Obsah (20)
§ 28§ 25a§ 32§ 8Art. 130§ 2§ 5§ 6§ 7§ 9§ 10§ 11§ 15§ 16§ 17§ 1§ 3Art. 140§ 24Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1045/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geb. am ***, ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Bescheid vom 7. November 2016, Zl. ***, bewilligte die NÖ Landesregierung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 12. Oktober 2016
§ 32
NÖ Sozialhilfegesetz 2000 den Aufenthalt in der Tagesstätte der *** der Diözese *** in *** ab dem Aufnahmetag, wobei die Kosten in der Höhe von derzeit € 1.096,50 monatlich (inklusive Anerkennungsbetrag, zuzüglich allfälliger Fahrtkosten) vorerst das Land Niederösterreich trägt. Mit Bescheid vom 7. November 2016, Zl. ***, bewilligte die NÖ Landesregierung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 12. Oktober 2016
Paragraph 32, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 den Aufenthalt in der Tagesstätte der *** der Diözese *** in *** ab dem Aufnahmetag, wobei die Kosten in der Höhe von derzeit € 1.096,50 monatlich (inklusive Anerkennungsbetrag, zuzüglich allfälliger Fahrtkosten) vorerst das Land Niederösterreich trägt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde die Beschwerdeführerin auch tatsächlich in einer Tagesstätte (***) betreut. Mit Schreiben vom
- Juni 2017 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Weitergewährung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). In der Folge führte die belangte Behörde die Berechnungen durch und teilte sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Juli 2017 sodann mit, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass sie bereits aufgrund ihres Einkommens und jenes ihrer Eltern, die für sie unterhaltspflichtig seien, über den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 10 und 11 NÖ MSG verfügen würde, sodass ihr keine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden könnten; gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen; eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht. In der Folge führte die belangte Behörde die Berechnungen durch und teilte sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Juli 2017 sodann mit, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass sie bereits aufgrund ihres Einkommens und jenes ihrer Eltern, die für sie unterhaltspflichtig seien, über den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Paragraphen 10 und 11 NÖ MSG verfügen würde, sodass ihr keine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden könnten; gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen; eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht. Mit Bescheid vom
- August 2017, Zl. ***, wies die belangte Behörde sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach den Bestimmungen des NÖ MSG iVm der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln iVm der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) iVm der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) ab. Mit Bescheid vom
- August 2017, Zl. ***, wies die belangte Behörde sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach den Bestimmungen des NÖ MSG in Verbindung mit der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln in Verbindung mit der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) ab. In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde folgendes wörtlich fest: „Für die im Antrag angeführten Personen wurde folgender Sachverhalt festgestellt: wohnhaft in: ***, *** Wohnobjekt: Eigenheim der Eltern tatsächliche Wohnkosten: monatliche Betriebskosten in der Höhe von € 107,38 monatlicher Wohnzuschuss in der Höhe von € 0,00
- A Staatsbürgerschaft: Österreich Wohnsituation: in Wohngemeinschaft lebend mit den Eltern B und C Sonstige Personen in Wohngemeinschaft: - Einkommen: kein Einkommen Leistungen Dritter: Anrechnung des Mittagessens im *** Tagesheim als Sachleistung in der Höhe von 38,06 monatlich Vermögen: Sparbuch mit Einlagestand per 31.12.2016 € 322,73 Sonstige Geldleistungen: Pflegegeld der Stufe 2 sowie erhöhte Familienbeihilfe Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: ist nicht erforderlich Krankenversicherung: vorhanden - Leistungen bei Krankheit beantragt - nein Ansprüche
§ 8Abs.
5: Frau A hat gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Unterhalt. Ansprüche
Paragraph 8, Absatz 5 :, Frau A hat gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Unterhalt. Für die Eltern B und C wurden keine Leistungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes beantragt. Das Einkommen der Mutter B beträgt € 1.642,82 mtl. Das Einkommen des Vaters C beträgt € 853,93 mtl. Gesamtes Familieneinkommen daher € 2.496,75 monatlich. Als Wohnaufwand wurden Betriebskosten von € 107,38 monatlich ermittelt. Hierfür wurden die aufgelisteten Kosten für Wasser und Kanal, Müllgebühren, die Eigenheim- und Hausversicherung berücksichtigt. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, aber auch Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Daher können die aufgelisteten Kosten für Telefon, GIS-Gebühren, Gas- bzw. Stromkosten und Rechtschutzversicherung nicht berücksichtigt werden. Frau A besucht die *** Tagesstätte ***. Teilstationär untergebrachten Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen, ist im Rahmen der Mindestsicherung die in der Unterbringung gewährte Verpflegung
§ 8Abs.
