Obsah (13)
§ 46§ 76§ 25a§ 291a§ 41§ 24a§ 1§ 11§ 21§ 293§ 7§ 19Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1420/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 46Abs. 1 Z 2 i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher)
§ 76Abs.
1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten hg. Entscheidung vorbehalten.Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher)
, Paragraph 76, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten hg. Entscheidung vorbehalten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin, mj. Frau A, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte durch ihre gesetzliche Vertretung am
- April 2017 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung. Zugleich wurde auch ein Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung eingebracht. 1.
- Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- August 2017 wurden diese Anträge abgewiesen. Die Abweisung des Zusatzantrages wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Ausreise und Antragstellung bei der österreichischen Botschaft im Ausland möglich und zumutbar sei. Die Abweisung des Hauptantrages wurde damit begründet, dass sich im Falle des erstmaligen Antrages eines Kindes die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter richten würden; die Mutter sei jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt. 1.
- Dagegen wurde fristgerecht eine rechtsanwaltliche Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die frühere gleichheitswidrige Regelung betreffend das Abstellen auf den Aufenthaltstitel der Mutter beseitigt worden sei und dass die Beschwerdeführerin daher einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Vater habe. Der Vater habe jedenfalls genug Einkommen um von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2017 wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Urkundenvorlage erstattet. Ebenso wurden mit Schreiben vom
- Juni 2018 und
- Juni 2018 ergänzende Unterlagen vorgelegt. 2.
- Am
- Juni 2018 wurde in der vorliegenden Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. An dieser Verhandlung nahm die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin teil, seitens der belangten Behörde erfolgte keine Teilnahme. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde als Zeuge zur Sache befragt, wobei zu seiner Einvernahme (über vor der Verhandlung erfolgter rechtsanwaltlicher Bekanntgabe) ein nichtamtlicher Dolmetscher für die chinesische Sprache beigezogen wurde. Die vorliegenden Akten (inkl. hg. durchgeführter Abfragen) wurden in das Beweisverfahren einbezogen. 2.
- Die Auszahlung der dem Dolmetscher für die von ihm erbrachten Leistungen zustehenden Gebühren ist bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt noch nicht erfolgt.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die am
- Februar 2017 in Österreich geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. Die Beschwerdeführerin stellte durch ihre gesetzliche Vertretung am
- April 2017 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung. Zugleich wurde auch ein Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung eingebracht (dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für die Ausreise ein Reisepass erforderlich sei, dieser könne aber erst Anfang Mai abgeholt werden). Diese Anträge wurden mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- August 2017 abgewiesen und es wurde dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben (s. den dargelegten Verfahrensgang, insb. Punkt 1.2.). Die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sie verfügt jedoch über einen spanischen Aufenthaltstitel (Permisio de residencia, gültig bis
- September 2020). Die Mutter hat für sich am
- Jänner 2017 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragt, dieser Antrag wurde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- August 2017 mangels gesicherten Lebensunterhaltes abgewiesen (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, der Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurde in Folge aber mit
- Juni 2018 zurückgezogen. Die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sie verfügt jedoch über einen spanischen Aufenthaltstitel (Permisio de residencia, gültig bis
- September 2020). Die Mutter hat für sich am
