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{'item': 'LVwG-AV-102/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-102/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B in ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom

  1. Dezember 2017, Zl. ***, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: D und E in ***), zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der Antrag der mitbeteiligten Parteien vom
  3. September 2017 auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses sowie die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, als mangelhaft zurückgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der Antrag der mitbeteiligten Parteien vom
  4. September 2017 auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses sowie die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, als mangelhaft zurückgewiesen.,
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt und VerfahrensgangSachverhalt und Verfahrensgang,
  6. Die beiden Mitbeteiligten sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück). Am
  7. September 2017 richteten sie an die Gemeinde *** das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses sowie die Errichtung eines Carports mit Lager auf diesem Grundstück. Dem Ansuchen angeschlossen war ein Einreichplan des Architekten F Aus diesem geht insbesondere hervor, dass das Bauvorhaben mit einer Geländeveränderung verbunden ist, durch die es zu einer Erhöhung des bestehenden Geländes kommt. Weiters wird für die Ostseite des Einfamilienhauses eine Traufenhöhe von 6,01 m über der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses (im Plan mit 0,00 m definiert) ausgewiesen. Die maximale Höhe des Daches liegt auf dieser Seite bei 7,20 m. Im Plan ist weiters festgehalten, dass die Höhe von 0,00 m 530,69 müA (Meter über Adria) entspricht.
  8. Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des in östlicher Richtung unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück). Am
  9. September 2017 wurden sie gemeinsam mit den übrigen Nachbarn von der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom Bauansuchen der Mitbeteiligten verständigt und ihnen die Möglichkeit gegeben, während der Amtsstunden in den Antrag und die Beilagen Einsicht zu nehmen. Die Beschwerdeführer wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen vierzehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung einzubringen seien; andernfalls erlösche die Parteistellung und es werde von einer Zustimmung zum Bauvorhaben ausgegangen. Diese Verständigung wurde den Beschwerdeführern am
  10. September 2017 zugestellt.
  11. Mit Schreiben vom
  12. Oktober 2017 brachten die Beschwerdeführer vor, dass die geplanten Anschüttungen in den Planunterlagen in Höhe und Ausmaß nicht ausreichend dargestellt seien. Dasselbe gelte für das angegebene Bezugsniveau, dieses sei daher für die Beschwerdeführer nicht beurteilbar. Die Baupläne seien daher mangelhaft. Weiters stimme die angegebene Höhenkote im Norden nicht mit jener aus dem NÖ Atlas überein. Im Vergleich zu den Planunterlagen eines früheren Bauvorhabens solle die Bodenplatte des Gebäudes nun um ca. 1,4 m höher errichtet werden. Diese Veränderung der Höhenlage wirke sich auf die Berechnung der Höhe des geplanten Gebäudes aus. Dadurch erachteten sich die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe im Hinblick auf die Belichtung ihrer Hauptfenster verletzt. Außerdem sei die Standsicherheit und Trockenheit ihres Gebäudes nicht gewährleistet.
  13. Mit Bescheid der Bürgermeisterin vom
  14. Oktober 2017 wurde den Mitbeteiligten die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer heißt es in der Begründung, aus den von der Bürgermeisterin eingeholten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom
  15. Oktober 2017 ergebe sich, dass im Hinblick auf die im Plan ausgewiesene Gebäudehöhe von 6,1 m, die Höhe des bestehenden Niveaus auf dem Nachbargrundstück von 7,4 m und des Abstandes zur Grundgrenze von 5,16 m rein rechnerisch eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles auf mögliche zukünftige Hauptfenster der Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Die übrigen Einwendungen würden keine Nachbarrechte im Sinne der NÖ BO 2014 darstellen.
