RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1044/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ***, StA.: Peru, derzeit wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.06.2017, GZ. ***, betreffend Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ***, StA.: Peru, derzeit wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.06.2017, GZ. ***, betreffend Rückstufung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemä3 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemä3 Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 21.06.2017, GZ. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Baden (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) gegenüber dem Beschwerdeführer fest, dass sein aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ bestehendes unbefristetes Aufenthaltsrecht ende und wurde dem Beschwerdeführer weiters ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten im Sinne einer Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Mit Bescheid vom 21.06.2017, GZ. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Baden (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) gegenüber dem Beschwerdeführer fest, dass sein aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ bestehendes unbefristetes Aufenthaltsrecht ende und wurde dem Beschwerdeführer weiters ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten im Sinne einer Rückstufung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer über einen von der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 25.06.2009 erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfüge. Im Strafregister scheine eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht *** zur Zl. *** vom 31.07.2014, rechtskräftig seit dem 12.06.2015, wegen § 207 Abs. 1 StGB und § 212 Abs. 1 Z. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer über einen von der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 25.06.2009 erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfüge. Im Strafregister scheine eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht *** zur Zl. *** vom 31.07.2014, rechtskräftig seit dem 12.06.2015, wegen Paragraph 207, Absatz eins, StGB und Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf. Beim Beschwerdeführer würden demnach die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorliegen und wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung möglich. Jedoch habe eine gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz zu treffende Abwägung ergeben, dass die Privat- und Familieninteressen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden, weshalb laut Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017 zur Zeit eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei. Beim Beschwerdeführer würden demnach die Voraussetzungen des , Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorliegen und wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung möglich. Jedoch habe eine gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz zu treffende Abwägung ergeben, dass die Privat- und Familieninteressen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden, weshalb laut Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017 zur Zeit eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei. Somit habe die Verwaltungsbehörde das Ende des unbefristeten Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 1 NAG festzustellen und werde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von Monaten im Sinne einer Rückstufung erteilt. Somit habe die Verwaltungsbehörde das Ende des unbefristeten Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG festzustellen und werde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von Monaten im Sinne einer Rückstufung erteilt. Eben dieses Ergebnis der Beweisaufnahme sei im Übrigen dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.05.2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und habe er dazu keine Stellungnahme abgegeben.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 24.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG aufzuheben und das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 38 AVG auszusetzen.In seiner gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 24.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG aufzuheben und das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der gegenständliche Bescheid aus mehreren Gründen tatsachen- und rechtsirrig ergangen sei. Wohl sei der Beschwerdeführer tatsächlich mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 31.07.2014 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, was von der Verwaltungsbehörde auch als präjudizielle Vorfrage gewertet worden wäre und worauf sie ihre gegenständliche Entscheidung gestützt hätte. Aus Sicht des Beschwerdeführers handle es sich bei diesem Urteil jedoch um einen Justizirrtum. Der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Handlungen niemals getätigt und auch seinen wahrheitsgemäßen Standpunkt mit seinem ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter ab seiner Ersteinvernahme bei der