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{'item': 'LVwG-AV-327/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-327/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 1Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens 17 % des Mindeststandards für

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.“ „§ 3 Anrechenfreies Vermögen

(1)Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben:
  1. ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
  2. Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;
  3. ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen;
  4. Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
  5. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;
  6. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für

§ 1Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß §§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, bezogen wird;Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird;

  1. sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 6 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 6, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;
  2. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für

§ 1Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.

(2)Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 7 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (§§ 10 bis 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(2)Bei der Bemessung der Frist nach Absatz eins, Ziffer 7, sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (Paragraphen 10 bis 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(3)Das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.“ „§ 4 Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten
(1)Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
  1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
  2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z 5);die Sonderzahlungen (Paragraph eins, Ziffer 5,);
  3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension).
(2)Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 11 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) und andere Leistungen anzurechnen.
(2)Die nach Absatz eins, außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) und andere Leistungen anzurechnen.
(3)Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.
(3)Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.“ „§ 5 Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei teilstationären Diensten Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten: 1. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich
  1. a)vom Hilfeempfänger 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.
  2. b)von den unterhaltspflichtigen Angehörigen 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre. 2. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich
  3. a)vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.
  4. b)von den unterhaltspflichtigen Angehörigen ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.“ 7. Erwägungen: Zunächst ist auszuführen, dass gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 NÖ SHG Sozialhilfe unteranderem auch Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst. Der Beschwerdeführerin wurde derartige Sozialhilfe durch den Aufenthalt in einer Tagesstätte des Vereins C (Vereinssitz in ***, ***) gewährt. Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter anderem unter Berücksichtigung ihres Einkommens zu erfolgen. Zunächst ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SHG Sozialhilfe unteranderem auch Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst. Der Beschwerdeführerin wurde derartige Sozialhilfe durch den Aufenthalt in einer Tagesstätte des Vereins C (Vereinssitz in ***, ***) gewährt. Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter anderem unter Berücksichtigung ihres Einkommens zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages gemäß § 35 Abs. 1 2. Satz NÖ SHG grundsätzlich im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Genauer definiert wird diese Vorgabe durch § 5 der Eigentmittelverordnung. In dieser Bestimmung wird nämlich normiert, in welchem Ausmaß Einkommen bei der Ermittlung des Kostenbeitrages für teilstationäre Dienste zu berücksichtigen ist, je nachdem ob das zeitliche Ausmaß durchschnittlich unter oder über fünf Stunden täglich beträgt. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2. Satz NÖ SHG grundsätzlich im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Genauer definiert wird diese Vorgabe durch Paragraph 5, der Eigentmittelverordnung. In dieser Bestimmung wird nämlich normiert, in welchem Ausmaß Einkommen bei der Ermittlung des Kostenbeitrages für teilstationäre Dienste zu berücksichtigen ist, je nachdem ob das zeitliche Ausmaß durchschnittlich unter oder über fünf Stunden täglich beträgt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte daher vorweg abzuklären, ob es sich bei der Zurverfügungstellung einer Wohnung durch den Verein C und die erfolgten Betreuungsleistungen um eine Unterbringung in einer teilstationären oder stationären Einrichtung handelte. Gemäß § 2 der NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsbetreuungsverordnung versteht man unter teilstationären Einrichtungen Tagesstätten (Beschäftigungs- und Fördereinrichtungen) für sechs und mehr Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Stationäre Einrichtungen sind wiederum Wohngemeinschafen, Wohngruppen, Wohnhaus oder Rehabilitationseinrichtungen. Gemäß Paragraph 2, der NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsbetreuungsverordnung versteht man unter teilstationären Einrichtungen Tagesstätten (Beschäftigungs- und Fördereinrichtungen) für sechs und mehr Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Stationäre Einrichtungen sind wiederum Wohngemeinschafen, Wohngruppen, Wohnhaus oder Rehabilitationseinrichtungen. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 14. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin der Aufenthalt in einer Tagesstätte bewilligt. Dem Wortlaut dieses Bescheides sowie der NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung folgend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer teilstationären Einrichtung untergebracht war. Weshalb im Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21. Februar 2018 von einem stationären Aufenthalt ausgegangen wurde, ist dem Gericht nicht nachvollziehbar. Diese Ansicht wurde von der Behörde im Bescheid auch keineswegs einer Begründung zugeführt, es wurde lediglich ausgeführt, dass sich die Vorschreibung des Kostenbeitrages auf die Unterbringung in einer Wohnung des Vereins C beziehe und es sich dabei um eine stationäre Unterbringung handeln würde. Da es sich um eine Befristung der Unterbringung von bis zu drei Jahren handeln würde, wäre die Drittelregelung (ein Drittel Kostenbeitrag, ein Drittel Taschengeld, ein Drittel Ansparen) anzuwenden. Auf welche Rechtsgrundlagen sich diese Drittelregelung beziehen würde, wurde von der Behörde nicht ausgeführt. Vielmehr wurde vom Verein C in einem Schreiben vom 22. März 2018 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 1. Dezember 2017 bis 31. März 2018 die Teilzeitbetreuung Kategorie B laut den Richtlinien der *** in Anspruch genommen hat. In dem angeschlossenen Schriftstück mit dem Titel „Richtlinien für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen“, Land NÖ (Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales) ist unter Punkt 3.2. Teilzeitbetreuung ausgeführt, dass Teilzeitbetreuung dann gegeben ist, wenn der Betreuungsbedarf gegenüber der Vollzeitbetreuung reduziert, aber trotzdem regelmäßige Betreuung in den Wohnräumlichkeiten gewährleistet ist. Demnach kann zwischen zwei Kategorien der Teilzeitbetreuung unterschieden werden, nämlich Kategorie A Betreuung täglich und Kategorie B Betreuung regelmäßig (drei bis vier Kontakte pro Woche). Da sich die Ausführungen, die von Seiten der Beschwerdeführerin getroffen wurden und die vom Verein C getätigt wurden, hinsichtlich dem Umfang der Betreuungsleistungen inhaltlich decken und auch aus dem Wortlaut des Gesetzes bzw. auch des Genehmigungsbescheides der NÖ Landesregierung regelmäßig von Teilzeitbetreuung bzw. teilstationären Aufenthalt gesprochen wird, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im bescheidrelevanten Zeitraum in einer teilstationären Einrichtung untergebracht war. Die Höhe des Kostenbeitrages ist somit im Sinne der obigen Ausführungen nach § 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln festzusetzen. Die Höhe des Kostenbeitrages ist somit im Sinne der obigen Ausführungen nach Paragraph 5, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin durchschnittlich weniger als fünf Stunden täglich betreut wurde, ist gemäß § 5 Abs. 1 lit. a vom Hilfeempfänger 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre sowie 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen als Kostenersatz zu leisten. Da die Beschwerdeführerin kein Pflegegeld bezieht, sind eben die 20 % der Höhe des Kostenbeitrages der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen ist, zu begleichen. Da die Beschwerdeführerin durchschnittlich weniger als fünf Stunden täglich betreut wurde, ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, vom Hilfeempfänger 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre sowie 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen als Kostenersatz zu leisten. Da die