Obsah (23)
§ 28§ 25a§ 11Art. 130§ 2§ 5§ 47§ 3§ 45§ 49§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 12§ 15§ 16§ 17§ 20§ 1Art. 140Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1403/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG Folge gegeben und diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:Der Beschwerde der Frau B gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, der mj. C gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides und der mj. D gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides betreffend die Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: I.römisch eins. Die der Frau B mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- Juni 2017, Zl. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. Frau B erhält daher ab dem 1.9.2017 längstens bis zum 31.1.2018 folgende Geldleistungen: ab dem 1.9.2017 bis zum 31.12.2017 jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe Die der Frau B mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- Juni 2017, Zl. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. Frau B erhält daher ab dem 1.9.2017 längstens bis zum 31.1.2018 folgende Geldleistungen: ab dem 1.9.2017 bis zum 31.12.2017 jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe , von € 844,46; für den Jänner 2018 eine Geldleistung aliquot in der Höhe von € 299,
- II.römisch zwei. Die der mj. C mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- Juni 2017, Zl. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. Die mj. C erhält daher ab dem 1.9.2017 längstens bis zum 30.4.2018 folgende Geldleistungen: ab dem 1.9.2017 bis zum 31.12.2017 jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 194,23; ab dem 1.1.2018 bis zum 30.4.2018 jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 198,
- III.römisch drei. Die der mj. D mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- Juni 2017, Zl. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. Die mj. D erhält daher ab dem 1.9.2017 längstens bis zum 30.4.2018 folgende Geldleistungen: ab dem 1.9.2017 bis zum 31.12.2017 jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 194,23; ab dem 1.1.2018 bis zum 30.4.2018 jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 198,
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: 1. Die Beschwerden der mj. E und des mj. F werden
§ 28Abs. 1 und 2 sowie § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw
GVG als unzulässig zurückgewiesen. 1. Die Beschwerden der mj. E und des mj. F werden
Paragraph 28, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom Bürgermeister der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2018 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom
- Juni 2017 beantragten Frau B, Herr G, die mj. C, die mj. D, die mj. E und der mj. F (im Folgenden: Beschwerdeführer, nicht jedoch Herr G) bei der belangten Behörde die Weitergewährung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie der Leistungen bei Krankheit nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: NÖ MSG). In der Folge erließ die belangte Behörde sodann den Bescheid vom
- Juni 2017, Zl. ***, mit welchem der Frau B, der mj. C, der mj. D, der mj. E und dem mj. F, nicht jedoch Herrn G, Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in unterschiedlicher Höhe sowie Leistungen bei Krankheit für den Zeitraum vom
- Juni 2017 bis zum
- Mai 2018 nach den Bestimmungen des NÖ MSG iVm der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln iVm der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) zuerkannt worden sind. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im Antrag angeführten Personen seien in einem Mietobjekt gegen eine monatliche Miete in der Höhe von € 642,00 wohnhaft. Sie seien Staatsbürger der Russischen Föderation und würden als Asylberechtigte zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 5 NÖ MSG gehören. Sie würden in einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, aber von ihrem Vater H getrennt, leben. Frau B verfüge weder über ein Einkommen noch über Vermögen und sei beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Ihre minderjährigen Kinder würden noch zur Schule gehen und erhalte Herr G ein monatliches Einkommen, welches für ihn den Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließe. In der Folge erließ die belangte Behörde sodann den Bescheid vom
- Juni 2017, Zl. ***, mit welchem der Frau B, der mj. C, der mj. D, der mj. E und dem mj. F, nicht jedoch Herrn G, Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in unterschiedlicher Höhe sowie Leistungen bei Krankheit für den Zeitraum vom
- Juni 2017 bis zum
- Mai 2018 nach den Bestimmungen des NÖ MSG in Verbindung mit der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln in Verbindung mit der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) zuerkannt worden sind. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im Antrag angeführten Personen seien in einem Mietobjekt gegen eine monatliche Miete in der Höhe von € 642,00 wohnhaft. Sie seien Staatsbürger der Russischen Föderation und würden als Asylberechtigte zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Paragraph 5, NÖ MSG gehören. Sie würden in einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, aber von ihrem Vater H getrennt, leben. Frau B verfüge weder über ein Einkommen noch über Vermögen und sei beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Ihre minderjährigen Kinder würden noch zur Schule gehen und erhalte Herr G ein monatliches Einkommen, welches für ihn den Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließe. Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Mit Bescheid vom
- September 2017, Zl. ***, änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom
- Juni 2017 betreffend die zuerkannten Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes hinsichtlich der Frau B sowie der beiden mj. C und D von Amts wegen insofern ab, als Frau B (Spruchpunkt I.) ab dem 1.September 2017 längstens bis zum
- Mai 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 697,66 und die beiden mj. C (Spruchpunkt II.) und D (Spruchpunkt III.) ab dem 1.September 2017 längstens bis zum
- Mai 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 160,47 zugesprochen erhielten. Mit Bescheid vom
- September 2017, Zl. ***, änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom
