Obsah (9)
§ 73§ 45Art. 130Art. 133§ 42a§ 2§ 38§ 77§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1149/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 73
AWG 2002 zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 16. September 2015, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 73, AWG 2002 zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
- Sämtliche Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial - mit sehr geringen Fremdstoffanteilen (Asphalt- und Ziegelbruchstücke) - im Gesamtausmaß von ca. 1817,5 m³ auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, sind bis zum natürlich gewachsenen Gelände bis längstens
- November 2015 zu entfernen und ordnungsgemäß und nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen. Diese Anschüttungen lassen sich wie folgt lokalisieren und beschreiben: Im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, auf einer Länge von ca. 150 m und einer durchschnittlichen Breiten von 25 m, um ca. 02, - 0,5m aufgehöht, wobei der überwiegende Anteil der Fläche eine geringe Aufhöhung aufweist. Die Aufhöhung mit 0,5 m fand nur ganz im Süden des Grundstückes statt (Anschüttungsmenge von ca. 937,5 m³ [150 m x 25 m x 0,25 m]). Auf dieser beschriebenen aufgehöhten Fläche befinden sich an den Grundstücksrändern zusätzlich längliche Anschüttungshaufen. Der östliche Anschüttungshaufen (an der Grundstücksgrenze zu Gst. Nr. ***, KG ***, bzw. am Ufer des Baches) hat bei einer Länge von ca. 150 m, einer Sohlbreite von ca. 5 m und einer durchschnittlichen Höhe von ca. 1,5 m (Querschnittsfläche 3,5 m²) eine Kubatur von ca. 525 m³. Der westliche Anschüttungshaufen (an der Grundstücksgrenze zu Gst. Nr. ***, KG ***) hat bei einer Länge von ca. 90 m, einer Sohlbreite von ca. 5 m und einer durchschnittlichen Höhe von ca. 1,5 m (Querschnittsfläche 3,5 m³) eine Kubatur von ca. 315 m³. Im Norden des Grundstückes Nr. ***, KG ***, (an der Grundstücksgrenze zu Gst. Nr. *** KG *** bzw. am Ufer des Baches) befindet sich ein Anschüttungshaufen im Ausmaß von ca. 40 m³.
- Die gelagerten Baurestmassen (Betonbruchstücke, zerbrochene Waschbeton- platten und Fliesen mit Putzresten) im nördlichen Bereich des Gst. Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von ca. 10 m³ sind bis spätestens
- Oktober 2015 zu entfernen und ordnungsgemäß und nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
- Die Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld bis längstens
- Dezember 2015 vorzulegen. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Kommissionsgebühren für die Erhebung des Amtssachverständigen vom
- Juni 2015 in der Höhe von € 41,40 zu entrichten. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, in dem ausgeführt wurde, dass das angeschüttete Aushubmaterial von der Herstellung eines nahe gelegenen Campingplatz stamme, chemische-analytische Umweltverträglichkeitsnachweise hierfür nicht vorliegen, ein Nutzen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder ein bautechnischer Zweck offensichtlich nicht erzielt werden könne, daher nachvollziehbar eine Entledigungsabsicht gegeben sei und für diese Anschüttungen keine Bewilligungen vorliegen, insbesondere weil durch diese Anschüttungen eine Behinderung des Hochwasserabflussbereiches im *** gegeben sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitigen Beschwerde vom
- Oktober 2015 wurde der ggst. Bescheid aufgrund von Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass es aufgrund der Errichtung einer Viehtränke im *** und der fehlenden Instandhaltungsmaßnahmen der Grundstücksnachbarn im Bereich des *** bzw. dessen Zubringer immer wieder zu Verklausungen kommt, wodurch wegen Überschwemmungen am Grundstück des Beschwerdeführers erhebliche Ausschwemmungen von wertvollem Erdreich passieren. Des Weiteren wird vorgebracht, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz mangelhaft sei. Mit Verweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik aus der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde wird ausgeführt, dass eine Erhebung der Tiefenlinie notwendig sei, und dies nicht durchgeführt wurde. Vor dem Hintergrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wird dargelegt, dass durch die Anschüttung eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse nicht erfolgt sei. Widersprochen wurden auch den Ausführungen des Amtssachverständigen betreffend eines zulässigen Verwertungsverfahrens. Diesbezüglich wird behauptet, es handle sich beim aufgebrachten Anschüttungsmaterial um ein äußerst Hochwertiges. Entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen sei ein konkreter Nutzen gegeben, da mit dem Anschüttungsmaterial die Schäden ausgebessert werden, welche aufgrund der Überschwemmungen entstanden seien. Daher sei das Gutachten des Amtssachverständigen auch nicht schlüssig oder nachvollziehbar. Die im Bescheid beschriebenen „Anschüttungshaufen“ seien dort nur zwischengelagert, und dienen dazu, auftretende Ausschwemmungen durch wertvolles Erdreich ersetzen zu können. Eine Entledigungsabsicht und somit die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes liege nicht vor. Des Weiteren sei der Amtssachverständigen davon ausgegangen, dass der subjektive Abfallbegriff erfüllt sei, dennoch spreche die Behörde von der Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes. Dies treffe jedoch nicht zu, da es sich um ein hochwertiges Material handle und eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen daher nicht erkennbar sei. Festgehalten wird auch, dass es durch die zum Zweck der Schadensbeseitigung, des Geländeaufbaus und der Bodenverbesserung bzw. Rekultivierung des Grundstücks des Beschwerdeführers sowie zur Rückführung ausufernder Wässer in den *** vorgenommene Anschüttung mit Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück *** zu keinerlei für das Grundstück *** nachteiligen Veränderung der Abflussverhältnisse bei Hochwasser gekommen sei. Im Verfahren vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Aufschüttung „vom Naturschutz als In Ordnung erklärt“ worden sei. Dieser Erhebungsbericht mit dieser Feststellung sei dem Beschwerdeführer jedoch nie zur Kenntnis gebracht worden und stelle dies einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Auch seien die Kommissionsgebühren dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeschrieben worden und wird diesbezüglich auf die Bestimmungen §§ 76f AVG verwiesen.Auch seien die Kommissionsgebühren dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeschrieben worden und wird diesbezüglich auf die Bestimmungen Paragraphen 76 f, AVG verwiesen. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine öffentliche mündliche Verhandlung abhalten, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Durchführung der ihm mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Maßnahmen und zur Bezahlung von Kommissionsgebühren unterbleibt. In Eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der ggst. Rechtsache wurde am
- Jänner 2018 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, bei welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Abgabe einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und durch Befragung desselben. Vom Beschwerdeführervertreter wurde die Beschwerde und Verweis auf § 3 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 vollinhaltlich aufrechterhalten und hierzu ausgeführt, dass die angeschütteten Materialien zur Vorbeugung von Überschwemmungen bzw. zur Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen im Sinne dieser Bestimmung umgelagert wurden.Vom Beschwerdeführervertreter wurde die Beschwerde und Verweis auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 vollinhaltlich aufrechterhalten und hierzu ausgeführt, dass die angeschütteten Materialien zur Vorbeugung von Überschwemmungen bzw. zur Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen im Sinne dieser Bestimmung umgelagert wurden. Zu den Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wurde vom Beschwerdeführervertreter beantragt, eine fachliche Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen zum Beweisthema, in welchem Bereich (m3/Sekunde) der HQ30-Bereich des *** bzw. des Zubringers anzusetzen ist, einzuholen. Dies zum Beweis dafür, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht innerhalb eines HQ30-Bereiches situiert ist und damit keine wasserrechtliche Bewilligung für die getätigten Anschüttungen notwendig war. Der Beschwerdeführervertreter erklärte sich auch damit einverstanden, dass die eingeholte wasserbautechnische Stellungnahme im Parteiengehör versendet wird und er verzichtete daraufhin auf die Fortsetzung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Mit E-Mail vom
- Februar 2018 wurde zum oa. Beweisthema eine wasserbautechnische Stellungnahme eingefordert, welche mit
- Februar 2018 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einlangte und
§ 45Abs.