  16. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie wiederum auf Mängel der Einreichunterlagen im Hinblick auf die Höhenkoten bzw. das Bezugsniveau hinwiesen. Durch die mit dem Bauvorhaben verbundene Veränderung der Höhenlage werde auch die Gesamtgebäudehöhe verändert und damit die Belichtung der Nachbargebäude beeinflusst. Außerdem habe die Bürgermeisterin die Standsicherheit nicht geprüft. Schließlich habe sie sich auch nicht mit der Entwässerung des Baugrundstücks auseinandergesetzt. In den Planunterlagen sei ein Sickerschacht in der Nähe der Grundgrenze zum Nachbargrundstück eingezeichnet, der den Grundwasserpegel ungünstig beeinflusse und den Boden aufweiche.
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, dass die Höhenkoten aus einem Teilungsplan vom
  18. Februar 2017 übernommen worden seien. Das Gelände entlang der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern werde auf Wunsch der Mitbeteiligten eben ausgeführt. Diesen sei mit einer Auflage vorgeschrieben worden, dass keine Oberflächenwässer auf das Nachbargrundstück gelangen dürften. Die fachliche Beurteilung des Bauvorhabens bleibe dem Amtssachverständigen vorbehalten, der das eingereichte Projekt aufgrund der vorgelegten Unterlagen und nach Besichtigung vor Ort ausreichend dokumentiert gefunden habe, um eine positive Stellungnahme abzugeben. Es wäre den Beschwerdeführern frei gestanden ein Gegengutachten vorzulegen um dem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die belangte Behörde könne keine Benachteiligung der Beschwerdeführer erkennen, die Einwendungen der Beschwerdeführer seien alle „berücksichtigt“ worden. Insgesamt handle es sich beim eingereichten Bauvorhaben um ein bewilligungsfähiges Projekt, welches in jeder Hinsicht die Normen der NÖ BO 2014 entspreche. Die vorgelegten Unterlagen seien ausreichend, um den Umfang und die Auswirkungen des Vorhabens beurteilen zu können. Weder eine Beeinträchtigung der Nachbarn noch Verfahrensmängel seien zu erkennen.
  19. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragen. Die Beschwerdeführer machen insbesondere neuerlich eine Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Einreichunterlagen geltend.
  20. Am
  21. Februar 2018 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Gebietsbauamt *** um eine sachverständige Stellungnahme zu folgenden Fragen: ● Ist die Darstellung der Gebäudehöhe an der dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandten Seite, insbesondere im Hinblick auf die mit dem Bauvorhaben verbundenen Geländeveränderungen, schlüssig? ● Stimmt es, dass in den Plänen von anderen Höhen als im NÖ Atlas ausgegangen wird? ● Ist eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf künftige Hauptfenster auf dem Grundstück der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben denkbar? Am
  22. März 2018 erstattete eine beim Gebietsbauamt *** tätige Amtssachverständige für Bautechnik die folgende Stellungnahme (Schreibfehler wurden nicht korrigiert): „[…] Unterlagen:, Unterlagen: Aus dem übermittelten Verwaltungsakt wurden im Wesentlichen der Einreichplan, Plannummer ***, datiert mit 11.09.2017 und die Baubeschreibung beides verfasst von *** Architektur Werkstatt / Arch. F und beides mit Eingangsstempel der Gemeinde *** am 18.September 2018 versehen, zur Fragenbeantwortung herangezogen. Weiters erfolgte am 14.03.2018 aus dem NÖ Atlas ein Plan-Ausdruck für das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Ein Ortsaugenschein wurde von der unterzeichneten ASV nicht durchgeführt. Stellungnahmen:
