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{'item': 'LVwG-AV-1551/001-2017'}

Obsah (8)§ 35§ 28§ 25a§ 72§ 70§ 14§ 17§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1551/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 35Abs.

2 NÖ Bauordnung als Eigentümerin der Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** der Abbruch dieser Werbeanlage angeordnet wurde, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2018,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, mit dem die Berufung der A GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 22.05.2017, GZ ***, in dem gegenüber der A GmbH

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung als Eigentümerin der Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** der Abbruch dieser Werbeanlage angeordnet wurde, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2018, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Abbruch binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung durchzuführen ist.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Abbruch binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung durchzuführen ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 22.05.2017, Zl. ***, mit dem der A GmbH

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 als Eigentümerin der Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, ***, der Abbruch der Werbeanlage angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 22.05.2017, Zl. ***, mit dem der A GmbH

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 als Eigentümerin der Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, ***, der Abbruch der Werbeanlage angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen, dass diese Werbeanlage keiner Baugenehmigung bedurft hätte, könne nicht gefolgt werden, da die NÖ Bauordnung 1996 seit ihres Inkrafttretens den Begriff der baulichen Anlage in § 4 Z 4 einer Legaldefinition zugeführt habe. Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage erfülle die Definition der baulichen Anlage im Sinne der NÖ Bauordnung