Polizei *** sowie bei seiner gerichtlichen Einvernahme in Wien vertreten. In zwei Wiederaufnahmeverfahren mit Vorlage von stichhaltigen Beweisen und Urkunden habe er seine Verantwortung mannigfaltig untermauert, doch sei dies seitens der Staatsanwaltschaft Wien sowie des Landesgerichtes *** nicht dahingehend gewürdigt worden, dass neuerlich ein Strafverfahren eingeleitet worden und der Beschwerdeführer freizusprechen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber C, sohin seiner Nichte, als ihr Onkel pflicht- und ordnungsgemäß verhalten und sei ihr gegenüber eigentlich als Vater aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe die begründete Vermutung, dass sie sich mit fortschreitendem Alter in ihn verliebt habe und bis heute nicht verkraftet habe, dass der Beschwerdeführer im August 2012 seine jetzige Frau geheiratet habe. Aus diesen Gründen gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass sie aus Rache, Eifersucht, Verzweiflung etc. schwere sexuell missbräuchliche Verhaltensweisen vom Beschwerdeführer ihr gegenüber einfach erfunden hätte, um ihn zu ruinieren. Der Beschwerdeführer bleibe bei seiner Verantwortung, dass er zu Unrecht verurteilt worden wäre und die Strafhaft im Ausmaß von 2 Jahren in der Justizanstalt *** ebenso zu Unrecht absitze. Auch der in Mailand aufhältige Bruder des Beschwerdeführers werde über den Sommer bemüht sein, mit C Kontakt aufzunehmen, um zu veranlassen, dass sie eine wahrheitsgemäße Aussage vor der Polizei tätige. Es sei dem Beschwerdeführer zu Ohren gekommen, dass sie Ende Juni maturiert hätte und habe man sie sohin „in Ruhe lassen“ wollen. Der Beschwerdeführer sei seit 13 Jahren unbescholten in Österreich aufhältig und trachte das Amt der NÖ Landesregierung, dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, da er aus seinem peruanischen Heimatverbund schon lange ausgeschieden sei. Das gehe allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer unbescholten ist. Es sei demnach zusammengefasst nach wie vor das Ziel des Beschwerdeführers, einen Freispruch zu erwirken.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 04.08.2017 legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt zur GZ. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer „Berufungsvorentscheidung“ kein Gebrauch gemacht werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte zunächst für den 16.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit Eingabe vom 07.11.2017 ersuchte der Beschwerdeführer, diese Verhandlung wieder abzuberaumen, zumal der Beschwerdeführer sich nach wie vor in Haft befinde und „keine Freigabe“ für die Verhandlung bei der Justizanstalt *** erreiche. Abermalig wurde zudem vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er zu Unrecht strafgerichtlich verurteilt worden wäre und niemals irgendwelche sexuellen Missbrauchshandlungen gegenüber seiner Nichte getätigt habe. Bedauerlicher Weise habe aber der Beschwerdeführer nicht seine Unschuld beweisen können. Es sei mit einer bedingten Enthaftung des Beschwerdeführers Mitte Mai 2018 nach zwei Drittel der verbüßten Haftzeit zu rechnen und sei es ein dringendes Bedürfnis des Beschwerdeführers, an der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilzunehmen. Auf Grund dessen wurde vom erkennenden Gericht diese Verhandlung vom 16.11.2017 antragsgemäß wieder abberaumt. Am 11.06.2018 führte sodann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche seitens eines Vertreters der Verwaltungsbehörde unbesucht blieb. In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mittlerweile am 25.05.2018 bedingt nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe aus der Haft entlassen worden wäre. Es liege ein Fehlurteil im zugrundeliegenden Strafverfahren vor dem Landesgericht *** vor, jedoch seien mehrere Wiederaufnahmeverfahren erfolglos verlaufen. Der Beschwerdeführer habe eine Familie gegründet und einen zweieinhalbjährigen Sohn, wobei die Kindesmutter und sein Sohn zurzeit in Peru leben würden, jedoch nunmehr nach Österreich wieder zurückkommen würden. Der Beschwerdeführer habe auch wieder eine Arbeit gefunden und könne am Tag nach der Verhandlung im *** als Hilfskoch wieder zu arbeiten beginnen. Er hätte auch wie zuvor mit Kindern zu tun und habe es hier nie Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich seine bedingte Entlassung auch hart erarbeitet durch eine exzellente Haftführung. Auch während der Besuche durch den Psychosozialen Dienst während der Haft habe der Beschwerdeführer immer wieder sich gewehrt, diese zugrunde liegende Tat zuzugeben, da er die Tat eben nicht begangen habe. Ergänzend beantragte der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer wieder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zu erteilen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Baden sowie GZ. LVwG-AV-1044-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister den Beschwerdeführer betreffend.