  23. Aus bautechnischer Sicht kann zur Frage, ob die Darstellung der Gebäudehöhen an der dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandten Seite, insbesondere im Hinblick auf die mit dem Bauvorhaben verbundenen Geländeveränderungen, schlüssig sind, Folgendes ausgesagt werden: Das Grundstück der Beschwerdeführer - lt. Akt A und B - grenzt an der östlichen Grundstücksgrenze an. Im vorliegenden Einreichplan sind im Grundriss Erdgeschoss (und im Grundriss Obergeschoss) im Bereich der gegenständlichen (östlichen) Grundstücksgrenze jeweils Höhenlagen an den Grundstücksecken sowie im Bereich der Zufahrt beim Nebengebäude angegeben. (Es wird der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass entsprechend ÖNORM A 6240-2 „Technische Zeichnungen im Bauwesen“ diese Höhenangaben „Höhenlagen eines Punktes in einem Bauwerk -Fertigmaß“ bezeichnen.) [Abbildung eines Einreichplanausschnittes vom Erdgeschoss nicht wiedergegeben] Weiters finden sich in der Ansicht Ost und im Schnitt A-A (linker=östlicher Schnittteil) Leitlinien mit Pfeilköpfen, die die Firstoberkanten, Traufenoberkanten und Fußbodenoberkanten bemessen. Höhenangaben von Geländeoberkanten im Bereich der (östlichen) Gebäudefassade sind nicht eingetragen. Eine gelb-strichlierte Linie ist als „bestehendes Gelände“ bezeichnet. Ob es sich bei diesem eingetragenen „bestehenden Gelände“ um das Bezugsniveau im Sinne der NÖ BO 2014 handelt, geht aus der Darstellung nicht nachvollziehbar hervor. [Abbildungen der Ansicht Ost und des Schnittes A-A aus dem Einreichplan nicht wiedergegeben] Eine Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Fläche der Gebäudefront dividiert durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird nach unten durch das Bezugsniveau und nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut begrenzt. Beides ist im gegenständlichen Plan nicht nachvollziehbar angegegeben (§53 NÖ BO 2014). Zusammenfassend kann ausgesagt werden, dass keine Geländehöhenlagen als Bezugsniveau im Bereich der Ost-Fassade (= dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandten Seite) in den Projektunterlagen angeführt sind, aus welchen schlüssig die Gebäudehöhe (im Sinne der NÖ BO 2014) abzuleiten wäre.
  24. Aus bautechnischer Sicht kann zur Frage, ob es stimmt, dass in den Plänen von anderen Höhen als im NÖ Atlas ausgegangen wird, Folgendes ausgesagt werden: Die Abfrage (am 14.03.2018) aus dem NÖ Atlas des Landes NÖ ergab folgenden Plan-Auszug für das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. [Luftbild des Baugrundstücks aus NÖ Atlas samt Höhenangaben an den Grundstücksecken nicht wiedergegeben] Es wurden jene Höhenlagenpunkte abgefragt, die im Einreichplan (Grundriss Erdgeschoss) Höhenpunkte im Bereich der Grundstücksgrenzen bezeichnen. Die Kote ± 0.00 ist im Einreichplan mit 530,69 m ü.A. fixiert. Der Höhenlagenvergleich in Meter über Adria (= m ü.A) stellt sich folgendermaßen dar: Nordwesteckenpunkt im vorliegenden Einreichplan: +533,64 m - im NÖ Atlas: +531,6 m Nordosteckenpunkt im vorliegenden Einreichplan: +529,24 m - im NÖ Atlas: +529,5 m Südosteckenpunkt im vorliegenden Einreichplan: +529,42 m - im NÖ Atlas: +529,7 m Punkt, annähernd angenommen mittig an der südlichen Grundstücksgrenze, im vorliegenden Einreichplan angegeben mit „+0,48“ entspricht +531,17 m - im NÖ Atlas: +531,1 m Zusammenfassend kann ausgesagt werden, dass augenscheinlich im gegenständlichen Einreichplan bis auf jenen, annähernd mittig an der südlichen Grundstücksgrenze positionierten Höhenlagenpunkt von anderen Höhen als im NÖ Atlas ausgegangen wurde.