3 AVG den Parteien übermittelt wurde.Mit E-Mail vom
- Februar 2018 wurde zum oa. Beweisthema eine wasserbautechnische Stellungnahme eingefordert, welche mit
- Februar 2018 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einlangte und
Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Parteien übermittelt wurde. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik lautete: „Der *** ist als Wildbach ausgewiesen, das Einzugsgebiet des *** beträgt ca. 4 km2 mit einer Hochwasserfracht, HQ150 von ca. 18m3/s (siehe beiliegendes Wildbachaufnahmeblatt). In Rücksprache mit C (Wildbach- und Lawinenverbauung Gebietsbauleiter GBL ***, *** und *** ***, *** ) und aufgrund meinen Erfahrungswerten mit Hochwasserabflussberechnungen und Hochwasserschutzanlagen können folgende Hochwasserkennwerte überschlägig abgeschätzt werden: ● Das HQ150 liegt überschlägig ca. 13% über dem HQ100 und kann daher das HQ100 mit ca. 15,6m³/s angenommen werden. ● Das HQ 30 ist mit ca. 66% (2/3) des HQ 100 anzunehmen wodurch das HQ30 ca. 10 m³/s betragen wird. Diese Werte sind als Schätzwerte in Abstimmung mit dem Vertreter der Wildbach anzusehen. Für eine Aussage betreffend Ausuferung bei HQ30 reichen derartige überschlägige Abschätzungen normalerweise aus. In der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- April. 2014, wurden von mir für den *** im Bereich des Gst.Nr. *** eine Bordkapazität von ca.5 m3/s abgeschätzt, bevor eine Ausuferung beginnt. Der Abgeschätzte HQ30-Wert liegt mit ca. 10m³/s damit doppelt so hoch als die abgeschätzte Bordkapazität. Die Bordkapazität wurde von mir aufgrund der zu erwartenden Fließgeschwindigkeit ebenfalls abgeschätzt. Die Fließgeschwindigkeit liegt im Hochwasserfall meist bei 2-3m/s im Flussschlauch wodurch ein Abflussquerschnitt von ca. 4-5 m² vorhanden sein müsste um eine HQ30 abzuführen. Dieser Abflussquerschnitt ist im betroffenen Bereich des *** jedenfalls nicht vorhanden wodurch es zu Ausuferungen kommen wird. Im Bereich des Grundstückes ***, KG ***, existiert außerdem ein namenloser linker Zubringer zum ***. Das Einzugsgebiet dieses Grabens wurde anhand der ÖK mit ca. 30 ha abgeschätzt (siehe Verhandlungsschrift vom 2.April 2014). Bei Rückrechnung über das Einzugsgebiet *** kann für den linken Zubringer (vom Bereich D) eine Hochwasserfracht von HQ30 zumindest ca. 0,75 m3/s angenommen werden. Dieser linke Zubringer kann aus meiner fachlichen Sicht ebenfalls die Hochwasserfracht nicht abführen und trägt zusätzlich zu Überflutungen des Grundstückes Nr. *** bei. Die in der Verhandlung beschriebenen, von Hochwässern betroffenen, Grundstücke liegen daher aus meiner fachlichen Sicht jedenfalls im HQ30-Abflussbereich.“ Mit Eingabe vom
- Februar 2018 führte hierzu der Beschwerdeführervertreter aus, dass der Inhalt der wasserbautechnischen Stellungnahme nicht überprüfbar sei. Außerdem habe der Amtssachverständige die angenommenen Hochwasserkennwerte bloß „überschlägig abgeschätzt“. Die vorliegende Stellungnahme sei in dieser Form jedenfalls nicht geeignet, die Beurteilung, dass die Grundstücke jedenfalls im HQ30-Abflussbereich liegen, und einen auf diese Ansicht gestützten Bescheid zu tragen, da die Stellungnahme keinen nachvollziehbaren überprüfbaren Befund enthält, der erkennen lässt, wie der Amtssachverständige zu dieser Einschätzung gelangte. Es wurde daher beantragt, zur sachverständigen Beurteilung, in welchem Bereich der HQ30 Bereich des *** bzw. des Zubringers anzusetzen ist und ob die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im HQ30- Abflussbreich liegen, Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und des Gewässerschutzes einzuholen. Des Weiteren wurde beantragt, dem Beschwerdeführervertreter für die Abgabe einer inhaltlichen Stellungnahme zu den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik eine Frist von einem Monat zu gewähren. Von der belangten Behörde wurde diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben. Vom erkennenden Gericht wurde dem Beschwerdeführervertreter für die Abgabe der inhaltlichen Stellungnahme die gewünschte Frist von einem Monat erteilt und zur Abgabe der Stellungnahme der
- April 2018 festgesetzt. Mit Schreiben vom
- April 2018 übermittelte die Beschwerdevertretung eine Stellungnahme zum Sachverhalt. Inhaltlich wird hierbei vorgebracht, dass im verfahrensgegenständlichen Bachbereich aufgrund von baulichen Maßnahmen im Jahr 2000 durch die Wildbachverbauung das Bachbett des *** um 50 bis 70 cm aufgehöht und hierbei der HQ100 zu einem HQ30 Bereich verändert worden sei. Hierbei wurde bezweifelt, dass diese baulichen Maßnahmen einer wasserrechtlichen Genehmigung unterliegen. Beigeschlossen war eine fachliche Stellungnahme zur Hochwasserabflusssituation auf Grst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, bei einem 30-jährlichen Hochwasserereignisses der E ZT GmbH vom
- März
- Dieser kann zusammenfassend entnommen werden, dass bei Entfernung der Abflusshindernisse, nämlich der Querschwelle und dem Baumbestand, und bei ordnungsgemäßer Pflege des linken Zubringergrabens im oberen Bereich des *** es bei HQ30 zu keiner oberstromigen Überflutung des Grundstückes Nr. *** via Grundstück Nr. *** kommen könne. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde daher die belangte Behörde aufgefordert, hierzu binnen einer Frist von 2 Wochen eine ausführliche Stellungnahme abzugeben. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde nicht nachgekommen. Des Weiteren wurde der bereits in diesem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik, Herr F, ersucht zu den Eingaben der Beschwerdeführervertretung eine fachliche Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen abzugeben. Es erging der Auftrag auf fachlicher Basis darzulegen, ob die durchgeführte Berechnung des privat beigezogenen Sachverständigen nachvollziehbar sind und ob die behaupteten baulichen Veränderungen im Bereich des *** zu einer Veränderung des Hochwasserabflussbereiches führen konnten. In seiner wasserbautechnischen Stellungnahme vom