1 NÖ MSG als Sachleistung anzurechnen. Diese Sachleistung wird anhand der Sachbezugswerteverordnung bewertet (vgl. jüngst VwGH Ro 2014/10/0115; ständige Rechtsprechung des LVwG). Frau A besucht die *** Tagesstätte ***. Teilstationär untergebrachten Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen, ist im Rahmen der Mindestsicherung die in der Unterbringung gewährte Verpflegung
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG als Sachleistung anzurechnen. Diese Sachleistung wird anhand der Sachbezugswerteverordnung bewertet vergleiche jüngst VwGH Ro 2014/10/0115; ständige Rechtsprechung des LVwG). So ist das Mittagessen in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit einem Wert von € 38,06 anzurechnen. Das Mittagessen hat einen Wert von 30 % der vollen freien Station über € 196,20 – sohin € 58,86 monatlich. Wird Mittagessen nur an Wochentagen bezogen, so sind für die 52 Wochenenden im Jahr 104 Tage abzuziehen; darüber hinaus haben Personen in teilstationären Einrichtungen 25 Tage Urlaub, an denen sie kein Mittagessen erhalten. Daher sind als Sachbezug nur € 58,86:365 x (365 - 104 - 25) = € 38,06 anzurechnen. Nach dem Zivilrecht haben ‚junge Erwachsene‘ solange einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, als sie nicht selbsterhaltungsfähig geworden sind. Die Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor oder nach der Volljährigkeit eintreten, was bedeutet, dass auch nach Einsetzen der Volljährigkeit eine Unterhaltspflicht der Eltern weiter bestehen kann. Eine gesetzliche Altersgrenze dafür ist nicht vorgesehen. Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). Das Subsidiaritätsprinzip gilt sowohl für Menschen mit Behinderung als auch für ‚gesunde‘ Menschen. A ist nicht selbsterhaltungsfähig und ist somit gegenüber beiden Elternteilen unterhaltsberechtigt. Bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft - wie in diesem Fall - haben die unterhaltspflichtigen Eltern Naturalunterhalt zu leisten, der in Form von Sach- und Dienstleistungen ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend erbracht werden muss. Benötigt ein Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder die Betreuung, so liegt keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Bezogen auf das NÖ Mindestsicherungsgesetz bedeutet dies, dass das Wohnen im elterlichen Haushalt einerseits als Erfüllung der Unterhaltspflicht angesehen werden kann. Andererseits ist, ausgehend davon, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird, zu prüfen, inwieweit der Bedarf von Frau A durch die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen gedeckt ist. Diesbezüglich ist vom Wohnaufwand und vom Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern auszugehen. Für die Berechnung des konkreten Anspruches ist ab 1.1.2017 folgendermaßen vorzugehen: Es sind alle Personen einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft zu erfassen, unabhängig davon, ob diese Person Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt hat. Weiters ist für jede Person der konkrete Mindeststandard nach § 11 NÖ MSG zu ermitteln. Weiters ist für jede Person der konkrete Mindeststandard nach Paragraph 11, NÖ MSG zu ermitteln. Deckelung der Mindeststandards, § 11b – neu seit 1.1.2017 Deckelung der Mindeststandards, Paragraph 11 b, – neu seit 1.1.2017 Die Summe der Mindeststandards aller Personen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft werden jedoch mit € 1.500,- begrenzt (§ 11b Abs. 1 NÖ MSG) Die Summe der Mindeststandards aller Personen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft werden jedoch mit € 1.500,- begrenzt (Paragraph 11 b, Absatz eins, NÖ MSG) Im Falle einer Überschreitung des Betrages nach Abs. 1 sind die Mindeststandards der einzelnen Personen gleichmäßig prozentuell zu kürzen, sodass ihre Summe genau € 1.500,-- beträgt (§ 11b Abs. 2 NÖ MSG) Im Falle einer Überschreitung des Betrages nach Absatz eins, sind die Mindeststandards der einzelnen Personen gleichmäßig prozentuell zu kürzen, sodass ihre Summe genau € 1.500,-- beträgt (Paragraph 11 b, Absatz 2, NÖ MSG) ALLE Personen, d.h. auch Personen ohne Anspruch werden für die Berechnung der Summe der Mindeststandards einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft berücksichtigt – Synergieeffekt (§ 11b Abs. 3 NÖ MSG) ALLE Personen, d.h. auch Personen ohne Anspruch werden für die Berechnung der Summe der Mindeststandards einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft berücksichtigt – Synergieeffekt (Paragraph 11 b, Absatz 3, NÖ MSG) Die Mindeststandards von Personen, die Pflegegeld oder erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder die dauernd arbeitsunfähig sind, sind bei der Berechnung der Summe der Mindeststandards nach Abs. 1 zu berücksichtigen, jedoch