalleigenschaft vor, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059, vom 17.04.2012, 2012/05/0029, und vom 21.12.2012, 2012/03/0038). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1205.001.2017