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{'item': 'LVwG-AV-677/001-2018'}

Obsah (9)§ 28§ 25aArt. 133§ 9§ 17Art. 130§ 94§ 99§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-677/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insofern Folge gegeben, als die Frist für die weitere Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer bis 15. Juli 2018 verkürzt wird. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Frist für die weitere Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer bis 15. Juli 2018 verkürzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die A Gmb

H ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Baumeister“ im Standort ***, ***. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 28. Mai 2018, ***, wurde die Frist für die weitere Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ ohne Geschäftsführer bis 23. Juni 2018

§ 9Abs.

2 Gewerbeordnung 1994 verkürzt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom

  1. Mai 2018, ***, wurde die Frist für die weitere Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ ohne Geschäftsführer bis
  2. Juni 2018

Paragraph 9, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 verkürzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer mit Schreiben vom 23. April 2018 mitgeteilt habe, dass er mit sofortiger Wirkung ausscheide, dieses Ausscheiden sei im Gewerberegister GlSA eingetragen worden.

§ 9Abs. 2 Gew

O 1994 dürfe das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde habe diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sei oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt worden sei.

Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1994 dürfe das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde habe diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sei oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt worden sei. In diesem Fall habe die Behörde keinen Ermessensspielraum und sei die Verkürzung der Frist zwingend vorzunehmen. Da mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes offenkundig eine besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden sei, sei die Frist im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer spruchgemäß zu verkürzen gewesen. Dagegen hat die A GmbH fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, die Frist bis

  1. Juli 2018 zu verlängern. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Firma erst im Oktober 2018 (Anm.: gemeint ist wohl 2017) erworben worden sei, mit dem Vorgänger habe die A GmbH nichts zu tun. Sie sei meistens in der Trockenbaubranche tätig, es gebe keine großen Gefahren bei Ausübung des Gewerbes. In letzter Zeit seien Gespräche mit mehreren konzessionierten Baumeistern geführt worden, einer werde demnächst eingestellt werden. Es wurde daher um Fristverlängerung bis
  2. Juli 2018 ersucht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Firma erst im Oktober 2018 Anmerkung, gemeint ist wohl 2017) erworben worden sei, mit dem Vorgänger habe die A GmbH nichts zu tun. Sie sei meistens in der Trockenbaubranche tätig, es gebe keine großen Gefahren bei Ausübung des Gewerbes. In letzter Zeit seien Gespräche mit mehreren konzessionierten Baumeistern geführt worden, einer werde demnächst eingestellt werden. Es wurde daher um Fristverlängerung bis
  3. Juli 2018 ersucht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Mit Schreiben vom
  4. Juni 2018 hat der Magistrat der Stadt St. Pölten die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zahl *** sowie in das Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Die A GmbH ist seit
  5. März 2018 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Baumeister“ im Standort ***, ***. Vom
  6. März 2018 bis
  7. April 2018 war B, geb. ***, gewerberechtlicher Geschäftsführer, welcher am
  8. April 2018 sein Ausscheiden als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Behörde angezeigt hat. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt St. Pölten vom
  9. Mai 2018, ***, wurde der A GmbH mitgeteilt, dass das Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers in das Gewerbeinformationssystem Austria eingetragen worden sei. Sie wurde außerdem darauf hingewiesen, dass das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden dürfe. Bis zum heutigen Tag wurde kein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere in das Schreiben des Magistrats der Stadt St. Pölten vom
  10. Mai 2018, ***, sowie auf der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl ***. Im Übrigen sind diese Feststellungen nicht strittig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 9 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:Paragraph 9, Absatz eins und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:

(1)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.
(1)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt haben.
(2)Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde. § 39 GewO 1994 lautet:Paragraph 39, GewO 1994 lautet:
(1)Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn
(1)Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (Paragraph 333,) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn 1.Ziffer eins die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder 2.Ziffer 2 es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder 3.Ziffer 3 es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.
(2)Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der

§ 9Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

(2)Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der

Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem 1.Ziffer eins dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder 2.Ziffer 2 ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der

Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am

  1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des
  2. Dezember 1998 weiter.Diese Bestimmung gilt nicht für die im Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der

Absatz eins, für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.