  1. Dem Vorbringen, dass die Baubewilligung durch die Stadt St. Pölten geduldet worden sei und daher eine Baubewilligung erteilt worden sei, könne ebenfalls nicht gefolgt werden, da Baubewilligungen konkludent nicht erteilt werden könnten. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin bereits 2015 auf die Rechtswidrigkeit der Werbeanlage hingewiesen worden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen, dass diese Werbeanlage keiner Baugenehmigung bedurft hätte, könne nicht gefolgt werden, da die NÖ Bauordnung 1996 seit ihres Inkrafttretens den Begriff der baulichen Anlage in Paragraph 4, Ziffer 4, einer Legaldefinition zugeführt habe. Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage erfülle die Definition der baulichen Anlage im Sinne der NÖ Bauordnung
  2. Dem Vorbringen, dass die Baubewilligung durch die Stadt St. Pölten geduldet worden sei und daher eine Baubewilligung erteilt worden sei, könne ebenfalls nicht gefolgt werden, da Baubewilligungen konkludent nicht erteilt werden könnten. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin bereits 2015 auf die Rechtswidrigkeit der Werbeanlage hingewiesen worden. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.10.2017 Beschwerde erhoben und wurde begründend ausgeführt, dass die Annahme unzutreffend wäre, dass es sich um eine bauliche Anlage handle, da sich bereits aus den Fotografien im erstinstanzlichen Bescheid entnehmen lasse, dass die gegenständliche Werbeanlage nicht mit dem Boden verbunden sei. Es handle sich eben nicht um eine Anlage, die einer Bewilligung nach der NÖ Bauordnung bedürfe. Die Werbeanlage bestehe seit 2003, werde regelmäßig gewartet und stelle auch keine Gefahr für Leib oder Leben dar. Eine Entfernung sei daher weder rechtlich noch faktisch geboten. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens sowie aufgrund des Inhaltes des Verwaltungsaktes hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am
  3. Juni 2018 - aufgrund des sachlichen Zusammenhanges mit den unter den Zahlen LVwG-AV-1550-2017, LVwG-AV-1552-2017, LVwG-AV-1553-2017, LVwG-AV-444-2018 - geführten Verfahren, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin sowie des Vertreters der belangten Behörde, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Verlesung der Verwaltungsakten der belangten Behörde, zu den Zlen. Zl.en ***, ***, ***, *** und *** sowie durch Einsicht in die im Zuge der Verhandlung vorgelegte Unterlagen, nämlich - ein Lichtbild, betreffend die Plakatwand im Verfahren LVwG-AV-1550-2017 - ein bautechnisches Gutachten von C vom 9.12.2015, *** - eine Vereinbarung zwischen der D gesellschaft mbH und den E als Bestandgeber vom 27.7.2001 betreffend Aufstellung einer Werbeanlage und entsprechendes Entgelt - Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 10.12.2010, GZ *** betreffend einer nachträglichen baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Werbetafel beim Haus *** Nr. *** auf dem Grundstück Nr. *** im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze beim Hause ***. - ein Ansuchen der A GmbH um baubehördliche Bewilligung vom 27.11.2017 betreffend der statischen Verbesserung von sieben einseitgien Werbeanlagen auf den Liegenschaft in *** *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** - Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 08.02.2018, *** betreffend Abweisung des Ansuchens der A GmbH vom 27.11.2017 um baubehördliche Bewilligung die als Beilage ./A bis ./F der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Schreiben vom
  4. April 2003 hat die F AG um die behördliche Bewilligung für eine Werbeanlage mit den Ausmaßen 8,50 x 2,52 m in ***, ***, Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG *** angesucht. Als Eigentümerin der Liegenschaft wurde die G GmbH mit Sitz in *** bekanntgeben. Dem Ansuchen wurden ein Einreichplan in dreifacher Ausfertigung mit einer Tafelbaubeschreibung, ein Grundbuchsauszug und die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers angeschlossen. In der Folge wurde mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt St. Pölten vom 13.10.2003, Zl. *** eine befristete Baubewilligung für die Dauer von 2 Jahren erteilt. Aufgrund von Ansuchen um Verlängerungen wurde diese Baubewilligung mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt St. Pölten vom 13.10.2003, Zl. *** zunächst bis zum
  5. Oktober 2007, dann mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt St. Pölten vom 12.11.2007, Zl. *** bis zum
  6. Oktober 2009 und letztlich mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt St. Pölten vom 17.09.2009, Zl. *** bis zum 31.12.2012 verlängert. Die Plakatfläche der Werbeanlage hat ein Ausmaß von 8,50 x 2,52 m. Lt. Einreichunterlagen beträgt die Höhe vom Boden ca. 70 cm. Die Werbeanlage wurde laut Baubeschreibung auf Einzelfundamenten aus Stampfbeton, welche den statischen Erfordernissen entsprechend dimensioniert sind und bis auf frostfreie Tiefe geführt werden, errichtet und mittels 4 Stück l-Träger aus Metall auf dem Grundstück befestigt. Seitlich sowie oben befindet sich eine Einfassung aus Blech. Die Werbetafel ist direkt an der östlichen Grundgrenze und ca. 0,7 m von der südlichen Grundgrenze entfernt situiert. Eine aufrechte Baubewilligung liegt seit 31.12.2012 nicht vor und ist auch ein Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung nicht anhängig. Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt und ist auch in wesentlichen Bereichen unstrittig. Im Konkreten ergeben sich die Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück aus dem im Akt einliegenden Grundbuchsauszug. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Errichtung und der Größe der Werbetafel ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den dem Bauansuchen vom April 2003 beigelegten Projektunterlagen und Einreichplänen sowie aus dem Baubewilligungsbescheid des Magistrats der Landeshauptstadt St. Pölten vom 13.10.2003 bzw. der Verhandlungsschrift vom 10.09.2003, in der unter „I. PROJEKTSBESCHREIBUNG“ die Größe, die Lage und Konstruktion der Werbeanlage dargestellt ist. Dass an dieser Anlage etwas geändert wurde – insbesondere im Hinblick auf die Lage bzw. Konstruktion – wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet. Ganz im Gegenteil wurde im Zuge der Verhandlung seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sich die Werbeanlage seit 2003 unverändert auf diesem Grundstück befindet.Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt und ist auch in wesentlichen Bereichen unstrittig. Im Konkreten ergeben sich die Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück aus dem im Akt einliegenden Grundbuchsauszug. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Errichtung und der Größe der Werbetafel ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den dem Bauansuchen vom April 2003 beigelegten Projektunterlagen und Einreichplänen sowie aus dem Baubewilligungsbescheid des Magistrats der Landeshauptstadt St. Pölten vom 13.10.2003 bzw. der Verhandlungsschrift vom 10.09.2003, in der unter , „I. PROJEKTSBESCHREIBUNG“ die Größe, die Lage und Konstruktion der Werbeanlage dargestellt ist. Dass an dieser Anlage etwas geändert wurde – insbesondere im Hinblick auf die Lage bzw. Konstruktion – wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet. Ganz im Gegenteil wurde im Zuge der Verhandlung seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sich die Werbeanlage seit 2003 unverändert auf diesem Grundstück befindet. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 72Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz am 01. Februar 2015 in Kraft.