sind deren Mindeststandards nicht nach Abs. 2 zu kürzen (§ 11b Abs. 4 NÖ MSG) Die Mindeststandards von Personen, die Pflegegeld oder erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder die dauernd arbeitsunfähig sind, sind bei der Berechnung der Summe der Mindeststandards nach Absatz eins, zu berücksichtigen, jedoch sind deren Mindeststandards nicht nach Absatz 2, zu kürzen (Paragraph 11 b, Absatz 4, NÖ MSG) Diese € 1.500,-- teilen sich daher in diesem 3-Personen-Haushalt auf je € 428,57 monatlich für den Lebensunterhalt auf und auf je € 71,43 für den Wohnbedarf für jeden Elternteil auf. Der Mindeststandard für Frau A darf aufgrund des Pflegegeldbezuges nicht gekürzt werden; somit beträgt ihr Mindeststandard € 475,01 für den Lebensunterhalt und € 79,17 für das Wohnen. Da jedoch als Wohnaufwand lediglich € 107,38 berücksichtigt werden, vermindert sich der Mindeststandard für den Wohnbedarf auf € 34,55 je Elternteil und € 38,28 für Frau A. Somit ergibt sich ein Mindeststandard für jeden Elternteil in diesem Haushalt von € 428,57 für den Lebensunterhalt und € 34,55 für den Wohnbedarf, gesamt daher € 463,12 je Elternteil; und für A € 475,01 für den Lebensunterhalt und € 38,28 für den Wohnbedarf, gesamt daher € 513,29. Die Summe dieser Mindeststandards beträgt daher € 1.439,53 monatlich. Das Familieneinkommen beträgt € 2.496,75 monatlich und übersteigt die Summe der ermittelten Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Darüber hinaus ist der Sachbezug – wie oben beschrieben – von € 38,06 anzurechnen. … Da das Familieneinkommen von € 2.496,75 sowie der Sachbezug von € 38,06 die Summe der ermittelten Mindeststandards von € 1.439,53 übersteigt, liegt keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vor und war der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung daher abzuweisen.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde behaupteten die Beschwerdeführerin und ihre Eltern im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung nicht selbsterhaltungsfähig sei und sie durch die lebenslange Unterhaltspflicht ihrer Eltern sowie durch die Deckelungsregelung des §11b NÖ MSG die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verliere. Die Eltern seien durch die lebenslange Unterhaltspflicht gleichsam lebenslang in der Schuld und habe die Politik durch diese Gesetzesgestaltung die Behinderten schlechter gestellt. Zudem würden für ihr Eigenheim statt einer Miete Aufwendungen für Ausbesserungen anfallen, sodass diese zum Einkommen hinzuzurechnen seien. Weiters würde sie sich eine einkommensunabhängige Grundsicherung für behinderte Menschen wünschen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden sodann einige Bestimmungen des NÖ MSG beim Verfassungsgerichtshof angefochten und hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 7. März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., die Bestimmungen der § 10 Abs. 4, § 11a und § 11b NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben, zumal eine von der Dauer des Aufenthaltes in Österreich abhängige Wartefrist für die Mindestsicherung in voller Höhe und eine starre Deckelung der Bezugshöhe bei Haushalten mit mehreren Personen im NÖ MSG unsachlich und daher verfassungswidrig seien; gleichzeitig hat er ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen in allen anhängigen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten nicht mehr anzuwenden sind.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden sodann einige Bestimmungen des NÖ MSG beim Verfassungsgerichtshof angefochten und hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 7. März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., die Bestimmungen der Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11 a und Paragraph 11 b, NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben, zumal eine von der Dauer des Aufenthaltes in Österreich abhängige Wartefrist für die Mindestsicherung in voller Höhe und eine starre Deckelung der Bezugshöhe bei Haushalten mit mehreren Personen im NÖ MSG unsachlich und daher verfassungswidrig seien; gleichzeitig hat er ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen in allen anhängigen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten nicht mehr anzuwenden sind. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 2Abs.
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
§ 5Abs.
1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfalls österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen.Nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen.
§ 6Abs.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem
- Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988.
§ 7Abs.
1 NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
§ 8Abs.
