← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1314/001-2017'}

Obsah (7)§ 15§ 13§ 17§ 4§ 50§ 51§ 54

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1314/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 15Abs.

5 der NÖ Bauordnung 2014 zur Beurteilung dieses Vorhabens die Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen notwendig“ sei.Der Bürgermeister hat dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 13.2.2017 mitgeteilt, dass „

Paragraph 15, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 2014 zur Beurteilung dieses Vorhabens die Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen notwendig“ sei. Mit Schreiben vom 7.3.2017 hat der Bürgermeister dem Beschwerdeführer ein Gutachten des Sachverständigen B vom 3.3.2017 zur Stellungnahme übermittelt. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass sich die gegenständliche Liegenschaft in der Widmung Bauland Agrargebiet im ungeregelten Baulandbereich befinde, dass durch die bestehende Verbauung in gekuppelter „Bauweise“ der westliche Bauwich verbaut sei, dass die zukünftige bauliche Anlage in den östlichen seitlichen Bauwich ragen würde, dieser aber frei von Bauwerken bleiben müsse, sodass das angezeigte Bauvorhaben nicht zulässig sei; weiters wurde festgehalten, dass Beilagen zu einer Bauanzeige auch ausreichend für eine technische Beurteilung sein müssten (z.B. Gebäudehöhen, statische Details, Geländeniveaus, Wind- und Schneelastberechnungen etc.). In seiner Stellungnahme vom 24.3.2017 hat der Beschwerdeführer u.a. ausgeführt, dass die Grundgrenze an der Westseite westlicher verlaufe als im Mappenblatt eingezeichnet; an der Nordseite seines Gebäudes sei ein Abstand von 80 cm feststellbar, der sich bis an die Südseite auf null reduziere. Die Gesamtfläche der verbauten Fläche im Bauwich betrage weniger als 100 m2, und der Carport habe eine Höhe unter 3 Meter. Es gebe keine Fenster im Gebäude der östlichen Nachbarn. Der in der Bauanzeige verwendete Ausdruck „offene Bauweise“ habe sich auf die Bauwerksausführung ohne Seitenwände bezogen. Da die Konstruktion aus geschnittenem Fichtenholz mit den stehenden und Verbindungshölzern in 12 x 12 cm und die Dachsparren mit 8 x 14 cm ausgeführt werden, sollten sich statische und Schneelastberechnungen für einen Fachmann erübrigen. – Der Stellungnahme angeschlossen ist die Kopie eines Orthofotos aus dem „NÖ Atlas“ des Landes Niederösterreich, worin zusätzlich handschriftlich ein alternativer (westlicherer) Grenzverlauf zwischen dem Grundstück Nr. *** und dem westlich angrenzenden Grundstück eingezeichnet ist. Mit Schreiben vom 31.3.2017 teilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit, dass der Sachverständige am 29.3.2017 zur Stellungnahme ausgeführt habe, dass das Grundstück nur auf Basis der dort angeführten Bauweisen auf die tatsächliche Bebauung zu prüfen sei. Da das bestehende Gebäude weder in offener noch in geschlossener Bauweise errichtet sei, sei das Grundstück in gekuppelter Bauweise bebaut. Dass nachträglich noch ein Orthofoto vorgelegt werde, um die Gebäudesituierung auf dem Grundstück genauer zu belegen, zeige, dass die bisher vorgelegten Unterlagen nicht für die endgültige Beurteilung durch einen Sachverständigen hinsichtlich der Zulässigkeit des geplanten Vorhabens ausgereicht hätten. „Mit Ausnahme bei der offenen bzw. geschlossenen Bauweise“ dürfe nur ein weiterer seitlicher Bauwich durch ein Bauwerk, welches einem Gebäude gleiche, verbaut werden. Zur weiteren bzw. endgültigen Beurteilung seien daher dementsprechend verbesserte Beilagen zur Bauanzeige erforderlich. – Der Bürgermeister erteilte daher den Auftrag, bis 21.4.2017 „die für die Beurteilung ausreichenden ergänzenden Unterlagen vorzulegen wobei insbesondere auch die von Ihnen selbst angeführten Ungenauigkeiten zu ergänzen und zu korrigieren sind“ und „anzugeben in welcher Bauweise die gegenständliche Parzelle zum derzeitigen Zeitpunkt konsensmäßig bebaut ist“. Der Beschwerdeführer schrieb daraufhin am 17.4.2017 dem Bürgermeister, dass sein Baulandgrundstück *** 61 m lang und 27 m breit sei, eine Fläche von 1.647 m2 habe und etwa 15 % davon durch eine Maschinenhalle an der Westseite verbaut seien, dass durch die Errichtung des Carports an der Nordseite weder das Ortsbild noch der Brandschutz beeinträchtig seien und dass „am Gebäude des Nachbarn keine Fenster vorhanden (Belichtung)“ seien. Zu den behaupteten ungenauen Angaben halte er fest, dass die genaue Lage des Carports und auch eine detaillierte Baubeschreibung abgegeben worden seien. Das Orthofoto habe nur dokumentieren sollen, dass die bestehende Maschinenhalle von seinen Eltern nicht direkt an die Grundgrenze gebaut worden sei; sie stehe auf maximal 90 m2 im Bauwich an der Westseite. Mit Bescheid vom 6.6.2017, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** (1.) „