- Mai 2018, ***, brachte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik nach Durchführung eines Lokalaugenscheins am
- April 2018 vor, dass die Berechnungen in der fachlichen Stellungnahme der E ZT GmbH schlüssig seien, die ursprünglichen Berechnungen des Amtssachverständigen selbst bestätigen würden sowie aufzeigen würden, dass der *** im Bereich des beschriebenen Steingurtes (Querschwelle) ausufere und bei einem HQ30 das Grundstück Nr. *** bzw. Nr. ***, KG *** überflutet werde. Ebenso werde in der fachlichen Stellungnahme der E ZT GmbH bestätigt, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, bei einem HQ30 auch von dem linken Seitenzubringer überflutet werde, wo keine Baumaßnahmen getätigt worden seien. Auf dem Foto in der fachlichen Stellungnahme der E ZT GmbH auf Seite 16 sei ersichtlich, dass die begleitenden Bäume bereits mehrere Jahrzehnte alt seien und auf höherem Niveau stünden, daher die Querschwelle auch älteren Datums, wesentlich vor dem Jahre 2000, sei. Zudem sei die Steinverlegung nicht von der Wildbach und Lawinenverbauung hergestellt worden, da diese Steingurte üblicherweise im kraftschlüssigen Verbund so verlege, dass keine tiefen Kolke entstehen könnten. Dies sei aber an gegenständlicher Stelle erfolgt. Im Zuge des Lokalaugenscheins sei festgestellt worden, dass gegenständlicher Steingurt unsachgemäß entfernt worden sei. Die Steine seien herausgerissen und im nachfolgenden Gewässerbett verteilt und sei der Baumbestand in diesem Bereich ebenfalls entfernt worden. Dadurch sei eine Gefährdung der Straßenböschung entstanden bzw. erhöht worden. Ebenso seien auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welches im Besitz des öffentlichen Wassergutes befinde, umfangreiche Holz-Schlägerungen durchgeführt worden. Am Grundstück Nr. ***, KG ***, seien am linken Ufer des *** Ablagerungen von Bauschutt im Uferbereich vorhanden. Im Text der wasserbautechnischen Stellungnahme waren Fotos vom Tag des Lokalaugenscheins von den im Sachverhalt beschriebenen Stellen beigefügt. In der ggst. Rechtsache wurde am
- Juni 2018 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, bei der der bisherige Verlauf des Verfahrens anhand der vorliegenden Akten dargelegt, dem Beschwerdeführervertreter Gelegenheit zur Stellungnahme und allfälligem ergänzenden Vorbringen gegeben sowie das Beweisverfahren wiedereröffnet wurde. Beweis wurde erhoben durch Befragung des Beschwerdeführers, durch Abgabe einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und durch Befragung desselben sowie durch die Einvernahme des Zeugen, C, Wildbach- und Lawinenverbauung. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er davon ausgehe, dass die gegenständliche Querschwelle im Jahr 1998, jedenfalls vor dem Jahr 2000 eingebaut wurde und noch vorhanden sei, um bei einem Hochwasserereignis Retentionsraum zu schaffen. Wer die Steine dieser Schwelle im weiteren Bachverlauf verteilt habe, wisse er nicht. Der Amtssachverständige führte dazu aus, dass beim Lokalaugenschein erkennbar war, dass diese Schwelle verändert wurde und auf Grund dieser Veränderung nun mehr Wasser innerhalb des Bachbettes abbliesen könne. Der einvernommene Zeuge brachte vor, dass zwar Maßnahmen beim *** durch die Wildbach- und Lawinenverbauung (in weiterer Folge: WLV) in Form von Grobsteinschlichtungen und Ufersicherung auf Grund eines Hochwassers im Jahr 2002 durchgeführt worden seien. In der Bachsole selbst, im südlichen Bereich des *** sowie beim Zubringer, der vom Westen in den *** fliest, seien keine Arbeiten durch die WLV erfolgt. Allerdings sei es möglich, dass Wasserbausteine an Anrainer weitergegeben und diese in Eigenregie verbaut worden seien. So möglicherweise auch die gegenständliche Querschwelle, die jedenfalls nicht von der WLV gebaut worden sei. Er wisse allerdings, dass solche Arbeiten in Eigenregie, wenn sie stattgefunden haben, vor 2013 passiert sein mussten, da er selbst ab 2013 für den *** zuständig ist und er somit davon wissen müsste, sollten ab diesem Zeitpunkt Änderungen stattgefunden haben. In seiner Stellungnahme führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik aus, dass selbst durch Entfernung bzw. Verteilung von einigen Steinen der Querschwelle, der HQ30 Abfluss noch gegeben sei, da das Bachbett oberhalb der ehemaligen Steinschwelle noch sehr seicht sei und nach wie vor, vor Erreichen des HQ30 linksufrig ausbrechen werde. Ebenso werde der linksufrige Seitenzubringer nach wie vor bei einem HQ30 Ereignis ausufern und auch Überflutungen im Bereich des Grundstückes *** erzeugen. Es werde noch einige Zeit dauern bis ein gleichmäßiges Soleniveau erreicht sei. In welchem Zeitraum dies passiere, hänge von auftretenden Hochwässern ab und könne daher nicht prognostiziert werden. Das Grundstück ***, KG ***, liege - auch im aktuellen Zustand des *** - im HQ30 Bereich. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass Ausuferungen des Zubringers ebenso Einfluss auf den HQ30 Bereich hätten. Vom Beschwerdeführervertreter wurde die Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalten und auf die bisherigen Ausführungen und gestellten Anträge verwiesen. Der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins wurde mit der Begründung aufrecht erhalten, dass sich der Naturzustand verändert habe und der Amtssachverständige selbst ausführe, dass er keine gesicherten Berechnungen durchführen könne, ob die Wasserabfuhr von 10 m³/Sekunde abgeführt werden kann. Weiters beantragte er die Ergänzung des Gutachten des Amtssachverständigen, dass auf Basis des Naturzustandes des heutigen Tages die Wasserabfuhrkapazität kalkuliert werden möge bzw. alternativ dem Beschwerdeführer eine Frist dafür eingeräumt werde, einen Privatsachverständigen mit dieser Kalkulation zu beauftragen und das Ergebnis vorzulegen.
