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{'item': 'LVwG-AV-553/001-2018'}

Obsah (8)§§ 14§ 62§ 28§ 31§ 17Art. 130Art. 132§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-553/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel al

§§ 14Abs.

1 und 15 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) ein monatlicher Witwenversorgungsgenuss sowie

§ 62

des PG 1965 eine Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuss jeweils in einem näher genannten Betrag gebührt.Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 08.05.2018, , Zl. ***, wurde festgestellt, dass A (in der Folge: Beschwerdeführerin) nach ihrem verstorbenen Ehegatten, Schulrat B, OLNMS i.R. vom 01.05.2018 an

Paragraphen 14, Absatz eins und 15 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) ein monatlicher Witwenversorgungsgenuss sowie

Paragraph 62, des PG 1965 eine Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuss jeweils in einem näher genannten Betrag gebührt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde vom 20.05.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte mit Schreiben vom 25.05.2018 die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt (Personalakt) dem Landesverwaltungsgericht vor.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides fälschlicherweise behauptet werde, die Beschwerdeführerin sei am Sterbetag ihres Ehegatten Beamter des Ruhestandes gewesen. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin Beamtin sei und ihren Dienst seit 01.08.1974 bei der C, *** leiste. Spätestens mit 01.03.2022 werde sich das Einkommen der Beschwerdeführerin beträchtlich verringern, da sie dann in den Ruhestand treten werde. Nach der Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde durch Bekanntgabe des Begehrens im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG – ob mit der Beschwerde eine Änderung des Bescheides im Hinblick auf eine Änderung dessen Spruchinhaltes begehrt werde – zu verbessern.Nach der Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde durch Bekanntgabe des Begehrens im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG – ob mit der Beschwerde eine Änderung des Bescheides im Hinblick auf eine Änderung dessen Spruchinhaltes begehrt werde – zu verbessern. Mit Schreiben vom 21.06.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass in der Begründung des Bescheides vom 08.05.2018 der Satz „Sie waren am Sterbetag Ihres Ehegatten Beamter des Ruhestandes“ aufscheine. Da dies nicht den Tatsachen entspreche, weil sie sich noch aktiv im Dienst befinde, habe sie gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Ihr Begehren sei, dass dieser unrichtige Satz berichtigt werde.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat vor einer inhaltlichen Entscheidung zu klären, ob hinsichtlich seines eigenen Verfahrens die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Eine der essenziellen Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht ist die Behauptung einer Rechtswidrigkeit eines Bescheides.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B VG ist beschwerdelegitimiert, wer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B VG ist beschwerdelegitimiert, wer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Es war daher zu klären, ob mit der erhobenen Beschwerde eine Rechtswidrigkeit behauptet wird und damit eine Abänderung oder Aufhebung des Bescheides, gegen den sich die Beschwerde richtet, begehrt wird. Die Beschwerdeführerin richtet ihr Begehren allein dahin, einen in der Begründung des Bescheides enthaltenen unrichtigen Satz richtigzustellen. Ihr Begehren geht jedoch nicht dahin, dass in Folge dieser Richtigstellung auch eine Änderung des Spruches des Bescheides zu erfolgen habe, weil sich etwa durch die Richtigstellung eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ergebe, die wiederum zu einer anderen rechtliche Beurteilung führen würde. Es liegt somit offenbar ein Begehren vor, diesen Bescheid im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen.Es liegt somit offenbar ein Begehren vor, diesen Bescheid im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu berichtigen.

§ 62Abs.