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Staatsangehöriger Perus, eben dort auch geboren und aufgewachsen und hat zuletzt als Busfahrer in Peru gearbeitet. Seit März 2004 lebt der Beschwerdeführer in Österreich und wurde er, dies bewilligt mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 26.05.2004, GZ. ***, von seiner in Österreich lebenden Schwester D und deren damaligen Ehegatten E an Kindes statt angenommen. E ist *** verstorben. Dem Beschwerdeführer wurde zunächst nach seinem Erstantrag vom 21.06.2004 der Aufenthaltstitel „Begünstigter Drittstaatsangehöriger“ nach § 49 Abs. 1 FrG, nach fristgerecht eingebrachten Verlängerungsanträgen jeweils der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt“ und schließlich am 25.06.2009 von der Bezirkshauptmannschaft Mödling der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde zunächst nach seinem Erstantrag vom 21.06.2004 der Aufenthaltstitel „Begünstigter Drittstaatsangehöriger“ nach Paragraph 49, Absatz eins, FrG, nach fristgerecht eingebrachten Verlängerungsanträgen jeweils der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt“ und schließlich am 25.06.2009 von der Bezirkshauptmannschaft Mödling der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge nur mehr zunächst im Februar 2007 für vier Wochen in Peru zu Besuch bei seiner – dort auch nach wie vor lebenden – Mutter und seinem Bruder. Im August 2012 kehrte der Beschwerdeführer wieder für vier Wochen nach Peru zurück, um seine ebenso damals dort lebende Ehegattin zu verehelichen, die er bereits seit der Schulzeit gekannt hatte und nachdem sich über Facebook wieder ein Kontakt geknüpft hatte. Diese holte der Beschwerdeführer im Oktober 2014 zu sich nach Österreich und wurde im Dezember 2015 ein gemeinsames Kind aus dieser Ehe geboren. Mit diesen gemeinsam lebte der Beschwerdeführer auch bis Jänner 2017 in einer von ihm angemieteten Wohnung in ***. In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer die meiste Zeit über beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet und teilweise daneben geringfügig als Hilfskoch beschäftigt. Ab Jänner 2012 konnte der Beschwerdeführer eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfskoch im *** erlangen, wo er auch bis Jänner 2017 tätig war. Neben seiner Schwester bzw. Stiefmutter lebt in Österreich auch eine Halbschwester des Beschwerdeführers samt deren Tochter. Auf Grund einer Anzeige dieser damals noch minderjährigen Nichte des Beschwerdeführers kam es gegen den Beschwerdeführer zu einem Strafverfahren und wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 31.07.2014, rechtskräftig seit dem 12.06.2015, wegen der Verbrechen des § 207 Abs. 1 StGB und des Neben seiner Schwester bzw. Stiefmutter lebt in Österreich auch eine Halbschwester des Beschwerdeführers samt deren Tochter. Auf Grund einer Anzeige dieser damals noch minderjährigen Nichte des Beschwerdeführers kam es gegen den Beschwerdeführer zu einem Strafverfahren und wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 31.07.2014, rechtskräftig seit dem 12.06.2015, wegen der Verbrechen des Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des § 212 Abs. 1 Z 2 StGB gegenüber seiner Nichte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt. Mehrere Anträge des Beschwerdeführers, der bis heute die Begehung dieser Taten leugnet, auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurden ebenso rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer musste am 26.01.2017 seine Haft in der Justizanstalt *** antreten und wurde er bedingt für eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung einer Bewährungshilfe am 26.05.2018 wieder aus dieser Haft entlassen. Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB gegenüber seiner Nichte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt. Mehrere Anträge des Beschwerdeführers, der bis heute die Begehung dieser Taten leugnet, auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurden ebenso rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer musste am 26.01.2017 seine Haft in der Justizanstalt *** antreten und wurde er bedingt für eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung einer Bewährungshilfe am 26.05.2018 wieder aus dieser Haft entlassen. Der Beschwerdeführer, der zurzeit nach Kündigung seiner angemieteten Wohnung aus der Haft heraus wieder bei seiner Schwester bzw. Stiefmutter lebt, beabsichtigt, wieder seine Tätigkeit als Hilfskoch im *** zu beginnen, wozu er auch eine Zusage erhielt, und in weiterer Folge auch seine Ehegattin und sein Kind wieder aus Peru nach Österreich zurückzuholen, nachdem diese in Folge Nichtverlängerung derer Aufenthaltstitel im Juli 2017 nach Peru zu deren Mutter bzw. dessen Großmutter zurückgekehrt waren. Auf Grund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer geprüft. Letztendlich kam dabei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht verhängt werden kann, da der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 und 2 BFA-VG bereits aufenthaltsverfestigt ist. Auf Grund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer geprüft. Letztendlich kam dabei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht verhängt werden kann, da der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins und 2 BFA-VG bereits aufenthaltsverfestigt ist.
