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{'item': 'LVwG-AV-1332/001-2017'}

Obsah (6)§ 28§ 112§ 41Art. 130§ 121§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1332/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Bauvollendungsfrist wird

§ 112Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) i

Vm § 17 VwGVG neu festgelegt bis 15.10.2022.Die Bauvollendungsfrist wird

Paragraph 112, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG neu festgelegt bis 15.10.

  1. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Marktgemeinde *** suchte um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Hochwasserschutzmaßnahmen entlang des ***- und des *** im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** an und legte das Projekt „Hochwasserschutz ***, ***- und ***“ der D, Projektnr. ***, der Wasserrechtsbehörde vor. Die BH Amstetten erteilte nach Durchführung einer Verhandlung mit Bescheid vom 29.09.2017 der Antragstellerin im Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung

§ 41WRG 1959 und im Spruchpunkt II.

die naturschutzrechtliche Bewilligung für gegenständliches Projekt unter Vorschreibung von Auflagen. Als Bauvollendungsfrist wurde der 31.12.2021 bestimmt.Die Marktgemeinde *** suchte um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Hochwasserschutzmaßnahmen entlang des ***- und des *** im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** an und legte das Projekt „Hochwasserschutz ***, ***- und ***“ der D, Projektnr. ***, der Wasserrechtsbehörde vor. Die BH Amstetten erteilte nach Durchführung einer Verhandlung mit Bescheid vom 29.09.2017 der Antragstellerin im Spruchpunkt römisch eins. die wasserrechtliche Bewilligung