  25. Aus bautechnischer Sicht kann zur Frage, ob eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf künftige Hauptfenster auf dem Grundstück der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben denkbar ist, Folgendes ausgesagt werden: Als wesentliches Kriterium für eine Beurteilung des Lichteinfalls auf künftige Hauptfenster (der zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude) auf dem Grundstück der Beschwerdeführer wäre das Bezugsniveau zu benennen. Weder das bestehende noch das bewilligte Geländeniveau ist den Einreichunterlagen nachvollziehbar zu entnehmen. Unter der Annahme, dass das Gebäude im Bauland ohne Bebauungsplan der offenen Bebauungsweise und der Bauklasse II (max. 8,00m Gebäudehöhe) entspricht, muss der seitliche Bauwich der halben Gebäudehöhe also 4,00m (bzw. bis 6,00m Gebäudehöhe mindestens 3,00m) betragen (§ 50 Abs. 1 NÖ BO 2014). Der Abstand des Hauptgebäudes zur östlichen Grundstücksgrenze ist mit 5,165m im Lageplan bemaßt. Es wird der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der geringste Normalabstand des Hauptgebäudes zur östlichen Grundstücksgrenze nicht ausgewiesen ist. Dieser wurde (von der unterzeichneten ASV) mit 5,10m herausgemessen. Unter der Annahme, dass das Gebäude im Bauland ohne Bebauungsplan der offenen Bebauungsweise und der Bauklasse römisch zwei (max. 8,00m Gebäudehöhe) entspricht, muss der seitliche Bauwich der halben Gebäudehöhe also 4,00m (bzw. bis 6,00m Gebäudehöhe mindestens 3,00m) betragen (Paragraph 50, Absatz eins, NÖ BO 2014). Der Abstand des Hauptgebäudes zur östlichen Grundstücksgrenze ist mit 5,165m im Lageplan bemaßt. Es wird der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der geringste Normalabstand des Hauptgebäudes zur östlichen Grundstücksgrenze nicht ausgewiesen ist. Dieser wurde (von der unterzeichneten ASV) mit 5,10m herausgemessen. Der Abstand des zukünftigen Hauptgebäudes am Nachbargrundstück zur Grundstücksgrenze hat, bei einer angenommenen Gebäudehöhe von 6,00m oder weniger, im Minimum 3,00m zu betragen Unter der weiteren Annahme dass das Gelände (= Bezugsniveau) nahezu eben (im Sinne von: flach) verläuft, ergibt sich folgende Abbildung1: [Abbildung nicht wiedergegeben] Eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück wäre gewährleistet. Bei einer Bebauung unter Berücksichtigung des, durch Anschüttung geänderten Geländeverlaufs ergäbe sich folgende Abbildung 2: [Abbildung nicht wiedergegeben] Die Lage des Belichtungsstrahls hat sich zu Ungunsten des Nachbarn verschoben. Eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück ist denkbar (vgl §67 NÖ BO 2014). Die Lage des Belichtungsstrahls hat sich zu Ungunsten des Nachbarn verschoben. Eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück ist denkbar vergleiche §67 NÖ BO 2014). Zusammenfassend kann ausgesagt werden, dass augenscheinlich entsprechend den o.a. Denkmodellen eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf künftige Hauptfenster (der zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude) auf dem Grundstück der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden kann, da das Bezugsniveau und die eindeutigen Angaben der Gebäudehöhe nicht vorliegen. Eine konkrete Beurteilung dieser Frage ist erst nach Ergänzung der fehlenden Angaben möglich. [Fertigungsklausel]“
  26. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte diese Stellungnahme am
  27. April 2018 allen Parteien, verbunden mit der Möglichkeit, dazu innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Den Mitbeteiligten wurde gleichzeitig die Beschwerde übermittelt. Außerdem wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die in der Sachverständigenäußerung festgestellten Mängel der Einreichunterlagen innerhalb derselben Frist zu beheben. Sie wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bauansuchen zurückgewiesen werde, sollten sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht nachkommen.
  28. Die Beschwerdeführer äußerten sich am
  29. April 2018 dahingehend, dass aus dem Gutachten folge, das aktuell noch nicht beurteilt werden könne, ob das Bauvorhaben überhaupt bewilligungsfähig sei, weil eben wesentliche Planangaben fehlen würden bzw. unklar seien.