1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
§ 9Abs.
2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
§ 10Abs.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
§ 11Abs.
1 NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen 100 %
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben 75 %
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 %
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben 23 %. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.
§ 15Abs.
1 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:
- durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
- für die Hilfe suchende Person a) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zuNach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zu
- Person und Personenstand,
- den Wohnverhältnissen,
- den Einkommensverhältnissen,
- den Vermögensverhältnissen und
- dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Abs. 4 die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Absatz 4, die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
- zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,
- zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss,
- zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,
- zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge,
- zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche und die Betreuungsvereinbarung.
§ 16Abs.
1 NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.
Paragraph 16, Absatz eins, NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 10, zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.
§ 17Abs.
2 NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
§ 1Abs.
1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: 633,35 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person 475,01 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 316,67 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 145,67 Euro.
§ 1Abs.
2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 211,11 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person: bis zu 158,34 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 105,56 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,56 Euro. Gem. § 1 Abs. 3 NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 %. Gem. Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50 %. Ab dem
- Jänner 2018 gilt für § 1 Abs. 1 und 2 MSV:Ab dem
- Jänner 2018 gilt für Paragraph eins, Absatz eins und 2 MSV:
§ 1Abs.
1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: 647,28 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person 485,46 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 323,64 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 148,88 Euro.
§ 1Abs.
2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 215,76 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person: bis zu 161,82 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 107,88 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 49,62 Euro.
§ 1
der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
§ 2Abs.
1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:
Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:
- freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, nicht zu gewähren wäre;freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, nicht zu gewähren wäre;
- Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
- Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach § 292 Abs. 4 lit.h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013, anrechnungsfrei gestellten Betrages;Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach Paragraph 292, Absatz 4, Litera h, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,, anrechnungsfrei gestellten Betrages;
- Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183 aus 1947, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
- ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27/1964 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 HVG);ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27 aus 1964, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 HVG);
- Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2013, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013,, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
- Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder;
- Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden;
- Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013;Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,;
- die Sonderzahlungen (
- und
- Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wird;
- Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs.
- Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013;Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2, Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der Paragraphen 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,;
- Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs. 2;Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2,;
- Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2016, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden.Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, eines nahen Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden. Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.
9205, bezogen, ist ihr
Abs. 2 ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren.Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen, ist ihr
Absatz 2, ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren. Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.
§ 3Abs.
1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:
- ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
- Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;
- ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen;
- Gegenstände, die zur Befriedung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;
- Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.
9205, bezogen wird;Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird;
- sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 6 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 6, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;
- Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.
§ 3Abs.
2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 7 auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (§§ 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Absatz eins, Ziffer 7, auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (Paragraphen 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
§ 3Abs.
3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt.
Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt.
§ 1Abs.
1 Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) beträgt der Wert der vollen freien Station 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) beträgt der Wert der vollen freien Station 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten: - Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel, - die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel, - das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel, - das Mittagessen mit drei Zehntel, - die Jause mit einem Zehntel, - das Abendessen mit zwei Zehntel. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
- Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom
- März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051 mwN, sowie VwGH vom
- Jänner 2018, Zl. Ra 2016/05/0077) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
- Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom
- März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051 mwN, sowie VwGH vom
- Jänner 2018, Zl. Ra 2016/05/0077) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat. Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., erfolgte Aufhebung der §§ 10 Abs. 4, 11a und 11b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, also dem
- März 2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass diese im behördlichen Verfahren in Geltung stehenden Bestimmungen aufgrund des Ausspruchs
Art. 140Abs.
7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden sind, sodass diese aufgehobenen Bestimmungen bei der nun erfolgten Neubemessung der der Beschwerdeführerin zu gewährenden Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung außer Acht zu lassen waren.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., erfolgte Aufhebung der Paragraphen 10, Absatz 4, 11 a und 11 b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, also dem 13. März 2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass diese im behördlichen Verfahren in Geltung stehenden Bestimmungen aufgrund des Ausspruchs
Artikel 140
, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden sind, sodass diese aufgehobenen Bestimmungen bei der nun erfolgten Neubemessung der der Beschwerdeführerin zu gewährenden Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung außer Acht zu lassen waren. Des Weiteren wird die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides und andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- September 2015, Zl. Ra 2015/18/0134, sowie VwGH vom
- November 2015, Zl. Ro 2015/19/0001) ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Der verfahrensgegenständliche angefochtene Bescheid beinhaltet den Abspruch über Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin ab dem
- Juli 2017 bis zum
- Juni 2018, weshalb das erkennende Gericht - lediglich - über diesen Zeitraum abzusprechen hat. Des Weiteren wird die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides und andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- September 2015, Zl. Ra 2015/18/0134, sowie VwGH vom
- November 2015, Zl. Ro 2015/19/0001) ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Der verfahrensgegenständliche angefochtene Bescheid beinhaltet den Abspruch über Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin ab dem
- Juli 2017 bis zum
- Juni 2018, weshalb das erkennende Gericht - lediglich - über diesen Zeitraum abzusprechen hat. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin anzumerken, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen
§ 5NÖ MSG zählt.
Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin anzumerken, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen
Paragraph 5, NÖ MSG zählt. Hinsichtlich der
§ 2Abs.
1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Tagesheim untergebracht ist und der Einsatz ihrer Arbeitskraft somit nicht erforderlich ist. Hinsichtlich der
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Tagesheim untergebracht ist und der Einsatz ihrer Arbeitskraft somit nicht erforderlich ist. Da der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihren beiden Eltern C und B in einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft im Eigenheim ihrer Eltern. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde auch fest, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig ist, sodass sie ihren Eltern gegenüber unterhaltsberechtigt ist. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Unterhaltsanspruch einer unterhaltsberechtigen Person gegenüber seinen Eltern entfällt die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes/Jugendlichen (vgl. u.a. OGH vom
- März 2000, 2 Ob 65/00y). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Unterhaltsanspruch einer unterhaltsberechtigen Person gegenüber seinen Eltern entfällt die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes/Jugendlichen vergleiche u.a. OGH vom
- März 2000, 2 Ob 65/00y). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/10/0109, sowie VwGH vom
- Juni 2016, Zl. Ro 2014/10/0037, sowie VwGH vom
- Juni 2017, Zl. Ra 2016/10/0076) bedeutet Selbsterhaltungsfähigkeit die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts, wobei eine Person somit dann selbsterhaltungsfähig ist, wenn sie die zur Deckung ihres Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (vgl. u.a. auch OGH vom
- November 2016, 10 Ob 73/16g). Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet somit, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, die eigene Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung. Selbsterhaltungsfähigkeit tritt unabhängig vom Kindesalter dann ein, wenn das Kind/Jugendlicher die bei selbstständiger Haushaltsführung (auch außerhalb des elterlichen Haushalts) für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Solange die Person noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. dazu Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 691 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des OGH; VwGH vom
- April 2016, Zl. 2013/10/0076), insbesondere dann nicht, wenn es krankheitsbedingt besonders intensiver Pflege bedarf, die es selbst nicht finanzieren kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/10/0109, sowie VwGH vom
- Juni 2016, Zl. Ro 2014/10/0037, sowie VwGH vom
- Juni 2017, Zl. Ra 2016/10/0076) bedeutet Selbsterhaltungsfähigkeit die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts, wobei eine Person somit dann selbsterhaltungsfähig ist, wenn sie die zur Deckung ihres Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist vergleiche u.a. auch OGH vom
- November 2016, 10 Ob 73/16g). Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet somit, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, die eigene Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung. Selbsterhaltungsfähigkeit tritt unabhängig vom Kindesalter dann ein, wenn das Kind/Jugendlicher die bei selbstständiger Haushaltsführung (auch außerhalb des elterlichen Haushalts) für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Solange die Person noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig vergleiche dazu Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 691 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des OGH; VwGH vom
- April 2016, Zl. 2013/10/0076), insbesondere dann nicht, wenn es krankheitsbedingt besonders intensiver Pflege bedarf, die es selbst nicht finanzieren kann. Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann unabhängig vom jeweiligen Alter der Person aus den unterschiedlichsten Gründen - etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung - auch wieder wegfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Gänze oder auch nur teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, wobei dies zur Folge hat, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt, so der Verwaltungsgerichtshof. Ein dem Pflichtschulalter entwachsener, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähiger Unterhaltsberechtigter kann seinen Unterhaltsanspruch wegen fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen (vgl. u.a. OGH vom
- Dezember 2017, 3 Ob 222/17v).Ein dem Pflichtschulalter entwachsener, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähiger Unterhaltsberechtigter kann seinen Unterhaltsanspruch wegen fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen vergleiche u.a. OGH vom
