RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-300/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch den Sachwalter B, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Februar 2018, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch den Sachwalter B, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Februar 2018, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.02.2018, Zl. ***, wurde der Antrag von Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch den Sachwalter, vom 29.11.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin, österreichische Staatsbürgerin, wohnend im Eigenheim der Eltern und ohne Einkommen, aber mit Pflegegeld und erhöhter Familienbeihilfe, einen Antrag gestellt habe. Das Einkommen der Eltern laut landwirtschaftlicher Berechnungsgrundlage betrage monatlich je ca. € 1.357,
- In die durchzuführende Haushaltsberechnung seien die Eltern, die Geschwister und die Großeltern aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe kein Vermögen. Eine Krankenversicherung sei vorhanden. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits über den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 10 und 11 NÖ MSG verfüge und gemäß § 8 Abs. 5 NÖ MSG gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt habe.Begründend dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin, österreichische Staatsbürgerin, wohnend im Eigenheim der Eltern und ohne Einkommen, aber mit Pflegegeld und erhöhter Familienbeihilfe, einen Antrag gestellt habe. Das Einkommen der Eltern laut landwirtschaftlicher Berechnungsgrundlage betrage monatlich je ca. € 1.357,
- In die durchzuführende Haushaltsberechnung seien die Eltern, die Geschwister und die Großeltern aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe kein Vermögen. Eine Krankenversicherung sei vorhanden. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits über den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der , Paragraphen 10 und 11 NÖ MSG verfüge und gemäß Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Sachwalter im Namen der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte begründend dazu vor, dass er die Berechnung des Einkommens aus der Landwirtschaft, welche durch belangte Behörde vorgenommen worden sei, nicht nachvollziehen könne. Die Familie bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schwerpunkt Rindermast. Da die Rinder im Durchschnitt halbjährig zugekauft würden unter einer durchschnittlichen Mastdauer von 16 Monaten, komme es vor, dass das Jahresnettoeinkommen sehr unterschiedlich sein könne. Aufgrund Berücksichtigung der gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben der letzten 24 Monate, sei ein gesamtbetriebliches Nettoeinkommen in Höhe von € 38.265,-- erwirtschaftet worden. Ebenso sei die Begründung der belangten Behörde betreffend „Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft“ nicht nachvollziehbar, sei die Beschwerdeführerin in der Pflegstufe 6 und werde lediglich durch die Lebenshilfe betreut. Ein Einbringen ihrer Arbeitskraft sei nicht möglich. Abschließend wurde der Antrag gestellt, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin positiv zu erledigen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 05.04.2018 wurde die belangte Behörde aufgefordert, darzulegen, wie sich das von ihr festgestellte Einkommen der Eltern der Beschwerdeführerin errechnet habe. Dies da weder aus dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten eine nachvollziehbare Einkommensberechnung für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu entnehmen sei. Mit Schreiben vom 06.04.2018 nahm die belangte Behörde schriftlich insofern Stellung, als sie ausführte, dass der Einheitswert aus dem Jahr 2017 der gegenständlichen Liegenschaft laut vorgelegter Unterlagen insgesamt € 27.517,27 ausmache. Die Einkommensermittlung aus Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach der Bestimmung des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bilde die Grundlage für die gegenständliche Einkommensermittlung. In diesem Zusammenhang werde auch auf § 1 Z 3 der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln hingewiesen.Mit Schreiben vom 06.04.2018 nahm die belangte Behörde schriftlich insofern Stellung, als sie ausführte, dass der Einheitswert aus dem Jahr 2017 der gegenständlichen Liegenschaft laut vorgelegter Unterlagen insgesamt € 27.517,27 ausmache. Die Einkommensermittlung aus Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bilde die Grundlage für die gegenständliche Einkommensermittlung. In diesem Zusammenhang werde auch auf Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln hingewiesen. Bei einem Einheitswert von € 13.758,64 ergebe sich somit ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.724,
