Obsah (8)
§ 28§ 25a§ 5§ 3Art. 7Art. 3Art. 151Art. 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-6/001-2009 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erken
§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der A Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom
- November 2009, Zl. ***, die Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen) mit vier Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit
§ 5Abs. 1 und 4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (Gelverk
G), in der damals geltenden Fassung, entzogen.Der A Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 17. November 2009, Zl. ***, die Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen) mit vier Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit
Paragraph 5, Absatz eins und 4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG), in der damals geltenden Fassung, entzogen. Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass das erforderliche Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen zwar durch eine Bankgarantie, nicht jedoch der
Anlage 10 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO) erforderliche Netto-Cash-Flow aus dem Ergebnis in % der Umsatzhöhe von > 8% nachgewiesen worden sei. Die Gesellschaft sei daher nicht als finanziell leistungsfähig anzusprechen.
- Zum Berufungsvorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft durch ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom
- Dezember 2009 Berufung. Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass weder das GelverkG noch die BZP-VO das Erfordernis eines bestimmten Netto-Cash-Flows vorsehe, sondern diese in der Anlage 10 BZP-VO angeführte Angabe lediglich eines von mehreren Beweismitteln zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit sei. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Nachsicht vom Erfordernis des Erreichens eines Netto-Cash-Flows in Höhe von 8% des Umsatzes.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom
- Dezember 2017 zum Zweck der Beurteilung ihrer aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit auf, Urkunden und Beweismittel im Sinne des § 5 Abs. 4 GelverkG und der §§ 2 und 3 BZP-VO, jedenfalls aber vorzulegen,3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom
- Dezember 2017 zum Zweck der Beurteilung ihrer aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit auf, Urkunden und Beweismittel im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, GelverkG und der Paragraphen 2 und 3 BZP-VO, jedenfalls aber vorzulegen, ein vollständiges Gutachten nicht älter als drei Monate einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, - Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers
§ 3Abs.
1 BZP-VO (Hinweis auf Anlage 10 BZP-VO),ein vollständiges Gutachten nicht älter als drei Monate einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, - Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers
Paragraph 3, Absatz eins, BZP-VO (Hinweis auf Anlage 10 BZP-VO), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nicht älter als drei Monate (vgl. § 3 Abs. 4 BZP-VO) sowieeine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nicht älter als drei Monate vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, BZP-VO) sowie eine Bestätigung der Sozialversicherungsträger über das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen nicht älter als drei Monate. 3.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom
- Jänner 2018 die folgenden Unterlagen: - Gutachten einer näher bezeichneten Wirtschaftstreuhandgesellschaft vom
- Jänner 2018, mit dem bestätigt wird, dass das Unternehmen über Eigenkapital und stille Reserven in Höhe von mindestens 9.000,00 Euro für das erste und mindestens 5.000,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug (4 Reisebusse) im Anlagevermögen des Jahresabschlusses 2016 besitzt; - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes *** vom
- Jänner 2018, wonach keine vollstreckbaren Abgabenforderungen gegen die beschwerdeführende Gesellschaft bestehen, - Bestätigung der NÖ Gebietskrankenkasse vom
- Jänner 2018, worin bestätigt wird, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ihrer Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommt. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft über keine Konten bei anderen Sozialversicherungsträgern verfügt. 3.
- Mit Schreiben vom
- Jänner 2018 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die beschwerdeführende Gesellschaft auf, ein Gutachten (Hinweis auf Anlage 10 BZP-VO) zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit vorzulegen, aus dem sich insbesondere das Eigenkapital und die Reserven zur Beurteilung der Erfordernisse
Art. 7der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 i
Vm § 2 Abs. 2 Z 1 BZP-VO ergeben.3.
- Mit Schreiben vom
- Jänner 2018 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die beschwerdeführende Gesellschaft auf, ein Gutachten (Hinweis auf Anlage 10 BZP-VO) zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit vorzulegen, aus dem sich insbesondere das Eigenkapital und die Reserven zur Beurteilung der Erfordernisse
Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr.
1071 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, BZP-VO ergeben. 3.
- Mit Schreiben vom
- März 2018 teilte die beschwerdeführende Gesellschaft mit, dass diese im Jahr 2014 eine Lizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr erhalten habe und diese Lizenz bis
- Juni 2019 wirksam sei. In einem erfolgte die Vorlage dieser Lizenz in Kopie. Des Weiteren sei die Vorlage eines Gutachtens
der Anlage 10 BZP-VO im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht mehr erforderlich.3.
