GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen., 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin nachstehend angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 5.3.2018, tagsüber und bis 22.35 Uhr Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben es als Halter eines Hundes auf der Liegenschaft in ***, *** unterlassen für eine geeignete Beaufsichtigung und Verwahrung des Hundes zu sorgen, wodurch durch das laute und anhaltende Gebell des Hundes am 5.3.2018 (tagsüber und bis 22.35 Uhr) eine Lärmentwicklung entstand, welche zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung Dritter führte.Sie haben daher als Halter eines Hundes diesen nicht in einer Weise verwahrt, dass Menschen nicht unzumutbar belästigt werden können.Sie haben es als Halter eines Hundes auf der Liegenschaft in ***, *** unterlassen für eine geeignete Beaufsichtigung und Verwahrung des Hundes zu sorgen, wodurch durch das laute und anhaltende Gebell des Hundes am 5.3.2018 (tagsüber und bis 22.35 Uhr) eine Lärmentwicklung entstand, welche zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung Dritter führte., Sie haben daher als Halter eines Hundes diesen nicht in einer Weise verwahrt, dass Menschen nicht unzumutbar belästigt werden können., Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 10 Abs.1 Z.1 iVm § 1 Abs.1 NÖ HundehaltegesetzParagraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 40,00 2 Stunden § 10 Abs.2 1.Strafsatz iVm § 10 Abs.1 Z.1 NÖ HundehaltegesetzParagraph 10, Absatz 2, 1.Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Hundehaltegesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 50,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf das Verwaltungsgeschehen und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen, sowie der nach entsprechender Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen dahingehend, dass es als erwiesen angesehen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin als Halterin des Hundes, diesen nicht in einer Art und Weise verwahrt habe, welche die unzumutbare Belästigung durch Hundegebell hätte vermeiden können, sowie diesbezüglich betreffend der subjektiven Tatseite auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG verwiesen wurde und die Strafverhängung unter Beachtung der Bestimmung des Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf das Verwaltungsgeschehen und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen, sowie der nach entsprechender Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen dahingehend, dass es als erwiesen angesehen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin als Halterin des Hundes, diesen nicht in einer Art und Weise verwahrt habe, welche die unzumutbare Belästigung durch Hundegebell hätte vermeiden können, sowie diesbezüglich betreffend der subjektiven Tatseite auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG verwiesen wurde und die Strafverhängung unter Beachtung der Bestimmung des § 19 VStG erfolgte.Paragraph 19, VStG erfolgte. Dem von der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel ist zusammengefasst zu entnehmen, dass sie es in Abrede stellt, dass ihre Schäferhündin durch länger andauerndes Bellen eine unzumutbare Lärmbelästigung verursacht hätte, vielmehr gehe sie davon aus, dass die Anzeige der Nachbarn eher schikanös wäre, zumal sich weitere Nachbarn über ein etwaiges Bellen ihres Hundes nicht beschweren würden, sowie sie auch wisse, dass jene Nachbarin, auf welche die Anzeige zurückzuführen sei, in der Ortschaft faktisch ständig irgendwelche Personen wegen Lappalien anzeige und deshalb im Ort niemand etwas mit ihr zu tun haben wolle. Im Zuge der in Entsprechung des § 44 VwGVG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde sowohl der Nachbar der Beschwerdeführerin, welcher die Polizei verständigte, sowie der die Anzeige legende Polizeibeamte als Zeuge einvernommen und die Beschwerdeführerin selbst als Partei befragt.Im Zuge der in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde sowohl der Nachbar der Beschwerdeführerin, welcher die Polizei verständigte, sowie der die Anzeige legende Polizeibeamte als Zeuge einvernommen und die Beschwerdeführerin selbst als Partei befragt. Ausgehend von dieser Beweisaufnahme ist festzustellen, dass vom Zeugen B die Polizei verständigt wurde, dies wegen ständigen lauten Bellens des Hundes der Beschwerdeführerin. Nach Eintreffen der Polizeibeamten vor Ort und Kontaktaufnahme mit dem Zeugen B hat der Hund zwar kurz gebellt, dieses aber unmittelbar danach wieder eingestellt, sodass die Polizeibeamten dieses nächtliche Bellen nicht als Lärmbelästigung ansahen, allerdings etwa eine knappe Stunde später zum Haus der Beschwerdeführerin zurückkehrten um auf diese zu warten, zumal die Zeit deren Rückkehr in etwa bekannt war. Während dieser Wartezeit von etwa knapp einer Viertelstunde hat der Hund allerdings laut und faktisch durchgehend gebellt, wobei er das Gebell erst bei Eintreffen der Beschwerdeführerin eingestellt hat. Auf Hinweis des anzeigelegenden Polizeibeamten, dass das Gebell des Hundes auch auf der Straße noch laut hörbar gewesen sei und eine Lärmbelästigung darstelle, war die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht einsichtig und wurde ihr deshalb vom einschreitenden Polizeibeamten auch die Bezahlung eines Organmandates nicht angeboten, sondern sie darauf hingewiesen, dass eine Anzeige gelegt werde. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der unbedenklichen Verwaltungsstrafakte der belangten Behörde. Wobei jedenfalls kein Grund bestand, an den Angaben des meldungslegenden Polizeibeamten welcher aufgrund der Anzeige des Nachbarn der Beschwerdeführerin, sich etwa eine knappe Viertelstunde vor deren Haus aufgehalten hat und während dieser Zeit den Hund der Beschwerdeführerin laut und fast durchgehend bellen hörte, auch nur irgendwie zu zweifeln.