- Bei der Berechnung des Einkommens für die Eltern der Beschwerdeführerin sei irrtümlich das Einkommen bei einem Einheitswert ab € 13.500,-- herangezogen worden, wonach das Einkommen monatlich € 1.707,46 betrage. Von diesem Einkommen sei ein Pachtzins in der Höhe von € 350,-- angerechnet worden, wonach sich sodann das festgestellte Einkommen in Höhe von jeweils € 1.357,46 monatlich ergeben habe. Weitere Kosten seien gemäß § 10 Abs. 1 NÖ MSG nicht angerechnet worden.Bei der Berechnung des Einkommens für die Eltern der Beschwerdeführerin sei irrtümlich das Einkommen bei einem Einheitswert ab € 13.500,-- herangezogen worden, wonach das Einkommen monatlich € 1.707,46 betrage. Von diesem Einkommen sei ein Pachtzins in der Höhe von € 350,-- angerechnet worden, wonach sich sodann das festgestellte Einkommen in Höhe von jeweils € 1.357,46 monatlich ergeben habe. Weitere Kosten seien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG nicht angerechnet worden. Bei der Beschwerdeführerin sei ein Betrag in Höhe von € 38,06 für das Mittagsessen in der Lebenshilfe angerechnet worden. Das Mittagessen habe einen Wert von 30 % der vollen freien Station von € 196,20, wobei die Wochenenden und Urlaubstage berücksichtigt worden seien. Mit Schreiben vom 29.05.2018 wurden die Parteien zur öffentlichen mündlichen Verhandlung für 18.06.2018 geladen und unter einem die Stellungnahme der belangten Behörde betreffend die Einkommensermittlung der Beschwerdeführerin zur Vorbereitung auf die Verhandlung übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Sachwalters der Beschwerdeführerin als Partei, Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin, sowie Verlesung der Verwaltungsakten, welche mit Vorlage der Beschwerde zur Zl. ***, dem erkennenden Gericht vorgelegt wurden. Bei der Verhandlung nahm ein Vertreter der belangten Behörde teil. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, geboren am ***, ist österreichische Staatsbürgerin und befindet sich derzeit in Pflegestufe 6, war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.11.2017 in Pflegestufe
- Sie wohnt gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Schwestern, welche beide Studentinnen sind, und den Großeltern in Haushaltsgemeinschaft in einem Eigenheim in ***, ***. Die Beschwerdeführerin bezog zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2017 ein Pflegegeld der Pflegstufe 4 in Höhe von monatlich ca. € 604,--. Die Beschwerdeführerin ist während der Woche tagsüber ca. 8 Stunden teilstationär in der Werkstätte der Lebenshilfe Niederösterreich in *** untergebracht. Dort nimmt sie lediglich das Mittagessen ein. Im Jahr 2017 verblieb der Beschwerdeführerin nach Abzug des Kostenbeitrages für die Betreuung in der Höhe von monatlich ca. € 181,30 nur der Differenzbetrag. Seit 01.02.2018 befindet sich die Beschwerdeführerin in der Pflegstufe 6 und wird dafür Pflegegeld in der Höhe von monatlich € 1225,
- Sie wird weiterhin teilstationär in der Werkstätte der Lebenshilfe Niederösterreich in *** betreut. Derzeit ist ein Kostenbeitrag für die teilstationäre Betreuung in Höhe von monatlich € 367,60 zu leisten, welcher direkt vom Pfleggeld abgezogen wird, weshalb der Beschwerdeführerin der Differenzbetrag in der Höhe von monatlich ca. € 857,6 verbleibt. Das verbleibende Pflegegeld nach Abzug des Kostenbeitrags wird für die Beschwerdeführerin verwendet, insbesondere wird für sie gekocht, sie wird versorgt, gewaschen, angezogen. Therapien oder sonstige Heilungsbehelfe werden für die Beschwerdeführerin nicht angeschafft und wird dafür auch kein Pflegegeld verwendet. Die Beschwerdeführerin hat kein Vermögen. Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig und ihren Eltern gegenüber unterhaltsberechtigt. Wird die Beschwerdeführerin nicht teilstationär betreut kümmern sich die Eltern rund um die Uhr um ihre pflegebedürftige Tochter. Dazu zählen die persönliche Betreuung, waschen, anziehen, bekochen, pflegen, etc…Die Tochter schläft im Schlafzimmer der Eltern. Die Schwestern der Beschwerdeführerin haben ebenso kein Vermögen. Als Einkommen erhalten sie jeweils eine monatliche Studienbeihilfe in Höhe von ca. € 200,--. Die Eltern der Beschwerdeführerin betreiben gemeinsam eine Landwirtschaft mit einem Einheitswert von gesamt: € 27.517,