- Beweiswürdigung: Festzuhalten ist, dass in weiten Bereichen der Sachverhalt als unstrittig gilt. Im Konkreten ergeben sich sämtliche festgestellten Daten des Beschwerdeführers aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und aus dem Zentralen Fremdenregister, aus dem insbesondere auch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage bzw. seines Vorbringens nach wie vor über die peruanische Staatsbürgerschaft verfügt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Lebenslauf des Beschwerdeführers in Peru, seiner Übersiedlung nach Österreich samt Adoption und seinem beruflichen und familiären Lebensweg hier ergeben sich primär aus der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers selbst, aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 26.05.2004, aus dem Zentralen Fremdenregister und aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen über die bisherigen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Österreich wurden ebenso dem Zentralen Fremdenregister entnommen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich wiederum aus dem Zentralen Fremdenregister und ist die Verurteilung an sich auch ebenso unstrittig wie die Feststellung, dass die mehreren daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ebenso rechtskräftig abgewiesen wurden. Soweit vom Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in umfassender Weise vorgebracht und ausgesagt wurde, dass und aus welchen Gründen diese Verurteilung aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgt sei, ist aus rechtlichen Erwägungen irrelevant, sodass diesbezüglich auch keine weiteren Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellung im Zusammenhang mit der Haft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Aus dem Zentralen Fremdenregister wiederum ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit der Probezeit und der Anordnung der Bewährungshilfe. Was die weiteren Pläne des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, waren diese wiederum der Aussage des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es wurde von ihm insbesondere glaubwürdig dargelegt, dass der Beschwerdeführer wieder die Zusage seines bisherigen Arbeitgebers erhalten hat, wieder in seinen Beruf als Hilfskoch zurückzukehren, und der Beschwerdeführer naturgemäß nun auch wieder bestrebt ist, seine Ehefrau und das gemeinsame Kind nach Österreich zurückzuholen, um hier quasi wieder das „alte Leben“ fortzusetzen. Aus den von der Verwaltungsbehörde eingeholten Auskünften des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017 und vom 17.05.2017 ergibt sich, dass diese Behörde davon ausgeht bzw. gegangen ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer infolge Aufenthaltsverfestigung nicht möglich sind bzw. waren.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 2 Abs. 1 Z. 1 und Z. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG): „
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)“ § 8 Abs. 1 Z. 7 NAG:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG: „
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments; (…)“ § 28 Abs. 1 NAG:Paragraph 28, Absatz eins, NAG: „
(1)Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).“„
(1)Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).“ § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG):Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG): „
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“„
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“ § 53 Abs. 3 FPG:Paragraph 53, Absatz 3, FPG: „
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn„
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“ § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG):Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG): „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer (seit 2009) über den aufrechten unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. § 28 Abs. 1 NAG normiert eine Rückstufung des Aufenthaltsrechtes, wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR 22.GP, S 131) ist der Zweck dieser Bestimmung, einem Fremden das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sondern ihn lediglich seines privilegierten gemeinschaftsrechtlichen Status als unbefristeter Niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt zu entkleiden; ihm soll trotz Entziehung dieses Daueraufenthaltsrechtes in Zukunft ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommen (sogenannte „Rückstufung“). Zur Anwendung kommt § 28 Abs. 1 NAG nur, wenn der Fremde – vor allem im Hinblick auf Art. 8 EMRK – nicht ausgewiesen werden kann. Paragraph 28, Absatz eins, NAG normiert eine Rückstufung des Aufenthaltsrechtes, wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden kann. Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 952 BlgNR 22.GP, S 131) ist der Zweck dieser Bestimmung, einem Fremden das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sondern ihn lediglich seines privilegierten gemeinschaftsrechtlichen Status als unbefristeter Niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt zu entkleiden; ihm soll trotz Entziehung dieses Daueraufenthaltsrechtes in Zukunft ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommen (sogenannte „Rückstufung“). Zur Anwendung kommt Paragraph 28, Absatz eins, NAG nur, wenn der Fremde – vor allem im Hinblick auf Artikel 8, EMRK – nicht ausgewiesen werden kann. Seit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 verweist eben diese Bestimmung des § 28 Abs. 1 NAG nicht mehr auf § 61 FPG aF hinsichtlich des Privat- und Familienlebens, sondern auf § 9 BFA-VG. Daraus ergibt sich, dass eben nunmehr eine Rückstufung jedenfalls zulässig ist, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG unabhängig aus welchem Grund nicht erlassen werden darf, wenn ansonsten die Voraussetzungen für eine Erlassung vorliegen würden. Entgegen der alten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (vgl. z. B. VwGH 03.03.2011, 2008/22/0306) ist somit auch eine Rückstufung bei Vorliegen eines „Aufenthaltsverbots – Verbotstatbestandes“ nach § 61 FPG aF zulässig. Aus dem Verweis im § 28 Abs. 1 NAG auf den gesamten § 9 BFA-VG ergibt sich eben, dass nunmehr eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt den Verbotsgründen dieselbe Bedeutung zu wie dem Privat- und Familienleben; beides hindert eine Rückstufung nicht. Liegen somit die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, darf diese aber gemäß § 9 BFA-VG – gleichgültig aus welchem Grund – nicht erlassen werden, ist eine Rückstufung zulässig (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, verweist eben diese Bestimmung des , Paragraph 28, Absatz eins, NAG nicht mehr auf Paragraph 61, FPG aF hinsichtlich des Privat- und Familienlebens, sondern auf Paragraph 9, BFA-VG. Daraus ergibt sich, dass eben nunmehr eine Rückstufung jedenfalls zulässig ist, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 9, BFA-VG unabhängig aus welchem Grund nicht erlassen werden darf, wenn ansonsten die Voraussetzungen für eine Erlassung vorliegen würden. Entgegen der alten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur vergleiche z. B. VwGH 03.03.2011, 2008/22/0306) ist somit auch eine Rückstufung bei Vorliegen eines „Aufenthaltsverbots – Verbotstatbestandes“ nach Paragraph 61, FPG aF zulässig. Aus dem Verweis im Paragraph 28, Absatz eins, NAG auf den gesamten Paragraph 9, BFA-VG ergibt sich eben, dass nunmehr eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt den Verbotsgründen dieselbe Bedeutung zu wie dem Privat- und Familienleben; beides hindert eine Rückstufung nicht. Liegen somit die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, darf diese aber gemäß Paragraph 9, BFA-VG – gleichgültig aus welchem Grund – nicht erlassen werden, ist eine Rückstufung zulässig (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Demnach erübrigen sich sämtliche Überlegungen dahingehend, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes der Beschwerdeführer in Österreich aufenthaltsverfestigt ist und sich seine gesamte engere Familie in Österreich aufhält bzw. allenfalls aufhalten wird sowie der Beschwerdeführer in Österreich auch beruflich verfestigt ist bzw. wieder sein wird. All diese Überlegungen führten ja offensichtlich dazu, dass auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch die Verwaltungsbehörde selbst zu Recht von einem schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen sind, was der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Ebenso ist nach der nunmehr in Geltung stehenden Rechtslage dem entsprechenden Beschwerdevorbringen entgegnend eben nicht von Entscheidungsrelevanz, inwieweit dem Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 verliehen hätte werden können. Demnach erübrigen sich sämtliche Überlegungen dahingehend, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes der Beschwerdeführer in Österreich aufenthaltsverfestigt ist und sich seine gesamte engere Familie in Österreich aufhält bzw. allenfalls aufhalten wird sowie der Beschwerdeführer in Österreich auch beruflich verfestigt ist bzw. wieder sein wird. All diese Überlegungen führten ja offensichtlich dazu, dass auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch die Verwaltungsbehörde selbst zu Recht von einem schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen sind, was der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Ebenso ist nach der nunmehr in Geltung stehenden Rechtslage dem entsprechenden Beschwerdevorbringen entgegnend eben nicht von Entscheidungsrelevanz, inwieweit dem Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 verliehen hätte werden können. Entscheidungsrelevant ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen der § 207 Abs. 1 und § 212 Abs. 1 Z. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unbedingt verurteilt wurde, was den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Ex lege ergibt sich aus eben daraus, dass diesbezüglich einzig auf die (rechtskräftige) Verurteilung des Drittstaatsangehörigen abzustellen ist. Es steht nicht an, dass das Verwaltungsgericht von sich aus die Rechtmäßigkeit dieser Verurteilung einer Prüfung unterzieht; vielmehr ist diese Verurteilung für das Verwaltungsgericht bindend, wodurch das Beschwerdevorbringen und die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers, die sich darauf richten, dass diesbezüglich ein Justizirrtum vorliegen würde, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ins Leere gehen und außer Betracht zu bleiben haben. Entscheidungsrelevant ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen der Paragraph 207, Absatz eins und Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unbedingt verurteilt wurde, was den Tatbestand des , Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Ex lege ergibt sich aus eben daraus, dass diesbezüglich einzig auf die (rechtskräftige) Verurteilung des Drittstaatsangehörigen abzustellen ist. Es steht nicht an, dass das Verwaltungsgericht von sich aus die Rechtmäßigkeit dieser Verurteilung einer Prüfung unterzieht; vielmehr ist diese Verurteilung für das Verwaltungsgericht bindend, wodurch das Beschwerdevorbringen und die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers, die sich darauf richten, dass diesbezüglich ein Justizirrtum vorliegen würde, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ins Leere gehen und außer Betracht zu bleiben haben. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (z.B. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit und demnach von einem dementsprechenden Gesinnungswandel eines Straftäters ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines gewissen Zeitraumes des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten des Straftäters nach dem Vollzug seiner Haftstrafe in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (z.B. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit und demnach von einem dementsprechenden Gesinnungswandel eines Straftäters ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines gewissen Zeitraumes des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten des Straftäters nach dem Vollzug seiner Haftstrafe in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Es steht wohl außer Zweifel, dass das Begehen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs. 1 StGB als besonders verwerflich gelten und die diesbezüglichen Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer trotz seiner Unbescholtenheit vom Strafgericht auch sofort zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt, wobei in diesem Zusammenhang bemerkenswert ist, dass im Strafverfahren das Berufungsgericht nach Darstellung des Beschwerdeführers die Dauer der Freiheitsstrafe sogar erhöht hat. Der Beschwerdeführer wurde während der Haft auch entsprechend seiner Aussage wiederholt vom Psychosozialen Dienst besucht und erfolgte auch die nunmehrige bedingte Entlassung insbesondere lediglich unter der Anordnung der Bewährungshilfe. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer erst rund 1,5 Monate aus seiner Haft entlassen und lässt somit dieser nunmehr verstrichene Zeitraum in Freiheit keine verlässliche und ausreichende Prognose über einen positiven Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer zu. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach wie vor, dies auch trotz Abweisung mehrerer Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, vehement die Begehung dieser Taten bestreitet und demnach völlig uneinsichtig ist, dementsprechend offensichtlich auch keine diesbezüglich einschlägige Hilfe anzunehmen bereit ist. Es steht wohl außer Zweifel, dass das Begehen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß Paragraph 212, Absatz eins, StGB als besonders verwerflich gelten und die diesbezüglichen Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer trotz seiner Unbescholtenheit vom Strafgericht auch sofort zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt, wobei in diesem Zusammenhang bemerkenswert ist, dass im Strafverfahren das Berufungsgericht nach Darstellung des Beschwerdeführers die Dauer der Freiheitsstrafe sogar erhöht hat. Der Beschwerdeführer wurde während der Haft auch entsprechend seiner Aussage wiederholt vom Psychosozialen Dienst besucht und erfolgte auch die nunmehrige bedingte Entlassung insbesondere lediglich unter der Anordnung der Bewährungshilfe. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer erst rund 1,5 Monate aus seiner Haft entlassen und lässt somit dieser nunmehr verstrichene Zeitraum in Freiheit keine verlässliche und ausreichende Prognose über einen positiven Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer zu. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach wie vor, dies auch trotz Abweisung mehrerer Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, vehement die Begehung dieser Taten bestreitet und demnach völlig uneinsichtig ist, dementsprechend offensichtlich auch keine diesbezüglich einschlägige Hilfe anzunehmen bereit ist. Noch dazu führte der Beschwerdeführer selbst aus, bei der von ihm wieder in Aussicht genommenen Erwerbstätigkeit viel mit Kindern zu tun zu haben. Auch wenn nach seiner eigenen Darstellung der Arbeitgeber und auch die Eltern der betroffenen Kinder selbst nicht die geringsten Bedenken hegen und das vollste Vertrauen in den Beschwerdeführer (weiterhin) setzen, lässt gerade diese dargestellte Gesamtsituation auf eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit schließen, sodass in Beurteilung dieser Gesamtsituation trotz der festgestellten Integration des Beschwerdeführers in Österreich und dessen künftiger Lebensplanung eben hier auch weiterhin zum derzeitigen Zeitpunkt noch von einer von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Im Ergebnis ist somit die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Rückstufung nicht zu beanstanden, sondern war vielmehr unter Einschluss der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und demgemäß der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solcheDie ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich auf die umfangreich zitierte einhellige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1044.001.2017