Obsah (13)
§ 52§ 259§ 50Art. 130§ 42§ 64§ 134§ 135§ 3§ 2§ 19§ 45§ 54bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-948/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe 1.000,-- Euro / Kosten 100,-- Euro) beträgt daher 1.100,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 und § 135 Abs.1 Z 31, diese iVm § 135 Abs.2 des NÖ Jagdgesetzes eine Geldstrafe von € 7.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 504 Stunden) verhängt. Ihm wurde zur Last gelegt, er habe seit zumindest November 2015 bis zum 18.3.2016 im Jagdgebiet der Jagdgenossenschaft *** (unter Hinweis auf den Plan der Auffindorte der Tierkadaver, der Bestandteil des Bescheides ist) es als Jagdaufseher unterlassen, die jagdrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Jagdschutzes, der die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen umfasst, zu überwachen, da er die im Jagdgebiet der Jagdgenossenschaft *** aufgefundenen vergifteten Tierkörper (ca. 40 Stück), sowie die ausgelegten Giftköder und den in einer unverblendeten Kastenfalle von jagdfremden Personen aufgefundenen, verendeten Fuchs, sowie die aufgestellten, unverblendeten Kastenfallen, nicht wahrgenommen habe. Die Nichtwahrnehmung sei auf die mangelnde Überwachung zurückzuführen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es seien im Zeitraum von zumindest November 2015 bis 18.03.2016 im Jagdrevier ***, sohin im Aufsichtsgebiet des Beschwerdeführers 40 vergiftete Tierkörper in unterschiedlichen Verwesungszuständen aufgefunden worden. Des Weiteren sei ein verwester Fuchskadaver in einer vom Beschwerdeführer verwendeten Kastenfalle gefunden worden, weshalb diese nicht in kurzen Zeitabständen, zumindest täglich, kontrolliert worden sei. Da eine Vielzahl von vergifteten Kadavern sogar unweit von für die Allgemeinheit zugänglichen Wegen sichtbar gewesen sei, sei dies vom Beschwerdeführer als Jagdaufseher bei Routinekontrollen erkennbar gewesen. Zudem habe sich der Fuchs seit November 2015 in der Falle befunden, worin er langsam und qualvoll verdurstet und verhungert sei. Die Falle sei offensichtlich vom Beschwerdeführer vergessen worden. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung somit nicht nachgekommen, da ihm diese Missstände hätte auffallen müssen bzw. er sie absichtlich nicht erfüllt hätte.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Paragraphen 64, Absatz eins, in Verbindung mit 134 Absatz eins und Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31,, diese in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz 2, des NÖ Jagdgesetzes eine Geldstrafe von € 7.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 504 Stunden) verhängt. Ihm wurde zur Last gelegt, er habe seit zumindest November 2015 bis zum 18.3.2016 im Jagdgebiet der Jagdgenossenschaft *** (unter Hinweis auf den Plan der Auffindorte der Tierkadaver, der Bestandteil des Bescheides ist) es als Jagdaufseher unterlassen, die jagdrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Jagdschutzes, der die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen umfasst, zu überwachen, da er die im Jagdgebiet der Jagdgenossenschaft *** aufgefundenen vergifteten Tierkörper (ca. 40 Stück), sowie die ausgelegten Giftköder und den in einer unverblendeten Kastenfalle von jagdfremden Personen aufgefundenen, verendeten Fuchs, sowie die aufgestellten, unverblendeten Kastenfallen, nicht wahrgenommen habe. Die Nichtwahrnehmung sei auf die mangelnde Überwachung zurückzuführen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es seien im Zeitraum von zumindest November 2015 bis 18.03.2016 im Jagdrevier ***, sohin im Aufsichtsgebiet des Beschwerdeführers 40 vergiftete Tierkörper in unterschiedlichen Verwesungszuständen aufgefunden worden. Des Weiteren sei ein verwester Fuchskadaver in einer vom Beschwerdeführer verwendeten Kastenfalle gefunden worden, weshalb diese nicht in kurzen Zeitabständen, zumindest täglich, kontrolliert worden sei. Da eine Vielzahl von vergifteten Kadavern sogar unweit von für die Allgemeinheit zugänglichen Wegen sichtbar gewesen sei, sei dies vom Beschwerdeführer als Jagdaufseher bei Routinekontrollen erkennbar gewesen. Zudem habe sich der Fuchs seit November 2015 in der Falle befunden, worin er langsam und qualvoll verdurstet und verhungert sei. Die Falle sei offensichtlich vom Beschwerdeführer vergessen worden. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung somit nicht nachgekommen, da ihm diese Missstände hätte auffallen müssen bzw. er sie absichtlich nicht erfüllt hätte.