GVG) wird die gegen die Spruchpunkte
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die gegen die Spruchpunkte
GVG hat der Beschwerdeführer deshalb betreffend die Spruchpunkte
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer deshalb betreffend die Spruchpunkte
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 27.03.2018, 22:03 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, *** nächst Kreuzung mit der *** (***) Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung:
zu
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 248,00 Gesamtbetrag: € 2.728,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die gelegte Anzeige und Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, sowie Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die Behörde die Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen erachte, weshalb mit den gegenständlichen Strafverhängungen vorzugehen gewesen wäre. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber geltend, er habe im Zuge der Amtshandlung weder aggressive Wörter verwendet, noch die Beamten beschimpft oder herumgeschrien, sowie er dieses Vorbringen nach Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nochmals schriftlich wiederholte und sich betreffend der Teilnahme an der Verhandlung telefonisch entschuldigte. Im Zuge der in Entsprechung des § 44 VwGVG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der meldungslegende Polizeibeamte in der Sache als Zeuge befragt, dies unter Vorhalt der Verantwortung des Beschwerdeführers, sowie die Verwaltungsstrafakte zur Verlesung gelangte.Im Zuge der in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der meldungslegende Polizeibeamte in der Sache als Zeuge befragt, dies unter Vorhalt der Verantwortung des Beschwerdeführers, sowie die Verwaltungsstrafakte zur Verlesung gelangte. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem Sachverhalt aus: Im Zuge einer durchgeführten Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer, zumal er ebenfalls im Verdacht stand, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, mittels Alkovortestgerät zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert, welcher Aufforderung er zwar nachkam, allerdings in der Folge durch wiederholtes lautes und aggressives Anschreien der Beamten, sowie Herumlaufen um sein Fahrzeug und der Verweigerung der Herausgabe der Fahrzeugschlüssel, dies trotz erfolgter mehrfacher Abmahnung, sein Verhalten gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten einzustellen, dieses bis zu jenem Zeitpunkt fortsetzte, als er vom Ort der Kontrolle durch eine weitere Person, welche vorher telefonisch verständigt worden war, abgeholt und weggebracht wurde. Ebenso bezeichnete der Beschwerdeführer die Polizeibeamten im Zuge der Amtshandlung als Wixer, Kleinhäusler und Würsteln. Diese Feststellungen gründen sich auf die schlüssige und nachvollziehbare Darstellung des als Zeugen befragten Polizeibeamten, sowie den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes. Aufgrund der glaubwürdigen Darstellung des Vorfalles durch den als Zeugen einvernommenen Meldungsleger kann mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das oben wiedergegebene Verhalten tatsächlich gesetzt hat.
1 SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Paragraph 82, Absatz eins, SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
lit.b NÖ Polizeistrafgesetz begeht wer den öffentlichen Anstand verletzt eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz begeht wer den öffentlichen Anstand verletzt eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers, welches er im Zuge der gegen ihn gerichteten Amtshandlung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten setzte, stellt jedenfalls ein aggressives Verhalten im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes dar und hat er sein Verhalten trotz erfolgter Abmahnung durch einen Polizeibeamten weiter fortgesetzt, sowie sein Verhalten auch die gegen ihn geführte Amtshandlung behinderte und in die Länge zog, weshalb der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz als erfüllt anzusehen ist. Ebenso hat der Beschwerdeführer durch die Verwendung der oben wiedergegebenen Wörter, mit welchen er die Polizeibeamten im Zuge der Amtshandlung bedachte, ein Verhalten gesetzt, welches den öffentlichen Anstand verletzt. Wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt wird, welches mit bestehenden allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. VwGH am
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. An der Respektierung von Sicherheitsorganen, die dienstlich einschreiten und ihre Aufgaben wahrnehmen, besteht ein hohes öffentliches Interesse, welches durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt wurde, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der gesetzten Übertretungen nicht als bloß geringfügig angesehen werden kann. Ebenso ist das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens bei Setzung dieser Delikte nicht als unerheblich anzusehen, weil im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Milderungsgründe waren bei der Strafbemessung nicht zu beachten und hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sowohl wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes als auch des NÖ Polizeistrafgesetzes, bereits mehrfach verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt ist. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und im Hinblick auf das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens, den nicht bloß geringfügigen objektiven Unrechtsgehalt der Übertretung und das gänzliche Fehlen von Milderungsgründen kam eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht in Betracht und war aus den genannten Erwägungen unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die jeweils festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.Milderungsgründe waren bei der Strafbemessung nicht zu beachten und hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sowohl wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes als auch des NÖ Polizeistrafgesetzes, bereits mehrfach verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt ist. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und im Hinblick auf das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens, den nicht bloß geringfügigen objektiven Unrechtsgehalt der Übertretung und das gänzliche Fehlen von Milderungsgründen kam eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht in Betracht und war aus den genannten Erwägungen unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die jeweils festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer den zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafe/Kosten)
GVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer den zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafe/Kosten)
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1221.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.