- Feststellungen: 4.
- Der Beschwerdeführer hat auf dem Grundstücken Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, Anschüttungen mit Bodenaushubmaterial – mit sehr geringen Fremdstoffanteilen (Asphalt- und Ziegelbruchstücke) – im Gesamtausmaß von etwa 1.777,5 m3 vorgenommen. Bei dem diesbezüglichen Material handelt es sich um das Aushubmaterial einer vom Beschwerdeführer gebauten Garage und ist als Abfall anzusprechen. 4.
- Bei dem im Norden des Grundstückes Nr. ***, KG *** befindlichen Anschüttungshaufen im Ausmaß von ca. 40 m³ kann nicht festgestellt werden, ob die Anschüttungen durch den Beschwerdeführer selbst oder von seinen Familienmitgliedern erfolgt sind. 4.
- Im nördlichen Bereich des Gst. Nr. ***, KG ***, sind im Ausmaß von ca. 10 m³ Baurestmassen gelagert. 4.
- Bei gegenständlichem Aushubmaterial handelt es sich augenscheinlich um nicht verunreinigtes Material mit sehr geringen Fremdstoffanteilen. Ein diesbezüglicher Qualitätsnachweis liegt nicht vor. Die Anschüttungen sind innerhalb der letzten drei Jahre vorgenommen worden, sohin in den Jahren 2013 bis
- Für diese verfügte und verfügt bis dato der Beschwerdeführer über keine wasserrechtliche Bewilligung. 4.
- Im Gegenstand handelt es sich bei den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, um ein Hochwasserabflussgebiet, das bei 30jährlichen Hochwässern überflutet wird. Diese Überflutung wird auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Zustandes des ***, nämlich der teilweisen Entfernung bzw. Verteilung von einigen Steinen der bewilligungslos errichteten Querschwelle, bei einem Hochwasserereignis auftreten. Dies, da einerseits eine Absenkung des gegenständlichen Gewässers noch nicht derart erfolgt ist, dass ein HQ30-Abflussbereich noch vorliegt. Andererseits ist auch der namenlose linke Zubringer zum *** ursächlich für das HQ30 – Gebiet. Es kommt im Fall eines 30-jährlichen Hochwassers zu einer Vollfüllung des auf den genannten Grundstücken gegebenen Retentionsraums, welcher im Ausmaß der vorgenannten Schüttungen am Grundstück Nr. *** verringert, auf dem Grundstück Nr. *** allerdings verschlimmert wird und somit zu einer Beeinträchtigung des Abflusses von Hochwässern führt. Es kommt im Fall eines 30-jährlichen Hochwassers zu einer Vollfüllung des auf den genannten Grundstücken gegebenen Retentionsraums, welcher im Ausmaß der vorgenannten Schüttungen am Grundstück Nr. *** verringert, auf dem , Grundstück Nr. *** allerdings verschlimmert wird und somit zu einer Beeinträchtigung des Abflusses von Hochwässern führt. 4.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- September 2015, ***, wurde der Beschwerdeführer
§ 73AWG 2002 zu den oben ausgeführten Maßnahmen verpflichtet.
Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Kommissionsgebühren für die Erhebung des Amtssachverständigen vom
- Juni 2015 in der Höhe von € 41,40 zu entrichten.4.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- September 2015, ***, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 73, AWG 2002 zu den oben ausgeführten Maßnahmen verpflichtet. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Kommissionsgebühren für die Erhebung des Amtssachverständigen vom
- Juni 2015 in der Höhe von € 41,40 zu entrichten. 4.
- In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom
- Oktober 2015 wurde der gegenständliche Bescheid aufgrund von Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.
- Beweiswürdigung: Der Umstand der Durchführung von Anschüttungen auf den betroffenen Grundstücken ist unstrittig und ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Diese erfolgten nach dem Zugeständnis des Beschwerdeführers größtenteils durch ihn selbst. Hinsichtlich bei dem im Norden des Grundstückes Nr. ***, KG *** befindlichen Anschüttungshaufen im Ausmaß von ca. 40 m³ ist nicht ersichtlich, ob die Anschüttungen durch den Beschwerdeführer selbst oder von seinen Familienmitgliedern erfolgt sind. 5.
- Der Verhandlungsschrift der Verhandlung vom
- April 2015 in der Gemeinde ***, bei der auch der Beschwerdeführer anwesend war, ist zu entnehmen, dass die Anwesenden übereinstimmend ausgesagt haben, dass die Anschüttungen innerhalb der letzten drei Jahre vorgenommen worden sind, sohin in den Jahren 2013 bis
- Dass der Beschwerdeführer dafür nicht über die notwendige wasserrechtliche Bewilligung verfügt, ist dem verwaltungsbehördlichen Akt zu entnehmen. 5.
- Aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Abfallwirtschaft vom
- Juni 2015, ***, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei gegenständlichem Aushubmaterial augenscheinlich um nicht verunreinigtes Material mit sehr geringen Fremdstoffanteilen handelt. Dies bestätigte der Amtssachverständige auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Jänner
- 5.
- Dass es sich im gegenständlichen Gebiet um einen HQ30-Abflussbereich handelt, ist bereits dem verwaltungsbehördlichen Akt zu entnehmen und wird dies sowohl in der wasserbautechnischen Stellungnahme vom
- Februar 2018 als auch mit der fachlichen wasserbautechnischen Expertise in der öffentlichen Verhandlung bestätigt. Es wird hierbei auch der linke namenlose Zubringer zum *** als für den HQ30-Abflussbereich als mitursächlich genannt. Auch wird dieser HQ30-Abflußbereich durch das eingebrachte Privatgutachten des Beschwerdeführervertreters bestätigt. Die Angaben, dass die Änderungen durch die Anschüttungen die natürlichen Abflussverhältnisse verändern und im Fall eines 30-jährlichen Hochwassers es zu einer Vollfüllung des auf den genannten Grundstücken gegebenen Retentionsraums, welcher im Ausmaß der vorgenannten Schüttungen am Grundstück Nr. *** verringert, auf dem Grundstück Nr. *** verschlimmert wird, sind ebenso dem Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Abfallwirtschaft vom
- Juni 2015, ***, entnommen. 5.
