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§ 46§ 25a§ 291a§ 11§ 293§ 7§ 21a§ 19Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1369/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 46Abs. 1 Z 2 i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, beantragte über die Österreichische Botschaft in Skopje am
- Jänner 2017 die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann. 1.
- Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Juli 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft und mangels gesicherten Lebensunterhaltes abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Unterkunft lediglich ein sog. „Bittleihvertrag“ und kein Wohnungsplan vorgelegt worden sei. Zur Frage des gesicherten Lebensunterhaltes seien die angeforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden und es seien hinsichtlich des Zusammenführenden Kredite sowie Exekutionen bzw. Pfändungen aktenkundig. Zum Teil seien in den bezogenen Gehältern auch Aufwandsentschädigungen wie Fahrtengeld enthalten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einem Zuzug nach Österreich auf finanzielle Unterstützung durch Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen könne auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden.Von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen könne auch mit Blick auf Artikel 8, EMRK nicht abgesehen werden. 1.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen auf die unter einem vorgelegten Unterlagen hingewiesen wurde. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Deutsch auf dem Niveau A1 beherrsche, in ihrem Herkunftsstaat den Beruf der Krankenhelferin gelernt habe und arbeitswillig sei. Der Ehemann sei in Österreich integriert und müsse hier leben um seine Schulden bezahlen zu können. Vorgelegt wurden insbesondere eine Wohnrechtsvereinbarung, eine Wohnungsskizze, Gehaltsabrechnungen, ein Dienstvertrag, sowie eine gerichtliche Exekutionsliste.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Seitens der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben vom
- Juni 2018 weitere Unterlagen vorgelegt und es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das pfändungsfreie Einkommen des Ehemannes über dem erforderlichen Einkommensrichtsatz liege, wobei die Beschwerdeführerin aber auch selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben wolle. 2.
- Am
- Juni 2018 wurde in der vorliegenden Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin teil, seitens der belangten Behörde erfolgte keine Teilnahme. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde als Zeuge zur Sache befragt, ebenso der Wohnungseigentümer. Es wurden mehrere Unterlagen in der Verhandlung vorgelegt und es wurden vom Verhandlungsleiter die vorliegenden Akten, inklusive hg. durchgeführter Abfragen, in das Beweisverfahren einbezogen. 2.
- Mit Schreiben vom
- Juli 2018 wurde seitens der Beschwerdeführerin – wie in der durchgeführten Verhandlung vereinbart – eine Kopie der aktuellen Aufenthaltskarte des Ehemannes der Beschwerdeführerin nachgereicht.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie beantragte persönlich über die Österreichische Botschaft in Skopje am
- Jänner 2017 die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann. Die Beschwerdeführerin und ihr am
- Dezember 1984 geborener Ehemann, ebenfalls ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, haben am
- Oktober 2016 in *** (Kosovo) geheiratet. Es handelt sich dabei um eine rechtmäßige Eheschließung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (ausgestellt am
- Juli 2018, gültig bis
- Dezember 2018). Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen. Es handelt sich bei der Unterkunft um eine Wohnung, die alleine vom Ehemann der Beschwerdeführerin seit Mitte Dezember 2016 bewohnt wird. Die Wohnung verfügt über eine Größe von ca. 39,59 m2 und besteht aus einem Zimmer, Küche und Nebenräumen (Vorraum, Besenkammer, Bad und WC). Der Ehemann hat mit dem Eigentümer der Wohnung im Oktober 2017 eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen, derzufolge das Wohnverhältnis nicht jederzeit widerrufen, sondern nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gerichtlich aufgekündigt werden kann. Das Wohnrecht ist
