Obsah (5)
Art. 28Art. 46Art. 64§ 12§ 18RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-575/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 28
, 29, 30, 31, 32, 40, 41 oder 80 der
Artikel 28, 29, 30, 31, 32, 40, 41, oder 80 der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009 in Verkehr bringt,Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, f)
Art. 46
, 47, 48, 51, 52 oder 53 der
Artikel 46, 47, 48, 51, 52, oder 53 der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009 in Verkehr bringt,Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
- g)Versuche entgegen Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchführt,Versuche entgegen Artikel 54, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, durchführt,
- h)Zusatzstoffe entgegen Art. 58 oder 64 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Zusatzstoffe entgegen Artikel 58, oder 64 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, i)
Art. 64oder 65 der Verordnung (EG) Nr.
1107/
Artikel 64, oder 65 der Verordnung (EG) Nr.
1107/ 2009 in Verkehr bringt,
- j)Notfallsmaßnahmen nach den Art. 69, 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107/Notfallsmaßnahmen nach den Artikel 69, 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107/ 2009 und der darauf beruhenden Verordnungen nicht nach kommt,
- k)Beistoffe entgegen Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Beistoffe entgegen Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
- l)als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 11 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,den in Paragraph 11, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt, m)
§ 12
einführt,
Paragraph 12, einführt, n)
§ 18Abs.
10, 11, 13, 14 oder 15 in Verkehr bringt,
Paragraph 18, Absatz 10, 11, 13, 14, oder 15 in Verkehr bringt, 2. mit Geldstrafe bis zu 7 500 €, im Wiederholungsfall bis 15 000 €, wer
- a)den Meldepflichten gemäß Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht oder den Meldepflichten gemäß Artikel 56, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt
- b)Werbung betreibt, die nicht dem Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Werbung betreibt, die nicht dem Artikel 66, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, entspricht,
- c)nicht dem Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechende nicht dem Artikel 67, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, entsprechende Aufzeichnungen führt,
- d)einer Verpflichtung gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, oder einer darauf beruhenden Verordnung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt
- e)einer in der nach § 6 erlassenen Verordnung festgelegten Verpflichtung nicht einer in der nach Paragraph 6, erlassenen Verordnung festgelegten Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- f)einer gemäß § 9 angeordneten Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,einer gemäß Paragraph 9, angeordneten Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- g)der Meldepflicht gemäß § 18 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt..der Meldepflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt..
(2)Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
(3)Der Versuch ist strafbar.
(4)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt und aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorgans des Bundes eingeleitet werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
(5)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde. Die maßgeblichen Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 BGBl II Nr. 233/2011 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten: „Abgabe, Erwerb und Lagerung § 1.
(1)Beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln muss ausreichend Personal zur Verfügung stehen, das in Besitz einer Bescheinigung (§ 3) ist, um den Kunden geeignete Hinweise für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Informationen über die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Sicherheitshinweise für das Risikomanagement zu den betreffenden Produkten geben zu können. In jedem Falle muss zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß §3 verfügen, und diese Person muss während der Geschäfts- und Betriebszeiten, zu denen Pflanzenschutzmittel verkauft werden, im Betrieb anwesend sein. Gleiches gilt auch für jeden Filialbetrieb. Paragraph eins,
(1)Beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln muss ausreichend Personal zur Verfügung stehen, das in Besitz einer Bescheinigung (Paragraph 3,) ist, um den Kunden geeignete Hinweise für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Informationen über die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Sicherheitshinweise für das Risikomanagement zu den betreffenden Produkten geben zu können. In jedem Falle muss zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß §3 verfügen, und diese Person muss während der Geschäfts- und Betriebszeiten, zu denen Pflanzenschutzmittel verkauft werden, im Betrieb anwesend sein. Gleiches gilt auch für jeden Filialbetrieb. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten: „Artikel 2 Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für Produkte in der dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt sind:
- a)Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, soweit es nicht als Hauptzweck dieser Produkte erachtet wird, eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen zu dienen;
- b)in einer anderen Weise als Nährstoffe die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler);
- c)Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit diese Stoffe oder Produkte nicht besonderen Gemeinschaftsvorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;
- d)unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht;