- Das Ausmaß der Anschüttungen von etwa 1.777,5m3 ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Jänner
- Im Zuge dessen hat der Amtssachverständige nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, wie er zu dieser Schätzung gekommen ist und hat der Beschwerdeführer nichts auf gleicher fachlicher Ebene entgegenbracht, wie er zu seinen Schätzungen von etwa 800 m3 kommt. 5.
- Die Angaben, dass die Anschüttungen im Hochwasserabflussbereich des 30-jährlichen Hochwassers gelegen sind, ergibt sich sowohl aus den schlüssigen Ausführungen des Zeugen, C, die sich mit den diesbezüglichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik decken, als auch aus der fachlichen Stellungnahme der E ZT GmbH.5.
- Die Angaben, dass die Anschüttungen im Hochwasserabflussbereich des , 30-jährlichen Hochwassers gelegen sind, ergibt sich sowohl aus den schlüssigen Ausführungen des Zeugen, C, die sich mit den diesbezüglichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik decken, als auch aus der fachlichen Stellungnahme der E ZT GmbH. Dass die als gegenwärtig beschriebene Situation bei der nun nicht mehr im selben Umfang vorhandenen Querschwelle von der Situation im Anschüttungszeitraum (gleichgültig, wann dies war) abweicht, ist auf den, der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbau vom
- Mai 2018, ***, beigeschlossenen Fotos ersichtlich. Die Feststellung, dass dieser veränderte Zustand nichts daran zu ändern mag, dass es sich bei gegenständlichem Gebiet um eine HQ30 Zone handelt, ist den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in seiner Stellungnahme vom
- Mai 2018, ***, nach Durchführung eines Lokalaugenscheins am
- April 2018, zu entnehmen. Dies bestätigt er auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Juni
- Auch wenn in der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahme zur Hochwasserabflusssituation auf Grst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, bei einem 30-jährlichen Hochwasserereignisses der E ZT GmbH vom
- März 2018 vorgebracht wird, dass bei Absenkung der Querschwelle auf die natürliche Unterwasserbachsohle und durch Einbau eines sohlegleichen Blocksteinsohlegurtes eine „ausreichende“ Abflusstiefe erreicht werden könne, führt der Amtssachverständige für Wasserbau im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Juni 2018 schlüssig aus, dass eine Absenkung des *** an der gegenständlichen Stelle noch nicht in dem Ausmaß erfolgt ist, dass ein HQ30-Abflussbereich nicht mehr gegeben wäre. Zudem ist der linke Zubringer zum *** weiterhin ebenso mitursächlich für den HQ30-Abflussbereich.Die Feststellung, dass dieser veränderte Zustand nichts daran zu ändern mag, dass es sich bei gegenständlichem Gebiet um eine HQ30 Zone handelt, ist den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in seiner Stellungnahme vom
- Mai 2018, ***, nach Durchführung eines Lokalaugenscheins am
- April 2018, zu entnehmen. Dies bestätigt er auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Juni
- Auch wenn in der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahme zur Hochwasserabflusssituation auf Grst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, bei einem , 30-jährlichen Hochwasserereignisses der E ZT GmbH vom ,
- März 2018 vorgebracht wird, dass bei Absenkung der Querschwelle auf die natürliche Unterwasserbachsohle und durch Einbau eines sohlegleichen Blocksteinsohlegurtes eine „ausreichende“ Abflusstiefe erreicht werden könne, führt der Amtssachverständige für Wasserbau im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Juni 2018 schlüssig aus, dass eine Absenkung des *** an der gegenständlichen Stelle noch nicht in dem Ausmaß erfolgt ist, dass ein HQ30-Abflussbereich nicht mehr gegeben wäre. Zudem ist der linke Zubringer zum *** weiterhin ebenso mitursächlich für den HQ30-Abflussbereich. Sohin geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- April 2018 ins Leere, wenn er vermeint, dass nicht seine Anschüttungen, sondern die unterlassenen Pflegemaßnahmen am *** ursächlich für den HQ30-Abflussbereich sei. Dies ändert nämlich nichts an der Tatsache, dass dieser vorliegt und es auch mit der Entfernung der Querschwelle nicht genüge getan ist, um nicht dem HQ30-Abflussbereich zu unterliegen. 5.
- Dass es im Fall eines 30-jährlichen Hochwassers zu einer Vollfüllung des auf den genannten Grundstücken gegebenen Retentionsraums kommt, welcher im Ausmaß der vorgenannten Schüttungen am Grundstück Nr. *** verringert, auf dem Grundstück Nr. *** allerdings verschlimmert wird, ist aus den vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der Verhandlung vom
- April 2015 getätigten Ausführungen zu folgern. 5.
- Es liegen daher in fachlicher Hinsicht widerspruchsfreie Grundlagen und Beurteilungen vor, auf welche sich das Gericht zu stützen vermag. Ergänzend ist zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, der Erhebungsbericht vom
- April 2014 sei ihm nie zugestellt worden, auszuführen, dass er auch nie Akteneinsicht genommen habe.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise: Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet: Revision „§ 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“„§ 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“ Die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002 lauten auszugsweise: „1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziele und Grundsätze § 1.Paragraph eins, […]
(3)Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
- Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […] Ausnahmen vom Geltungsbereich § 3.
(1)Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 3,
(1)Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind […] 7. nicht kontaminierte Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung bei Oberflächengewässern umgelagert werden. Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15.Paragraph 15, […]
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Behandlungsaufträge, Überprüfung Behandlungsauftrag § 73.
(1)WennParagraph 73,
(1)Wenn 1. Abfälle nicht
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
- die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“ Die maßgebliche Bestimmung des Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG.
- lautet: „Von der Abwehr und Pflege der Gewässer Besondere bauliche Herstellungen. § 38.
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
§ 42aAbs.
2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. […]“
- Erwägungen: 7.
- Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- September 2015, ***, in dem es um einen von der belangten Behörde erteilten Behandlungsauftrag im Sinne des § 73 AWG gegenüber dem Beschwerdeführer geht, ist als unbegründet mit der Maßgabe abzuweisen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgetragenen Maßnahmen bis zum
- November 2018 zu erfüllen sind und ist diese Frist für das erkennende Gericht angemessen zur Durchführung der im angefochtenen Bescheid vorgesehenen zu treffenden Maßnahmen.7.
- Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- September 2015, ***, in dem es um einen von der belangten Behörde erteilten Behandlungsauftrag im Sinne des Paragraph 73, AWG gegenüber dem Beschwerdeführer geht, ist als unbegründet mit der Maßgabe abzuweisen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgetragenen Maßnahmen bis zum
- November 2018 zu erfüllen sind und ist diese Frist für das erkennende Gericht angemessen zur Durchführung der im angefochtenen Bescheid vorgesehenen zu treffenden Maßnahmen. Eine Abänderung des Ausmaßes des widerrechtlich angeschütteten Aushubmaterials erwies sich als notwendig, da der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich glaubhaft dargetan hat, dass sich dieses Aushubmaterial auf ein Gesamtausmaß von 1.777,5 m³ erstreckt. 7.
- Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Ablagerungen jedenfalls um Abfall im subjektiven Sinn
§ 2Abs.
1 Z. 1 AWG 2002 handelt, auch wenn dies der Beschwerdeführer bestreitet. 7.2. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Ablagerungen jedenfalls um Abfall im subjektiven Sinn
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 handelt, auch wenn dies der Beschwerdeführer bestreitet. 7.2.1.
§ 2Abs.
1 Z 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat. Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv (VwGH 22. März 2012, 2010/07/0178) bzw. das Hauptmotiv (VwGH 15. September 2005, 2003/07/0022) für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist.7.2.1.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat. Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv (VwGH
- März 2012, 2010/07/0178) bzw. das Hauptmotiv (VwGH
- September 2005, 2003/07/0022) für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist. Nach der Lebenserfahrung gehe es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt werde, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und es sei somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass - abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache – sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Abbruchmaterials entledigen will (VwGH
- Februar 2009, 2008/07/0182). Der Beschwerdeführer konnte allerdings keine solchen konkreten Anhaltspunkte im Verfahren darlegen. Er vermied es durchgehend klarzustellen, dass das Aushubmaterial als eine Art Hochwasserschutz Verwendung finden soll. Sein Vorbringen, damit lediglich Ausschwemmungen wieder aufzufüllen und das ursprüngliche Niveau wieder herzustellen, konnte durch die fachliche Expertise des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz widerlegt werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es für das Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft ausreicht, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer eine Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH
- Mai 2014, 2012/07/0017). Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Baurestmassenmaterials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (VwGH
- April 2005, 2003/07/0017). Im ggst. Fall hat sich der Beschwerdeführer selbst des Aushubmaterials entledigt. Der Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (VwGH
- November 2010, 2008/07/0004; VwGH
- Jänner 2012, 2010/07/0065). Nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)§ 2 Rz 37).Der Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (VwGH
- November 2010, 2008/07/0004; VwGH
- Jänner 2012, 2010/07/0065). Nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 2, Rz 37). Der subjektive Abfallbegriff
§ 2Abs.
1 Z 1 AWG 2002 ist somit jedenfalls erfüllt und sind daher die Anschüttungen im Ausmaß von 1.777,5m³ als Abfall anzusprechen. Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH
- November 2013, 2010/07/0144). Der subjektive und der objektive Abfallbegriff sind daher alternativ. Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff (VwGH
- April 2009, 2006/07/0032).Der subjektive Abfallbegriff
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist somit jedenfalls erfüllt und sind daher die Anschüttungen im Ausmaß von 1.777,5m³ als Abfall anzusprechen. Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH
- November 2013, 2010/07/0144). Der subjektive und der objektive Abfallbegriff sind daher alternativ. Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff (VwGH
- April 2009, 2006/07/0032). 7.
- Da der Beschwerdeführer das abgelagerte Material teilweise eingeebnet und einerseits als Niveauerhöhung und andererseits als Erdwälle verwertet hat, ist zu prüfen, ob die Verwertung im Sinne des AWG 2002 auch zulässig war. Nach § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn der Einsatz einem entsprechenden Zweck dient, eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird und die Maßnahmen im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich oder der Abfall zu entfernen (ErläutRV 1005 d.B. XXIV. GP).Nach Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn der Einsatz einem entsprechenden Zweck dient, eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird und die Maßnahmen im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich oder der Abfall zu entfernen (ErläutRV 1005 d.B. römisch 24 . GP). Wie eben dargestellt ist eine Verwertung nur zulässig, wenn die zu beurteilende Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt. Diesbezüglich ist insbesondere darauf abzustellen, ob die Errichtung von Erdwällen und Niveauerhöhungen andere gesetzliche Bestimmungen, im ggst. Fall Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, verletzt. 7.3.
- Wie sich aus den Ausführungen der Amtssachverständigen ergeben hat und dies auch durch das privat beigebrachte Gutachten des Beschwerdeführers bestätigt wurde, und so auch festgestellt wurde, liegt das Grst. Nr. ***, KG ***, im HQ30 Hochwasserabflussbereich.
§ 38
WRG sind Anschüttungen in dieser Form innerhalb des HQ30 Bereichs nur zulässig, soferne eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt wurde.
Paragraph 38, WRG sind Anschüttungen in dieser Form innerhalb des HQ30 Bereichs nur zulässig, soferne eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt wurde. Als Hochwasserabflussgebiet gilt
§ 38Abs.