- Jänner 2017 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragt, dieser Antrag wurde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- August 2017 mangels gesicherten Lebensunterhaltes abgewiesen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, der Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurde in Folge aber mit
- Juni 2018 zurückgezogen. Der in Österreich niedergelassene Vater der Beschwerdeführerin verfügt hier seit Jahren über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Dieser wurde ihm zuletzt im Mai 2017 verlängert und es ist der Aufenthaltstitel aktuell noch bis
- April 2020 gültig. Seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung wurde ausdrücklich erklärt, dass – unabhängig vom Aufenthaltsrecht der Mutter – eine Familienzusammenführung mit dem Vater in Österreich und die dauerhafte Begründung des Wohnsitzes in Österreich beabsichtigt ist. Beabsichtigt ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Vater an dessen Wohnsitz Unterkunft nimmt. Dieser war im Antragszeitpunkt und im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde noch in *** gelegen. Aktuell wohnt der Vater in *** in der ***. Es handelt sich bei dieser Unterkunft um eine ca. 61 m2 große Wohnung, die im Eigentum der Tante der Mutter der Beschwerdeführerin steht. Es handelt sich um eine sanierte Altbauwohnung mit zwei Zimmern, Küche, Bad und WC. Der Vater hat mit der genannten Tante eine Wohnrechtsvereinbarung geschlossen, derzufolge das Wohnverhältnis nicht jederzeit widerrufen, sondern nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gerichtlich aufgekündigt werden kann. Das Wohnrecht ist vorerst bis
- Dezember 2019 befristet, jedoch kann der Vater laut mündlicher Zusage der Tante dort auch länger wohnen. Die Benützung der Unterkunft ist unentgeltlich (auch noch bei einem Zuzug der Beschwerdeführerin bzw. allenfalls ihrer Mutter), der Vater kommt lediglich für Strom und Wasser auf: Rund 90,-- Euro im Quartal. Die Wohnung wird ausschließlich vom Vater der Beschwerdeführerin bewohnt sowie im Rahmen der visumfreien (auf Grund der spanischen Aufenthaltsberechtigung) Aufenthalte auch von der Beschwerdeführerin selbst und ihrer Mutter. Der Vater arbeitet aktuell 40 Wochenstunden für die C KG in *** als ungelernter Koch sowie 10 Wochenstunden für die D Gesellschaft m.b.H. in *** als Küchenhilfe. Das erstgenannte Arbeitsverhältnis wurde mit
- Dezember 2017 begründet, das zweite mit
- November
- Der Vater ist seit dem Jahr 2011 in Österreich arbeitstätig und er war auch zu Beginn des Jahres 2017 bei zwei Arbeitgebern im Ausmaß von insgesamt 50 Wochenstunden tätig. Auf Grund von Problemen mit der Schilddrüse hat der Vater Mitte 2017 vorübergehend nur mehr 40 Stunden gearbeitet, auf Grund der erfolgten medizinischen Behandlungen und der damit einhergehenden Verbesserung seines Gesundheitszustandes ist er nunmehr aber wieder 50 Wochenstunden tätig. Der Vater erhält für seine Hauptbeschäftigung vierzehn Mal jährlich 1.460,-- Euro brutto. Für seine geringfügige Tätigkeit erhält er vierzehn Mal jährlich 375,-- Euro brutto. Dies ergibt einen rechnerischen Monatsnettolohn von 1.650,89 Euro (Sonderzahlungen enthalten). Der Vater erhält für seine Hauptbeschäftigung vierzehn Mal jährlich , 1.460,-- Euro brutto. Für seine geringfügige Tätigkeit erhält er vierzehn Mal jährlich 375,-- Euro brutto. Dies ergibt einen rechnerischen Monatsnettolohn von 1.650,89 Euro (Sonderzahlungen enthalten). Der Vater muss bei einem Zuzug der Beschwerdeführerin seine Arbeitstätigkeit nicht reduzieren, da die genannte Tante während der Arbeitszeit des Vaters auf die Beschwerdeführerin aufpassen kann. Darüber hinaus ist die Mutter der Beschwerdeführerin zum visumfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt und es besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Kindergartens in ***. Der Vater fährt mit dem Bus zu seinen Arbeitsstellen. Er hat für die Jahreskarten insgesamt 91,-- Euro monatlich zu bezahlen. Weitere regelmäßige Aufwendungen bestehen weder für den Vater noch für die Beschwerdeführerin. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführerin gegeben. Ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin liegt vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig, ebenso wenig liegt eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet vor. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes liegt ebenfalls nicht vor. Im Schengener Informationssystem scheint keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis
- April 2022 auf. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführern und ihrer Mutter, insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der unter Wahrheitspflicht als Zeuge befragte Vater der Beschwerdeführerin einen glaubwürdigen und keineswegs unseriösen Eindruck hinterlassen hat und dass seine Angaben mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen sind. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334).Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführern und ihrer Mutter, insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der unter Wahrheitspflicht als Zeuge befragte Vater der Beschwerdeführerin einen glaubwürdigen und keineswegs unseriösen Eindruck hinterlassen hat und dass seine Angaben mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen sind. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht vergleiche etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben: Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde und aus den vorgelegten Reisepasskopien. Zur Antragstellung, der erfolgten Antragsabweisung und der Beschwerdeerhebung ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen. Ebenso ist auch hinsichtlich des spanischen Aufenthaltstitels der Mutter und des österreichischen Niederlassungsverfahrens der Mutter auf den Verwaltungsakt zu verweisen; die Antragszurückziehung betreffend die Mutter erfolgte in der hg. durchgeführten Verhandlung. Zum Aufenthaltsrecht des Vaters ist insbesondere auf die im Verwaltungsakt befindliche Kopie seiner Aufenthaltskarte sowie auf die im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten zu verweisen. Dass seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung – unabhängig vom Aufenthaltsrecht der Mutter – eine Familienzusammenführung mit dem Vater in Österreich und die dauerhafte Begründung des Wohnsitzes in Österreich beabsichtigt ist, wurde in der Beschwerde bzw. in der durchgeführten Verhandlung ausdrücklich erklärt (s. insb. Verhandlungsschrift S 7). Zum beabsichtigten Wohnsitz in Österreich ist festzuhalten, dass bezüglich der Wohnung in *** bei der belangten Behörde offenbar keine Bedenken entstanden sind, zumal die Marktgemeinde *** die Unterkunft als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG qualifiziert hat. Zum aktuellen Wohnsitz ist festzuhalten, dass diesbezüglich im Beschwerdeverfahren u.a. ein Grundbuchsauszug und eine Wohnrechtsvereinbarung vorgelegt wurden und dass der Vater dazu in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht befragt wurde (Verhandlungsschrift S 4 f.). Zum beabsichtigten Wohnsitz in Österreich ist festzuhalten, dass bezüglich der Wohnung in *** bei der belangten Behörde offenbar keine Bedenken entstanden sind, zumal die Marktgemeinde *** die Unterkunft als ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG qualifiziert hat. Zum aktuellen Wohnsitz ist festzuhalten, dass diesbezüglich im Beschwerdeverfahren u.a. ein Grundbuchsauszug und eine Wohnrechtsvereinbarung vorgelegt wurden und dass der Vater dazu in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht befragt wurde (Verhandlungsschrift S 4 f.). Zur Arbeitstätigkeit des Vaters ist neben den aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen vor allem auch auf die vorgelegten Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge zu verweisen. Auch wurde hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung ein Dienstzettel vorgelegt. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung zu seinen Arbeitstätigkeiten befragt. Dass er Mitte des Jahres 2017 aus gesundheitlichen Gründen nur mehr 40 Stunden gearbeitet hat, wurde durch die Vorlage medizinscher Unterlagen (Beilage A. zur Verhandlungsschrift) dargelegt. Der Vater hat angegeben, dass er in Zukunft 50 Wochenstunden arbeiten kann und es hat auch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sich auf Grund der Behandlung der Gesundheitszustand des Vaters verbessert habe, sodass er nun wieder leistungsfähig ist (Verhandlungsschrift S 4). Die Höhe der Einkünfte des Vaters ergibt sich vor allem aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen und Kontoauszügen. Der festgestellte rechnerische Monatsnettolohn ergibt sich unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners. Dass der Vater seine Arbeitstätigkeit bei einem Zuzug der Beschwerdeführerin nicht reduzieren muss, ergibt sich aus seinen Angaben (Verhandlungsschrift S 6 f.). Ebenso ergeben sich die Aufwendungen für die Jahreskarten aus seinen Angaben (Verhandlungsschrift S 4). Für das Vorliegen weiterer regelmäßiger Aufwendungen bestehen keine Anhaltspunkte (s. insb. auch die aktenkundigen KSV1870-Auszüge sowie Verhandlungsschrift S 4). Zu den weiteren Feststellungen ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz durch die Mitversicherung unzweifelhaft gegeben ist. Das Vorliegen eines Quotenplatzes ergibt sich aus dem bei Antragstellung angefertigten behördlichen Aktenvermerk. Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebensowenig liegt, schon auf Grund des Alters der Beschwerdeführerin, eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet vor. Auch eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes liegt nicht vor. Es haben sich für eine solche Überschreitung durch die Beschwerdeführerin nämlich keine Anhaltspunkte ergeben und es wurde eine Überschreitung auch seitens der Behörde nicht behauptet. Darauf hinzuweisen ist, dass sich aus den vorliegenden Reisepasskopien kein zur Annahme einer Überschreitung führendes Beweisergebnis ergibt und dass die Beschwerdeführerin am
- Februar 2017 in Österreich geboren wurde und
einer Mitteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich Anfang Mai 2017 Österreich wieder verlassen hat. Zudem ergibt sich aus den Angaben des Vaters, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter jeweils etwa drei Monate in Österreich waren (wobei allerdings die Mutter auf Grund der Geburt der Beschwerdeführerin ihren visumfreien Aufenthalt überschritten hat: s. Verhandlungsschrift S 6). Im Schengener Informationssystem scheint keine Vormerkung auf. Auch dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Gültigkeit des Reisepasses der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den vorgelegten Reisepasskopien. 4. Maßgebliche Rechtslage: 4.1. § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet: 4.1. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11. […]Paragraph 11, […]
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn […] 4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; […]
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ 4.2. § 21 NAG lautet (seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017):4.2. Paragraph 21, NAG lautet (seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017): „Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
- Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
- Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;
- Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde, die eine Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde, die eine Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (Paragraph 43 c,) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
§ 24aFPG;7.
Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
Paragraph 24 a, FPG; 8. Drittstaatsangehörige, die
§ 1Abs. 2 lit. i oder j Ausl
BG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;8. Drittstaatsangehörige, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5, 7, oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
- Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) verfügen.
- Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 58 a,) verfügen.
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
§ 11Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(7)Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.“
(7)Absatz 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58,) beantragen.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“: 5.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen, ebenso den Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung. Die Behörde ging bei ihrer Antragsabweisung davon aus, dass die Beschwerdeführerin zur Inlandsantragstellung nicht berechtigt sei und dass sich die Art und die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter richten würden, wobei diese jedoch nicht zur Niederlassung in Österreich berechtigt sei. Dazu ist Folgendes auszuführen:
§ 21Abs.
2 Z 4 NAG, in der Fassung vor dem im Oktober 2017 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, waren Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt zur Antragstellung im Inland berechtigt. Der damalige § 23 Abs. 4 erster Satz NAG bestimmte, dass sich im Falle des erstmaligen Antrages eines Kindes die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter (oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt) richten würden.
