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{'item': 'LVwG-AV-539/001-2018'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 100§ 87aArt. 130§ 17Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-539/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belange Behörde) vom 4. Mai 2018, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) als Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagdgebiete „Eigenjagd Waldgenossenschaft ***“ und „Eigenjagd Waldgenossenschaft ***“ unabhängig vom verfügten Abschuss in Spruchpunkt I.

§ 100Abs.

1 NÖ Jagdgesetz 1974 im Jagdjahr 2018 Muffelwildabschüsse, nämlich 8 Schafe und 8 Lämmer aufgetragen.Mit dem angefochten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belange Behörde) vom 4. Mai 2018, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) als Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagdgebiete „Eigenjagd Waldgenossenschaft ***“ und „Eigenjagd Waldgenossenschaft ***“ unabhängig vom verfügten Abschuss in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 100, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 im Jagdjahr 2018 Muffelwildabschüsse, nämlich 8 Schafe und 8 Lämmer aufgetragen. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde

§ 87aAbs.

1 Z. 4 NÖ Jagdgesetz 1974 der Betrieb der Rotwildfütterung „Platte“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***, und „***“ (auch ***) auf Grundstück Nr. ***, KG ***, untersagt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde

Paragraph 87 a, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Jagdgesetz 1974 der Betrieb der Rotwildfütterung „Platte“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***, und „***“ (auch ***) auf Grundstück Nr. ***, KG ***, untersagt. Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom

  1. Mai 2018 dagegen Beschwerde erhoben. In dieser führte er Folgendes aus: „Sehr geehrte Behörde, sehr geehrte Frau B! Ich beziehe mich auf den Bescheid vom
  2. Mai 2018 (***), ergehend an EIGENJAGD *** (A) und möchte hiermit Beschwerde einlegen. Die Behörde fordert mich auf, einen Muffelwildabschuss von 8 Schafen und 8 Lämmern durchzuführen. Schon im letzten Jahr war es nicht möglich den kompletten Abschuss von 5 Schafen und 5 Lämmern durchzuführen, im heurigen Jahr hat sich der Bestand nicht vergrößert. Zudem kommt Muffelwild auch in den umliegenden Revieren vor und wird dort erlegt (siehe Abschussplan Hegering *** – 4 Widder in *** und *** 2017). Da diese Reviere keinen Pflichtabschuss erfüllen müssen, werden nur männliche Tiere erlegt, obwohl durchaus auch weibliche und Jungtiere vorkommen. Es ist also keinesfalls legitim nur unserem Revier einen Pflichtabschuss zu verordnen, noch dazu in dieser Höhe. anbei die Zahlungsbestätigung für das Beschwerdeverfahren Mit freundlichen Grüßen A“Mit freundlichen Grüßen , A“ Aus dem vorgelegtem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich, nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Jagdpächter und somit Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagdgebiete Waldgenossenschaft ***. Auf Grund von auftretenden Wildschäden in Schlagflächen (welche regelmäßig seit längerem) insbesondere auch im Bereich des Genossenschaftsjagdgebietes *** auftreten, wurde u.a. durch den Bezirksforsttechniker der belangten Behörde am
  3. April 2018 wurde ein Lokalaugenschein vorgenommen. Der Bezirksforsttechniker der belangten Behörde erstattet hierauf ein forst- und jagdfachliches Gutachten vom
  4. April 2018, ***. Dieses lautet wie folgt: „Sachverhalt: Die Agrargemeinschaft *** – *** ist Eigentümerin des Gst.Nr. ***, KG ***, mit einer Fläche von 25,78 ha. Anteilsberechtigt sind die jeweiligen Eigentümer von 29 Stammsitzliegenschaften mit insgesamt 36 Anteilsrechten. Die jährliche Nutzungsfläche bei einer Umtriebszeit von 30 Jahren beträgt 0,83 ha. Aufgrund von Wildschäden in den Schlagflächen wurde der Jagdgesellschaft *** mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  5. Februar 2005, Zl. ***, die Einzäunung verschiedener Waldflächen vorgeschrieben. Jährliche Begehungen mit Vertretern der Agrargemeinschaft, der Jagdgesellschaft, der Bezirksbauernkammer, der Agrarbezirksbehörde und der Forstbehörde in den vergangenen Jahren ergaben, dass Teilflächen dieser Einzäunungen bereits gesichert sind und die Einzäunungen entfernt werden konnten. Der Bezirksforsttechniker führte
  6. April 2018 in der Zeit von 14:00 bis 15:00 gemeinsam mit dem Bezirksförster und dem Forstsekretär der Bezirksbauernkammer sowie Vertretern der Agrargemeinschaft Bierbaumleiten und der Jagdgesellschaft *** einen Lokalaugenschein durch. Dabei wurde die Schlagfläche 2017/18 mit einem GPS-Empfänger vermessen. Befund: Das Gst.Nr. ***, KG ***, gehört zum Genossenschaftsjagdgebiet *** und weist annähernd die Form eines Trapezes mit einer mittleren in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Grundseitenlänge von 720 m und einer Richtung West-Ost verlaufenden Höhe von ca. 390 m auf. Es grenzt an seinen westlichen, südlichen und östlichen Grenzen an das Eigenjagdgebiet Waldgenossenschaft *** an. In unmittelbarer Nähe des Gst.Nr. ***, KG *** befinden sich folgende Rotwildfütterungen: GJ ***: (nördlich des Gst.Nr. ***, KG ***) Gst.Nr. *** (ehemals: ***), KG *** EJ WG ***: (westlich bzw. südwestlich des Gst.Nr. ***, KG ***) „***“ auf Gst.Nr. ***, KG *** „***“ (auch ***) auf Gst.Nr. ***, KG *** Auf den in der beiliegenden Karte dargestellten Zaunflächen 1, 4, 5 und 6 befinden sich ungesicherte Laubholzkulturen auf Schlagflächen: Zaunfläche 1 (Fläche: 10.052m²; Zaunlänge: 499m): Schläge 2014- 2016 Zaunfläche 4 (Fläche: 12.721m²; Zaunlänge: 487m): Schlagflächen der vergangenen Jahre mit Wildtierkorridor Zaunfläche 5 (Fläche: 7.636m², Zaunlänge: 458m): Schlagfläche 2016/17 Zaunfläche 6 (Fläche: 5.221m², Zaunlänge: 483m): Schlagfläche 2017/18 Die Schlagflächen 1, 4 und 5 waren am
