← Österreich

{'item': 'LVwG-S-1332/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1332/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 09.05.2017, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 34 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 34, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der nunmehrige Beschwerdeführer führte im Zuge einer schriftlichen Eingabe an die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** (im Folgenden: belangte Behörde) betreffend Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 wörtlich wie folgt aus: Der nunmehrige Beschwerdeführer führte im Zuge einer schriftlichen Eingabe an die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** (im Folgenden: belangte Behörde) betreffend Lenkererhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 wörtlich wie folgt aus: „Was geht Sie das an, wer wann wo mein Fahrzeug geparkt hat? Ihr könnt mich mal …Lenkerauskünfte gibt’s von mir grundsätzlich nicht! A“ Im Hinblick darauf verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer mit Bescheid eine Ordnungsstrafe von EUR 300,--. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe auf die Aufforderung vom 18.04.2017 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers den Lenker nicht bekannt gegeben, sondern habe sich dieser in seiner schriftlichen Eingabe an die Behörde einer beleidigenden Schreibweise bedient.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde, welche derart ausgestaltet wurde, dass quer über den Spruch, die Begründung und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides folgende (wörtliche) Sätze in großen Buchstaben notiert wurden: „ EINSPRUCH! ´Ihr könnt mich mal …. gerne haben´ ist sicher nicht beleidigend! (unleserlich) A ./. Ein Schelm ist, der Schlechtes denkt!“
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Beweis vor dem Landesverwaltungsgericht wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere in den Bescheid und in die schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers.
  6. Feststellungen: Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer im Rahmen einer Lenkererhebung vom 18.04.2017 auf, den Lenker des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer beantwortete diese Aufforderung mit einer schriftlichen Eingabe an die belangte Behörde (eingelangt bei der belangten Behörde am
  7. Mai 2017) mit folgenden Worten (wörtlich): „Was geht Sie das an, wer wann wo mein Fahrzeug geparkt hat? Ihr könnt mich mal … Lenkerauskünfte gibt’s von mir grundsätzlich nicht! A.“
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich, aus dem von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass die schriftliche Eingabe von ihm verfasst und unterschrieben wurde.
  9. Rechtslage: Die für die Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG lautet: „Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  10. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  11. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 34 Abs. 2 AVG 1991 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, AVG 1991 lautet: „Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.“ § 34 Abs. 3 AVG 1991 lautet: Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1991 lautet: „Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.“
  12. Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Anforderungen an eine Beschwerde kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist; es genügt, wenn sich – ohne ausdrücklichen Antrag – aus den Ausführungen, etwa auch im Zusammenhang mit dem Verhalten der Partei vor der Unterinstanz, mit hinreichender Klarheit ergibt, was mit dem Rechtsmittel (Anbringen) angestrebt wird, nämlich eine Entscheidung im Sinn des Rechtsmittelwerbers (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 81[Stand 1.7.2007, rdb.at] und die dort zitierte Judikatur zu den Anforderungen an eine Berufung, welche im Wesentlichen auch auf das Regime der Beschwerde übertragbar ist [vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066], LVwG 03.02.2017, AV-101/001-2017). Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Anforderungen an eine Beschwerde kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist; es genügt, wenn sich – ohne ausdrücklichen Antrag – aus den Ausführungen, etwa auch im Zusammenhang mit dem Verhalten der Partei vor der Unterinstanz, mit hinreichender Klarheit ergibt, was mit dem Rechtsmittel (Anbringen) angestrebt wird, nämlich eine Entscheidung im Sinn des Rechtsmittelwerbers (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 81[Stand 1.7.2007, rdb.at] und die dort zitierte Judikatur zu den Anforderungen an eine Berufung, welche im Wesentlichen auch auf das Regime der Beschwerde übertragbar ist [vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066], LVwG 03.02.2017, AV-101/001-2017). Auch wenn der Beschwerdeführer im konkreten Fall fälschlicherweise einen „Einspruch“ erhebt und keine klaren Beschwerdegründe vorträgt, kein klares Begehren formuliert und auch die weiteren Formvorschriften des § 9 VwGVG nicht einhält, so ist doch aufgrund des Schreibens - quer über den Spruch, die Begründung, und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides - des Wortes „Einspruch“ und der Behauptung „ die von ihm gewählte Wortwahl sei keine Beleidigung, und wer Schlechtes denkt sei ein Schelm“, eindeutig zu erkennen, dass er eine Entscheidung durch eine Rechtsmittelinstanz in Form einer Änderung bzw. der Beseitigung des Bescheides begehrt. Damit lag eine inhaltlich zu behandelnde Beschwerde vor. Auch wenn der Beschwerdeführer im konkreten Fall fälschlicherweise einen „Einspruch“ erhebt und keine klaren Beschwerdegründe vorträgt, kein klares Begehren formuliert und auch die weiteren Formvorschriften des Paragraph 9, VwGVG nicht einhält, so ist doch aufgrund des Schreibens - quer über den Spruch, die Begründung, und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides - des Wortes „Einspruch“ und der Behauptung „ die von ihm gewählte Wortwahl sei keine Beleidigung, und wer Schlechtes denkt sei ein Schelm“, eindeutig zu erkennen, dass er eine Entscheidung durch eine Rechtsmittelinstanz in Form einer Änderung bzw. der Beseitigung des Bescheides begehrt. Damit lag eine inhaltlich zu behandelnde Beschwerde vor. Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist diejenige Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hat (vgl. VfSlg 16.320/2001; VwSlg 12.429 A/1987). Im gegenständlichen Fall war die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, zur Erledigung der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zur durchgeführten Lenkererhebung zuständig, sodass der bekämpfte Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen wurde. Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist diejenige Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hat vergleiche VfSlg 16.320 aus 2001,; VwSlg 12.429 A/1987). Im gegenständlichen Fall war die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, zur Erledigung der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zur durchgeführten Lenkererhebung zuständig, sodass der bekämpfte Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen wurde. Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht (vgl. VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344). Die Angelegenheit, in der eine Eingabe verfasst wird, wird dadurch bestimmt, ob ein Verwaltungsverfahren vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, welchem die Eingabe zuzurechnen ist (vgl. VwGH 19.12.1996, Zl. 96/11/0211, Hengstschläger/Leeb, AVG, § 34 Rz 15 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Gegenstand des schriftlichen Anbringens war eine Antwort auf eine Aufforderung der Behörde zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967), auf welche das Verfahrensregime des AVG Anwendung findet, weshalb eine Eingabe iSd § 34 Abs. 3 AVG vorlag. Unter einer Eingabe im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht vergleiche VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344). Die Angelegenheit, in der eine Eingabe verfasst wird, wird dadurch bestimmt, ob ein Verwaltungsverfahren vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, welchem die Eingabe zuzurechnen ist vergleiche VwGH 19.12.1996, Zl. 96/11/0211, Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 34, Rz 15 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Gegenstand des schriftlichen Anbringens war eine Antwort auf eine Aufforderung der Behörde zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (Lenkererhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967), auf welche das Verfahrensregime des AVG Anwendung findet, weshalb eine Eingabe iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG vorlag. Eine beleidigende Schreibweise hat zu verantworten, wer die schriftliche Eingabe im eigenen Namen oder als Vertreter bei der Behörde einbringt (vgl. VwGH 12.9.1969, Zl. 1885/68, Hengstschläger/Leeb, AVG, § 34 Rz 16 [Stand 1.1.2014, rdb.at]), wobei auch derjenige nach § 34 Abs. 3 AVG bestraft werden kann, der eine Eingabe mit beleidigender Schreibweise nicht verfasst, aber zumindest unterschrieben hat (vgl. VwGH 3.10.1986, Zl. 86/18/0219). Im