§ 15Abs.

7 erster Fall i.V. mit § 15 Abs. 4 2014, LGBl. 1 i.d.F. Nr. 89/2015, die Ausführung des mit Bauanzeige vom 16.01.2017 angezeigten Bauvorhabens „Errichtung eines Carports“ auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** untersagt“ und (2.)

§ 13Abs.

3 AVG die laut Punkt

  1. erstattete Bauanzeige mangels Verbesserung zurückgewiesen. – „Da bisher durch den Bauwerber keine Verbesserung der Unterlagen wie im den Gutachten des bautechnischen Sachverständigen
  2. März 2017 und
  3. März 2017 angeführt ist, erfolgte“, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Bescheid vom 6.6.2017, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** (1.) „

Paragraph 15, Absatz 7, erster Fall i.V. mit Paragraph 15, Absatz 4, 2014, LGBl. 1 in der Fassung Nr. 89 aus 2015,, die Ausführung des mit Bauanzeige vom 16.01.2017 angezeigten Bauvorhabens „Errichtung eines Carports“ auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** untersagt“ und (2.)

Paragraph 13, Absatz 3, AVG die laut Punkt

  1. erstattete Bauanzeige mangels Verbesserung zurückgewiesen. – „Da bisher durch den Bauwerber keine Verbesserung der Unterlagen wie im den Gutachten des bautechnischen Sachverständigen
  2. März 2017 und
  3. März 2017 angeführt ist, erfolgte“, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung vom 27.6.2017 hat der Gemeindevorstand mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.9.2017, ***, keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt.Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung vom 27.6.2017 hat der Gemeindevorstand mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.9.2017, , ***, keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein angezeigter Carport ein einfaches offenes Bauwerk im nördlichen Bereich des Grundstückes sei. Der Abstand zwischen dem geplanten Bauwerk und nördlicher Grundgrenze sei, wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, an der Westseite des Carports 4 m und an der Ostseite 4,50 m. An der Ostseite seien 1,1 m Abstand zum Nachbargrundstück geplant. Auf dem gegenständlichen Grundstück sei nur auf einem Teilstück der Westseite ein Gebäude vorhanden, das nur an der Südseite direkt an der Grundgrenze stehe und an der Nordseite einen Abstand von 80 cm zur Grundgrenze aufweise. Dass die vorgelegten Unterlagen zur technischen Beurteilung nicht ausreichend seien, sei nicht korrekt. In seiner Stellungnahme vom 24.3.2017 habe er die Baubeschreibung nochmals konkretisiert. Für einen bautechnischen Sachverständigen müsse dies zur Beurteilung genügen. Es sei auch nicht festgehalten, welche Unterlagen zur technischen Beurteilung konkret fehlten. Die allgemeine Aussage „es fehlen noch Unterlagen“ sei für eine Untersagung zu wenig. Weder das Ortsbild sei betroffen noch gebe es Nachteile für den Nachbarn. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mit dem gesamten Akt vorgelegt hat, hat für 16.5.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Da der Beschwerdeführer sodann mitgeteilt hat, für 14.5.-18.5.2018 bereits einen Auslandsurlaub gebucht zu haben, wurde die Verhandlung auf 8.6.2018 verschoben. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dieser Verhandlung jedoch unentschuldigt nicht erschienen, weshalb

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 AVG – wie schon in der Ladung angekündigt – die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde. Die zu dieser Verhandlung erschienenen Behördenvertreter gaben an, über keinerlei Informationen zum Grenzverlauf zwischen dem Baugrundstück Nr. *** und dem westlich davon gelegenen Grundstück Nr. *** zu verfügen und nicht bestätigen zu können, ob der auf dem Grundstück Nr. *** errichtete Maschinenschuppen konsensgemäß und lagerichtig errichtet ist.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mit dem gesamten Akt vorgelegt hat, hat für 16.5.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Da der Beschwerdeführer sodann mitgeteilt hat, für 14.5.-18.5.2018 bereits einen Auslandsurlaub gebucht zu haben, wurde die Verhandlung auf 8.6.2018 verschoben. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dieser Verhandlung jedoch unentschuldigt nicht erschienen, weshalb