- Juni 2017 betreffend die zuerkannten Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes hinsichtlich der Frau B sowie der beiden mj. C und D von Amts wegen insofern ab, als Frau B (Spruchpunkt römisch eins.) ab dem 1.September 2017 längstens bis zum
- Mai 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 697,66 und die beiden mj. C (Spruchpunkt römisch zwei.) und D (Spruchpunkt römisch drei.) ab dem 1.September 2017 längstens bis zum
- Mai 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 160,47 zugesprochen erhielten. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der vj. Sohn der Frau B, Herr G, von der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, sodass die Beschwerdeführerin mit ihren vier minderjährigen Kindern nunmehr allein in der Wohnung leben würde. Da sich die Wohnverhältnisse geändert hätten, sei eine Neuberechnung der Geldleistungen durchzuführen gewesen. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung und die damit im Zusammenhang stehende Berechnung der Geldleistungen u.a. auf die Bestimmung des § 11b NÖ MSG.Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der vj. Sohn der Frau B, Herr G, von der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, sodass die Beschwerdeführerin mit ihren vier minderjährigen Kindern nunmehr allein in der Wohnung leben würde. Da sich die Wohnverhältnisse geändert hätten, sei eine Neuberechnung der Geldleistungen durchzuführen gewesen. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung und die damit im Zusammenhang stehende Berechnung der Geldleistungen u.a. auf die Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG. Gegen diesen Bescheid erhoben Frau B, die mj. D, die mj. C, die mj. E und der mj. F Beschwerde und behaupteten sie darin im Wesentlichen, dass der Bescheid eine mangelhafte und nicht nachvollziehbare Begründung aufweise und würden sie hinsichtlich des Differenzbetrages der
§ 11NÖ MSG i
Vm § 1 NÖ MSV zu gewährenden Leistungen und durch die Anwendung der seit dem 1. Jänner 2017 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 11b NÖ MSG, insbesondere betreffend den Deckelungsbetrag, in ihren Rechten verletzt. Unter ausführlicher Begründung der Unions- und Verfassungswidrigkeit der §§ 11a und 11b NÖ MSG wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Leistungsdifferenz zu gewähren. Weiters sei der Bescheid auch insofern mangelhaft, da über die Ansprüche der mj. E und F nicht abgesprochen worden sei. Gegen diesen Bescheid erhoben Frau B, die mj. D, die mj. C, die mj. E und der mj. F Beschwerde und behaupteten sie darin im Wesentlichen, dass der Bescheid eine mangelhafte und nicht nachvollziehbare Begründung aufweise und würden sie hinsichtlich des Differenzbetrages der
Paragraph 11, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ MSV zu gewährenden Leistungen und durch die Anwendung der seit dem
- Jänner 2017 in Kraft getretenen Bestimmungen des Paragraph 11 b, NÖ MSG, insbesondere betreffend den Deckelungsbetrag, in ihren Rechten verletzt. Unter ausführlicher Begründung der Unions- und Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Leistungsdifferenz zu gewähren. Weiters sei der Bescheid auch insofern mangelhaft, da über die Ansprüche der mj. E und F nicht abgesprochen worden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
- Oktober 2017, Zl. ***, gab die belangte der Beschwerde teilweise Folge und änderte sie die angefochtenen Spruchpunkte insofern ab, als Frau B (Spruchpunkt I.) ab dem
- September 2017 längstens bis zum
- Mai 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 781,25 und die beiden mj. C (Spruchpunkt II.) und D (Spruchpunkt III.) ab dem
- September 2017 längstens bis zum
- Mai 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 179,68 zugesprochen erhielten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
- Oktober 2017, Zl. ***, gab die belangte der Beschwerde teilweise Folge und änderte sie die angefochtenen Spruchpunkte insofern ab, als Frau B (Spruchpunkt römisch eins.) ab dem
- September 2017 längstens bis zum
- Mai 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 781,25 und die beiden mj. C (Spruchpunkt römisch zwei.) und D (Spruchpunkt römisch drei.) ab dem
- September 2017 längstens bis zum
- Mai 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 179,68 zugesprochen erhielten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der ursprünglichen Berechnung, welche dem Bescheid vom
- September 2017 zugrunde gelegen sei, irrtümlicherweise der Sohn, Herr G, berücksichtigt worden sei, obwohl dieser aus der gemeinsamen Wohnung bereits ausgezogen gewesen sei. Durch die richtige Berechnung ergebe sich für Frau B und ihre beiden mj. Kinder, C und D, eine höhere Leistung. Die Leistung der beiden mj. Kinder, F und E, seien nicht angeführt worden, da die Leistungshöhe, die diesen beiden mit Bescheid vom
- Juni 2017 gewährt worden sei, unverändert bleibe. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde stellten Frau B, die mj. D, die mj. C, die mj. E und der mj. F rechtzeitig den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, zumal die belangte Behörde über die Geldleistungen der beiden mj. F und E nicht abgesprochen und zudem die verfassungswidrige Bestimmung des § 11b NÖ MSG angewendet habe. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde stellten Frau B, die mj. D, die mj. C, die mj. E und der mj. F rechtzeitig den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, zumal die belangte Behörde über die Geldleistungen der beiden mj. F und E nicht abgesprochen und zudem die verfassungswidrige Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG angewendet habe. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden sodann einige Bestimmungen des NÖ MSG beim Verfassungsgerichtshof angefochten und hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom
- März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., die Bestimmungen der § 10 Abs. 4, § 11a und § 11b NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben, zumal eine von der Dauer des Aufenthaltes in Österreich abhängige Wartefrist für die Mindestsicherung in voller Höhe und eine starre Deckelung der Bezugshöhe bei Haushalten mit mehreren Personen im NÖ MSG unsachlich und daher verfassungswidrig seien; gleichzeitig hat er ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen in allen anhängigen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten nicht mehr anzuwenden sind.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden sodann einige Bestimmungen des NÖ MSG beim Verfassungsgerichtshof angefochten und hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom
- März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., die Bestimmungen der Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11 a und Paragraph 11 b, NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben, zumal eine von der Dauer des Aufenthaltes in Österreich abhängige Wartefrist für die Mindestsicherung in voller Höhe und eine starre Deckelung der Bezugshöhe bei Haushalten mit mehreren Personen im NÖ MSG unsachlich und daher verfassungswidrig seien; gleichzeitig hat er ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen in allen anhängigen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten nicht mehr anzuwenden sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der Folge unter Berücksichtigung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes eine Neuberechnung der den Beschwerdeführern zu gewährenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch und teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dieses Ergebnis der belangten Behörde sowie den Beschwerdeführern mit Schreiben vom
- Juni 2018 mit; gleichzeitig wurden sie aufgefordert, mitzuteilen, ob seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides Änderungen, welche Einfluss auf die Neuberechnung hätten, eingetreten sind. Die belangte Behörde übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom
- Juni 2018 zwei Bescheide der belangten Behörde und teilte mit, dass gegen diese Bescheide keine Beschwerden erhoben worden seien. Gleichzeitig übermittelte sie die letzte AMS-Taggeld- und Krankengeldbestätigung für die Beschwerdeführerin. Weiters teilte sie mit, dass Herr H ab dem
- Mai 2018 bei der Familie angerechnet worden sei, da dieser wieder bei seiner Familie seinen Hauptwohnsitz habe. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Die belangte Behörde legte ihren Bescheid vom
- Februar 2018, Zl. ***, vor, in welchem sie im Spruchpunkt I. die der Frau B mit Bescheid vom
- Oktober 2017 zuerkannten Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes von Amts wegen insofern abänderte, als Frau B (Spruchpunkt I.) ab dem 1.2.2018 längstens bis zum 31.5.2018 Geldleistungen in nachstehender Höhe erhalte: vom 1.2.2018 bis zum 28.2.2018 € 263,97; vom 1.3.2018 bis zum 31.5.2018 monatlich € 106,
- Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die gegenüber der Frau B mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- Oktober 2017 gewährten Leistungen bei Krankheit eingestellt werden und sie daher per 07.01.2018 von der Krankenversicherung bei der NÖ GKK abgemeldet werde.Die belangte Behörde legte ihren Bescheid vom
- Februar 2018, Zl. ***, vor, in welchem sie im Spruchpunkt römisch eins. die der Frau B mit Bescheid vom
- Oktober 2017 zuerkannten Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes von Amts wegen insofern abänderte, als Frau B (Spruchpunkt römisch eins.) ab dem 1.2.2018 längstens bis zum 31.5.2018 Geldleistungen in nachstehender Höhe erhalte: vom 1.2.2018 bis zum 28.2.2018 € 263,97; vom 1.3.2018 bis zum 31.5.2018 monatlich € 106,
- Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die gegenüber der Frau B mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- Oktober 2017 gewährten Leistungen bei Krankheit eingestellt werden und sie daher per 07.01.2018 von der Krankenversicherung bei der NÖ GKK abgemeldet werde. In den Spruchpunkten II. betreffend C, Spruchpunkt III. betreffend D, Spruchpunkt IV. betreffend F und Spruchpunkt V. betreffend E wurde ausgesprochen, dass die ihnen mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- Oktober 2017 gewährten Leistungen bei Krankheit eingestellt und sie daher per 07.01.2018 von der Krankenversicherung bei der NÖ GKK abgemeldet würden. In den Spruchpunkten römisch zwei. betreffend C, Spruchpunkt römisch drei. betreffend D, Spruchpunkt römisch vier. betreffend F und Spruchpunkt römisch fünf. betreffend E wurde ausgesprochen, dass die ihnen mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- Oktober 2017 gewährten Leistungen bei Krankheit eingestellt und sie daher per 07.01.2018 von der Krankenversicherung bei der NÖ GKK abgemeldet würden. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass Frau B seit dem
- Jänner 2018 einen Kurs vom AMS *** besuche, bei dem sie tgl. € 22,49 erhalte. Dieses Einkommen sei bei der Berechnung zu berücksichtigen. Die Familie sei für die Dauer des Kurses über das AMS bei der NÖGKK krankenversichert, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Weiters legte die belangte Behörde ihren Bescheid vom
- Mai 2018, Zl. ***, vor, in welchem Frau B (Spruchpunkt I.), Herrn H (Spruchpunkt II.), der mj. C (Spruchpunkt III.) und der mj. D (Spruchpunkt IV.) für den Monat Mai 2018 Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zuerkannt worden sind und wurden diese sowie der mj. F und die mj. E ab dem
- April 2018 bis zum
- Mai 2018 bei der NÖ GKK krankenversichert.Weiters legte die belangte Behörde ihren Bescheid vom
- Mai 2018, Zl. ***, vor, in welchem Frau B (Spruchpunkt römisch eins.), Herrn H (Spruchpunkt römisch zwei.), der mj. C (Spruchpunkt römisch drei.) und der mj. D (Spruchpunkt römisch vier.) für den Monat Mai 2018 Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zuerkannt worden sind und wurden diese sowie der mj. F und die mj. E ab dem
- April 2018 bis zum
- Mai 2018 bei der NÖ GKK krankenversichert. Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Frau B teilte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich telefonisch mit, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verzichte. Am
- Juli 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Gerichtsverfahrens ordnungsgemäß geladen wurden. An dieser Verhandlung nahmen die Beschwerdeführer persönlich teil, die belangte Behörde blieb dieser entschuldigt fern. In dieser Verhandlung wurden die einzelnen Bescheide der belangten Behörde besprochen, so auch jene der von der belangten Behörde übermittelten Bescheide vom
- Februar 2018 und vom
- Mai
- Zu diesen Bescheiden gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zwar den Bescheid vom
- Mai 2018, nicht aber den Bescheid vom
- Februar 2018 bekommen habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm sodann während der Verhandlung telefonischen Kontakt mit der belangten Behörde auf und teilte die zuständige Sachbearbeiterin, Frau A, dem Gericht telefonisch mit, dass der Beschwerdeführerin dieser Bescheid vom
