RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-76/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 24.11.2017, ***, betreffend Aufforderung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 24.11.2017, ***, betreffend Aufforderung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung nach Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
- Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz - FSGParagraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz - FSG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (im folgenden: „belangte Behörde“) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich binnen zwei Wochen amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist. Die Behörde begründete dies damit, dass begründete Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen bestünden, da aus dem Verwaltungsstrafakt *** klar hervorgehe, dass er die österreichischen Gesetze zur Gänze und ausnahmslos ablehne, und seine innere Einstellung und die Persönlichkeitsstruktur ganz deutliche Zweifel an der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr erkennen ließen. Er habe zwar per Mail eine zwischenzeitliche Wesensänderung behauptet, aber sei zur Glaubhaftmachung im Zuge einer persönlichen Vorsprache nicht bereit gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (im folgenden: „belangte Behörde“) wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich binnen zwei Wochen amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist. Die Behörde begründete dies damit, dass begründete Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen bestünden, da aus dem Verwaltungsstrafakt *** klar hervorgehe, dass er die österreichischen Gesetze zur Gänze und ausnahmslos ablehne, und seine innere Einstellung und die Persönlichkeitsstruktur ganz deutliche Zweifel an der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr erkennen ließen. Er habe zwar per Mail eine zwischenzeitliche Wesensänderung behauptet, aber sei zur Glaubhaftmachung im Zuge einer persönlichen Vorsprache nicht bereit gewesen. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich am 17.10.2017 verpflichtet habe, die österreichischen Gesetze zu achten, und dass er seine Einstellung positiv geändert habe. Er sei auch bereit, sich mit Beamten, Richtern oder Psychologen zu treffen und seine positive Änderung beglaubigen zu lassen. Er habe die Verkehrsstrafe schon vorher gezahlt. Er fahre seit vielen Jahren unfallfrei, was man ganz einfach bei seiner Autoversicherung nachprüfen könne. Er habe nichts getan, was diese Aufforderung der belangten Behörde begründen würde; diese sei für ihn eine unverständliche Schikane. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt und die Beschwerde vorlegt hat, hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund der unbedenklichen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer am 18.6.2016 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen *** auf der *** eine Geschwindigkeitsüberschreitung (83 statt höchst zulässiger 70 km/h) begangen hat, wie durch eine Radarmessung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Verkehrsabteilung, festgestellt wurde, dass er, nachdem an ihn diesbezüglich seitens der Bezirkshauptmannschaft Horn eine Anonymverfügung ergangen ist, am 19.7.2016 (als „B das geboren in der Familie A“) geantwortet hat, dass er „mit der Firma Bezirkshauptmannschaft Horn keinen Vertrag hat“, „diese Geschwindigkeits-beschränkung durch einen Menschen nur freiwillig eingehalten“ werde und er an diesem „Angebot kein Interesse habe“, dass er wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 30.11.2016, ***, mit einer Geldstrafe von 50 Euro bestraft wurde, dass er (als „der Mensch B das geboren in der Familie A“) in der von ihm fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde u.a. erklärt hat, dass „alle eure Gesetze“ ihn nicht träfen bzw. er sich nicht „innerhalb von euren Gesetzen bewege“, weil er ein Mensch sei und Menschen ausschließlich Gottesgesetzen unterlägen, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 11.8.2017, LVwG-S-46/001-2017, dieser Beschwerde keine Folge gegeben wurde und der dortige Richter in der Begründung „die Einleitung eines Führerscheinentzugsverfahrens“ anregte, „weil aufgrund der Denkungsart offenbar jegliche Schuldeinsichtigkeit in der Person des A dahingehend zu verneinen ist, so es sich um die Einhaltung der der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden Gesetze und Verordnungen handelt“, und die Überzeugung äußerte, „dass die innere Einstellung und die Persönlichkeitsstruktur des Einschreiters ganz deutliche Zweifel an der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr erkennen