der Wohnrechtsvereinbarung vorerst bis 1. Oktober 2020 befristet. Die Benützung der Wohnung erfolgt unentgeltlich, der Ehemann hat aber für die laufenden Betriebskosten aufzukommen: Ca. 103,-- Euro monatlich. Des Weiteren bezahlt er für Strom und Gas ca. 67,-- Euro im Monat. Der Wohnungseigentümer ist einverstanden damit, dass die Beschwerdeführerin in der Wohnung Unterkunft nimmt. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich an der Adresse , ***, ***, Unterkunft zu nehmen. Es handelt sich bei der Unterkunft um eine Wohnung, die alleine vom Ehemann der Beschwerdeführerin seit Mitte Dezember 2016 bewohnt wird. Die Wohnung verfügt über eine Größe von ca. 39,59 m2 und besteht aus einem Zimmer, Küche und Nebenräumen (Vorraum, Besenkammer, Bad und WC). Der Ehemann hat mit dem Eigentümer der Wohnung im Oktober 2017 eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen, derzufolge das Wohnverhältnis nicht jederzeit widerrufen, sondern nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gerichtlich aufgekündigt werden kann. Das Wohnrecht ist
der Wohnrechtsvereinbarung vorerst bis
- Oktober 2020 befristet. Die Benützung der Wohnung erfolgt unentgeltlich, der Ehemann hat aber für die laufenden Betriebskosten aufzukommen: Ca. 103,-- Euro monatlich. Des Weiteren bezahlt er für Strom und Gas ca. 67,-- Euro im Monat. Der Wohnungseigentümer ist einverstanden damit, dass die Beschwerdeführerin in der Wohnung Unterkunft nimmt. Die Marktgemeinde *** hat im Verfahren einen Wohnungsplan übermittelt und u.a. mitgeteilt, dass im Jahr 1966 eine Benützungsbewilligung erteilt wurde und dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handelt. Die Marktgemeinde *** hat im Verfahren einen Wohnungsplan übermittelt und u.a. mitgeteilt, dass im Jahr 1966 eine Benützungsbewilligung erteilt wurde und dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handelt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Vollzeit als Bauhelfer bei der C GmbH und für 9,75 Wochenstunden als Aushilfe bei der D GmbH beschäftigt. Das erstgenannte Arbeitsverhältnis wurde mit
- Mai 2018 begründet, das zweite mit
- Juni
- Der Ehemann ist seit dem Jahr 2009 in Österreich arbeitstätig und er war bei der C GmbH auch schon von 2013 bis 2017 beschäftigt. Von Juli 2017 bis Oktober 2017 war der Ehemann bei einer anderen Baufirma beschäftigt, er bezog dann aber auf Grund eines Unfalles (Schnitt in die Finger) bis März 2018 Krankengeld und er wurde deshalb gekündigt. Der Ehemann hat angegeben, in seinen beiden aktuellen Jobs wieder problemlos arbeiten zu können, in ungekündigter Stellung zu sein, und in den unbefristeten Arbeitsverhältnissen dauerhaft und langfristig tätig sein zu wollen. Der Ehemann erhält für seine Hauptbeschäftigung vierzehn Mal jährlich 2.049,26 Euro brutto und für seine geringfügige Tätigkeit vierzehn Mal jährlich 438,-- Euro brutto (jeweils Grundgehalt ohne Aufwandsentschädigung). Dies ergibt einen rechnerischen Monatsnettolohn von 2.067,92 Euro (Sonderzahlungen enthalten). Der Ehemann hat Schulden auf Grund von finanziellen Problemen in der Vergangenheit und Exekutionsverfahren anhängig, wobei es keine Unterhaltsgläubiger gibt und kein Insolvenzverfahren besteht. Der unpfändbare Betrag seines Monatsnettolohnes liegt bei einer Sorgepflicht für seine Ehefrau bei 1.478,-- Euro monatlich (ohne Sorgepflicht bei 1.254,30 Euro monatlich). Der Ehemann erhält für seine Hauptbeschäftigung vierzehn Mal jährlich 2.049,26 Euro brutto und für seine geringfügige Tätigkeit vierzehn Mal jährlich , 438,-- Euro brutto (jeweils Grundgehalt ohne Aufwandsentschädigung). Dies ergibt einen rechnerischen Monatsnettolohn von 2.067,92 Euro (Sonderzahlungen enthalten). Der Ehemann hat Schulden auf Grund von finanziellen Problemen in der Vergangenheit und Exekutionsverfahren anhängig, wobei es keine Unterhaltsgläubiger gibt und kein Insolvenzverfahren besteht. Der unpfändbare Betrag seines Monatsnettolohnes liegt bei einer Sorgepflicht für seine Ehefrau bei 1.478,-- Euro monatlich (ohne Sorgepflicht bei 1.254,30 Euro monatlich). Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren schriftlich erklärt, arbeitswillig zu sein. In der Verhandlung wurde dazu ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der Baugruppe E GmbH, vorgelegt. Demzufolge wird die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft mit einem Anfangsbezug von 420,-- Euro für 8 Wochenstunden auf unbestimmte Zeit eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat keine regelmäßigen Aufwendungen zu tragen und es hat auch der Ehemann, abgesehen von den Wohnungskosten und den Exekutionen, keine regelmäßigen Aufwendungen. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführerin gegeben. Ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin liegt vor. Die Beschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Sie hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert („gut“) und dazu bei Antragstellung ein Goethe-Zertifikat A1 vom