konkreten Fall wurde die schriftliche Eingabe unbestritten vom Beschwerdeführer verfasst und unterschrieben, sodass dieser den Inhalt der Eingabe zu verantworten hat. Eine beleidigende Schreibweise hat zu verantworten, wer die schriftliche Eingabe im eigenen Namen oder als Vertreter bei der Behörde einbringt vergleiche VwGH 12.9.1969, Zl. 1885/68, Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 34, Rz 16 [Stand 1.1.2014, rdb.at]), wobei auch derjenige nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG bestraft werden kann, der eine Eingabe mit beleidigender Schreibweise nicht verfasst, aber zumindest unterschrieben hat vergleiche VwGH 3.10.1986, Zl. 86/18/0219). Im konkreten Fall wurde die schriftliche Eingabe unbestritten vom Beschwerdeführer verfasst und unterschrieben, sodass dieser den Inhalt der Eingabe zu verantworten hat. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt und besteht auch kein Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafdrohung (vgl. VwSlg 4518 A/1958, VwSlg 8784 A/1975). Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt und besteht auch kein Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafdrohung vergleiche VwSlg 4518 A/1958, VwSlg 8784 A/1975). Die Strafbestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne der Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK dar, sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich (vgl. VwGH 10.3.1998, Zl. 97/08/0110, VwGH 11.5.1998, Zl. 96/10/0033). Allerdings ist § 34 Abs. 3 AVG bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall - bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides - im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344, Hengstschläger/Leeb, AVG, § 34 Rz 17 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Die Strafbestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne der Artikel 13, StGG und Artikel 10, EMRK dar, sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Artikel 13, StGG und des Artikel 10, EMRK unbedenklich vergleiche VwGH 10.3.1998, Zl. 97/08/0110, VwGH 11.5.1998, Zl. 96/10/0033). Allerdings ist Paragraph 34, Absatz 3, AVG bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall - bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides - im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren vergleiche , VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344, Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 34, Rz 17 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG weder die kritisierte Person geschützt (vgl. VwSlg 4518 A/1958, VwGH 27.1.1958, Zl. 783/56) noch die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern (vgl. VwGH 20.11.1990, Zl. 90/18/0158, VwGH 27.5.1992, Zl. 92/02/0098, VwGH 20.11.1998, Zl. 98/02/0320 u.a.). Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberbehörde (oder dem Dienstvorgesetzten des Organs) zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten (vgl. VwGH 27.05.1992, Zl. 92/02/0098). Die Strafbestimmung soll vielmehr erreichen, dass die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 20.11.1998, Zl. 98/02/0320). Die Bestrafung nach § 34 Abs. 3 AVG wendet sich nicht gegen den Inhalt, sondern gegen die Form eines Vorbringens (vgl. VwGH 20.11.1990, Zl. 90/18/0158). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG weder die kritisierte Person geschützt vergleiche VwSlg 4518 A/1958, VwGH 27.1.1958, Zl. 783/56) noch die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern vergleiche VwGH 20.11.1990, Zl. 90/18/0158, VwGH 27.5.1992, Zl. 92/02/0098, VwGH 20.11.1998, Zl. 98/02/0320 u.a.). Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberbehörde (oder dem Dienstvorgesetzten des Organs) zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten vergleiche VwGH 27.05.1992, Zl. 92/02/0098). Die Strafbestimmung soll vielmehr erreichen, dass die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 20.11.1998, Zl. 98/02/0320). Die Bestrafung nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG wendet sich nicht gegen den Inhalt, sondern gegen die Form eines Vorbringens vergleiche VwGH 20.11.1990, Zl. 90/18/0158). Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH 27.10.1997, Zl. 97/17/0187, VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344, VwGH 1.9.2017, Zl. 2017/03/0076). Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen vergleiche VwGH 27.10.1997, Zl. 97/17/0187, VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344, VwGH 1.9.2017, Zl. 2017/03/0076). Beleidigend ist eine schriftliche Eingabe iSd § 34 Abs. 3 AVG dann, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (siehe VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344). Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (vgl. VwGH 11.12.1985, Zl. 84/03/0155). Beleidigend ist eine schriftliche Eingabe iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG dann, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (siehe VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344). Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet vergleiche VwGH 11.12.1985, Zl. 84/03/0155). Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, dh Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 27.10.1997, Zl. 97/17/0187). Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, dh Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 27.10.1997, Zl. 97/17/0187). Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen (zB Belegung mit Tiernamen) enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 28.6.1991, Zl. 90/18/0194, VwGH 16.2.1999, Zl. 98/02/0271, u.a.). Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (VwGH 16.2.1999, Zl. 98/02/0271, VwGH 11.12.1985, Zl. 84/03/0155, VwGH 2.7.1990, Zl. 90/19/0299). Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen (zB Belegung mit Tiernamen) enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 28.6.1991, Zl. 90/18/0194, VwGH 16.2.1999, Zl. 98/02/0271, u.a.). Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (VwGH 16.2.1999, Zl. 98/02/0271, VwGH 11.12.1985, Zl. 84/03/0155, VwGH 2.7.1990, Zl. 90/19/0299). Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien (vgl. VwGH 1.9.2017, Zl. 2017/03/0076, VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344, VwGH 27.10.1997, Zl. 97/17/0187, VwGH 30.5.1994, Zl. 92/10/0469) und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe zu beurteilen (vgl. VwSlg 1737A/1950). Auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es nicht an, ebenso wenig auf den Endzweck der Eingabe (vgl. VwGH 2.7.1990, Zl. 90/19/0299, VwSlg 7699 A/1969 u.a). Auch die Überzeugung einer Partei, die geäußerte Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen (vgl. VwGH 26.3.1996, Zl. 95/05/0029, VwGH 16.11.1993, Zl. 91/07/0084). Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen keiner rechtlichen Kenntnisse bedarf (vgl. VwGH 21.9.1988, Zl. 87/03/0237).Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien vergleiche VwGH 1.9.2017, Zl. 2017/03/0076, VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344, VwGH 27.10.1997, Zl. 97/17/0187, VwGH 30.5.1994, Zl. 92/10/0469) und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe zu beurteilen vergleiche VwSlg 1737A/1950). Auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es nicht an, ebenso wenig auf den Endzweck der Eingabe vergleiche VwGH 2.7.1990, Zl. 90/19/0299, VwSlg 7699 A/1969 u.a). Auch die Überzeugung einer Partei, die geäußerte Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen vergleiche VwGH 26.3.1996, Zl. 95/05/0029, VwGH 16.11.1993, Zl. 91/07/0084). Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen keiner rechtlichen Kenntnisse bedarf vergleiche VwGH 21.9.1988, Zl. 87/03/0237). Es ist besteht kein Zweifel, dass die in der konkreten schriftliche Eingabe verwendete Wortwahl „Ihr könnt mich mal…Lenkerauskünfte gibt’s von mir grundsätzlich nicht“ die Grenzen der Sachlichkeit überschreitet und diese eine verspottende und verhöhnende Formulierung darstellt. Wenngleich Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen, entspricht die vom Beschwerdeführer verwendete Wortwahl, gemessen an den oben zitierten Kriterien an eine zulässige Kritik, nicht einmal einen den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form, weshalb die weiteren Kriterien einer zulässige Kritik nicht mehr zu prüfen waren. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schließlich unter Hinzufügung der Worte „... gerne haben“ ausführt, dies sei sicher nicht beleidigend, und „ein Schelm wäre der, der Schlechtes denkt“, ist darauf hinzuweisen, dass einer fehlenden Beleidigungsabsicht keine Bedeutung zukommt und das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers hinsichtlich des beleidigenden Charakters seiner Wortwahl unerheblich ist. Objektiv betrachtet - vor allem unter dem Aspekt, dass für die Beurteilung von beleidigenden Schreibweisen jene Umgangsformen und Ausdrucksweisen ausschlaggebend sind, die im Umgang mit Behörden erwartet werden müssen, und nicht jene, derer sich der Beschwerdeführer sonst bedient (vgl. VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344, LVwG 17.8.2016, AV-858/001-2016) - handelt es sich bei den Worten „Ihr könnt mich mal…Lenkerauskünfte gibt’s von mir