lassen“, dass der Beschwerdeführer die Geldstrafe von 50 Euro am 9.10.2017 bezahlt hat, dass er in einem Mail vom 17.10.2017 an die belangte Behörde (diesmal unterfertigt mit „Hochachtungsvoll A“) „alle Behauptungen, die deuten können, dass er nicht bereit sei, sich den Vorschriften und Gesetzen an der Teilnahme am Straßenverkehr zu unterwerfen und diese zu respektieren“ widerrufe; sein Benehmen sei durch seine schlechte finanzielle Situation und durch falsche Beratung verursacht worden; er habe „inzwischen erkannt, dass das doch nicht der richtige Weg war“, und möchte sich „für die ganzen Störungen die ich angerichtet habe entschuldigen“, dass er zuvor, weil er die Auflage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides (Auflage 12; Untersuchung der Funktion der Kläranlage) für das Jahr 2016 nicht erfüllt hat, mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.5.2017, ***, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bestraft wurde, und die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14.9.2017, LVwG-S-1532/001-2017, als mangelhaft im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, dass er zuvor, weil er die Auflage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides (Auflage 12; Untersuchung der Funktion der Kläranlage) für das Jahr 2016 nicht erfüllt hat, mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.5.2017, ***, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bestraft wurde, und die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14.9.2017, LVwG-S-1532/001-2017, als mangelhaft im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, dass er sonst keine Verwaltungsstrafvormerkung aufweist, dass gegen ihn im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung aufscheint und dass bei der für seinen Wohnort zuständigen Polizeiinspektion *** in den letzten zwei Jahren keinerlei Anzeigen gegen ihn anhängig waren und dass seitens der Polizeidienststelle *** keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kfz vorliegen, wie diese am 27.6.2018 mitgeteilt hat. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), ...
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), ... § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.Paragraph 8,
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. …die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) maßgebend: § 3.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. § 5.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
- schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,
- schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
- schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen. … § 13.
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.Paragraph 13,
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2)Personen, bei denen
- eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,
- eine erhebliche geistige Behinderung,
- ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder
- eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt. § 17.
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17,
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
- auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
- auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde. …
- auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde. … § 18.
(3)Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. …Paragraph 18,
(3)Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. … Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/11/0232, mwN) ist die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG nur zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht ist daher in diesem Verfahrensstadium auch nicht gehalten, ein Ermittlungsverfahren mit Aufnahme von Beweisen durchzuführen (vgl. VwGH vom 23.11.1993, 93/11/0119), und es bedarf zur Annahme von begründeten Bedenken (noch) nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (vgl. VwGH vom 14.3.2000, 99/11/0330). Allerdings rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw. auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ra 2014/11/0023, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , z.B. VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/11/0232, mwN) ist die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht ist daher in diesem Verfahrensstadium auch nicht gehalten, ein Ermittlungsverfahren mit Aufnahme von Beweisen durchzuführen vergleiche VwGH vom 23.11.1993, 93/11/0119), und es bedarf zur Annahme von begründeten Bedenken (noch) nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen vergleiche VwGH vom 14.3.2000, 99/11/0330). Allerdings rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw. auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ra 