RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1567/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, *** wohnhaft, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 20.November 2017, Zl. ***, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt und folgende Entscheidung verkündet:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG §§ 21, 22 Waffengesetz 1996 - WaffGParagraphen 21, 22, Waffengesetz 1996 - WaffG Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 20.11.2017, Zl. ***, den Antrag vom 5.5.2017 auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe festzustellen, wie oft der Antragsteller einen Fangschuss abgegeben habe. So habe sie fälschlich die Feststellung getroffen, dass er noch nie einen Fangschuss abgegeben habe, was sich für die Behörde im Umkehrschluss aus seiner Stellungnahme vom 20.10.2017 ergeben soll. Diese Angabe habe er zu keinem Zeitpunkt getroffen. Natürlich wäre er jederzeit bereit gewesen anzugeben, wie oft er einen Fangschuss abgegeben habe. Die belangte Behörde habe zutreffend festgestellt, dass er an 23 Nachsuchen auf Schwarzwild teilgenommen habe. Aus diesen allein ergäbe sich der Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe. Wenn die Behörde den durchgeführten Nachsuchen im Zeitraum von über vier Jahren die Regelmäßigkeit abspreche, belaste sie den bekämpften Bescheid mit Willkür. Dies begründe sich nicht zuletzt auch aus dem von ihm ins Verfahren eingebrachte Privatgutachten, welches von der Behörde völlig ignoriert worden sei. Der Zeitraum von vier Jahren sei falsch und insgesamt zu lange angesetzt. So sollte eben die mit derartigen Verfahren betraute Behörde nachvollziehen können, dass ein Jungjäger in den ersten Jahren seiner Jagdausübung keine Nachsuchen durchführt. Somit würde sogar nach dem offensichtlich überstrengen Regime der Bezirkshauptmannschaft Horn von einer Regelmäßigkeit in seinem Fall auszugehen sein. Selbige Ausführungen seien für die fachliche Befähigung zur Führung des Jagdhundes zu tätigen. Die belangte Behörde habe nicht ansatzweise ausgeführt, warum sie davon ausgehe, dass er die fachliche Befähigung zur Führung des Hundes nicht besitze. Dies stehe im krassen Widerspruch zum durch die Behörde festgestellten Sachverhalt der von ihm mit dem Hund durchgeführten 23 Nachsuchen. Die Rechtsprechung bzw. der Gesetzgeber stelle nicht auf die abgelegte Prüfung bei den Anforderungen an einen Hundeführer ab. Vielmehr sei nach der Judikatur davon auszugehen, dass es eben darauf ankomme, ob man einen Hund führe oder nicht. Dass er dies mit dem Jagdhund tue, sei im Verfahren wohl hinreichend hervorgekommen. Die Behörde verlasse jedoch den Rahmen der Ermessensausübung, wenn sie vermeint, dass eine Nachsuche auf angeschweißtes Schwarzwild eben keine bedarfsbegründende Situation darstelle. So würde die Notwendigkeit eines abzugebenden Fangschusses dem Gesetz eine völlig andere Intention unterstellen. So sei eben die spezifische Gefahrenabwehr einerseits nicht normiert und andererseits die Situation der Nachsuche wohl die geforderte Situation der besonderen Gefahrenlage. Am 18.6.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hierzu wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien geladen. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er im Jahr 2013 die Jagdprüfung abgelegt habe. Sein Vater habe eine Eigenjagd gepachtet. Die Abschusszahlen seien in den letzten Jahren hinaufgesetzt worden, weil der Wildverbiss sehr hoch sei. Über Anweisung des Eigentümers hätten sie nunmehr vier Geißen, vier Kitze und drei ältere Böcke zu schießen. Bei den Geißen und Kitzen und einjährigen Tieren könnten auch mehr Tiere abgeschossen werden als die angegebenen vier. Bei Schwarzwild liege die Abschusszahl zwischen 5 und 20 im Jahr. Er selbst habe zwei bis drei Stück Schwarzwild geschossen. Diese habe er nicht in *** geschossen. Er sei oftmals bei anderen Jagden oder im Ausland eingeladen. Diese zwei bis drei Wildschweine habe er in Ungarn geschossen. Er werde von bekannten Jägern oft angerufen, um eine Nachsuche durchzuführen. Er habe im Jahr 40 bis 50 Nachsuchen. Für diese Nachsuchen würde er den Hund seines Vaters einsetzen, einen elfjährigen Schweißhundrüden. Einen Hundeführerkurs habe er nicht gemacht. Er habe daher auch keinen Sachkundenachweis. Die Ausbildung mit dem Hund habe sein Vater absolviert. Er betreue den Hund seit ca. fünf Jahren und gehe seit dieser Zeit auf Nachsuche. Der zuständige Förster für das Jagdrevier *** besitze einen Revierhund. Dieser Förster werde in der Regel jedoch nicht von den Jägern angerufen, sondern die Jäger würden ihn anrufen, um eine Nachsuche durchzuführen. Wenn er nach der Anzahl der Fangschüsse gefragt werde, so gebe er an, dass er 50 bis 100 Fangschüsse abgegeben habe. Er könne das momentan nicht genau sagen. Er habe zu Hause ein Jägertagebuch und dort habe er das genau eingetragen. Er scheine jedoch nicht als Schütze auf, weil nur der Jäger eingetragen werde, der den ersten Schuss abgegeben habe, der für das Tier letztendlich tödlich sei. Unter tödlich falle auch eine Verletzung eines Tieres, das in weiterer Folge verenden würde, auch ohne Fangschuss. Die Fangschüsse seien nirgends dokumentiert und sei er auch nicht verpflichtet, diese irgendwo zu dokumentieren. Vom Beschwerdeführer wurden mehrere Fotos von erlegtem Wild vorgelegt und von Örtlichkeiten im Wald mit niederen Bäumen und Gebüschen, wo die Verwendung einer Langwaffe nach seinen Ausführungen sich als ungeeignet darstellt. Weiters wird ein Bild mit einem aufgebrochenen Wildschwein vorgelegt, wo trotz eines richtigen Schusses – Lungenschuss – das Tier noch eine Wegstrecke von ca. 200 m zurückgelegt habe. Eine zerrissene Hose wurde zum Beweis dafür vorgelegt, dass die Beschädigung von einer Begegnung mit einem Wildschwein stamme. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde hierüber erwogen: Die bezughabenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 lauten: § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. § 21 Abs. 1:Paragraph 21, Absatz eins : Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Personen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. Abs. 2:Absatz 2 : Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Personen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Abs. 3:Absatz 3 : Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflich oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
- Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf. Abs. 4:Absatz 4 : Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. § 22 Abs. 2:Paragraph 22, Absatz 2 : Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Umschreibung des Bedarfsbegriffes zu entnehmen, dass vom Vorliegen besonderer Gefahren nur gesprochen werden kann, wenn diese Gefahr das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses muss das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt (siehe VwGH vom
- Juni 1994, Zl. 93/01/0421 und vom 31 .Mai 1995, Zl. 92/01/1022). Die Bejahung der Bedarfsfrage setzt voraus, dass die Gefahr eine solche ist, dass ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Schusswaffen der Kategorie B wirksam begegnet werden kann (siehe VwGH vom 7.11.1995, Zl. 95/20/0075). Es ist sohin Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die in § 22 Abs. 2 Waffengesetz geforderte Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Somit ist es die Aufgabe des Antragstellers, im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten gerade durch