RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-431/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs.
4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 9 Abs. 5 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSGParagraph 9, Absatz 5, NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ihren Bescheid vom 03.01.2018, ***, von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass ein Teil der zuerkannten Leistungen für den Lebensunterhalt in der Höhe von € 135,-- pro Monat ab 28.02.2018 nicht mehr direkt an die nunmehrige Beschwerdeführerin ausbezahlt wird sondern als Sachleistung direkt an den Energieversorger *** angewiesen wird. Die übrigen Leistungsmerkmale des Bescheides vom 03.01.2018 blieben unverändert. Gestützt hat die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung u.a. auf § 9 Abs. 2, 2a und 3 NÖ MSG. Konkret wurde dazu begründend ausgeführt, dass Frau A mittlerweile die
- Beihilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz betreffend Stromrückstände erhalten habe und somit gehe die Behörde davon aus, dass durch die Gewährung des Lebensunterhaltes als Sachleistung der Zweck der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besser erreicht werden kann.Gestützt hat die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung u.a. auf Paragraph 9, Absatz 2, 2 a und 3 NÖ MSG. Konkret wurde dazu begründend ausgeführt, dass Frau A mittlerweile die
- Beihilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz betreffend Stromrückstände erhalten habe und somit gehe die Behörde davon aus, dass durch die Gewährung des Lebensunterhaltes als Sachleistung der Zweck der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besser erreicht werden kann. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Vorbringen, dass sich die Rückstände bezüglich der Stromrechnung deshalb ergeben hätten, weil alle Anträge wie AMS, Pflegegeld und Mindestsicherung nacheinander ziemlich zur gleichen Zeit ausgelaufen wären und überall die Bearbeitungszeit Monate dauere. Außerdem würde sich der Rückstand nur auf die Abrechnung beziehen. Die ganzen Teilbeträge wären immer direkt von der Beschwerdeführerin einbezahlt worden. Es sei jedenfalls nicht so, dass sie unfähig wäre, sich das Geld einzuteilen sondern das Problem wäre eben, dass mit wenig Geld bzw. Einkommen oder Pension das Auslangen gefunden werden müsse und es sich überdies um eine teure Stromheizung handle. Das Geld benötige sie dringend für Lebensmittel und Schuhe für die Tochter, weil das AMS-Geld immer ziemlich spät komme. Es sei auch mit der *** vereinbart, dass die Teilbeträge bis zum
- des Monats bezahlt werden könnten. Durch die von der Behörde gewählte Vorgangsweise würde sich die Beschwerdeführerin entmündigt vorkommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Unbestritten hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bescheid vom 03.01.2018, ***, dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 16.11.2017 auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stattgegeben und für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.12.2017 einen monatlichen Betrag von € 157,76 zuerkannt, für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.10.2018 wurde ein monatlicher Betrag von € 176,34 zuerkannt. Ebenso unbestritten ist, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin laut Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde vom 05.02.2018 bereits zum vierten Mal die Übernahme des Energierückstandes (des offenen Rechnungsbetrages) gestellt hat. Die monatlichen Teilbeträge, welche an die *** zu entrichten sind, betrugen im Frühjahr 2018 € 135,--. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 9 Abs. 2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Gemäß § 9 Abs. 3 leg.cit. kann anstelle von Geldleistungen nach Abs. 2 Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. kann anstelle von Geldleistungen nach Absatz 2, Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Gemäß § 9 Abs. 5 können Geldleistungen nach Abs. 2 an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, können Geldleistungen nach Absatz 2, an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Im gegenständlichen Fall verhält es sich nun so, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Betrages von monatlich € 135,-- das Land NÖ als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung den genannten Betrag direkt an den Energieversorger *** zur Deckung der auflaufenden Stromkosten überweist und sich dadurch um den genannten Betrag der direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Betrag verringert. Da aber das Land NÖ damit nicht selbst als Energielieferant auftritt und auch nicht Vertragspartner gegenüber der *** wird (Vertragspartner für die Stromlieferung bleibt nach wie vor die Beschwerdeführerin gegenüber