(2a)Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern 1.Ziffer eins die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder 2.Ziffer 2 es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder 3.Ziffer 3 es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.
(3)In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.
(4)Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4)Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (Paragraph 176,) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (Paragraph 321, ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5)Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers

Abs. 4 angezeigt hat.

(5)Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 370, nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers

Absatz 4, angezeigt hat. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)

§ 94Z. 5 Gew

O 1994 handelt es sich beim „Baumeister“ um ein reglementiertes Gewerbe.

Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 handelt es sich beim „Baumeister“ um ein reglementiertes Gewerbe. § 99 GewO 1994 laute auszugsweise:Paragraph 99, GewO 1994 laute auszugsweise:

(1)Absatz eins,Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,Der Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) ist berechtigt, 1.Ziffer eins Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen, 2.Ziffer 2 Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen, 3.Ziffer 3 Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Absatz 2, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen, 4.Ziffer 4 Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, 5.Ziffer 5 zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, 6.Ziffer 6 im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2)Absatz 2,Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. Nach dem Gewerbewortlaut ist die nunmehrige Beschwerdeführerin Inhaberin des Gewerbes „Baumeister“, wobei das Gewerbe nicht auf Teiltätigkeiten eingeschränkt ist.

§ 99Abs. 1 Gew

O 1994 ist sie damit zur Planung, Berechnung und Leitung von Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten, sowie zur Durchführung der Bauaufsicht und zur Ausführung und zum Abrechen von Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten berechtigt, weiters zum Aufstellen von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, und im Rahmen der Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.Nach dem Gewerbewortlaut ist die nunmehrige Beschwerdeführerin Inhaberin des Gewerbes „Baumeister“, wobei das Gewerbe nicht auf Teiltätigkeiten eingeschränkt ist.

Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 ist sie damit zur Planung, Berechnung und Leitung von Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten, sowie zur Durchführung der Bauaufsicht und zur Ausführung und zum Abrechen von Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten berechtigt, weiters zum Aufstellen von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, und im Rahmen der Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts. Es liegt es auf der Hand, dass mit diesem Gewerbe jedenfalls Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind (zum Baumeistergewerbe als gefahrengeneigtes Gewerbe s. auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO,

  1. Auflage, 2011, § 94, Rz. 18). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gewerbeinhaberin tatsächlich derartige Tätigkeiten ausgeübt hat bzw. ausübt, zumal sie nach dem Gewerbewortlaut dazu jedenfalls berechtigt ist.Es liegt es auf der Hand, dass mit diesem Gewerbe jedenfalls Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind (zum Baumeistergewerbe als gefahrengeneigtes Gewerbe s. auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO,
  2. Auflage, 2011, Paragraph 94,, Rz. 18). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gewerbeinhaberin tatsächlich derartige Tätigkeiten ausgeübt hat bzw. ausübt, zumal sie nach dem Gewerbewortlaut dazu jedenfalls berechtigt ist. Durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers soll die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden (vgl. § 39 Abs. 1 GewO 1994), weshalb § 9 Abs. 2 GewO 1994 die weitere Ausübung des Gewerbes bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig macht. Unabhängig davon sind juristische Personen zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Ausübung des Gewerbes

§ 9Abs. 1 Gew

O 1994 verpflichtet.Durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers soll die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994), weshalb Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1994 die weitere Ausübung des Gewerbes bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig macht. Unabhängig davon sind juristische Personen zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Ausübung des Gewerbes

Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1994 verpflichtet. Den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 GewO 1994 liegt die Einsicht des Gesetzgebers zugrunde, es sei nicht vertretbar zu verlangen, dass ein Gewerbebetrieb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft von dem Zeitpunkt an nicht weitergeführt werden könne, zu dem der (erforderliche) gewerberechtliche Geschäftsführer – allenfalls überraschend – ausscheide (vgl. dazu RV 395 BlgNR

