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{'item': 'LVwG-AV-717/001-2015'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§§ 75§ 13§ 39§ 53aArt. 28Art. 130§ 6§ 14§ 20§ 23§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-717/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG insoweit Folge gegeben als die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Kostentragung von in Summe Euro 1.360,-- aufgehoben wird und diese Vorschreibung im angefochten Bescheid entfällt. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG insoweit Folge gegeben als die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Kostentragung von in Summe Euro 1.360,-- aufgehoben wird und diese Vorschreibung im angefochten Bescheid entfällt. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems (in der Folge: belangte Behörde) vom

  1. Mai 2015, GZ.: ***, wurde der Berufung des A (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 29.07.2014, ***, mit welchem Frau B und Herrn C (in der Folge: Konsenswerber) die Baubewilligung für die Errichtung zweier neuer Nebengebäude sowie eines FIugdaches, einer überdachten Hauszufahrt und der Photovoltaikanlage auf dem Dach des östlichen Nebengebäudes in ***, ***, ***, auf den Grundstücken *** und ***, KG ***, erteilt worden war, teilweise Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid A. dahingehend abgeändert, dass die Baubewilligung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage - ob der Zurückziehung der Ausführung der Photovoltaikanlage durch die Konsenswerber - entfällt, und B. dahingehend ergänzt, dass zwei neue Auflagen,
  2. und 10., mit folgendem Inhalt hinzugefügt wurden: „
  3. Der Zwischenraum zwischen der Grenzmauer bzw. der überdachten Hauszufahrt der Konsenswerber einerseits und dem Wohnhaus des Berufungswerbers andererseits ist mit einer Blechabdeckung feuchtigkeitsdicht abzuschließen. Dabei ist die Verbindung zwischen den beiden Bauwerken als feuchtigkeitsdichte Dehn- und Setzfuge auszuführen, sodass keine Risse in den Oberflächen aufgrund der unterschiedlichen Ausdehnungsparameter entstehen können. Die Befestigung der Abdichtung ist an beiden Bauwerken dauerhaft und dicht auszuführen: Die Blechabdeckung der Grenzmauer bzw. der überdachten Hauszufahrt der Konsenswerber ist, mit einem leichten Gefälle zur Liegenschaft B und C hin, bis zur Außenmauer des Anrainergebäudes F und G heranzuführen und dort mit einer Aufkantung in einer Höhe von ca. 5 bis 10 cm zu versehen; die Aufkantung ist mit einem Dichtstreifen zwischen Dichtblech und Vollwärmeschutzfassade des Wohnhauses bzw. der weiterverlaufenden Außenwand A zu versehen und mit Spezialdübeln an der Außenwand des Wohnhauses A zu befestigten. Im vorderen und hinteren Vertikalbereich der Verblechung sind Lüftungsgitter in einem Mindestabstand von 50 cm vom Boden auszuführen. In einem Bereich der Verblechung kann eine zu Kontrollzwecken des Inneren dieses Zwischenraumes aufmachbare Fläche eingefügt werden. Vor Ausführung dieser Verblechung im vertikalen und horizontalen Bereich ist dem Berufungswerber durch die befugte ausführende Firma eine Ausführungsskizze in bemaßter Form darzulegen und zu erläutern.
  4. Über die standsichere Ausführung der gesamten Mauer an der gemeinsamen Grundgrenze zum Anrainer A sowie über deren fachgerechte Ausführung als Brandwand im Bereich der überdachten Hauszufahrt sowie der beiden Nebengebäude ist eine Bestätigung vom Bauführer bzw. der ausführenden Firma vorzulegen.“ Weiters wurde der Beschwerdeführer

§§ 75, 76 und 77 AVG in Verbindung mit § 14 TP 7 Abs. 1 Z. 2 Geb

G bzw. Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1978 verpflichtet, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides Weiters wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 75, 76 und 77 AVG in Verbindung mit Paragraph 14, TP 7 Absatz eins, Ziffer 2, GebG bzw. Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1978 verpflichtet, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides (

  1. a)an Gebühren EUR 28,60. (
  2. b)an Kommissionsgebühren EUR 248,40 und (
  3. c)an Barauslagen EUR 1.083,00 somit in Summe den Betrag von EUR 1.360,00 für die Vergebührung des Lokalaugenscheins sowie der nochmaligen Vermarkung der Grenzpunkte B und C („Grenzwiederherstellung“) an die Kasse der Stadt Krems mittels beiliegenden Zahlscheins zur Einzahlung zu bringen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wandte er im Wesentlichen inhaltliche Rechtswidrigkeit der Berufungsentscheidung und Rückerstattung von € 1.083,-- Barauslagen für SV Gutachten in GZ: *** vom 29.05.2015 und Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wandte er im Wesentlichen inhaltliche Rechtswidrigkeit der Berufungsentscheidung und Rückerstattung von € 1.083,-- Barauslagen für SV Gutachten in , GZ: *** vom 29.05.2015 und Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. „Gegen den Bescheid wird teilweise Beschwerde erhoben. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit im Umgang von „Öffentlichen Urkunden;” Rechtswidrigkeit durch Unterdrückung von aktenkundigen Beweisen im AVG und zivilgerichtlichen Verfahren; Anmaßung der Beurteilung von Eigentumsverhältnissen; Rechtswidrigkeit durch ungebührliche Anschuldigungen und grobe Verfahrensmängel im Beweisverfahren; Aufhebung der und Rückerstattung von €1.083‚00 an Barauslagen für SV Gutachten in GZ.:*** vom 29.05.2015. GRÜNDE FÜR DlE BEHAUPTETE RECHTSWIDRIGKEIT Im Einzelnen ist dazu auszuführen wie folgt: 1)Sachverhalt: a)lm BESPRECHUNGSPROTOKOLL („Zivilrechtlicher Vertrag") vom 02.09.2010 erstellt durch den ASV E, Magistrat Krems/Anlagenrecht; Bau-SV, Planer und STATIKER, Herrn D; den Bauwerbern Frau B (verehelicht B) und C; den Beschwerdeführern F und G: Vereinbarung: Die bestehende „Stützmauer“ im Zufahrtsbereich, ca. 80 cm nördlich der Außenwand der Anrainer F und G, wird wie in der Verhandlungsschrift vom April 2010 festgehalten, nicht ersatzlos entfernt werden, sondern an der Grundstücksgrenze-wie zuvor beschrieben ersetzt werden. Die Oberkante der neuen Stützmauer soll ident mit der Höhenoberkante der Natursteinmauer der Familie A angepasst werden, wobei die Oberkante einen horizontalen Verlauf auf einer Länge von 7,3m (gemessen von der westlichen Aussenkante der der Anrainer A) aufweisen soll. Von diesem Übergang bis zum östlichen Zaunsockel soll ein Hochbordstein die Grenze darstellen. Bei der Herstellung der NEUEN Stützmauer ist auf die bestehende Fundamentsohle des Hauses A zu achten und ggfs. in Abschnitten zu unterfangen. Die bestehende Einfahrt-Torpfeiler bzw. Torbogen sollen im Zuge der Gestaltung der Außenanlagen-Pflaster-abgetragen werden. Anstelle dessen sollen zwei NEUE Torpfeiler hergestellt werden, auf welchem die künftigen Einfahrtstore angeschlagen werden. Vor weiteren Bauarbeiten wird der Unterbau der Einfahrtsrampe sowie die Stützmauer und allfällige Unterfangung - frostfreie Tiefe - des nordwestlichen Hauseckes der Familie A hergestellt. Die Errichtung eines überdimensionierten, an drei Seiten (?) geschlossenen Carports, war nicht vorgesehen und widerspricht der „Zivilrechtlichen Vereinbarung!”! b)Bei der VERHANDLUNGSSCHRIFT gegen den Bescheid *** vom 29.07.2014, am 11.03.2015 erstellte SV-Gutachten werden abgeändert und/oder NICHT zur Kenntnis genommen! °Wir erfahren, H als nichtamtlicher SV hat am Tag vor der Verhandlung, am 10.03.2015, vom Magistrat Krems beauftragt, die Wiederherstellung der Grenzpunkte B und C vorgenommen. Die anwesenden ASV I und der nichtamtliche SV J stellen gemeinsam fest, H hat den Grenzverlauf ordnungsgemäß wiederhergestellt.°Wir erfahren, H als nichtamtlicher SV hat am Tag vor der Verhandlung, am 10.03.2015, vom Magistrat Krems beauftragt, die Wiederherstellung der Grenzpunkte B und C vorgenommen. Die anwesenden ASV römisch eins und der nichtamtliche SV J stellen gemeinsam fest, H hat den Grenzverlauf ordnungsgemäß wiederhergestellt. Vor Ort war eindeutig und für alle Anwesenden ersichtlich, dass im Bereich vom Grenzpunkt C eine teilweise Überbauung durch die Bauwerber A und B vorgenommen wurde. Fotos der Vermarkung vom 10.03.2015, in Beilage B, den Bildern 3u.4 unter den Nummern ***, erstellt vom Lektor H, beweisen eindeutig die „teilweise Überbauung" unserer Grundstücksgrenzen! Weiters wird der Nichtamtliche SV, J von der Behörde ermächtigt, zwei Gutachten zu erstellen: AD (a):Spricht aus statischer Sicht etwas gegen die Errichtung einer 03,00 m hohen Grenzmauer entlang der gesamten, südlichen Grundgrenze der Bauwerber? „Das Gutachten wird nicht wie seinerzeit angesprochen, über die Unterfangung der bestehenden Fundamentsohle des Hauses A auf einer Länge von 7,3m erstellt und auch nicht befundet! Im Gegensatz zu den schriftlichen Aussagen des ASV E und des Bau-SV und Statikers D wird die Funktion der seinerzeit errichteten Stützmauer, vom Nichtamtlichen SV J ausnahmslos durch Sichtkontakt in Frage gestellt! DerNichtamtIiche und von den Beschwerdeführern abgelehnte SV führt vier Jahre nach Errichtung der NEUEN Stützmauer aus: Anhand der Bilder von der ehemaligen Mauer kann darauf geschlossen werden, dass diese Mauer eher keine Stützfunktion hatte. Die angesprochene und von den Bauwerbern geplante Mauer besteht (mit Ausnahme der 7,3m langen Stützmauer) aus einem Streifenfundament. Bei der Herstellung des Fundamentes wurden die Grundgrenzen der Beschwerdeführer teilweise überbaut. Die geplante 03,00 m hohe Grenzmauer soll sich später entlang der gesamten südlichen Grundgrenze 19/2 (NEU!) der Bauwerber befinden! „Warum wird auf Verlangen des Bauführers D ein Gutachten von der Behörde angeordnet, dass ausschließlich den Bauwerbern dient? Bezahlen sollen dies die Beschwerdeführer! Der Nichtamtliche und von den Beschwerdeführern abgelehnte SV führt vier Jahre nach Errichtung der NEUEN Stützmauer aus: Anhand der Bilder von der ehemaligen Mauer kann darauf geschlossen werden, dass diese Mauer eher keine Stützfunktion hatte. „EIN GUTACHTEN OHNE BEFUND; ALSO DER FÜR DIE ERKENNENDE BEHÖRDE NACHVOLLZIEHBAREN ANGABE DER Tatsachen;darf nicht berücksichtigt werden! Die Behörde bestreitet vor allem die „gutachterliche Aussage" des ASV E; aber auch die des Bau-SV D der immer wieder auf die berufliche, führende Qualifikation als Statiker bei der Errichtung des Regierungsviertels-St. Pölten hinweist und hingewiesen hat. Stattdessen wird 4 (vier) Jahre später und obwohl von den Beschwerdeführern abgelehnt, ein Nichtamtlicher SV J, von der Behörde auf Kosten der Beschwerdeführer bestellt. „Warum wurde dann die Neuerrichtung vorgeschrieben und von ALLEN akzeptiert?" Zusätzlich in den Zivilgerichtlichen Verfahren *** und *** den „Beklagten“ Bauwerbern die Fertigstellung der Stützmauer aufgetragen und von den BW, der Familie B und C rechtswirksam akzeptiert! AD (b): Wären bei Errichtung einer 03,00 m hohen Grenzmauer in einem Abstand von ca. 25 cm zur Hausmauer der Berufungswerber Feuchtigkeit und Schimmelbefall in deren Wohnräumen zu befürchten? „Relevante Einwendungen gegen ein Gutachten können nicht nur in Form eines Gegengutachtens, sondern auch durch ein sonstiges fundiertes Vorgehen erstattet werden! Der ASV I wird beauftragt wie in AD (
  4. b)zu prüfen, dieser Spricht im Verhandlungsverfahren ausdrücklich von der Einfriedungsmauer/Carport B und C und Dach-Carport B und C. Weiters, dass durch die 3,0 m hohe Mauer direkt an der Grundgrenze zu den Anrainer F und G der gesetzliche Lichteinfall unter 45° auf bestehende und hinkünftige zulässige Hauptfenster nicht gefährdet wird.„Relevante Einwendungen gegen ein Gutachten können nicht nur in Form eines Gegengutachtens, sondern auch durch ein sonstiges fundiertes Vorgehen erstattet werden! Der ASV römisch eins wird beauftragt wie in AD (
  5. b)zu prüfen, dieser Spricht im Verhandlungsverfahren ausdrücklich von der Einfriedungsmauer/Carport B und C und Dach-Carport B und C. Weiters, dass durch die 3,0 m hohe Mauer direkt an der Grundgrenze zu den Anrainer F und G der gesetzliche Lichteinfall unter 45° auf bestehende und hinkünftige zulässige Hauptfenster nicht gefährdet wird. Der Einwand der Beschwerdeführer, ob das der NÖ-Bauordnung entspricht, dass die Torflügel des geplanten Carports wegen des Gefälles der Einfahrt nur „Straßenseitig“ geöffnet werden. In Folge, von der Behörde KEINE Errichtung eines „Regol an der Grundstücksgrenze" vorgeschrieben! Endete in einer wilden Diskussion mit den BW und D! c)Der BESCHEID GZ.: *** vom 29.05.2015 „Änderung der öffentlichen Urkunde:” Die Behörde vergisst plötzlich auf den Wortlaut wie in Ad (
  6. a)und Ad (
  7. b)erteilten Auftrag für den Statiker J nämlich: „Wären bei Errichtung einer 03,00 m hohen Grenzmauer,... Hauptsächlich erstellt der Nicht-ASV ein Gutachten über die geplante, 03,00 m hohe Grenzmauer am Grundstück der Familie B und C! Nämlich an der gesamten, südlichen Grundstücksgrenze zu 19/2 (NEU)! Der Gutachter schließt anhand von Bildern, dass diese Mauer eher KEINE Stützfunktion hatte? Darüber hinaus vergisst er die Erstellung eines Befundes über die Unterfangung an der Fundamentsohle der Hausmauer A (durchgeführt von Herrn C mit Trass-Beton, sein Beruf-Installateur- also NICHT von der Baufirma D hergestellt!)? Der Nichtamtliche SV J erstellt gegen den Willen und trotz Ablehnung durch die Beschwerdeführer ein Gutachten für eine geplante 03,00 m hohe Grenzmauer entlang der „gesamten, südlichen Grundgrenze 19/2 (NEU!)‚ der Bauwerber!” Bezahlen sollen, ein von D bestelltes und von der Behörde angeordnetes Gutachten, die Beschwerdeführer! Im korrekten Gutachten des ASV I, wird völlig richtig über eine Einfriedungsmauer/Carport B und C und Dach-Carport B und C mit 3,00 m Höhe direkt an der Grundgrenze verhandelt. Im Widerspruch wird von der Behörde ein Bescheid über eine „überdachte Hauszufahrt” erlassen!Im korrekten Gutachten des ASV römisch eins, wird völlig richtig über eine Einfriedungsmauer/Carport B und C und Dach-Carport B und C mit 3,00 m Höhe direkt an der Grundgrenze verhandelt. Im Widerspruch wird von der Behörde ein Bescheid über eine „überdachte Hauszufahrt” erlassen! Das erstellte Gutachten vom ASV I wird im Bescheid GZ.: *** vom 29.05.2015, nicht einmal erwähnt!Das erstellte Gutachten vom ASV römisch eins wird im Bescheid GZ.: *** vom 29.05.2015, nicht einmal erwähnt! „Im Ergebnis besteht daher eine Beweislast der Behörde, wenn diese den Angaben eines solchen Beamten nicht folgt!” Am 11.03.2015, während der Verhandlung, wurden wir von K beiläufig informiert, dass der Nichtamtliche-SV, Lektor H von Amtes wegen, mit der Wiederherstellung der Grenzmarken B und C beauftrag wurde! Wir ‚ die Beschwerdeführer wurden eindeutig übergangen und vorher weder verständigt noch befragt! Bedenklich, da die Behörde (AktenIage-Anlagebehörde) mehrfach über das Grenzverfahren im rechtswirksamen „Zivilrechtlichen Vergleich” *** informiert wurde, in dem klar festgelegt ist, das ein Grenzvergehen jederzeit rechtlich „exekutierbar" ist. „Zur Frage des Eigentums am Baugrundstück im Grenzbereich ist festzuhalten, dass die Baubehörde zur abschließenden Beurteilung dieser Frage nicht zuständig ist. Eine abschließende Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an der Grundgrenze ist einzig und allein den Zivilgerichten vorbehalten. Warum sollen für ein Grenzvergehen-„Entfernung des Grenzrohres C” der Bauwerber B und C, die Beschwerdeführer, das behördlich bestellte Gutachten bezahlen? „Öffentliche Urkunden haben die Vermutung der ECHTHEIT, d.h. es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie von dem ihr angegebenen Aussteller stammen. Darüber hinaus begründen öffentliche Urkunden vollen Beweis für die Richtigkeit des Inhalts. Die Verwaltungsbehörde ist an das gebunden, was vom Aussteller in der Urkunde verfügt, erklärt und bezeugt wird! ” d)Der VERHANDLUNGSSCHRIFT zu GZ.: *** vom 28.Februar 2013, als öffentliche Urkunde- Gegenstand der Verhandlung ist die Bauverhandlung zur Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung für den Abbruch des bestehenden Nebengebäudes und die Errichtung eines neuen Nebengebäudes, sowie Flugdächer und Photovoltaikanlage in ***, ***, auf dem Grundstück *** KG ***. Der Bauverhandlung geht eine ZIVILRECHTS-KLAGE gegen die Bauwerber B und C, am Landesgericht ***, unter *** vom 10.12.2012, 12.40 Uhr bevor. Zur gütlichen Bereinigung dieses Rechtsstreites vereinbaren die Streitteile folgende Vorgangsweise: Die schon bestehende Stützmauer wird von den Beklagten in der Form fertiggestellt, dass die Oberkante der Stützmauer ident mit der Höhenoberkante der Natursteinmauer des Vorgartens der klagenden Parteien verläuft. In weiterer Folge werden die Beklagten einen Hochbordstein errichten in der Form, dass am westlichen Ende der Stützmauer diese bis zum östlichen Gartenmauerzaunsockel verläuft. Aus Sicht des Beklagtengrundstückes soll die Höhe des Hochbordsteines mindestens 25 cm über dem herzustellenden Endniveau liegen. Die Beklagten werden einen Abbruchbescheid zum Abbruch des Nebengebäudes erwirken. Ein allenfalls hinter der Hausmauer befindlicher Beton ist nicht abzutragen, sondern allenfalls zu begradigen, damit es möglich ist, einen Vollwärmeschutz anzubringen. In Aussicht genommen ist, die bislang genannten Arbeiten bis Ende Juli 2013 durchzuführen. Von August 2013 bis Ende September 2013 wird den Klägern die Möglichkeit eingeräumt, den Vollwärmeschutz an der Nordfassade Ihre Hauses anzubringen, wobei diese Arbeiten acht Tage vorher den Beklagten bekanntgegeben werden. Nach Abschluss dieser Arbeiten werden zwischen den Parteien NEUE Nutzungsgrenzen festgelegt. Die Grenzkatastergrenzen bleiben unberührt. Die Beklagten erklären, keinerlei Anschüttungen an die Hausmauer der Kläger anzubringen. Die Streitteile kommen überein, dass die Natursteinmauer vor dem Haus ausschließlich von den Klägern genutzt wird. Sohin vereinbaren die Streitteile Ruhe des Verfahrens! DIE BEKLAGTEN B und C HABEN DIE GERICHTLICHE VEREINBARUNG vom 10. Dezember 2012, vor der Richterin L GEBROCHEN! Fazit: Aus dem Gerichtsakt geht eindeutig hervor, bereits am 10.12.2012 bestand auf dem Grundstück *** die Stützmauer NEU, hingegen das Nebengebäude mußte erst abgebrochen werden! Warum sollte nachträglich, am 28. Februar 2013 über ein Streifenfundament für eine erwiesenermaßen „bestehende Stützmauer” und ein „abzubrechendes Nebengebäude” auf dem Grundstückn.67 der Bauwerber verhandelt werden? °Die EINWENDUNG zu GZ: *** vom 08.02.2013, spricht zur Beweislage eindeutig von einer Bauverhandlung über das Grundstück *** KG ***; °Der EINREICHPLAN mit Datum 14.Feber 2013 wird eindeutig mit EZ:***, Gst.Nr.: *** umschrieben! In diesem Plan ist übrigens auch das von der Behörde verneinte, gemauerte (vorgesehen mit Granitsteinen) „ ÜBERDACHTE GRILLDACH” eingezeichnet. Hingegen ist von der späteren Behauptung der Bauwerber, der Errichtung einer „Behindertengerechten Rampe” nichts zu finden. °Die anhängende BAUBESCHREIBUNG zum Einreichplan 14.Feber 2013, spricht ausdrücklich von dem Grundstück EZ:*** mit der Grundst.Nr.: ***! °Die VERMESSUNGSURKUNDE Bund C, Altun über das Grundstück ***, in der KG. ***, KG. Nr.*** mit der G.Z. ***- Planausfertigung 05.07.2011 war UNGÜLTlG! In der Zustimmungserklärung ist eindeutig ersichtlich, die Unterschriften der Beschwerdeführer konnten nicht erlangt werden! °ln der AKTENNOTIZ B und C-A vom 18.10.2010, *** führt die „M ZT Gmbh." wie folgt aus: Am 28.9.2010 wurden wir von D beauftragt, [...] Nach Rücksprache mit dem BEV wurden im Beisein mit dem Grundeigentümer A 2(zwei) Grenzpunkte abgesteckt. WIR WURDEN NICHT BEAUFTRAGT EINE GRUNDBUCHSFÄHIGE URKUNDE ZU ERSTELLEN!!! ° ERKLÄRUNG der „BEV VA***” abgegeben vom Leiter des VA, Herrn N, am 21. Jänner 2014! Am 27.06.2012 wurde ausgelöst durch durch den vorliegenden Antrages von O eine vorschnelle Flächenkorrektur beim Grundstück *** von 384m2 auf 741 m2 vorgenommen. Diese Vordurchführung wurde nach Stornierung des Antrages am 7.2.2013 wieder auf 384 m2 rückgeführt! Ausgelöst wurde diese Anfrage von Gericht - KEIN GRUNDBÜCHERLICHER BESCHLUSS! Das heißt ab, nach Stornierung des Antrages auf Grundstücksvereinigung am 07.02.2013, bestand das Grundstück in der Kat.Gem.: *** EZ: *** aus den Grundstück Nummern: *** und ***! FOLGLICH haben die Bauwerber B und C und mit ihnen der verantwortliche Bauführer D, ALLE die an der Bauverhandlung am 28. Feber 2013 bewusst in die irre geführt! in der VERHANDLUNGSSCHRIFT vom 28.Februar 2013, wird nach eingehender Diskussion unter den Verhandlungspartern vereinbart: Der Verfahrensgegenstand im Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Übereinkommen am Zivilgericht getrennt wird, sodass in diesem Verfahren lediglich die Fundamentierung der NEUEN GRENZMAUER (19/2) bewilligt wird! Das heißt, Bauverhandlungen auf dem Grundstück ***, wurden wegen des laufenden Verfahren *** am Landesgericht in ***, bewusst ausgeklammert! Noch dazu, da zu diesem Zeitpunkt die Stützmauer (***) schon längst errichtet war und das Nebengebäude (***) abgebrochen werden musste! Wörtlich: Nach eingehender Diskussion wird unter den Verhandlungspartnern vereinbart, dass der Verfahrensgegenstand im Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Übereinkommen am Zivilgericht getrennt wird, sodass in diesem Verfahren lediglich die Fundamentierung der neuen Grenzmauer (eben auf dem Grundstück ***) bewilligt wird! Nebenbei wird festgehalten, dass der Abbruch des Nebengebäudes,entgegen den Angaben der Bauwerber B und C vor Gericht, bereits im Bescheid vom 12.August 2010, GZ.: *** genehmigt wurde und rechtskräftig ist! Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte SV, Herr Baumeister P wurde von B und C zu einer „Befundaufnahme“ am 06. Und 08. März 2013 beauftragt: „ Familie B und C beabsichtigt den Abbruch des noch IMMER bestehenden Nebengebäudes und die ERRICHTUNG einer 3m hohen Betonwand! in dem GUTACHTEN vom „privaten Bau-SV" Ing. P, wird auf den Bildern vom 08/03/2013 und der Seite 9 von 15 klar dokumentiert, die Stützmauer hatte schon Bestand, das Nebengebäude war noch immer NICHT abgebrochen! „Die Herstellung eines Fundaments für eine Grenzmauer NEU auf dem Grundstück **** (Alt!) war zu diesem Zeitpunkt unmöglich- die Behauptungen der Behörde und deren Beurteilung gehen vollkommen ins Leere!" Erst nachdem die Beschwerdeführer mehrfach bei der Anlagebehörde in *** um die Zusendung der Verhandlungsschrift vom 28.Februar 2013 massiv urgiert haben, wurde uns diese verspätet und mittels RSB am 11.04.2013 zugesandt. Beweis: „Schreiben an Q vom 10.April 2013! Der ABSCHLUSSBERICHT-Verfahren gegen Familie B und C, vom 15. April 2013, erstellt von Q liegt zur weiteren Beweisfindung liegt vor! °Den BESCHEID dazu, haben wir bis dato NICHT zugestellt bekommen. °Entgegen der Behauptung der Behörde: „Q hat die Einwendungen vom 08.02.2013 NICHT zu rückgezogen!" Auch wir die Beschwerdeführer, haben die Einwendungen vom 08.02.2013 entgegen der Behauptung von K‚ NICHT zurückgezogen! Die Bauwerber B und C und mit Ihnen Bauführer D tätigen immer wieder rechtlich bedenkliche Aussagen, die OHNE zu prüfen, von der Behörde, in Ihrem Schriftsatz weitergegeben werden! Tatsache ist, die Stützmauer wurde NICHT fertiggestellt, das NEBENGEBÄUDE wurde NICHT VOLLSTÄNDIG ABGEBROCHEN, die Grundgrenze wurde TEIWEISE überbaut und der GRENZVERLAUF von den Eheleuten B und C bestritten! Daher wurde durch die Klagevertreter R und S am 06.12.2013 die FOLGEEINGABE der Klage ***, gegen die BEKLAGTEN Eheleute B und C eingebracht. Der Streitwert ohne Nebenford. Gem.ä54 Abs. 2JN wurde mit 35.000,00 EUR festgelegt. Wir, die Bescherdeführer sind übrigens durch eine RS-Vers. gedeckt!Daher wurde durch die Klagevertreter R und S am 06.12.2013 die FOLGEEINGABE der Klage ***, gegen die BEKLAGTEN Eheleute B und C eingebracht. Der Streitwert ohne Nebenford. Gem.ä54 Absatz 2 J, N, wurde mit 35.000,00 EUR festgelegt. Wir, die Bescherdeführer sind übrigens durch eine RS-Vers. gedeckt! „Auch die Behörde ist in Ihren Aussagen beweispflichtig, falsche Anschuldigungen müssen umgehend korrigiert und richtig gestellt werden!” e)Die VERHANDLUNGSSCHRIFT GZ.: *** vom 24. Juli 2014, als öffentliche Urkunde wurde rechtswidrig in der Beweiskraft verändert, ganze Wortpassagen wurden, obwohl durch Unterschriften beurkundet, weggelassen und somit die Entscheidung des Stadtsenats massiv beeinflusst! Bezogen auf Seite 3 fehlt: Zu 5: „Laut Ansicht der Anrainer F und G wird der Grenzverlauf offentsichtlich nicht zur Gänze eingehalten, was augenscheinlich dem Punkt C des Vermessungsplanes nicht entsprechen soll, zumal bei der Fundamenterrichtung und dem damit verbundenen Erdaushub die Eisenmarke (von den Bauwerbern B und C), ENTFERNTwerden mußte!" °Zudem war zu diesem Zeitpunkt im Bereich des Grenzpunktes C, die Grundstücksgrenze von den Nachbarn B und C schon „teilweise” überbaut! °Zu 11: RA T erklärt in der VS ausdrücklich, der Gerichtliche Vergleich ist ein Exekutionstitel, d.h. mit Ihm kann die Zwangsvollstreckung einer Grenzverletzung durchgeführt werden! Er will die „Parteienstellung“ in Bezug der Grenzfestlegung im „rechtswirksamen Vergleich” des Zivilrechtsverfahren *** NICHT nicht verlieren. . °Beurkundet mit den Unterschriften von den ASV E, den Bau-SV U und RA T, belegt mit Beweisfotos. „Änderung der „öffentlichen Urkunde:" Die Behörde spricht von einem „verrutschten Grenznagel!” Die „teilweise Überbauung" wird einfach übergangen und in Keiner Weise beurteilt! Die Unterschriften von den ASV E, den Bau-SV U und RA T mit Lügen gestraft! Das Beweisfoto von Bmst. U wird Nicht zur Kenntnis genommen. Die Parteienstellung im rechtswirksamen Vergleich im Zivilrechtsverfahren *** wird einfach ignoriert, obwohl die Grenzverletzung zivilrechtlich exekutierbar ist! e)Die zivilrechtliche Klage am Landesgericht ***, *** vom 06. März 2014 gegen die Beklagte Partei B und C, wird von der Behörde vollkommen ignoriert! Endete in einen gerichtlichen Vergleich, dieser ist ein Exekutionstitel, mit ihm kann die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden. Es gibt keine Unklarheiten betreffend den Verlauf der Grenze! Im genannten Vergleich Seite 5-7 unter 1) Wird der Grenzverlauf und die ausdrückliche Zustimmung, dass die Eigentumsgrenze in den Grenzkataster eingetragen werden kann, vereinbart. Faktum ist, der Punkt C/ER wurde wie mehrfach bewiesen, von den Bauwerbern widerrechtlich entfernt und muss auf Kosten derselben wieder hergestellt werden. In den Punkten 2); 3) und 4) finden sich weitere Beweise, die Entscheidungen des Stadtsenats in Frage stellen! Im Berufungsverfahren wird von Frau K, wahrscheinlich ohne Prüfung geschrieben: „Die Familie A habe, bestimmt durch den Gerichtsvergleich, sämtliche Kosten für den Rechtsstreit des Grenzverlaufs tragen müssen (auch die Kosten der Rechtsvertretung der B und C)! Zu den Kosten wird festgestellt (Beweise werden beigelegt!): 7) Die klagenden Parteien (F und G) verpflichten sich, binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleichs zu Händen des BV (V, RA)einen Kostenbeitrag von € 2.000.- pauschal zu leisten.7) Die klagenden Parteien (F und G) verpflichten sich, binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleichs zu Händen des BV (römisch fünf, RA)einen Kostenbeitrag von € 2.000.- pauschal zu leisten. AUSFÜHRUNG: Auf Grund der Tatsache, dass gegenständlicher Vergleich in weitem Maße von den klageweise begehrten Regelungen abweicht, konnte auch im Kostenpunkt nur im Wege einer einvernehmlichen Regelung vorgegangen werden. Durch den zuständigen Richter wurde jedoch erörtert, obgleich auch die Interessen lhrer RSVN (A) weitgehend befriedigt worden seien, seien diese den lnteressen der beklagten Parteien doch als zum Teil untergeordnet anzusehen, weshalb ein Kostenzuspruch an die Beklagten - im Falle der streitigen Fortführung des Verfahrens - eher wahrscheinlich wäre. „Die Kosten der beklagten Parteien-B und C belaufen sich, nach eigenen Angaben (V), bereits auf rund € 20.000.-‚ weshalb der Kostenbeitrag in Höhe von € 2.000.- nicht als unangemessen zu werten ist!„Die Kosten der beklagten Parteien-B und C belaufen sich, nach eigenen Angaben (römisch fünf), bereits auf rund € 20.000.-‚ weshalb der Kostenbeitrag in Höhe von € 2.000.- nicht als unangemessen zu werten ist! Es bleibt jedoch nunmehr eine Widerrufsfrist bis längstens 14.03.2014 und ersuche ich um Rücksprache, ob gegenständlicher Vergleich seitens ihrer geschätzten Anstalt genehmigt wird.” Die Aussagen der Bauwerber B und C sind rechtlich, zumindest bedenklich! Wir werden die Niederschrift dem „Ehrenwerten Gericht” und unserer Rechtschutz Versicherung vorlegen! Denn eines steht fest, entweder haben Sie Richter W und/oder die Berufungsbehörde belogen! Zu hinterfragen ist, warum die Behörde einer offensichtlich falschen Aussage, im Bescheid einen Persilschein ausstellt! Noch dazu, wo der Gerichtsakt bei den Akten der Anlagebehörde aufliegt! °Auch der Abschlussbericht von Q vom 15.April 2013 im Verfahren gegen Familie B und C, wurde „Rechtswidrig“ von der Beweisführung ausgeschlossen! °Die BEHAUPTUNG der Behörde, sowohl Q, als auch die Beschwerdeführer haben die ElNWENDUNG zu GZ: *** vom 08.02.2013 zurückgezogen, bedarf der Beweiswürdigung seitens der Behörde! “Die AUSSAGE der Behörde: Weil das Haus des Berufungswerbers-