- Mit Schreiben vom
- März 2018 teilte die beschwerdeführende Gesellschaft mit, dass diese im Jahr 2014 eine Lizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr erhalten habe und diese Lizenz bis
- Juni 2019 wirksam sei. In einem erfolgte die Vorlage dieser Lizenz in Kopie. Des Weiteren sei die Vorlage eines Gutachtens
der Anlage 10 BZP-VO im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, nicht mehr erforderlich. 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- April 2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführervertreters sowie des handelsrechtlichen Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, einschließlich der von der belangten Behörde am
- April 2018 vor der Verhandlung vorgelegten Ergänzungen dieses Aktes nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, sowie den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, auf deren Verlesung der Beschwerdeführervertreter jeweils verzichtete. Entsprechend dem in der Ladung zur mündlichen Verhandlung erteilten Auftrag legte der Beschwerdeführervertreter den der Bestätigung der Wirtschaftstreuhandgesellschaft vom
- Jänner 2018 zugrunde gelegten Jahresabschluss 2016 vor. Des Weiteren wurde eine Saldenliste für das Jahr 2017 (betitelt mit Erfolgsrechnung per
- April 2018) vorgelegt. Der Beschwerdeführervertreter stellte zudem in Aussicht, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bilanz für das Jahr 2017 binnen acht Wochen vorzulegen. 3.
- Mit Schreiben vom
- Juni 2018 übermittelte die beschwerdeführende Gesellschaft eine von der Wirtschaftstreuhandgesellschaft erstellte vorläufige Bilanz zum
- Dezember 2017, aus der sich ein Eigenkapital in Höhe von 55.806,89 Euro ergibt. Die belangte Behörde teilte hierzu mit Schreiben vom
- Juni 2018 mit, dass ein vorläufiger Jahresabschluss aus ihrer Sicht nicht den
Art. 7Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgeschriebenen Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erfülle.Die belangte Behörde teilte hierzu mit Schreiben vom 05. Juni 2018 mit, dass ein vorläufiger Jahresabschluss aus ihrer Sicht nicht den
Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1071 aus 2009, vorgeschriebenen Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erfülle.
- Feststellungen: 4.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft verfügt über Eigenkapital und Reserven entsprechend dem Konzessionsumfang in Höhe von zumindest 24.000,00 Euro. Eine Prüfpflicht der Jahresabschlüsse zum
- Dezember 2016 sowie zum
- Dezember 2017 besteht für die beschwerdeführende Gesellschaft nicht. 4.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft weist keine Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung auf. 4.
- Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde am
- Juni 2014 eine EU-Gemeinschaftslizenz mit vier Abschriften, gültig von
- Juni 2014 bis
- Juni 2019,
der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ausgestellt. Diese Lizenz ist nach wie vor aufrecht.4.
- Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde am
- Juni 2014 eine EU-Gemeinschaftslizenz mit vier Abschriften, gültig von
- Juni 2014 bis
- Juni 2019,
der Verordnung (EG) Nr. 1073 aus 2009, ausgestellt. Diese Lizenz ist nach wie vor aufrecht.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – konnten in unbedenklicher Weise im Hinblick auf die eindeutigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich getroffen werden. Zu Punkt 4.
- ist darauf hinzuweisen, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Bestätigung der Wirtschaftstreuhandgesellschaft vom
- Jänner 2018 ausweist, dass die beschwerdeführende Gesellschaft über Eigenkapital und stille Reserven in Höhe von mindestens 9.000,00 Euro für das erste Fahrzeug und von je 5.000,00 Euro für die weiteren Fahrzeuge (4 Reisebusse) im Anlagevermögen des Jahresabschlusses 2016 besitzt. Dies stimmt mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Jahresabschluss 2016 überein, wonach – trotz eines negativen Eigenkapitals in Höhe von -50.095,65 Euro zum
- Dezember 2016 – aufgrund steuerlicher Bewertungsvorschriften stille Reserven in Höhe von ca. 658.904,60 Euro im Anlagevermögen – diese sind
dem glaubhaften Vorbringen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung im Einklang mit dem vorgelegten Anlagenverzeichnis insbesondere der Fuhrpark von über 30 Fahrzeugen – enthalten sind.
dem von der beauftragten Wirtschaftstreuhandgesellschaft erstellten vorläufigen Jahresabschluss zum Stichtag
- Dezember 2017 weist die beschwerdeführende Gesellschaft ein positives Eigenkapital von 55.806,89 Euro auf; im Jahr 2017 wurde danach ein Jahresüberschuss in Höhe von 105.902,54 Euro erzielt. Die in 4.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus den vorgelegten Bescheinigungen des Finanzamtes *** vom
- Jänner 2018 sowie der NÖ Gebietskrankenkasse vom
- Jänner 2018, an deren Richtigkeit zu zweifeln für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kein Grund besteht. Die in Punkt 4.