- Februar 2018 laut dem sich im Akt befindlichen Rückschein am
- Februar 2018 zuzustellen versucht worden sei. Da sie zum Zustellzeitpunkt an der Zustelladresse offensichtlich nicht anwesend gewesen sei, sei vom Zustellorgan am
- Februar 2018 an der Eingangstür ihrer Wohnung eine Verständigung über die Hinterlegung dieses Bescheides hinterlassen und sei dieser Bescheid am selben Tag am Postamt zur Abholung bereitgehalten worden. Da dieser Bescheid innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist nicht behoben worden sei, sei dieser wieder an die belangte Behörde zurückgekommen. Auf diesen Vorhalt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich nicht erklären könne, aus welchen Gründen ihr der Bescheid vom
- Februar 2018 nicht zugestellt hätte werden können, zumal sie gerade in dieser Zeit öfters bei der belangten Behörde gewesen sei, zumal sie zu dieser Zeit die Unterlagen über ihre neuen Einkünfte vorgelegt habe. Die belangte Behörde habe ihr gegenüber nicht erwähnt, dass sie ihr einen Bescheid zugestellt habe. Das Gericht verwies sodann darauf, dass der Bescheid vom
- Februar 2018 erst dann ergangen sei, nachdem sie der belangten Behörde über ihre Einkünfte berichtet hätte, und teilte die Beschwerdeführerin auf die Frage des Gerichts, ob sie auch nach Vorlegen ihrer Einkommensnachweise bei der belangten Behörde gewesen sei, mit, dass sie danach nicht mehr persönlich bei der Behörde gewesen sei. Auf die Frage des Gerichts, ob die Beschwerdeführerin im Zustellungszeitpunkt und während des zweiwöchigen Abholungszeitraumes an ihrer Zustelladresse anwesend gewesen sei, gab sie an, dass sie zu dieser Zeit immer an ihre Zustelladresse anwesend gewesen sei. In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin Bestätigungen des AMS vor, aus welchen ersichtlich ist, dass sie in den Zeiträumen vom
- Jänner 2018 bis zum
- Jänner 2018, vom
- Jänner 2018 bis zum
- Februar 2018 sowie vom
- März 2018 bis zum
- März 2018 für den Kursbesuch beim AMS eine tägliche Geldleistung in der Höhe von € 24,49 erhalten hat. Weiters ist aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der NÖ GKK ersichtlich, dass sie im Zeitraum vom
- März 2018 bis zum
- April 2018 ein tägliches Krankengeld in der Höhe von € 22,49 erhalten hat. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Annahme, dass die Miete nur € 642,00 betrage, falsch sei, zumal diese tatsächlich monatlich € 750,00 betrage; diesbezüglich legte sie den entsprechenden Mietvertrag vor. Auf die Frage des Gerichts, ob die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder bis zum
- Jänner 2018 irgendwelche Einkünfte oder Leistungen von Dritten oder auch ein Vermögen erhalten hätten, gab sie an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt I.1.:Zu Spruchpunkt römisch eins.1.:
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 2Abs.
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
§ 5Abs.
1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfalls Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls
- österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
§ 47Abs.
2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
- Asylberechtigte
§ 3Asyl
G 2005;Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“
§ 45
NAG odera) „Daueraufenthalt-EU“
Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
§ 49NAG.
b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG.
§ 6Abs.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem
- Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988.
§ 7Abs.
1 NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Abs. 3 ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist,Nach Absatz 3, ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gelten jedenfalls Personen als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen,Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle gelten jedenfalls Personen als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen,
- deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
- deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung.deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach Paragraph 10, AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, dieNach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle ist bei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
- pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG) leisten;
- in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, a) die bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen wurde, oder b) die bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen wurde und den Pflichtschulabschluss zum Ziel hat, oder c) den erstmaligen Abschluss einer Lehre (auch in Form einer Facharbeiter-Intensivausbildung) zum Ziel hat und dadurch die (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden kann;
- eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen. Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle sind Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.Nach Absatz 7, dieser Gesetzesstelle sind Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach Paragraph 10, AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig. Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle darf durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 7 der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.Nach Absatz 8, dieser Gesetzesstelle darf durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Absatz 7, der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden. Nach Abs. 9 dieser Gesetzesstelle sind unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Abs. 6 vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.Nach Absatz 9, dieser Gesetzesstelle sind unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach Paragraph 10, AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Absatz 6, vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.
§ 8Abs.
1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
§ 9Abs.
2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
§ 10Abs.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
§ 11Abs.
1 NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen 100 %
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben 75 %
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 %
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben 23 %. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.