den seitens H vorgenommenen Vermessungen-nicht genau an der Grundgrenze steht, sondern eben ein paar Zentimeter „nach hinten verrückt!" Tatsächlich im Bereich Punkt C um 23 cm!" Ursprünglich stellte der ASV E am 02.09.2010 fest: „Die bestehende „Stützmauer” im Zufahrtsbereich, ca. 80 cm nördlich Außenwand der Anrainer A... „Zur Frage des Eigentums am Baugrundstück im Grenzbereich ist festzuhalten, dass die Baubehörde Zur abschließenden Beurteilung dieser Frage nicht zuständig ist. Eine abschließende Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an der Grundgrenze ist einzig und allein den Zivilgerichten vorbehalten!” °Die BEHÖRDE stellt fest: Es trifft zu, dass die Vereinigung der Grundstücke Nr. *** und *** bis 05.11.2014 noch NICHT im Kataster des Vermessungsamtes durchgeführt war. Wieso wird dann am 28.

  1. 2013 ein Bauverfahren ausschließlich über das Grundstück *** behördlich zugelassen? Dazu ist festzuhalten: Voraussetzung für Vereinigung von Grundstücken ist allgemein die Grenzfestlegung (Eintragung im Grenzkataster); der Antrag auf Zusammenlegung mit Bestätigung des Magistrat - am BEV ; Berechnung und Erstattung der Ergänzungsabgabe am Magistrat, Zahlungsbestätigung an das BEV! „Die Grenzfestlegung in *** ist am 15.03.2014 rechtswirksam geworden!” „OHNE GRENZFESTLEGUNG GIBT ES KEINE VEREINIGUNG VON GRUNDSTÜCKEN!" Wie die Behörde, durch K schreibt, erstmals 2010 „keinen Einwand” gegen eine Grundstücksvereinigung - siehe *** und seitens des Magistrat mit Bescheid *** vom 22.04.2014 die Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde - bleibt ein Rätsel! Das gehört rechtlich geprüft! ° Erst im Beisein des Bau-SV U, wurden den Beschwerdeführern erstmals am 08.07.2014 um 08.00 Uhr, Einsicht in Bauplanung und Beschreibungzur Bauverhandlung am 24.Juli 2014 zu GZ: *** durch Herrn X gewährt. Herr E hat nach Ankunft im Büro die Pläne sofort eingesammelt!° Erst im Beisein des Bau-SV U, wurden den Beschwerdeführern erstmals am 08.07.2014 um 08.00 Uhr, Einsicht in Bauplanung und Beschreibungzur Bauverhandlung am 24.Juli 2014 zu GZ: *** durch Herrn römisch zehn gewährt. Herr E hat nach Ankunft im Büro die Pläne sofort eingesammelt! ° „Die Ausführungen der Berufungswerber zu benachbarten Gebäuden und deren Anordnung etc. gehen demnach ins Leere! „Die Bebauungshöhe von Nebengebäuden an der Grundstücksgrenze geht ins Leere?" °Inwiefern die Berufungswerber durch die Vorgangsweise und Entscheidung der Anlagebehörde *** in Ihren „Eigentumsrechten(§§ 903 [ABGB] und [ihren] [...] Rechten an Grundstücken (§§ 873—902 [ABGB] beschnitten würden ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar!°Inwiefern die Berufungswerber durch die Vorgangsweise und Entscheidung der Anlagebehörde *** in Ihren „Eigentumsrechten(Paragraphen 903, [ABGB] und [ihren] [...] Rechten an Grundstücken (Paragraphen 873 —, 902, [ABGB] beschnitten würden ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar! 1)In seiner Funktion als ASV der Anlagenbehörde am Magistrat Krems an der Donau, erteilt Herr E im „Zivilrechtlichen Vertrag vom 02.09.2010, baurechtliche Maßnahmen auf unserem Grundstück-„Unterfangung der Gebäudemauer!“ Auflagen dieser Art, können nur „Baurechtlich” und mittels „Bescheid" von der Behörde auferlegt werden. 2) „In der teilweisen Überbauung der Grundstücksgrenze im Bereich des Punkt C! 3) „Im Eingriff der Behörde, bzw. Anordnung der Wiederherstellung des Grenzpunktes C und der Neu-Vermarkung des Punktes B. 4)„Kostenforderung ohne einen Verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführer für ein Statisches -u. ein Vermessungsgutachten! “Anders gälte nur, wenn die Konsenswerber z.B. die Baubewilligung für einen gemauerten Grill beantragt hätten (quod non). siehe Einreichplan vom
  2. Feber 2013, EZ: ***, GSt.Nr.: *** „Überdachter Grillplatz” auf dem Grundstück ***(ALT!) und ausgeführt wie besprochen – mit Granitsteinen! “Zur Vorschreibung von Kosten und Gebühren:” Zu den Gutachten vom Nichtamtlichen SV, J: Ad (a): Spricht aus statischer Sicht etwas gegen die Errichtung einer 03,00 m hohen Grenzmauer entlang der gesamten südlichen Grenzmauer der Bauwerber? „Dieses Gutachten wurde niemals von den Beschwerdeführern angeregt noch gefordert!” Ad (b): Wären bei Errichtung einer 03,00 m hohen Grenzmauer in einem Abstand von ca. 25 cm zur Hausmauer der Berufungswerber Feuchtigkeit und Schimmelbefall in deren Wohnräumen zu befürchten? „Auch dieses Gutachten wurde von den Beschwerdeführern weder angeregt noch gefordert!" Mit einem Schreiben von K, am 28.01.2015, wurden wir, die Beschwerdeführer, ausdrücklich und EINZIG, von der Bestellung des Nichtamtlichen-SV Dipl. J für des genannten „Statischen Gutachten” verständigt! Am 02.Februar 2015 haben mit Eingangsstempel Y, auf das Schreiben in einer Stellungnahme und Feststellung geantwortet! Wir stellen fest: Die in unserem Eigentum befindliche Außenmauer des Hauses *** wurde auf Anordnung von ASV E (ASV der Anlagebehörde des Magistrates Krems an der Donau), von der bauausführenden Firma, D in einer Länge von ca. 7.30m unterfangen. In der Realität wurde das Unterfangen unserer Außenmauer von Herrn C mit Trass-Beton in der Betongüte, unzureichend ausgeführt. Für diese, vom ASV E behördlich angeordnete „Fundament-Unterfangung" hat die genannten RAe OG im Namen der Beschwerdeführer, folgende für Sie verdeutlichte Forderung gestellt: °der Nachweis über die Einhaltung der zulässigen Bodenpressung und der Grundbruchsicherheit für das bestehenden Gebäudes erbracht und °eine Zusammenstellung der auf das bestehende Gebäude einwirkenden Last und Ihre ungünstigen Kombinationen sowie °der Standsicherheitsnachweis für den Endzustand gemacht wurde. °natürlich muss der gewährleistende Baumeister, Ing. D, im Falle eines für uns daraus resultierenden Schadens, zur Haftung herangezogen werden können! Das Gutachten von Z Ges.m.b.H., dazu: a)Laut Aussage von Herrn D der maßgebende Bereich der Außenwand des Objektes *** in Besitz von Herrn und Frau A abschnittweise, bis auf Frosttiefe fachgerecht mit Betonplomben unterfangen wurde und somit die Standsicherheit des Objektes, unabhängig von etwaigen künftigen Stützmauern, Außenwänden oder sonstigen Bauteilen gewährleistet ist. Die Fotos von D sind der gegenständlichen Verhandlungsschrift beigelegt! Wir die Beschwerdeführer, haben KEINE statischen Bedenken gegen eine 3,00m hohe Grenzmauer vorgebracht! Noch dazu wo sich die geplante Grenzmauer in 3,00m Höhe, ausschließlich und entlang der gesamten Grundstücksgrenze *** und *** (ALT), also seit der Grundstücksvereinigung auf *** (NEU!) geplant ist. b)Das schriftliche Gutachten des „Nichtamtlichen- SV J” im Wortlaut: „Anhand der Bilder von der ehemaligen ALTEN Mauer, kann daraus geschlossen werden, dass diese Mauer EHER keine Stützfunktion hatte!” c)Die teilweise Überbauung der Grundgrenze, auf das Grundstück *** der Beschwerdeführer, im Bereich Grenzpunkt C nimmt auch J zur Kenntnis! Sein lapidarer Kommentar: „Da habt Ihr halt ein gut isoliertes Fundament!? „DIE DARAUS ENTSTEHENDEN KOSTEN für diese GUTACHTEN, TRÄGT NATÜRLICH DER VERURSACHER - „DER BAUWERBER!” BESCHWERDEPUNKTE: °Nahezu 5 (fünf) Jahre ( am 02.09.2010), nachdem ein ASV E und ein Bau-SV für Statik, ein gewisser Herr D vor Ort feststellen, die bestehende Stützmauer im Einfahrtsbereich, darf nicht ersatzlos entfernt werden, sondern an der Grundstücksgrenze, wie mehrfach beschrieben auf einer Länge von 9,3m,.... „NEU errichtet werden!" „Unterzeichnet und somit beurkundet, von den genannten ASV und Bau-SV, den Bauwerbern, den Beschwerdeführern. “Noch 2X (zweimal) zur Kenntnis genommen von den Bauwerbern und den Beschwerdeführern im Zivilrechtlichen Gerichtsverfahren *** „Vereinbarung der Streitteile auf „Ewiges Ruhen" am 10.12.2012 und im „Rechtskräftigen Vergleich” *** vom 15.03.2014! °Ergebnis, die Funktion der Stützmauer wird KEINESFALLS in Frage gestellt, sondern muss, wie beschrieben, wieder hergestellt werden! °In einen weitere „Privaten Gutachten," vom
  3. Und
  4. März 2013, erstellt vom Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten SV, Herrn Baumeister P. Beauftragt von den Bauwerbern B und C über Ihr geplantes Bauvorhaben,... „die Errichtung einer 3,00m hohen Betonwand,... an der südlichen Grundgrenze der Grundstücke Nr.: *** und ***! Mit KEINEM Wort wird die Funktion der Stützmauer in Frage gestellt, aber auch das Unterfangen der Hausmauer auf einer Länge von 7,3m am Gebäude der Beschwerdeführer wird verschwiegen! Fazit: Das Gutachten des Nichtamtlichen - SV, J wird an Hand von 5-Jahre alten Bildern erstellt. Die Unterfangung der Gebäudemauern der Beschwerdeführer ist begründet auf Aussagen und Bildern des D - der seine Meinung wechselt, wie andere Ihre Hemden! „Ein ordentlicher BEFUND, vor Erstellung des Gutachtens wurde NICHT vorgenommen!” a)Die Bestellung des Nichtamtlichen Sachverständigen J wurde von den Beschwerdeführern abgelehnt und war überhaupt nicht notwendig! b)Es gibt bereits ein Gutachten von einen Nichtamtlichen Sachverständigen in der Person von Baumeister, P! c)Die Behörde hat überhaupt KEIN Bemühen gezeigt, einen im Magistratsbereich tätigen Amtssachverständigen für Bautechnik, zu beauftragen! ASV gibt es nicht nur im Bereich der NÖ-Landesregierung - wir leben in einem aufgeschlossenen Medienzeitalter! c)Die Dienststellen der Bezirkshauptmannschaften z.B., verfügen jeweils über Bezirksbauleitungen mit den einschlägigen Bausachverständigen! d)Wir, die Beschwerdeführer, sind sicherlich nicht die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag für eine geplante Grenzmauer, am Grundstück der Bauwerber gestellt hat! e)Wir die Beschwerdeführer, sind der Meinung, die Kosten eines nicht sorgfältig und daher nicht erforderlichen SV-Gutachtens, eines Nichtamtlichen Sachverständigen, DÜRFEN UNS NICHTAUFERLEGT WERDEN! Wie im Schreiben vom 11.05.2015 an die Berufungsbehörde, dem Magistrat Krems an der Donau angekündigt, werden wir gegen den Bescheid GZ.: *** des Nichtamtlichen Sachverständigen J Bescheid-Beschwerde einbringen! Die Behörde schreibt im angefochtenen Bescheid: „Die Berufungsbehörde hatte den Berufungswerber von Erfordernis der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger (also mehrerer SV) dem Grunde nach sowie von den damit verbundenen Kostenfolgen bereits mit Schreiben vom 28.01.2015 informiert! „Diese Aussage der Behörde ist vollkommen falsch und richtet sich selbst!” Wir die Beschwerdeführer, haben während der VERHANDLUNG zum Bescheid *** vom 29.07.2014, am 11.03.2015 im GH AA von K erfahren, dass Sie im Auftrag der Behörde den Nichtamtlichen Sachverständigen Lektor H zur Wiederherstellung der Grenzpunkte B und C bestellt haben. Wissentlich der Grenzpunkt C wurde von den Bauwerbern B und C entfernt und muss somit von Ihnen wiederhergestellt werden! Am 06.05.2013 erhält der Beschwerdeführer als „Rechtsnachfolger” den Bescheid GZ.: *** datiert mit ***, am 5.5.2015 und der Bekanntgabe, der Bestellung zum Nichtamtlichen Sachverständigen, Lektor H! a)„NOCHEINMAL, SIE HABEN NIEMAND IM VORFELD INFORMIERT, am wenigsten uns die Beschwerdeführer!” b)SIE HABEN IM VORFELD WEDER das „ZUSTÄNDIGE VERMESSUNGSAMT- BEV” in *** von der ENTFERNUNG des „Grenzpunktes C” in KENNTNIS GESETZT! c)NOCH HABEN SIE UM EINEN ASV für VERMESSUNGSWESEN am BEV NACHGEFRAGT! d)NOCH LIEGT EINE BEHAUPTETE ANFRAGE UM EINEN ASV am GEBIETSBAUAMT in *** bei! e)Unverzüglich, mit Eingangsstempel Magistratsdion 11.Mai 2015, haben wir unsere Empörung über diesen Missstand bekannt gegeben und Herrn BB dahingehend informiert, dass wir Bescheid-Beschwerde gegen GZ.: *** erheben werden! d) So viel zu Ihrer FALSCHEN Verantwortung: „WIR HABEN SIE DOCH GERÜGT!” Durch das „Verhalten der Berufungsbehörde," konnten wir vor dem 11.03.2015 KEINE STELLUNGNAHME zum Gutachten für die „GRENZWIEDERHERSTELLUNG," zu KG ***; Gst. *** EZ.*** Egt. A; und Gst. *** EZ.*** Egt. C u. B ; Datum der Absteckung 10.03.2015 abgeben! Die teilweise Überbauung der Grundgrenze des Grundstückes ***, ersichtlich in den Fotos von der Vermarkung am 10.03.2015; in Beilage B und den Bildern 3-4; jeweils 2079 wurde von K wissentlich in der Verhandlungsschrift vom 11.03.2015 VERSCHWIEGEN! Grundsätzlich ist folgendes zu sagen: °Bei geplanten Bauvorhaben wird das zuständige BEV verständigt und dieses nimmt durch ihre ASV die Sicherung gefährdeter Grenzpunkte vor. Diese ASV sind auch befugt, die Wiederherstellung der Grenzpunkte vorzunehmen - Natürlich auf Kosten der Verursacher! °Zur Frage des Eigentums am Baugrundstück im Grenzbereich ist festzuhalten, dass die Baubehörde zur abschließenden Beurteilung dieser Frage NICHT zuständig ist. Eine abschließende Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an der Grundgrenze ist einzig und allein den Zivilgerichten vorbehalten. °Im speziellen Fall ist durch die „Zivilrechtliche Klage” *** am LG in ***, ein „Gerichtlicher Vergleich" mit 15.03.2014 rechtswirksam geworden. Dieser hat einen Exekutionstitel, also die Entfernung des Grenzpunktes C wäre für T jederzeit exekutierbar — Wir die Beschwerdeführer werden im Bezug, dem Vorgehen der Behörde am LG vorsprechen! “Auch die Behauptung der Behörde: „Wir, die Beschwerdeführer haben ein Vermessungsverfahren per Antrag, eingeleitet? Geht vollkommen ins Leere! Wo doch die Bauwerber B und C nachweislich und von ASV E, Baumeister U und RA T beurkundet, den Vermessungspunkt C entfernt haben. Die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen Lektor H dürfen uns, den Beschwerdeführern nicht auferlegt werden! Als Beschwerdeführer bleibt einem als einziges Mittel gegen das unstatthafte Vorgehen der Behörde, die Bescheid-Beschwerde gegen den Bescheid Gz.: ***! °Behauptung der Behörde (Seite 42) im Wortlaut: „Im Gegenteil, die Rechtsvorgänger und nunmehrigen Vertreter des Berufungswerbers haben die Sachbearbeiterin am
  5. Und 12.11.2014 unaufgefordert und auf Ihren eigenen Wunsch hin aufgesucht, ...... Mit Schreiben des Magistrats Krems, unter GZ: *** vom 30.102014 wurden wir, die Beschwerdeführer zu einen schriftlichen Verbesserungsauftrag