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird dieses seinem gesamten Inhalt nach angefochten und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatbeschreibung in zwei Bereiche gegliedert werden könne, nämlich „vergiftete Tierkörper“ und „in einer unverblendeten Kastenfalle aufgefundener, verendeter Fuchs“. Zum Fuchs sei festzuhalten, dass im gegenständlichen Revier offenbar niemand für die Aufstellung und Betreuung von Fallen zuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bloß dem Jagdaufseher Bauer geholfen, die von ihm angefertigten Kastenfallen auf- und umzustellen. Er sei aber nie bei einem Scharfstellen dabei gewesen und sei ihm ein Scharfstellen auch nicht bekannt gewesen. Ein sofortiges Scharfstellen wäre auch widersinnig gewesen, da die Fallen erst Verwittern müssten. Die Behörde habe nicht festgestellt, wer die Falle scharfgestellt habe und seien überhaupt nur scharfgestellte Fallen zu betreuen und zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer kümmere sich emsig um das Revier und hätte eine scharfgestellte Kastenfalle sofort gemeldet bzw. eruiert, wer sie scharfgestellt habe und wer sie kontrolliere. Zu den vergifteten Tierkörpern sei den von der Behörde einvernommenen Personen zu entnehmen, dass erstmalig am 17.03.2016 vergiftete Tierkörper aufgefunden worden seien. Das Gift Carbofuran wirke sehr schnell und werde auch sehr schnell abgebaut. Ein Zeuge habe bestätigt, frische Fahrspuren im Revier entdeckt zu haben, weshalb von einer unmittelbar vor dem 17.03.2016 erfolgten Auslegung auszugehen sei. Ein Zusammenhang mit möglicherweise davor stattgefundenen Giftvorfällen sei nicht nachgewiesen. Die Vielzahl der vergifteten Tierkörper hätte vom Beschwerdeführer entdeckt werden können und wäre dies auch, wenn sie da schon vorhanden gewesen wären. Es gebe kein Beweisergebnis, ab wann die vergifteten Tierkörper im Revier gelegen seien, daher könne gar nicht geprüft werden, ob eine Verletzung der Kontrollpflicht vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer führe im üblichen Ausmaß Kontrollgänge durch und habe bei diesen weder vergifteten Tierkörper noch vergiftete Köder vorgefunden. Ein erhöhter Bedarf an Kontrollen sei bei Auffinden von Giftködern erforderlich, nicht aber davor. Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Verfahrens.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 06.06.2017, am 18.08.2017 und infolge Richterwechsels neuerlich am 17.05 2018 sowie am 19.06.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, in welchen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen einvernommen wurden und ein jagdfachliches Gutachten erstattet wurde. Auf die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen wurde nach dem Richterwechsel ausdrücklich verzichtet. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichtes *** zur Zl.***, betreffend Freispruch des Beschwerdeführers
§ 259Z 3 St
PO vom Vorwurf der Tierquälerei gem. § 222 StGB.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 06.06.2017, am 18.08.2017 und infolge Richterwechsels neuerlich am 17.05 2018 sowie am 19.06.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, in welchen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen einvernommen wurden und ein jagdfachliches Gutachten erstattet wurde. Auf die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen wurde nach dem Richterwechsel ausdrücklich verzichtet. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichtes *** zur Zl.***, betreffend Freispruch des Beschwerdeführers
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vom Vorwurf der Tierquälerei gem. Paragraph 222, StGB.
- Feststellungen: Am
- September 2015 wurde im gegenständlichen Jagdgebiet ein offensichtlich kranker Seeadler aufgefunden, der unter Mithilfe des Beschwerdeführers als Jagdleiter und Jagdschutzorgan der Jagdgesellschaft *** an die Eulen- und Greifvogel Station (EGS) *** übergeben wurde und anschließend in der Klinik der Veterinär Medizinischen Universität (VetMed) erfolgreich behandelt und gesund gepflegt wurde. Der Vogel wurde dann am
- Oktober 2015, nach Rücksprache mit dem Jagdleiter im Jagdgebiet wieder freigelassen. Erst bestand der Verdacht einer bakteriellen Vergiftung des Tieres, dies wurde dem Jagdleiter mitgeteilt. Über das Ergebnis, dass es sich schlussendlich um eine Vergiftung durch Carbamat (Carbofuran) handelte, wurde der Beschwerdeführer als Jagdleiter jedoch nicht mehr informiert. Mitte Februar 2016 wurde ein Hund vom Tierarzt in *** wegen Vergiftungserscheinungen behandelt, der in dem gegenständlichen Jagdgebiet von einem vergifteten Kadaverköder gefressen haben soll. Laut C erzielte er einen Behandlungserfolg durch die Gabe von Atropin an den Hund, welches üblicherweise als Gegenmittel bei Carbamatvergiftungen verwendet wird. Der Beschwerdeführer wurde darüber nicht informiert. Am
- März 2016 wurde im benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet *** ein toter Seeadler aufgefunden, der am Forschungsinstitut für Wildtierkunde der VetMed untersucht wurde. Dieser Seeadler wurde ebenfalls durch Carbamat vergiftet. Daraufhin wurde von der örtlichen Polizeiinspektion, unterstützt durch den NÖ Landesjagdverband und NGO´s (EGS) am
- März die Fundstelle besichtigt und aufgrund der Nähe zum Jagdgebiet *** die Befundung auch auf dieses Jagdgebiet ausgedehnt. Der Beschwerdeführer von der Auffindung des Seeadlers im benachbarten Jagdgebiet nicht informiert. In dem gegenständlichen Jagdgebiet wurden dann bei Begehungen am