§ 12Abs.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.
§ 15Abs.
1 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:
- durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
- für die Hilfe suchende Person a) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zuNach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zu
- Person und Personenstand,
- den Wohnverhältnissen,
- den Einkommensverhältnissen,
- den Vermögensverhältnissen und
- dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Abs. 4 die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Absatz 4, die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
- zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,
- zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss,
- zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,
- zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge,
- zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche und die Betreuungsvereinbarung.
§ 16Abs.
1 NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.
Paragraph 16, Absatz eins, NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 10, zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Stellungnahme bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Stellungnahme bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.
§ 17Abs.
2 NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
§ 20Abs.
1 NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
§ 1Abs.
1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: 633,35 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person 475,01 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 316,67 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 145,67 Euro.
§ 1Abs.
2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 211,11 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person: bis zu 158,34 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 105,56 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,56 Euro. Gem. § 1 Abs. 3 NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 %. Gem. Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50 %. Ab dem
- Jänner 2018 gilt für § 1 Abs. 1 und 2 MSV:Ab dem
- Jänner 2018 gilt für Paragraph eins, Absatz eins und 2 MSV:
§ 1Abs.
1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: 647,28 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person 485,46 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 323,64 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 148,88 Euro.
§ 1Abs.
2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 215,76 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person: bis zu 161,82 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 107,88 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 49,62 Euro.
§ 1
der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
§ 2Abs.
1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:
Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:
- freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, nicht zu gewähren wäre;freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, nicht zu gewähren wäre;
- Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
- Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach § 292 Abs. 4 lit.h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013, anrechnungsfrei gestellten Betrages;Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach Paragraph 292, Absatz 4, Litera h, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,, anrechnungsfrei gestellten Betrages;
- Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183 aus 1947, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
- ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27/1964 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 HVG);ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27 aus 1964, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 HVG);
- Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2013, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013,, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
- Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder;
- Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden;
- Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013;Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,;
- die Sonderzahlungen (
- und
- Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wird;
- Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs.
- Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013;Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2, Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der Paragraphen 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,;
- Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs. 2;Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2,;
- Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2016, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden.Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, eines nahen Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden. Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.
9205, bezogen, ist ihr
Abs. 2 ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren.Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen, ist ihr
Absatz 2, ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren. Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.
§ 3Abs.
1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:
- ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
- Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;
- ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen;
- Gegenstände, die zur Befriedung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;
- Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.
9205, bezogen wird;Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird;
- sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 6 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 6, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;
- Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.
§ 3Abs.
2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 7 auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (§§ 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Absatz eins, Ziffer 7, auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (Paragraphen 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
§ 3Abs.
3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt.
Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
- Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom
- März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051 mwN, sowie VwGH vom
- Jänner 2018, Zl. Ra 2016/05/0077) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
- Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom
- März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051 mwN, sowie VwGH vom
- Jänner 2018, Zl. Ra 2016/05/0077) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat. Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., erfolgte Aufhebung der §§ 10 Abs. 4, 11a und 11b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, also dem
- März 2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass diese im behördlichen Verfahren in Geltung stehenden und von der belangten Behörde - teilweise - angewendeten Bestimmungen aufgrund des Ausspruchs
Art. 140Abs.
7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden sind, sodass diese aufgehobenen Bestimmungen bei der nun erfolgten Neubemessung der den Beschwerdeführern zu gewährenden Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung außer Acht zu lassen waren.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., erfolgte Aufhebung der Paragraphen 10, Absatz 4, 11 a und 11 b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, also dem
- März 2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass diese im behördlichen Verfahren in Geltung stehenden und von der belangten Behörde - teilweise - angewendeten Bestimmungen aufgrund des Ausspruchs
Artikel 140
, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden sind, sodass diese aufgehobenen Bestimmungen bei der nun erfolgten Neubemessung der den Beschwerdeführern zu gewährenden Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung außer Acht zu lassen waren. Des Weiteren wird die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides und andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- September 2015, Zl. Ra 2015/18/0134, sowie VwGH vom
- November 2015, Zl. Ro 2015/19/0001) ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat.Des Weiteren wird die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides und andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- September 2015, Zl. Ra 2015/18/0134, sowie VwGH vom
- November 2015, Zl. Ro 2015/19/0001) ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gegenüber den Beschwerdeführern bereits mehrere Bescheide der belangten Behörde, die im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden sind, ergangen sind, welche teilweise dieselben Zeiträume umfassen, wobei einige von diesen Bescheiden von den Beschwerdeführern mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen sind. So ist der Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni 2017 mangels Anfechtung durch die Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Bescheid wurden der Frau B, der mj. C, der mj. D, der mj. E und dem mj. F Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit für den Zeitraum vom
- Juni 2017 bis zum
- Mai 2018 gewährt. Durch den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
- September 2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom
- Oktober 2017 wurde dieser Bescheid vom
- Juni 2017 lediglich hinsichtlich der der Frau B, der mj. C und der mj. D zuerkannten Geldleistungen, und zwar für den Zeitraum vom
- September 2017 bis zum
- Mai 2018, von Amts wegen abgeändert, sodass der Bescheid vom
- Juni 2017 zum einen hinsichtlich der gewährten Leistungen bei Krankheit und hinsichtlich der zuerkannten Geldleistungen für den notwendigen Lebensunterhalt und des Wohnbedarfes für den Zeitraum vom
- Juni 2017 bis zum
- August 2017 für alle Beschwerdeführer sowie zum anderen hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. betreffend die zuerkannten monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von jeweils € 194,23 hinsichtlich des mj. F und der mj. E weiterhin aufrecht sind, da diese, wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde zu Recht festgestellt haben, nicht Bestandteil des von ihnen angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom
- September 2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom
- Oktober 2017 waren, sodass in dieser Hinsicht eine entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt (vgl. u.a. VwGH vom
- Jänner 1987, Zl. 86/10/0003, sowie VwGH vom
- April 1995, Zl. 95/11/0027, sowie VwGH vom
- April 2015, Zl. 2011/17/0244, sowie VwGH vom
- April 2017, Zl. Ra 2017/03/0027). Durch den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
- September 2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom
- Oktober 2017 wurde dieser Bescheid vom
- Juni 2017 lediglich hinsichtlich der der Frau B, der mj. C und der mj. D zuerkannten Geldleistungen, und zwar für den Zeitraum vom
- September 2017 bis zum
- Mai 2018, von Amts wegen abgeändert, sodass der Bescheid vom
- Juni 2017 zum einen hinsichtlich der gewährten Leistungen bei Krankheit und hinsichtlich der zuerkannten Geldleistungen für den notwendigen Lebensunterhalt und des Wohnbedarfes für den Zeitraum vom
- Juni 2017 bis zum
- August 2017 für alle Beschwerdeführer sowie zum anderen hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. betreffend die zuerkannten monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von jeweils € 194,23 hinsichtlich des mj. F und der mj. E weiterhin aufrecht sind, da diese, wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde zu Recht festgestellt haben, nicht Bestandteil des von ihnen angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom
- September 2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom
- Oktober 2017 waren, sodass in dieser Hinsicht eine entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt vergleiche u.a. VwGH vom
- Jänner 1987, Zl. 86/10/0003, sowie VwGH vom
- April 1995, Zl. 95/11/0027, sowie VwGH vom
- April 2015, Zl. 2011/17/0244, sowie VwGH vom
- April 2017, Zl. Ra 2017/03/0027). Des Weiteren wurden mit dem Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2018 im Spruchpunkt I. die Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes der Frau B von Amts wegen abgeändert und für den Zeitraum vom
- Februar 2018 bis zum
- Mai 2018 neu festgelegt. Des Weiteren wurden mit dem Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2018 im Spruchpunkt römisch eins. die Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes der Frau B von Amts wegen abgeändert und für den Zeitraum vom
- Februar 2018 bis zum
- Mai 2018 neu festgelegt. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2018 behauptet hat, dass sie diesen Bescheid niemals gesehen hat, so ist dennoch von einer ordnungsgemäßen Zustellung dieses Bescheides an sie auszugehen, da ihr dieser Bescheid laut dem diesbezüglichen Rückschein durch das Zustellorgan der Post am
- Februar 2018 an ihrer Adresse ***, *** zuzustellen versucht wurde, und wurde dieser Bescheid, da sie an der Zustelladresse vom Zustellorgan nicht angetroffen wurde, unter Zurücklassung der Verständigung über die Hinterlegung am Postamt *** ab dem