§ 13Abs 3 AVG aufgefordert!

Darin wird auch auf die „Möglichkeit einer Akteneinsicht" hingewiesen, dieser haben wir nach Terminvereinbarung mit Frau CC, am 05.011.2014 nachgekommen.Mit Schreiben des Magistrats Krems, unter GZ: *** vom 30.102014 wurden wir, die Beschwerdeführer zu einen schriftlichen Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert! Darin wird auch auf die „Möglichkeit einer Akteneinsicht" hingewiesen, dieser haben wir nach Terminvereinbarung mit Frau CC, am 05.011.2014 nachgekommen. Den Verbesserungsauftrag zu Gz.: *** haben wir auf Wunsch (Neuerliche Terminvereinbarung nach Anruf von Frau CC!) von K, persönlich, am 12.11.2014 in die Magistratsdirektion gebracht! Im Anschluss daran, fand mit K eine ca. einstündige Besprechung in den Amtsräumen statt! Zusätzlich wurden wir immer wieder von ihr telefonisch, mit Fragen konfrontiert! Meist mittwochs und dies Wöchentlich! Dabei mussten wir feststellen, dass sie immer wieder Tatsachen verdreht und uns, die Beschwerdeführer zu Beklagten macht! Wir haben den telefonischen Kontakt abgebrochen und nicht die Behörde! °Die Behörde hält fest: Überdies hatten sowohl K, als auch der Magistratsdirektor sich (telefonisch) bemüht, zwischen den Verfahrensparteien zu vermitteln; zu diesem Zweck war für den 10.12. ein gemeinsamer in der Magistratsdirektion vereinbart (telefonisch) vereinbart worden! ES GIBT KEINE VERPFLICHTUNG ZUR DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG! IM ZUGE EINES ERMITTLUNGSVERFAHRENS KNANN DIE BEHÖRDE

§ 39

Abs AVG von Amts wegen oder auf Antrag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anberaumen! In Folge siehe § 37 AVG und § 39 ABS 3 AVG!ES GIBT KEINE VERPFLICHTUNG ZUR DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG! IM ZUGE EINES ERMITTLUNGSVERFAHRENS KNANN DIE BEHÖRDE

Paragraph 39, Abs AVG von Amts wegen oder auf Antrag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anberaumen! In Folge siehe Paragraph 37, AVG und Paragraph 39, ABS 3 AVG! Am 09.Dez.2014 haben wir persönlich (Eingangsstempel vom Büro des Bürgermeisters) die Absage an der Teilnahme der „Mündlichen Verhandlung am 10.12.2014, zu GZ: ***" ordnungsgemäß und rechtzeitig eingebracht! Die Magistratsdirektion wollte von uns, den Beschwerdeführern, eine „Klärung der Sachlage?" Die ASV DD, E und der nichtamtliche Bau-SV D, die Allesamt an den Bauverfahren beteiligt waren, sollten plötzlich auch mit dem Berufungsverfahren befasst werden und sind, sollten der „Mündlichen Verhandlung” beiwohnen!" Selbst der Beistand unseres RA, T wurde uns verwehrt! DAS PARTEIENGEHÖR MUSS VON DER BEHÖRDE IN FÖRMLICHER WEISE GEWÄHRT WERDEN, WOBEI EIN NAMHAFT GEMACHTER PARTEIENVERTRETER NICHT ÜBERGANGEN WERDEN DARF! Wir haben schriftlich erklärt: „In der Sache selbst werden wir KEINE weiteren Gespräche führen, wir bitten Sie ausdrücklich um einen „Schriftlichen Amtsverkehr!" Wir sprechen ausdrücklich von Befangenheit: °Wenn es Zweifel an der Unbefangenheit eines Verwaltungsorganes gibt, dürfen KEINE Eingaben vom angezweifelten Sachverständigen, selbst bearbeitet werden dürfen." °Der Grundsatz der Unparteilichkeit nicht gewährleistet ist! °Die volle Beweiskraft von „Öffentliche Urkunden" im Verwaltungsverfahren nicht anerkannt wird! °Die Begründung des Ermittlungsverfahrens, das bei der Beweiswürdigung der maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, nicht klar und übersichtlich zusammengefasst ist! Eine Verletzung der„Manuduktionspflicht” durch die Behörde liegt dann vor, wenn: °Wenn die Behörde uns, die Beschwerdeführer, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, im Verfahren NICHT „an der Hand führt!" Die Behörde hat uns NICHT die nötige Anleitung zur Vornahme unserer Verfahrenshandlungen gegeben!" °Natürlich kann die Behörde selbst entscheiden, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden soll - gleichzeitig muss Sie aber die Beteiligung am Verwaltungsverfahren, der ASV erklären! Darf uns z.B. den Rechtsbeistand NICHT verwehren! °Die Behörde muss den Beschwerdeführern nachvollziehbar erklären, welche Bedeutung sie welchen Beweismitteln zugemessen hat. °Die Behörde hat uns als Partei KEINE Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. °Durch Antragsänderung darf von der Behörde die Sache in Ihrem Wesen nach nicht geändert werden. (Das Vorliegen eines privaten Gutachtens von P wird anulliert!) °Natürlich kann von uns als Partei, ein „nichtamtlicher Sachverständiger" abgelehnt werden, weil wir glaubhaft von zu vorhandenen Vorgutachten Stellung genommen haben und die Aufgabe des Gutachtens grundsätzlich falsch auf das Grundstück der Nachbarn B und C fixiert wurde. DIE MANUDUKTIONSPFLICHT UMFASST NUR VERFAHRENSRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN! Die Behörde stellt fest: Da im gesamten früheren Verfahrensakt keinerlei (privates) Gutachten zu einer etwaigen Beeinträchtigung der Statik des Hauses des Berufungswerbers auflag, ist der Vorwurf einer „Infragestellung“ eines privaten Gutachtens nicht nachvollziehbar! °Das erste private Gutachten, wurde von dem besonders durch die Errichtung des Regierungsviertels der NÖ-Landesregierung ALLSEITS bekannten, Baumeisters und STATIKERS D erstellt. Ersichtlich im „Zivilrechtlichen Vertrag" vom 02.09.2010 beurkundet unter anderem von ASV E und Herrn STATIKER. D! °Das zweite private Gutachten wurde von dem Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Herrn Baumeister P erstellt. Dies im Auftrag von den Bauwerbern B und C, durchgeführt am 06.und 08.März 2013, vor Ort. Beurteilt wurde die „Errichtung einer 3m hohen Betonwand, sowie eines Nebengebäudes, eines Flugdaches, sowie einer Garage mit Werkstätte an der gesamten südlichen Grundgrenze der Grundstücke Nr.: *** und ***. (siehe beiliegenden Lageplan!) °Das dritte private Gutachten wurde vom ASV E, ASV der Magistratsbehörde im Anlagenrecht ***, am 02.09.2010 im „Zivilrechtlichen Vergleich" erstellt und beurkundet! „IM ERGEBNIS STEHT DAHER EINE BEWEISLAST DER BEHÖRDE;WENN DIESE DEN ANGABEN EINES SOLCHEN BEAMTEN NICHT FOLGT!" IM ERMITTLUNGSVERFAHREN MUSS DEN PARTEIEN INSBESONDERE AUCH DIE GELEGENHEIT ZUR GELTENDMACHUNG IHRER RECHTE UND RECHTLICHEN INTERESSEN EINGERÄUMT WERDEN! SOVIEL ZU DER RECHTSWIDRIGKEIT! Auf Grund obiger Ausführungen stellt der Rechtsnachfolger durch die bevollmächtigten Beschwerdeführer folgenden ANTRAG der gegenständlichen Bescheidbeschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid rechtlich und inhaltlich zu berichtigen, somit teilweise aufzuheben darüber hinaus stellen die Beschwerdeführer den Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aussetzung der Einhebung der Barauslagen für SV Gutachten in GZ.: *** vom 29.05.2015 in Höhe von €1.083,00 und deren Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution“ Aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich zweifelsfrei nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom 27.12.2012 suchten Frau B und Herr C um Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch eines bestehenden Nebengebäudes und die Errichtung neuer Nebengebäude und Flugdächer sowie einer Photovoltaikanlage am Dach der Nebengebäude in ***, ***, Gst Nr ***, an. In Rahmen des daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahrens erhoben Frau F und Herr G, wohnhaft in ***, ***, damals vertreten durch Rechtsanwalt Q, ***, ***, mit Schriftsatz vom 08.02.2013 Einwendungen, welche in der am 27.02.2013 durchgeführten Bauverhandlung vom Verhandlungsleiter inhaltlich behandelt und von den nunmehrigen Berufungswerbern zurückgezogen wurden. Am 08.03.2013 erließ der Magistrat der Stadt Krems, Anlagenrecht, daraufhin den Bescheid ***, mit welchem den Konsenswerbern die Baubewilligung für die Errichtung eines Streifenfundaments an der südlichen Grundgrenze für eine spätere Bebauung von Nebengebäuden auf den Grundstücken *** und ***, KG ***, erteilt wurde; das Verfahren betreffend die Errichtung neuer Nebengebäude und Flugdächer sowie einer Photovoltaikanlage wurde vorerst ausgeklammert und sollte später (nach Markierung des neuen Grenzverlaufs

dem vor dem Landesgericht *** zu *** geschlossenen Vergleich durch einen Zivilingenieur für Vermessungstechnik) fortgesetzt werden. Im Bescheid *** wurde auch festgehalten, dass der Abbruch des betroffenen Nebengebäudes bereits mit Bescheid *** vom 12.08.2010 rechtskräftig genehmigt worden war. Mit Schreiben vom 24.03.2014 teilten die Konsenswerber unter Vorlage einer Kopie des Verhandlungsprotokolls des Landesgerichts *** zu *** vom 03.03.2014 mit, dass die Grundstücksgrenze zu den südlichen Anrainern, dem Ehepaar F und G, nunmehr gerichtlich geklärt worden sei und beantragten die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens; die Bauausführung sollte entlang der durch H in der Natur gekennzeichneten, gerichtlich gesicherten Grundstücksgrenze erfolgen. Der Magistrat der Stadt Krems, Anlagenrecht, schrieb daraufhin für den 24.07.2014 eine Bauverhandlung aus, zu welcher unter anderem auch Frau F und Herr G ordnungsgemäß geladen wurden. Mit Schreiben vom 10.07.2014 und