- und
- März 2016, bei denen am zweiten Tag auch Vertreter der Jagdbehörde teilnahmen, mehrere Tierkadaver aufgefunden, bei denen Vergiftungen durch Carbamat festgestellt wurden. Es wurden zusätzlich mit Carbamat begiftete Tierkadaver aber auch Aufbrüche (Innereien von Wildtieren) aufgefunden, die offensichtlich als Köder ausgelegt waren. Der Verwesungszustand dieser Ködertiere war teilweise bereits fortgeschritten. Im Zuge des Ortsaugenscheins am
- März 2016 wurden mehrere Lebendfangfallen, jeweils als Gitterfalle ausgeführt, gefunden, die nach den Seiten und nach oben hin nicht verblendet und auch nicht gesichert waren. Zudem wurde in einer Gitterfalle, die dem Lebendfang von Haarraubwild dient, ein bereits skelettierter Fuchs gefunden, der offensichtlich schon vor längerer Zeit in der Falle gefangen (zumindest seit November 2015) und darin verendet war. Der Beschwerdeführer selbst ist laut eigenen Angaben seit 2011 Jagdleiter der Jagdgesellschaft *** und zudem seit ca. 20 Jahren beeidetes Jagdschutzorgan für das gegenständliche Jagdgebiet. Er nahm nach Verständigung durch die Exekutive an der Kadaversuche am
- März kurz teil. Am
- März war er beruflich verhindert und konnte sich daher an der Suche nicht beteiligen. Einige der gefunden Kadaver sind direkt von den Fahrwegen aus sichtbar gewesen, zudem war eine begiftete Katze, die offenbar als Köder fungierte, von einer Fütterungseinrichtung für Fasane, inklusive angelegter Wasserstelle sichtbar. In diesem Bereich fand sich auch eine gepfählte Stockente, die als Giftköder diente. Nur einige Schritte neben einem Hochstand im Suchgebiet wurde ein weiterer, gepfählter Feldhasenkadaver, mit dem Gift bestreut, ausgelegt, aufgefunden. Ab wann die vergifteten Köder und Tierkörper sich dort befunden haben kann nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen Zeugenaussagen und das jagdfachliche Gutachten im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers. Das jagdfachliche Gutachten des Amtssachverständigen D, welches in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 erörtert und ergänzt wurde, lautet wie folgt: „Befund: Der gefertigte ASV für Jagdwesen nahm Einsicht in die Beschwerdeunterlagen und nutzte die landesinterne GIS Anwendungen „i-map“ und JagdGIS und sichtete einschlägige Fachliteratur zum Thema Fallenjagd und Weidgerechtigkeit. Das Genossenschaftsjagdgebiet (GJ) „***“ (Reviernummer ***) weist laut dem NÖ Bezirks- Jagdverwaltungsprogramm (BJ) eine Gesamtfläche von 623 ha auf, umfasst im Wesentlichen das Gebiet der Katastralgemeinde ***, welche zur etwas südöstlich gelegenen Stadtgemeinde *** gehört. Als Hauptwildarten neben dem Rehwild gelten die Niederwildarten Feldhase und Jagdfasan. Am
- September 2015 wurde im ggs. Jagdgebiet ein offensichtlich kranker Seeadler aufgefunden, der unter Mithilfe des Beschwerdeführers (BF) als Jagdleiter und Jagdschutzorgan der Jagdgesellschaft *** an die Eulen- und Greifvogel Station (EGS) *** übergeben wurde und anschließend in der Klinik der Veterinär Medizinischen Universität (VetMed) erfolgreich behandelt und gesund gepflegt wurde. Der Vogel wurde dann am
- Oktober 2015, nach Rücksprache mit dem Jagdleiter im Jagdgebiet wieder freigelassen. Erst bestand der Verdacht einer bakteriellen Vergiftung des Tieres, dies wurde dem Jagdleiter mitgeteilt. Über das Ergebnis, dass es sich schlussendlich um eine Vergiftung durch Carbamat (Carbofuran) handelte, wurde der BF als Jagdleiter jedoch nicht mehr informiert. Mitte Februar 2016 wurde ein Hund vom Tierarzt in *** wegen Vergiftungserscheinungen behandelt, der in dem ggs. GJ von einem vergifteten Kadaverköder gefressen haben soll. Laut C erzielte er einen Behandlungserfolg durch die Gabe von Atropin an den Hund, welches üblicherweise als Gegenmittel bei Carbamatvergiftungen verwendet wird. Ergänzung in der Verhandlung am 19.06.2018: Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von dem Vorfall informiert worden wäre. Am
- März 2016 wurde im benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet *** ein toter Seeadler aufgefunden, der am Forschungsinstitut für Wildtierkunde der VetMed untersucht wurde. Dieser Seeadler wurde ebenfalls durch Carbamat vergiftet. Daraufhin wurde von der örtlichen Polizeiinspektion, unterstützt durch den NÖ Landesjagdverband und NGO´s (EGS) am
- März die Fundstelle besichtigt und aufgrund der Nähe zum Jagdgebiet *** die Befundung auch auf dieses Jagdgebiet ausgedehnt. Ergänzung in der Verhandlung am 19.06.2018: Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der Auffindung des Seeadlers im benachbarten GJ informiert worden wäre. In dem GJ wurden dann bei Begehungen am
- und
- März 2016, bei denen am zweiten Tag auch Vertreter der Jagdbehörde teilnahmen, mehrere Tierkadaver aufgefunden, bei denen Vergiftungen durch Carbamat festgestellt wurden. Es wurden zusätzlich mit Carbamat begiftete Tierkadaver aber auch Aufbrüche (Innereien von Wildtieren) aufgefunden, die offensichtlich als Köder ausgelegt waren. Der Verwesungszustand dieser Ködertiere war teilweise bereits fortgeschritten. Zudem wurden im Zuge des Ortsaugenscheins am