- Dezember 2016 im Original vorgelegt. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf. Ebenso sind die vorliegenden kosovarischen Strafregisterbescheinigungen negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis
- Dezember 2026 auf. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass die unter Wahrheitspflicht befragten Zeugen (Ehemann der Beschwerdeführerin; Wohnungseigentümer) einen glaubwürdigen und keineswegs unseriösen Eindruck hinterlassen haben. Die getätigten Angaben sind auch mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334).Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass die unter Wahrheitspflicht befragten Zeugen (Ehemann der Beschwerdeführerin; Wohnungseigentümer) einen glaubwürdigen und keineswegs unseriösen Eindruck hinterlassen haben. Die getätigten Angaben sind auch mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht vergleiche etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben: Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde und der in Kopie vorgelegten identity card. Zur Eheschließung ist auf die vorgelegte Heiratsurkunde zu verweisen sowie darauf, dass im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung erwecken würde (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.). Zum Aufenthaltstitel des Ehemannes ist auf die zuletzt erfolgte unbedenkliche Urkundenvorlage zu verweisen. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde und der in Kopie vorgelegten identity card. Zur Eheschließung ist auf die vorgelegte Heiratsurkunde zu verweisen sowie darauf, dass im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung erwecken würde vergleiche , dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.). Zum Aufenthaltstitel des Ehemannes ist auf die zuletzt erfolgte unbedenkliche Urkundenvorlage zu verweisen. Die Feststellungen zur Unterkunft in Österreich basieren auf den diesbezüglich vorliegenden Unterlagen sowie auf den Zeugenaussagen in der Verhandlung. Festzuhalten ist dazu, dass mit der Beschwerde die Wohnrechtsvereinbarung mit dem festgestellten Inhalt sowie eine Wohnungsskizze vorgelegt wurden. Aktenkundig ist auch eine Mitteilung der Marktgemeinde *** vom
- März 2017, in welcher die Wohnungsgröße mit 39,59 m2 angegeben wird, und in der mitgeteilt wird, dass im Jahr 1966 eine Benützungsbewilligung erteilt wurde und dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handelt. Angeschlossen war dieser Mitteilung auch ein Wohnungsplan. Die Feststellungen zur Unterkunft in Österreich basieren auf den diesbezüglich vorliegenden Unterlagen sowie auf den Zeugenaussagen in der Verhandlung. Festzuhalten ist dazu, dass mit der Beschwerde die Wohnrechtsvereinbarung mit dem festgestellten Inhalt sowie eine Wohnungsskizze vorgelegt wurden. Aktenkundig ist auch eine Mitteilung der Marktgemeinde *** vom
- März 2017, in welcher die Wohnungsgröße mit 39,59 m2 angegeben wird, und in der mitgeteilt wird, dass im Jahr 1966 eine Benützungsbewilligung erteilt wurde und dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handelt. Angeschlossen war dieser Mitteilung auch ein Wohnungsplan. Der Wohnungseigentümer hat in der Verhandlung insbesondere angegeben, dass die Wohnrechtsvereinbarung und auch die darin enthaltene Kündigungsbestimmung noch aktuell sind und dass die Unterkunftnahme durch die Beschwerdeführerin für ihn in Ordnung geht (Verhandlungsschrift S 4). Weiters hat der Eigentümer bestätigt, dass das Wohnen unentgeltlich ist und dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich an den Betriebskosten zu beteiligen hat (Verhandlungsschrift S 5). Auch der Ehemann selbst hat angegeben, dass die Wohnrechtsvereinbarung noch gilt. An Kosten