Paragraph 41, WRG 1959 und im Spruchpunkt römisch zwei. die naturschutzrechtliche Bewilligung für gegenständliches Projekt unter Vorschreibung von Auflagen. Als Bauvollendungsfrist wurde der 31.12.2021 bestimmt. Dagegen erhoben A und B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, fristgerecht Beschwerde, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Rechtsvertreter brachte vor, es seien nicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege. Unter anderem seien den Beschwerdeführern nicht die Mitteilung der D GmbH vom 12.12.2016 und die Rückmeldung der Marktgemeinde *** vom 05.12.2016 sowie eine angebliche Vereinbarung mit der Stadtgemeinde *** zur Kenntnis gebracht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Berechnungen und Messungen der geohydrologische Amtssachverständige vorgenommen hätte und sei den Beschwerdeführern die Hangwasserkarte betreffend Überflutungen und Nichtüberflutungen nie übermittelt worden. Hinsichtlich der Überflutungen sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden, so etwa, dass der Zufahrtsweg zur Liegenschaft der Beschwerdeführer auf den Plänen unrichtiger Weise als wasserfrei eingezeichnet wäre. Überflutungen seien bei Umsetzung der geplanten Maßnahmen anzunehmen. Die Behörde selbst ginge von einer Erhöhung der Wasserspiegel um zumindest 1 bis 3 cm im Nahebereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer aus und ergäbe sich daraus, dass der Zufahrtsweg zu den Beschwerdeführern zukünftig vermehrt überflutet werde. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer werde sowohl bei HQ30 als auch bei HQ100 vollständig überflutet und könne auch nicht eine Unterteilung in landwirtschaftliche Flächen und Bauland vorgenommen werden. Eine Ergänzung des Gutachtens werde gefordert. Die Beiziehung eines geohydrologischen Sachverständigen sei erforderlich. Der *** sei nicht in die Untersuchungen miteinbezogen worden. Unberücksichtigt seien die Auswirkungen auf die bestehenden Hochwasserschutznahmen der Stadtgemeinde *** geblieben. Weiters seien die lokalen Abflussverhältnisse unberücksichtigt geblieben. Im gegenständlichen Projekt werde auch nicht auf den Verlust von Überflutungsräumen eingegangen. Der Kellerbereich des Hauses der Beschwerdeführer werde durch das gegenständliche Projekt aufgrund des Rückstaus von Wässern betroffen sein. Die Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen werde beantragt, da das Projekt bautechnisch bereits nicht geeignet sei. Der betonummantelte Keller des Hauses der Beschwerdeführer sei auf 1,4 m ab Kellerbodenplatte berechnet. Vor den Brücken käme es zu Rückstaueffekten, welche negativ auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer, auch auf den Zufahrtsweg, einwirken würden. Durch die Situierung der *** käme es zu einem Abfließen der Hochwässer auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer. Es gäbe auch Wasseraustritte von beiden Bächen zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer würden durch Überflutungen in der Benutzung der Zufahrtsstraße eingeschränkt sowie würden Beschädigungen der Bausubstanz zu erwarten sein. Beantragt worden sei die Beiziehung eines geohydrologischen und eines bautechnischen Sachverständigen sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines und einer Beweissicherung beim Keller der Beschwerdeführer. Es würden die dem Projekt zugrundeliegenden Untersuchungen aus dem Jahr 2014 und früher stammen und seien Abweichungen in der Natur aus früheren Jahren bei der Projekterstellung nicht berücksichtigt und Kompensationsmaßnahmen unterlassen worden. Die Gutachten der Amtssachverständigen würden teilweise auf unrichtigen Voraussetzungen und Grundlagen sowie Berechnungen beruhen. Es werde auch von einer nicht überfluteten Zufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführer ausgegangen, weshalb Aktenwidrigkeit vorliege. Durch Lichtbilder sei belegt, dass es in der Vergangenheit zu Überflutungen gekommen wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt. Daraufhin holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 07.03.2018 ein, welches den Parteien gleichzeitig mit der Ladung zur Verhandlung am 20.06.2018 unter Hinweis auf das Parteiengehör mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen nachweislich zugestellt wurde. Aufgrund des Vertagungs- und Fristerstreckungsersuchens vom 26.04.2018 wurde die Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis 14.05.2018 erstreckt und gleichzeitig mitgeteilt, dass eine persönliche Anwesenheit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht zwingend geboten ist, da diese rechtsanwaltlich vertreten sind. Die Möglichkeit der Abgabe einer persönlichen Stellungnahme durch die Beschwerdeführer bis zum Tag vor der Verhandlung wurde eingeräumt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gab dazu die Stellungnahme vom 22.05.2018 ab. In der Stellungnahme vom 22.05.2018 wird vorgebracht, dass aus dem Gutachten vom 07.03.2018 nicht ersichtlich sei, welchen Plan der Amtssachverständige herangezogen hätte. Es sei unrichtig, dass der