- März 2016 mehrere Lebendfangfallen, jeweils als Gitterfalle ausgeführt, gefunden, die nach den Seiten und nach oben hin nicht verblendet und auch nicht gesichert waren. Zudem wurde in einer Gitterfalle, die dem Lebendfang von Haarraubwild dient, ein bereits skelettierter Fuchs gefunden, der offensichtlich schon vor längerer Zeit in der Falle verendet war. Ergänzung in der Verhandlung am 19.06.2018 (laut Beschwerdeführer seien die Fallen nicht fängisch gestellt gewesen): Eine Ergänzung ist möglich, jedoch wird darauf hingewiesen, dass laut Aktenlage (Vernehmung Zeuge E) zumindest eine Kastenfalle (bei Punkt 10 der Aufzeichnungen) zum Zeitpunkt der Auffindung fängisch gestellt war. Zeugin F hat am 12.4.2016 bei der PI *** angegeben nicht mehr zu wissen, ob diese besagte Falle fängisch gestellt war. Der BV verweist auf die Aussage der Zeugin F vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 20.03.2017, wo sie auf Seite 12 letzter Absatz angegeben hat, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr sagen könne, ob die Falle fängisch gestellt war. Der Beschwerdeführer (BF) selbst ist laut eigenen Angaben seit 2011 Jagdleiter der Jagdgesellschaft *** und zudem seit ca. 20 Jahren beeidetes Jagdschutzorgan für das ggs. GJ. Er nahm nach Verständigung durch die Exekutive an der Kadaversuche am
- März kurz teil und überließ den weiteren Verlauf der Suchen anderen, jagdgebietsfremden Personen. Im Zuge der bisherigen Verhandlungen und Protokolle der Jagdbehörde (BH Gänserndorf) wurde mehrfach festgestellt, dass einige der gefunden Kadaver direkt von den Fahrwegen aus sichtbar gewesen sind, zudem war laut Aussage einer Zeugin und den untersuchenden Beamten eine begiftete Katze, die offenbar als Köder fungierte, von einer Fütterungseinrichtung für Fasane, inklusive angelegter Wasserstelle sichtbar. In diesem Bereich fand sich auch eine gepfählte Stockente, die als Giftköder diente. Nur einige Schritte neben einem Hochstand im Suchgebiet wurde ein weiterer, gepfählter Feldhasenkadaver, mit dem Gift bestreut, ausgelegt, aufgefunden. Gutachten: Der Jagdschutz umfasst neben anderen Rechten und Pflichten auch die Abwehr von Verletzungen der, auf Grund des Jagdgesetzes geltenden Vorschriften und Anordnungen der Jagdbehörde. Die Jagdaufseher sind neben anderen dazu verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Ad Fallenjagd: Grundsätzlich ist in NÖ der Einsatz von Fallen bei der Jagd streng geregelt. Abgesehen von Kastenfallen zum Lebendfang von Haarraubwild und Schwarzwild sind alle anderen Fallenarten grundsätzlich verboten. Lediglich im Zuge einer Verordnung der zuständigen Jagdbehörde können zum Lebendfang von Krähenvögeln auch andere Fallen verwendet werden. In einer Verordnung zum NÖ Jagdgesetz ist der Einsatz von Kastenfallen genau geregelt. Werden Kastenfallen aus Gittermaterial hergestellt und aufgestellt, sind die Fallen seitlich und nach oben vollkommen zu verblenden. Aus jagdfachlicher Sicht soll damit gewährleistet werden, dass einem eventuell gefangenen Tier aufgrund der umgebenden Dunkelheit in der Falle weniger Stress bereitet wird und zudem sollen dadurch die auch Fallen vor dem Einfluss jagdfremder Personen geschützt werden, da ansonsten eine missbräuchlichen Verwendung, auch durch Dritte, von Grund auf nicht ausgeschlossen werden kann. Die aufgefundenen Fallen waren sämtlich nicht verblendet und schon längere Zeit durchgehend im Jagdgebiet, wenn auch nicht fängisch, aufgestellt. In der Beschwerde wird dazu u.a. argumentiert, dass aufgestellte Kastenfallen erst einmal verwittern müssen und dieser Vorgang mindesten zwei bis drei Jahre dauert. Dazu wird aus jagdfachlicher Sicht festgestellt, dass z.B. im Buch „Fangjagd 2000“, herausgegeben vom Berufsverband Deutscher Berufsjäger e.V., erschienen 1995 im Verlag Neumann-Neudamm unter der ISBN 3-7888-0669-9, für, im Jagdgebiet neu errichtete Fallen ein Verwitterungszeitraum von 14 Tagen empfohlen wird, bevor mit der Beköderung derselben und damit mit dem eigentlichen Fang begonnen werden kann. Diese Empfehlung entspricht auch der praktischen Erfahrung des gefertigten ASV für Jagdwesen und ist dieser Zeitraum für Lebendfangfallen völlig ausreichend. Werden Fallen daher nicht als fängisch gestellt verwendet, ist es jedenfalls nicht erforderlich sie zum Zwecke des „Verwitterns“ ständig im Jagdgebiet zu belassen. Da sich bei den Überresten des Fuchses in der Falle auch Winterbalgfetzen befanden und Füchse den Winterbalg ab Ende Oktober ausgebildet haben, ist es aus jagdfachlicher Sicht nachvollziehbar, dass sich der Fuchs zumindest bereits Anfang November 2015 in der Falle gefangen hatte. Da offenbar niemand die Falle kontrollierte, ist der Fuchs letztendlich in der Falle verendet. Als wahrscheinlichste Todesursache kommt dabei Nahrungsmangel und im Speziellen Verdursten in Frage. Aus jagdfachlicher Sicht ist der Fuchs elend und