GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 05.12.2017, Zl. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 20.09.2017 auf neuerliche Zustellung des Straferkenntnisses vom 09.03.2017, ZL. ***, wegen entschiedener Sache
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 05.12.2017, Zl. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 20.09.2017 auf neuerliche Zustellung des Straferkenntnisses vom 09.03.2017, ZL. ***, wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. In der Begründung ihres Bescheides legte die Verwaltungsstrafbehörde dar, dass der Strafbescheid nach einem Zustellversuch am 20.03.2017 durch die Post ab 21.03.2017 in der Dauer der 14-tägigen Hinterlegungs- und Abholfrist bei der Zustellbasis *** zur Abholung hinterlegt worden wäre. Infolge Nichtabholung des RSb-Briefes innerhalb der Hinterlegungs- und Abholfrist wäre dieser am 13.04.2017 von der Zustellbasis *** mit dem Postvermerk „nicht behoben“ ordnungsgemäß an die Behörde zurückgesandt worden.
1 AVG seien Anbringen, die außer den Fällen der § 69 und § 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG seien Anbringen, die außer den Fällen der Paragraph 69 und Paragraph 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Da der oben genannte Bescheid rechtskonform zugestellt worden sei, wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel und beantragte, den Bescheid zu beheben und die Neuzustellung des Straferkenntnisses vom 09.03.2017 zu verfügen. Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass er bereits am 08.06.2017 die Neuzustellung des Straferkenntnisses beantragt habe, da ihm dieses Schriftstück nicht zugegangen sei. Auch in allen weiteren Anträgen habe er sich immer wieder darauf berufen, dass ihm das Straferkenntnis niemals zugestellt worden sei. Weiters habe er die Befragung des Zustellorgans angeregt. Diese als Einheit anzusehenden Anträge wären von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt allesamt nicht behandelt und keine Feststellungen in Bezug auf einen ordnungsgemäßen Zustellvorgang getroffen worden. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hätte seinem durchaus begründeten, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen, wonach der Zustellvorgang nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen hätte, Rechnung tragen müssen. Die Zustellung des Straferkenntnisses vom 09.03.2017 sei nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt und demnach nichtig. Der angefochtene Bescheid lege daher zu Unrecht seiner rechtlichen Beurteilung die Annahme des Vorliegens einer entschiedenen Rechtssache zugrunde. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22.01.2018 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
Der nachfolgende, entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden, unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde zur Geschäftszahl ***. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Strafen, vom 09.03.2017, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 03.08.2015, um 21:05 Uhr, im Ortsgebiet von *** den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf einer öffentlichen Verkehrsfläche nächst der ***, vor dem Anwesen ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung
VO) angelastet. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe
VO von 800 Euro/ 168 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde
G ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 80 Euro vorgeschrieben.Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) angelastet. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO von 800 Euro/ 168 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 80 Euro vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis wurde nach einem am 20.03.2017 an der Abgabestelle des Beschwerdeführers in ***, ***, durchgeführten Zustellversuch am 21.03.2017 in der Postfiliale *** hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. In weiterer Folge wurde das Dokument von der Post am 13.04.2017 an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als nicht behoben retourniert. Infolge einer an ihn mit Mahnschreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.06.2017 gerichteten Aufforderung, die mit rechtskräftigem Strafbescheid vom 09.03.2017, Zl. ***, vorgeschriebene Geldleistung von 880 Euro binnen zwei Wochen zur Einzahlung zu bringen, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.06.2017 die neuerliche Zustellung des genannten Strafbescheides. In seinem Antrag führte er dazu zusammengefasst aus, dass ihm der Strafbescheid völlig unbekannt sei und an ihn seit dem Jahr 2016 keine wie immer geartete Zustellung eines Schriftstückes der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt erfolgt sei. In Kenntnis des gegen ihn anhängigen Verfahrens überwache er besonders sorgfältig den Posteingang und hätte die Poststücke genau durchgesehen, um allfällige Säumnisfolgen zu vermeiden sowie fristgerecht Anträge stellen zu können. Er hätte weder persönlich, noch im Wege der Behebung beim Postpartner *** einen Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt übernommen. Ihm sei auch keine wie immer geartete Verständigung von einer allfälligen Hinterlegung zugegangen. Ihm wäre daher jegliche Möglichkeit genommen worden, in den Strafbescheid Einsicht zu nehmen und gegebenenfalls ein Rechtsmittel zu ergreifen. Er wäre auch nie von der mit der Zustellung betrauten Person davon verständigt worden, dass an ihn eine eigenhändige Zustellung erfolgen solle. Die Existenz eines Strafbescheides wäre ihm demnach bis heute nicht bekannt. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2017 die Exekution des offenen Betrages angedroht, mit dem Informationsschreiben vom 04.07.2017 eine chronologische Übersicht zur Zustellung des Straferkenntnisses vom 09.03.2017 übermittelt und er mit Schreiben vom 30.08.2017 aufgefordert, geeignete Tatsachen vorzubringen und Beweismittel beizubringen, die „einen Antrag über die mangelhafte Zustellung zur Wiederaufnahme rechtfertigen“ würden. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit seinen Schreiben vom 03.07.2017, vom 09.07.2017 und vom 20.09.2017, in welchen er seinen Antrag vom 08.06.2017 aufrecht hielt und im Wesentlichen ausführte, dass der gesamte Zustellvorgang mangelhaft und nichtig sei. Er zweifelte an, dass die Verständigung von der Hinterlegung ordnungsgemäß in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei, zumal er den Eingang von Poststücken stets mehr als sorgfältig überwacht habe. Er beantrage daher seine Einvernahme sowie die Einvernahme des Zustellorgans. Das Straferkenntnis vom 09.03.2017 ist dem Beschwerdeführer bisher nicht zugekommen. Die belangte Behörde erließ den nun bekämpften Bescheid, ohne davor weitere Erhebungsschritte im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Zustellmängeln getätigt zu haben. Rechtlich ist dazu Nachfolgendes auszuführen:
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2, bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Zurückweisung eines Anbringens
1 AVG setzt sohin voraus, dass sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen muss. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf.Die Zurückweisung eines Anbringens
Paragraph 68, Absatz eins, AVG setzt sohin voraus, dass sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen muss. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen „entschiedener Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG die tatsächliche Identität der Sache (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24.04.2002, Zl. 2002/18/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen „entschiedener Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG die tatsächliche Identität der Sache vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 24.04.2002, Zl. 2002/18/0039). „Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2017, Zl. Ra 2014/06/0041).„Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2017, Zl. Ra 2014/06/0041). Mit seinem begründeten Antrag auf neuerliche Zustellung des Straferkenntnisses bezweckt der Beschwerdeführer aber nicht das Aufrollen einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache, sondern stellt er vielmehr in Abrede, dass der Strafbescheid überhaupt in Rechtskraft erwuchs. Diesbezüglich liegt jedoch keine „entschiedene Sache“ vor, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG nicht gegeben sind.Diesbezüglich liegt jedoch keine „entschiedene Sache“ vor, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht gegeben sind. Ergänzend ist festhalten, dass grundsätzlich ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides nicht besteht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist (vgl. Erkenntnis des VwGH von 22.02.2001, Zl. 99/20/0487).Ergänzend ist festhalten, dass grundsätzlich ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides nicht besteht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist vergleiche Erkenntnis des VwGH von 22.02.2001, Zl. 99/20/0487). Der Zustellnachweis stellt zwar eine öffentliche Urkunde dar, die nach § 47 AVG i.V.m. § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat und damit Beweis über die Zustellung macht; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist) möglich (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2017, Zl. Ra 2017/20/0290).Der Zustellnachweis stellt zwar eine öffentliche Urkunde dar, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat und damit Beweis über die Zustellung macht; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist) möglich vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2017, Zl. Ra 2017/20/0290). Die belangte Behörde hat sich jedoch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zustellantrag und dessen Ergänzungen nicht auseinandergesetzt und die Einvernahme des Zustellorgans oder die amtswegige Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung, etwa durch Befragung des Beschwerdeführers, ohne Begründung unterlassen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0217).Die belangte Behörde hat sich jedoch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zustellantrag und dessen Ergänzungen nicht auseinandergesetzt und die Einvernahme des Zustellorgans oder die amtswegige Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung, etwa durch Befragung des Beschwerdeführers, ohne Begründung unterlassen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0217). Hat die Behörde den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Wenn das Verwaltungsgericht den von der Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet es die ihm im Beschwerdeverfahren gesetzten Grenzen und belastet seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002).Hat die Behörde den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Wenn das Verwaltungsgericht den von der Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet es die ihm im Beschwerdeverfahren gesetzten Grenzen und belastet seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002). Es ist dem Verwaltungsgericht somit verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Behörde hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2016, Zl. Ra 2016/22/0059).Es ist dem Verwaltungsgericht somit verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Behörde hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2016, Zl. Ra 2016/22/0059). Die Prüfung der ordnungsgemäßen Zustellung des Straferkenntnisses bleibt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit verwehrt. Im Ergebnis war der Beschwerde der Erfolg nicht zu versagen und der in dieser Angelegenheit ergangene Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt spruchgemäß zu beheben.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung, wie aus den im Erwägungsteil angeführten Entscheidungsgründen samt Judikaturnachweisen hervorgeht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung, wie aus den im Erwägungsteil angeführten Entscheidungsgründen samt Judikaturnachweisen hervorgeht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.193.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.