  7. April 2018 eingezäunt. Im Jagdjahr 2017 waren in den betroffenen Jagdgebieten folgende Rotwildabgänge zu verzeichnen: Jagdgebiet Waldfläche[ha]Waldfläche, [ha] Hirsche Tiere Kälber Summe Stück / 100 ha Waldfläche GJ *** 298 3 9 5 17 5,7 EJ WG *** 260 2 3 4 9 3,46 EJ WG *** 207 3 4 1 8 3,86 EJ WG *** 186 2 1 2 5 2,69 Im Jagdjahr 2017 waren in den betroffenen Jagdgebieten folgende Muffelwildabgänge zu verzeichnen: Jagdgebiet Widder Schafe Lämmer Summe GJ *** 1 0 0 1 EJ WG *** 3 2 2 7 EJ WG *** 1 3 2 6 Gutachten: Aufgrund des hohen Schalenwildbestandes im Bereich der AG *** und den angrenzenden Flächen der Eigenjagdgebiete WG *** liegt eine Gefährdung des Waldes vor, da die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen und Schälen Schäden verursachen, sodass die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Frist nicht gesichert ist und eine standortsmäßige Holzartenmischung gefährdet ist. (§ 100 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974)Aufgrund des hohen Schalenwildbestandes im Bereich der AG *** und den angrenzenden Flächen der Eigenjagdgebiete WG *** liegt eine Gefährdung des Waldes vor, da die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen und Schälen Schäden verursachen, sodass die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Frist nicht gesichert ist und eine standortsmäßige Holzartenmischung gefährdet ist. (Paragraph 100, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974) Da sich die Gefährdung des Waldes durch Verminderung des Wildstandes nicht rechtzeitig abwenden lässt, sind aus jagdfachlicher Sicht die u.a. Einzäunungen zu verfügen. (§ 99 Abs. 4 NÖ Jagdgesetz 1974)Da sich die Gefährdung des Waldes durch Verminderung des Wildstandes nicht rechtzeitig abwenden lässt, sind aus jagdfachlicher Sicht die u.a. Einzäunungen zu verfügen. (Paragraph 99, Absatz 4, NÖ Jagdgesetz 1974) Der Muffelwildabschuss in den angrenzenden Eigenjagdgebieten AG *** war im Jagdjahr 2017 aus jagdfachlicher Sicht nicht ausreichend. Um eine Reduktion der Schalenwildbestände zu erreichen, sind aus jagdfachlicher Sicht in den betroffenen Jagdgebieten die u.a. Abschüsse zu verfügen. (§ 100 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974)Um eine Reduktion der Schalenwildbestände zu erreichen, sind aus jagdfachlicher Sicht in den betroffenen Jagdgebieten die u.a. Abschüsse zu verfügen. (Paragraph 100, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974) Jede Wildfütterung führt zu Wildschäden in ihrer Umgebung, da durch ihre Lockwirkung kurzfristig Konzentrationen von vielen Tieren auf kleiner Fläche entstehen. Längerfristig wirkt sich intensive Fütterung auf den Wildbestand aus, da sehr gut genährte Muttertiere regelmäßig eine höhere Anzahl an Nachwuchs zur Welt bringen. Aus jagdfachlicher Sicht sind zur Verminderung von Wildschäden die u.a. Rotwildfütterungen einzustellen. (87a Abs. 1 Z. 4 NÖ Jagdgesetz 1974)Aus jagdfachlicher Sicht sind zur Verminderung von Wildschäden die u.a. Rotwildfütterungen einzustellen. (87a Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Jagdgesetz 1974) Maßnahmen für GJ ***:
  8. Die Rotwildfütterung auf Gst.Nr. ***, KG ***, darf nicht betrieben werden.
  9. Die Wildschutzzäune der ungesicherten Schlagflächen 1, 4, 5 und 6 (s. beiliegende Karte) sind vom Jagdausübungsberechtigten laufend instand zu halten, sodass sie rot- und schwarzwilddicht sind. (Mindesthöhe von 2 m, Holzsteher in ausreichender Anzahl zur Abspannung).
  10. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Wildschutzzäune mindestens einmal wöchentlich auf Schäden zu überprüfen. Sollten bei einer Kontrolle Schäden festgestellt werden, ist durch den Jagdausübungsberechtigten umgehend die Funktionstüchtigkeit des Wildschutzzaunes wiederherzustellen.
  11. Bei den Wildschutzzäunen ist jeweils ein Kontrollbuch aufzulegen, in das das Datum der Kontrolle, der Name des Überprüfenden und allfällige Bemerkungen einzutragen sind. Diese Kontrollbücher sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Aufforderung vorzulegen. Maßnahmen für die Eigenjagdgebiete AG ***:
  12. Im Jagdjahr 2018 sind folgende Muffelwildabschüsse zu tätigen: 8 Schafe, 8 Lämmer
  13. Die Rotwildfütterungen „***“ auf Gst.Nr. ***, KG ***, und „***“ (auch ***) auf Gst.Nr. ***, KG ***, dürfen nicht betrieben werden.“ In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehöres dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (vgl. auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).Nach den Materialien zu Paragraph 27, VwGVG 2014 (EB Regierungsvorlage 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt Paragraph 27, VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein vergleiche auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Auf Grund des klaren Wortlautes der Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen die Verfügung des Muffelwildabschusses richtet, ist somit Gegenstand des Umfanges des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Spruchpunkt I. (Auftrag nach § 100 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974).Auf Grund des klaren Wortlautes der Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen die Verfügung des Muffelwildabschusses richtet, ist somit Gegenstand des Umfanges des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Spruchpunkt römisch eins. (Auftrag nach Paragraph 100, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974).