Beschwerdeführerin kein Pflegegeld bezieht, sind eben die 20 % der Höhe des Kostenbeitrages der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen ist, zu begleichen. Um diesen Kostenbeitrag zu eruieren, ist auf § 4 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zurückzugreifen. Demnach haben jedenfalls gemäß § 1 leg. cit. vom Einkommen des Hilfeempfängers der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand und 50 % dieser Einkünfte, Sonderzahlungen und 20 % eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente, Pension) außer Betracht zu bleiben. Um diesen Kostenbeitrag zu eruieren, ist auf Paragraph 4, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zurückzugreifen. Demnach haben jedenfalls gemäß Paragraph eins, leg. cit. vom Einkommen des Hilfeempfängers der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand und 50 % dieser Einkünfte, Sonderzahlungen und 20 % eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente, Pension) außer Betracht zu bleiben. Da die Arbeitsstätte von der Unterkunft der Beschwerdeführerin lediglich ca. 1,1 km entfernt liegt und keine Gründe dargelegt wurden, die die Erforderlichkeit der Benützung eines Kraftfahrzeuges für diesen Streckenabschnitt rechtfertigen, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die für das Kraftfahrzeug anfallenden Kosten nicht für die Erzielung der Einkünfte bzw. für die Erwerbstätigkeit notwendig sind. Weitere – für die Erzielung von Einkünften - notwendige Aufwände wurden nicht vorgebracht. Die im Gesetz normierten 50 % der Einkünfte betrugen im Monat Dezember 2017 € 533,67, im Jänner 2018 ebenso, im Februar und März 2018 je € 614,50. An sonstigem Einkommen lukrierte die Beschwerdeführerin eben eine Waisenrente in Höhe von € 259,20 im Dezember 2017 und monatlich € 264,90 von Jänner bis März 2018. 20 % dieses sonstigen Einkommens, welches bei der Berechnung außer Ansatz zu bleiben hat - betrugen im Dezember 2017 € 51,84, in den Monaten Jänner bis März 2018 war der 20 %-Wert dieser Pension mit € 53,00 heranzuziehen. Der Kostenersatz für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung würde daher aufgrund obiger Berechnungsmethode im Dezember 2017 € 740,90, im Jänner 2018 € 745,42 sowie im Februar und März 2018 jeweils € 826,40 betragen. Nunmehr kommt hinzu, dass § 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bei der Unterbringung in einer teilstationären Einrichtung und einem Betreuungsaufwand von bis zu fünf Stunden täglich vorsieht, dass der Hilfeempfänger lediglich 20 % dieses Kostenbeitrages aus eigenem Einkommen zu erbringen hat. Es ergibt sich daher für die Monate Dezember 2017 bis März 2018 der im Spruch vorgesehene Kostenersatz.Nunmehr kommt hinzu, dass Paragraph 5, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bei der Unterbringung in einer teilstationären Einrichtung und einem Betreuungsaufwand von bis zu fünf Stunden täglich vorsieht, dass der Hilfeempfänger lediglich 20 % dieses Kostenbeitrages aus eigenem Einkommen zu erbringen hat. Es ergibt sich daher für die Monate Dezember 2017 bis März 2018 der im Spruch vorgesehene Kostenersatz. Dieser entspricht der beantragten Höhe in der Beschwerde. Die im angefochtenen Bescheid herangezogene Drittelregelung der Behörde findet sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht in den gesetzlichen Bestimmungen und war daher nicht weiter zu beachten. Von einer Anwendung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG war im gegenständlichen Fall nicht Gebrauch zu machen, da sich aus dem Akt keine Hinweise ergaben, dass durch die Verpflichtung zum Kostenbeitrag der Erfolg der Hilfe, die der Beschwerdeführerin zukommt, gefährdet werden würde. Von einer Anwendung des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG war im gegenständlichen Fall nicht Gebrauch zu machen, da sich aus dem Akt keine Hinweise ergaben, dass durch die Verpflichtung zum Kostenbeitrag der Erfolg der Hilfe, die der Beschwerdeführerin zukommt, gefährdet werden würde. Ebenso wurden die im Schreiben vom 18. Mai 2018 angeführten Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine in Höhe von € 349,90 nicht berücksichtigt, da das Gericht nicht der Auffassung ist, dass die Tragung dieser Kosten zu einer Notlage der Beschwerdeführerin geführt hätte. 8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im gegenständlichen Fall lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen war und überdies eine Verhandlung nicht beantragt wurde. Zudem wurde von der belangten Behörde auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und dem Beschwerdevorbringen vollumfänglich gefolgt. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.327.001.2018

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