GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Bescheides vom 01.02.2018 wird aber neu formuliert wie folgt: „Der Antrag von A vom 03.01.2018 auf Aufhebung des „Übertragungsbescheides“ vom 28.11.2012 wird als unzulässig zurückgewiesen.“
GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde von B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 01.02.2018, ***, wird
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Eine Revision nach Art. 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig.Eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau teilte der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau mit Schreiben vom 28.11.2012 mit, dass die Übertragung der Eigentumsrechte an den Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***, sowie die Übertragung der mit diesen Grundstücken in Zusammenhang stehenden Wasserrechte und die Übertragung der Eigentumsrechte an den dort befindlichen baulichen Einrichtungen auf Frau C und Herrn D in der Sitzung des Stadtsenats der Stadt Krems an der Donau am 27.06.2012 einstimmig beschlossen worden sei. Zusätzlich wurde der Übergang des Eigentums an mehreren im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.05.2012, ***, auf Seite 3 gelb markierten Anlagenteilen auf die Eheleute C und D mitgeteilt. Die Stadtgemeinde Krems an der Donau hatte mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29.05.1985, ***, die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage Krems durch Errichtung und Betrieb dreier Hochbehälter, dreier Drucksteigerungsanlagen in den Behältern, eines Brunnenhauses sowie von Transport- und Versorgungsleitungen
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17.02.2011 erfolgte die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes der Wasserversorgungsanlage, soweit es sich auf die Trinkwassernutzung des Brunnens und der Quelle *** sowie einiger angeführter Anlagenteile bezieht, mit 05.10.2010. In diesem Bescheid erfolgte gleichzeitig die Feststellung, dass das Wasserbenutzungsrecht hinsichtlich Nutzwassernutzung des Brunnens und der Quelle *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, und einiger nachfolgend beschriebener Anlagenteile aufrecht bleibt. Die für die Nutzwassernutzung erforderlichen Anlagenteile befinden sich alle im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau und sind im Bescheid vom 09.05.2012 auf Seite 3 gelb markiert aufgezählt.Die Stadtgemeinde Krems an der Donau hatte mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29.05.1985, ***, die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage Krems durch Errichtung und Betrieb dreier Hochbehälter, dreier Drucksteigerungsanlagen in den Behältern, eines Brunnenhauses sowie von Transport- und Versorgungsleitungen
Paragraph 10, WRG 1959 erteilt erhalten. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17.02.2011 erfolgte die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes der Wasserversorgungsanlage, soweit es sich auf die Trinkwassernutzung des Brunnens und der Quelle *** sowie einiger angeführter Anlagenteile bezieht, mit 05.10.2010. In diesem Bescheid erfolgte gleichzeitig die Feststellung, dass das Wasserbenutzungsrecht hinsichtlich Nutzwassernutzung des Brunnens und der Quelle *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, und einiger nachfolgend beschriebener Anlagenteile aufrecht bleibt. Die für die Nutzwassernutzung erforderlichen Anlagenteile befinden sich alle im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau und sind im Bescheid vom 09.05.2012 auf Seite 3 gelb markiert aufgezählt. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 03.01.2018 die Aufhebung des „Übertragungsbescheids“ vom 28.11.2012 (= Besitzwechselanzeige) und die Übertragung des Rechtes auf Wassernutzung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, an ihn. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.02.2018, *** mangels Parteistellung zurück. Begründend führte die Behörde in ihrem Bescheid aus, dass der Aktenlage klar und eindeutig zu entnehmen sei, dass die (nunmehrigen) Konsensinhaber Eigentümer der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage seien und das Wasserrecht an dieser Anlage rechtmäßig übertragen worden sei. Hingewiesen wurde dabei auf § 22 Abs. 1 WRG, wonach Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft sei, mit der diese Rechte verbunden wären. Das Wasserbenutzungsrecht sei von Gesetzes wegen mit dem Erwerb der Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der es verbunden sei, auf die nunmehrigen Eigentümer übergegangen und sei die Eintragung im Wasserbuch nur deklaratorisch. Das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht sei daher auf die Eheleute C und D übergegangen.Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.02.2018, , *** mangels Parteistellung zurück. Begründend führte die Behörde in ihrem Bescheid aus, dass der Aktenlage klar und eindeutig zu entnehmen sei, dass die (nunmehrigen) Konsensinhaber Eigentümer der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage seien und das Wasserrecht an dieser Anlage rechtmäßig übertragen worden sei. Hingewiesen wurde dabei auf Paragraph 22, Absatz eins, WRG, wonach Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft sei, mit der diese Rechte verbunden wären. Das Wasserbenutzungsrecht sei von Gesetzes wegen mit dem Erwerb der Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der es verbunden sei, auf die nunmehrigen Eigentümer übergegangen und sei die Eintragung im Wasserbuch nur deklaratorisch. Das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht sei daher auf die Eheleute C und D übergegangen. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Gattin fristgerecht Beschwerde und brachte er vor, mit seiner Gattin Eigentümer des Grundstückes ***, KG ***, samt der darauf befindlichen und gefassten Quelle zu sein und, da weder Dienstbarkeiten noch sonstige Eintragungen im Grundbuch zu Lasten dieses Grundstückes ersichtlich seien, auch primär Wasserberechtigte und Eigentümer an der auf diesem Grundstück gefassten Quelle geworden zu sein. Die Behörde sei offenbar davon ausgegangen, dass das Recht mit der Anlage, also der Quelle, verbunden sei und wäre deshalb die Eintragung der Eheleute C und D im Wasserbuch veranlasst worden. Die Stadt Krems sei aber mangels Eintragung eines Superädifikates im Grundbuch nicht Eigentümerin der Quelle gewesen und wären der Beschwerdeführer und seine Gattin als Grundeigentümer in keiner Phase dem Erlöschensverfahren betreffend diese Quelle beigezogen worden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Eigentumsübertragung einer ortsfesten Anlage, da kein Superädifikat vorliege, zu ihrer Wirksamkeit der grundbücherlichen Durchführung bedürfe, und auch sonst kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Familie C und D Eigentümer seiner Quelle, die ein Zubehör zum Grundstück Nr. *** bilde, geworden sein könnte. Es werde daher der Antrag gestellt, nach Weiterleitung an die zuständige Wasserbuchbehörde die Eintragung von D und C als Nutzungsberechtigte der Quelle auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zu löschen und das Recht auf Wassernutzung an die Grundeigentümer A und B zu übertragen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da der Antrag des Beschwerdeführers A vom 03.01.2018 zurückzuweisen war. Gleiches gilt hinsichtlich des Entfalles der mündlichen Verhandlung betreffend die Zurückweisung der Beschwerde von B, da deren Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da der Antrag des Beschwerdeführers A vom 03.01.2018 zurückzuweisen war. Gleiches gilt hinsichtlich des Entfalles der mündlichen Verhandlung betreffend die Zurückweisung der Beschwerde von B, da deren Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war.
GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, in gegenständlicher Angelegenheit war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die rechtlichen Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, in gegenständlicher Angelegenheit war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die rechtlichen Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.210.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.