unter Qualen verendet und muss dieses „Sich nicht um die gefangenen Tiere kümmern“ aus jagdethischer Sicht als eindeutig nicht weidgerecht qualifiziert werden. Die Einhaltung der jagdrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Fallenjagd in einem Jagdgebiet, selbstverständlich auch jene bezüglich Weidgerechtigkeit, liegt auch in der Verantwortung der Jagdschutzorgane. Gerade die Jagd mit Fallen ist in NÖ eben aus Gründen der Weidgerechtigkeit, welche im Wesentlichen auch die Aspekte des Tierschutzes umfasst, detailliert und relativ streng geregelt. Die weitreichenden Regelungen in der NÖ Jagdverordnung weisen auf das hohe öffentliche Interesse an einer ordentlichen Fallenjagd hin. Werden in einem Jagdgebiet Fallen betrieben, ist von den Revierverantwortlichen besonders darauf zu achten, dass die Vorgaben eingehalten werden. Die „Weidgerechtigkeit“ ist ein Begriff der jagdlichen Ethik, eine eindeutige Definition gibt es dafür nicht. Die Weidgerechtigkeit ist ein Zusammenspiel von verschiedenen Normen und Regeln, die für jeden verantwortungsvollen Jäger gelten sollen und nach denen er sich auch „zu verhalten hat“. Jedenfalls kann für weidgerechtes Jagen die Einhaltung der verschiedensten gesetzlichen Regelungen und Normen aus dem Bereich Jagd, Naturschutz und Tierschutz als grundsätzlich und unbedingt vorausgesetzt werden. In sämtlichen jagdlichen Nachschlagewerken bzw. einschlägigen Lexika, die sich mit dem Begriff befassen, werden neben den „klassischen“ Aspekten der Weidgerechtigkeit, wie dem Verhalten gegenüber anderen Jägern und nichtjagenden Mitmenschen oder den Regeln für die Ausübung des Jägerhandwerks auch der Tierschutzaspekt angeführt. Hier umfasst die Weidgerechtigkeit die Einstellung des einzelnen Jägers zum Tier als Mitgeschöpf, dem durch jagdliche Handlungen vermeidbare Schmerzen und Leid zu ersparen sind. Gemeint ist also der sorgsam respektvolle und im weitesten Sinn „humane“ Umgang mit der Kreatur, sei es der eigene Jagdhund oder die Wildtiere im Jagdrevier. In der Hierarchie der Jagdgebietsführung nehmen jene Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten als Jagdschutzorgane vorgeschlagen, in weiterer Folge von der Behörde beeidet und als solche mit den Rechten und Pflichten einer Beeideten Wache ausgestattet werden, eine Sonderstellung als verlängerter Arm der Behörde im Jagdgebiet ein. Die Aufgabe eines Jagdschutzorgans bestehen insbesondere auch darin, sicher zu stellen, dass die Fallenjagd in dem Jagdgebiet, in dem er als öffentliche Wache beeidet ist entsprechend den rechtlichen Regelungen und damit vor Allem auf weidgerechte Art und Weise durchgeführt wird. Gefangene Tiere sind entweder schnellstmöglich zu töten oder freizulassen. Keineswegs darf in einem gut geführten und von den Jagdschutzorganen überwachten Jagdbetrieb derart gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen werden, indem der gefangene Fuchs einfach „vergessen“ wird. Der Umstand, dass zugelassen wurde, dass dieser Fuchs in einer jener Lebendfangfallen im Jagdgebiet, deren Standorte dem BF bekannt waren, wie o.a. verendete, lässt den Schluss zu, dass sich der BF nicht ausreichend um die Fallenjagd und die damit verbundenen jagdrechtlichen Vorgaben gekümmert hatte. Ad Vorwurf Giftköder: Es ist für den unterfertigten ASV für Jagdwesen nicht nachvollziehbar, dass der BF, zumal er als Jagdleiter die eigentliche Verantwortung für den Jagdbetrieb in seinem Jagdgebiet inne hatte, von den „Gerüchten“, dass in dem von ihm zu überwachenden Jagdgebiet der illegale Einsatz von Gift vermutet wird, nichts mitbekommen haben will. […] Anmerkung: ein Absatz wurde nach Erörterung in der Verhandlung am 19.06.2018 ersatzlos gestrichen. Auch hätte man vom BF in seiner Funktion als Jagdschutzorgan erwartet dürfen, dass er im ggs. Konkreten Anlassfall der Giftauslegung in seinem Jagdgebiet, auch wenn dies zugegebener Maßen emotional herausfordernd ist, weit aktiver an der Auffindung und damit Aufklärung des Vorfalles mitarbeitet. Bei einer, aus jagdfachlicher Sicht zumindest wöchentlich erforderlichen Kontrolle der jagdlichen Infrastruktur in seinem Revier, hätte der BF gerade in den Bereichen jagdlicher Einrichtungen (Futterstellen, Hochsitze, etc.) Anzeichen der ggs. Vorfälle wahrnehmen müssen. Vor Allem die gepfählten Tierkadaver, die mit dem Gift präpariert waren, wären nach den Aussagen sämtlicher Auffinder nicht zu übersehen gewesen, da sie sämtlich im Nahbereich von jagdlichen Einrichtungen situiert waren. Besonders der, aus jagdfachlicher Sicht unprofessionelle Umgang mit Fallen jeder Art in seinem Aufsichtsbereich und Jagdgebiet und damit verbunden das Zulassen bzw. das Nichtabstellen von Verstößen gegen die Weidgerechtigkeit bei der Fallenjagd, lässt darauf schließen, dass der BF die Überwachung seines ihm anvertrauten Jagdgebietes als Jagdschutzorgan nicht vollständig wahr genommen bzw. seinen Aufsichtsbereich zumindest mangelhaft überwacht hat.“
- Rechtslage:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen.