- Das monatliche Einkommen sowohl für den Vater als auch die Mutter der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2017 nach Abzug von € 350,-- für Pacht je € 1.114,96 monatlich, im Jahr 2018 je € 1152,37 monatlich. Darüber hinaus haben die Eltern der Beschwerdeführerin kein Vermögen. Die Großeltern der Beschwerdeführerin leben im Ausgedinge am Hof und haben weder für Wohnen noch Leben einen Beitrag zu leisten. Sie beziehen eine Pension von ca. je € 550,-- monatlich. Der Vater der Beschwerdeführerin wendet monatlich für die Großeltern ca. bis zu € 300,--auf. Der Vater der Beschwerdeführerin stellte am 29.11.2017 als Sachwalter für die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag. Mit Bescheid der belangen Behörde vom 07.02.2018 wurde dieser abgewiesen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die persönliche Situation der Beschwerdeführerin, die allgemeine Wohnsituation, die Beziehung von Pflegegeld und die Leistung eines Kostenbeitrages für die teilstationäre Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Werkstätte ergeben sich aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren und in der Verhandlung auch seitens der belangten Behörde unbestritten gebliebenen Ausführungen des Sachwalters der Beschwerdeführerin sowie den mit diesen Ausführungen im Einklang stehenden Angaben der Zeugin. Der Einheitswert der von den Eltern der Beschwerdeführerin betriebenen Landwirtschaft ergibt sich aus den im Akt, zu Zl. ***, inneliegenden Beitragsgrundlagen zur bäuerlichen Versicherung. Die Höhe des Einheitswertes war unstrittig. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt: § 28.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …… Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung. LGBl. Nr. 19/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung. Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(6)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
(6)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
- pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
- pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG) leisten;
- in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, a) die bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen wurde, oder b) die bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen wurde und den Pflichtschulabschluss zum Ziel hat, oder c) den erstmaligen Abschluss einer Lehre (auch in Form einer Facharbeiter-Intensivausbildung) zum Ziel hat und dadurch die (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden kann;
- eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen. § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. § 9Paragraph 9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)Anstelle von Geldleistungen nach Abs. 2 kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen einer Kontrolle (§ 24) festgestellt wird, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat die Behörde anlässlich der dritten Antragstellung in Folge auf Sachleistungen umzustellen oder nach Abs. 5 vorzugehen.
(3)Anstelle von Geldleistungen nach Absatz 2, kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen einer Kontrolle (Paragraph 24,) festgestellt wird, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat die Behörde anlässlich der dritten Antragstellung in Folge auf Sachleistungen umzustellen oder nach Absatz 5, vorzugehen. […]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….……. 75%, […]
(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen. […]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren. […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandard Verordnung (NÖ MSV) in der Fassung LGBl. Nr. 104/2016: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach § 11 NÖ MSGGeldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach , Paragraph 11, NÖ MSG
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person…………………………………………………………… 475,01 Euro; [...]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) bis zu je Person………………………………………………………….bis zu 158,34 Euro; […]
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandard Verordnung (NÖ MSV) der Fassung LGBl. Nr. 104/2017lauten: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach § 11 NÖ MSGGeldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach , Paragraph 11, NÖ MSG
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person…………………………………………………………… 485,46 Euro; [...]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) bis zu je Person………………………………………………………….bis zu 161,82 Euro; […]
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%. Auszug aus der NÖ Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmittel, in der Fassung LGBl. Nr. 75/2017: § 1Paragraph eins Einkommen Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gilt insbesondere: […] 3. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrage von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes; […] § 2Paragraph 2 Anrechenfreies Einkommen
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: […] 2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil; […] Auszug aus dem BauernSozialversicherungsgesetz idgF: Beitragsgrundlage § 23.