  30. Die belangte Behörde übermittelte am
  31. Mai 2018 eine Stellungnahme des Architekten F vom
  32. April 2018, in dem dieser zunächst erklärte, dass die Grundstückshöhen dem NÖ Atlas entnommen worden bzw. durch die Mitbeteiligten bereitgestellt worden seien. Eine detaillierte Prüfung sei nicht erfolgt. F habe im Oktober 2016 den Mitbeteiligten empfohlen, einen Geometer mit der Grundstücksvermessung zur Aufnahme in den digitalen Grenzkataster inkl. der Höhen zu beauftragen. Der mit der Verfassung des im angefochtenen Bescheid genannten Teilungsplanes beauftragte Geometer habe diesen ebenfalls eine Aufnahme der Höhen empfohlen, sie hätten jedoch eine Vermessung ohne Höhen beauftragt. Kurz vor der Finalisierung des Einreichprojektes sei die Novelle LGBl. 50/2017 zur NÖ BO 2014 in Kraft getreten, mit der dem Bezugsniveau eine wesentliche Bedeutung zugekommen sei. Daher habe F weiterhin dringend eine entsprechende Höhenaufnahme empfohlen. Diese sei aber auch dann nicht beauftragt bzw. zur Verfügung gestellt worden. Somit sei das Projekt auf Wunsch der Mitbeteiligten auf Basis der Höhen aus dem NÖ Atlas sowie der von den Mitbeteiligten bereitgestellten Höhen ausgearbeitet worden. Nach Angaben der Mitbeteiligten sei dies auch mit der Baubehörde abgeklärt gewesen.Kurz vor der Finalisierung des Einreichprojektes sei die Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017, zur NÖ BO 2014 in Kraft getreten, mit der dem Bezugsniveau eine wesentliche Bedeutung zugekommen sei. Daher habe F weiterhin dringend eine entsprechende Höhenaufnahme empfohlen. Diese sei aber auch dann nicht beauftragt bzw. zur Verfügung gestellt worden. Somit sei das Projekt auf Wunsch der Mitbeteiligten auf Basis der Höhen aus dem NÖ Atlas sowie der von den Mitbeteiligten bereitgestellten Höhen ausgearbeitet worden. Nach Angaben der Mitbeteiligten sei dies auch mit der Baubehörde abgeklärt gewesen. Das Bezugsniveau im Bereich der Ansicht Ost sei in den Plänen als gelb-strichlierte Linie mit der Kennzeichnung „bestehendes Gelände“ dargestellt. Es verlaufe im Bereich des zukünftigen Gebäudes nahezu eben und könne mit -1,20 m angenommen werden. Die Höhe des Verschnittes Fassade mit Dachhaut liege bei +6,10 m. Die mittlere Gebäudehöhe der Ostfassade betrage somit 7,30 m. Addiere man dazu noch die Höhendifferenz zwischen der südöstlichen Gebäudeecke und der Höhe des tiefer gelegenen Nachbargrundstückes im Bereich der möglichen zukünftigen Hauptfenster von 0,19 m, so ergebe sich ein Höhenunterschied von 7,59 m (gemeint wohl 7,49 m), welcher wiederum deutlich geringer sei als der minimale Grundrissabstand von 8,10 m. Die maximal mögliche Gebäudehöhe sei somit im gegenständlichen Projekt eindeutig nicht ausgeschöpft, es sei auch keine Beeinträchtigung des Lichteinfalles auf künftige Hauptfenster am Nachbargrundstück gegeben. Der Stellungnahme von F waren 3 Skizzen angeschlossen, von denen die erste die Belichtung des dem Bauvorhaben nächstgelegenen möglichen Hauptfensters auf dem Nachbargrundstück darstellt. In der zweiten Skizze ist die Gebäudehöhe an der Ostseite des Bauvorhabens, ausgehend von der gelb-strichlierten Linie (auch in dieser Skizze als „bestehendes Gelände“ bezeichnet) mit 7,30 m eingezeichnet. Die dritte Beilage zeigt die im NÖ Atlas ausgewiesenen Höhenlagen auf dem Nachbargrundstück bzw. an der Grundgrenze, von denen bei der Berechnung der Höhen in der Stellungnahme ausgegangen wurde.