§ 42Vw
GVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Paragraph 42, VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
§ 64Abs.
1 NÖ Jagdgesetz umfasst der Jagdschutz die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.
Paragraph 64, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz umfasst der Jagdschutz die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.
§ 134Abs.
1 NÖ Jagdgesetz sind die Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (§ 42) und die Jagdaufseher (§ 65) verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der §§ 3a Abs. 8 bis 11, 7 Abs. 9, 12 Abs. 6, 16a Abs.1, 26b, 68a und 135 Abs. 1 Z 30 nicht verpflichtet. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die im § 133a Abs. 1 genannten Daten betreffend Jagdaufsichtsorgane und Jagdausübungsberechtigte übermittelt werden, sofern diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe sind.
Paragraph 134, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz sind die Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (Paragraph 42,) und die Jagdaufseher (Paragraph 65,) verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der Paragraphen 3 a, Absatz 8 bis 11, 7 Absatz 9, 12, Absatz 6, 16 a, Absatz eins, 26 b, 68 a und 135 Absatz eins, Ziffer 30, nicht verpflichtet. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die im Paragraph 133 a, Absatz eins, genannten Daten betreffend Jagdaufsichtsorgane und Jagdausübungsberechtigte übermittelt werden, sofern diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe sind.
§ 135Abs.
1 Z. 31 NÖ Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
§ 135Abs.
2 NÖ Jagdgesetz sind Verwaltungsübertretungen
Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.
Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz sind Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.
- Erwägungen: Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH vom
- Mai 2002, Zl. 2000/09/0190).Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH vom
- Mai 2002, , Zl. 2000/09/0190). Wesentlich ist im vorliegenden Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer die Giftköder bzw. vergifteten Tierkörper und den Fuchs, der in der Falle verendet ist durch entsprechende Kontrollen bemerken und die entsprechenden Maßnahmen setzten hätte müssen. 7.
- Giftköder und vergiftete Tierkörper Für ein Jagdaufsichtsorgan wäre es nicht entschuldbar, wenn es über einen längeren Zeitraum hinweg massive Vergiftungsfälle nicht bemerken würde. Im gegenständlichen Fall hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer von den Vergiftungsfällen vor dem
- März 2016 nicht informiert wurde. Er hat zwar mitbekommen, dass am
- September 2015 ein kranker Seeadler aufgefunden wurde. Bei diesem Tier bestand zunächst der Verdacht einer bakteriellen Vergiftung, der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht darüber informiert, dass es sich – wie sich letztlich herausstellte – um eine Vergiftung durch Carbamat gehandelt hat. Auch von dem Vorfall mit dem Hund sowie dem Seeadler im benachbarten Jagdgebiet wurde der Beschwerdeführer nicht informiert. Da hinsichtlich der ausgelegten Giftköder sowie der Tierkadaver nicht festgestellt werden konnte, seit wann diese tatsächlich vorhanden waren und damit für ein Aufsichtsorgan erkennbar gewesen wären, hatte dieses dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten aus dem Tatvorwurf zu entfallen. 7.
- Verendeter Fuchs Im gegenständlichen Fall befand sich ein in einer Falle gefangener und in weiterer Folge darin verendeter Fuchs über Monate hinweg in dieser Falle. Dies vom Jagdaufsichtsorgan nicht bemerkt. Zudem wurden im Zuge des Ortsaugenscheins am
- März 2016 mehrere Lebendfangfallen, jeweils als Gitterfalle ausgeführt, gefunden, die nach den Seiten und nach oben hin nicht verblendet und auch nicht gesichert waren. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, dass der § 92 NÖ Jagdgesetz zwischen der „Verwendung“ und dem „Aufstellen“ der Fallen unterscheidet, sodass der Beschwerdeführer diese nicht verwendet habe und somit nicht verantwortlich sei, so ist Folgendes auszuführen:Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, dass der Paragraph 92, NÖ Jagdgesetz zwischen der „Verwendung“ und dem „Aufstellen“ der Fallen unterscheidet, sodass der Beschwerdeführer diese nicht verwendet habe und somit nicht verantwortlich sei, so ist Folgendes auszuführen: Das NÖ Jagdgesetz lautet: § 92
(1)Das Verwenden von Fallen und anderen Selbstfangvorrichtungen im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme von Kastenfallen zum Lebendfang von Haarraubwild und Schwarzwild verboten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher
§ 3Abs.
