RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1785/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau A, zu Handen des Zustellbevollmächtigten B, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 13.07.2017, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: In einer schriftlichen Eingabe vom 10.07.2017 im Zusammenhang mit einer Tierschutzangelegenheit bediente sich die Beschwerdeführerin der im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebenen Ausdrucksweise: „Seite 1 und 2: “Er (gemeint Amtstierarzt C) ist ein Menschenrechtswidriger Verbrecher, Dieb er hat die Medikamente gestohlen, er hat Amtsmissbrauch begangen … ein Mensch der mit der Unterwelt zu tun hat und auch von dort hervorkommt, …“ Seite 3: „Ich wusste damals schon, dass er (gemeint Amtstierarzt C) ein menschenrechtswidriges Verbrechen an meiner Person gemacht hat.“ Seite 4: „Menschenrechtsverbrecher D Anwalt (gemeint Masseverwalter D, RA in ***) D genau so verlogen ein Verbrechen ausgeübt hat wie C.“ Seite 6: „C ist auch hier ein Verbrecher er hat alles zerstörrt Neid und Missgunst mit den Teufel in Bund.“ Seite 9: „C der grösste Verbrecher, er läuft zwischen Schulmedizin und Tiermedizin ich finde er taugt in keinen der beiden Fächer.“ Seite 10: „C ist ein Widerling … er ist ein Tierquäler!“ „Der Tierquäler schlecht hin in meinen Augen ein dreckiges Verbrechen, so ist C so tickt C … E (gemeint Amtstierärztin E) ist genauso.“ Seite 11: „F (gemeint Amtstierarzt F) der genauso tickt wie C, E. Alle gottverdamt verlogen und falsch stecken alle unter einen Decke.“ Seite 12: „F 60 kg übergewichtig, fetter Sack“ „… C … vielleicht weiss er etwas über die Schulmedizin. Ich bezweifle es sehr, er ist ein Schwammerl ein Verlierer er ist von beiden Dr. nichts ein nichts wisser und ein nichts könner.“ Im Hinblick darauf verhängte die Bezirkshauptmannschaft über die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid eine Ordnungsstrafe von € 600,--, wogegen sich die nunmehrige Beschwerde wendet, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wiederholt. Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzten, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis € 726,-- verhängt werden.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzten, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis € 726,-- verhängt werden. Nach Abs. 3 leg.cit. können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.Nach Absatz 3, leg.cit. können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist diejenige Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hat (VfSlg 16.320/2001; VwSlg 12.429 A/1987). Im vorliegenden Fall war zur Erledigung des Anbringens („ sofortige Aussetzung des Verfahrens und Ruhen desselben“ betreffend die Abnahme von 24 Hunden und deren Verfall, der seitens der Beschwerdeführerin unbekämpft geblieben ist [VwSlg 13.390 A/1991; 13.443 A/1991]) die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt zuständig, sodass der angefochtene Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen wurde. Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist diejenige Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hat (VfSlg 16.320 aus 2001,; VwSlg 12.429 A/1987). Im vorliegenden Fall war zur Erledigung des Anbringens („ sofortige Aussetzung des Verfahrens und Ruhen desselben“ betreffend die Abnahme von 24 Hunden und deren Verfall, der seitens der Beschwerdeführerin unbekämpft geblieben ist [VwSlg 13.390 A/1991; 13.443 A/1991]) die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt zuständig, sodass der angefochtene Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine beleidigende Schreibweise hat zu verantworten, wer die Eingabe im eigenen Namen oder als Vertreter, z.B. aufgrund einer Vollmacht, bei der Behörde einbringt (VwGH 12.9.1969, 1858/68 u.a.), wobei auch derjenige nach § 34 Abs. 3 AVG bestraft werden kann, der eine Eingabe mit beleidigender Schreibweise zwar nicht verfasst, aber unterschrieben hat (VwGH 3.10.1986, 86/18/0219).Eine beleidigende Schreibweise hat zu verantworten, wer die Eingabe im eigenen Namen oder als Vertreter, z.B. aufgrund einer Vollmacht, bei der Behörde einbringt (VwGH 12.9.1969, 1858/68 u.a.), wobei auch derjenige nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG bestraft werden kann, der eine Eingabe mit beleidigender Schreibweise zwar nicht verfasst, aber unterschrieben hat (VwGH 3.10.1986, 86/18/0219). Im konkreten Fall wurde das Anbringen unstrittig von der Beschwerdeführerin verfasst, sodass sie als Adressatin der obzitierten Bestimmung anzusehen ist. Weiters ist festzuhalten, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise zeitlich nicht begrenzt ist und das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafdrohung in diesem Fall nicht besteht (VwSlg 4518 A/1958; 8784 A/1975 u.a.). Nichtsdestoweniger ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhängung der Ordnungsstrafe und dem Einlangen des Anbringens besteht (vgl. VwSlg 8784 A/1975 u.a.).Weiters ist festzuhalten, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise zeitlich nicht begrenzt ist und das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafdrohung in diesem Fall nicht besteht (VwSlg 4518 A/1958; 8784 A/1975 u.a.). Nichtsdestoweniger ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhängung der Ordnungsstrafe und dem Einlangen des Anbringens besteht vergleiche VwSlg 8784 A/1975 u.a.). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 27.5.1992, 92/02/0098; 20.11.1998, 98/02/0320 u.a.) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 27.5.1992, 92/02/0098; 20.11.1998, 98/02/0320 u.a.) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberbehörde (oder dem Dienstvorgesetzten des Organs) zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden. Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien (vgl. VwGH 30.5.1994, 92/10/0469 u.a.) und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe (VwSlg 1737 A/1950) zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant (vgl. VwSlg 7699 A/1969).Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien vergleiche VwGH 30.5.1994, 92/10/0469 u.a.) und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe (VwSlg 1737 A/1950) zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant vergleiche VwSlg 7699 A/1969). Nach VwSlg 6633 A/1965 kann eine Kritik an der Behörde noch als erlaubt angesehen werden, wenn sich diese auf die Sache beschränkt, in einer dem Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen. Bereits dadurch, dass einem Vorbringen lediglich eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt (vgl. VwGH 11.12.1985, 84/03/0155, 4.9.1995, 94/10/0099 u.a.). Bereits dadurch, dass einem Vorbringen lediglich eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt vergleiche VwGH 11.12.1985, 84/03/0155, 4.9.1995, 94/10/0099 u.a.). Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. VwGH 8.11.1977, 1807/76), während eine beleidigende Schreibweise dann vorliegt, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, das ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (vgl. VwGH 20.3.2014, 2012/08/0014), wobei für die Erfüllung des Tatbestandes weder eine beleidigende Absicht Voraussetzung (VwGH 2.7.1990, 90/19/0299; 11.5.1998, 96/10/0033 u.a.) noch hinderlich ist, wenn die Kritik an der Behörde durch ein vermeintliches oder tatsächliches rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt wäre (VwGH 16.11.1993, 91/07/0084) oder die Behörde die mit Ordnungsstrafe zu ahnende Äußerung veranlasst oder gar provoziert hat (VwSlg 8618 A; VwGH 25.3.1988, 87/11/0271, 0272). Auch die Überzeugung, die Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigten (VwGH 16.11.1993, 91/07/0084, 26.3.1996, 95/05/0029, 0030; 10.3.1998, 97/08/0110 u.a.). Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen keiner rechtlichen Kenntnisse bedarf (VwGH 21.9.1988, 87/03/0237, 0238).Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann vergleiche VwGH 8.11.1977, 1807/76), während eine beleidigende Schreibweise dann vorliegt, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, das ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt vergleiche VwGH 20.3.2014, 2012/08/0014), wobei für die Erfüllung des Tatbestandes weder eine beleidigende Absicht Voraussetzung (VwGH 2.7.1990, 90/19/0299; 11.5.1998, 96/10/0033 u.a.) noch hinderlich ist, wenn die Kritik an der Behörde durch ein vermeintliches oder tatsächliches rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt wäre (VwGH 16.11.1993, 91/07/0084) oder die Behörde die mit Ordnungsstrafe zu ahnende Äußerung veranlasst oder gar provoziert hat (VwSlg 8618 A; VwGH 25.3.1988, 87/11/0271, 0272). Auch die Überzeugung, die Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigten (VwGH 16.11.1993, 91/07/0084, 26.3.1996, 95/05/0029, 0030; 10.3.1998, 97/08/0110 u.a.). Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen keiner rechtlichen Kenntnisse bedarf (VwGH 21.9.1988, 87/03/0237, 0238). Im konkreten Fall finden sich in der gegenständlichen schriftlichen Eingabe in gehäufter Weise Beschimpfungen i.S.d. § 115 StGB (vgl. Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 115 StGB Rz 8) des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft (nämlich „Drecksack“ mit und ohne weiteren Attributen) sowie der unsubstantiierte Vorwurf gerichtlich strafbarer Handlungen (Betrug, Diebstahl) gegen 3 Amtstierärzte (vgl. Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 111 StGB Rz 11/1), sodass an der herabsetzenden Weise dieser Formulierungen kein Zweifel bestehen kann. Im konkreten Fall finden sich in der gegenständlichen schriftlichen Eingabe in gehäufter Weise Beschimpfungen i.S.d. Paragraph 115, StGB vergleiche Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 115, StGB Rz 8) des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft (nämlich „Drecksack“ mit und ohne weiteren Attributen) sowie der unsubstantiierte Vorwurf gerichtlich strafbarer Handlungen (Betrug, Diebstahl) gegen 3 Amtstierärzte vergleiche Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 111, StGB Rz 11/1), sodass an der herabsetzenden Weise dieser Formulierungen kein Zweifel bestehen kann. Gemessen an den oben zitierten Kriterien an eine zulässige Kritik ist anzumerken, dass es im konkreten Fall bereits an einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form fehlt, sodass selbst ein Beweis der Kritik der Beschwerdeführerin diese nicht mehr rechtfertigen könnte (VwGH 11.12.1985, 84/03/0155, 4.9.1995, 94/10/0099 u.a.). Dass die von der Beschwerdeführerin getroffene Wortwahl nicht einmal im Ansatz diesen Anforderungen entspricht, kann nicht zweifelhaft sein. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin in Ihrem Schreiben an den Bezirkshauptmann hinsichtlich der im Spruch genannten Passagen einer beleidigenden Schreibweise bedient hat, sodass der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden war. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist festzuhalten, dass für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend zu sein hat, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144; 30.5.1994, 92/10/0469, 20.11.1998, 98/02/0320 m.w.N.). Angesichts der im gegenständlichen Schriftsatz gehäuften Form und in mehrfacher Hinsicht enthaltenen beleidigenden Schreibweisen erscheint die von der belangten Behörde verhängte Ordnungsstrafe jedenfalls nicht als unangemessen, zumal die Beschwerdeführerin schon einmal wegen ähnlicher beleidigender Schreibweise zu einer Ordnungsstrafe von € 350,- verurteilt wurde. (LVwG-S- 528/001-2017) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1785.001.2017