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 4, AVG – wie schon in der Ladung angekündigt – die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde. Die zu dieser Verhandlung erschienenen Behördenvertreter gaben an, über keinerlei Informationen zum Grenzverlauf zwischen dem Baugrundstück Nr. *** und dem westlich davon gelegenen Grundstück Nr. *** zu verfügen und nicht bestätigen zu können, ob der auf dem Grundstück Nr. *** errichtete Maschinenschuppen konsensgemäß und lagerichtig errichtet ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 8.6.2018, zugestellt am 13.6.2018, das Verhandlungsprotokoll zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt, die Sach- und Rechtslage dargelegt und ihm – unter Hinweis darauf, dass es gegenständlich entscheidend darauf ankommt, welche Bebauungsweise auf seinem Grundstück durch den bestehenden Maschinenschuppen tatsächlich verwirklicht ist, und diese Frage (abhängig vom Grenzverlauf) nicht derart abschließend, dass sein Bauvorhaben (Carport) im Sinne des § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 beurteilt werden kann, geklärt ist – einen Verbesserungsauftrag erteilt, seine Bauanzeige binnen zwei Wochen diesbezüglich (durch Vorlage maßstäblicher planlicher Darstellungen bzw. Urkunden über den Grenzverlauf) zu verbessern, und die Zurückweisung der Bauanzeige für den Fall angekündigt, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht nachkomme. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 8.6.2018, zugestellt am 13.6.2018, das Verhandlungsprotokoll zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt, die Sach- und Rechtslage dargelegt und ihm – unter Hinweis darauf, dass es gegenständlich entscheidend darauf ankommt, welche Bebauungsweise auf seinem Grundstück durch den bestehenden Maschinenschuppen tatsächlich verwirklicht ist, und diese Frage (abhängig vom Grenzverlauf) nicht derart abschließend, dass sein Bauvorhaben (Carport) im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014 beurteilt werden kann, geklärt ist – einen Verbesserungsauftrag erteilt, seine Bauanzeige binnen zwei Wochen diesbezüglich (durch Vorlage maßstäblicher planlicher Darstellungen bzw. Urkunden über den Grenzverlauf) zu verbessern, und die Zurückweisung der Bauanzeige für den Fall angekündigt, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht nachkomme. Der Beschwerdeführer hat darauf bis dato in keiner Weise reagiert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 in der maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 am 13.7.2017 (siehe § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014) lauten wie folgt:Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 in der maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, am 13.7.2017 (siehe Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014) lauten wie folgt:

§ 4NÖ BO 2014 gelten u.a.

als …

Paragraph 4, NÖ BO 2014 gelten u.a. als …

  1. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
  2. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; …
  3. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; …

§ 15Abs.

1 leg. cit. sind u.a. folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: …

Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. sind u.a. folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: … 19. die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z. B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, vorliegt; …

§ 15Abs.

3 leg. cit. sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. … Sind in den Fällen des Abs. 1 im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54) Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich, dann sind der Anzeige diese Angaben anzuschließen.

Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. … Sind in den Fällen des Absatz eins, im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (Paragraph 54,) Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich, dann sind der Anzeige diese Angaben anzuschließen.

§ 15Abs.

4 leg. cit. hat die Baubehörde erster Instanz eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.

Paragraph 15, Absatz 4, leg. cit. hat die Baubehörde erster Instanz eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.

§ 15Abs.

5 leg. cit. muss die Baubehörde, wenn zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig ist, dies dem Anzeigeleger innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.

Paragraph 15, Absatz 5, leg. cit. muss die Baubehörde, wenn zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig ist, dies dem Anzeigeleger innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Absatz 6, letzter Satz sinngemäß.

§ 15Abs.

6 leg. cit. ist das Vorhaben zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, des NÖ Kleingartengesetzes, des NÖ Kanalgesetzes, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze widerspricht. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.

Paragraph 15, Absatz 6, leg. cit. ist das Vorhaben zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, des NÖ Kleingartengesetzes, des NÖ Kanalgesetzes, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze widerspricht. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Absatz 4, oder 5 stattgefunden hat.

§ 50Abs.

1 leg. cit. müssen der seitliche und hintere Bauwich der halben Gebäudehöhe des Hauptgebäudes entsprechen. Wenn sie nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt sind, müssen sie mindestens 3 m betragen.