der ***) handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht um eine Umstellung von Geldleistung auf Sachleistungen iSd § 9 Abs. 3 NÖ MSG sondern um Geldleistungen, die an Dritte ausbezahlt werden iSd § 9 Abs. 5 leg.cit.Im gegenständlichen Fall verhält es sich nun so, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Betrages von monatlich € 135,-- das Land NÖ als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung den genannten Betrag direkt an den Energieversorger *** zur Deckung der auflaufenden Stromkosten überweist und sich dadurch um den genannten Betrag der direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Betrag verringert. Da aber das Land NÖ damit nicht selbst als Energielieferant auftritt und auch nicht Vertragspartner gegenüber der *** wird (Vertragspartner für die Stromlieferung bleibt nach wie vor die Beschwerdeführerin gegenüber der ***) handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht um eine Umstellung von Geldleistung auf Sachleistungen iSd Paragraph 9, Absatz 3, NÖ MSG sondern um Geldleistungen, die an Dritte ausbezahlt werden iSd Paragraph 9, Absatz 5, leg.cit. Gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer derartigen Umstellung ist, wenn mit einer derartigen Umstellung (direkte Geldleistung an Dritte) eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Dies liegt in analoger Sichtweise zu § 9 Abs. 3 leg.cit. dann vor, wenn anzunehmen ist, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann.Gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer derartigen Umstellung ist, wenn mit einer derartigen Umstellung (direkte Geldleistung an Dritte) eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Dies liegt in analoger Sichtweise zu Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. dann vor, wenn anzunehmen ist, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Würde im gegenständlichen Fall keine Umstellung dahingehend erfolgen, dass ein Teil der zuerkannten Bedarfsorientierten Mindestsicherung direkt an Dritte (im konkreten Fall an die ***) ausbezahlt wird, so wäre ein Teil der anfallenden Stromkosten jedenfalls ungedeckt. Würde nun das Land – egal unter welchem Titel – eine Bedeckung nicht vornehmen, so käme es zwangsläufig zu einer Einstellung der Stromlieferung durch den Energieversorger. Würde hingegen das Land – egal unter welchem Rechtstitel – den offenen Betrag bedecken, so hätte dies im Ergebnis eine deutlich höhere Unterstützungsleistung zur Folge als im Bescheid vom 03.01.2018 zuerkannt wurde. Darüber hinaus wäre dies auch eine eklatante Bevorzugung gegenüber anderen Beziehern von Bedarfsorientierter Mindestsicherung. Berücksichtigt man weiter den Umstand, dass mittlerweile bereits zum vierten Mal die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt um Bedeckung des offenen Betrages für die offenen Stromkosten angesucht hat, erscheint die bekämpfte Umstellung der Geldleistung in der Höhe von monatlich € 135,-- in eine Direktzahlung an den Energielieferanten *** bei gleichzeitiger Verminderung der Geldleistung um den genannten Betrag im Rahmen der Auszahlung an die Beschwerdeführerin im Sinne einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Geldleistungen jedenfalls als berechtigt. Eine Auszahlung der gewährten Geldleistungen in Teilbeträgen als gelinderes Mittel gegenüber der direkten Geldleistung an Dritte gemäß § 9 Abs. 5 NÖ MSG erscheint aufgrund der geringen Höhe der grundsätzlich zuerkannten monatlichen Leistung als nicht zweckmäßig und zielführend.€ 135,-- in eine Direktzahlung an den Energielieferanten *** bei gleichzeitiger Verminderung der Geldleistung um den genannten Betrag im Rahmen der Auszahlung an die Beschwerdeführerin im Sinne einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Geldleistungen jedenfalls als berechtigt. Eine Auszahlung der gewährten Geldleistungen in Teilbeträgen als gelinderes Mittel gegenüber der direkten Geldleistung an Dritte gemäß Paragraph 9, Absatz 5, NÖ MSG erscheint aufgrund der geringen Höhe der grundsätzlich zuerkannten monatlichen Leistung als nicht zweckmäßig und zielführend. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt unbestritten ist, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im gegenständlichen Fall ausschließlich der gesichert feststehende und unbestrittene Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen ist.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt unbestritten ist, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im gegenständlichen Fall ausschließlich der gesichert feststehende und unbestrittene Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Art. 133Abs.
4 B-VG war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Damit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Damit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.431.001.2018