- Februar 2018 mehr als zwei Wochen lang zur Abholung bereitgehalten. Die Beschwerdeführerin selbst hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2018 angegeben, dass sie sich in diesem Zeitraum an ihrer Zustelladresse aufgehalten hat, sodass auch unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 4 Zustellgesetz von einer ordnungsgemäßen Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin auszugehen ist.Auch wenn die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2018 behauptet hat, dass sie diesen Bescheid niemals gesehen hat, so ist dennoch von einer ordnungsgemäßen Zustellung dieses Bescheides an sie auszugehen, da ihr dieser Bescheid laut dem diesbezüglichen Rückschein durch das Zustellorgan der Post am
- Februar 2018 an ihrer Adresse ***, *** zuzustellen versucht wurde, und wurde dieser Bescheid, da sie an der Zustelladresse vom Zustellorgan nicht angetroffen wurde, unter Zurücklassung der Verständigung über die Hinterlegung am Postamt *** ab dem
- Februar 2018 mehr als zwei Wochen lang zur Abholung bereitgehalten. Die Beschwerdeführerin selbst hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2018 angegeben, dass sie sich in diesem Zeitraum an ihrer Zustelladresse aufgehalten hat, sodass auch unter Berücksichtigung des Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz von einer ordnungsgemäßen Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Zustellung dieses Bescheides auch noch festzuhalten, dass es sich beim unbedenklichen Rückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. u.a. auch VwGH vom
- Juli 2004, Zl. 2002/07/0033 mwN). In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Zustellung dieses Bescheides auch noch festzuhalten, dass es sich beim unbedenklichen Rückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat vergleiche u.a. auch VwGH vom
- Juli 2004, Zl. 2002/07/0033 mwN). Auch dieser Bescheid ist somit in Rechtskraft erwachsen, wobei allerdings zu beachten ist, dass in diesem Bescheid die den mj. C und D mit Bescheid vom
- September 2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom
- Oktober 2017 zuerkannten Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nicht abgeändert wurden, sodass für diese beiden aufgrund dieses Bescheides für den Zeitraum vom
- Februar 2018 bis zum
- Mai 2018 auch keine entschiedene Sache vorliegt; wohl aber für Frau B. Des Weiteren wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Mai 2018 für den Monat Mai 2018 die Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für Frau B und für die beiden mj. C und D, nicht aber für die beiden mj. F und E, neu festgelegt und ist dieser Bescheid mangels Anfechtung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen, sodass über die Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für die beiden mj. C und D für den Monat Mai 2018 wegen des Vorliegens einer entschiedene Sache vom erkennenden Gericht nicht mehr abgesprochen werden darf. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass das erkennende Gericht über die dem mj. F und der mj. E mit rechtskräftigen Bescheid vom
- Juni 2017 zuerkannten Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nicht abzusprechen hatte und mangels entschiedener Sache auch nicht absprechen durfte. Da die den beiden gewährten Geldleistungen in der Folge mit keinem Bescheid abgeändert wurden, gebührt dem mj. F und der mj. E aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom
- Juni 2017 vom
- Juni 2017 bis zum
- Mai 2018 monatlich jeweils eine Geldleistung von jeweils € 194,
- Ergänzend ist hiezu festzuhalten, dass diese beiden jedoch bei der Berechnung der Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für die übrigen Beschwerdeführer miteinzubeziehen sind, da diese mit den übrigen Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft leben; dies hat aber nur Auswirkungen auf die Berechnung der übrigen Beschwerdeführer. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich weiters, dass das erkennende Gericht aufgrund der rechtskräftigen Bescheide der belangten Behörde vom
- Juni 2017, vom
- Februar 2018 und vom
- Mai 2018 Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für Frau B nur für den Zeitraum vom
- September 2017 bis zum
- Jänner 2018 und für die beiden mj. C und D nur für den Zeitraum vom
- September 2017 bis zum
- April 2018 berechnen durfte. Für die übrigen Zeiträume liegt entschiedene Sache vor; würde das erkennende Gericht die inhaltliche Prüfung dieser Ansprüche zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, würde es eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt (vgl. u.a. schon VwGH vom
- Oktober 1977, Zl. 1086/77).Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich weiters, dass das erkennende Gericht aufgrund der rechtskräftigen Bescheide der belangten Behörde vom
- Juni 2017, vom
- Februar 2018 und vom
- Mai 2018 Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für Frau B nur für den Zeitraum vom
- September 2017 bis zum
- Jänner 2018 und für die beiden mj. C und D nur für den Zeitraum vom
- September 2017 bis zum
- April 2018 berechnen durfte. Für die übrigen Zeiträume liegt entschiedene Sache vor; würde das erkennende Gericht die inhaltliche Prüfung dieser Ansprüche zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, würde es eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt vergleiche u.a. schon VwGH vom
- Oktober 1977, Zl. 1086/77). Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Frau B und der beiden mj. C und D anzumerken, dass, wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, diese als Asylberechtigte zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen
§ 5NÖ MSG zählen.
Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Frau B und der beiden mj. C und D anzumerken, dass, wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, diese als Asylberechtigte zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen
Paragraph 5, NÖ MSG zählen. Hinsichtlich der
§ 2Abs.
1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass Frau B beim AMS als arbeitssuchend gemeldet ist und auch Kurse besucht, sodass davon auszugehen ist, dass bei ihr eine derartige Bereitschaft vorliegt. Ihre beiden mj. Kinder C und D besuchen noch die Schule und kann von diesen daher nicht der Einsatz ihrer Arbeitskraft gefordert werden. Hinsichtlich der