für die Wohnung hat er die Betriebskosten in Höhe von 103,-- Euro monatlich angegeben sowie 50,-- Euro alle drei Monate für Strom und 300,-- Euro alle sechs Monate für Gas (Verhandlungsschrift S 6). Zur Arbeitstätigkeit des Ehemannes ist neben den aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen und den zuletzt vorgelegten Dienstnehmeranmeldungen vor allem auf die Zeugenaussage des Ehemannes in der Verhandlung zu verweisen. Der Ehemann hat in Übereinstimmung mit den vorliegenden Unterlagen sein jeweiliges Gehalt angegeben und dass die beiden Arbeitstätigkeiten unbefristet sind. Er hat weiters etwa angegeben, dass er in beiden Jobs dauerhaft und langfristig arbeiten will und dass er ungekündigt ist. Er hat auch angegeben, dass er zuvor ab Juli 2017 bei einer anderen Baufirma gearbeitet hat, wo er sich allerdings in die Finger geschnitten hat, und dass er später deshalb gekündigt wurde (diesbezüglich wurden in der Verhandlung auch Unterlagen zum Bezug des Krankengeldes vorgelegt). Der Ehemann hat auch angegeben, dass er seine jetzigen Arbeitgeber schon lange kennt, dass er wieder gesund ist und dass er in beiden Jobs problemlos arbeiten kann (Verhandlungsschrift S 6 f.). Zum festgestellten rechnerischen Monatsnettolohn ist auf die Ausführungen des Rechtsanwaltes (s. die Urkundenvorlage vom
- Juni 2018 sowie zudem Verhandlungsschrift S 3 und 5) und auf das damit übereinstimmende Ergebnis des BMF-Brutto-Netto-Rechners zu verweisen. Dass der Ehemann auf Grund von finanziellen Problemen in der Vergangenheit Schulden und anhängige Exekutionsverfahren hat, ist als unstrittig zu bezeichnen. Dass es keine Unterhaltsgläubiger gibt, ergibt sich aus den Angaben des Ehemannes, wonach mit Ausnahme der Kredite alles bezahlt ist und er auch keine Kinder hat (Verhandlungsschrift S 7), sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte. Sowohl nach den Angaben des Rechtsanwaltes (Verhandlungsschrift S 3) als auch nach den Angaben des Ehemannes besteht kein Insolvenzverfahren und es hat der Ehemann auch angegeben, ein solches nicht anzustreben, sondern seine Schulden bezahlen zu wollen (Verhandlungsschrift S 7). Die Feststellungen zum unpfändbaren Betrag des Monatsnettolohnes ergeben sich aus der mit Urkundenvorlage vom
- Juni 2018 vorgelegten und auch gerichtsbekannten Existenzminimum-Tabelle 2018 des Bundesministeriums für Justiz (Tabelle 1 a m – monatlicher Bezug mit Sonderzahlungen). Zur Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin ist auf die Ausführungen in der Beschwerde und auf die Ausführungen in der Urkundenvorlage vom
- Juni 2018 zu verweisen. Zum Arbeitsvorvertrag auf den in der Verhandlung vorgelegten Vertrag. Dass die Beschwerdeführerin keine regelmäßigen Aufwendungen hat, hat der Ehemann in der Verhandlung bestätigt (Verhandlungsschrift S 7) und er hat auch bestätigt, dass er selbst keine sonstigen regelmäßigen Aufwendungen hat (Verhandlungsschrift S 8). Zu den weiteren Feststellungen ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz unzweifelhaft gegeben ist. Das Vorliegen eines Quotenplatzes ergibt sich aus dem bei Antragstellung angefertigten behördlichen Aktenvermerk. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin und zur von ihr abgelegten Prüfung basieren auf dem bei Antragstellung im Original vorgelegten unbedenklichen Zertifikat; Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ sind nicht gegeben. Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin nicht aktenkundig ist, ergibt sich ebenso mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Auch haben sich keine Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder für das Vorliegen einer Überschreitung der Dauer des visumpflichtigen Aufenthaltes ergeben. Des Weiteren scheint im Strafregister der Republik Österreich
hg. durchgeführter Abfragen keine Verurteilung auf. Auch die im Verfahren vorgelegten kosovarischen Strafregisterbescheinigungen sind negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Auch dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Gültigkeit des Reisepasses der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem bei Antragstellung vorgelegten Reisepass.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- § 11 Abs. 2 Z 2 sowie § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten: 4.
- Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lauten: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel §
- […]Paragraph 11, […]
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn […]
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; […]
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; […]
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ 4.
- § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:4.
- Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (ASVG) lauten: „§
- […] […] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und
BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; […]“[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; […]“ „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 €, (Anm. 1:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und
BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)Anmerkung 1:
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)
- bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 882,78 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist 882,78 €, (Anm. 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)
- cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €, (Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €)Anmerkung 3: für 2018: 1 022,00 €)
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, 747,00 €, (Anm. 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 €, (Anm. 4: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 €)Anmerkung 4: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 €) falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 €, (Anm. 5: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 €)Anmerkung 5: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 €)
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 €, (Anm. 6: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 €)Anmerkung 6: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 €) falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 €. (Anm. 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €) Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 7: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“: 5.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausschließlich darauf, dass kein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und kein gesicherter Lebensunterhalt gegeben seien (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG; § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG). 5.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausschließlich darauf, dass kein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und kein gesicherter Lebensunterhalt gegeben seien (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG; Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG).
- a)Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft:
§ 11Abs.
2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, einen Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, einen Rechtsanspruch vergleiche , etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000).Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz eins, AufG und Paragraph 8, Absatz 5, FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist vergleiche , etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können vergleiche , VwSlg. 15.416 A/2000). Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht wurde, zumal kein bloßes Prekarium (§ 974 ABGB) vorliegt und angesichts der Größe der Unterkunft und der Anzahl der dort lebenden Personen auch hinsichtlich der Ortsüblichkeit keine Bedenken bestehen (vgl. insb. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht. Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht wurde, zumal kein bloßes Prekarium (Paragraph 974, ABGB) vorliegt und angesichts der Größe der Unterkunft und der Anzahl der dort lebenden Personen auch hinsichtlich der Ortsüblichkeit keine Bedenken bestehen vergleiche , insb. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht. Darauf hinzuweisen ist, dass auch die – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Marktgemeinde *** die Wohnung als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG qualifiziert hat.Darauf hinzuweisen ist, dass auch die – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Marktgemeinde *** die Wohnung als ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG qualifiziert hat. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. b) Zur Frage des Vorliegens eines gesicherten Lebensunterhaltes:
§ 11Abs. 2 Z 4 NAG i
Vm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122), wobei die anteiligen Sonderzahlungen bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122), wobei die anteiligen Sonderzahlungen bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen sind vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Zu Grunde liegt dem, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Zu Grunde liegt dem, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist Folgendes auszuführen:
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.363,52 Euro.