  1. Juli 2014 brachten Frau F und Herr G als Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers Einwände gegen die Baubewilligung ein. Seitens des Magistrats der Stadt Krems an der Donau wurde am
  2. Juli 2014 eine Verhandlung durchgeführt. Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich unter anderen Folgendes: „Zu den schriftlich übermittelten Einwendungen hat der Verhandlungsleiter und bautechnische ASV ersucht im Zuge des Lokalaugenscheins sämtliche Punkte 1-11 mit dem anwesenden Bevollmächtigten der Ehegatten G und F an Ort und Stelle aufzuarbeiten und versucht eine gütige Lösung zu erwirken, was auch weitersgehend gelungen ist. Zu 1: unstrittig – Darlegung der Eigentumsverhältnisse Zu 2: geklärt – die Photovoltaikanlage ist nicht bewilligungspflichtig, wird demnach trotzdem mit abgehandelt. Zum überdachten Grillplatz erklären die Konsenswerber, dass es sich lediglich um einen Haushaltsgriller, wie im Fachhandel üblich, handelt. Was die Angaben über die seinerzeitige Stützmauer angelangt, war im Einfahrtsbereich seinerzeit eine Mauer vorhanden, welche als Abstützung für das, bis zur Hausfassade F und G, reichende Hochbeet diente. Das Gebäude F und G ist standfest hergestellt und benötigt keine Stützmauer. Zu 3: Die Sache Grillplatz konnte ausgeräumt werden. Die angeführten Einschränkungen bzw. Entzug von Licht bzw. Spiegelungen durch die Photovoltaikanlage konnte aufgrund der Plandarstellung geklärt werden. Zu 4: Die Parzellenvereinigung ist kein Parteienrecht. Bemerkt wird, dass versehentlich die Erstgenehmigung durch nicht Beantragung beim Vermessungsamt abgelaufen ist. Die Zweitgenehmigung wurde bereits baubehördlich nicht untersagt. Zu 5: Auf den gerichtlichen Vergleich vom
  3. Februar 2014 wird hingewiesen. Baumeister D erklärt diesbezüglich, dass der Grenzverlauf, wie von Zivilingenieur für Vermessungswesen, H, genauestens eingehalten wird und bezieht sich auf die von H überwiesene zeichnerische Darstellung, Maßstab 1:200, GZ: ***. Herr G übergibt dem Verhandlungsleiter einen Detailvermessungsplan von H vom
  4. März 2017, GZ: ***. Dieser wird zum Akt genommen. Laut Ansicht der Anrainer F und G wird der Grenzverlauf offensichtlich nicht zur Gänze eingehalten, was augenscheinlich dem Punkt C des Vermessungsplanes nicht entsprechen soll, zumal bei der Fundamenterrichtung und dem damit verbundenen Erdaushub die Eisenmarke entfernt werden musste. Zu 6: Der Einwand konnte ausgeräumt werden. Im gegenständlichen Bereich existiert kein Bebauungsplan. Da das Dach des überdeckten Einfahrtsbereiches nicht an das Hauptgebäude angebaut wird, entsteht somit kein Zubau und kein eigenes Gebäude. Zu 7: Einwendungen ausgeräumt. Im ungeregelten Baulandbereich dürfen Nebengebäude im seitlichen und hinteren Bauwich errichtet werden. Laut Projekt werden die Bestimmungen für die Errichtung von Nebengebäuden eingehalten (Höhe, Größe, etc.) Bezüglich des verlangten „Höhen-0-Punktes“ wurde dieser am heutigen Tage mit der Tiefportoberkante der befestigten Freifläche, östlich des Nebengebäudes F und G, mit blauer Farbe fixiert. Zu 8: Einwendung konnte ausgeräumt werden, da gewährleistet ist, dass keine Niederschlagswässer von den Dächern der geplanten Nebengebäude B und C auf die Liegenschaft F und G abfließen können. Der entstehende Hohlraum zwischen der nördlichen Außenwand der Gebäude F und G und der südlichen Außenwand der Nebengebäude und Grenzmauer der Bauwerber, wird auf Kosten der Bauwerber fachgemäß abgeschlossen, damit keine Niederschlagswässer in diesen Spalt eindringen können und die beiderseitigen Bausubstanzen beeinträchtigen können. Was die angegebene Zufahrt als Autoabstellplatz (Carport) betrifft wird festgehalten, dass es sich hier um eine überdachte Einfahrt handelt. Die Niederschlagswässer vom Dach der überdeckten Einfahrt wird, wie im Befund beschrieben, in die westliche Fallrinne des Hauses, ***, abgeleitet. Aufgrund dessen, dass das Dach der überdachten Einfahrt auf Säulen in einem Abstand zur Südfassade des Objektes B und C errichtet wird, handelt es sich hierbei um kein Gebäude. Zu 9: Die Verwendung eines Einzelofens (Schwedenofens) ist baubehördlich nicht bewilligungspflichtig. Die Höhe des Kamins muss im Zuge der Errichtung mit dem zuständigen Rauchfangkehrermeister festgelegt werden. Zu 10: Das Begehren über das Entfernen des bestehenden Sockelmauerwerkes mit aufgesetztem Maschendrahtzaun, welcher nach der Vermessungsfestlegung durch Zivilingenieur H auf der Liegenschaft F und G zu liegen kommt, wird dahingehend geklärt, dass dieser Sockel samt den Aufbauten von den Grundeigentümern (G und F) entfernt werden kann bzw. entfernt wird. Zu 11: Kann dahingehend ausgeräumt werden, da es sich bei diesem Punkt um keine Einwendung zum gegenständlichen Bauvorhaben handelt. Wenn die Anrainer G und F ihr Dach erneuern bzw. sanieren sollen, wird aufgezeigt, dass hierfür eine Bauanzeige erforderlich ist und eine etwaige Dachsanierung unabhängig von dem Bauvorhaben B und C jederzeit durchgeführt werden kann. In Ergänzung wurde beim heutigen Lokalaugenschein festgelegt, dass die Oberkante des Daches der überdeckten Einfahrt am höchsten Punkt in der Höhe der Unterkante des kleinen Gesimswulstes liegt. Hinsichtlich des offensichtlich missverständlichen Grenzverlaufes gibt der Baumeister D zu Protokoll, dass der Grenzverlauf nach der gerichtlichen zivilrechtlichen Vereinbarung vom
  5. Februar 2014 im Zusammenhang mit der von H zur Verfügung gestellten Grenzdarstellung, GZ: ***, eingehalten wird. Rechtsanwalt T erklärt, dass er hinsichtlich des Grenzverlaufes die Parteistellung nicht verlieren möchte.“ Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau, Anlagenrecht, vom
  6. Juli 2014, ***‚ wurde den Konsenswerbern die Baubewilligung für die Errichtung zweier neuer Nebengebäude sowie eines FIugdaches, einer überdachten Hauszufahrt und der Photovoltaikanlage auf dem Dach des östlichen Nebengebäudes in ***, ***, auf den Grundstücken *** und ***, KG ***, erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben Frau F und Herr G mit Schreiben vom 10.08.2014 Berufung. In dieser führten sie wie folgt aus: „Der angefochtene Bescheid werde in den Punkten Parteienstellung, Untersagung der Anbringung von Bohrlöchern und Mauerdübeln an der nördlichen Außenwand der Berufungswerber sowie einer fachgerechten Anbringung der Wandanschlussbleche/Zwischenrinnen, dies ausdrücklich nur von einem gewerblich konzessionierten Fachbetrieb (Spenglerei), beabsichtigte Änderungen bedürften auch einer späteren Einsichtnahme, der Auslegung der Anlagebehörde der
  7. NÖ BO 1996 im gesamten § 19