- Dezember 2017, 3 Ob 222/17v). Da die Beschwerdeführerin somit nicht fähig ist, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen und dies nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, sondern auf ihren gesundheitlichen Zustand, ist sie nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 231 Rz 47, 50). Da die Beschwerdeführerin somit nicht fähig ist, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen und dies nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, sondern auf ihren gesundheitlichen Zustand, ist sie nicht selbsterhaltungsfähig vergleiche Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 231, Rz 47, 50). Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren die Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt und sie somit gegenüber ihren beiden Eltern unterhaltsberechtigt ist, wurde weder von ihr noch von ihren Eltern bestritten; vielmehr haben sie die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihren Unterhaltsanspruch ihnen gegenüber in den Beschwerdeausführungen auch ausdrücklich anerkannt. Zu Recht konnte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall daher davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht im Stande ist, die zur Deckung ihres Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst zu erwerben, sodass sie aufgrund ihrer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit gegenüber ihren beiden Eltern unterhaltsberechtigt und die üblicherweise mit Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit entfallene elterliche Unterhaltspflicht im gegenständlichen Fall weiterhin aufrecht ist. Nach einhelliger Meinung ist bei aufrechter Wohn- und Haushaltsgemeinschaft des berechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils Naturalunterhalt, bei Haushaltstrennung oder Verletzung der Unterhaltspflicht zur Gänze Geldunterhalt zu leisten. Der grundsätzlich bestehende Naturalunterhaltsanspruch wandelt sich somit grundsätzlich nur in zwei Fällen in eine Geldunterhaltsschuld, nämlich erstens dann, wenn Kind und Unterhaltsschuldner nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und zweitens im Fall der Verletzung der Unterhaltspflicht. Der bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft demnach bestehende Naturalunterhaltsanspruch des Kindes (vgl. z.B. 1 Ob 756/82, EF 40.118; u.a.) muss durch die Eltern zur Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse in Form der notwendigen Sach- und Dienstleistungen ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend anteilig erbracht werden (vgl. u.a. 1 Ob 564/91).Der bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft demnach bestehende Naturalunterhaltsanspruch des Kindes vergleiche z.B. 1 Ob 756/82, EF 40.118; u.a.) muss durch die Eltern zur Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse in Form der notwendigen Sach- und Dienstleistungen ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend anteilig erbracht werden vergleiche u.a. 1 Ob 564/91). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Naturalunterhalt gegenüber beiden Elternteilen hat, zumal zweifelsohne eine aufrechte Wohn- und Haushaltsgemeinschaft mit beiden Elternteilen besteht. Dafür, dass Unterhaltspflichten verletzt werden, ergeben sich überhaupt keine Anhaltspunkte, weshalb von einem über den Naturalunterhaltsanspruch hinausgehenden Geldunterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Eltern nicht auszugehen ist. Indem somit Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen dritte Personen im Sinne des § 8 Abs. 5 NÖ MSG nicht bestehen, sind solche von ihr auch nicht zu verfolgen.Indem somit Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen dritte Personen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG nicht bestehen, sind solche von ihr auch nicht zu verfolgen. Im gegenständlichen Fall haben aufgrund der aufrechten Wohn- und Haushaltsgemeinschaft ihre unterhaltspflichtigen Eltern somit Naturalunterhalt zu leisten, der in Form von Sach- und Dienstleistungen ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend erbracht werden muss. Bezogen auf das NÖ Mindestsicherungsgesetz bedeutet dies somit, dass das Wohnen im elterlichen Haushalt als Erfüllung der Unterhaltspflicht angesehen werden kann. Da Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsgrundsatz - § 2 Abs. 1 NÖ MSG), ist auch zu prüfen, inwieweit der Bedarf der Beschwerdeführerin durch die von ihren Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen gedeckt ist. Diesbezüglich ist vom Wohnaufwand und vom Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern auszugehen, wobei das erkennende Gericht, wie bereits zuvor dargelegt worden ist, bei dieser Berechnung die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung des § 11b NÖ MSG nicht mehr anzuwenden hat. Da Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsgrundsatz - Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG), ist auch zu prüfen, inwieweit der Bedarf der Beschwerdeführerin durch die von ihren Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen gedeckt ist. Diesbezüglich ist vom Wohnaufwand und vom Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern auszugehen, wobei das erkennende Gericht, wie bereits zuvor dargelegt worden ist, bei dieser Berechnung die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG nicht mehr anzuwenden hat. Unbestritten steht fest, dass das monatliche Einkommen des Herrn C € 853,93, jenes der Frau B monatlich € 1.642,82 und jenes der Beschwerdeführerin in Form eines Sachbezuges monatlich € 38,06 beträgt, wobei hiezu seitens des erkennenden Gerichts festgehalten wird, dass die Anrechnung des Mittagessens der Beschwerdeführerin im *** Tagesheim von der belangten Behörde zu Recht sowie die Berechnung der Höhe richtig vorgenommen worden ist. Zu Recht ermittelte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die Betriebskosten als Wohnaufwand in der Höhe von € 107,38 monatlich, indem sie die Kosten für Wasser und Kanal, Müllgebühren, die Eigenheim- und Hausversicherung, nicht jedoch die Kosten für Telefon, GIS-Gebühren, Gas- bzw. Stromkosten und Rechtschutzversicherung berücksichtigt hat, zumal aufgrund der zuvor zitierten Bestimmungen die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes lediglich den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, aber auch Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe und die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes lediglich den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben umfassen. Zu den beantragten Leistungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, ohne des notwendigen Wohnbedarfes, für die Beschwerdeführerin und ihren Eltern jeweils die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z. 