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.363,52 Euro. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, erzielt der Ehemann der Beschwerdeführerin durch seine Arbeitstätigkeit einen rechnerischen Monatsnettolohn inkl. Sonderzahlungen in Höhe von 2.067,92 Euro und es liegt der unpfändbare Betrag dieses Lohnes bei einer Sorgepflicht bei 1.478,-- Euro. Der gesetzliche Richtsatz wird – da für die Wohnung nur Aufwendungen unter dem sog. „Wert der freien Station“ (288,87 Euro) bestehen und sonstige Aufwendungen nicht gegeben sind – somit durch die Arbeitstätigkeit des Ehemannes erreicht. Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig vom Ehemann erzielte Einkommen niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass im Prognosezeitraum mit höheren regelmäßigen Aufwendungen zu rechnen wäre. Festzuhalten ist dazu, dass der Ehemann nach Aktenlage bislang keine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen hat und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch finanzielle Verpflichtungen größeren Ausmaßes nicht zwingend zu dem Ergebnis führen, dass staatliche Unterstützungsleistungen erforderlich sind oder sein werden, weil die exekutionsrechtlichen Bestimmungen über das „Existenzminimum“ dafür Sorge tragen, dass dem Verpflichteten ein zur Deckung seines Lebensunterhaltes dienender „Sockelbetrag“ verbleibt (vgl. VwSlg. 16.190 A/2003).Festzuhalten ist dazu, dass der Ehemann nach Aktenlage bislang keine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen hat und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch finanzielle Verpflichtungen größeren Ausmaßes nicht zwingend zu dem Ergebnis führen, dass staatliche Unterstützungsleistungen erforderlich sind oder sein werden, weil die exekutionsrechtlichen Bestimmungen über das „Existenzminimum“ dafür Sorge tragen, dass dem Verpflichteten ein zur Deckung seines Lebensunterhaltes dienender „Sockelbetrag“ verbleibt vergleiche , VwSlg. 16.190 A/2003). Darüber hinaus ist aber auch noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin arbeitswillig ist und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen hat, wonach sie als Reinigungskraft mit einem Anfangsbezug von 420,-- Euro für 8 Wochenstunden auf unbestimmte Zeit eingestellt wird. Es ist daher auch dann nicht von einer Unterschreitung des gesetzlichen Richtsatzes auszugehen, wenn im Prognosezeitraum – entgegen den getroffenen Feststellungen – von einem geringeren Einkommen des Ehemannes auszugehen wäre. Zudem würde im Übrigen eine allfällige geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes – fallbezogen schon auf Grund der niedrigen Wohnungskosten – auch nicht zu einer Antragsabweisung berechtigen (vgl. dazu etwa VwGH 19.11.2014, 2013/22/0009).Darüber hinaus ist aber auch noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin arbeitswillig ist und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen hat, wonach sie als Reinigungskraft mit einem Anfangsbezug von 420,-- Euro für 8 Wochenstunden auf unbestimmte Zeit eingestellt wird. Es ist daher auch dann nicht von einer Unterschreitung des gesetzlichen Richtsatzes auszugehen, wenn im Prognosezeitraum – entgegen den getroffenen Feststellungen – von einem geringeren Einkommen des Ehemannes auszugehen wäre. Zudem würde im Übrigen eine allfällige geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes – fallbezogen schon auf Grund der niedrigen Wohnungskosten – auch nicht zu einer Antragsabweisung berechtigen vergleiche dazu etwa VwGH 19.11.2014, 2013/22/0009). Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung der Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG. c) Die von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgründe können daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht aufrechterhalten werden. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob die vorgenommenen Prognosen ex post betrachtet tatsächlich zutreffend waren und auch für die Zukunft noch bestehen können. 5.1.2. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
§ 7Abs.
1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen bzw. dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde. Weiters ist, schon mit Blick auf § 123 Abs. 1 ASVG, der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Weiters ist, schon mit Blick auf Paragraph 123, Absatz eins, ASVG, der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft vergleiche etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und es sind die
§ 21a
NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und es sind die
Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) nachgewiesen. Schließlich ist die Beschwerdeführerin als Ehefrau auch Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt über einen von § 46 Abs. 1 Z 2 NAG verlangten Aufenthaltstitel verfügt (vgl. dazu etwa VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249).Schließlich ist die Beschwerdeführerin als Ehefrau auch Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt über einen von Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verlangten Aufenthaltstitel verfügt vergleiche dazu etwa VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249). 5.1.
- Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. 5.1.
- Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG.
§ 19Abs.
10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
Paragraph 19, Absatz 10, NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen. 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1369.001.2017