Paragraph 50, Absatz eins, leg. cit. müssen der seitliche und hintere Bauwich der halben Gebäudehöhe des Hauptgebäudes entsprechen. Wenn sie nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt sind, müssen sie mindestens 3 m betragen.

§ 50Abs. 2 leg. cit. genügt ein geringerer Bauwich als nach Abs. 1, wenn

Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, leg. cit. genügt ein geringerer Bauwich als nach Absatz eins,, wenn

  1. dies zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen oder in erhaltungswürdigen Altortgebieten erforderlich ist,
  2. eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist und
  3. keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen.

§ 51Abs.

2 leg. cit. dürfen im seitlichen und hinteren Bauwich Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wennGemäß Paragraph 51, Absatz 2, leg. cit. dürfen im seitlichen und hinteren Bauwich Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn

  1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
  2. die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 100 m² und
  3. die Höhe dieser Bauwerke nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

§ 51Abs.

3 leg. cit. muss bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise, ausgenommen bei Eckbauplätzen, ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden und oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, freigehalten werden.

Paragraph 51, Absatz 3, leg. cit. muss bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise, ausgenommen bei Eckbauplätzen, ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden und oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, freigehalten werden.

§ 51Abs.

5 leg. cit. sind bauliche Anlagen, die nicht den Abs. 2 und 3 unterliegen, im Bauwich zulässig, wenn sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen und der Bebauungsplan dies nicht verbietet.

Paragraph 51, Absatz 5, leg. cit. sind bauliche Anlagen, die nicht den Absatz 2 und 3 unterliegen, im Bauwich zulässig, wenn sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen und der Bebauungsplan dies nicht verbietet.

§ 54Abs.

3 leg. cit. gelten für Hauptgebäude und andere Bauwerke – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude verwirklichten Bebauungsweise und Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese zusätzlich die ausreichende Belichtung der bewilligten Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.

Paragraph 54, Absatz 3, leg. cit. gelten für Hauptgebäude und andere Bauwerke – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude verwirklichten Bebauungsweise und Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese zusätzlich die ausreichende Belichtung der bewilligten Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, welches die Flächenwidmung „Bauland-Agrargebiet“ aufweist. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Sein gegenständliches Bauvorhaben (Carport) im nordöstlichen Bereich seines Grundstückes stellt ein „Bauwerk“ im Sinne des § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 dar, da die fachgerechte Herstellung zweifellos ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert (vgl. VwGH vom 29.1.2009, 2005/10/0210) und es mit dem Boden (über betonierte Einzelfundamente) kraftschlüssig verbunden werden soll. Es erfüllt nicht die Gebäudedefinition des § 4 Z. 15 NÖ BO 2014, da es keine Wände hat; somit ist es eine (oberirdische) „bauliche Anlage“ im Sinne des § 4 Z. 6 NÖ BO 2014, deren Verwendung aber jener von Gebäuden gleicht, da es ein Dach hat, von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Sachen (hier: Fahrzeuge) zu schützen (vgl. VwGH vom 27.6.2017, Ra 2016/05/0118).Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, welches die Flächenwidmung „Bauland-Agrargebiet“ aufweist. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Sein gegenständliches Bauvorhaben (Carport) im nordöstlichen Bereich seines Grundstückes stellt ein „Bauwerk“ im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 dar, da die fachgerechte Herstellung zweifellos ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert vergleiche VwGH vom 29.1.2009, 2005/10/0210) und es mit dem Boden (über betonierte Einzelfundamente) kraftschlüssig verbunden werden soll. Es erfüllt nicht die Gebäudedefinition des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014, da es keine Wände hat; somit ist es eine (oberirdische) „bauliche Anlage“ im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014, deren Verwendung aber jener von Gebäuden gleicht, da es ein Dach hat, von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Sachen (hier: Fahrzeuge) zu schützen vergleiche VwGH vom 27.6.2017, Ra 2016/05/0118). Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17.9.1971, 32/1971, die Neuerrichtung eines Maschinenschuppens auf dem nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Grundstück Nr. *** baubehördlich bewilligt. Der westliche Teil dieses Bauwerks, der dann auch tatsächlich errichtet wurde, wurde als Anbau (und zwar zur Gänze mit 22

