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{'item': 'LVwG-S-1936/006-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1936/006-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin HR Mag. Baar über den Antrag des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, auf Einstellung des gegenständlichen Verfahrens den BESCHLUSS gefasst:

  1. Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  2. Der Antrag wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.,
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  5. Jänner 2016 wurde über den Antragsteller wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  6. Jänner 2016 wurde über den Antragsteller wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  7. Juni 2017, Zl. LVwG-S-1936/001-2016, als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. September 2017, Zl. ***, zurückgewiesen. Nunmehr hat A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, einen Antrag auf Einstellung des gegenständlichen Verfahrens wegen Verjährung nach § 43 Abs. 1 VwGVG gestellt. Nunmehr hat A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, einen Antrag auf Einstellung des gegenständlichen Verfahrens wegen Verjährung nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG gestellt. Er macht geltend, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weise (im Gegensatz zu den Landesverwaltungsgerichten aller anderen Bundesländer sowie zu den beiden Verwaltungsgerichten des Bundes) keine eigene Bildmarke bzw. Signatur auf. Eine Abfrage der Zertifizierung des gegenständlichen Erkenntnisses habe als Unterzeichner das „Land Niederösterreich“ ergeben. Diese Signatur erfülle nach Auffassung des Antragstellers nicht die Voraussetzungen des Art. 94 B-VG, Er macht geltend, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weise (im Gegensatz zu den Landesverwaltungsgerichten aller anderen Bundesländer sowie zu den beiden Verwaltungsgerichten des Bundes) keine eigene Bildmarke bzw. Signatur auf. Eine Abfrage der Zertifizierung des gegenständlichen Erkenntnisses habe als Unterzeichner das „Land Niederösterreich“ ergeben. Diese Signatur erfülle nach Auffassung des Antragstellers nicht die Voraussetzungen des Artikel 94, B-VG, § 18 Abs. 4 AVG bzw. § 19 E -GovG.Paragraph 18, Absatz 4, AVG bzw. Paragraph 19, E -GovG. Gemäß Art. 94 Abs. 1 B-VG sei die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.Gemäß Artikel 94, Absatz eins, B-VG sei die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Die bedeute, dass einer Gebietskörperschaft die Pflicht auferlegt sei, eine Amtssignatur zweifelsfrei Organen der Verwaltung bzw. Organen der Gerichte zuzuordnen. Mit Ausnahme des Bundeslandes Niederösterreich sei dies in allen Bundesländern für deren Verwaltungsgerichte erfolgt. Damit erweise sich die unterschiedslose Beifügung der Signatur bzw. Bildmarke „Niederösterreich“ für Gerichts- wie Verwaltungsbehörden als nicht im Einklang mit der Bundesverfassung stehend. Über § 17 VwGVG seien die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 AVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar; dies bedeute, dass elektronische Ausfertigungen von Erledigungen einer § 19 E –GovG entsprechenden Signatur bedürfen. Im Fall des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sei jedoch diese Rückführung nicht möglich, da diese Bildmarke lediglich auf das Land „Niederösterreich“ verweise, woran auch die Fertigungsklausel nichts zu ändern vermöge.Über Paragraph 17, VwGVG seien die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar; dies bedeute, dass elektronische Ausfertigungen von Erledigungen einer Paragraph 19, E –GovG entsprechenden Signatur bedürfen. Im Fall des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sei jedoch diese Rückführung nicht möglich, da diese Bildmarke lediglich auf das Land „Niederösterreich“ verweise, woran auch die Fertigungsklausel nichts zu ändern vermöge. Daraus ergebe sich, dass das in Rede stehende „Erkenntnis“ des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  9. Juni 2017 im Sinne des AVG i.V.m. dem VwGVG einen „Nichtakt“ darstelle und somit eine Entscheidung über seine Beschwerde bis dato nicht getroffen worden sei.Daraus ergebe sich, dass das in Rede stehende „Erkenntnis“ des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  10. Juni 2017 im Sinne des AVG in Verbindung mit dem VwGVG einen „Nichtakt“ darstelle und somit eine Entscheidung über seine Beschwerde bis dato nicht getroffen worden sei. Da seine Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis am
  11. Juli 2016 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt sei, ergebe sich gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG ein Fristende für die Entscheidung des Gerichts per
  12. Oktober 2016, wobei diese Frist aufgrund der beim VwGH anhängigen Revision für den Zeitraum von einem Monat und 16 Tagen gehemmt gewesen sei. Daraus ergebe sich ein tatsächliches Fristende am
  13. Dezember
  14. Da seine Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis am
  15. Juli 2016 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt sei, ergebe sich gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG ein Fristende für die Entscheidung des Gerichts per
  16. Oktober 2016, wobei diese Frist aufgrund der beim VwGH anhängigen Revision für den Zeitraum von einem Monat und 16 Tagen gehemmt gewesen sei. Daraus ergebe sich ein tatsächliches Fristende am
  17. Dezember
  18. Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine in rechtliche Existenz getretene Entscheidung getroffen habe, sei das Verfahren aufgrund Fristablaufs nach § 43 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine in rechtliche Existenz getretene Entscheidung getroffen habe, sei das Verfahren aufgrund Fristablaufs nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. Er beantrage daher, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Beschluss fassen, das in Rede stehende Verfahren nach § 43 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Er beantrage daher, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Beschluss fassen, das in Rede stehende Verfahren nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: § 18 AVG lautet samt Überschrift: Paragraph 18, AVG lautet samt Überschrift: „Erledigungen § 18.