grundsätzlich nicht“ um eine über eine vertretbare Kritik am Verhalten der Behörde weit hinaus gehende beleidigende Schreibweise. Es ist besteht kein Zweifel, dass die in der konkreten schriftliche Eingabe verwendete Wortwahl „Ihr könnt mich mal…Lenkerauskünfte gibt’s von mir grundsätzlich nicht“ die Grenzen der Sachlichkeit überschreitet und diese eine verspottende und verhöhnende Formulierung darstellt. Wenngleich Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen, entspricht die vom Beschwerdeführer verwendete Wortwahl, gemessen an den oben zitierten Kriterien an eine zulässige Kritik, nicht einmal einen den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form, weshalb die weiteren Kriterien einer zulässige Kritik nicht mehr zu prüfen waren. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schließlich unter Hinzufügung der Worte „... gerne haben“ ausführt, dies sei sicher nicht beleidigend, und „ein Schelm wäre der, der Schlechtes denkt“, ist darauf hinzuweisen, dass einer fehlenden Beleidigungsabsicht keine Bedeutung zukommt und das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers hinsichtlich des beleidigenden Charakters seiner Wortwahl unerheblich ist. Objektiv betrachtet - vor allem unter dem Aspekt, dass für die Beurteilung von beleidigenden Schreibweisen jene Umgangsformen und Ausdrucksweisen ausschlaggebend sind, die im Umgang mit Behörden erwartet werden müssen, und nicht jene, derer sich der Beschwerdeführer sonst bedient vergleiche VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344, LVwG 17.8.2016, AV-858/001-2016) - handelt es sich bei den Worten „Ihr könnt mich mal…Lenkerauskünfte gibt’s von mir grundsätzlich nicht“ um eine über eine vertretbare Kritik am Verhalten der Behörde weit hinaus gehende beleidigende Schreibweise. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge, hat sich die Behörde bei der Strafbemessung nicht an Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Einschreiters zu orientieren (vgl. VwGH 20.11.1998, Zl. 98/02/0320). Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten lässt, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient (vgl. VwGH 20.11.1998, Zl. 98/02/0320, VwGH 17.4.2012, Zl. 2010/04/0133). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge, hat sich die Behörde bei der Strafbemessung nicht an Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Einschreiters zu orientieren vergleiche VwGH 20.11.1998, Zl. 98/02/0320). Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten lässt, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient vergleiche VwGH 20.11.1998, Zl. 98/02/0320, VwGH 17.4.2012, Zl. 2010/04/0133). Unter Bedachtnahme auf die Wortwahl in der schriftlichen Eingabe, erscheint eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 300,-- als angemessen und geeignet, eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber Behörden zu bewirken. Da der Beschwerdeführer sich in seiner schriftlichen Eingabe mit bereits zitierter Wortwahl einer beleidigenden Schreibweise bedient hat und die verhängte Ordnungsstrafe als angemessen zu beurteilen war, war die Beschwerde abzuweisen. Es sind keine Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben, weil es sich um kein Strafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz handelt.
  13. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK, sondern ihrer Natur nach eher um ein "Disziplinarvergehen" handelt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Strafandrohung von EUR 726,-- (ohne Möglichkeit einer primären oder Ersatzfreiheitsstrafe) ausreicht, um die Ordnungsstrafen nach den AVG wegen der Art und Schwere der angedrohten Sanktion in den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK zu bringen (vgl. EGMR 22.2.1996, 57/1994/504/586, Putz; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 34 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Artikel 6, EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK, sondern ihrer Natur nach eher um ein "Disziplinarvergehen" handelt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Strafandrohung von EUR 726,-- (ohne Möglichkeit einer primären oder Ersatzfreiheitsstrafe) ausreicht, um die Ordnungsstrafen nach den AVG wegen der Art und Schwere der angedrohten Sanktion in den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK zu bringen vergleiche EGMR 22.2.1996, 57/1994/504/586, Putz; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 34, Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN).
  14. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1332.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.