  1. m)an die westliche Grundgrenze (zum damaligen Anrainer C) und mit einer Grundrissfläche von 10 m mal 22 m, einer Höhe von 6,40 m und einer eigenständigen Funktion (eben als „Maschinenschuppen“) genehmigt, weshalb er ein „Hauptgebäude“ im Sinne der NÖ BO 2014 und des NÖ ROG 2014 darstellt. Der östliche Teil, der aber nicht errichtet wurde, wurde ebenfalls als Maschinenschuppen, und zwar im Ausmaß von 13,40 m x 6 m als Anbau einerseits (im Westen) an den zuvor genannten (heute bestehenden) Maschinenschuppen und andererseits an die östliche Grundgrenze (zu den damaligen Anrainern D und E) genehmigt. Damals wurde also, wie auch aus der Bauverhandlungsniederschrift vom 13.9.1971 („Lage des Baues: An der linken und rechten Grundgrenze angebaut“) hervorgeht, ein Projekt in geschlossener Bebauungsweise genehmigt. Eine Benützungsbewilligung („Kollaudierung“) befindet sich nicht im vorgelegten Akt.Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17.9.1971, 32 aus 1971,, die Neuerrichtung eines Maschinenschuppens auf dem nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Grundstück Nr. *** baubehördlich bewilligt. Der westliche Teil dieses Bauwerks, der dann auch tatsächlich errichtet wurde, wurde als Anbau (und zwar zur Gänze mit 22
  2. m)an die westliche Grundgrenze (zum damaligen Anrainer C) und mit einer Grundrissfläche von 10 m mal 22 m, einer Höhe von 6,40 m und einer eigenständigen Funktion (eben als „Maschinenschuppen“) genehmigt, weshalb er ein „Hauptgebäude“ im Sinne der NÖ BO 2014 und des NÖ ROG 2014 darstellt. Der östliche Teil, der aber nicht errichtet wurde, wurde ebenfalls als Maschinenschuppen, und zwar im Ausmaß von 13,40 m x 6 m als Anbau einerseits (im Westen) an den zuvor genannten (heute bestehenden) Maschinenschuppen und andererseits an die östliche Grundgrenze (zu den damaligen Anrainern D und E) genehmigt. Damals wurde also, wie auch aus der Bauverhandlungsniederschrift vom 13.9.1971 („Lage des Baues: An der linken und rechten Grundgrenze angebaut“) hervorgeht, ein Projekt in geschlossener Bebauungsweise genehmigt. Eine Benützungsbewilligung („Kollaudierung“) befindet sich nicht im vorgelegten Akt. Daraus, dass dieser – durchaus trennbare – östliche Teil (laut Auskunft der belangten Behörde und auch laut den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen) dann gar nicht errichtet wurde, folgt, dass der Konsens bezüglich dieses östlichen Teils aber untergegangen ist und die geschlossene Bebauungsweise gar nicht verwirklicht wurde. Nun gibt es zwei denkbare Varianten, welche Bebauungsweise mit dem tatsächlich errichteten westlichen Teil des Maschinenschuppens verwirklicht (so die eindeutige Formulierung in § 54 Abs. 3 NÖ BO 2014) wurde:Nun gibt es zwei denkbare Varianten, welche Bebauungsweise mit dem tatsächlich errichteten westlichen Teil des Maschinenschuppens verwirklicht (so die eindeutige Formulierung in Paragraph 54, Absatz 3, NÖ BO 2014) wurde: 1. Folgt man der Ansicht der Baubehörde, dass durch den Anbau dieses Maschinenschuppens an die westliche Grundstücksgrenze (wie rechtskräftig bewilligt) die gekuppelte (oder allenfalls auch die einseitig offene) Bebauungsweise verwirklicht wurde, sind folgende Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 zu beachten:

§ 54Abs.

3 NÖ BO 2014 in Verbindung mit § 51 Abs. 3 NÖ BO 2014 muss, wie oben zitiert, bei der gekuppelten, der einseitig offenen und der offenen Bebauungsweise ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden und oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, freigehalten werden. Diese Bestimmung über die Freihaltung des Bauwichs von Nebengebäuden bezieht sich nur auf den jeweiligen Bauplatz, nicht aber auf benachbarte Grundstücke, sodass nur die für diesen Bauplatz zulässige Bebauungsweise Maßstab für die Zulässigkeit der Bebaubarkeit eines Bauwichs ist; eine Berücksichtigung bereits bestehender Gebäude auf Nachbargrundstücken sieht diese Bestimmung nicht vor (vgl. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0164). Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.3.2017 ins Treffen geführten Bestimmungen (§ 51 Abs. 2 und Abs. 5 NÖ BO 2014) sind gegenständlich nicht anwendbar, da § 51 Abs. 3 ihnen gegenüber die lex specialis darstellt. Ist man also der Ansicht, dass auf dem Grundstück bereits die gekuppelte Bebauungsweise verwirklicht wurde, widerspricht die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage im östlichen Bauwich (mit einem Abstand von nur 1,1 m von der östlichen Grundstücksgrenze) den zitierten Bestimmungen der NÖ BO 2014; diesfalls wäre das Bauvorhaben zu untersagen.1. Folgt man der Ansicht der Baubehörde, dass durch den Anbau dieses Maschinenschuppens an die westliche Grundstücksgrenze (wie rechtskräftig bewilligt) die gekuppelte (oder allenfalls auch die einseitig offene) Bebauungsweise verwirklicht wurde, sind folgende Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, zu beachten: ,