Zufahrtsweg zum Grundstück der Beschwerdeführer nicht überflutet werde, wie dem verfahrensgegenständlichen Plan zu entnehmen sei. Dazu werde auf die bereits vorgelegten Fotos verwiesen und die Parteieneinvernahme beantragt. Auch sei nicht abgeklärt, wie sich die tatsächliche Situation zukünftig darstellen werde. Es gäbe Unterschiede zwischen dem Differenzenplan und dem Bestandplan. Es sei nach Umsetzung des Projektes ein Gefälle von der Brücke zum Haus gegeben, wodurch die Liegenschaft der Beschwerdeführer jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit überschwemmungsgefährdet wäre. Es käme auch durch Rückstau bei der Brücke zu einer Überflutung des Zufahrtsweges. Die 90° Kurve im Bereich des *** und anschließend die Einmündung eines Kanals vom Sägewerk G sei zu berücksichtigen. Durch die Ableitung vom *** in den *** käme es zu einer schnelleren Überflutung als vorher. Dies nicht nur auf unverbautem Bereich. Das Wasser reiche jedenfalls bei einem dreißigjährlichen Hochwasser bis zur Hausmauer der Liegenschaft der Beschwerdeführer. Auch das Schwimmbad sei betroffen. Eine Überflutung sei bereits bei mehr als 1 cm gegeben. Dafür wäre die Zustimmung der Beschwerdeführer erforderlich. Auch würde das Grundstück der Beschwerdeführer laut Auskunft des Vermessungsbüros D zur Gänze als Baufläche gerechnet werden. Dies sei aber nicht berücksichtigt worden. Durch das gegenständliche Projekt käme es zukünftig zu einem massiven Gefälle zum Grundstück der Beschwerdeführer. Das bei der *** an der *** austretende Wasser würde eindeutig in Richtung Liegenschaft der Beschwerdeführer fließen. Das Hochwasser jenseits der *** bei den Häusern E und F würde zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer abfließen, was unzulässig sei. Auch gäbe es hinter dem Haus einen Graben. Dass es durch die Bodenbearbeitung, beispielsweise durch Pflügen, zu Ungenauigkeiten bis zu 30 cm kommen könne, sei in der gesamten Berechnung des Projektes nicht berücksichtigt worden. Die Berechnungen würden daher auf unzulässigen Annahmen beruhen. Unberücksichtigt geblieben seien eine Änderung des Radweges im unmittelbaren Bereich des Hauses der Beschwerdeführer und eine Umlegung des Feldweges vor der ersten Kurve der Zufahrtsstraße in Richtung Haus der Beschwerdeführer. Der Betonkeller der Beschwerdeführer sei rissgefährdet durch den Anstieg des Wasserspiegels. Durch das Hochwasser der *** komme es zu einem massiven Anstieg des Grundwasserspiegels. Die Fotos würden, entgegen den Ausführungen im Gutachten vom 07.03.2018, nicht der Darstellung im Plan entsprechen. Die *** sei im Jahr 2009 bei einem 33-jährlichen Hochwasser als nicht überflutet dargestellt, obwohl im Differenzenplan der Bereich als überflutet eingezeichnet wäre. Überprüfungswürdig sei auch die farbliche Darstellung im Differenzenplan mit „hellblau“. Dies würde bedeuten, dass keine Veränderung des Wasserspiegels vorliege, eigentlich müsse im Plan die Veränderlichkeit mit „gelb“ eingezeichnet sein. Dies würde dafür sprechen, dass sämtliche Berechnungen und Grundlagen des Projektes widersprüchlich wären. Vom wasserbautechnischen Sachverständigen wäre darzulegen, wie er die in seinem Gutachten getroffenen Ausführungen gerechnet hätte. Es sei durch statische Berechnung dokumentiert, dass ein maximaler Wasserspiegel von 1,4 m über der Kellerbetonplatte gegeben sei, wobei derzeit der Höchststand mit 1,3 m gegeben wäre. Der Puffer von 1,3 m bis zum maximalen Wasserspiegel von 1,4 m dürfe jedenfalls nicht gemindert werden. Eine Beweissicherung des Kellers sei nicht vorhanden, auch eine Kellerbesichtigung nicht erfolgt. Am 20.06.2018 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer und der Vertreter der Konsenswerberseite durch. Beweis wurde erhoben durch Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens im Zuge dieser Verhandlung. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (NÖ Naturschutzgesetz 2000) wurde unter GZ. AV-1334/001-2017 behandelt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (NÖ Naturschutzgesetz 2000) wurde unter GZ. AV-1334/001-2017 behandelt. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Die Marktgemeinde *** hat ein Projekt für den Hochwasserschutz am ***- und ***, im Gemeindegebiet von ***, vorgelegt. Dieses Projekt umfasst in den Katastralgemeinden *** und *** den Schutz von zehn Objekten vor Hochwasser durch Herstellung linearer Maßnahmen und Einzelschutzmaßnahmen. Die geplanten Maßnahmen haben auf die Grundstücke der Beschwerdeführer keinen nachteiligen Einfluss. Das Wohnhaus ist nicht durch Wasserspiegelanhebungen betroffen, der nördliche Bereich des Grundstückes ***, KG ***, erfährt Wasserspiegelanhebungen im Toleranzbereich. Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung: Der wasserbautechnische Amtssachverständige führt im Gutachten vom 07.03.2018 zur Frage hinsichtlich des Standes der Technik des gegenständlichen Hochwasserschutzprojektes aus, dass Grundlage für dieses Projekt die Abflussuntersuchung NÖ ***, Los ***, in den Teileinzugsgebieten ***- und *** sei. Er weist anschließend darauf hin, dass für die hydraulischen Berechnungen des ***- und des *** im Projektgebiet das bestehende dreidimensionale digitale Geländemodell der Ablaufuntersuchung im Teileinzugsgebiet *** und der Abflussuntersuchung NÖ ***. im Teileinzugsgebiet *** herangezogen worden sei. Er führt fachlich aus, dass die Berechnung stationär erfolgt sei, woraus sich Sicherheiten ergeben würden und jedenfalls der „worst case“ dargestellt werde. Das verwendete Modell sei insbesondere für die Darstellung und Berechnung von weiten Vorlandüberflutungen wie im konkreten Fall geeignet. Er beurteilt abschließend die Berechnungen und das Projekt als dem Stand der Technik entsprechend. Im Gutachten wird weiters festgehalten, dass unterhalb des projektsgegenständlichen Bereiches keine Siedlungsgebiete bestünden und daher eine Kompensation für einen Verlust an Retentionsraum nicht notwendig sei. Der Amtssachverständige weist auch darauf hin, dass die im nördlich und nordöstlich auf der Liegenschaft *** im Differenzenplan HQ100 dargestellte Erhöhung der Wasserspiegellagen um 1 bis 3 cm aufgrund der stationären Berechnung zu relativieren sei. Der Amtssachverständige beurteilt diese Erhöhungen als nicht merkbar. Im Gutachten vom 07.03.2018 hält er auch fest, dass es bereits im Bestand zu Rückstaueffekten vor den Brücken komme und durch gegenständliches Projekt keine Verschärfung dieser Effekte eintrete. Fachlich wird weiter ausgeführt, dass es durch die Errichtung der Polder G und H nördlich des Kreisverkehrs *** mit *** zu Anspannungen im Ausmaß von 3 bis 10 cm komme, diese aber bereits 150 m vor der Liegenschaft A und B auf ein Ausmaß von 1 bis 3 cm reduziert würden. Der Amtssachverständige führt abschließend aus, dass es durch das gegenständliche Projekt und die vorgesehenen Maßnahmen für das Grundeigentum und den Keller der Beschwerdeführer zu keinen mehr als geringfügigen Änderungen der Hochwasserabfuhr komme und weist er darauf hin, dass sich das Grundstück der Beschwerdeführer, bis auf die bebaute Fläche, bereits im Bestand innerhalb der Anschlagslinie des 30-jährlichen Hochwasserabflusses befinde. Der Amtssachverständige führt auch aus, dass lediglich im nördlichsten Streifen des Grundstückes *** sowie auf dem nördlichsten Stück von Grundstück *** die Überflutung um 1 bis 3 cm mehr als vor den Maßnahmen sich auf nicht verbaute Bereiche beider Grundstücke beschränke und eine Beeinträchtigung der Substanz der Grundstücke daher nicht zu erwarten sei. Zum Vorbringen, es sei hinsichtlich der Überflutungen von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden, da der Zufahrtsweg zur Liegenschaft der Beschwerdeführer auf den Plänen unrichtiger Weise als wasserfrei eingezeichnet sei, hält der wasserbautechnische Amtssachverständige im Gutachten vom 07.03.2018 fest, dass entgegen den Angaben der Beschwerdeführer der Zufahrtsweg im Bestandsplan des Projektes im Wesentlichen als überflutet anzusehen sei. In der im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme vom 22.05.2018 wird die Frage aufgeworfen, es sei unklar, welchen Plan der Amtssachverständige herangezogen hätte und gäbe es Unterschiede im Differenzenplan und im Bestandsplan. Dazu führt der Amtssachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 fachlich aus, dass in sämtlichen zur Verfügung stehenden Plänen die Darstellung des in Betracht kommenden Straßenabschnittes gleich sei und daher keine Widersprüche zwischen den Plänen erkennbar seien. Ergänzend führt er aus, dass im Differenzenlageplan „HQ30“ auch die Anschlagslinien des bestehenden HQ100-Abflusses dargestellt würden und daher dies offenbar zu Missverständnissen geführt hätte. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, man könne den von den Beschwerdeführern vorgelegten Lichtbildern eindeutig entnehmen, dass es bereits im Jahr 2009 zu Überflutungen des Zufahrtsweges gekommen wäre und dass diese jedenfalls bei Durchführung der geplanten Maßnahmen zunehmen würden. Ergänzend dazu wird in der Stellungnahme vom 22.05.2018 ausgeführt, dass diese Fotos als eindeutige Beweismittel geeignet seien und der Umstand der Überflutung des Zufahrtsweges durch Einvernahme der Beschwerdeführer bestätigt werden könne, weshalb diese weiterhin beantragt werde. Zu diesem Vorbringen ist auf das im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 abgegebene wasserbautechnische Gutachten zu verweisen, in welchem ausgeführt wird, dass der betreffende Bereich laut Differenzen-Lageplan HQ30 als nicht überflutet dargestellt werde. Zu den Fotos wurde festgehalten, dass sich diese im angefochtenen Bescheid auf Seite 46 und 47 befinden würden. Dies wird von der Beschwerdeführerseite nicht in Abrede gestellt. Der Amtssachverständige führt weiter aus, dass diese Fotos laut Aussage des Beschwerdeführers im Jahr 2009 bei einem Hochwasser angefertigt worden seien und dass dieses laut Aussage der Beschwerdeführer eine Jährlichkeit von 33 Jahren gehabt hätte. Der Amtssachverständige führt aus technischer Sicht dazu aus, dass die Jährlichkeit in Gewässerabschnitten, die über keine Pegelstellen, wie im