  33. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- bzw. Gerichtsaktes, dem insoweit keine der Parteien entgegengetreten ist. II.römisch zwei. Rechtsvorschriften
  34. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
  35. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
  36. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder […] Prüfungsumfang §
  2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“
  3. Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 5/2008, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
  4. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 id. LGBl. 52/2017 lauten:
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt 1 aus 2015, id. Landesgesetzblatt 52 aus 2017, lauten: § 4Paragraph 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als […]
  7. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a) gegeben istausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau (Ziffer 11 a,) gegeben ist […] 11a. Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.Als Bezugsniveau gilt:- die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,sofern die Höhenlage des Geländes nicht- in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder- außerhalb des Geltungsbereiches einer solchen Verordnung vor dem
  8. Februar 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde;Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird., Als Bezugsniveau gilt:, - die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,, sofern die Höhenlage des Geländes nicht, - in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder, - außerhalb des Geltungsbereiches einer solchen Verordnung vor dem
  9. Februar 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde; […] § 6Parteien und NachbarnParagraph 6,, Parteien und Nachbarn
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung: […] 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und […] Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach Paragraph 11, Absatz 3, beeinträchtigt werden können. […]
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen),den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen), gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. […] § 18Antragsbeilagen, Paragraph 18,, Antragsbeilagen
(1)Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen: […] 3. Bautechnische Unterlagen:
  1. a)ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach, in Fällen des § 23 Abs. 8 letzter Satz vierfach;
  2. a)ein Bauplan (Paragraph 19, Absatz eins,) und eine Baubeschreibung (Paragraph 19, Absatz 2,) jeweils dreifach, in Fällen des Paragraph 23, Absatz 8, letzter Satz vierfach; […] § 19Bauplan, Baubeschreibung und EnergieausweisParagraph 19,, Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis
(1)Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere: 1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind
  1. a)vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)
  2. a)vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) - Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung, […] - das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden,- das Bezugsniveau (Paragraph 4, Ziffer 11 a,) zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden, […]
(3)Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.: - Detailpläne, […] - eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe, […] § 20VorprüfungParagraph 20,, Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
  2. der Bebauungsplan,
  3. der Zweck einer Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
  6. ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
  7. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  8. sonst eine Bestimmung – dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,– dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, – des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, – der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,– der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017,, – des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,– des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, – des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder– des NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230, oder – einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […] § 21Verfahren mit Parteien und NachbarnParagraph 21,, Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1)Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
(1)Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach Paragraph 14, zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der Paragraphen 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, findet nicht statt. […] § 23BaubewilligungParagraph 23,, Baubewilligung
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden., Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß., Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 vorgelegt werden. […] III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
  1. Das Mitspracherecht der Beschwerdeführer als Nachbarn ist im vorliegenden Baubewilligungsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 auf die dort aufgezählten Rechte beschränkt (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996, die auf die Rechtslage nach der NÖ BO 2014 übertragbar ist, etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171 mwN).
  2. Das Mitspracherecht der Beschwerdeführer als Nachbarn ist im vorliegenden Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 auf die dort aufgezählten Rechte beschränkt vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996, die auf die Rechtslage nach der NÖ BO 2014 übertragbar ist, etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171 mwN).
  3. Die Beschwerdeführer haben im vorliegenden Verfahren gemäß § 21 Abs.1 NÖ BO 2014 insbesondere Einwendungen gegen die Gebäudehöhe erhoben und darauf hingewiesen, dass durch diese die Belichtung möglicher Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt werden könnte. Damit haben sie jedenfalls ihre Parteistellung gewahrt und das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf Einhaltung der zulässigen Bebauungshöhe, soweit diese der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen (bestehenden) und zukünftigen bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dient (§ 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014), geltend gemacht. In diesem Zusammenhang haben sie weiters vorgebracht, dass bereits im Mai 2017 auf dem Baugrundstück konsenslos Anschüttungen vorgenommen worden seien. Diese Anschüttungen seien in den Planunterlagen nicht ausreichend dargestellt, das gelte auch für das Bezugsniveau. Weites haben sie eine Widersprüchlichkeit der angegebenen Höhenkoten (vgl. § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014) behauptet.