8 erlauben und kann für einen zeitlich und örtlich bestimmten Bereich die Verwendung anderer Arten von Fallen zum Fang von Haarraubwild oder die Verwendung von Fallen zum Lebendfang zu wissenschaftlichen Zwecken mit Bescheid ausnahmsweise zulassen. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und des Artenschutzes vorzunehmen. Auch in diesen Fällen sind hinsichtlich der Eignung der Fangvorrichtungen und der Eignung der fallenaufstellenden Personen die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke
§ 3Abs. 8 Ausnahmen vom Verbot des Lebendfangs von nicht jagdbaren Wildarten zulassen.Paragraph 92,
(1)Das Verwenden von Fallen und anderen Selbstfangvorrichtungen im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme von Kastenfallen zum Lebendfang von Haarraubwild und Schwarzwild verboten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher
Paragraph 3, Absatz 8, erlauben und kann für einen zeitlich und örtlich bestimmten Bereich die Verwendung anderer Arten von Fallen zum Fang von Haarraubwild oder die Verwendung von Fallen zum Lebendfang zu wissenschaftlichen Zwecken mit Bescheid ausnahmsweise zulassen. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und des Artenschutzes vorzunehmen. Auch in diesen Fällen sind hinsichtlich der Eignung der Fangvorrichtungen und der Eignung der fallenaufstellenden Personen die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke
Paragraph 3, Absatz 8, Ausnahmen vom Verbot des Lebendfangs von nicht jagdbaren Wildarten zulassen.
(2)Bei der Verwendung von Fallen
Abs. 1 gilt folgendes:
(2)Bei der Verwendung von Fallen
Absatz eins, gilt folgendes:
- Es dürfen nur zugelassene Arten von Fallen verwendet werden (Abs. 3).Es dürfen nur zugelassene Arten von Fallen verwendet werden (Absatz 3,).
- Fallen dürfen nur von geeigneten Personen (Abs. 3) aufgestellt werden.Fallen dürfen nur von geeigneten Personen (Absatz 3,) aufgestellt werden.
- Die aufgestellten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei des Wildes in kurzenZeitabständen, mindestens aber täglich zu überprüfen.Die aufgestellten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei des Wildes in kurzen, Zeitabständen, mindestens aber täglich zu überprüfen.
- Auf das Vorhandensein von anderen Arten von Fallen als Kastenfallen zumLebendfang von Wild ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen.Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und alssolche erkannt werden können.Auf das Vorhandensein von anderen Arten von Fallen als Kastenfallen zum, Lebendfang von Wild ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen., Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als, solche erkannt werden können.
(3)Die Landesregierung hat für die Verwendung von Kastenfallen durch Verordnung zu regeln: - die Eignung der Fangvorrichtungen nach Art, Ausstattung und Funktion fürdas Fangen einer oder mehrerer jeweils bestimmter Tierarten sowiedie Eignung der Fangvorrichtungen nach Art, Ausstattung und Funktion für, das Fangen einer oder mehrerer jeweils bestimmter Tierarten sowie - die Voraussetzungen für die Personen, die Fallen aufstellen, nach Verläßlichkeitund fachlicher Qualifikation.die Voraussetzungen für die Personen, die Fallen aufstellen, nach Verläßlichkeit, und fachlicher Qualifikation. § 31 der NÖ Jagdverordnung lautet:Paragraph 31, der NÖ Jagdverordnung lautet: Kastenfallen dürfen nur von Personen verwendet werden, die
- eine gültige Jagdkarte besitzen,
- in den vorangegangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre hindurch im Besitz einer niederösterreichischen Jagdkarte waren oder den Besuch eines vom NÖ Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung nachweisen,
- in der Lage sind, die aufgestellten Fallen zur Vermeidung von Quälerei des Wildes in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich, zu überprüfen und
- eine schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten – bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters – besitzen. Nach Z 3 dieser Bestimmung wird klar, dass der Gesetzgeber das „Verwenden“ von Kastenfallen die „Aufstellung“ derselben einschließt und für aufgestellte und insofern verwendete Fallen die Kontrolle in kurzen Zeitabständen, zumindest die tägliche Kontrolle vorsieht, dies zur Vermeidung von Quälerei des Wildes. Verwendete Fallen müssen entweder engmaschig kontrolliert oder aber gegen das Fängisch-Stellen durch jagdfremde Personen gesichert werden.Nach Ziffer 3, dieser Bestimmung wird klar, dass der Gesetzgeber das „Verwenden“ von Kastenfallen die „Aufstellung“ derselben einschließt und für aufgestellte und insofern verwendete Fallen die Kontrolle in kurzen Zeitabständen, zumindest die tägliche Kontrolle vorsieht, dies zur Vermeidung von Quälerei des Wildes. Verwendete Fallen müssen entweder engmaschig kontrolliert oder aber gegen das Fängisch-Stellen durch jagdfremde Personen gesichert werden. Diese engmaschige Überwachungspflicht des Jagdaufsichtsorganes ergibt sich aus dem § 2 des NÖ Jagdgesetzes, sohin den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit:Diese engmaschige Überwachungspflicht des Jagdaufsichtsorganes ergibt sich aus dem Paragraph 2, des NÖ Jagdgesetzes, sohin den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit:
§ 2Abs.