2014/11/0023, mwN). Als ausreichend für das Bestehen „begründeter Bedenken“ hat der VwGH z.B. angesehen: ● die Ankündigung von Selbstmordabsichten und Verübung eines Selbstmordversuches (VwGH vom 18.3.2015, Ra 2015/11/0016); ● im Beisein von Autostopperinnen während des Lenkens des eigenen Kraftfahrzeuges seine Hose zu öffnen und Anstalten zu machen, sich selbst zu befriedigen (VwGH vom 18.1.2000, 99/11/0316); ● die Neigung, sich ohne objektiv nachvollziehbare Ursachen und Gründe bedroht, beschattet oder ausspioniert zu fühlen und einen Todesfall mit diesen Bedrohungen durch „Unterwelt und Mafia“ in Verbindung zu bringen, zumal dies den Verdacht des Vorliegens krankhafter (paranoider) Erscheinungsbilder nahelege (VwGH vom 17.12.1998, 98/11/0202) ● der von einem Amtsarzt im Anschluss an ein auffälliges Verhalten des Lenkers (hier: Befinden in einem verwirrten Zustand und Sprechen unzusammenhängender und wirrer Worte) geäußerte Verdacht der Selbstgefährdung und Gemeingefährdung in Verbindung mit dem rund einwöchigen Aufenthalt in einer psychiatrischen Krankenanstalt (VwGH vom 29.9.1999, 99/11/0203). Nicht ausreichend für das Bestehen „begründeter Bedenken“ hat der VwGH zB angesehen: ● Nichtbeachtung von Ladungsbescheiden und (vorübergehender) Verzicht auf das Lenken von Kraftfahrzeugen aus Angst vor Polizeikontrollen, nach (mehrtägigem) Aufenthalt in einer psychiatrischen Anstalt sieben bis acht Jahre vor bescheidmäßiger Aufforderung (VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0023); ● diverse „auffällige“ Verhaltensweisen, unter anderem das Zurückwerfen eines ausgespuckten Pfirsichkerns in ein Kraftfahrzeug (VwGH vom 25.7.2007, 2007/11/0024) ● Aufenthalt in unmittelbarer Nähe eines Unfallortes, lautstarkes Singen von „Schmähgesängen“ und Beschimpfung amtshandelnder Polizeibeamten, die mehrmals aufforderten, die Unfallstelle zu verlassen (VwGH vom 26.2.2015, 2013/11/0172); ● (bloß) ungehöriges Verhalten eines Besitzers einer Lenkberechtigung (VwGH vom 13.8.2003, 2002/11/0103). Im vorliegenden Zusammenhang wäre der Aufforderungsbescheid dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dem Beschwerdeführer ermangle es allenfalls wegen psychischer Krankheiten und Behinderungen im Sinne des § 13 FSG-GV oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Sinne des § 17 FSG-GV an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. zum erforderlichen Konnex der „begründeten Bedenken“ mit der FSG-GV z.B. VwGH vom 26.2.2015, 2013/11/0172). Dies ist jedoch beim gegenständlichen Sachverhalt nicht der Fall: Das bisherige Ermittlungsverfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung oder Behinderung leiden könnte, und im angefochtenen Bescheid wird so etwas auch nicht konkret geäußert. Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV nicht definiert, aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (vgl. VwGH vom 26.2.2015, 2013/11/0172). Die vom Beschwerdeführer in diversen Eingaben in den Jahren 2016 und 2017 geäußerte Überzeugung, er habe „keinen Vertrag“ und sei an die österreichischen Gesetze nicht gebunden, sodass die Befolgung von Geschwindigkeitslimits in seinem Belieben stehe, legt durchaus den Verdacht nahe, er sei damals nicht bereit gewesen, sein Verhalten den zur Verringerung der Gefahren im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften anzupassen. Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist aber nur zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Entscheidung über eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht: im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung) nach wie vor begründete Bedenken bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/11/0080). Somit kommt es gegenständlich darauf an, inwieweit unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Zeitablaufs aktuell begründete Bedenken in Bezug auf das Vorliegen der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Mail vom 17.10.2017 seine bisherigen, ebenfalls (nur) per Mail getätigten Behauptungen widerrufen und glaubhaft – diesmal unter Anführung seines Vor- und Nachnamens – begründet dargetan, warum er sich so verhalten habe und dass er aber wieder auf dem „richtigen Weg“ sei. Seine beiden einzigen Verwaltungsstrafvormerkungen datieren aus dem Jahr 2016, und dabei handelt es sich um keine schweren Delikte, die den in § 17 Abs. 1 Z. 2 FSG-GV angeführten nahekommen, sondern um eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 18% und um die Unterlassung der Erfüllung einer von zahlreichen Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides. Seither, also in den Jahren 2017 und 2018, ist der