GVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belange Behörde) vom 4. Mai 2018, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) als Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagdgebiete „Eigenjagd Waldgenossenschaft ***“ und „Eigenjagd Waldgenossenschaft ***“ unabhängig vom verfügten Abschuss in Spruchpunkt I.
1 NÖ Jagdgesetz 1974 im Jagdjahr 2018 Muffelwildabschüsse, nämlich 8 Schafe und 8 Lämmer aufgetragen.Mit dem angefochten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belange Behörde) vom 4. Mai 2018, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) als Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagdgebiete „Eigenjagd Waldgenossenschaft ***“ und „Eigenjagd Waldgenossenschaft ***“ unabhängig vom verfügten Abschuss in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 100, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 im Jagdjahr 2018 Muffelwildabschüsse, nämlich 8 Schafe und 8 Lämmer aufgetragen. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde
1 Z. 4 NÖ Jagdgesetz 1974 der Betrieb der Rotwildfütterung „Platte“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***, und „***“ (auch ***) auf Grundstück Nr. ***, KG ***, untersagt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde
Paragraph 87 a, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Jagdgesetz 1974 der Betrieb der Rotwildfütterung „Platte“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***, und „***“ (auch ***) auf Grundstück Nr. ***, KG ***, untersagt. Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (vgl. auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).Nach den Materialien zu Paragraph 27, VwGVG 2014 (EB Regierungsvorlage 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt Paragraph 27, VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein vergleiche auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Auf Grund des klaren Wortlautes der Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen die Verfügung des Muffelwildabschusses richtet, ist somit Gegenstand des Umfanges des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Spruchpunkt I. (Auftrag nach § 100 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974).Auf Grund des klaren Wortlautes der Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen die Verfügung des Muffelwildabschusses richtet, ist somit Gegenstand des Umfanges des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Spruchpunkt römisch eins. (Auftrag nach Paragraph 100, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974).
1 NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten die Verminderung einer Wildart zum Schutze der durch sie geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig herausstellt, diese Verminderung unabhängig vom verfügten Abschuss den Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Die Behörde kann im Bedarfsfall auch die Abhaltung von Bewegungsjagden vorschreiben. Der Auftrag kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Jagdausübungsberechtigten oder eines Besitzers geschädigter oder gefährdeter Kulturen oder der Jagdgenossenschaft erfolgen. Die Verminderung ist ziffernmäßig festzusetzen und angemessen zu befristen. Sie ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit und ohne Bedachtnahme auf Altersklassen durchzuführen.
Paragraph 100, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten die Verminderung einer Wildart zum Schutze der durch sie geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig herausstellt, diese Verminderung unabhängig vom verfügten Abschuss den Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Die Behörde kann im Bedarfsfall auch die Abhaltung von Bewegungsjagden vorschreiben. Der Auftrag kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Jagdausübungsberechtigten oder eines Besitzers geschädigter oder gefährdeter Kulturen oder der Jagdgenossenschaft erfolgen. Die Verminderung ist ziffernmäßig festzusetzen und angemessen zu befristen. Sie ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit und ohne Bedachtnahme auf Altersklassen durchzuführen. Hinsichtlich einer Gefährdung des Waldes gilt die Bestimmung des § 100 Abs. 2 NÖ JagdG 1974, die eine Ziel-Mittel-Beziehung vorsieht. Das Ziel ist der Ausschluss einer - durch Einwirkung des Wildes verursachten - Gefährdung des Waldes. Als Mittel sind in § 100 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 - als Gegenstand des behördlichen Auftrages - alternativ die Verminderung des Wildstandes oder die Vorkehrung der notwendigen Schutzmaßnahmen vorgesehen. Bei der von der Behörde zu treffenden Auswahl zwischen diesen Alternativen ist sowohl auf die jeweiligen Erfordernisse, die sich aus dem Schutzgedanken des § 100 NÖ JagdG 1974 ergeben, als insbesondere auch auf die nach § 2 Abs 1 NÖ JagdG 1974 bestehende Berechtigung und Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten das Wild zu hegen, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln kann und erhalten bleibt, Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH vom 23.02.1983, 82/03/0240; 05.05.2014, 2013/03/0113). Hinsichtlich einer Gefährdung des Waldes gilt die Bestimmung des Paragraph 100, Absatz 2, NÖ JagdG 1974, die eine Ziel-Mittel-Beziehung vorsieht. Das Ziel ist der Ausschluss einer - durch Einwirkung des Wildes verursachten - Gefährdung des Waldes. Als Mittel sind in Paragraph 100, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 - als Gegenstand des behördlichen Auftrages - alternativ die Verminderung des Wildstandes oder die Vorkehrung der notwendigen Schutzmaßnahmen vorgesehen. Bei der von der Behörde zu treffenden Auswahl zwischen diesen Alternativen ist sowohl auf die jeweiligen Erfordernisse, die sich aus dem Schutzgedanken des Paragraph 100, NÖ JagdG 1974 ergeben, als insbesondere auch auf die nach Paragraph 2, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 bestehende Berechtigung und Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten das Wild zu hegen, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln kann und erhalten bleibt, Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH vom 23.02.1983, 82/03/0240; 05.05.2014, 2013/03/0113). Auf Grund des schlüssigen forst- und jagdfachlichen Gutachtens vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.539.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.