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.a der NÖ MSV zugrunde zu legen sind. Zu den beantragten Leistungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, ohne des notwendigen Wohnbedarfes, für die Beschwerdeführerin und ihren Eltern jeweils die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der NÖ MSV zugrunde zu legen sind. Es sind bei der Berechnung alle Personen einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft zu erfassen, unabhängig davon, ob diese Person Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt hat. Weiters ist für jede Person der konkrete Mindeststandard nach § 11 NÖ MSG – ohne Deckelung - zu ermitteln. Weiters ist für jede Person der konkrete Mindeststandard nach Paragraph 11, NÖ MSG – ohne Deckelung - zu ermitteln. Wie zuvor dargelegt wurde, ist
§ 8Abs.
2 NÖ MSG das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person (die Beschwerdeführerin) im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person (Vater und Mutter der Beschwerdeführerin) bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 leg.cit. maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Zusätzlich ist also auch noch der Überschuss aus dem Einkommen der Eltern
§ 8Abs.
2 NÖ MSG in Abzug zu bringen. Wie zuvor dargelegt wurde, ist
Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person (die Beschwerdeführerin) im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person (Vater und Mutter der Beschwerdeführerin) bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach Paragraph 11, Absatz eins, leg.cit. maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Zusätzlich ist also auch noch der Überschuss aus dem Einkommen der Eltern
Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG in Abzug zu bringen. Ihrem Vater C, ihrer Mutter B und der Beschwerdeführerin selbst stehen vor Abzug eines Einkommens somit grundsätzlich Leistungen zur Deckung des notendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von jeweils € 475,01 (Jahr 2017) bzw. € 485,46 (Jahr 2018) monatlich zu. Von diesen einzelnen Leistungen sind jedoch die einzelnen Einkommen ihrer Eltern und der Beschwerdeführerin abzuziehen. Da das monatliche Einkommen des Herrn C € 853,93 und jenes der Frau B monatlich € 1.642,82 beträgt, verringern sich die ihnen zustehenden Ansprüche
§ 6Abs. 1 NÖ MSG, weshalb in diesem Fall bei beiden sogar ein jeweiliger monatlicher Überschuss in der Höhe von € 1.546,73
(2017)bzw. € 1.525,83
(2018)übrig bleibt, wobei dieser Überschuss über den der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes nach dem NÖ MSG im Jahr 2017 in der Höhe von € 436,95 (€ 475,01 - € 38,06) bzw. im Jahr 2018 in der Höhe von € 447,40 (€ 485,46 - € 38,06) liegt. Ihrem Vater C, ihrer Mutter B und der Beschwerdeführerin selbst stehen vor Abzug eines Einkommens somit grundsätzlich Leistungen zur Deckung des notendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von jeweils € 475,01 (Jahr 2017) bzw. € 485,46 (Jahr 2018) monatlich zu. Von diesen einzelnen Leistungen sind jedoch die einzelnen Einkommen ihrer Eltern und der Beschwerdeführerin abzuziehen. Da das monatliche Einkommen des Herrn C € 853,93 und jenes der Frau B monatlich € 1.642,82 beträgt, verringern sich die ihnen zustehenden Ansprüche
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG, weshalb in diesem Fall bei beiden sogar ein jeweiliger monatlicher Überschuss in der Höhe von € 1.546,73
(2017)bzw. € 1.525,83
(2018)übrig bleibt, wobei dieser Überschuss über den der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes nach dem NÖ MSG im Jahr 2017 in der Höhe von € 436,95 (€ 475,01 - € 38,06) bzw. im Jahr 2018 in der Höhe von € 447,40 (€ 485,46 - € 38,06) liegt. Auch bei Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten in der Höhe von € 107,38 und der Bestimmung des § 1 Abs. 3 der NÖ MSV verbleibt noch immer ein Überschuss aus den Einkommen ihrer Eltern, der den ihr zustehenden Mindeststandards nach dem NÖ MSG übersteigt, wobei auch diese Berechnung ohne Heranziehung der als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung des § 11b NÖ MSG durchgeführt wurde. Auch bei Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten in der Höhe von € 107,38 und der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, der NÖ MSV verbleibt noch immer ein Überschuss aus den Einkommen ihrer Eltern, der den ihr zustehenden Mindeststandards nach dem NÖ MSG übersteigt, wobei auch diese Berechnung ohne Heranziehung der als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG durchgeführt wurde. Es kann somit der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese in ihrem angefochtenen Bescheid daher zur Auffassung gelangte, dass die Beschwerdeführern bereits aufgrund ihres Einkommens (Sachbezuges) und jenes ihrer Eltern, die für sie unterhaltspflichtig sind, über den notwendigen Lebensunterhalt und Wohnbedarf im Sinne des NÖ MSG verfügt, sodass bei der Beschwerdeführerin keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vorliegt, weshalb ihr keine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden können. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass der von den Eltern geleistete Naturalunterhalt in Form von Pflege und Betreuung bei der Bemessung des Bedarfsorientierten Mindeststandards jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat, da dies nicht von dem Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gedeckt ist.