3 WRG das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.Als Hochwasserabflussgebiet gilt
Paragraph 38, Absatz 3, WRG das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Ob die in Rede stehenden Anschüttungen innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussgebietes gelegen sind, war im vorliegenden Fall umstritten, steht aber auf Grund der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik im Einklang mit der Aussage des Zeugen, C, die sich mit den diesbezüglichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik deckt, fest und wird dem sogar in der fachlichen Stellungnahme der E ZT GmBH nicht entgegengetreten. Maßgeblich für die Bewilligungspflicht von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches ist dabei der Ist-Zustand des Gewässers im Beurteilungszeitpunkt. Unter einer Anlage iSd Wasserrechtsgesetzes ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (VwGH 29.06.1995, 94/07/0071). Ein allenfalls nie erreichter bzw. nicht mehr bestehender konsensgemäßer Ausbauzustand ist demgegenüber nicht relevant (VwGH 25.04.1996, 93/07/0082). § 38 WRG 1959 spricht von anderen „Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses“, worunter alles verstanden werden muss, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird und knüpft nicht am Bauwerksbegriff (Verbindung mit Grund und Boden, wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse bei der Herstellung, Berührung öffentlicher Interessen) an. Eine „Erheblichkeitsschwelle“ für die Genehmigungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr muss, um rechtlich relevant zu sein, erheblich sein. Es ist daher nicht auf „jedwede negative Einwirkung“ abzustellen; nachteilige Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, sind rechtlich nicht relevant. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht iSd § 38 Abs. 1 WRG 1959 tritt nur dann und insoweit ein, als die zu beurteilende Anlage abgeändert oder neu errichtet worden ist; bloße Instandhaltungsmaßnahmen begründen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Maßnahmen sind solange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenslage berührt wird. Wird der Rahmen einer bloßen Instandhaltung oder Wiederherstellung des seit Jahrzehnten bestandenen Zustandes durch Baumaßnahmen überschritten, dann bedürfen diese Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 (Bumberger/Hinterwirth, WRG, E5, E16, E39, E53, E54 und E55 zu § 38 mwN).Paragraph 38, WRG 1959 spricht von anderen „Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses“, worunter alles verstanden werden muss, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird und knüpft nicht am Bauwerksbegriff (Verbindung mit Grund und Boden, wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse bei der Herstellung, Berührung öffentlicher Interessen) an. Eine „Erheblichkeitsschwelle“ für die Genehmigungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr muss, um rechtlich relevant zu sein, erheblich sein. Es ist daher nicht auf „jedwede negative Einwirkung“ abzustellen; nachteilige Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, sind rechtlich nicht relevant. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht iSd Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 tritt nur dann und insoweit ein, als die zu beurteilende Anlage abgeändert oder neu errichtet worden ist; bloße Instandhaltungsmaßnahmen begründen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Maßnahmen sind solange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenslage berührt wird. Wird der Rahmen einer bloßen Instandhaltung oder Wiederherstellung des seit Jahrzehnten bestandenen Zustandes durch Baumaßnahmen überschritten, dann bedürfen diese Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 (Bumberger/Hinterwirth, WRG, E5, E16, E39, E53, E54 und E55 zu Paragraph 38, mwN). Nun steht nach der vorliegenden Begutachtung fest, dass das in Rede stehende Grundstück des Beschwerdeführers nach dem derzeitigen Gewässerzustand beim 30-jährlichen Hochwasser überflutet werden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass die Querschwelle jedenfalls bereits seit dem Jahr 1998 bestehe und diese laut Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sowie der E ZT GmBH eine wesentliche Ursache für die 30-jährlichen Hochwasser darstellt, kann kein Zweifel bestehen, dass diese derzeitige Einschätzung auch auf den Zeitraum der Durchführung der Anschüttungen in den Jahren 2013 bis 2015 zutraf. Sohin war auch im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung richtigerweise von einer Bewilligungspflicht der Anschüttungen auszugehen. In seiner Stellungnahme im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte der Amtssachverständige aus, dass selbst durch Entfernung bzw. Verteilung von einigen Steinen der Querschwelle, der HQ30 Abfluss noch gegeben sei, da das Bachbett oberhalb der ehemaligen Steinschwelle noch sehr seicht sei und nach wie vor, vor Erreichen des HQ30 linksufrig ausbrechen werde. Ebenso werde der linksufrige Seitenzubringer nach wie vor bei einem HQ30 Ereignis ausufern und auch Überflutungen im Bereich des Grundstückes 42 erzeugen. Es werde noch einige Zeit dauern bis ein gleichmäßiges Soleniveau erreicht sei. Sohin war nicht nur zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung von einer Bewilligungspflicht auszugehen. Gegenständlich ist auf den Ist-Zustand des Gewässers im Beurteilungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes abzustellen. Bereits im Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Abfallwirtschaft vom
- Juni 2015, ***, wurde festgehalten, dass es sich bei dem Bodenaushubmaterial um eine konsenslose Abfallablagerung handelt. Aufgrund der oben angeführten Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der letzten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung unterliegen die vom Beschwerdeführer an diesem Grundstück durchgeführten Ablagerungen als Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sohin der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des § 38 WRG
- Mangels einer solchen Bewilligung ist gegen die diesbezügliche Rechtsvorschrift verstoßen worden und kann daher nicht von einer zulässigen Verwertung gesprochen werden.Gegenständlich ist auf den Ist-Zustand des Gewässers im Beurteilungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes abzustellen. Bereits im Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Abfallwirtschaft vom
- Juni 2015, ***, wurde festgehalten, dass es sich bei dem Bodenaushubmaterial um eine konsenslose Abfallablagerung handelt. Aufgrund der oben angeführten Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der letzten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung unterliegen die vom Beschwerdeführer an diesem Grundstück durchgeführten Ablagerungen als Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sohin der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des Paragraph 38, WRG
- Mangels einer solchen Bewilligung ist gegen die diesbezügliche Rechtsvorschrift verstoßen worden und kann daher nicht von einer zulässigen Verwertung gesprochen werden. Da die Voraussetzungen für die zulässige Verwertung nach § 15 Abs. 4a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung.Da die Voraussetzungen für die zulässige Verwertung nach Paragraph 15, Absatz 4 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass für die in Rede stehenden, unstreitig ohne Genehmigung durchgeführten Anschüttungen sowohl im Zeitpunkt der Erlassung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung als auch im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich ist. Somit wurde das Wasserrechtsgesetz in objektiver Hinsicht übertreten.Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass für die in Rede stehenden, unstreitig ohne Genehmigung durchgeführten Anschüttungen sowohl im Zeitpunkt der Erlassung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung als auch im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 erforderlich ist. Somit wurde das Wasserrechtsgesetz in objektiver Hinsicht übertreten. 7.
- Vor diesem Hintergrund ist auch auszuführen, dass bereits der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in seinem Gutachten vom
- Juni 2015, ***, schlüssig ausführte, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung nicht vorliegen, da ein Nutzen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder ein bautechnischer Zweck nicht erzielt wurde. Des Weiteren hielt der Amtssachverständige aus fachlicher Sicht fest, dass die Anschüttungen den Anschein machen, der Beschwerdeführer habe durch die Anschüttungen eine Hochwasserschutzmaßnahme umgesetzt und mit der teilweisen Anschüttung des Grundstücks eine Niveauerhöhung erreicht, welche verhindern soll, dass das Grundstück bei Starkregenereignissen weniger stark überflutet wird. 7.
- Die Ausnahme vom Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 findet keine Anwendung, da es sich bei gegenständlicher Ablagerung nicht um nicht kontaminierte Sedimente handelt, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung bei Oberflächengewässern umgelagert werden. 7.