- e)ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht. Diese Produkte werden als „Pflanzenschutzmittel“ bezeichnet.“ „Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … 9. „Inverkehrbringen“ das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer. Die Überführung in den freien Verkehr des Gebiets der Gemeinschaft ist ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung; …“ Unbestritten ist, dass mehrere Pflanzenschutzmittel, ua die im Spruch bezeichneten, in der Fa. C GmbH lagerten, um von Kunden der Fa. D vertrieben zu werden. Die Ware wird von der Fa C GmbH hergestellt, gelagert und zum Großteil an die Fa. D in *** geliefert und (sogar) an die Kunden Rechnung gestellt. Der Rechtsmeinung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit war beizupflichten, wenn es ausführt, dass bereits das „Bereithalten“ von Pflanzenschutzmitteln die Verantwortung für Produkte im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes auslöst und die Fa C GmbH, respektive deren Verantwortliche Beauftragte, verantwortlich ist, wobei es unerheblich ist, ob die Ware entgeltlich oder unentgeltlich gelagert oder abgegeben wird. Zweifelsfrei wurden die Mittel im Betrieb bereitgehalten, was entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin den Betrieb dazu verpflichtet, eine Person zu beschäftigen, welche im Besitz einer Bescheinigung gem. § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung ist, welche zum Tatzeitpunkt unbestritten nicht beschäftigt war.Der Rechtsmeinung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit war beizupflichten, wenn es ausführt, dass bereits das „Bereithalten“ von Pflanzenschutzmitteln die Verantwortung für Produkte im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes auslöst und die Fa C GmbH, respektive deren Verantwortliche Beauftragte, verantwortlich ist, wobei es unerheblich ist, ob die Ware entgeltlich oder unentgeltlich gelagert oder abgegeben wird. Zweifelsfrei wurden die Mittel im Betrieb bereitgehalten, was entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin den Betrieb dazu verpflichtet, eine Person zu beschäftigen, welche im Besitz einer Bescheinigung gem. Paragraph 3, der Pflanzenschutzmittelverordnung ist, welche zum Tatzeitpunkt unbestritten nicht beschäftigt war. Schon dadurch wurde der Vorschrift des Artikel 3 Abs.9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 iVm § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht entsprochen.Schon dadurch wurde der Vorschrift des Artikel 3 Absatz 9, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht entsprochen. Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, es habe zum Kontrollzeitpunkt keine Geschäftstätigkeit stattgefunden und sei in Brasilien jedenfalls zur dortigen Zeit kein Geschäftsbetrieb, so ist ihr entgegenzuhalten, dass in den EB zur Pflanzenschutzmittelverordnung festgehalten ist, dass Pflanzenschutzmittel für die berufliche Verwendung ausdrücklich nur an berufliche Verwender, die im Besitz der oa Bescheinigung sind, verkauft werden dürfen, das gilt auch für Online-und Telefonverkäufe. Damit wird klargestellt, dass im Fall von Online-Verkäufen, die zu jeder Zeit möglich sind, sowohl Verkäufer, als auch Käufer im Besitz der oa. Bescheinigung sein müssen. Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 der Eintritt weder eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und über das Verschulden in der betreffenden Verwaltungsvorschrift keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus auf die entlastenden Umstände hinzuweisen (vgl. VwGH 26.01.1996, 95/02/0350; 27.04.2000, 96/02/0313). Dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, sich über die einschlägigen Bestimmungen zu informieren, hat er nicht dargetan.Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 der Eintritt weder eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und über das Verschulden in der betreffenden Verwaltungsvorschrift keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus auf die entlastenden Umstände hinzuweisen vergleiche VwGH 26.01.1996, 95/02/0350; 27.04.2000, 96/02/0313). Dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, sich über die einschlägigen Bestimmungen zu informieren, hat er nicht dargetan. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht daher als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv und subjektiv zu verantworten hat. Der Beschwerdeführerin war insoferne beizupflichten, als die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses im Wesentlichen allein den Vorwurf beinhalten, dass im Betrieb keine Person beschäftigt war, die über eine Bescheinigung gemäß § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung verfügt. Die Sprüche waren daher ohne weiteres zusammenzuziehen und entsprechend zu korrigieren. Der Beschwerdeführerin war insoferne beizupflichten, als die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses im Wesentlichen allein den Vorwurf beinhalten, dass im Betrieb keine Person beschäftigt war, die über eine Bescheinigung gemäß Paragraph 3, der Pflanzenschutzmittelverordnung verfügt. Die Sprüche waren daher ohne weiteres zusammenzuziehen und entsprechend zu korrigieren. Zur Strafhöhe: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als strafmildernd und erschwerend war nichts zu werten. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kann zwar keineswegs als unerheblich angesehen werden. Die verhängte Strafe ist geeignet, der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt ihrer Tat vor Augen zu führen und sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abzuhalten und auch generalpräventive Wirkung zu erzeugen. Die verhängte Geldstrafe ist noch immer im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt, sodass eine Herabsetzung selbst unter der Annahme ungünstiger Einkommens-Vermögens-und Familienverhältnissen nicht in Frage kam. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.575.001.2018