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{'item': 'LVwG-AV-713/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-713/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die Sachwalterin B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 04.06.2018, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 2 Abs. 1 Z 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln LGBl. 9200/2-0 idF LGBl. Nr. 75/2017Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln , LGBl. 9200/2-0 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2017, § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Antrag vom 23.02.2018 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend hat die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.225,20 (PVA, Pflegestufe 6) verfüge. Dieses Pflegegeld sei aufgrund der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln anzurechnen, da der Antragsteller teilstationär bei der „Lebenshilfe NÖ – Werkstätte ***“ untergebracht sei. In Folge der Einkommenshöhe verfüge der Antragsteller über ein Einkommen, welches deutlich über dem maßgeblichen Mindeststandard liege. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Vorbringen, dass der Antragsteller von September 2012 bis Februar 2018 Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen habe, da er sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllte. An dieser Situation habe sich nichts geändert. Es stelle sich daher die Frage, weshalb trotz Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nun nicht mehr gewährt würden. Im Weiteren erfolgen Ausführungen, weshalb Pflegegeld nicht berücksichtigt werden dürfe. Der Beschwerdeführer besucht nach den Angaben seiner Sachwalterin seit September 2007 die Tagesstätte der Lebenshilfe NÖ in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr (Montag bis Donnerstag) und 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr (an Freitagen). Für diese Betreuung im Ausmaß von 36 Stunden pro Woche müssten monatlich € 360,-- vom Pflegegeld an die BH Bruck an der Leitha überwiesen werden. Damit stehe auch fest, dass der Antragsteller den überwiegenden Teil seines Lebens zuhause verbringt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer bezieht unbestritten Pflegegeld der Stufe 6 in der monatlichen Höhe von € 1.225,
  3. Wohnhaft ist der Beschwerdeführer unter der Adresse ***, ***. Ebenso unbestritten wird der Beschwerdeführer seit September 2007 in der Werkstätte *** der Lebenshilfe NÖ beschäftigt und betreut von Montag bis Donnerstag jeweils von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und an Freitagen von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Inwieweit eigenes Einkommen und eigenes Vermögen bei der Beurteilung, ob ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zusteht, zu berücksichtigen sind, wird in der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 idF LGBl. Nr. 75/2017 geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung sind vom Einkommen Leistungen nicht anzurechnen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z.B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil.Inwieweit eigenes Einkommen und eigenes Vermögen bei der Beurteilung, ob ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zusteht, zu berücksichtigen sind, wird in der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2017, geregelt. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, dieser Verordnung sind vom Einkommen Leistungen nicht anzurechnen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z.B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil. Dies bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass das Pflegegeld grundsätzlich beim Einkommen des Pflegebedürftigen nicht zu berücksichtigen ist, es sei denn, die betreffende Person erhält Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes. In diesem Fall ist das Pflegegeld auf das Einkommen in voller Höhe anzurechnen. Im gegenständlichen Fall wird der Antragsteller unbestritten in der Werkstätte *** der Lebenshilfe NÖ teilstationär betreut, weshalb aufgrund der dargelegten Regelung das Pflegegeld in voller Höhe auf das Einkommen anzurechnen ist. Bei einem daraus resultierenden Einkommen von € 1.225,20 monatlich wird der monatliche Mindeststandard aber bei weitem überschritten, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zutreffend den Anspruch verneint und den Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindest-sicherung abgewiesen hat. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt unbestritten ist und die Durchführung einer Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten ließ und auch nicht notwendig war. Schließlich ist im gegenständlichen Fall ausschließlich die rechtliche Beurteilung des feststehenden Sachverhaltes vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen bzw. bestritten worden. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.713.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.