§ 100Abs.

1 NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten die Verminderung einer Wildart zum Schutze der durch sie geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig herausstellt, diese Verminderung unabhängig vom verfügten Abschuss den Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Die Behörde kann im Bedarfsfall auch die Abhaltung von Bewegungsjagden vorschreiben. Der Auftrag kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Jagdausübungsberechtigten oder eines Besitzers geschädigter oder gefährdeter Kulturen oder der Jagdgenossenschaft erfolgen. Die Verminderung ist ziffernmäßig festzusetzen und angemessen zu befristen. Sie ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit und ohne Bedachtnahme auf Altersklassen durchzuführen.

Paragraph 100, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten die Verminderung einer Wildart zum Schutze der durch sie geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig herausstellt, diese Verminderung unabhängig vom verfügten Abschuss den Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Die Behörde kann im Bedarfsfall auch die Abhaltung von Bewegungsjagden vorschreiben. Der Auftrag kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Jagdausübungsberechtigten oder eines Besitzers geschädigter oder gefährdeter Kulturen oder der Jagdgenossenschaft erfolgen. Die Verminderung ist ziffernmäßig festzusetzen und angemessen zu befristen. Sie ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit und ohne Bedachtnahme auf Altersklassen durchzuführen. Hinsichtlich einer Gefährdung des Waldes gilt die Bestimmung des § 100 Abs. 2 NÖ JagdG 1974, die eine Ziel-Mittel-Beziehung vorsieht. Das Ziel ist der Ausschluss einer - durch Einwirkung des Wildes verursachten - Gefährdung des Waldes. Als Mittel sind in § 100 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 - als Gegenstand des behördlichen Auftrages - alternativ die Verminderung des Wildstandes oder die Vorkehrung der notwendigen Schutzmaßnahmen vorgesehen. Bei der von der Behörde zu treffenden Auswahl zwischen diesen Alternativen ist sowohl auf die jeweiligen Erfordernisse, die sich aus dem Schutzgedanken des § 100 NÖ JagdG 1974 ergeben, als insbesondere auch auf die nach § 2 Abs 1 NÖ JagdG 1974 bestehende Berechtigung und Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten das Wild zu hegen, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln kann und erhalten bleibt, Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH vom 23.02.1983, 82/03/0240; 05.05.2014, 2013/03/0113). Hinsichtlich einer Gefährdung des Waldes gilt die Bestimmung des Paragraph 100, Absatz 2, NÖ JagdG 1974, die eine Ziel-Mittel-Beziehung vorsieht. Das Ziel ist der Ausschluss einer - durch Einwirkung des Wildes verursachten - Gefährdung des Waldes. Als Mittel sind in Paragraph 100, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 - als Gegenstand des behördlichen Auftrages - alternativ die Verminderung des Wildstandes oder die Vorkehrung der notwendigen Schutzmaßnahmen vorgesehen. Bei der von der Behörde zu treffenden Auswahl zwischen diesen Alternativen ist sowohl auf die jeweiligen Erfordernisse, die sich aus dem Schutzgedanken des Paragraph 100, NÖ JagdG 1974 ergeben, als insbesondere auch auf die nach Paragraph 2, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 bestehende Berechtigung und Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten das Wild zu hegen, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln kann und erhalten bleibt, Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH vom 23.02.1983, 82/03/0240; 05.05.2014, 2013/03/0113). Auf Grund des schlüssigen forst- und jagdfachlichen Gutachtens vom

  1. April 2018, ***, ergab sich zweifelsfrei, dass auf Grund des hohen Schalenwildbestandes im Bereich der AG *** und den angrenzenden Flächen der Eigenjagdgebiete WG *** eine Gefährdung des Waldes vorliegt, da die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen und Schälen Schäden verursachen, sodass die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Frist nicht gesichert ist und eine standortsmäßige Holzartenmischung gefährdet ist. Weiters konnte auf Grund dieses schlüssigen Gutachtens als erwiesen angesehen werden, dass der gegenständlich verfügte Abschuss eine notwendig Maßnahme im Sinne des § 100 NÖ Jagdgesetz darstellt. Auf Grund des schlüssigen forst- und jagdfachlichen Gutachtens vom
  2. April 2018, ***, ergab sich zweifelsfrei, dass auf Grund des hohen Schalenwildbestandes im Bereich der AG *** und den angrenzenden Flächen der Eigenjagdgebiete WG *** eine Gefährdung des Waldes vorliegt, da die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen und Schälen Schäden verursachen, sodass die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Frist nicht gesichert ist und eine standortsmäßige Holzartenmischung gefährdet ist. Weiters konnte auf Grund dieses schlüssigen Gutachtens als erwiesen angesehen werden, dass der gegenständlich verfügte Abschuss eine notwendig Maßnahme im Sinne des Paragraph 100, NÖ Jagdgesetz darstellt. Diesbezüglich wird hierzu ausgeführt, dass seitens des Beschwerdeführers im Übrigen auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges ausgeführt wurde. Es wird lediglich in der Beschwerde ausgeführt, dass sich der Bestand nicht vergrößert habe, Muffelwild auch in umliegenden Revieren vorkomme und es nicht legitim sei nur seinem Revier einen Pflichtabschuss zu verordnen, noch dazu in dieser Höhe. Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens des Beschwerdeführers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens des Beschwerdeführers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Da eine solche auch nicht beantragt wurde und darüber hinaus der Akt erkennen lassen hat, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Dem Entfall stehen weder Art 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Da eine solche auch nicht beantragt wurde und darüber hinaus der Akt erkennen lassen hat, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Dem Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.539.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.