- getroffene Feststellung, dass eine Prüfpflicht der Jahresabschlüsse 2016 und 2017 der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht besteht, ergibt sich daraus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft
den im Firmenbuch veröffentlichten Jahresabschlüssen (hier maßgeblich die Jahre 2014 bis 2016) nicht die in § 221 Abs. 1 des Unternehmensgesetzesbuches (UGB) normierten Kriterien überschreitet (Qualifikation als nicht-prüfpflichtige kleine Kapitalgesellschaft, vgl. § 268 Abs. 1 iVm § 221 Abs. 1 und 4 UGB). In diesem Sinne ist auch dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Jahr 2014 bestätigte, kein prüfpflichtiges Unternehmen zu sein.Die in Punkt 4.3. getroffene Feststellung, dass eine Prüfpflicht der Jahresabschlüsse 2016 und 2017 der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht besteht, ergibt sich daraus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft
den im Firmenbuch veröffentlichten Jahresabschlüssen (hier maßgeblich die Jahre 2014 bis 2016) nicht die in Paragraph 221, Absatz eins, des Unternehmensgesetzesbuches (UGB) normierten Kriterien überschreitet (Qualifikation als nicht-prüfpflichtige kleine Kapitalgesellschaft, vergleiche Paragraph 268, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz eins und 4 UGB). In diesem Sinne ist auch dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Jahr 2014 bestätigte, kein prüfpflichtiges Unternehmen zu sein. 6. Rechtslage: 6.1. Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet:6.1. Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet: „Art. 151. […]„"Art". 151. […]
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern […] aufgelöst; […] Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über […].“ 6.
- § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:6.
- Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ 6.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) lauten:6.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009,) lauten: „Artikel 3 Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
(1)Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
- a)über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;
- b)zuverlässig sein;
- c)eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
- d)die geforderte fachliche Eignung besitzen.“ „Artikel 7 Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit
(1)Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9 000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. […]
(2)Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen. […]“ 6.4. Die hier maßgebliche Bestimmung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) lautet: „§ 5.
(1)Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen
Art. 3Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:„§ 5.
(1)Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen
Artikel 3, Verordnung (EG) Nr.
1071/09 erfüllt sind:
- die Zuverlässigkeit,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit,
- die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
- eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Ziffer eins bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 4,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben. […]
(4)[…] Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen
Art. 7Verordnung (EG) Nr.
1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen.
(4)[…] Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen
Artikel 7, Verordnung (EG) Nr.
1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen. […]“ 6.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO) lauten: „§ 1.
(1)Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für: 1. den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und 2.
- a)das Taxi-Gewerbe,
- b)das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie
- c)das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt).
- c)das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, genannt). […]“ „§ 2.
(1)Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
- den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
- die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
- als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
- die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
- das Betriebskapital.
(2)Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
- für den Personenkraftverkehr auf mindestens 9 000 Euro für das erste und auf mindestens 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
- für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3)Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.“
(3)Für die Berechnung nach Absatz 2, sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.“ „§ 3.
(1)Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Für das Gutachten ist das Formblatt
Anlage 10 zu verwenden. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. […]
(4)Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(5)Alle Nachweise (mit Ausnahme des Jahresabschlusses) dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an die Behörde nicht älter als drei Monate sein.“ 7. Erwägungen: 7.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln. 7.
- Zur finanziellen Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft: 7.2.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft ist im Sinne des – unmittelbar anwendbaren – Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 iVm § 5 GelverkG und §§ 2 und 3 BZP-VO finanziell leistungsfähig.7.2.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft ist im Sinne des – unmittelbar anwendbaren – Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 5, GelverkG und Paragraphen 2 und 3 BZP-VO finanziell leistungsfähig. 7.2.2.
§ 5Abs. 4 Gelverk
G ist die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen gegeben, wenn die Voraussetzungen
Art. 7der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen.
Art. 7Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 muss das Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; zu diesem Zweck hat es über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000,00 Euro für ein genutztes Fahrzeug und 5.000,00 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug zu verfügen.7.2.2.
Paragraph 5, Absatz 4, GelverkG ist die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen gegeben, wenn die Voraussetzungen
Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr.
1071 aus 2009, vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen.
Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1071 aus 2009, muss das Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; zu diesem Zweck hat es über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000,00 Euro für ein genutztes Fahrzeug und 5.000,00 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug zu verfügen. Für vier Omnibusse hat die beschwerdeführende Gesellschaft folglich jedenfalls Eigenkapital und Reserven in Höhe von 24.000,00 Euro nachzuweisen und dürfen keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen. 7.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des Sachverhalts sind zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2016/11/0123 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; zur – insoweit vergleichbaren – Rechtslage zur Konzessionsentziehung nach dem Güterbeförderungsgesetz vgl. VwGH 26.04.2005, 2004/03/0145).7.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des Sachverhalts sind zu berücksichtigen vergleiche VwGH 27.04.2017, Ra 2016/11/0123 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; zur – insoweit vergleichbaren – Rechtslage zur Konzessionsentziehung nach dem Güterbeförderungsgesetz vergleiche , VwGH 26.04.2005, 2004/03/0145). 7.2.
- Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bestimmt, dass das erforderliche Eigenkapital und die Reserven anhand eines geprüften Jahresabschlusses nachzuweisen sind; davon abweichend können die Behörden eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder Versicherung gelten lassen oder verlangen. § 3 Abs. 1 BZP-VO verlangt für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für den Personenkraftverkehr die Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers. Zudem sind bei Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit die in § 2 Abs. 1 BZP-VO demonstrativ aufgezählten Unterlagen/Nachweise zu berücksichtigen.7.2.
- Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, bestimmt, dass das erforderliche Eigenkapital und die Reserven anhand eines geprüften Jahresabschlusses nachzuweisen sind; davon abweichend können die Behörden eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder Versicherung gelten lassen oder verlangen. Paragraph 3, Absatz eins, BZP-VO verlangt für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für den Personenkraftverkehr die Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers. Zudem sind bei Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit die in Paragraph 2, Absatz eins, BZP-VO demonstrativ aufgezählten Unterlagen/Nachweise zu berücksichtigen. 7.2.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft hat nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über das dem Konzessionsumfang entsprechende Eigenkapital und Reserven in Höhe von zumindest 24.000,00 Euro verfügt. Dies insgesamt durch die Vorlage einer Bestätigung der Wirtschaftstreuhandgesellschaft vom
- Jänner 2018, wonach das Unternehmen über Eigenkapital und stille Reserven in Höhe von mindestens 9.000,00 Euro für das erste und mindestens 5.000,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug (4 Reisebusse) im Anlagevermögen des Jahresabschlusses 2016 verfügt, welcher in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (danach sind im Anlagevermögen stille Reserven in Höhe von ca. 658.904,60 Euro enthalten), sowie durch Vorlage des von der Wirtschaftstreuhandgesellschaft erstellten vorläufigen Jahresabschlusses zum
- Dezember 2017, aus dem sich nunmehr – auch ohne Berücksichtigung stiller Reserven – ein positives Eigenkapital in Höhe von 55.806,89 Euro (sowie ein erzielter Jahresüberschuss in Höhe von 105.902,54 Euro) und damit ein Eigenkapital in Höhe von zumindest 24.000,00 Euro ergibt. Wenngleich der von der Wirtschaftstreuhandgesellschaft als hierzu befugte Person erstellte Jahresabschluss zum
- Dezember 2017 noch ein vorläufiger ist – der Jahresabschluss ist erst binnen neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen (vgl. § 193 Abs. 2 UGB) –, ist dieser (der in der Folge auch keiner Prüfpflicht unterliegt und nach den Berechnungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaft ein Eigenkapital in Höhe von 55.806,89 Euro und damit mehr als 24.000,00 Euro ausweist) zusammen mit der Bestätigung der Wirtschaftstreuhandgesellschaft vom
- Jänner 2018 geeignet, die
Art. 7Abs.
1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erforderlichen finanziellen Mittel zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu bescheinigen. Denn auch einem von einer hierzu befugten Person erstellten vorläufigen Jahresabschluss kommt zum Nachweis der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit einer juristischen Person Bedeutung zu, handelt es sich doch jedenfalls um eine Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung betreffend die nachzuweisenden finanziellen Mittel (zur rechtlichen Relevanz auch von vorläufigen Jahresabschlüssen vgl. etwa auch OGH 14.09.2011, 6Ob162/11h, mwN, wonach die Frist zur Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung auch durch Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses gewahrt werden kann; s. auch die insoweit demonstrativen Aufzählungen betreffend die zu berücksichtigenden Unterlagen in § 2 Abs. 1 BZP-VO sowie betreffend „Bescheinigungen“ in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09).Wenngleich der von der Wirtschaftstreuhandgesellschaft als hierzu befugte Person erstellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 noch ein vorläufiger ist – der Jahresabschluss ist erst binnen neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen vergleiche Paragraph 193, Absatz 2, UGB) –, ist dieser (der in der Folge auch keiner Prüfpflicht unterliegt und nach den Berechnungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaft ein Eigenkapital in Höhe von 55.806,89 Euro und damit mehr als 24.000,00 Euro ausweist) zusammen mit der Bestätigung der Wirtschaftstreuhandgesellschaft vom 24. Jänner 2018 geeignet, die
Artikel 7, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr.