(1)Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.Paragraph 18,
(1)Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2)Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5)Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“
(5)Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19, § 19 E-GovG lautet samt Überschrift:Paragraph 19, E-GovG lautet samt Überschrift: „Besonderheiten elektronischer Aktenführung Amtssignatur § 19.
(1)Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.Paragraph 19,
(1)Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2)Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.
(2)Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Absatz 3, bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3)Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.“ Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  1. Juni 2017, Zl. LVwG-S-1936/001-2016, eine Amtssignatur in Form einer Bildmarke mit der Bezeichnung „Niederösterreich“ (wobei sich diese Angabe oberhalb des in Farbe wiedergegebenen Wappens des Landes Niederösterreich befindet) aufweist, wobei diese Bildmarke seitens des Landes Niederösterreich im Internet als gesichert veröffentlicht wurde. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, diese Bildmarke verweise lediglich auf das Land Niederösterreich, was dem verfassungsgesetzlich (Art. 94 B-VG) vorgegebenen Erfordernis der Gewaltentrennung von Justiz und Verwaltung nicht entspreche. Mangels eindeutiger Rückführbarkeit der Erledigung auf ein Gericht liege daher ein „Nichtakt“ vor, sodass innerhalb der Verjährungsfrist keine Entscheidung gefällt worden und das Verfahren daher wegen Fristablauf mit Beschluss einzustellen sei.Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, diese Bildmarke verweise lediglich auf das Land Niederösterreich, was dem verfassungsgesetzlich (Artikel 94, B-VG) vorgegebenen Erfordernis der Gewaltentrennung von Justiz und Verwaltung nicht entspreche. Mangels eindeutiger Rückführbarkeit der Erledigung auf ein Gericht liege daher ein „Nichtakt“ vor, sodass innerhalb der Verjährungsfrist keine Entscheidung gefällt worden und das Verfahren daher wegen Fristablauf mit Beschluss einzustellen sei. Diese Auffassung wird seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich allerdings nicht geteilt. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 19 Abs. 2 E-GovG und den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 290Blg 23.GP,6) ergibt, soll die Bildmarke zur leichteren Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments dienen; es geht also darum, dass die Stelle, der die Erledigung zugerechnet werden soll, leichter erkennbar ist.Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, E-GovG und den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 290Blg 23.GP,6) ergibt, soll die Bildmarke zur leichteren Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments dienen; es geht also darum, dass die Stelle, der die Erledigung zugerechnet werden soll, leichter erkennbar ist. Ob und welcher Behörde eine Erledigung zuzurechnen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches und seiner Einleitung, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/11/0103). Im vorliegenden Fall ist einerseits der auf dem gegenständlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich befindlichen Bildmarke eindeutig zu entnehmen, dass diese Erledigung einer Behörde (in diesem Fall einer Gerichtsbehörde) des Landes Niederösterreich zuzurechnen ist, andererseits ergibt sich aus dem Inhalt (insbesondere dem Kopf, dem Spruch, der Begründung und der Fertigungsklausel sowie der Rechtsmittelbelehrung) des Erkenntnisses zweifelsfrei, von wem diese Entscheidung getroffen wurde (nämlich von der zuständigen Richterin des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich). Unter diesen Umständen kann nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich kein Zweifel darüber bestehen, dass diese Entscheidung nicht von einem Verwaltungsorgan des Landes Niederösterreich, sondern von einer Richterin des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich getroffen wurde und somit von einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gebotenen Grundsatzes der Gewaltentrennung von Justiz und Verwaltung keine Rede sein kann. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und das verwaltungsgerichtliche Verfahrensrecht einen weitreichenden Fehlerkalkül enthalten, wonach Enunziationen einer Behörde oder eines Gerichtes, die als normative Akte intendiert sind, nur bei besonders schwerwiegenden Fehlern als absolut nichtig anzusehen sind. Die (korrekte) Anbringung der Bildmarke ist kein Gültigkeitserfordernis der Erledigung (siehe VwGH 27.01.2016, Ra 2015/03/0068). Da somit nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich über die Beschwerde des Antragstellers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  2. Jänner 2016 schon mit dem – bereits in Rechtskraft erwachsenen – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  3. Juni 2017 entschieden wurde und somit in diesem Verfahren keine Verjährung nach § 43 Abs. 1 VwGVG eingetreten ist, war der Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Da somit nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich über die Beschwerde des Antragstellers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  4. Jänner 2016 schon mit dem – bereits in Rechtskraft erwachsenen – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  5. Juni 2017 entschieden wurde und somit in diesem Verfahren keine Verjährung nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG eingetreten ist, war der Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1936.006.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.