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass Frau B beim AMS als arbeitssuchend gemeldet ist und auch Kurse besucht, sodass davon auszugehen ist, dass bei ihr eine derartige Bereitschaft vorliegt. Ihre beiden mj. Kinder C und D besuchen noch die Schule und kann von diesen daher nicht der Einsatz ihrer Arbeitskraft gefordert werden. Zu den im Spruch dieses Erkenntnisses zuerkannten Leistungen betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für Frau B die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ MSV und für ihre beiden mj. Kinder C und D jeweils die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z. 4 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 3 der NÖ MSV zugrunde zu legen sind. Zu den im Spruch dieses Erkenntnisses zuerkannten Leistungen betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für Frau B die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ MSV und für ihre beiden mj. Kinder C und D jeweils die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ MSV zugrunde zu legen sind. Weiters ist der Berechnung folgender zusätzlicher - zu dem im Sachverhalt dieses Erkenntnisses bereits dargelegten - Sachverhalt zugrunde zu legen, der von keiner Partei bestritten wird: wohnhaft in: ***, *** Wohnobjekt: Mietobjekt tatsächliche Wohnkosten: monatliche Miete in der Höhe von € 750,00 I. B, geb. *** römisch eins. B, geb. *** Staatsbürgerschaft: Russ. Föderation Aufenthaltstitel: asylberechtigt
§ 3Asyl
G Aufenthaltstitel: asylberechtigt
Paragraph 3, AsylG Wohnsituation: getrennt lebend mit 4 mj. Kindern Aufenthaltsdauer in Österreich: länger als 5 Jahre (seit 20.6.2005 in Österreich) Unterhaltsberechtigte Kinder in Wohngemeinschaft: C, D, F, E, alle minderjährig Einkommen: Kursgeld von 08.01.2018 bis 14.01.2018, sowie vom 16.01.2018 bis zum 23.02.2018 sowie vom 13.03.2018 bis zum 24.03.2018 in der Höhe von tgl. € 24,49 vom AMS ***; Krankengeld vom 25.03.2018 bis zum 26.04.2018 in der Höhe von tgl. € 22,49 Vermögen: keines Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: Meldung beim AMS Krankenversicherung: gewährt und ab 8. Jänner 2018 vorhanden II. C, geb. *** römisch zwei. C, geb. *** Staatsbürgerschaft: Russ. Föderation Aufenthaltstitel: asylberechtigt
§ 3Asyl
G Aufenthaltstitel: asylberechtigt
Paragraph 3, AsylG Aufenthaltsdauer in Österreich: länger als 5 Jahre (seit 20.6.2005 in Österreich) Einkommen: keines Sonstige Geldleistungen: keine Krankenversicherung: gewährt und ab 8. Jänner 2018 vorhanden III. D, geb. *** römisch drei. D, geb. *** Staatsbürgerschaft: Russ. Föderation Aufenthaltstitel: asylberechtigt
§ 3Asyl
G Aufenthaltstitel: asylberechtigt
Paragraph 3, AsylG Aufenthaltsdauer in Österreich: länger als 5 Jahre (seit 20.6.2005 in Österreich) Einkommen: keines Sonstige Geldleistungen: keine Krankenversicherung: gewährt und ab 8. Jänner 2018 vorhanden IV. F, geb. *** römisch vier. F, geb. *** Staatsbürgerschaft: Russ. Föderation Aufenthaltstitel: asylberechtigt
§ 3Asyl
G Aufenthaltstitel: asylberechtigt
Paragraph 3, AsylG Aufenthaltsdauer in Österreich: länger als 5 Jahre (seit 20.6.2005 in Österreich) Einkommen: keines Sonstige Geldleistungen: keine Krankenversicherung: gewährt und ab 8. Jänner 2018 vorhanden V. E, geb. *** römisch fünf. E, geb. *** Staatsbürgerschaft: Russ. Föderation Aufenthaltstitel: asylberechtigt
§ 3Asyl
G Aufenthaltstitel: asylberechtigt
Paragraph 3, AsylG Aufenthaltsdauer in Österreich: länger als 5 Jahre (in Österreich geboren) Einkommen: keines Sonstige Geldleistungen: keine Krankenversicherung: gewährt und ab
- Jänner 2018 vorhanden Ausgehend von diesen Darlegungen und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführer errechnen sich sodann die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für die einzelnen Beschwerdeführer, wobei das Einkommen der Beschwerdeführerin (Jänner 2018 und Februar 2018 jeweils € 563,27, März 2018 € 451,31 und April 2018 € 562,25) bei den gewährten Geldleistungen - auch bei ihren beiden mj. Kindern - zu berücksichtigen war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.1.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.1.: Zu den Zurückweisungen der Beschwerde des mj. F und der mj. E ist festzuhalten, dass die beiden gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid Beschwerde erhoben haben, wobei hiezu festzuhalten ist, dass sie durch diesen Bescheid, in welcher nur über die Ansprüche der Frau B und der beiden mj. C und D und somit in keinster Weise über ihre Ansprüche abgesprochen worden ist, in ihren Rechten nicht verletzt werden können, zumal sie ausschließlich zur Wahrung ihrer Rechte legitimiert sind, nicht aber auch zur Wahrung der Rechte anderer (vgl. u.a. VwGH vom
- April 1988, Zl. 88/05/0003).Zu den Zurückweisungen der Beschwerde des mj. F und der mj. E ist festzuhalten, dass die beiden gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid Beschwerde erhoben haben, wobei hiezu festzuhalten ist, dass sie durch diesen Bescheid, in welcher nur über die Ansprüche der Frau B und der beiden mj. C und D und somit in keinster Weise über ihre Ansprüche abgesprochen worden ist, in ihren Rechten nicht verletzt werden können, zumal sie ausschließlich zur Wahrung ihrer Rechte legitimiert sind, nicht aber auch zur Wahrung der Rechte anderer vergleiche u.a. VwGH vom
- April 1988, Zl. 88/05/0003). In diesem Zusammenhang ist aufgrund dieser Ausführungen festzuhalten, dass dem mj. F und der mj. E aufgrund der nicht abgeänderten und somit rechtskräftigen Spruchpunkte V. und VI. des Bescheides der belangten Behörde vom
- Juni 2017 für den Zeitraum vom
- Juni 2017 bis zum
- Mai 2018 jeweils eine monatliche Geldleistung von jeweils € 194,23 zusteht.In diesem Zusammenhang ist aufgrund dieser Ausführungen festzuhalten, dass dem mj. F und der mj. E aufgrund der nicht abgeänderten und somit rechtskräftigen Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides der belangten Behörde vom
- Juni 2017 für den Zeitraum vom
- Juni 2017 bis zum
- Mai 2018 jeweils eine monatliche Geldleistung von jeweils € 194,23 zusteht. Zu den Spruchpunkten I.
- und II.2.:Zu den Spruchpunkten römisch eins.
- und römisch zwei.2.:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses und Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses und Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist weder gegen das Erkenntnis noch gegen den Beschluss zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob und welche Ansprüche die Beschwerdeführer die von ihnen beantragten Leistungen nach dem NÖ MSG in Anspruch nehmen können, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Dasselbe gilt für die Entscheidung der Zurückweisung der Beschwerde des mj. F und der mj. E. Die ordentliche Revision ist weder gegen das Erkenntnis noch gegen den Beschluss zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob und welche Ansprüche die Beschwerdeführer die von ihnen beantragten Leistungen nach dem NÖ MSG in Anspruch nehmen können, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Dasselbe gilt für die Entscheidung der Zurückweisung der Beschwerde des mj. F und der mj. E. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1403.001.2017