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{'item': 'LVwG-AV-292/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-292/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Martin Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.02.2018, Zl. ***, betreffend die Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit der angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend Verlängerung des Aufenthaltstitels „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ eingestellt. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 06.02.2017 einen Verlängerungsantrag seines Aufenthaltstitels „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ gestellt habe. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 22.08.2017 in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt worden, dass den angeforderten Kontoauszügen eine dem Islamgesetz 2015 widersprechende Finanzierung der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sei. Mit Schreiben vom 21.12.2017 seien weitere Ergänzungen im Hinblick auf die erforderliche Krankenversicherung von der belangten Behörde gefordert worden. Mit E-Mail vom 02.11.2017 habe der nunmehrige Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde, datiert mit 02.10.2017, erhoben. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.01.2018 sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass eine Aufenthaltsbeendigung für zulässig erachtet werde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Durchführung des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung befasst werde. Eine Stellungnahme sei dazu nicht eingebracht worden. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 31.01.2018 sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden. Rechtlich hat die belangte Behörde im Wesentlichen erwogen, dass diese Verständigung einer bescheidmäßigen Erledigung im Sinne des § 16 VwGVG gleichzuhalten und das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen sei.Rechtlich hat die belangte Behörde im Wesentlichen erwogen, dass diese Verständigung einer bescheidmäßigen Erledigung im Sinne des Paragraph 16, VwGVG gleichzuhalten und das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt wie folgt: „Der Beschwerdeführer hat am
  3. Februar 2017 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde eingebracht. Da die belangte Behörde fast elf Monate lang keinen Bescheid erlassen hat, hat der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde erhoben. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, langte diese am 2.11.2017 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde hat auch innerhalb der Frist von drei Monaten keinen - den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers erledigenden - Bescheid erlassen. Vielmehr hat sie den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen und das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach ein Vorgehen nach § 25 NAG einer Bescheiderlassung iSd § 16 VwGVG gleichzusetzen wäre, findet im Gesetz keine Deckung.Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach ein Vorgehen nach Paragraph 25, NAG einer Bescheiderlassung iSd Paragraph 16, VwGVG gleichzusetzen wäre, findet im Gesetz keine Deckung. In dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, führt der Verwaltungsgerichtshof aus: „Wird der Bescheid innerhalb der Nachfrist von der säumigen Behörde nachgeholt, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen (vgl. bereits zitiertes hg. Erkenntnis vom
  4. Mai. 2015). Ergänzend ist festzuhalten, dass dies sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung gilt (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2

(2017)K 6 zu §16 VwGVG, 124), weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des BescheidesIn dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, führt der Verwaltungsgerichtshof aus: „Wird der Bescheid innerhalb der Nachfrist von der säumigen Behörde nachgeholt, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG einzustellen vergleiche bereits zitiertes hg. Erkenntnis vom 27. Mai. 2015). Ergänzend ist festzuhalten, dass dies sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung gilt vergleiche auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)K 6 zu §16 VwGVG, 124), weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde.“ Tatbestandsmäßige Voraussetzung der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist somit die Bescheiderlassung in der Sache und nicht die Weiterleitung des Aktes an das BFA. Auch aus dem letzten Satz des Abs 1 in § 25 NAG, wonach während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt ist, ergibt sich nichts anderes, da im vorliegenden Fall die 6-monatige Frist schon lange abgelaufen ist. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig.“des Absatz eins, in Paragraph 25, NAG, wonach während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt ist, ergibt sich nichts anderes, da im vorliegenden Fall die 6-monatige Frist schon lange abgelaufen ist. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig.“ Beantragt wurde wie folgt: „
  1. Die entscheidende Behörde möge mit einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ihre Entscheidung dahin ändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben wird; in eventu möge das Landesverwaltungsgericht„
  2. Die entscheidende Behörde möge mit einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ihre Entscheidung dahin ändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben wird; in eventu möge das Landesverwaltungsgericht
  3. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
  4. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
  5. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid beheben und im Säumnisbeschwerdeverfahren dem Antrag des Beschwerdeführers
  6. gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid beheben und im Säumnisbeschwerdeverfahren dem Antrag des Beschwerdeführers stattgeben; in eventu
  7. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“
  8. den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“ Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hat am 06.02.2017 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling gestellt. Am 02.11.2017 hat der Antragsteller eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde eingebracht, da bis dahin in der Sache kein Bescheid erlassen wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass eine Aufenthaltsbeendigung für zulässig erachtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit der Durchführung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung befasst werde. Das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme dazu binnen 14 Tagen hat der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 31.01.2018 wurde das BFA über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. § 16 VwGVGParagraph 16, VwGVG
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. § 27 VwGVGParagraph 27, VwGVG Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 25 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG)Paragraph 25, Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des
  1. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Zunächst ist auszuführen, dass gemäß § 27 VwGVG der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling betreffend die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet.Zunächst ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 27, VwGVG der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling betreffend die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, zur Zuständigkeit der Behörde zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ausgesprochen, dass, wenn der Bescheid innerhalb der Nachfrist von der säumigen Behörde nachgeholt wird, das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen ist (vgl. bereits zitiertes hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2015). Ergänzend ist festzuhalten, dass dies sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung gilt (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)K 6 zu § 16 VwGVG, 124), weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, zur Zuständigkeit der Behörde zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ausgesprochen, dass, wenn der Bescheid innerhalb der Nachfrist von der säumigen Behörde nachgeholt wird, das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG einzustellen ist vergleiche , bereits zitiertes hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2015). Ergänzend ist festzuhalten, dass dies sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung gilt vergleiche , auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)K 6 zu Paragraph 16, VwGVG, 124), weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ist somit gegeben. Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist nach § 16 Abs. 1, zweiter Satz VwGVG jedoch nur dann vorgesehen, wenn die Behörde einen Bescheid erlassen hat, das heißt, über den verfahrenseinleitenden Antrag, entweder formal oder meritorisch, entschieden wurde.Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist nach Paragraph 16, Absatz eins,, zweiter Satz VwGVG jedoch nur dann vorgesehen, wenn die Behörde einen Bescheid erlassen hat, das heißt, über den verfahrenseinleitenden Antrag, entweder formal oder meritorisch, entschieden wurde. Die Verständigung des BFA gemäß § 25 Abs. 1 NAG stellt keinen solchen Bescheid dar, da damit das Verfahren über den Verlängerungsantrag nicht beendet wird. Die Verständigung des BFA gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG stellt keinen solchen Bescheid dar, da damit das Verfahren über den Verlängerungsantrag nicht beendet wird. Dieses ist gegebenenfalls erst durch die Rechtskraft der Aufenthaltsbeendigung formlos einzustellen. Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens erweist sich gegenständlich als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.292.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.