gegenständlichen Fall, verfügen, nur schwer abschätzbar sei. Begründend hält er dazu fest, dass aus diesem Grund keine Abflussmessung möglich sei und nur grobe Schätzungen der Jährlichkeit erfolgen könnten. Hinsichtlich der vorgelegten Fotos ist festzuhalten, dass daraus nicht entnommen werden kann, welche Jährlichkeit das darauf sichtbare Hochwasserereignis hat. Eine derartige Feststellung ist nach den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 lediglich durch Pegelstände und Berechnungen möglich. Eine Aussage der Beschwerdeführer hinsichtlich Überflutungen bei einem HQ30 oder HQ33 kann das nicht wettmachen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer legte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Unterlagen dazu vor, nämlich einen Auszug aus dem Berechnungsmodell der Fa. D bei Annahme eines HQ30 nach Durchführung der Maßnahmen und einen Auszug aus dem Berechnungsmodell der Fa. D unter Annahme eines HQ50 im derzeitigen Bestand ohne umgesetzte Maßnahmen. Der Amtssachverständige führt dazu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gutächtlich aus, dass eine Vergleichbarkeit der vorliegenden Ausdrucke nicht möglich sei, weil einerseits ein 30-jährliches und andererseits ein 50-jährliches Hochwasser dargestellt würden. Dies ergäbe sich aus dem handschriftlichen Vermerk auf den Ausdrucken. Der Vertreter des Projektanten bringt in der Verhandlung vor, dass nicht nachvollzogen werden könne, welche Ereignisse bzw. Jährlichkeiten in den Ausdrucken dargestellt würden, da das Ereignis nur handschriftlich vermerkt sei. Die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen überzeugen. Demgegenüber kann dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden, welches auf bloßen Angaben der Beschwerdeführer ohne jegliches fachliches Substrat beruht. Eine Einvernahme der Beschwerdeführer zur Frage der Überflutung des Zufahrtsweges ist daher aufgrund obiger Darlegungen nicht vorzunehmen, die Projektsunterlagen, wie unter anderem der Differenzenlageplan HQ30, wurden von einer fachlich dazu befugten Unternehmung, der D GmbH (kurz: D) erstellt und fachlich vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf Plausibilität und Richtigkeit hin überprüft. Hinsichtlich unrichtiger Berechnungen im vorliegenden Projekt wird in der Stellungnahme vom 22.05.2018 ausgeführt, dass nach Umsetzung des Projektes ein Gefälle von der Brücke zum Haus der Beschwerdeführer gegeben sein werde und daher eine hohe Überflutungswahrscheinlichkeit vorliegen werde. Beispielsweise werde auf von der *** austretendes Wasser entlang des Zufahrtsweges verwiesen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führt dazu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass das behauptete Gefälle bereits im Bestand vorliege und mit gegenständlichem Projekt nicht beabsichtigt sei, eine Gefällsänderung vorzunehmen. Der Amtssachverständige zweifelt daher die Richtigkeit des für gegenständliches Projekt herangezogenen Simulationsmodells nicht an. Auch der Rückstau bei den Brücken der *** sei bereits im Bestand gegeben und hätte daher keine Auswirkung auf die Berechnung im gegenständlichen Projekt. Weiters wird in der Stellungnahme vom 22.05.2018 vorgebracht, die 90° Kurve im Bereich des *** und eine anschließend vorhandene Einmündung eines Kanals vom Sägewerk G seien zu berücksichtigen. Dazu führt der wasserbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass auch diese vom Beschwerdeführer beschriebene Situation bereits im Bestand existiere und sich durch das Projekt keine Änderungen ergäben. Zur Ableitung des *** in den *** – dadurch befürchten die Beschwerdeführer eine vermehrte Überflutung als zuvor – führt der wasserbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung aus, dass diese durch das gegenständliche Projekt nicht geändert werde. Es sei weiters im Simulationsmodell für gegenständliches Projekt berücksichtigt, dass es aufgrund der rechtsufrigen Abdämmung des ***, kurz vor der Einmündung dieses Baches in den *** im Bereich des zukünftigen Polders G, zu vermehrten linksufrigen Abströmungen komme. Der Amtssachverständige schlussfolgert, dass es aus diesem Grund keine Zweifel an der korrekten Durchführung der Berechnung gäbe. In der Stellungnahme vom 22.05.2018 wird weiter ausgeführt, dass bereits bei einem 30-jährlichen Hochwasser das Wasser bis zur Hausmauer der Beschwerdeführer reiche. Dem ist das fachlich fundierte Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten. Darin wird ausgeführt, dass den Projektsunterlagen entnommen werden könne, dass bereits im Bestand ein hoher Grundwasserspiegel existiere. Die Änderung des Grundwasserspiegels aufgrund der projektierten Maßnahmen könne nur maximal im Ausmaß der Änderung des Oberflächenwasserspiegels erfolgen. Der Amtssachverständige weist dann darauf hin, dass die zu Grunde gelegte Berechnung stationär erfolgt sei, also auf den „worst case“ Bedacht nehme, und zieht er aufgrund dessen die Schlussfolgerung, dass wegen nicht ausreichend langem maximalem Oberflächenwasseranstieg eine Auswirkung auf das Grundwasser nicht