Beschwerdeführer nach der Aktenlage mit den Gesetzen nicht mehr in Konflikt gekommen, d.h. er hat seine frühere Gesinnung auch nicht durch irgendwelche Handlungen manifestiert. Die in § 18 Abs. 3 FSG-GV angesprochenen Momente, insb. eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr oder eine kritische Abweichung seines Bezuges zum Autofahren von der Norm, sind nicht erkennbar. Sein nunmehriges Verhalten, aus dem sich nunmehr ableiten lässt, dass ihm der Besitz der Lenkberechtigung schon sehr wichtig ist und er daher den Sinn der Regelungen des FSG durchaus versteht, und der Umstand, dass er seine Beschwerde sehr wohl im Rahmen der Gesetze (fristgerecht, bei der richtigen Stelle und ordnungsgemäß vergebührt) eingebracht hat, lassen auf den zwischenzeitigen Bewusstseinsbildungsprozess schließen.Im vorliegenden Zusammenhang wäre der Aufforderungsbescheid dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dem Beschwerdeführer ermangle es allenfalls wegen psychischer Krankheiten und Behinderungen im Sinne des Paragraph 13, FSG-GV oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Sinne des Paragraph 17, FSG-GV an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vergleiche , zum erforderlichen Konnex der „begründeten Bedenken“ mit der FSG-GV z.B. VwGH vom 26.2.2015, 2013/11/0172). Dies ist jedoch beim gegenständlichen Sachverhalt nicht der Fall: Das bisherige Ermittlungsverfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung oder Behinderung leiden könnte, und im angefochtenen Bescheid wird so etwas auch nicht konkret geäußert. Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV nicht definiert, aus Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz FSG-GV ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat vergleiche VwGH vom 26.2.2015, 2013/11/0172). Die vom Beschwerdeführer in diversen Eingaben in den Jahren 2016 und 2017 geäußerte Überzeugung, er habe „keinen Vertrag“ und sei an die österreichischen Gesetze nicht gebunden, sodass die Befolgung von Geschwindigkeitslimits in seinem Belieben stehe, legt durchaus den Verdacht nahe, er sei damals nicht bereit gewesen, sein Verhalten den zur Verringerung der Gefahren im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften anzupassen. Ein Aufforderungsbescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist aber nur zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Entscheidung über eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht: im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung) nach wie vor begründete Bedenken bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/11/0080). Somit kommt es gegenständlich darauf an, inwieweit unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Zeitablaufs aktuell begründete Bedenken in Bezug auf das Vorliegen der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Mail vom 17.10.2017 seine bisherigen, ebenfalls (nur) per Mail getätigten Behauptungen widerrufen und glaubhaft – diesmal unter Anführung seines Vor- und Nachnamens – begründet dargetan, warum er sich so verhalten habe und dass er aber wieder auf dem „richtigen Weg“ sei. Seine beiden einzigen Verwaltungsstrafvormerkungen datieren aus dem Jahr 2016, und dabei handelt es sich um keine schweren Delikte, die den in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, FSG-GV angeführten nahekommen, sondern um eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 18% und um die Unterlassung der Erfüllung einer von zahlreichen Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides. Seither, also in den Jahren 2017 und 2018, ist der Beschwerdeführer nach der Aktenlage mit den Gesetzen nicht mehr in Konflikt gekommen, d.h. er hat seine frühere Gesinnung auch nicht durch irgendwelche Handlungen manifestiert. Die in Paragraph 18, Absatz 3, FSG-GV angesprochenen Momente, insb. eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr oder eine kritische Abweichung seines Bezuges zum Autofahren von der Norm, sind nicht erkennbar. Sein nunmehriges Verhalten, aus dem sich nunmehr ableiten lässt, dass ihm der Besitz der Lenkberechtigung schon sehr wichtig ist und er daher den Sinn der Regelungen des FSG durchaus versteht, und der Umstand, dass er seine Beschwerde sehr wohl im Rahmen der Gesetze (fristgerecht, bei der richtigen Stelle und ordnungsgemäß vergebührt) eingebracht hat, lassen auf den zwischenzeitigen Bewusstseinsbildungsprozess schließen. Aus all diesen Gründen liegen aktuell substanzielle Hinweise bzw. begründete Bedenken, dass der Beschwerdeführer infolge seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage wäre, Kfz der Klassen AM und B zu lenken, nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.76.001.2018