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden BestimmungenParagraph 23,
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
- bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,
- bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,
- bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln,
- bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage. Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
(1a)Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
- April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
(1a)Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
- April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
(1b)Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so sind auf Antrag des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 Z 1) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach Abs. 4b als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.
(1b)Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt, so sind auf Antrag des Betriebsführers (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach Absatz 4 b, als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.
(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum
- Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. Der Hundertsatz beträgt:
- bei Einheitswerten bis zu 5 000 Euro 13,34110;
- für je weitere 100 Euro Einheitswert bei Einheitswerten von 5 100 Euro bis 8 700 Euro 14,82346 von 8 800 Euro bis 10 900 Euro 12,04405 von 11 000 Euro bis 14 500 Euro 8,33822 von 14 600 Euro bis 21 800 Euro 6,76321 von 21 900 Euro bis 29 000 Euro 5,00291 von 29 100 Euro bis 36 300 Euro 3,70588 von 36 400 Euro bis 43 600 Euro 2,77940 über 43 700 Euro 2,
- (Anm. 1)2,
- Anmerkung 1) Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab
- Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab
- Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen. Erwägungen: Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G136/2017-19 und andere, erfolgte Aufhebung u.a. des § 11b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des § 11b NÖ MSG aufgrund des Ausspruches gemäß Art. 140 Abs. 7,
- Satz, B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G136/2017-19 und andere, erfolgte Aufhebung u.a. des Paragraph 11 b, NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG aufgrund des Ausspruches gemäß Artikel 140, Absatz 7, 2, Satz, B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war. Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 iVm § 7 iVm § 7 Abs. 2 NÖ MSG nicht arbeitsfähig ist. Sie muss daher ihre Arbeitskraft nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.Hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, NÖ MSG nicht arbeitsfähig ist. Sie muss daher ihre Arbeitskraft nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Die Beschwerdeführerin kann nicht für ihren Unterhalt selbst aufkommen, sie ist daher nicht selbsterhaltungsfähig und ihren Eltern gegenüber unterhaltsberechtigt. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2017 in der Pflegstufe 4 mit einem Pflegegeld in Höhe von monatlich ca. € 604, --wovon nach Abzug des monatlichen Kostenbeitrages (KB: € 181,30/monatlich) für die teilstationäre Betreuung nur ca. € 423,-- monatlich verblieb. Derzeit befindet sich die Beschwerdeführerin in Pflegestufe 6 und bezieht ein Pflegegeld für die Pflegestufe 6 in der Höhe von monatlich € 1225,20, wovon nach Abzug des monatlichen Kostenbeitrages für die teilstationäre Betreuung in der derzeitigen Höhe von € 367,60 der Differenzbetrag in Höhe von monatlich € 857,60 verbleibt. Die Beschwerdeführerin, welche im gemeinsamen Haushalt mit ihren übrigen Familienmitgliedern wohnt, würde grundsätzlich der gesetzliche Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs.1 Z 2 lit.a und Abs.2 Z 2 lit.a iVm Abs. 3 NÖ MSV gebühren. Für Lebensunterhalt wäre dies ein Beitrag in Höhe von Die Beschwerdeführerin, welche im gemeinsamen Haushalt mit ihren übrigen Familienmitgliedern wohnt, würde grundsätzlich der gesetzliche Mindeststandard gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit , Absatz 3, NÖ MSV gebühren. Für Lebensunterhalt wäre dies ein Beitrag in Höhe von € 475,01 und für Wohnen ein Beitrag in Höhe von € 79,17, somit in Summe ein monatlicher Beitrag in Höhe von € 554,