gegeben sei. Schließlich weist der Amtssachverständige auch darauf hin, dass der Oberflächenwasseranstieg durch die projektierten Maßnahmen nur im nördlichen Teil des Grundstückes der Beschwerdeführer gegeben sei und im Bereich des Hauses von keinen Änderungen auszugehen sei. Betreffend das Vorbringen hinsichtlich *** führt der wasserbautechnische Amtssachverständige im Gutachten vom 07.03.2018 aus, dass dieser sehr wohl in das gegenständliche Projekt miteinbezogen worden sei. Dies könne den Projektsunterlagen entnommen werden. In der mündlichen Verhandlung führte der wasserbautechnische Amtssachverständige dazu weiters aus, dass das gegenständliche Projekt auf den Abflussuntersuchungen NÖ *** fuße, in welchen auch die Einbeziehung kleiner Zubringer wie des *** festgehalten sei. Im Gutachten vom 07.03.2018, hält der Amtssachverständige auch fest, dass eine Einflussnahme des gegenständlichen Projektes auf den Hochwasserschutz *** schon aufgrund des Rückstaus bei einem Hochwasser der *** nicht denkmöglich sei. In der Stellungnahme vom 22.05.2018 wird weiters ausgeführt, dass durch das gegenständliche Projekt Hochwasser jenseits der *** bei den Häusern E und F zur Liegenschaft der Beschwerdeführer abfließe, was nicht zulässig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die genannten Liegenschaften (F und E) laut Projekt derart liegen, dass es durch die geplanten Maßnahmen zu keinerlei Aufspiegelungen kommt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hält in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in seinem Gutachten fest, dass sich den Lageplänen hinsichtlich der Fließgeschwindigkeit vor und nach Durchführung der Maßnahme bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis im Bereich des Hauses der Beschwerdeführer keine Änderungen der Fließgeschwindigkeiten entnehmen ließen und die Hausfläche sowie die Landesstraße und der Zufahrtsweg im Plan nach Durchführung der Maßnahmen dunkelgrün dargestellt seien, allerdings sich auf diesen Flächen keine Pfeile eingezeichnet befänden. Daraus schließt der Amtssachverständige, dass, wie auch aus den anderen Projektsplänen, insbesondere den Differenzenplänen, ersichtlich, auf diesen Flächen kein Abfluss stattfinde. Hinsichtlich des Vorbringens, es sei im Projekt auch nicht auf den Verlust von Überflutungsräumen eingegangen worden, ist auf das Gutachten vom 07.03.2018 zu verweisen. Darin führt der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass sich die Maßnahmen des gegenständlichen Projektes durch Erhöhung der Wasserspiegellagen im nördlichen bzw. nordöstlichen Teil der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch Erhöhung um 1 bis 3 cm auswirken würden und dass dies aber keine wahrnehmbaren Beeinträchtigungen seien. Auch weist der Amtssachverständige darauf hin, dass das dem Projekt zugrundeliegende Berechnungsmodell ein stationäres sei, welches den „worst case“ berücksichtige. Weiters verweist der Amtssachverständige auf die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes im Zuge des Behördenverfahrens, wonach keine Notwendigkeit zur Kompensation von Retentionsraum gegeben sei. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat im Zuge der Behördenverhandlung am 10.03.2016 ausgeführt, dass aufgrund der NÖ Retentionsraumuntersuchung aus 2008 keine Kompensationsmaßnahmen im Hinblick auf Retention erforderlich seien und wurde dies damit begründet, dass flussab kein geschlossener Siedlungsraum vorhanden sei, der nachteilig beeinflusst werden könnte. Der Beschwerdeführervertreter bringt auch vor, dass es durch die Bodenbearbeitung wie zum Beispiel durch Pflügen zu Ungenauigkeiten bis zu 30 cm kommen könne. Dazu führt der wasserbautechnische Amtssachverständige im Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 aus, dass Sinn einer Simulationsrechnung sei, Auswirkungen aufgrund bestimmter Maßnahmen abzubilden, wobei Ausgangs- und Endzustand bei gleichen Verhältnissen betrachtet werde. Es werde beispielsweise ein abgeerntetes Maisfeld im Bestand nur mit einem eben solchen im zukünftigen Zustand nach Durchführung der projektierten Maßnahmen verglichen. Damit sei gewährleistet, dass gewisse Ungenauigkeiten sowohl im Bestand als auch im Ausführungszustand gleichbleiben würden. Daraus schließt der Amtssachverständige auf die Richtigkeit der Ergebnisse des Vergleiches im Projekt. Zum Vorbringen in der Beschwerde, die dem Projekt zugrundeliegenden Untersuchungen würden aus dem Jahr 2014 und früher stammen und seien Veränderungen der letzten Jahre zu berücksichtigen, ist auf das Gutachten vom 07.03.2018 zu verweisen, wonach dem Amtssachverständigen keine Veränderungen bekannt seien. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 22.05.2018 wird zu diesem Thema auf eine Änderung des Radweges im unmittelbaren Bereich des Hauses der Beschwerdeführer sowie auf eine Umlegung des Feldweges bei der Zufahrtsstraße zum Haus der Beschwerdeführer hingewiesen und dass dies nicht berücksichtigt worden wäre. Dazu hat der Vertreter des Projektanten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass der Feldweg höhenmäßig nicht verändert worden sei. Gleiches gelte auch für den Radweg, der an die Zufahrt zum Haus der Beschwerdeführer anbinde und nicht höher ausgeführt worden sei als die ***. Selbst bei einer Veränderung des Radweges könne es zu keinen Auswirkungen des Projektes nach Aussage des Vertreters des Projektanten kommen, weil die Abflussverhältnisse in dem Bereich nicht verändert würden. Dies wurde auch vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. In der Stellungnahme vom 22.05.2018 wird auch vorgebracht, dass unrichtiger Weise die *** im Jahr 2009 bei einem 33-jährlichen Hochwasser als nicht überflutet dargestellt werde, obwohl dieser Bereich im Differenzenplan als überflutet eingezeichnet wäre. Die farbliche Darstellung mit hellblau sei überprüfungswürdig. Dazu hält der wasserbautechnische Amtssachverständige, wie oben auf Seite 8 und 10 bereits ausgeführt, im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung fachlich fest, dass im Differenzenlageplan „HQ30“ auch die Anschlagslinien des bestehenden HQ100-Abflusses dargestellt seien und es dadurch offenbar zu den Missverständnissen gekommen wäre. Damit klärt der Amtssachverständige auch die Unklarheiten betreffend die farbliche Kennzeichnung im Differenzenplan mit der Farbe „hellblau“ auf (Anmerkung: Mit dieser Farbe wird jener Bereich dargestellt, in dem es zu keinen Änderungen durch das gegenständliche Projekt, bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis, kommt). Zum Vorbringen im Schreiben der Beschwerdeführer vom 22.05.2018 betreffend Nichtübereinstimmung der vorgelegten Fotos mit der Darstellung im Plan, weil bei einem 33-jährlichen Hochwasser im Jahr 2009 die Straße nicht überflutet gewesen wäre, hält der wasserbautechnische Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung fest, dass aus diesen Fotos hervorgehe, dass die Zufahrtsstraße beginnend bei der Abzweigung *** bis zur ersten Linkskurve überflutet sei und das zweite Foto ebenfalls einen überfluteten Zufahrtsweg zeige. Der Amtssachverständige schließt aus dem zweiten Foto, weil dort rechts das Anwesen A und B ersichtlich ist, dass dieses von der zweiten Linkskurve aufgenommen worden ist. Daraus schließt er weiters, dass von der ersten Linkskurve bis zur zweiten der Verlauf des Zufahrtsweges auf den Fotos nicht dokumentiert ist. Insoferne besteht die vom Amtssachverständigen (im Gutachten vom 07.03.2018) angeführte Übereinstimmung der Fotos mit der Darstellung im Plan. Im Gutachten wird festgehalten, dass mit den Fotos dokumentiert werde, dass bereits vor Inangriffnahme der Maßnahmen der Bereich um die Liegenschaft A und B schon bei einem HQ30-Ereignis überflutet gewesen wäre. Dies ist unstrittig, und wird im Gutachten vom 07.03.2018 unter Punkt „ad. 13.“ auch darauf hingewiesen, dass das Grundstück der Beschwerdeführer bereits im Bestand innerhalb der Anschlagslinie des HQ30 sich befinde, wobei die bebaute Fläche mit dem Haus davon nicht betroffen sei. In diesem Zusammenhang ist auch auf die dem gegenständlichen Projekt zugrundeliegende Abflussuntersuchung NÖ *** zu verweisen. Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme vom 22.05.2018, dass vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen darzulegen sein werde, wie er die in seinem Gutachten getroffenen Ausführungen gerechnet hätte, ist festzuhalten, dass die Projektserstellung Aufgabe der Konsenswerberseite und des Projektanten ist und die Amtssachverständigen bei Prüfung des Projektes lediglich die Aufgabe haben, das Projekt auf Plausibilität hin zu kontrollieren. Die D ist eine Einrichtung, welche fachlich befugt und geeignet zur Erstellung eines Projektes betreffend Hochwasserschutz ist. Das Projekt wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen auch einer fachlichen Prüfung unterzogen und als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt. Eine neuerliche Durchführung von Berechnungen durch den Amtssachverständigen ist nicht zu fordern. Das wasserbautechnische Gutachten vom 07.03.2018 sowie das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 abgegebene Gutachten entsprechen den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Der Amtssachverständige geht darin auf die für gegenständliches Projekt relevanten Themenbereiche und Fragen ausführlich ein. Das Gutachten setzt sich fachlich mit den von fachkundigen Personen und Einrichtungen erstellten Projektsunterlagen auseinander. Inhaltich sind die Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, ein Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen der Logik kann nicht erkannt werden. Ein den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. dazu VwGH vom 11.05.1998, 94/10/0008 u.a.).Ein den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche dazu VwGH vom 11.05.1998, 94/10/0008 u.a.). Die Beschwerdeführer sind diesen Fachgutachten nicht mit entsprechenden fachlichen Argumenten entgegengetreten, ein Gegengutachten wurde auch nicht eingeholt. Das Vorbringen ist nicht geeignet, die Fachgutachten ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: § 12.