§ 10Abs.
1 NÖ MSG umfassen nämlich Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Die Deckung besonderer Bedürfnisse ist nach den Regeln des NÖ MSG jedoch nicht vorgesehen. Hierfür wurden andere Mechanismen geschaffen. Zu nennen sind hierbei insbesondere die erhöhte Familienbeihilfe oder auch Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz bzw. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass der von den Eltern geleistete Naturalunterhalt in Form von Pflege und Betreuung bei der Bemessung des Bedarfsorientierten Mindeststandards jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat, da dies nicht von dem Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gedeckt ist.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen nämlich Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Die Deckung besonderer Bedürfnisse ist nach den Regeln des NÖ MSG jedoch nicht vorgesehen. Hierfür wurden andere Mechanismen geschaffen. Zu nennen sind hierbei insbesondere die erhöhte Familienbeihilfe oder auch Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz bzw. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. Zum Vorbringen, es seien Aufwendungen für das Eigenheim zu tätigen, die wie eine Miete anzurechnen seien, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, einen Anspruch nach dem NÖ MSG zu begründen, zumal die Sanierung oder der Umbau des Eigenheimes nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes iSd NÖ MSG der Beschwerdeführerin dient, worunter nämlich der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie persönliche Bedürfnisse zu verstehen ist, dem gegenüber nicht in den Geltungsbereich der Sozialhilfe fallende Leistungen. Soweit sich die Beschwerdeführerin weiter darauf stützt, sie habe im ersten Halbjahr 2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen, ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung des Leistungsanspruches zeitraumbezogen zu erfolgen hat. Insofern bewirkt die Zuerkennung einer Leistung nicht automatisch einen Rechtsanspruch bei einem Antrag auf Verlängerung und sind die Voraussetzungen jeweils bei Antragstellung zeitraumbezogen neu zu prüfen. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen vormals eine Leistung gewährt oder versagt wurde. Der Vollständigkeit halber hält das erkennende Gericht weiters fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre finanzielle Situation für das Gericht durchaus nachvollziehbar sind, zumal gerade Personen mit Behinderungen ihr Leben meistens nur mit erhöhten Aufwendungen bewerkstelligen können, wobei diese Personen ohnedies geringe Einnahmen haben. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sowohl die Behörden als auch die Gerichte an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden sind und haben sie bei ihren Entscheidungen diese anzuwenden und auch zu vollziehen. Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetz- und Verordnungsgebers, Menschen mit Behinderungen mehr Rechte zukommen zu lassen und sie finanziell so auszustatten, dass sie im ausreichenden Maß am öffentlichen Leben teilhaben können.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen und Ermittlungen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Auch die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde ihre mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit, die Unterhaltspflicht ihrer Eltern, die Einkommenssituation und die von der belangten Behörde dargelegten weiteren Sachverhaltsannahmen nicht bestritten. Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen, wie z.B. die Anwendung des §11b NÖ MSG, zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen, wie z.B. die Anwendung des §11b NÖ MSG, zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
- Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
- Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
- März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
- März 2014, Zl. 2013/05/0131). Zu Spruchpunkt 2.:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. hiezu u.a. VwGH vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom
- September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom
- Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor vergleiche hiezu u.a. VwGH vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom
- September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom
- Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1045.001.2017