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{'item': 'LVwG-AV-607/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-607/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15.05.2018, ***, betreffend Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung für die Zeit vom 16.10.2010 bis 30.04.2017 bewilligten Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (notwendiger Lebensunterhalt und Wohnbedarf) in der Höhe von insgesamt € 9.860,95 zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Spätesttermin für die Rückerstattung des genannten Betrages wird mit
  2. August 2018 neu festgelegt.
  3. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 23, 43 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSGParagraphen 23, 43, NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVGParagraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die nunmehrige Beschwerdeführerin verpflichtet, die Kosten der mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung für die Zeit vom 16.10.2010 bis 30.04.2017 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von insgesamt € 9.860,95 dem Land NÖ zu erstatten. Weiters wurde die Verpflichtung ausgesprochen den genannten Betrag bis 15.06.2018 auf ein konkret bezeichnetes Konto der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zu überweisen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 16.10.2010 bis 30.04.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Gesamthöhe von eben € 9.860,95 bezogen habe. Mit 12.06.2017 habe sich herausgestellt, dass den Bewilligungsbescheiden der ursprünglich zu Grunde liegende Sachverhalt unzutreffend war und vielmehr davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrer Witwenrente in der Höhe von monatlich € 691,38 auch über ein Einkommen aufgrund einer Rentenzusatzversicherung in der monatlichen Höhe von € 178,45 seit 01.04.1981 verfüge. Dieser Umstand sei bei der Antragstellung verschwiegen worden. Unter Berücksichtigung der Rentenzusatzversicherung bzw. der daraus erzielten monatlichen Zahlung sei davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt während des Bezugszeitraumes ein Anspruch auf Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestanden habe, weshalb eben aufgrund von § 23 NÖ MSG bescheidmäßig die Rückerstattung vorgeschrieben werden müsse.Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 16.10.2010 bis 30.04.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Gesamthöhe von eben € 9.860,95 bezogen habe. Mit 12.06.2017 habe sich herausgestellt, dass den Bewilligungsbescheiden der ursprünglich zu Grunde liegende Sachverhalt unzutreffend war und vielmehr davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrer Witwenrente in der Höhe von monatlich € 691,38 auch über ein Einkommen aufgrund einer Rentenzusatzversicherung in der monatlichen Höhe von € 178,45 seit 01.04.1981 verfüge. Dieser Umstand sei bei der Antragstellung verschwiegen worden. Unter Berücksichtigung der Rentenzusatzversicherung bzw. der daraus erzielten monatlichen Zahlung sei davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt während des Bezugszeitraumes ein Anspruch auf Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestanden habe, weshalb eben aufgrund von Paragraph 23, NÖ MSG bescheidmäßig die Rückerstattung vorgeschrieben werden müsse. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Vorbringen, dass weder Tatsachen verheimlicht bzw. verschwiegen worden wären noch Kontoauszüge absichtlich manipuliert worden wären. Eine Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeben können. Bei der Antragstellung am 16.10.2010 habe sie bei der Gemeinde Schwechat nichts verschwiegen und alle Originale vorgelegt. Die Rückerstattung wäre eine besondere Härte, da sie nur über eine kleine Pension verfüge, nicht mehr Miete zahlen könne und überdies sie so gehandelt habe, wie man es ihr auf der Gemeinde gesagt habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Unbestritten hat die Beschwerdeführerin aufgrund von mehreren Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung für die Zeit vom 16.10.2010 bis 30.04.2017 Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Gesamthöhe von € 9.860,95 bezogen. Ebenso unbestritten bewegte sich im angegebenen Bezugszeitraum das Einkommen der Beschwerdeführerin (Hinterbliebenenpension) unterhalb des Wertes für den Mindeststandard, weshalb eben Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt wurden. Des Weiteren ist unbestritten, dass während des gesamten Bezugszeitraumes die Beschwerdeführerin über eine zweite Einkommensquelle verfügte, nämlich aufgrund einer Renten-Zusatzversicherung eine Betriebsrente für Hinterbliebene (von der deutschen Rentenversicherung ***, Rentenbüro *** in ***, ***). Diese zusätzliche Einkommensquelle in der derzeitigen Höhe von € 178,45 monatlich wurde bei sämtlichen Antragstellungen seit dem Jahre 2010 für den Bezug von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht angegeben. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 23 Abs. 2 NÖ MSG haben Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder aufgrund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG haben Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder aufgrund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im gegenständlichen Fall verhält es sich nun so, dass das aus der Hinterbliebenen-pension und der Renten-Zusatzversicherung erzielte Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin betragsmäßig über dem Mindeststandard liegt und daher zu keinem Zeitpunkt während des Bezugszeitraumes ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestanden hat. Darüber hinaus kann auch kein Zweifel bestehen, dass aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen die Beschwerdeführerin verpflichtet war, wahrheits-gemäße und vollständige Angaben im Rahmen der jeweiligen Antragstellungen zu tätigen. Ebenso wenig kann ein Zweifel daran bestehen, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Zeitpunkt jeder Antragstellung und auch während des gesamten Bezugszeitraumes der Umstand bekannt war, dass sie neben der Hinterbliebenenpension auch ein Einkommen aus einer Renten-Zusatzversicherung erzielt. Da sie dieses weitere Einkommen bei sämtlichen Antragstellungen seit dem Jahre 2010 nicht angegeben hat, liegt unzweifelhaft ein Verschweigen dieses Umstandes vor. Die Beschwerdeführerin ist auch darauf hinzuweisen, dass sie einzig und allein für die vollständige und wahrheitsgemäße Befüllung des Antragsformulars verantwortlich ist. Die Behauptung, sie habe den Antrag so ausgefüllt, wie man es ihr auf der Gemeinde Schwechat gesagt habe, stellt den Versuch einer Verantwortungs-abschiebung dar. Der Beschwerde war somit jeder Erfolg zu versagen. Da die von der Verwaltungsbehörde gesetzte Frist zur Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages bereits abgelaufen war, hatte das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich eine neue Leistungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG festzulegen.Da die von der Verwaltungsbehörde gesetzte Frist zur Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages bereits abgelaufen war, hatte das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich eine neue Leistungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG festzulegen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt unbestritten ist und dieser Sachverhalt lediglich einer rechtlichen Beurteilung zuzuführen war. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.607.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.