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, in der Fassung vor dem im Oktober 2017 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, waren Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt zur Antragstellung im Inland berechtigt. Der damalige Paragraph 23, Absatz 4, erster Satz NAG bestimmte, dass sich im Falle des erstmaligen Antrages eines Kindes die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter (oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt) richten würden. Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 wurde § 23 Abs. 4 NAG aufgehoben und § 21 Abs. 2 Z 4 NAG dahingehend geändert, dass nunmehr zur Inlandsantragstellung Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist, berechtigt sind. Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 wurde Paragraph 23, Absatz 4, NAG aufgehoben und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dahingehend geändert, dass nunmehr zur Inlandsantragstellung Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist, berechtigt sind. Diese geänderte Rechtslage ist – da keine Übergangsbestimmung die weitere Anwendung der zuvor geltenden Regelungen anordnet und die Auslandsantragstellung auch kein bloßes Formalerfordernis, sondern eine „Erfolgsvoraussetzung“ der Antragstellung bildet – auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. etwa VwGH 26.9.1996, 95/19/0677; 28.8.2008, 2008/22/0661). Dies wird auch durch die Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, die die bisherige Rechtslage als nicht mehr den Bedürfnissen der Praxis und nicht mehr zeitgemäß beschreiben, bestätigt (RV 1523 BlgNR
- GP, S 9): Diese geänderte Rechtslage ist – da keine Übergangsbestimmung die weitere Anwendung der zuvor geltenden Regelungen anordnet und die Auslandsantragstellung auch kein bloßes Formalerfordernis, sondern eine „Erfolgsvoraussetzung“ der Antragstellung bildet – auf den vorliegenden Fall anwendbar vergleiche etwa VwGH 26.9.1996, 95/19/0677; 28.8.2008, 2008/22/0661). Dies wird auch durch die Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, die die bisherige Rechtslage als nicht mehr den Bedürfnissen der Praxis und nicht mehr zeitgemäß beschreiben, bestätigt Regierungsvorlage 1523, BlgNR
- GP, S 9): „Die einschränkende Regelung des § 23 Abs. 4 entspricht nicht mehr den Bedürfnissen der Praxis und ist nicht mehr zeitgemäß, weshalb sie aufzuheben ist. Durch die Adaptierung von § 21 Abs. 2 Z 4 wird dem Entfall des § 23 Abs. 4 Rechnung getragen.“„Die einschränkende Regelung des Paragraph 23, Absatz 4, entspricht nicht mehr den Bedürfnissen der Praxis und ist nicht mehr zeitgemäß, weshalb sie aufzuheben ist. Durch die Adaptierung von Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, wird dem Entfall des Paragraph 23, Absatz 4, Rechnung getragen.“ Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung einer Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist (vgl. etwa VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074) und dass dies nach der „Zweifelsregel“ jedenfalls auch für Zweifelsfälle gilt (vgl. etwa VwSlg. 16.280 A/2004). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung einer Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist vergleiche etwa VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074) und dass dies nach der „Zweifelsregel“ jedenfalls auch für Zweifelsfälle gilt vergleiche etwa VwSlg. 16.280 A/2004). Die Beschwerdeführerin – deren Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ binnen sechs Monaten nach ihrer Geburt zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem in Österreich niedergelassenen Vater (dem unstrittig Pflege und Erziehung der Beschwerdeführerin zukommen) gestellt wurde – war sohin zur Inlandsantragstellung berechtigt und es kommt der Vater der Beschwerdeführerin als Zusammenführender in Betracht. 5.1.
- Zur Prognoseentscheidung, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Zu Grunde liegt dem, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Zu Grunde liegt dem, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist Folgendes auszuführen:
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt der Richtsatz für eine Einzelperson aktuell 909,42 Euro und für ein Kind zusätzliche 140,32 Euro.
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für eine Einzelperson aktuell 909,42 Euro und für ein Kind zusätzliche 140,32 Euro. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, erzielt der Vater der Beschwerdeführerin einen rechnerischen Monatsnettolohn von 1.650,89 Euro. Regelmäßige Aufwendungen bestehen lediglich in einer unter dem Wert der freien Station (§ 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG: 288,87 Euro) liegenden Höhe. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, erzielt der Vater der Beschwerdeführerin einen rechnerischen Monatsnettolohn von 1.650,89 Euro. Regelmäßige Aufwendungen bestehen lediglich in einer unter dem Wert der freien Station (Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG: 288,87 Euro) liegenden Höhe. Der gesetzliche Richtsatz wird somit erreicht. Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig vom Vater erzielte Nettoeinkommen niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass im Prognosezeitraum mit höheren regelmäßigen Aufwendungen zu rechnen wäre. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist somit nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden kann. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG.Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen der Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG. 5.1.3. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
§ 7Abs.