Paragraph 54, Absatz 3, NÖ BO 2014 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, NÖ BO 2014 muss, wie oben zitiert, bei der gekuppelten, der einseitig offenen und der offenen Bebauungsweise ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden und oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, freigehalten werden. Diese Bestimmung über die Freihaltung des Bauwichs von Nebengebäuden bezieht sich nur auf den jeweiligen Bauplatz, nicht aber auf benachbarte Grundstücke, sodass nur die für diesen Bauplatz zulässige Bebauungsweise Maßstab für die Zulässigkeit der Bebaubarkeit eines Bauwichs ist; eine Berücksichtigung bereits bestehender Gebäude auf Nachbargrundstücken sieht diese Bestimmung nicht vor vergleiche VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0164). Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.3.2017 ins Treffen geführten Bestimmungen (Paragraph 51, Absatz 2 und Absatz 5, NÖ BO 2014) sind gegenständlich nicht anwendbar, da Paragraph 51, Absatz 3, ihnen gegenüber die lex specialis darstellt. Ist man also der Ansicht, dass auf dem Grundstück bereits die gekuppelte Bebauungsweise verwirklicht wurde, widerspricht die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage im östlichen Bauwich (mit einem Abstand von nur 1,1 m von der östlichen Grundstücksgrenze) den zitierten Bestimmungen der NÖ BO 2014; diesfalls wäre das Bauvorhaben zu untersagen. 2. Wenn aber das Vorbringen des Beschwerdeführers richtig sein sollte, dass der (westliche) Maschinenschuppen von seinen Eltern – entgegen der Baubewilligung aus 1971 - nur an seiner Südseite, also als „Punktanbau“ bzw. in einem im Verhältnis zu seiner Länge (22

  1. m)sehr geringfügigen Ausmaß (vgl. VfGH vom 20.11.2015, E 857/2015), an die westliche Grundstücksgrenze angebaut wurde (d.h. der Grenzverlauf ein anderer ist als in seiner Eingabe vom 16.1.2017), wurde damit keine gekuppelte Bebauungsweise verwirklicht, denn bei einer solchen sind Hauptgebäude an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend (siehe das soeben genannte VfGH-Erkenntnis) aneinander anzubauen, und – was noch schwerer wiegen würde – könnte damit (je nachdem, wie groß die Abweichung tatsächlich ist) ein sog. „Aliud“ errichtet worden sein, wodurch diese Baubewilligung aus 1971 erloschen sein könnte, weil unter dem Begriff "Baubeginn" ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist (vgl. VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). Dann wäre aber keine Bebauungsweise vom Bestand auf dem Grundstück abzuleiten und noch kein Bauwich verbaut, sodass das nunmehrige Bauvorhaben (Carport) aus diesem Grund nicht untersagt werden dürfte.2. Wenn aber das Vorbringen des Beschwerdeführers richtig sein sollte, dass der (westliche) Maschinenschuppen von seinen Eltern – entgegen der Baubewilligung aus 1971 - nur an seiner Südseite, also als „Punktanbau“ bzw. in einem im Verhältnis zu seiner Länge (22
  2. m)sehr geringfügigen Ausmaß vergleiche VfGH vom 20.11.2015, E 857 aus 2015,), an die westliche Grundstücksgrenze angebaut wurde (d.h. der Grenzverlauf ein anderer ist als in seiner Eingabe vom 16.1.2017), wurde damit keine gekuppelte Bebauungsweise verwirklicht, denn bei einer solchen sind Hauptgebäude an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend (siehe das soeben genannte VfGH-Erkenntnis) aneinander anzubauen, und – was noch schwerer wiegen würde – könnte damit (je nachdem, wie groß die Abweichung tatsächlich ist) ein sog. „Aliud“ errichtet worden sein, wodurch diese Baubewilligung aus 1971 erloschen sein könnte, weil unter dem Begriff "Baubeginn" ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist vergleiche VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). Dann wäre aber keine Bebauungsweise vom Bestand auf dem Grundstück abzuleiten und noch kein Bauwich verbaut, sodass das nunmehrige Bauvorhaben (Carport) aus diesem Grund nicht untersagt werden dürfte. Somit hat die Baubehörde völlig richtig erkannt, dass die ihr mit der Bauanzeige und auch danach vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht für die Beurteilung ausreichten, welche Bebauungsweise auf dem Grundstück verwirklicht ist, und damit für die Beurteilung, ob das nunmehrige Bauvorhaben im östlichen Bauwich zulässig ist oder nicht. Eine mangelhafte Anzeige bleibt auch mangelhaft, wenn die Baubehörde ihrer Verpflichtung, den Verbesserungsauftrag nach § 15 Abs. 4 zweiter Satz NÖ BO 2014 binnen vier Wochen zu erteilen, nicht nachkommt (vgl. VwGH vom 23.6.2010, 2010/06/0041), denn bei dieser Vierwochenfrist handelt es sich, zumal für einen Verstoß der Baubehörde dagegen keine Sanktion bzw. keine Rechtsfolge im Gesetz vorgesehen ist und die Baubehörde nicht gehindert ist, eine solche Mitteilung auch noch nach Verstreichen dieser Frist zu erteilen, nur um eine Ordnungsvorschrift im Sinne der Verfahrensbeschleunigung (ähnlich wie bei den in § 10 Abs. 5, § 15 Abs. 5 erster Satz, § 20 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014 normierten Fristen; siehe dazu W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht9

