7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ersatzlos behoben. Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 13, Absatz 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ersatzlos behoben. 2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher)
1 AVG wird einer gesonderten hg. Entscheidung vorbehalten.Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher)
, Paragraph 76, Absatz eins, AVG wird einer gesonderten hg. Entscheidung vorbehalten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-, gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 17, 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)Paragraphen 17,, 28 Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Entscheidungsgründe:
Vm § 11 Abs. 5 NAG abgewiesen. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 1. August 2017 wurde dieser Antrag
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der vorliegenden Rechtssache (sowie in der Rechtssache der Tochter der Beschwerdeführerin) am
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entsprich der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504).
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entsprich der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504). Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Falle einer Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht, möglich ist (vgl. etwa VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005). Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127). Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Falle einer Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht, möglich ist vergleiche etwa VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005). Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127). Da die Beschwerdeführerin nach fristgerechter Beschwerdeerhebung den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.2. Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung:
1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).
Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des Paragraph 53 a, AVG bereits bezahlt wurden vergleiche etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259). Im vorliegenden Fall wurde der durchgeführten Verhandlung – über Ersuchen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin – ein nichtamtlicher Dolmetscher für die chinesische Sprache beigezogen. Die Auszahlung der dem Dolmetscher für die von ihm erbrachten Leistungen zustehenden Gebühren ist bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt allerdings noch nicht erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht erwachsen. Es ist daher die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten hg. Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 91/05/0173). Im vorliegenden Fall wurde der durchgeführten Verhandlung – über Ersuchen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin – ein nichtamtlicher Dolmetscher für die chinesische Sprache beigezogen. Die Auszahlung der dem Dolmetscher für die von ihm erbrachten Leistungen zustehenden Gebühren ist bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt allerdings noch nicht erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht erwachsen. Es ist daher die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten hg. Entscheidung vorzubehalten vergleiche etwa VwGH 30.4.1992, 91/05/0173). 3.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1419.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.