1 NÖ Hundehaltegesetz muss, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet und unzumutbar belästigt werden können.
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz muss, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet und unzumutbar belästigt werden können.
1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt, welche
Abs. 2 leg.cit von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen ist.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Bestimmungen des Paragraph eins, verstößt, welche
Absatz 2, leg.cit von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen ist. Das vom anzeigelegenden Polizeibeamten wahrgenommene andauernde und laute Bellen des Hundes der Beschwerdeführerin während der Nachstunden ist jedenfalls als unzumutbare Belästigung im Sinne der oben zitierten Bestimmungen anzusehen, wobei es für die Strafbarkeit nicht von Einfluss ist, ob sich nur einer oder mehrere Nachbarn der Beschwerdeführerin durch das Bellen des Hundes belästigt fühlten, weshalb der objektive Tatbestand des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz als erwiesen anzusehen ist.Das vom anzeigelegenden Polizeibeamten wahrgenommene andauernde und laute Bellen des Hundes der Beschwerdeführerin während der Nachstunden ist jedenfalls als unzumutbare Belästigung im Sinne der oben zitierten Bestimmungen anzusehen, wobei es für die Strafbarkeit nicht von Einfluss ist, ob sich nur einer oder mehrere Nachbarn der Beschwerdeführerin durch das Bellen des Hundes belästigt fühlten, weshalb der objektive Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz als erwiesen anzusehen ist. Die der Beschwerdeführerin angelastete Übertretung des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG dar, weshalb zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, und ist diese bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine Glaubhaftmachung dahingehend, dass sie an der von ihrem Hund ausgehenden Störung kein Verschulden treffe, ist der Beschwerdeführerin jedenfalls im Verfahren nicht gelungen, sie hätte vielmehr dafür Sorge tragen müssen, dass ihr Hund nicht fallweise über eine längere Dauer während der Nachstunden bellt, weshalb auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen ist.Die der Beschwerdeführerin angelastete Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar, weshalb zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, und ist diese bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine Glaubhaftmachung dahingehend, dass sie an der von ihrem Hund ausgehenden Störung kein Verschulden treffe, ist der Beschwerdeführerin jedenfalls im Verfahren nicht gelungen, sie hätte vielmehr dafür Sorge tragen müssen, dass ihr Hund nicht fallweise über eine längere Dauer während der Nachstunden bellt, weshalb auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen ist. Die belangte Behörde ist deshalb zu Recht mit Strafverhängung vorgegangen, wobei das Verbot der unzumutbaren Belästigung in § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz hinsichtlich der vom Gesetz geschützten Interessen deutlich unter jenem des Verbotes einer Gefährdung liegt, welchen Umstand allerdings bereits die belangte Behörde in ihrer Strafbemessung durch eine Strafverhängung im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens ausreichend berücksichtigt hat zumal keinerlei Milderungsgründe zu werten waren, allerdings, worauf die belangte Behörde ebenfalls zutreffend verwiesen hat, eine bereits vorliegende rechtskräftige Vormerkung nach dem Hundehaltegesetz, mit welcher eine Ermahnung erteilt worden war, als erschwerend heranzuziehen war, weshalb die verhängte Strafe insbesondere aus spezial- und auch generalpräventiven Erwägungen einer etwaigen Herabsetzung nicht zugänglich war.Die belangte Behörde ist deshalb zu Recht mit Strafverhängung vorgegangen, wobei das Verbot der unzumutbaren Belästigung in Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz hinsichtlich der vom Gesetz geschützten Interessen deutlich unter jenem des Verbotes einer Gefährdung liegt, welchen Umstand allerdings bereits die belangte Behörde in ihrer Strafbemessung durch eine Strafverhängung im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens ausreichend berücksichtigt hat zumal keinerlei Milderungsgründe zu werten waren, allerdings, worauf die belangte Behörde ebenfalls zutreffend verwiesen hat, eine bereits vorliegende rechtskräftige Vormerkung nach dem Hundehaltegesetz, mit welcher eine Ermahnung erteilt worden war, als erschwerend heranzuziehen war, weshalb die verhängte Strafe insbesondere aus spezial- und auch generalpräventiven Erwägungen einer etwaigen Herabsetzung nicht zugänglich war. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat die Beschwerdeführerin die verhängte Strafe, sowie die Kosten zum Verwaltungsverfahren und zum Beschwerdeverfahren
G innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat die Beschwerdeführerin die verhängte Strafe, sowie die Kosten zum Verwaltungsverfahren und zum Beschwerdeverfahren
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Reivison ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig ist, welche grundsätzliche Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 Die ordentliche Reivison ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig ist, welche grundsätzliche Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1298.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.