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz am 01. Februar 2015 in Kraft.

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

§ 35Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Bauordnung den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Bauordnung den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn 1.Ziffer eins mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2.Ziffer 2 für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.

§ 14

NÖ Bauordnung 2014 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:

Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:

  1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
  3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte.
  4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte.

§ 17

Z 3 NÖ Bauordnung 2014 sind bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben die Instandsetzung von Bauwerken, wenn

Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 sind bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben die Instandsetzung von Bauwerken, wenn –Strichaufzählung die Konstruktionsart beibehalten sowie –Strichaufzählung Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden.

§ 4

NÖ Bauordnung 2014 gelten im Sinne des Gesetzes

Paragraph 4, NÖ Bauordnung 2014 gelten im Sinne des Gesetzes Z 6 bauliche Anlagen: Alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind,Ziffer 6, bauliche Anlagen: Alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, Z 7 Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; undZiffer 7, Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; und Z 15 Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.Ziffer 15, Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Mit 1. Februar 2015 ist

§ 72Abs.

1 NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten.Mit 1. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996). Unabhängig davon, wann nun die gegenständlichen Werbeanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück errichtet wurde – aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, im Jahr 2003 und somit vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 erfolgte –, ist somit

§ 70Abs.

1 NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996). Unabhängig davon, wann nun die gegenständlichen Werbeanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück errichtet wurde – aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, im Jahr 2003 und somit vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 erfolgte –, ist somit