- Für 2018: wäre dies ein Beitrag in Höhe von € 485,46 und für Wohnen ein Beitrag in Höhe von € 80,91, somit in Summe ein monatlicher Beitrag in Höhe von € 566,
- Zur Einkommensfeststellung der Eltern der Beschwerdeführerin waren § 23 Abs. 2 BauernSozialversicherungsgesetz iVm § 1 Z 3 VO der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmittel iVm der für 2017 bzw. 2018 geltenden Beitragsgrundlagentabellen (Tabelle B) heranzuziehen, wobei der Pachtzins in Höhe von € 350,--monatlich bei Berechnung berücksichtigt wurde. Somit ergab sich für 2017 ein Einkommen von je € 1114,96/monatlich und für 2018 jeZur Einkommensfeststellung der Eltern der Beschwerdeführerin waren Paragraph 23, Absatz 2, BauernSozialversicherungsgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VO der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmittel in Verbindung mit der für 2017 bzw. 2018 geltenden Beitragsgrundlagentabellen (Tabelle B) heranzuziehen, wobei der Pachtzins in Höhe von € 350,--monatlich bei Berechnung berücksichtigt wurde. Somit ergab sich für 2017 ein Einkommen von je € 1114,96/monatlich und für 2018 je € 1152,37/monatlich. Gemäß § 8 Abs. 2 ist allerdings das Einkommen der unterhaltsverpflichtenden Eltern bzw. der Überschuss des Einkommens über den gesetzlichen Mindeststandard auf den gesetzlichen Mindeststandard der Beschwerdeführerin anzurechnen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ist allerdings das Einkommen der unterhaltsverpflichtenden Eltern bzw. der Überschuss des Einkommens über den gesetzlichen Mindeststandard auf den gesetzlichen Mindeststandard der Beschwerdeführerin anzurechnen. Weiters ist auch gemäß § 2 Z 2 der VO über die Berücksichtigung von Eigenmittel das Einkommen der Beschwerdeführerin – verbleibende Pflegegeld der Beschwerdeführerin – anzurechnen.Weiters ist auch gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, der VO über die Berücksichtigung von Eigenmittel das Einkommen der Beschwerdeführerin – verbleibende Pflegegeld der Beschwerdeführerin – anzurechnen. Das heißt im Folgenden: Das Einkommen des Vaters und der Mutter der Beschwerdeführerin für 2017 betrug pro Person monatlich € 1.114,
- Der gesetzliche Mindeststandard der Eltern würde gemäß derselben gesetzlichen Bestimmungen wie oben erwähnt monatlich € 554,18 pro Person betragen. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass sowohl bei der Mutter als auch beim Vater der Beschwerdeführerin ein Überschuss von je € 560,78, somit in Summe € 1.121,56 auf die Mindeststandards der übrigen Kinder anzurechnen ist. Ergänzend hiezu kommt, dass das verbleibende Pflegegeld der Beschwerdeführerin - nach Abzug des Kostenbeitrages in Höhe von für 2017: monatlich € 423,-- bzw. für 2018: in Höhe von monatlich € 857,60 - ebenso als Einkommen der Beschwerdeführerin anzusehen ist und ebenso auf ihren gesetzlichen Mindeststandard anzurechnen ist. Darüber hinaus ist, wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid richtig ausgeführt hat, das Mittagessen, welches die Beschwerdeführerin in der Werkstätte einnimmt, abzuziehen. Die Großeltern, welche im gemeinsamen Haushalt leben, haben ein Einkommen von je € 550,--, welches Ihnen Ihren eigenen Lebensunterhalt ermöglicht. Für das Jahr 2018 sind zwar höhere Richtsätze, allerdings auch ein höheres Pflegegeld und höheres Einkommen der Eltern, weshalb auch hier die anrechenbaren Überschüsse überwiegen. Daraus folgt, dass für die Beschwerdeführerin ein über dem gesetzlichen Mindeststandard liegendes Einkommen vorhanden ist und daher spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus nicht über den Einzelfall hinausgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.300.001.2018