- Die Ausnahme vom Abfallbegriff des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 findet keine Anwendung, da es sich bei gegenständlicher Ablagerung nicht um nicht kontaminierte Sedimente handelt, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung bei Oberflächengewässern umgelagert werden. Zwar hat der Beschwerdeführer unbestrittenerweise Aushubmaterial angeschüttet, um sein Grundstück vor Überschwemmungen zu schützen, also quasi eine Art Hochwasserschutz angelegt, doch erfolgte im Sinne der Ausnahmebestimmung keine Umlagerung. Von Umlagerung nach § 3 Abs. 1 Z. 7 leg.cit. ist dann zu sprechen, wenn kontaminationsfreie Sedimente des betroffenen Grundstückes umgelagert werden. Im ggst. Fall wurde jedoch, was ebenfalls nicht bestritten wurde, Bodenaushub von einem weiter entfernten Grundstück herangeschafft, um das gegenständliche Grundstück vor Überschwemmungen zu schützen. Es handelte sich also nicht um Sedimente vom Grundstück des Gewässers bzw. des Uferbereichs, von dem die Überschwemmungen ausgehen, weshalb auch nicht von einer Umlagerung gesprochen werden kann, sondern von einer Herbeischaffung des Aushubmaterial von einem Grundstück, das in keinem Zusammenhang mit dem Gewässergrundstück steht.Zwar hat der Beschwerdeführer unbestrittenerweise Aushubmaterial angeschüttet, um sein Grundstück vor Überschwemmungen zu schützen, also quasi eine Art Hochwasserschutz angelegt, doch erfolgte im Sinne der Ausnahmebestimmung keine Umlagerung. Von Umlagerung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, leg.cit. ist dann zu sprechen, wenn kontaminationsfreie Sedimente des betroffenen Grundstückes umgelagert werden. Im ggst. Fall wurde jedoch, was ebenfalls nicht bestritten wurde, Bodenaushub von einem weiter entfernten Grundstück herangeschafft, um das gegenständliche Grundstück vor Überschwemmungen zu schützen. Es handelte sich also nicht um Sedimente vom Grundstück des Gewässers bzw. des Uferbereichs, von dem die Überschwemmungen ausgehen, weshalb auch nicht von einer Umlagerung gesprochen werden kann, sondern von einer Herbeischaffung des Aushubmaterial von einem Grundstück, das in keinem Zusammenhang mit dem Gewässergrundstück steht. 7.
- Es ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Frage, ob eine Anlage in der ggst. Form bewilligungsfähig ist, nicht zu beantworten ist. 7.
- Es ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren nach Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Frage, ob eine Anlage in der ggst. Form bewilligungsfähig ist, nicht zu beantworten ist. 7.
- Sohin ergibt sich, dass der Beschwerde keine Folge zu geben war; im Hinblick auf die Dauer des Beschwerdeverfahrens war die Leistungsfrist jedoch neu zu bemessen. Es steht außer Frage, dass die Beseitigung des gegenständlichen Materials innerhalb der festgesetzten Frist leicht möglich ist, und die Frist daher angemessen ist. 7.
- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nur das Vorliegen eines mängelfreien Gutachtens der Behörde erlaubt, die Aussage eines Sachverständigen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. VwGH vom
- Mai
- 95/04/0215). Jedes Gutachten hat einen Befund zu enthalten‚ der die tatsächlichen Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung beinhaltet, sowie die auf Grund der besonderen Sachkunde und Erfahrungen des Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen (Gutachten im engeren Sinn).7.
- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nur das Vorliegen eines mängelfreien Gutachtens der Behörde erlaubt, die Aussage eines Sachverständigen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom
- Mai
- 95/04/0215). Jedes Gutachten hat einen Befund zu enthalten‚ der die tatsächlichen Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung beinhaltet, sowie die auf Grund der besonderen Sachkunde und Erfahrungen des Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen (Gutachten im engeren Sinn). Wesentlich ist die Nachvollziehbarkeit (vgl. VwGH vom
- Februar 2003, 2001/06/0055), die eine Nachprüfung des Gutachtens auf Schlüssigkeit erlaubt. Ein Gutachten, das sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art wie sie beschafft wurden,Wesentlich ist die Nachvollziehbarkeit vergleiche VwGH vom
- Februar 2003, 2001/06/0055), die eine Nachprüfung des Gutachtens auf Schlüssigkeit erlaubt. Ein Gutachten, das sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art wie sie beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom
- Juni 1972, 577/72), Eine Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht (vgl. auch Hengstschläger/ Leeb, AVG, § 52 RZ 59 und die dort zitierte Judikatur).erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar vergleiche VwGH vom
- Juni 1972, 577/72), Eine Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht vergleiche auch Hengstschläger/ Leeb, AVG, Paragraph 52, RZ 59 und die dort zitierte Judikatur). Im Gegenstand ist – entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom
- Juni 2015, ***, jedenfalls als mängelfrei zu beurteilen. Es enthält nicht nur einen Befund und ein Gutachten, sondern begründet der Amtssachverständige außerdem schlüssig und nachvollziehbar, wie er zu seinen Ergebnisse gelangt ist und geht daher das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Auch sind die fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik für das erkennende Gericht nachvollziehbar und schlüssig. Vor diesem Hintergrund ist dem Antrag des Beschwerdeführervertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, eine Ergänzung des wasserbautechnischen Gutachtens durchführen zu lassen, damit die Wasserabfuhrkapazität auf Basis des aktuellen Naturzustandes kalkuliert werde, keine Folge zu geben, da vom Amtssachverständigen fachlich nachvollziehbar und schlüssig dargelegt wurde, dass dieser HQ30 Hochwasserabflussbereich nach wie vor vorhanden ist. 7.
- Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm zu Unrecht die Zahlung der Kommissionsgebühren auferlegt wurde, ist auszuführen, dass
§ 77Abs.
1 AVG für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden können.
Abs. 2 leg.cit. sind die Pauschalbeträge (Tarife) nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit festzusetzen. 7.9. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm zu Unrecht die Zahlung der Kommissionsgebühren auferlegt wurde, ist auszuführen, dass
Paragraph 77, Absatz eins, AVG für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden können.
Absatz 2, leg.cit. sind die Pauschalbeträge (Tarife) nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit festzusetzen.
§ 1
der Landeskommissionsgebührenverordnung 1976 sind von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien Kommissionsgebühren zu entrichten und werden diese mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.
Paragraph eins, der Landeskommissionsgebührenverordnung 1976 sind von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien Kommissionsgebühren zu entrichten und werden diese mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Im Gegenstand sind am
- Juni 2015 dem Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz im Zuge des Lokalaugenscheins am Grundstück Nr. ***, KG ***, Kommissionsgebühren in Höhe von € 41,40 erwachsen, da er dabei 3 halbe Stunden tätig war.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1149.001.2015