1071 aus 2009, erforderlichen finanziellen Mittel zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu bescheinigen. Denn auch einem von einer hierzu befugten Person erstellten vorläufigen Jahresabschluss kommt zum Nachweis der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit einer juristischen Person Bedeutung zu, handelt es sich doch jedenfalls um eine Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung betreffend die nachzuweisenden finanziellen Mittel (zur rechtlichen Relevanz auch von vorläufigen Jahresabschlüssen vergleiche etwa auch OGH 14.09.2011, 6Ob162/11h, mwN, wonach die Frist zur Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung auch durch Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses gewahrt werden kann; s. auch die insoweit demonstrativen Aufzählungen betreffend die zu berücksichtigenden Unterlagen in Paragraph 2, Absatz eins, BZP-VO sowie betreffend „Bescheinigungen“ in Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1071/09). 7.2.
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft ist auch im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes sowie des Sozialversicherungsträgers, aus denen sich jeweils das Fehlen von Beitragsrückständen ergibt, im Sinne des § 5 Abs. 4 GelverkG iVm § 3 Abs. 4 BZP-VO gegeben.7.2.
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft ist auch im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes sowie des Sozialversicherungsträgers, aus denen sich jeweils das Fehlen von Beitragsrückständen ergibt, im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, GelverkG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, BZP-VO gegeben. 7.2.
- Darüber hinaus wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die finanzielle Leistungsfähigkeit von der belangten Behörde zuletzt auch im Rahmen der Erteilung der Gemeinschaftslizenz
der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 im Jahr 2014 bescheinigt und ist diese Lizenz noch aufrecht (gültig bis 10. Juni 2019). Dies ist auch im gegenständlichen Verfahren von Relevanz, da
§ 5Abs. 2a Gelverk
G Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz
Art. 4der Verordnung (EG) Nr.
1073/2009 als Überprüfung der Voraussetzungen
§ 5Abs. 1 Z 1 bis 4 Gelverk
G – und damit auch der finanziellen Leistungsfähigkeit – gelten (wenngleich aber die finanzielle Leistungsfähigkeit „während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung“ [vgl. § 5 Abs. 1 GelverkG] vorliegen muss und die Behörde berechtigt wäre, Überprüfungen der finanziellen Leistungsfähigkeit vor Ablauf der fünf Jahre vorzunehmen).7.2.7. Darüber hinaus wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die finanzielle Leistungsfähigkeit von der belangten Behörde zuletzt auch im Rahmen der Erteilung der Gemeinschaftslizenz
der Verordnung (EG) Nr. 1073 aus 2009, im Jahr 2014 bescheinigt und ist diese Lizenz noch aufrecht (gültig bis 10. Juni 2019). Dies ist auch im gegenständlichen Verfahren von Relevanz, da
Paragraph 5, Absatz 2 a, GelverkG Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz
Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr.
1073 aus 2009, als Überprüfung der Voraussetzungen
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GelverkG – und damit auch der finanziellen Leistungsfähigkeit – gelten (wenngleich aber die finanzielle Leistungsfähigkeit „während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung“ [vgl. Paragraph 5, Absatz eins, GelverkG] vorliegen muss und die Behörde berechtigt wäre, Überprüfungen der finanziellen Leistungsfähigkeit vor Ablauf der fünf Jahre vorzunehmen). 7.2.
- Vor dem Hintergrund all dieser Umstände ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1070/09 jederzeit in der Lage ist, im Verlauf des Geschäftsjahres ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sie war insgesamt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich als finanziell leistungsfähig anzusprechen.7.2.
- Vor dem Hintergrund all dieser Umstände ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1070/09 jederzeit in der Lage ist, im Verlauf des Geschäftsjahres ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sie war insgesamt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich als finanziell leistungsfähig anzusprechen.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH vom 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.6.001.2009