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass für die im Jahr 2003 errichtete Werbeanlage keine gültige aufrechte Baubewilligung (und auch keine Bauanzeige) vorliegt und derzeit auch gar kein dementsprechender Antrag vom Beschwerdeführer gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 (bzw. des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) mehr vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das nunmehr konsenslose Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Dementsprechend ist nach der nunmehr in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014 die Konsensfähigkeit des Bauwerks auch nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 (bzw. des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996) voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) mehr vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das nunmehr konsenslose Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Dementsprechend ist nach der nunmehr in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014 die Konsensfähigkeit des Bauwerks auch nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens. Sehr wohl entscheidungsrelevant ist jedoch eben, ob hinsichtlich der gegenständlichen Werbeanlage nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls Anzeigepflicht) bestanden hat. In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer zum einen ein, dass keine bauliche Anlage vorliegen würde, zumal auch für deren Errichtung kein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich gewesen wäre, zum anderen, dass die Werbeanlage bereits seit 2003 bestehe, regelmäßig gewartet werde und keine Gefahr für Leib und Leben darstelle. Vorauszuschicken ist, dass die Voraussetzungen für die Frage einer Bewilligungspflicht – soweit hier von Relevanz – sowohl nach der alten Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 als auch nach der jetzt in Geltung stehenden Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 2014 als gleich anzusehen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass für die Errichtung der gegenständlichen Werbeanlage ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich war bzw. ist. Dies wurde auch im Zuge des Bewilligungsverfahren im Jahr 2003 durch eine bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt. Daran hat sich auch nichts geändert, wurde doch die Werbeanlage auf Einzelfundamenten aus Stampfbeton, welche den statischen Erfordernissen entsprechend dimensioniert sind und bis auf frostfreie Tiefe geführt werden, errichtet und mittels 4 Stück l-Träger aus Metall auf dem Grundstück befestigt. Hinsichtlich des Kriteriums der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse ist festzuhalten, dass diese selbst dann anzunehmen sind, wenn ein Bauwerk zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand eintrete, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre (VwGH 16.09.2003, 2003/05/0034; VwGH 15.07.2003, 2003/05/0043). Auch zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist festzuhalten, dass eine derartige Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden hat, eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber haben müsste (VwGH 17.10.1978, VwSlg. 9.657/A). Diese kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden müsste nicht einmal unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein – wie im verfahrensgegenständlichen Fall -, sondern genügt auch ein großes Eigengewicht der Anlage. Gerade aus § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ergibt sich sohin, dass konkret Werbeanlagen eben dann bauliche Anlagen sind, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (siehe W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, Seite 249 zu § 14). Die gegenständlichen Werbeständer sind durchaus mit Peitschen- oder Fahnenmasten zu vergleichen, die dazu bestimmt sind, Beleuchtung bzw. Fahnen zu tragen und deshalb im Rahmen derer Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordern, um Gefahren durch ein Umstürzen des Mastes zu vermeiden, weshalb eben der Mast unbedingt zumindest kippsicher aufgestellt werden muss (z.B. VwGH 10.05.1994, 94/05/0074). Auch eine Werbeanlage mit den oben beschriebenen Ausmaßen muss eine derartige Kippsicherheit aufweisen, sodass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung – auch ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens – von der Erforderlichkeit eines besonderen Maßes an bautechnischen Kenntnissen auszugehen war. Zudem hat ja der im Rahmen der Errichtung der Werbeanlage beigezogene Amtssachverständige die Erforderlichkeit solcher Kenntnisse ausdrücklich eingeräumt.Gerade aus Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ergibt sich sohin, dass konkret Werbeanlagen eben dann bauliche Anlagen sind, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (siehe W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, Seite 249 zu Paragraph 14,). Die gegenständlichen Werbeständer sind durchaus mit Peitschen- oder Fahnenmasten zu vergleichen, die dazu bestimmt sind, Beleuchtung bzw. Fahnen zu tragen und deshalb im Rahmen derer Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordern, um Gefahren durch ein Umstürzen des Mastes zu vermeiden, weshalb eben der Mast unbedingt zumindest kippsicher aufgestellt werden muss (z.B. VwGH 10.05.1994, 94/05/0074). Auch eine Werbeanlage mit den oben beschriebenen Ausmaßen muss eine derartige Kippsicherheit aufweisen, sodass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung – auch ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens – von der Erforderlichkeit eines besonderen Maßes an bautechnischen Kenntnissen auszugehen war. Zudem hat ja der im Rahmen der Errichtung der Werbeanlage beigezogene Amtssachverständige die Erforderlichkeit solcher Kenntnisse ausdrücklich eingeräumt. Insgesamt ist somit bezogen auf die gegenständliche Werbeanlage von einer baulichen Anlage auszugehen, die ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt Dabei ist vorweg ohne Belang ob die Anlage regelmäßig gewartet wurde und keine Gefahr für Leib oder Leben darstellt. Das Vorliegen einer solchen müsste unter anderem in einem etwaigen Bewilligungsverfahren geprüft werden. Ein Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 hat mangels anderslautender gesetzlicher Regelung an den Eigentümer des betreffenden Bauwerks zu ergehen (vgl. VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171). Dies ist unbestritten die nunmehrige Beschwerdeführerin.Ein Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat mangels anderslautender gesetzlicher Regelung an den Eigentümer des betreffenden Bauwerks zu ergehen vergleiche VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171). Dies ist unbestritten die nunmehrige Beschwerdeführerin. Wenn nun die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Werbeanlage bereits 2003 errichtet wurde und keine Gefahr von ihr ausgehe, ist ihr entgegenzuhalten, dass für diese Anlage jeweils nur befristete Baubewilligungen erteilt wurden und dass seit 2012 jedenfalls keine aufrechte Bewilligung mehr besteht und kann jedenfalls ein konsensgemäß errichtetes Bauwerk bzw. eine bauliche Anlage, die nur befristet über eine baubehördliche Bewilligung verfügt, eine solche Bewilligung durch Zeitablauf verlieren, nicht kann aber eine solche bauliche Anlage durch weiteres Verstreichenlassen der Zeit zu einer konsensgemäßen baulichen Anlage werden. Da sohin keine gültige Baubewilligung vorliegt obwohl es sich bei der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage um ein bauliche Anlage im Sinne der NÖ Bauordnung handelt, wurde der Abbruch der Anlage

§ 35

Abs 2 NÖ BO völlig zu Recht angeordnet.Da sohin keine gültige Baubewilligung vorliegt obwohl es sich bei der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage um ein bauliche Anlage im Sinne der NÖ Bauordnung handelt, wurde der Abbruch der Anlage

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO völlig zu Recht angeordnet. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1551.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.