  4. Die Beschwerdeführer haben im vorliegenden Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BO 2014 insbesondere Einwendungen gegen die Gebäudehöhe erhoben und darauf hingewiesen, dass durch diese die Belichtung möglicher Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt werden könnte. Damit haben sie jedenfalls ihre Parteistellung gewahrt und das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf Einhaltung der zulässigen Bebauungshöhe, soweit diese der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen (bestehenden) und zukünftigen bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dient (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014), geltend gemacht. In diesem Zusammenhang haben sie weiters vorgebracht, dass bereits im Mai 2017 auf dem Baugrundstück konsenslos Anschüttungen vorgenommen worden seien. Diese Anschüttungen seien in den Planunterlagen nicht ausreichend dargestellt, das gelte auch für das Bezugsniveau. Weites haben sie eine Widersprüchlichkeit der angegebenen Höhenkoten vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, NÖ BO 2014) behauptet.
  5. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die beschwerdeführenden Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Hinsichtlich der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/05/0004 mwN; auch diese zur NÖ BO 1996 ergangene Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach der NÖ BO 2014 zu übertragen).
  6. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die beschwerdeführenden Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Hinsichtlich der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren vergleiche VwGH 29.04.2015, 2013/05/0004 mwN; auch diese zur NÖ BO 1996 ergangene Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach der NÖ BO 2014 zu übertragen).
  7. In der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Sachverständigenäußerung vom
  8. März 2018 wird nachvollziehbar dargelegt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Unvollständigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten der Planunterlagen tatsächlich vorliegen. Diese folgen insbesondere aus der fehlenden Darstellung des Bezugsniveaus (§ 4 Z 11a NÖ BO 2014) sowie aus den Abweichungen der Höhenkoten in den Einreichplänen vom NÖ Atlas. Diese Unvollständigkeit bzw. Widersprüchlichkeit der Einreichunterlagen kann sich auch auf die Belichtung zukünftiger Hauptfenster bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück auswirken.
  9. In der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Sachverständigenäußerung vom
  10. März 2018 wird nachvollziehbar dargelegt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Unvollständigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten der Planunterlagen tatsächlich vorliegen. Diese folgen insbesondere aus der fehlenden Darstellung des Bezugsniveaus (Paragraph 4, Ziffer 11 a, NÖ BO 2014) sowie aus den Abweichungen der Höhenkoten in den Einreichplänen vom NÖ Atlas. Diese Unvollständigkeit bzw. Widersprüchlichkeit der Einreichunterlagen kann sich auch auf die Belichtung zukünftiger Hauptfenster bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück auswirken.
  11. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Beschwerdeführer daraufhin gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung der Einreichunterlagen aufgefordert. Auf diese Aufforderung haben die Beschwerdeführer nicht reagiert. Daher war das Bauansuchen gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3
  12. Satz AVG zurückzuweisen.
  13. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Beschwerdeführer daraufhin gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung der Einreichunterlagen aufgefordert. Auf diese Aufforderung haben die Beschwerdeführer nicht reagiert. Daher war das Bauansuchen gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3,
  14. Satz AVG zurückzuweisen.
  15. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde am
  16. Mai 2018 erstattete Stellungnahme ist darauf hinzuweisen, dass diese eine Verbesserung des Mangels durch die Beschwerdeführer nicht zu ersetzen vermag. Aus der Stellungnahme ist auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde nur eine Stellungnahme der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 AVG weiter geleitet hätte. Vielmehr ist die angeschlossene Äußerung des F, welcher zuvor die Einreichpläne für die Beschwerdeführer verfasst hatte, an die Gemeinde *** adressiert und daher nicht den Beschwerdeführern zuzurechnen.