4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Paragraph 62, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG ist im hier vorliegenden Fall dann möglich, wenn die behauptete Unrichtigkeit des angesprochenen Satzes in der Begründung des Bescheides offenbar auf einem Versehen der belangten Behörde oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruht.Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist im hier vorliegenden Fall dann möglich, wenn die behauptete Unrichtigkeit des angesprochenen Satzes in der Begründung des Bescheides offenbar auf einem Versehen der belangten Behörde oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruht. Aus dem Wesen des Berichtigungsbescheides folgt, dass die Berufung (wie übrigens auch die Beschwerde an den VwGH [vgl VwGH 11.12.2002, 99/03/0357]) abzuweisen ist, wenn der angefochtene Bescheid keinen anderen als einen berichtigungsfähigen Mangel aufweist (vgl VwGH 24.01.1990, 89/02/0217; 25.01.1995, 93/03/0097; 08.07.2004, 2003/07/0087) Aus dem Wesen des Berichtigungsbescheides folgt, dass die Berufung (wie übrigens auch die Beschwerde an den VwGH [vgl VwGH 11.12.2002, 99/03/0357]) abzuweisen ist, wenn der angefochtene Bescheid keinen anderen als einen berichtigungsfähigen Mangel aufweist vergleiche VwGH 24.01.1990, 89/02/0217; 25.01.1995, 93/03/0097; 08.07.2004, 2003/07/0087) Der Berichtigungsbescheid dient nach dem Konzept des § 62 Abs. 4 AVG lediglich dazu, offenkundige Mängel der Mitteilung des behördlichen Willens zu korrigieren. Wenn (weil) aber eine Bescheidberichtigung gem § 62 Abs. 4 AVG den Inhalt des Bescheides in rechtlicher und sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht verändern darf, ist es nach VwSlg 13.233 A/1990 sogar denkunmöglich, dass der unberichtigte Bescheid einen anderen Inhalt als der berichtigte Bescheid hat, „unbeschadet des Umstandes, dass die Berichtigung des Bescheides dennoch unter Umständen schon deshalb notwendig und sinnvoll sein kann, um eine ‚richtige‘ Ausfertigung der Urkunde (und nicht bloß einen richtigen Bescheid im Sinne seiner Bedeutung als Rechtsinstitut) zur Verfügung zu haben“. [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 (Stand 1.7.2005, rdb.at)]:.Der Berichtigungsbescheid dient nach dem Konzept des Paragraph 62, Absatz 4, AVG lediglich dazu, offenkundige Mängel der Mitteilung des behördlichen Willens zu korrigieren. Wenn (weil) aber eine Bescheidberichtigung gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG den Inhalt des Bescheides in rechtlicher und sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht verändern darf, ist es nach VwSlg 13.233 A/1990 sogar denkunmöglich, dass der unberichtigte Bescheid einen anderen Inhalt als der berichtigte Bescheid hat, „unbeschadet des Umstandes, dass die Berichtigung des Bescheides dennoch unter Umständen schon deshalb notwendig und sinnvoll sein kann, um eine ‚richtige‘ Ausfertigung der Urkunde (und nicht bloß einen richtigen Bescheid im Sinne seiner Bedeutung als Rechtsinstitut) zur Verfügung zu haben“. [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, (Stand 1.7.2005, rdb.at)]:. Nach Ansicht des VwGH ist ein Bescheid, dem eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit anhaftet, die einer Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG zugänglich wäre, auch dann in der „richtigen“, dh von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (VwGH 20.02.2003, 2002/07/0143). Ferner ist etwa ein Bescheid, in dem die falsche Grundstücksnummer genannt wird, so zu interpretieren, als ob er bereits berichtigt wäre, wenn unzweifelhaft ist, auf welches Grundstück er sich bezieht (vgl VwSlg 13.233 A/1990; VwGH 13. 2. 1992, 91/06/0191; 14.10.2003, 2001/05/0632) [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 (Stand 1.7.2005, rdb.at)]:.Nach Ansicht des VwGH ist ein Bescheid, dem eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit anhaftet, die einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich wäre, auch dann in der „richtigen“, dh von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (VwGH 20.02.2003, 2002/07/0143). Ferner ist etwa ein Bescheid, in dem die falsche Grundstücksnummer genannt wird, so zu interpretieren, als ob er bereits berichtigt wäre, wenn unzweifelhaft ist, auf welches Grundstück er sich bezieht vergleiche VwSlg 13.233 A/1990; VwGH 13. 2. 1992, 91/06/0191; 14.10.2003, 2001/05/0632) [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, (Stand 1.7.2005, rdb.at)]:. Auf die Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann von Amts wegen von der Behörde vorgenommen werden; von der Rechtsmittelbehörde wohl nur im Rahmen eines sonst zulässigen Rechtsmittelverfahrens. Auf die Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann von Amts wegen von der Behörde vorgenommen werden; von der Rechtsmittelbehörde wohl nur im Rahmen eines sonst zulässigen Rechtsmittelverfahrens. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Vielmehr richtet sich das in der Beschwerde zum Ausdruck gekommene Begehren allein auf die Richtigstellung eines Satzes in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides, ohne dass durch diese Richtigstellung eine Änderung des mit dem Spruch dieses Bescheides festgestellten Witwenversorgungsgenusses und der Nebengebührenzulage Rechtes angestrebt wird. Mit dem Fehlen der Behauptung der Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides mangelt es der Beschwerde am Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.553.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.