(1)... Paragraph 12,
(1)...
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)... § 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom
  1. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom
  2. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2)Absatz 2,Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(3)Absatz 3,Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4)Absatz 4,Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5)Absatz 5,Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die Paragraphen 14 und 15 Absatz eins,, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die Paragraphen 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten Paragraph 29, sinngemäße Anwendung zu finden. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. I Z 34, BGBl. Nr. 252/1990)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 34,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,) § 112.Paragraph 112,
(1)Absatz eins,Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde

§ 121Abs.

1, letzter Satz, hievon absieht.Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 27, Absatz eins, Litera f,) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde

Paragraph 121, Absatz eins,, letzter Satz, hievon absieht.

(2)Absatz 2,… … Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2017 wird unter Spruchpunkt I. eine wasserrechtliche Bewilligung für Hochwasserschutzmaßnahmen

§ 41WRG 1959 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

In einem weiteren Spruchpunkt (II.) wird gleichzeitig eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Errichtung und Betrieb von schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen erteilt, das Beschwerdeverfahren dazu wurde unter der Geschäftszahl LVwG-AV-1334/001-2017 durchgeführt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2017 wird unter Spruchpunkt römisch eins. eine wasserrechtliche Bewilligung für Hochwasserschutzmaßnahmen

Paragraph 41, WRG 1959 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In einem weiteren Spruchpunkt (römisch zwei.) wird gleichzeitig eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Errichtung und Betrieb von schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen erteilt, das Beschwerdeverfahren dazu wurde unter der Geschäftszahl LVwG-AV-1334/001-2017 durchgeführt. Hier gegenständlich ist nur der Spruchpunkt betreffend wasserrechtliche Bewilligung (I.). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke *** und ***, beide KG ***. Die Beschwerdeführer machen eine Beeinträchtigung dieser in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke durch Umsetzung des gegenständlichen Projektes geltend. Eine solche ist nicht denkunmöglich, weshalb den Beschwerdeführern Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt. Sie sind auch beschwerdelegitimiert.Hier gegenständlich ist nur der Spruchpunkt betreffend wasserrechtliche Bewilligung (römisch eins.). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke *** und ***, beide KG ***. Die Beschwerdeführer machen eine Beeinträchtigung dieser in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke durch Umsetzung des gegenständlichen Projektes geltend. Eine solche ist nicht denkunmöglich, weshalb den Beschwerdeführern Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt. Sie sind auch beschwerdelegitimiert. Wie in der Beweiswürdigung erörtert, sind die Beschwerdeführer in ihren Rechten aber nicht nachteilig beeinträchtigt. Eine Verletzung des Grundeigentums (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) kommt nur dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde (vgl. VwGH vom 27.09.1994, 92/07/0076).Eine Verletzung des Grundeigentums (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) kommt nur dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde vergleiche VwGH vom 27.09.1994, 92/07/0076). Eine geringfügige Veränderung der Hochwasserverhältnisse verletzt nicht notwendiger Weise die Rechte von Liegenschaftseigentümern (VwGH vom 08.04.1997, 96/07/0207). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist hervorgekommen, dass im nördlichen Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer eine Anstauung von 1 bis 3 cm aufgrund des gegenständlichen Projektes eintreten wird. Diese wird, wie oben bereits ausgeführt, vom Amtssachverständigen fachlich als nicht merkbar beurteilt. Darauf hinzuweisen ist, dass die Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach der Judikatur keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass durch das Projekt für sie ein bestimmtes (höheres) Maß an Verbesserungen eintritt oder dass eine Projektsvariante gewählt wird, die ihre Position als Grundeigentümer noch besser schützt (vgl. VwGH vom 27.05.2004, 2003/07/0100).Darauf hinzuweisen ist, dass die Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach der Judikatur keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass durch das Projekt für sie ein bestimmtes (höheres) Maß an Verbesserungen eintritt oder dass eine Projektsvariante gewählt wird, die ihre Position als Grundeigentümer noch besser schützt vergleiche VwGH vom 27.05.2004, 2003/07/0100). Zur Widmung des Beschwerdeführergrundstückes ***, KG ***, ist festzuhalten, dass diese nach telefonischer Auskunft des Bauamtes der Stadtgemeinde *** am 15.06.2018 im Flächenwidmungsplan mit „Grünland“ ausgewiesen ist. Zur geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde, insbesondere da nicht die Mitteilung der D GmbH vom 12.12.2016 in Verbindung mit der Rückmeldung der Marktgemeinde *** vom 05.12.2016 und eine angebliche Vereinbarung mit der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2017 unter Anführung der Rechtsgrundlage (§ 45 Abs. 3 AVG) in förmlicher Weise Parteiengehör eingeräumt worden war. In diesem Schreiben wies die belangte Behörde unter Anführung der nachgereichten Unterlagen, unter anderem die Mitteilung der D GmbH vom 12.12.2016 sowie die Rückmeldung der Marktgemeinde *** vom 05.12.2016 und diverse Vereinbarungen, darauf hin, dass die Projektsunterlagen und Ergänzungen zur Einsichtnahme bei der Behörde aufliegen würden. Im Schreiben wurde dann die Möglichkeit zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt. Das Parteiengehör ist damit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gewahrt.Zur geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde, insbesondere da nicht die Mitteilung der D GmbH vom 12.12.2016 in Verbindung mit der Rückmeldung der Marktgemeinde *** vom 05.12.2016 und eine angebliche Vereinbarung mit der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2017 unter Anführung der Rechtsgrundlage (Paragraph 45, Absatz 3, AVG) in förmlicher Weise Parteiengehör eingeräumt worden war. In diesem Schreiben wies die belangte Behörde unter Anführung der nachgereichten Unterlagen, unter anderem die Mitteilung der D GmbH vom 12.12.2016 sowie die Rückmeldung der Marktgemeinde *** vom 05.12.2016 und diverse Vereinbarungen, darauf hin, dass die Projektsunterlagen und Ergänzungen zur Einsichtnahme bei der Behörde aufliegen würden. Im Schreiben wurde dann die Möglichkeit zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt. Das Parteiengehör ist damit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gewahrt. Dem Anspruch der Partei, vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zu erhalten, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, kann auch durch die Möglichkeit der Akteneinsicht genüge getan werden (vgl. VwGH vom 12.01.1993, 92/11/0208 u.a.).Dem Anspruch der Partei, vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zu erhalten, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, kann auch durch die Möglichkeit der Akteneinsicht genüge getan werden vergleiche VwGH vom 12.01.1993, 92/11/0208 u.a.). Das Schreiben vom 20.03.2017 wurde nachweislich am 23.03.2017 den Beschwerdeführern zugestellt. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die rechtlichen Erwägungen erfolgten im Einklang mit der Judikatur.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die rechtlichen Erwägungen erfolgten im Einklang mit der Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1332.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.