(1),
(2)und
(3), Projektsunterlagen seien nicht näher bezeichnet, datumsmäßig individualisiert und auch keine Einsicht gewahrt worden, Entfernung des Einfriedungssockels, beabsichtigte Änderungen seien vor ihrer Durchführung der Baubehörde schriftlich mitzuteilen, Parteientrag und Bescheidzustellung zur Information angefochten. „Der angefochtene Bescheid werde in den Punkten Parteienstellung, Untersagung der Anbringung von Bohrlöchern und Mauerdübeln an der nördlichen Außenwand der Berufungswerber sowie einer fachgerechten Anbringung der Wandanschlussbleche/Zwischenrinnen, dies ausdrücklich nur von einem gewerblich konzessionierten Fachbetrieb (Spenglerei), beabsichtigte Änderungen bedürften auch einer späteren Einsichtnahme, der Auslegung der Anlagebehörde der 1. NÖ BO 1996 im gesamten Paragraph 19,
(1),
(2)und
(3), Projektsunterlagen seien nicht näher bezeichnet, datumsmäßig individualisiert und auch keine Einsicht gewahrt worden, Entfernung des Einfriedungssockels, beabsichtigte Änderungen seien vor ihrer Durchführung der Baubehörde schriftlich mitzuteilen, Parteientrag und Bescheidzustellung zur Information angefochten. Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sowie Mangelhaftigkeit des Bescheides geltend gemacht. Im Einzelnen wird dies begründet wie folgt: BEGRÜNDUNG Der Bescheid GZ.: ***, wird mit der Verhandlungsschrift GZ.: *** vom
  1. Juli 2014 begründet. Der Verhandlungsschrift vom
  2. Juli 2014 kommt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu. Sie liefert gem § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf der Verhandlung!Der Verhandlungsschrift vom
  3. Juli 2014 kommt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu. Sie liefert gem Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf der Verhandlung! Der Verhandlungsleiter stellt fest, …..und versucht eine gütige Lösung zu erwirken, was auch weitestgehend gelungen ist. Mangelhaftigkeit des Bescheides GZ:. *** 1) Rechtsanwalt T hat in unserem Auftrag ausdrücklich erklärt, dass er hinsichtlich des Grenzverlaufs die Parteistellung NICHT verlieren möchte! 2) Wir haben ausdrücklich auf die Untersagung, Anbringung von Bohrlöchern und Mauerdübeln an unserer nördlichen Außenwand, sowie einer fachgerechte Anbringung der Wandanschlußbleche/Zwischenrinnen durch einen gewerblich konzessionierten Fachbetrieb (Spenglerei) gefordert und wurden auf die Auflagen im Bescheid verwiesen-fehlen! 3) Beabsichtigte Änderungen bedürfen auf das Recht einer späteren Einsichtnahme, da die nach
  4. NÖ BO 1996 im gesamten § 19
(1),
(2)und
(3)sehr nachlässig vorgegangen und Projektsunterlagen nicht näher bezeichnet, datumsmäßig individualisiert und keine Einsicht der Berichtigungen, insbesondere der geänderten Baubeschreibung, vor Ort gewährt worden wurde.3) Beabsichtigte Änderungen bedürfen auf das Recht einer späteren Einsichtnahme, da die nach 1. NÖ BO 1996 im gesamten Paragraph 19,
(1),
(2)und
(3)sehr nachlässig vorgegangen und Projektsunterlagen nicht näher bezeichnet, datumsmäßig individualisiert und keine Einsicht der Berichtigungen, insbesondere der geänderten Baubeschreibung, vor Ort gewährt worden wurde. 4) Die Baubehörde kann uns nicht die Handhabung, sprich Entfernung eines Zaunsockels, der sich noch dazu auf ihrem Grundstück befindet, auf Wunsch der Bauwerber vorschreiben. 5) Der Wortlaut „Beabsichtigte Änderungen sind vor ihrer Durchführung der Baubehörde schriftlich mitzuteilen” müsse aus dem Bescheid entfernt werden, weil sämtliche in der Verhandlungsschrift *** vom
  1. Juli 2014 festgelegten Auflagen und Bestimmungen außer Rechtskraft gestellt werden. Zudem muss uns dauernde Parteienstellung in den Rechten § 6 BO zugesichert werden.5) Der Wortlaut „Beabsichtigte Änderungen sind vor ihrer Durchführung der Baubehörde schriftlich mitzuteilen” müsse aus dem Bescheid entfernt werden, weil sämtliche in der Verhandlungsschrift *** vom
  2. Juli 2014 festgelegten Auflagen und Bestimmungen außer Rechtskraft gestellt werden. Zudem muss uns dauernde Parteienstellung in den Rechten Paragraph 6, BO zugesichert werden. 6) Dem Parteientrag sei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, der Bescheid kann auch nicht nur zur lnformation, sondern wie rechtlich vorgesehen, zugestellt werden. Auf Grund obiger Ausführungen stellen wir, die Eheleute F und G, daher den ANTRAG der gegenständlichen Berufung inhaltlich Folge zu leisten und den angefochtenen Bescheid zu ÄNDERN Der Spruch des Bescheides *** vom
  3. Juli 2014, indem Verpflichtungen auferlegt werden, muss so bestimmt gefasst sein, dass auch uns als Partei, eine überprüfbare Möglichkeit gegeben wird und unsere Rechte durch Auflagen geschützt werden. Auflagen müssen so bestimmt sein, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann, so bedeutet dies nicht, dass in einem Vollstreckungsverfahren jegliche Ermittlungen unzulässig sind. An einer rechtswidrigen Unbestimmtheit und mangelnden Vollstreckungstauglichkeit leidet eine Auflage aber dann, wenn Ermittlungen und Entscheidungen, die von Gesetz wegen im Verfahren VOR Erlassung des Titelbescheides zu tätigen waren, durch die Art der Formulierung der Auflage, in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden. Im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung *** vom
  4. Juli 2014 sprach sich der bautechnische Amtssachverständige für die Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens bei projekts- und beschreibungsgemäßer Ausführung, sowie Einhaltung der Auflagen aus. Wir sind der Meinung, Bedingungen und Auflagen sind vollkommen unzureichend! Wir als Nachbarn haben auch ein Recht, genau zu wissen, wann die Auflagen erfüllt sind!“ Mit Schreiben der Magistratsdirektion vom 30.10.2014, GZ.:*** wurden die Berufungswerber aufgefordert bis 14.11.2014 mitzuteilen, hinsichtlich welcher der in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung taxativ aufgelisteten subjektiv-öffentlichen Rechte sie eine Beeinträchtigung befürchteten.Mit Schreiben der Magistratsdirektion vom 30.10.2014, GZ.:*** wurden die Berufungswerber aufgefordert bis 14.11.2014 mitzuteilen, hinsichtlich welcher der in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung taxativ aufgelisteten subjektiv-öffentlichen Rechte sie eine Beeinträchtigung befürchteten. Die Berufungswerber (Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers) kamen dem Verbesserungsauftrag mit Schreiben vom 11.11.2014 nach und teilten im Wesentlichen Folgendes mit: „Gestatten Sie uns, durch eine entsprechende Einleitung zur Aufklärung im Bau- und Berufungsverfahren beizutragen! CHRONOLOGIE: Nach Einsichtnahme eines geplanten Bauvorhabens der Familie B und C haben wir mit Schreiben vom 06.03.2010 eine schriftliche Einwendung bei der Anlagenbehörde *** eingebracht. Die Verhandlungsschrift *** vom 15.04.2010, in denen unsere berechtigten Einwendungen als Anrainer, teilweise berücksichtigt wurden, haben wir nach ergebnislosem Ansuchen von Herrn E, am 03.09.2010 von Herrm C persönlich erhalten. Der Erhalt derselben, war EINE unserer Bedingungen zum späteren Rückzug der Berufung! Im Bescheid *** vom 12.08.2010 wurden unsere Einwendungen negiert, wir waren de facto von E gezwungen gegen den Bescheid zu berufen. Die Berufung zu *** haben wir entsprechend verfasst und eingebracht. Am 02.09.2010 hat Herr E in seiner Funktion als SV im Anlagenrecht bei uns (in ***) vorgesprochen, um, wie er meinte „ALLE Unklarheiten“ auszuräumen! Gemeinsam mit Bauführer D wurde vor ORT, wie sich später herausstellte, ein „Zivilrechtlicher Vertrag“ durch alle Anwesenden vereinbart! Wir waren zu diesem Zeitpunkt tatsächlich so naiv, den uns persönlich bekannten SV E, Glauben zu schenken! Am 03.09.2010 haben wir den „Rückzug der Berufung“ im Anlagenrecht veranlasst - ein Fehler, wie sich kurze Zeit später herausstellen sollte!!! Im Zusammenhang mit den nachfolgenden Verhandlungen und Bescheiden, können oder wollen sich weder die Bauwerber, noch die Verantwortlichen Herren, der SV E und Bauführer D an die von Ihnen erstellten und unterzeichneten Verträge erinnern und an gerichtliche Beschlüsse halte. ZUSAMMENHÄNGE Zu der mit Schreiben vom 10.08.2014 erhobenen Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Krems mit der GZ: *** vom 29.07.
  5. Im Zusammenhang mit dem Grenzverlauf entlang der Grundstücke *** und *** bestehen wir auf folgende Feststellung:
  6. Es gibt bis dato (05.11.2014) KEINE gesetzliche Zusammenlegung der Grundstücke *** und *** auf EIN Grundstück (nach § 23 Abs 2, Voraussetzung für eine Baubewilligung)!
  7. Es gibt bis dato (05.11.2014) KEINE gesetzliche Zusammenlegung der Grundstücke *** und *** auf EIN Grundstück (nach Paragraph 23, Absatz 2,, Voraussetzung für eine Baubewilligung)!
  8. Der Abbruch der seit mehr als 60 (sechzig) Jahren bestehenden Stützmauer auf unserer Grundstücksgrenze (***), der Stallungen auf *** und des Gartenhauses auf ***, erfolgte OHNE Abbruchsbescheid; die Bewilligungen wurden von E IMMER nachträglich erteilt!
  9. Ein Zusammenhang zu unserer Berufung besteht auch darin, Stallungen auf *** und ein Gartenhaus auf *** wurden für die Errichtung eines NEUEN Gebäudes abgerissen. Das Aushubmaterial für den Neu-Bau wurde auf *** zwischengelagert und auf demselben Grundstück verteilt. Das Niveau des Grundstücks *** somit erheblich erhöht, betroffen sind Grenzmauer, Gebäudehöhe und Photovoltaik-Anlage! Bezogen auf § 27
(1)der NÖ Bauordnung, fordern wir eine Überprüfung des Höhenniveaus des Grundstücks ***!3. Ein Zusammenhang zu unserer Berufung besteht auch darin, Stallungen auf *** und ein Gartenhaus auf *** wurden für die Errichtung eines NEUEN Gebäudes abgerissen. Das Aushubmaterial für den Neu-Bau wurde auf *** zwischengelagert und auf demselben Grundstück verteilt. Das Niveau des Grundstücks *** somit erheblich erhöht, betroffen sind Grenzmauer, Gebäudehöhe und Photovoltaik-Anlage! Bezogen auf Paragraph 27,
(1)der NÖ Bauordnung, fordern wir eine Überprüfung des Höhenniveaus des Grundstücks ***!
  1. Die Einreichpläne und Baubeschreibungen aus den Jahren 2010, 2012, 2013 und 2014 sind daher bezogen auf eine gesetzlich legale Zusammenlegung der Grundstücke *** und *** (Voraussetzung für eine Baubewilligung) auf ein Grundstück *** falsch. Ebenso fehlt die Darstellung der abgebrochenen Stützmauer, Stallungen und des Gartenhauses; die Bezeichnung des NEU errichteten Gebäudes auf den Grundstücken *** und *** ist tatsächlich KEIN Umbau. Auch die reale Grundstücksgrenze (Grenzkataster ***) wird immer wieder falsch dargestellt und nicht eingehalten! In diesem Zusammenhang haben wir die Anlagenbehörde, im Besonderen den Leiter Herrn DD und den SV, Herrn E, auf die Verantwortung des Planverfassers nach § 18 Abs 2 hingewiesen. Demnach ist der Verfasser der bautechnischen Unterlagen für die Vollständigkeit und Richtigkeit verantwortlich!In diesem Zusammenhang haben wir die Anlagenbehörde, im Besonderen den Leiter Herrn DD und den SV, Herrn E, auf die Verantwortung des Planverfassers nach Paragraph 18, Absatz 2, hingewiesen. Demnach ist der Verfasser der bautechnischen Unterlagen für die Vollständigkeit und Richtigkeit verantwortlich! VERBESSERUNGSAUFTRAG zu GZ.: *** (Berufung gegen den Bescheid GZ.: ***) STELLUNGNAHME 1) Im „Zivilrechtlichen Vertrag" vom
  2. 2010 wird ausdrücklich festgehalten, ...die Stützmauer wird NICHT ersatzlos entfernt werden, sondern an der Grundstücksgrenze-wie zuvor beschrieben, ersetzt werden! Auf keinen Fall kann die Stützmauer in eine Grenzmauer abgehandelt werden. Die Vereinbarung ist auf der Anlagenbehörde und am zuständigen Gericht aktenkundig – „Rechtsgültiger Zivilrechtlicher Vergleich!“(Jederzeit exekutierbar) 2) Angesprochen wird die Verhandlungsschrift zur Bauverhandlung mit zu korrigierendem Datum 28.02.
  3. Es ist ausschließlich über das Grundstück *** KG *** verhandelt worden. Das Verfahren wäre ausdrücklich VON dem zivilrechtlichen Übereinkommen betreffend Grundstück ***, am Zivilgericht ***, getrennt. Somit wurde in diesem Verfahren lediglich die Fundamentierung der NEUEN Grenzmauer auf Gartengrundstück *** verhandelt! Die Verhandlungsschrift wurde uns bis 11.04.2013 vorenthalten. Der dazugehörende Bescheid Wäre wurde weder unserer Rechtsvertreter, Herrn Q, noch uns den betroffenen Nachbarn, wie im Gesetz vorgesehen, zugestellt! Uns wurde es ganz einfach unmöglich gemacht, fristgerecht gegen diesen, uns damals unbekannten Inhalt des Bescheides, zu Berufen. 3) Wir haben am 10.07.2014, gestützt auf die baurechtliche Verhandlungsschrift vom
  4. Feber 2013 auf deren Einhaltung, eine schriftliche Anzeige bei der Anlagenbehörde in ***, Herrn DD, eingebracht. Die Missstände im Verfahren, wurden von uns zum wiederholten Male aufgezeigt und auf Rückführung der NICHT genehmigten Bauarbeiten, in den Urzustand begehrt. Die Anzeige ist aktenkundig, Reaktion seitens der Behörde – NULL! Wir möchten in diesem Zusammenhang auf das „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 13
(1),
(2)u.
(3)hinweisen!Wir möchten in diesem Zusammenhang auf das „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Paragraph 13,
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(2)u.
(3)hinweisen! 4)Im Gegensatz zu unserer Forderung, die Aussage vom SV, Herrn E: „ER wird das geplante Bauansuchen zu seinen Abschied und im Sinne der Bauwerber, auf JEDEN Fall genehmigen! „Korrigierte Einreichplane und Baubeschreibungen gehen und der Familie F und G (als Nachbarn), laut Aussage des SV E wörtlich: „NICHT´S AN!“ Wir dürfen auf die Akteneinsicht § 17
(1),
(3)u.
(4)verweisen!„Korrigierte Einreichplane und Baubeschreibungen gehen und der Familie F und G (als Nachbarn), laut Aussage des SV E wörtlich: „NICHT´S AN!“ Wir dürfen auf die Akteneinsicht Paragraph 17,
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(3)u.
(4)verweisen! 5) Die Grenzmauer am Grundstück *** und *** bis Ende Pellets-Raum lehnen wir kategorisch ab! Diese ist am gesamten Grundstück *** und ***, von Westen nach Osten geplant und betrifft unsere gesamte Hausfassade. Unsere Hausfassade wurde kürzlich mit Wärmeschutz, Edel-Putz und Silikat-Farbe „generalsaniert“ – entsprechend der
  1. Bauverhandlung aus 2010 und dem „Rechtsgültigen, Zivilgerichtlichen Vergleich 2014!“worden. 6) „Bei Errichtung einer geplanten 3‚0-4‚0 Meter hohen Grenzmauer in einem Abstand von ca. 25 cm (Zentimeter) zu unserer Hausmauer, befürchteten wir alsbald Feuchtigkeit und Schimmelbefall in unseren Wohnräumen. Selbst die fachgerechte Anbringung (auf keinen Fall im Pfusch, wie bei den Nachbarn B und C üblich!) von Wandanschlussblechen und Zwischenrinnen durch einen behördlich konzessionierten Spengler garantiert nur bedingt, KEINEN Eintritt von Feuchtigkeit. Auch darf die Wärmeschutzfassade in keinem Fall angebohrt und beschädigt werden! Die erforderliche Luftzufuhr an unserer Fassade, das Haus wurde in den 1950er Jahren errichtet, ist NICHT gegeben. Wir untersagen ausdrücklich, die Anbringung von Bohrlöchern und Mauerdübeln an unserer nördlichen Außenwand. Wir wären auch nie wieder in der Lage voraussehbare Sanierungsarbeiten durchzuführen. Unsere geplanten Bauvorhaben wie ein Zubau, Sanierung und Neuerrichtung der Giebeldächer wären ein Ding der Unmöglichkeit. Unser Haus wäre dem Verfall - behördlich verordnet, preisgegeben! Wir berufen uns dezidiert auf das Eigentumsrecht §§ 903-1011.6) „Bei Errichtung einer geplanten 3‚0-4‚0 Meter hohen Grenzmauer in einem Abstand von ca. 25 cm (Zentimeter) zu unserer Hausmauer, befürchteten wir alsbald Feuchtigkeit und Schimmelbefall in unseren Wohnräumen. Selbst die fachgerechte Anbringung (auf keinen Fall im Pfusch, wie bei den Nachbarn B und C üblich!) von Wandanschlussblechen und Zwischenrinnen durch einen behördlich konzessionierten Spengler garantiert nur bedingt, KEINEN Eintritt von Feuchtigkeit. Auch darf die Wärmeschutzfassade in keinem Fall angebohrt und beschädigt werden! Die erforderliche Luftzufuhr an unserer Fassade, das Haus wurde in den 1950er Jahren errichtet, ist NICHT gegeben. Wir untersagen ausdrücklich, die Anbringung von Bohrlöchern und Mauerdübeln an unserer nördlichen Außenwand. Wir wären auch nie wieder in der Lage voraussehbare Sanierungsarbeiten durchzuführen. Unsere geplanten Bauvorhaben wie ein Zubau, Sanierung und Neuerrichtung der Giebeldächer wären ein Ding der Unmöglichkeit. Unser Haus wäre dem Verfall - behördlich verordnet, preisgegeben! Wir berufen uns dezidiert auf das Eigentumsrecht Paragraphen 903 -, 1011, 7) Wir sind durch die Errichtung eines Carports (§ 15 Abs 1 Z 19) - „Dach und Wandabschluss an maximal einer Seite" in unseren Nachbarrechten berührt und haben unser Zustimmung zu diesem ursprünglich geplanten Bauvorhaben verweigert. Der SV E versucht durch die Genehmigung eines „Flugdaches“, das auf der Stützmauer und entlang ihrer Hausfassade angebracht wird. Die Gründe dieser mysteriösen Vorgangsweise sind in den zusätzlichen Kosten (Ergänzungsabgabe) und einer Umgehung des § 12 Abs 1 Z 1 Grundabtretungsverptlichtung zu suchen! Auch die Anbringung eines geplanten „Flugdaches" auf Säulen vergrößert die Hausfläche am Gebäude Nr. ***. Dieses „Flugdach“ ist eine Notplanung, es besteht trotzdem aus 2 (zwei) Seitenwänden, das Dach entlang des Gebäudes Nr. *** muss eingebunden, oder abgedichtet werden.7) Wir sind durch die Errichtung eines Carports (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19,) - „Dach und Wandabschluss an maximal einer Seite" in unseren Nachbarrechten berührt und haben unser Zustimmung zu diesem ursprünglich geplanten Bauvorhaben verweigert. Der SV E versucht durch die Genehmigung eines „Flugdaches“, das auf der Stützmauer und entlang ihrer Hausfassade angebracht wird. Die Gründe dieser mysteriösen Vorgangsweise sind in den zusätzlichen Kosten (Ergänzungsabgabe) und einer Umgehung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Grundabtretungsverptlichtung zu suchen! Auch die Anbringung eines geplanten „Flugdaches" auf Säulen vergrößert die Hausfläche am Gebäude Nr. ***. Dieses „Flugdach“ ist eine Notplanung, es besteht trotzdem aus 2 (zwei) Seitenwänden, das Dach entlang des Gebäudes Nr. *** muss eingebunden, oder abgedichtet werden. 8) Seitlicher- und Höhenbauwich werde nicht eingehalten! In dieser Entscheidung muss von der Behörde die Bebauungsweise der angrenzenden und der umliegenden Gebäude berücksichtigen werden! Die direkt betroffenen Gebäude Nr. *** (***) und Nr. *** (***) mussten in „einseitig offener Bebauungsweise" errichtet werden. Das heißt, die Gebäude sind an einer seitlich festgelegten Grundstücksgrenze angebaut, an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen, ist ein seitlicher Bauwich einzuhalten! … Anmerkung des LVwG NÖ: die hier in diesem Schreiben enthaltene Abbildung des § 70 NÖ BauO 1996 aus Kodex Baurecht Niederösterreich 1.4.2013 wird nicht wiedergegebenAnmerkung des LVwG NÖ: die hier in diesem Schreiben enthaltene Abbildung des Paragraph 70, NÖ BauO 1996 aus Kodex Baurecht Niederösterreich 1.4.2013 wird nicht wiedergegeben … 9) Von Süden nach Norden und entlang der ***, sind beginnend mit den Gebäuden FF, (***), EE (***), GG (***), H (***), II (***), A (Neu ***), B und C (***) und unmittelbar gegenüber den Häusern JJ (***), KK (***) und MM (*** u. ***?) ausnahmslos einseitig offene, offene und freie Anordnung der Gebäude vorgeschrieben worden. Zumindest ein seitlicher Abstand zur Grundstücksgrenze musste also bei der Errichtung aller angeführten Gebäude eingehalten werden. Auch darf unser geplantes, zukünftiges und bewilligungsfähiges Bauvorhaben in KEINER Weise eingeschränkt werden.9) Von Süden nach Norden und entlang der ***, sind beginnend mit den Gebäuden FF, (***), EE (***), GG (***), H (***), römisch zwei (***), A (Neu ***), B und C (***) und unmittelbar gegenüber den Häusern JJ (***), KK (***) und MM (*** u. ***?) ausnahmslos einseitig offene, offene und freie Anordnung der Gebäude vorgeschrieben worden. Zumindest ein seitlicher Abstand zur Grundstücksgrenze musste also bei der Errichtung aller angeführten Gebäude eingehalten werden. Auch darf unser geplantes, zukünftiges und bewilligungsfähiges Bauvorhaben in KEINER Weise eingeschränkt werden. Dem Grunde nach werden wir nicht nur in der Vorgangsweise, sondern im besonderen Fall, durch die Entscheidung des SV E, im Namen der Anlagebehörde ***, in unseren Eigentumsrechten §§ 903 und unseren Rechten an Grundstücken (§§ 873-902) beschnitten!Dem Grunde nach werden wir nicht nur in der Vorgangsweise, sondern im besonderen Fall, durch die Entscheidung des SV E, im Namen der Anlagebehörde ***, in unseren Eigentumsrechten Paragraphen 903 und unseren Rechten an Grundstücken (Paragraphen 873 -, 902,) beschnitten! (Sachenrecht
  2. Buch des AGBG). 10) Im Bescheid *** vom 29.07.2014 wird ausschließlich am geplanten Werkstätten-Raum EINE Photovoltaik-Anlage mit einer Nennleistung von rund 7,5 kW bewilligt. Warum im Einreichplan vom 17.07.2014, gezeichnet mit 21.07.2014 von der Anlagenbehörde ***, SV E - ein vollkommen falscher Plan bewilligt wurde, bleibt aufklärungsbedürftig. Siehe „Beweise Abschnitt 2 - § 45 und § 46! 10) Im Bescheid *** vom 29.07.2014 wird ausschließlich am geplanten Werkstätten-Raum EINE Photovoltaik-Anlage mit einer Nennleistung von rund 7,5 kW bewilligt. Warum im Einreichplan vom 17.07.2014, gezeichnet mit 21.07.2014 von der Anlagenbehörde ***, SV E - ein vollkommen falscher Plan bewilligt wurde, bleibt aufklärungsbedürftig. Siehe „Beweise Abschnitt 2 - Paragraph 45 und Paragraph 46 !, In diesem Plan wird beginnend mit dem Nebengebäude auf Grundstück *** einschließlich auf dem gesamten Grundstück 19/2 (bis östlichsten Grenzpunkt) eine Front von Photovoltaik-Anlagen eingezeichnet. UNGEHEUERLICH, warum brachten die Bauwerber ihre Photovoltaik-Anlage nicht am NEU-BAU in nördlicher Richtung und in GEHÖRIGEN Abstand zu unserer Grundstücksgrenze an??? 11) Uns, den Eheleuten F und G, wurde das „Parteienrecht im Bauverfahren“ durch die Vorgangsweise des SV E genommen. Die Einsichtnahme in die angeblich korrigierten Baupläne und Baubeschreibungen verweigert. Somit haben wir die uns zustehenden lnformationen im Verfahren NICHT erhalten. 12) Zur Errichtung eines „überdachten Grillplatzes" auf dem Grundstück ***. Am Tag der Verhandlung wurde demonstrativ ein Weber-Haushaltsgrill, auf der Veranda des „NEU-BAUES“ der Familie B und C abgestellt. Wir sollten ob unseres Einwandes auf Schutz vor „ortsunüblichen lmmissionen" lächerlich gemacht werden. Tatsachlich wird nahezu täglich und an den Wochenenden mehrmals gegrillt. Das Grill-Gut, ein ganzes Schaf - dementsprechend das Grillgerät, wird über offenem Feuer und am Boden zubereitet. Versorgt werden 50-60 Personen, über das Wochenende und bis in die Nachtstunden verteilt. Sinn dieser Veranstaltungen, die Gäste verteilten Geldscheine für die Bewirtung. Die Frage wegen ausreichendem Brandschutz und Verrußung/Beschädigung unserer Fassade bleibt offen. Wir als Nachbarn sind dem Lärm, der Musik und unerträglichem Gestank, Schmeißfliegen und dem Befall von Wanderratten (vor Kurzem, notwendige Köderauslegung - Herr LL!) ausgesetzt. Unser Gartengrundstück entlang dem Grundstück *** kann an diesen GRILL-Tagen weder zur Erholung, noch für anfallende Gartenarbeiten genutzt werden. Diese Zustände sind eindeutig nicht rechtskonform und gehören behördlich abgestellt und nicht als Lappalie abgetan! Es werden hier eindeutig unsere Rechte an der Benützung unseren Grundstücken beschnitten! 13) Feststellung, auch durch unendliche Antragsänderungen nach § 13
(8),…darf die Berufung Ihrem Wesen nach, NICHT geändert werden. 13) Feststellung, auch durch unendliche Antragsänderungen nach Paragraph 13,
(8),…darf die Berufung Ihrem Wesen nach, NICHT geändert werden. WIR HALTEN AUSDRÜCKLICH FEST; WIR WURDEN VON DER ANLAGEBEHÖRDE; INSBESONDERE DER AMTSHANDLUNGEN DES SV E, DISSKRIMINIERT! Wir fordern durch die VOLKSANWALTSCHAFT „GLEICHES RECHT für ALLE“ (Ergänzungsabgabe) ein! Eine BESCHWERDE am Bundesverwaltungsgericht wegen „ZWEIFEL EINER ENTSCHEIDUNG DER VERWALTUNGSBEHÖRDE“ einbringen! Wir bitten um Kenntnisnahme unserer Verbesserung

