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{'item': 'LVwG-AV-1518/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1518/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. November 2017, Zahl ***, betreffend Bauplatzerklärung, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Antrag vom
  5. Mai 2017 begehrte die Beschwerdeführerin, bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten, beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Erklärung des in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, zum Bauplatz. Der Bürgermeister wies diesen Antrag mit Bescheid vom
  6. Juni 2017 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass dieses Grundstück anstelle der dafür erforderlichen Widmung als Bauland die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft aufweise. In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Umwidmung des vormals als „Bauland Wohngebiet Aufschließungszone 11“ gewidmet gewesenen Grundstücks in die nunmehrige Widmung gesetzwidrig erfolgt sei und verwies dazu auf die mit – auszugsweise zitiertem – Erkenntnis des VfGH vom
  7. Februar 2004, V-117/03-7, erfolgte Aufhebung der Widmung im gleichgelagerten Fall des unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG ***. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass das Grundstück seit
  8. September 1995 als Grünland ausgewiesen sei.
  9. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen einer ausschließlich auf die behauptete Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans gestützten Rechtsrüge im Wesentlichen vor wie in ihrer Berufung und ergänzt, dass ihr Grundstück von Bauland Wohngebiet umschlossen und wegen seiner infrastrukturellen Aufschließung für eine Baulandwidmung besonders geeignet sei.
  10. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den vorgelegten Akt und holte eine Stellungnahme der belangten Behörde vom
  11. Mai 2018 ein, mit der diese aufforderungsgemäß ihre raumordnungsrechtliche Sicht auf insgesamt 7 Seiten darstellt und die bestehende Widmung des Grundstücks als gesetzeskonform verteidigt. Im Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin dazu sowie auf die Replik der belangten Behörde dazu jeweils eine Stellungnahme ab.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den vorgelegten Akt und holte eine Stellungnahme der belangten Behörde vom
  12. Mai 2018 ein, mit der diese aufforderungsgemäß ihre raumordnungsrechtliche Sicht auf insgesamt , 7 Seiten darstellt und die bestehende Widmung des Grundstücks als gesetzeskonform verteidigt. Im Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin dazu sowie auf die Replik der belangten Behörde dazu jeweils eine Stellungnahme ab.
  13. Rechtslage: § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet:Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lautet: „§ 11 Bauplatz

(1)
(2)Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es 1.
  1. a)an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
  2. b)mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
  3. c)mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder
  4. d)die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist, 2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf, 3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) liegt, und wenn 3. nicht in einer Aufschließungszone (Paragraph 16, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) liegt, und wenn 4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre §§ 26 oder 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) nicht widerspricht. 4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre Paragraphen 26, oder 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) nicht widerspricht. Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.
(3)…“
  1. Erwägungen: Im vorliegenden Fall ist bei unbestritten rechtswirksamer Widmung des Grundstücks als Grünland lediglich die Rechtsfrage strittig, ob diese Widmung rechtskonform ist. Dazu ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, dass das LVwG nicht verpflichtet ist, die Entscheidungsgrundlagen für den VfGH in einem Verordnungsprüfungsverfahren sachverhaltsmäßig aufzubereiten (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/05/0098). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt die auf das die Nachbarliegenschaft betreffende Erkenntnis des VfGH gestützten Bedenken der Beschwerdeführerin zur vermeintlichen Gesetzwidrigkeit der Grünlandwidmung ihres Grundstücks nicht, da die belangte Behörde in ihren – allesamt dem Parteiengehör zugeführten – Stellungnahmen in ausreichend erscheinendem Umfang raumordnungsfachliche Unterschiede zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** aufgezeigt hat. Die bestehende Grünlandwidmung beruht insoweit auf einer zumindest vertretbaren Rechtsansicht der belangten Behörde, sodass sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu keiner Anfechtung des Flächenwidmungsplans beim VfGH veranlasst sieht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt es im planerischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, nach ausreichender Grundlagenforschung und Interessenabwägung für das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführerin im örtlichen Raumordnungsprogramm die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festzusetzen. Es ist dem Verordnungsgeber im Hinblick auf seine Annahme einer wesentlichen Änderung der Grundlagen im Sinne des NÖ ROG 1976 nicht entgegenzutreten, wenn er mit der Festsetzung der gegenständlichen Widmung seine Ziele verfolgt. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
  2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in subjektiven Rechten durch das angefochtene Erkenntnis wegen mangelhafter Ermittlungen und Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes in Bezug auf die Erlassung der maßgebenden Flächenwidmungsplanbestimmungen kann nicht gegeben sein (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/05/0098).
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften vor dem VwGH können nicht als grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/05/0098, mit Verweis auf VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften vor dem VwGH können nicht als grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/05/0098, mit Verweis auf VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1518.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.