(2015)S. 340). Nach dem Gesetzeswortlaut („wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen“) hat die achtwöchige Prüfungsfrist

§ 15Abs.

4 erster Satz NÖ BO 2014 im gegenständlichen Fall gar nie zu laufen begonnen. Die Rechtsfolgen einer Bauanzeige können aber nur eintreten, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht wurde, bzw. die Genehmigungsfiktion kann u.a. nur eintreten, wenn die Anzeige den Anforderungen des § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 entspricht (vgl. VwGH vom 13.10.2011, 2010/07/0040 mwN, und Moritz, „Genehmigungsfiktion nur bei vollständiger Bauanzeige“ in ÖJZ 2012/81); dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann nämlich nicht unterstellt werden, das Gesetz ließe ein bauliches Vorhaben als genehmigt oder untersagt gelten, das – infolge des Fehlens erforderlicher Unterlagen – gar nicht abschließend beurteilt werden kann. Da eine dem Gesetz entsprechende, ausreichend belegte Anzeige und somit eine Prozessvoraussetzung nicht vorlag, erfolgte die gegenständlich in Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides ergangene Sachentscheidung (in Form der Untersagung des Bauvorhabens) jedenfalls zu Unrecht; dies hätte die belangte Behörde aufgreifen müssen. Die Sache, die dem Verwaltungsgericht nun zur Entscheidung vorliegt, ist die (von der belangten Behörde bestätigte) Untersagung des gegenständlichen Bauvorhabens, wobei davon auch die formellen Anforderungskriterien der Bauanzeige umfasst sind (vgl. VwGH vom 23.5.2017, Ra 2016/05/0122); das Verwaltungsgericht hat über die Bauanzeige vom 16.1.2017 damit abschließend zu entscheiden.Somit hat die Baubehörde völlig richtig erkannt, dass die ihr mit der Bauanzeige und auch danach vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht für die Beurteilung ausreichten, welche Bebauungsweise auf dem Grundstück verwirklicht ist, und damit für die Beurteilung, ob das nunmehrige Bauvorhaben im östlichen Bauwich zulässig ist oder nicht. Eine mangelhafte Anzeige bleibt auch mangelhaft, wenn die Baubehörde ihrer Verpflichtung, den Verbesserungsauftrag nach Paragraph 15, Absatz 4, zweiter Satz NÖ BO 2014 binnen vier Wochen zu erteilen, nicht nachkommt vergleiche VwGH vom 23.6.2010, 2010/06/0041), denn bei dieser Vierwochenfrist handelt es sich, zumal für einen Verstoß der Baubehörde dagegen keine Sanktion bzw. keine Rechtsfolge im Gesetz vorgesehen ist und die Baubehörde nicht gehindert ist, eine solche Mitteilung auch noch nach Verstreichen dieser Frist zu erteilen, nur um eine Ordnungsvorschrift im Sinne der Verfahrensbeschleunigung (ähnlich wie bei den in Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 20, Absatz 2 und 3 NÖ BO 2014 normierten Fristen; siehe dazu W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht9

(2015)S. 340). Nach dem Gesetzeswortlaut („wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen“) hat die achtwöchige Prüfungsfrist

Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz NÖ BO 2014 im gegenständlichen Fall gar nie zu laufen begonnen. Die Rechtsfolgen einer Bauanzeige können aber nur eintreten, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht wurde, bzw. die Genehmigungsfiktion kann u.a. nur eintreten, wenn die Anzeige den Anforderungen des Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014 entspricht vergleiche VwGH vom 13.10.2011, 2010/07/0040 mwN, und Moritz, „Genehmigungsfiktion nur bei vollständiger Bauanzeige“ in ÖJZ 2012/81); dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann nämlich nicht unterstellt werden, das Gesetz ließe ein bauliches Vorhaben als genehmigt oder untersagt gelten, das – infolge des Fehlens erforderlicher Unterlagen – gar nicht abschließend beurteilt werden kann. Da eine dem Gesetz entsprechende, ausreichend belegte Anzeige und somit eine Prozessvoraussetzung nicht vorlag, erfolgte die gegenständlich in Spruchpunkt

  1. des erstinstanzlichen Bescheides ergangene Sachentscheidung (in Form der Untersagung des Bauvorhabens) jedenfalls zu Unrecht; dies hätte die belangte Behörde aufgreifen müssen. Die Sache, die dem Verwaltungsgericht nun zur Entscheidung vorliegt, ist die (von der belangten Behörde bestätigte) Untersagung des gegenständlichen Bauvorhabens, wobei davon auch die formellen Anforderungskriterien der Bauanzeige umfasst sind vergleiche VwGH vom 23.5.2017, Ra 2016/05/0122); das Verwaltungsgericht hat über die Bauanzeige vom 16.1.2017 damit abschließend zu entscheiden. Wie aus Spruchpunkt
  2. seines Bescheides und dessen Begründung hervorgeht, hat der Bürgermeister die Mitteilung vom 31.3.2017 als Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG angesehen.

dieser Bestimmung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde noch nicht zur Zurückweisung, sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird; wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Konsequenz der Nichtbefolgung eines solchen Verbesserungsauftrages dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. VwGH vom 23.6.2010, 2010/06/0041). Die in § 13 Abs. 3 AVG normierte Rechtsfolge (nämlich dass die mangelhafte, nicht verbesserte Bauanzeige zurückzuweisen ist) wurde dem Beschwerdeführer von der Baubehörde in deren Mitteilung vom 31.3.2017 nicht angekündigt (es wurde überhaupt keine Konsequenz angekündigt), weshalb die darauf gestützte Zurückweisung der Bauanzeige zu Unrecht erfolgte (vgl. VwGH vom 3.10.2013, 2012/06/0185, und vom 15.2.2011, 2009/05/0226), was die belangte Behörde ebenfalls hätte aufgreifen müssen.Wie aus Spruchpunkt 2. seines Bescheides und dessen Begründung hervorgeht, hat der Bürgermeister die Mitteilung vom 31.3.2017 als Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG angesehen.

dieser Bestimmung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde noch nicht zur Zurückweisung, sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird; wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Aus Paragraph 13 a, AVG ist aber abzuleiten, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Konsequenz der Nichtbefolgung eines solchen Verbesserungsauftrages dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist vergleiche VwGH vom 23.6.2010, 2010/06/0041). Die in Paragraph 13, Absatz 3, AVG normierte Rechtsfolge (nämlich dass die mangelhafte, nicht verbesserte Bauanzeige zurückzuweisen ist) wurde dem Beschwerdeführer von der Baubehörde in deren Mitteilung vom 31.3.2017 nicht angekündigt (es wurde überhaupt keine Konsequenz angekündigt), weshalb die darauf gestützte Zurückweisung der Bauanzeige zu Unrecht erfolgte vergleiche VwGH vom 3.10.2013, 2012/06/0185, und vom 15.2.2011, 2009/05/0226), was die belangte Behörde ebenfalls hätte aufgreifen müssen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer nunmehr aber mit Schreiben vom 8.6.2018 einen den Vorgaben des § 13 Abs. 3 AVG entsprechenden Verbesserungsauftrag (unter Ankündigung der Zurückweisung der Bauanzeige bei Nichtbefolgung des Auftrages) erteilt. Diesem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb seine Bauanzeige spruchgemäß zurückzuweisen war.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer nunmehr aber mit Schreiben vom 8.6.2018 einen den Vorgaben des Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprechenden Verbesserungsauftrag (unter Ankündigung der Zurückweisung der Bauanzeige bei Nichtbefolgung des Auftrages) erteilt. Diesem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb seine Bauanzeige spruchgemäß zurückzuweisen war. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1314.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.