1 NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, einen Rechtsanspruch begründet (vgl. etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409). Auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel reichen zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung aus (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, einen Rechtsanspruch begründet vergleiche , etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409). Auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel reichen zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung aus vergleiche etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht wurde, zumal angesichts der Größe der Unterkunft und der Anzahl der dort lebenden Personen auch hinsichtlich der Ortsüblichkeit keine Bedenken bestehen (vgl. insb. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Darauf hinzuweisen ist auch, dass es sich bei den in der Wohnung Wohnenden ausschließlich um Familienangehörige handelt (vgl. etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht. Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht wurde, zumal angesichts der Größe der Unterkunft und der Anzahl der dort lebenden Personen auch hinsichtlich der Ortsüblichkeit keine Bedenken bestehen vergleiche , insb. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Darauf hinzuweisen ist auch, dass es sich bei den in der Wohnung Wohnenden ausschließlich um Familienangehörige handelt vergleiche etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht. Des Weiteren ist die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin nicht aktenkundig und erkennbar, ebensowenig das Vorliegen einer Aufenthaltsadoption, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen bzw. dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde. Weiters ist mit Blick auf § 123 Abs. 1 ASVG der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Weiters ist mit Blick auf Paragraph 123, Absatz eins, ASVG der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft vergleiche etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und sie ist als Kind ihres in Österreich niedergelassenen Vaters auch Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der über einen von § 46 Abs. 1 Z 2 NAG verlangten Aufenthaltstitel verfügt.Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und sie ist als Kind ihres in Österreich niedergelassenen Vaters auch Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der über einen von Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verlangten Aufenthaltstitel verfügt. 5.1.4. Der Beschwerde ist somit stattzugeben, der angefochtene Bescheid ist zu beheben, und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. 5.1.4. Der Beschwerde ist somit stattzugeben, der angefochtene Bescheid ist zu beheben, und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. 5.1.5.
§ 19Abs.
10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.5.1.5.
Paragraph 19, Absatz 10, NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen. 5.1.
- Lediglich klarstellend ist schließlich noch allgemein festzuhalten, dass beide Elternteile eines Kindes gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, 95/19/1278). Es ist daher nicht Aufgabe der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes, zu entscheiden, ob für ein Kind das Leben in (primärer) Gemeinschaft mit ihrer Mutter jenem mit dem Vater im Interesse des Kindeswohles vorzuziehen ist (vgl. etwa VwGH 26.2.1999, 97/19/0155). 5.1.
- Lediglich klarstellend ist schließlich noch allgemein festzuhalten, dass beide Elternteile eines Kindes gleichberechtigt nebeneinander stehen vergleiche etwa VwGH 26.3.1996, 95/19/1278). Es ist daher nicht Aufgabe der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes, zu entscheiden, ob für ein Kind das Leben in (primärer) Gemeinschaft mit ihrer Mutter jenem mit dem Vater im Interesse des Kindeswohles vorzuziehen ist vergleiche etwa VwGH 26.2.1999, 97/19/0155). 5.
- Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung:
§ 76Abs.
1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).
Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des Paragraph 53 a, AVG bereits bezahlt wurden vergleiche etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259). Im vorliegenden Fall wurde der durchgeführten Verhandlung – über Ersuchen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin – ein nichtamtlicher Dolmetscher für die chinesische Sprache beigezogen. Die Auszahlung der dem Dolmetscher für die von ihm erbrachten Leistungen zustehenden Gebühren ist bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt allerdings noch nicht erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht erwachsen. Es ist daher die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten hg. Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 91/05/0173). Im vorliegenden Fall wurde der durchgeführten Verhandlung – über Ersuchen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin – ein nichtamtlicher Dolmetscher für die chinesische Sprache beigezogen. Die Auszahlung der dem Dolmetscher für die von ihm erbrachten Leistungen zustehenden Gebühren ist bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt allerdings noch nicht erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht erwachsen. Es ist daher die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten hg. Entscheidung vorzubehalten vergleiche etwa VwGH 30.4.1992, 91/05/0173). 5.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung und sie folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. zu Punkt 5.1.1. der Erwägungen überdies die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn eine Regelung außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird: VwGH 20.3.2018, Ra 2018/10/0044, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1420.001.2017