  17. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde am
  18. Mai 2018 erstattete Stellungnahme ist darauf hinzuweisen, dass diese eine Verbesserung des Mangels durch die Beschwerdeführer nicht zu ersetzen vermag. Aus der Stellungnahme ist auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde nur eine Stellungnahme der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG weiter geleitet hätte. Vielmehr ist die angeschlossene Äußerung des F, welcher zuvor die Einreichpläne für die Beschwerdeführer verfasst hatte, an die Gemeinde *** adressiert und daher nicht den Beschwerdeführern zuzurechnen. Im Übrigen werden durch den Inhalt dieser Äußerung die schlüssigen Ausführungen der bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** nicht entkräftet. Vielmehr bestätigt F darin, dass die Höhenangaben in den Einreichplänen von jenen im NÖ Atlas abweichen. Wie diese Abweichungen zustande kommen, vermag er jedoch nicht zu klären und beruft sich insoweit nur auf Angaben, die ihm von den Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt worden seien. Weites vermag die Erklärung des F, dass es sich bei der gelb-strichlierten, als „bestehendes Gelände“ bezeichneten Linie um das Bezugsniveau iSd § 4 Z 11a NÖ BO 2014 handle, eine Vorlage entsprechend ergänzter Einreichpläne durch die Beschwerdeführer nicht zu ersetzen. In diesem Zusammenhang ist abschließend auch noch darauf hinzuweisen, dass das Baubewilligungsverfahren zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist (vgl. VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003). Der Lageplan nach § 19 Abs. 1 Z 1 NÖ BO muss aber jedenfalls hinsichtlich der in lit. a genannten Inhalte von den tatsächlichen Gegebenheiten (samt allenfalls bewilligten baulichen Veränderungen) auf dem Baugrundstück ausgehen und in sich schlüssig sein. Im Hinblick auf das Bezugsniveau muss jedenfalls erkennbar sein, ob dieses von bereits durchgeführten Geländeveränderungen ausgeht, oder ob diese Teil des Projekts sind. Dies ist bei den vorliegenden Einreichunterlagen – auch unter Berücksichtigung der Äußerung des F – nicht der Fall.Im Übrigen werden durch den Inhalt dieser Äußerung die schlüssigen Ausführungen der bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** nicht entkräftet. Vielmehr bestätigt F darin, dass die Höhenangaben in den Einreichplänen von jenen im NÖ Atlas abweichen. Wie diese Abweichungen zustande kommen, vermag er jedoch nicht zu klären und beruft sich insoweit nur auf Angaben, die ihm von den Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt worden seien. Weites vermag die Erklärung des F, dass es sich bei der gelb-strichlierten, als „bestehendes Gelände“ bezeichneten Linie um das Bezugsniveau iSd Paragraph 4, Ziffer 11 a, NÖ BO 2014 handle, eine Vorlage entsprechend ergänzter Einreichpläne durch die Beschwerdeführer nicht zu ersetzen. In diesem Zusammenhang ist abschließend auch noch darauf hinzuweisen, dass das Baubewilligungsverfahren zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist vergleiche VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003). Der Lageplan nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO muss aber jedenfalls hinsichtlich der in Litera a, genannten Inhalte von den tatsächlichen Gegebenheiten (samt allenfalls bewilligten baulichen Veränderungen) auf dem Baugrundstück ausgehen und in sich schlüssig sein. Im Hinblick auf das Bezugsniveau muss jedenfalls erkennbar sein, ob dieses von bereits durchgeführten Geländeveränderungen ausgeht, oder ob diese Teil des Projekts sind. Dies ist bei den vorliegenden Einreichunterlagen – auch unter Berücksichtigung der Äußerung des F – nicht der Fall.
  19. Die vorliegend ausgesprochene Zurückweisung des Bauansuchens steht einer neuerlichen Antragstellung mit den §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 entsprechenden Einreichunterlagen nicht entgegen.
  20. Die vorliegend ausgesprochene Zurückweisung des Bauansuchens steht einer neuerlichen Antragstellung mit den Paragraphen 18 und 19 NÖ BO 2014 entsprechenden Einreichunterlagen nicht entgegen.
  21. Die – nur von den Beschwerdeführern beantragte – mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
  22. Die – nur von den Beschwerdeführern beantragte – mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Z 11a NÖ BO 2014 sowie aus dem gemäß § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 11 a, NÖ BO 2014 sowie aus dem gemäß Paragraph 17, VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anzuwendenden Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.102.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.