2 NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben. Sie kann auch in der Form der Beizjagd (Falknerei) und Hüttenjagd ausgeübt werden.
Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben. Sie kann auch in der Form der Beizjagd (Falknerei) und Hüttenjagd ausgeübt werden. Der Begriff der Weidgerechtigkeit umschreibt als Sammelbegriff alle ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie Beherrschen des Jagdhandwerkes und betrifft die ethische Einstellung des Jägers zum Mitmenschen und zum Tier. Die Jagd wird dann weidgerecht ausgeübt, wenn sie in einer Weise ausgeführt wird, die dem herkömmlichen Jagdgebrauch entspricht. In diesem Sinn ist die Frage weidgerechten Verhaltens von einer Tatfrage abhängig, nämlich der des herrschenden Jagdgebrauches (vgl. etwa VwGH vom 23.10.2010, 2013/03/0071, VwGH vom 13.09.2017, Ra 2017/03/0080, mwN).Der Begriff der Weidgerechtigkeit umschreibt als Sammelbegriff alle ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie Beherrschen des Jagdhandwerkes und betrifft die ethische Einstellung des Jägers zum Mitmenschen und zum Tier. Die Jagd wird dann weidgerecht ausgeübt, wenn sie in einer Weise ausgeführt wird, die dem herkömmlichen Jagdgebrauch entspricht. In diesem Sinn ist die Frage weidgerechten Verhaltens von einer Tatfrage abhängig, nämlich der des herrschenden Jagdgebrauches vergleiche etwa VwGH vom 23.10.2010, 2013/03/0071, VwGH vom 13.09.2017, Ra 2017/03/0080, mwN). Im Interesse eines sorgfältigen und sachgemäßen Umgangs mit erlaubten Kastenfallen ist es jedenfalls erforderlich, dass sich eine Jägerin bzw. ein Jäger, der zusätzlich Jagdaufsichtsorgan ist, nach Aufstellen und somit Verwenden von Kastenfallen davon überzeugt, dass diese nicht fängisch gestellt ist und auch nicht fängisch gestellt werden kann. Dass dies vom Beschwerdeführer unterlassen wurde, zeigt der über Monate hinweg hilflos gefangene und verendete Rotfuchs. Die Lebendfallen unterliegen - nach Fachmeinung des jagdlichen Amtssachverständigen - strenger Kontrollpflichten, und zwar sämtliche im Revier befindlichen und unabhängig davon, ob diese „scharf gestellt“ sind. Demnach hat der Jagdschutz in erster Linie die Aufgabe, vorbeugend zu wirken und zu verhüten, dass dem Wild von Wilderern nachgestellt wird, dass das Wild von Raubzeug oder Raubwild angegriffen wird, und dass die im NÖ Jagdgesetz zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften nicht übertreten werden. Sorgt der Jagdaufseher nicht für ausreichenden Jagdschutz, indem derartige Verstöße gegen tierschutzrechtliche und jagdethische Bestimmungen über einen langen Tatzeitraum unentdeckt bleiben, so hat er dies in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. 8. Zur Strafhöhe:
§ 19VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Ziel des NÖ Jagdgesetzes ist die Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes. Die Jagdausübung und die Wildhege haben demnach insbesondere so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird, wobei die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben ist (§ 2 NÖ Jagdgesetz). Der Jagdschutz – sichergestellt durch die bestellten Jagdaufseher - umfasst die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften (§ 64 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz). Zweck der Strafdrohung ist die Einhaltung der Bestimmungen und Erreichung der Ziele des NÖ Jagdgesetztes. Ziel des NÖ Jagdgesetzes ist die Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes. Die Jagdausübung und die Wildhege haben demnach insbesondere so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird, wobei die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben ist (Paragraph 2, NÖ Jagdgesetz). Der Jagdschutz – sichergestellt durch die bestellten Jagdaufseher - umfasst die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften (Paragraph 64, Absatz eins, , NÖ Jagdgesetz). Zweck der Strafdrohung ist die Einhaltung der Bestimmungen und Erreichung der Ziele des NÖ Jagdgesetztes. Erschwerend waren keine Umstände zu werten, mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Jagdschutzorgan. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.800,- Euro, ist Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses. Er hat keine Schulden und keine Sorgepflichten. Im Lichte der oben angeführten Umstände, insbesondere jedoch im Hinblick darauf, dass der Tatvorwurf um einen erheblicher Teil zu reduzieren war, erscheint die nunmehr verhängte Strafe als angemessen aber auch ausreichend, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten.
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung (verendetes Tier) durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung (verendetes Tier) durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. 9. Zu den Kosten:
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war.
Abs. 8 leg. cit. sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war.
Absatz 8, leg. cit. sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die Gesamtkosten ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (1.000,- Euro) und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (100,- Euro).
§ 54bAbs. 1 VSt
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.948.001.2017