§ 13

Abs 3 AVG.“Wir bitten um Kenntnisnahme unserer Verbesserung

Paragraph 13, Absatz 3, AVG.“ Mit diesem Schreiben legten die Berufungswerber mehrere Fotos vor. In diesem Berufungsverfahren führte die Magistratsdirektion für die Berufungsbehörde am

  1. März 2015 eine Verhandlung durch. Aus der Verhandlungsschrift vom
  2. März 2015 ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: „… Aufgrund etwaiger weiterhin bestehender Unklarheiten betreffend den Verlauf der Grenze zwischen den Grundstücken Nr *** (Konsenswerber, Ehepaar B und C) und Nr *** (Berufungswerber, Ehepaar F und G) hat die Berufungsbehörde im Vorfeld des Lokalaugenscheins H, welcher schon im Gerichtsverfahren des Landesgerichts *** zu *** zum Sachverständigen für Vermessungstechnik bestellt worden war, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und um nochmalige Vermarkung der relevanten Grenzpunkte (B und C) ersucht. H hat die Vermarkung der Grenzpunkte B und C am Tag vor dem Lokalaugenschein (10.03.2015) nachmittags nochmals vorgenommen. Dadurch ist gesichert, dass der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr *** und *** korrekt vermarktet ist. Der im Anschluss an die formalen Ausführungen durchgeführte Lokalaugenschein erbrachte folgendes Ergebnis: Diese Grenzpunkte wurden im Zuge des Lokalaugenscheines mit den Anrainern F und G begangen und durchbesprochen und von diesen als Grenzpunkte im vollen Umfang anerkannt. Anhand der seitens H am 10.03.2015 nochmals gesetzten Vermarkung wurde ersichtlich, dass die Grenzmauer zur Gänze auf der Liegenschaft Nr. *** (B und C) zum Liegen kommt. Ad (a): Spricht aus statischer Sicht etwas gegen die Errichtung einer 03,00 m hohen Grenzmauer entlang der südlichen Grundgrenze der Bauwerber? Die Berufungswerber haben im Verfahren, auch in Ihrer Berufung, wiederholt statische Bedenken vorgebracht: „Die an der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft der Bauwerber befindliche Außenmauer des Gebäudes der Einschreiter sei seit mindestens 50 Jahren durch eine Stützmauer gefestigt worden [. . .]. Die Errichtung dieser Stützmauer und die Unterfangung der Außenmauer des Gebäudes der Einschreiter müssten daher im Einreichplan der Bauwerber ausdrücklich vermerkt, statisch berechnet und abgenommen werden. [. . .] Andernfalls bestünde die Gefahr von Grundbrüchen und Schäden am Gebäude der Einschreiter“ (Einwendungs-Schriftsatz von R, Rechtsanwälte, namens der Berufungswerber, vom 16.07.2014; Unterstreichung hinzugefügt). „Auf keinen Fall könne die Stützmauer in eine Grenzmauer abgehandelt werden“ (Schreiben vom 11.11.2014). Da die Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn zu den in § 6 Abs 2 Nö Bauordnung genannten subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn gehört, sich im Akt bis dato keine spezifischen statischen Unterlagen fanden, und der Berufungsbehörde kein Amtssachverständiger mit dem Fachgebiet Statik zur Verfügung steht (auch beim Gebietsbauamt *** gibt es keinen solchen ASV, die Baudirektion *** hat mitgeteilt, dass auch von ihr kein entsprechender ASV zur Verfügung gestellt werden kann), hat die Berufungsbehörde mittels Bescheid *** vom 26.02.2015 die Z Ges.m.b.H. als nichtamtlichen Sachverständigen mit dem Fachgebiet Statik bestellt.Da die Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn zu den in Paragraph 6, Absatz 2, Nö Bauordnung genannten subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn gehört, sich im Akt bis dato keine spezifischen statischen Unterlagen fanden, und der Berufungsbehörde kein Amtssachverständiger mit dem Fachgebiet Statik zur Verfügung steht (auch beim Gebietsbauamt *** gibt es keinen solchen ASV, die Baudirektion *** hat mitgeteilt, dass auch von ihr kein entsprechender ASV zur Verfügung gestellt werden kann), hat die Berufungsbehörde mittels Bescheid *** vom 26.02.2015 die Z Ges.m.b.H. als nichtamtlichen Sachverständigen mit dem Fachgebiet Statik bestellt. Die Z Ges.m.b.H. ist bereits für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im Allgemeinen beeidet, sodass eine neuerliche Beeidigung unterbleiben konnte. Der nichtamtliche Sachverständige mit dem Fachgebiet Statik, J, gibt vorab für die Z Ges.m.b.H. zum Bestellungsbescheid *** vom 26.02.2015 einen Rechtsmittelverzicht ab. Die Bestellung ist somit rechtskräftig. Der Sachverständige führt zu den angesprochenen Themen Folgendes aus: Anhand der Bilder von der ehemaligen Mauer kann darauf geschlossen werden, dass diese Mauer eher keine Stützfunktion hatte. Unabhängig von diesem Abbruch ist festzuhalten, dass laut Aussage von Hm. D der maßgebende Bereich der Außenwand des Objektes *** in Besitz von Hrn. und Frau G und F abschnittsweise bis auf Frosttiefe fachgerecht mit Betonplomben unterfangen wurde und somit die Standsicherheit des Objektes, unabhängig von etwaigen künftigen Stützmauern, Außenwänden oder sonstigen Bauteilen gewährleistet ist. Diese Arbeiten wurden durch eine Fotodokumentation festgehalten, die maßgebenden Fotos sind der gegenständlichen Verhandlungsschrift beigelegt. Entsprechend den Einreichplanunterlagen vom
  3. Juli 2014 sollen im Innenhof ein Nebengebäude, eine Garage, eine Werkstätte und ein Lager errichtet werden. Zurzeit sind dafür bereits die Streifenfundamente errichtet. Diese sind auf Frosttiefe gegründet, abschnittsweise mit Hohlwänden ausgeführt und vergossen, sowie entsprechende Stahlstecker (ausreichende Verankerungslängen) eingesetzt. Augenscheinlich ist diese Fundierung geeignet, die Lasten der vorgenannten Bauteile auf den anstehenden Untergrund abzutragen. Nahere Details hierzu sind den Einreichunterlagen, speziell den Schnitten A-A bzw. B-B zu entnehmen. Die bereits ausgeführten und noch geplanten Vorhaben, wenn sie entsprechend den Einreichplanunterlagen umgesetzt werden, haben in statischer Hinsicht keine Auswirkungen auf das Nachbargebaude ***. Ad (b): Wären bei Errichtung einer 03,00 m hohen Grenzmauer in einem Abstand von ca 25 cm zur Hausmauer der Berufungswerber Feuchtigkeit und Schimmelbefall in deren Wohnräumen zu befürchten? Die Berufungswerber brachten in ihrem Verbesserungs-Schreiben vom 11.11.2014 vor, dass sie die „Grenzmauer am Grundstück *** und *** bis Ende Pellets-Raum [...] kategorisch“ ablehnten. Bei Errichtung einer geplanten 3‚0-4‚0 Meter hohen Grenzmauer in einem Abstand von ca 25 cm zu ihrer Hausmauer befürchteten sie Feuchtigkeit und Schimmelbefall in ihren Wohnräumen. Selbst die fachgerechte Anbringung (auf keinen Fall im Pfusch) von Wandanschlussblechen und Zwischenrinnen durch einen behördlich konzessionierten Spengler garantiere nur bedingt keinen Eintritt von Feuchtigkeit. Das Thema Feuchtigkeit bzw. Trockenheit hatten R, Rechtsanwälte, namens der Berufungswerber, auch schon in ihrem Schriftsatz vom 16.07.2014 angesprochen. Damals wurde vorgebracht: „Auch die geplante Dachneigung von nur 30 sei ungeeignet und unzulässig, weil dadurch die Regenwässer nicht ordentlich abgeleitet würden. Insbesondere bei stärkeren Niederschlägen, Schneeschmelze und Wind würden derartige Niederschläge zwangsläufig über die Fassade des Gebäudes der Einschreiter abfließen und dadurch diese sowie die gesamte Gebäudesubstanz beschädigen. Auch würde durch die geplante Stahlbetonmauer ein etwa 15 cm breiter Spalt zwischen der Gebäudemauer auf der Liegenschaft der Einschreiter und der im vorliegenden Bauvorhaben angedachten Stahlbetonmauer, dies auf der Liegenschaft der Einschreiter, entstehen, in welchen sämtliche Niederschläge sowie Schmelzwässer eindringen würden. Aufgrund fehlender Abflussmöglichkeiten würden diese sich sammeln, aufstauen und zu einer Beschädigung der Fassade und des gesamten Mauerwerks des Gebäudes der Einschreiter führen.“ Der Amtssachverständige I wird beauftragt, zu prüfen, ob bei Errichtung der geplanten Grenzmauer die Gefahr von Feuchtigkeit und/oder Schimmelbefall auf Seite der Berufungswerber bestünde.Der Amtssachverständige römisch eins wird beauftragt, zu prüfen, ob bei Errichtung der geplanten Grenzmauer die Gefahr von Feuchtigkeit und/oder Schimmelbefall auf Seite der Berufungswerber bestünde. Der Amtssachverständige führt dazu aus: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass zwei Bauwerke an einer gemeinsamen Grundgrenze entweder direkt an einander zu bauen, oder in einem solchen Abstand von der Grundgrenze, der im Minimum 3,0 m oder der halben Gebäudehöhe entspricht, zu situieren sind. Da im gegenständlichen Fall die beiden Objekte (Wohnhaus F und G und Einfriedungsmauer/Carport B und C) in einem so geringen Abstand nebeneinander situiert sind bzw. situiert werden sollen, dass weder ein seitlicher Bauwich (mind. 3 m) entsteht noch der verbleibende Zwischenraum für Servicearbeiten begangen werden kann, ist der verbleibenden Zwischenraum feuchtigkeitsdicht abzuschließen Dies deshalb damit von außen, z. B. durch Regen oder Schneefall keine Feuchtigkeit in diesem geringen Zwischenraum zwischen den beiden Bauwerken eindringen kann. Dabei ist die Verbindung zwischen den beiden Bauwerken als feuchtigkeitsdichte Dehn- und Setzfuge auszuführen, sodass aufgrund der unterschiedlichen Ausdehnungsparameter der beiden Bauwerke keine Risse in den Oberflächen entstehen können. Dabei ist die Befestigung an beiden Bauteilen dauerhaft und dicht auszuführen. Entsprechend dem heutigen Stand der Technik wird üblicherweise die Blechabdeckung der Einfriedungsmauer bzw. Dach-Carport B und C bis zur Außenmauer des Anrainergebäudes F und G mit einem leichten Gefälle zur Liegenschaft B und C herangeführt und dort mit einer Aufkantung in einer Hohe von ca. 5 bis 10 cm versehen. Diese Aufkantung wird mit einem Dichtstreifen zwischen Vollwärmefassade des Wohnhauses und weiterverlaufenden Außenwand bzw. Einfriedungsmauer der Anrainer F und G und dem Dichtblech versehen und mit Spezialdübeln an der Außenwand des Wohnhauses F und G befestigt. Die Ausbildung einer solchen feuchtigkeitsdichten Dehn- und Setzfuge dient zum Schutz beider Bauwerke. Sofern gewünscht kann auch in einem Bereich die Ausführung eine öffenbare Flache zu Kontrollzwecken des inneren dieses Zwischenraumes erfolgen und ist auf Grund der heutigen Vereinbarung im vorderen und hinteren Vertikalbereich ein Lüftungsgitter in einem Mindestabstand von 50 cm vom Boden auszuführen. Eine derartige Ausführung entspricht dem heutigen Stand der Technik. ln diesem Zusammenhang darf auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 hingewiesen werden, wonach der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte eines Bauwerks Abdichtungsmaßnahmen wie zB. Wandanschlussblech zum Schutze vor Eindringen von Niederschlagswässem zu dulden hat.ln diesem Zusammenhang darf auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 hingewiesen werden, wonach der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte eines Bauwerks Abdichtungsmaßnahmen wie zB. Wandanschlussblech zum Schutze vor Eindringen von Niederschlagswässem zu dulden hat. Weiters wird der Amtssachverständige gebeten, zu prüfen, ob eine etwaige Feuchtigkeits-/Schimmelgefahr, z. B. durch eine Blechabdeckung oder Ähnliches, vermeidbar ist, und wie eine solche Abdeckung auf Seite der Berufungswerber - ohne Beschädigung der Gebäudesubstanz und/oder der Wärmeschutzdämmung — befestigt werden kann. Der Amtssachvenständige führt dazu aus: Wie bereits in Punkten zuvor dargelegt, ist eine derartige Anschlussverblechung in dichter Ausführung die Voraussetzung um Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung zu vermeiden. Die Befestigung einer derartigen Verblechung wurde bereits im Punkt zuvor beschrieben. Auflage: Vor Ausführung dieser Verblechung im vertikalen und horizontalen Bereich ist eine Ausführungsskizze in bemaßter Form den Anrainern F und G durch die befugte ausführende Firma darzulegen und zu erläutern. Ad (c): Wurden das Niveau bzw die Höhenlage des Grundstücks der Konsenswerber verändert? Im Rahmen der Berufung wurde, wie auch schon im erstinstanzlichen Verfahren, weiters behauptet, die Konsenswerber hätten das Höhenniveau des Grundstücks *** [(alt)] verändert: „Das Aushubmaterial für den Neubau wäre auf *** zwischengelagert und verteilt worden. Das Niveau des Grundstücks *** wäre somit erheblich erhöht worden.“ Die Konsenswerber führten dazu in ihrer Stellungnahme vom 05.01.2015 aus, „Um einen behindertengerechten-stufenlosen Zugang über die Terrasse in das Wohnhaus zu ermöglichen, wird das Gartenniveau geringfügig angehoben. Die Gebäudehöhe wurde immer auf das Niveau des Nachbargrundstücks F und G abgestimmt [...] Die Gebäudehöhen [...] werden sich geringfügig, bezogen auf das ‚neue‘ korrigierte Gartenniveau ändern (niedrigere Gebäudehöhen ergeben).“ Der Amtssachverständige wird beauftragt, zu überprüfen ob das von den Parteien Vorgebrachte (a) zutrifft und, gegebenenfalls, (b) Bestimmungen, welche Standsicherheit, Trockenheit oder Brandschutz der (bestehenden, baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerke der Nachbarn sowie den Schutz vor unzulässige Immissionen gewährleisten oder Bestimmungen über Bebauungsweise, -höhe, Bauwich, Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen, berührt (iSv § 6 Abs 2 Nö BauO).Der Amtssachverständige wird beauftragt, zu überprüfen ob das von den Parteien Vorgebrachte (a) zutrifft und, gegebenenfalls, (b) Bestimmungen, welche Standsicherheit, Trockenheit oder Brandschutz der (bestehenden, baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerke der Nachbarn sowie den Schutz vor unzulässige Immissionen gewährleisten oder Bestimmungen über Bebauungsweise, -höhe, Bauwich, Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen, berührt (iSv Paragraph 6, Absatz 2, Nö BauO). Der Amtssachverständige führt dazu aus:

den Bestimmungen der NÖ BO 1996 ist die Veränderung des Geländes im Bauland nur dann nicht zulässig, wenn die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes gefährdet wird, durch die Niveauveränderung bei der Bemessung der Gebäudehöhe Rechte der Nachbarn hinsichtlich dem gesetzlichen Lichteinfall unter 45 Grad, auf Hauptfenster (bestehend oder zulässig) verletzt werden und durch die Ableitung der Niederschlagswasser eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke erfolgt. Hiezu ist festzuhalten, dass die Standsicherheit des angrenzenden Geländes bereits durch den Amtssachverständigen für Statik beurteilt wurde. Aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen (Einreichplan vom 17. Juli 2014, Plan Nr. ***) und des am heutigen Tage durchgeführten Lokalaugenscheines ist davon auszugehen, dass durch die 3,0 m hohe Mauer direkt an der Grundgrenze zu den Anrainer F und G der gesetzliche Lichteinfall unter 45 Grad auf bestehende und hinkünftig zulässige Hauptfenster nicht gefährdet wird, da derzeit bestehende Hauptfenster ihren gesetzlichen Lichteinfall von außerhalb dieser Einfriedungsmauer beziehen, diese Mauer somit nicht in das gesetzlich geforderte Belichtungsprofil hineinragt. Da am heutigen Tage in der bestehenden Außenwand der Anrainer F und G im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze mit den Konsenswerbern B und C sich keinerlei Belichtungsflächen befinden, ist auch hier von keiner Beeinträchtigung auszugehen. Hinkünftige Hauptfenster sind aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen in einem Mindestabstand von 3,0 m auszuführen und bedeutet dies bei einer Mauerhöhe von 3,0 m gemessen vom Niveau der Anrainer F und G und bei einem Abstand dieser Fenster von 3,0 m zur Mauer der Anrainer B und C sowie unter einem Lichteinfallswinkel von 45 Grad, dass auch in solchen Fällen der gesetzlich geforderte Lichteinfall gewährleistet ist. Da das Hauptgebäude der Familie B und C von der Grundgrenze einen Abstand von mind. 6,0 m aufweist und die Gebäudehöhe in diesem Bereich, bezogen auf das Niveau der Anrainer F und G max. 7,0 m beträgt ist auch hier bei einem Lichteinfall von 45 Grad auf hinkünftige Hauptfenster auf dem Anrainergrundstück F und G unter Berücksichtigung eines gesetzlichen Mindestabstandes von 3,0 m der gemeinsamen Grundgrenze der gesetzlich geforderte Lichteinfall gewährleistet. Hinsichtlich der anfallenden Niederschlagswasser auf dem Grundstück B und C ist festzuhalten, dass diese zur Gänze über eine dichte Regenwasserzisterne dem öffentlichen Kanalsystem zugeführt werden und daher von keiner Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke auszugehen ist. Dies auch deshalb da keinerlei Niederschlagswasser zur Versickerung gelangen bzw. auf Nachbargrundstücke abgeleitet werden. Schlussfolgernd ist daher festzuhalten, dass durch die geringfügige Niveauanhebung auf dem Grundstück der Anrainer B und C keine Beeinträchtigung der Anrainer F und G im Sinne der subjektiven öffentlichen Anrainerrechte festgestellt werden kann. Ad (d): Gehen von der geplanten Photovoltaikanlage Örtlich unzumutbare Blendung oder Spiegelungen aus? R, Rechtsanwälte, sprachen sich namens der Berufungswerber in ihrem Einwendungs-Schriftsatz vom 16.07.2014 auch gegen die seitens der Konsenswerber geplante Photovoltaikanlage aus, weil diese „negative Immissionen (Einschränkungen bzw Entzug von Licht) oder umfangreiche Spiegelungen auf dem Grundstück der Einschreiter bewirken könnte.“ Im Rahmen der Verbesserung ihrer Berufung vom 11.11.2014 führten die Berufungswerber weiters aus: „IM Bescheid ***, vom 29.07.2014 werde ausschließlich am geplanten Werkstätten-Raum eine Photovoltaik-Anlage mit einer Nennleistung von rund 7,5 kW bewilligt. Warum im Einreichplan vom 17.07.2014, gezeichnet mit 21.07.2014 von der Anlagenbehörde ***, SV E, ein vollkommen falscher Plan bewilligt wurde, bleibe aufklärungsbedürftig. ln diesem Plan werde beginnend mit dem Nebengebäude auf Grundstück *** einschließlich auf dem gesamten Grundstück *** (bis östlichsten Grenzpunkt) eine Front von Photovoltaik-Anlagen eingezeichnet.“ Die Konsenswerber werden aufgefordert nochmals zu erklären, warum die Photovoltaikanlage nicht auf dem Dach ihres Hauptgebäudes angebracht werden kann. Die Konsenswerber geben dazu zu Protokoll:

der zuvor gestellten Frage, teilen die Konsenswerber sowie der Planverfasser mit, dass mit heutigem Tage die Ausführung der Photovoltaikanlage zurückgezogen wird. Nach Festlegen eines neuen Standortes wird dies gesonderte der Baubehörde bekannt gegeben werden. Weitere Feststellung des bautechnischen ASV Folgender Auflagenpunkt ist mit dem zu erlassenden Bescheid vorzuschreiben. Über die standsichere Ausführung der gesamten Mauer an der gemeinsamen Grundgrenze zum Anrainer F und G sowie über deren fachgerechte Ausführung als Brandwand im Bereich des Carports sowie der beiden Nebengebäude ist eine Bestätigung vom Bauführer bzw. der ausführenden Firma vorzulegen. Erklärungen: Frau F und Herr G erklären, als Berufungswerber, dass mittlerweile ihr Sohn, A, Eigentümer des Grundstücks Nr ***, KG ***, ist, ihnen jedoch sofern erforderlich für das gegenständliche Verfahren Vertretungsmacht erteilt hat. Zum Beweis dafür legen sie eine schriftliche Vollmacht ihres Sohnes A vom 10.03.2015 vor. Die Berufungswerber erklären hiermit, dass das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen wird und die schriftlich und mündlich eingewendeten Punkte für sie damit abgeklärt und ausgeräumt sind. Ausgenommen von dieser Einverständniserklärung ist folgender Satz auf Seite 3 der gegenständlichen Niederschrift: Anhand der Bilder von der ehemaligen Mauer kann darauf geschlossen werden, dass diese Mauer eher keine Stützfunktion hatte. Diese Aussage des Amtssachverständigen für Statik können wir nicht teilen und verweisen auf die zivilrechtliche Vereinbarung vom 2. Sept. 2010 zwischen den Konsenswerbern B und C, dem Planverfasser D und uns hin. Bei Ausführung des Bauvorhabens entsprechend dem Einreichplan und dem Inhalt der heutigen Verhandlungsschritt erheben wir, gleichzeitig auch in Vertretung für unseren Sohn A keine Einwände gegen das beabsichtigte Bauvorhaben erhoben werden. Frau B und Herr C, als Konsenswerber, sowie der Planverfasser Herr D stimmen den Verhandlungsergebnissen zu.“ Die Honorare der nichtamtlichen Sachverständigen (H und J), für deren Tätigkeiten am 10. bzw. 11.03.2015 bei der Berufungsbehörde, wurden entsprechend deren Honorarnoten

§ 53aAbs.

2 AVG mit Bescheiden des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau jeweils vom 05.05.2015, *** und ***‚ festgesetzt und in weiterer Folge an die Sachverständigen angewiesen.Die Honorare der nichtamtlichen Sachverständigen (H und J), für deren Tätigkeiten am 10. bzw. 11.03.2015 bei der Berufungsbehörde, wurden entsprechend deren Honorarnoten

Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit Bescheiden des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau jeweils vom 05.05.2015, *** und ***‚ festgesetzt und in weiterer Folge an die Sachverständigen angewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:

Art. 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Artikel 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Art. 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Artikel 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (Hinweis E vom

  1. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (Hinweis E vom
  2. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN). Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR,
  3. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (vgl. auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).Nach den Materialien zu Paragraph 27, VwGVG 2014 (EB Regierungsvorlage 2009 BlgNR,
  4. GP, 6) legt Paragraph 27, VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein vergleiche auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. z.B. VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/05/0035). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche z.B. VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/05/0035). Zufolge der zu diesem Zeitpunkt geltenden NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 (vgl. § 70 Abs. 1 leg. cit.) ist das gegenständliche Bauverfahren nach der bisherigen Rechtslage (vor Inkrafttreten dieses Gesetzes), somit nach der NÖ BO 1996 idF LGBl. 8200-23, zu Ende zu führen.Zufolge der zu diesem Zeitpunkt geltenden NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit.) ist das gegenständliche Bauverfahren nach der bisherigen Rechtslage (vor Inkrafttreten dieses Gesetzes), somit nach der NÖ BO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23, zu Ende zu führen. Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ BO 1996 idF LGBl. 8200-23 lauten wie folgt:Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ BO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23 lauten wie folgt:

§ 6Abs.

1 NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 Parteistellung:

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, Parteistellung:

  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

§ 6Abs.

2 NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowiedie Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und überden Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

§ 14NÖ BO 1996 bedürfen u.a.

Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, NÖ BO 1996 bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 20Abs. 1 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,ein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, dieses Gesetzes oder Paragraph 30, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
  6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetzeeine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.

§ 23Abs.

1 NÖ BO 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und dem daran anschließenden Prozessgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Frage des allenfalls eingeschränkten Prüfungsumfangs

§ 27Vw

GVG 2014 zu sehen. So sind Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand hat (Hinweis E vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0012).Unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und dem daran anschließenden Prozessgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Frage des allenfalls eingeschränkten Prüfungsumfangs

Paragraph 27, VwGVG 2014 zu sehen. So sind Parteibeschwerden im Sinn des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand hat (Hinweis E vom

  1. September 2015, Ra 2015/04/0012). Für die Frage der Präklusion ist mangels eigener diesbezüglicher Regelungen in der NÖ BauO 1996 § 42 AVG zu beachten. Diese Regelung des § 42 AVG bedeutet, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH
  2. Mai 2015, 2013/05/0190; 29.09.2015, 2013/05/0179).Für die Frage der Präklusion ist mangels eigener diesbezüglicher Regelungen in der NÖ BauO 1996 Paragraph 42, AVG zu beachten. Diese Regelung des Paragraph 42, AVG bedeutet, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH
  3. Mai 2015, 2013/05/0190; 29.09.2015, 2013/05/0179). Die Wortfolge in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ BauO 1996, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (VwGH 23.08.2012, 2011/05/0082).Die Wortfolge in Paragraph 6, Absatz eins, vorletzter Satz NÖ BauO 1996, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (VwGH 23.08.2012, 2011/05/0082). Die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers haben als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BauO 1996 unzweifelhaft rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 gemacht. Diese waren daher Parteien im gegenständlichen Verfahren. Auf Grund des seitens der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens, insbesondere der schlüssigen Gutachten des Sachverständigen für Statik und des bautechnischen Amtssachverständigen konnte jedoch als erwiesen angesehen werden, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben weder die Standsicherheit noch die Trockenheit von Bauwerken des Beschwerdeführers beeint

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.