  1. GP, S. 118). Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine – seit der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399 – sechsmonatige Frist vor, innerhalb derer das Gewerbe nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (ohne einen solchen) weiter ausgeübt werden darf. In Einzelfällen kann sich aber die Notwendigkeit ergeben, wegen besonderer Gefahren, „etwa aus Gründen der Volksgesundheit“, die für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer vorgesehene Frist durch behördlichen Bescheid zu verkürzen (vgl. auch dazu die zuvor zitierten Gesetzesmaterialien). Nach § 9 Abs. 2 GewO 1994 liegt dieser Ausnahmetatbestand der Fristverkürzung (unter anderem) dann vor, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist (vgl. VwGH 2.2.2012, 2011/04/0219).Den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 GewO 1994 liegt die Einsicht des Gesetzgebers zugrunde, es sei nicht vertretbar zu verlangen, dass ein Gewerbebetrieb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft von dem Zeitpunkt an nicht weitergeführt werden könne, zu dem der (erforderliche) gewerberechtliche Geschäftsführer – allenfalls überraschend – ausscheide vergleiche dazu Regierungsvorlage 395 BlgNR
  2. GP, S. 118). Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine – seit der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399 – sechsmonatige Frist vor, innerhalb derer das Gewerbe nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (ohne einen solchen) weiter ausgeübt werden darf. In Einzelfällen kann sich aber die Notwendigkeit ergeben, wegen besonderer Gefahren, „etwa aus Gründen der Volksgesundheit“, die für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer vorgesehene Frist durch behördlichen Bescheid zu verkürzen vergleiche auch dazu die zuvor zitierten Gesetzesmaterialien). Nach Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1994 liegt dieser Ausnahmetatbestand der Fristverkürzung (unter anderem) dann vor, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist vergleiche VwGH 2.2.2012, 2011/04/0219). Da die Gewerbeinhaberin nach dem Gewerbewortlaut in Ausübung des Gewerbes zu Tätigkeiten berechtigt ist, mit denen eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist, hat die belangte Behörde daher

§ 9Abs. 2 Gew

O 1994 die Frist zur Ausübung des Gewerbes nach Ausscheiden der bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführerin zu Recht verkürzt.Da die Gewerbeinhaberin nach dem Gewerbewortlaut in Ausübung des Gewerbes zu Tätigkeiten berechtigt ist, mit denen eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist, hat die belangte Behörde daher

Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1994 die Frist zur Ausübung des Gewerbes nach Ausscheiden der bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführerin zu Recht verkürzt. Allerdings hat die belangte Behörde die A GmbH mit Schreiben vom 2. Mai 2018, ***, lediglich darauf hingewiesen, dass das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden dürfe. Dass beabsichtigt sei, die Frist

§ 9Abs. 2 Gew

O 1994 zu verkürzen, da mit der Ausübung des Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sei, wurde nicht mitgeteilt und auch nicht die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Von der Fristverkürzung hat die nunmehrige Beschwerdeführerin erstmals durch den angefochtenen Bescheid erfahren.Allerdings hat die belangte Behörde die A GmbH mit Schreiben vom 2. Mai 2018, ***, lediglich darauf hingewiesen, dass das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden dürfe. Dass beabsichtigt sei, die Frist

Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1994 zu verkürzen, da mit der Ausübung des Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sei, wurde nicht mitgeteilt und auch nicht die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Von der Fristverkürzung hat die nunmehrige Beschwerdeführerin erstmals durch den angefochtenen Bescheid erfahren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069 ; 26.2.2015, Ra 2015/07/0005, mwN). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche , VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069 ; 26.2.2015, Ra 2015/07/0005, mwN). Die belangte Behörde hat den Sachverhalt insofern richtig wiedergegeben, als sie das gegenständliche Gewerbe und den Umstand des Ausscheidens des gewerberechtlichen Geschäftsführers festgestellt hat, sodass die Voraussetzungen für die Sanierung des Parteiengehörs gegeben sind. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde sich für eine Fristverlängerung ausgesprochen und damit ihr Recht auf Parteiengehör nachgeholt. Schon im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2018 zugestellt wurde und sie damit nur etwas mehr als zwei Wochen Zeit zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers hatte, sie aber dem eigenen Vorbringen nach mit einer Frist bis zum 15. Juli 2018 das Auslangen findet, war die Frist für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer entsprechend dem Antrag in der Beschwerde spruchgemäß bis zu diesem Datum zu verlängern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) entfallen, zumal sie auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt war und der festgestellte Sachverhalt unstrittig war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

, Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen, zumal sie auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt war und der festgestellte Sachverhalt unstrittig war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.677.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.