den Gebrauch einer Schusswaffe der Kategorie B entgegengetreten werden kann.Die Bejahung der Bedarfsfrage setzt voraus, dass die Gefahr eine solche ist, dass ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Schusswaffen der Kategorie B wirksam begegnet werden kann (siehe VwGH vom 7.11.1995, Zl. 95/20/0075). Es ist sohin Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die in Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz geforderte Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Somit ist es die Aufgabe des Antragstellers, im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten gerade durch den Gebrauch einer Schusswaffe der Kategorie B entgegengetreten werden kann. Mit Schriftsatz vom 5.5.2017 hat Herr A die Ausstellung eines Waffenpasses beantragt. Im Wesentlichen hat er ausgeführt, dass er im Jahr 2013 die Jagdprüfung abgelegt habe und seit dem 12.7.2013 die Jagd ausübe. Er übe die Jagd im Revier „Eigenjagd ***“ aus, welche von seinem Vater seit Jahren gepachtet werde. Das Revier zeichne sich durch hohe Dichte an Baumbestockung und teilweise dichtem Buschbewuchs aus. Darüber hinaus jage er als Jagdgast in Revieren von Freunden und Bekannten. Darüber hinaus führe er den Schweißhund B bei Nachsuchen im eigenen Revier, häufig stehe er auch anderen Jagdausübungsberechtigen für Nachsuchen in deren Revieren zur Verfügung. Oftmals suche er auch Fallwild nach Verkehrsunfällen nach. Seit dem Jahr 2011 sei er Mitglied der Schützengilde *** und besitze einen europäischen Feuerwaffenpass und sei waffenrechtlich unbescholten. Als Jäger sei er berechtigt, Waffen der Kategorie C und D zu führen und im Jagdbetrieb gesetzeskonform einzusetzen. Der Bedarf nach § 21 Abs. 2 Waffengesetz sei bei seiner Person jedenfalls gegeben. Bei der Nachsuche auf Schalenwild (besonders auch auf wehrhaftes und gefährliches Schwarzwild) sei das Führen einer Langwaffe hinderlich und auf Grund der Gegebenheiten (Dickicht, Unterholz) bei einer Nachsuche nicht möglich. Noch dazu habe den Hund angeleint zu führen, sodass er sich beim Fangschuss nicht einer Langwaffe, die den Einsatz beider Hände erfordert, bedienen könne. Er sei daher zwingend auf die Benützung einer einhändig zu bedienenden Kurzwaffe angewiesen. Dies stütze sich einerseits auf die Stellungnahme des Regierungsrats C, der als Sachverständiger in der ehemaligen kriminaltechnischen Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres für Schusswaffendelikte, bzw. waffen- und schießtechnische Untersuchungen tätig war und durch mehr als 30 Jahre zahlreiche Gutachten im Gerichtsauftrag als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger erstellt habe. Andererseits stütze er seine Argumentation auf einen Runderlass des BMI vom 14.6.2012, wo die Ausstellung von Waffenpässen für Jäger umfassend geregelt worden sei.Mit Schriftsatz vom 5.5.2017 hat Herr A die Ausstellung eines Waffenpasses beantragt. Im Wesentlichen hat er ausgeführt, dass er im Jahr 2013 die Jagdprüfung abgelegt habe und seit dem 12.7.2013 die Jagd ausübe. Er übe die Jagd im Revier „Eigenjagd ***“ aus, welche von seinem Vater seit Jahren gepachtet werde. Das Revier zeichne sich durch hohe Dichte an Baumbestockung und teilweise dichtem Buschbewuchs aus. Darüber hinaus jage er als Jagdgast in Revieren von Freunden und Bekannten. Darüber hinaus führe er den Schweißhund B bei Nachsuchen im eigenen Revier, häufig stehe er auch anderen Jagdausübungsberechtigen für Nachsuchen in deren Revieren zur Verfügung. Oftmals suche er auch Fallwild nach Verkehrsunfällen nach. Seit dem Jahr 2011 sei er Mitglied der Schützengilde *** und besitze einen europäischen Feuerwaffenpass und sei waffenrechtlich unbescholten. Als Jäger sei er berechtigt, Waffen der Kategorie C und D zu führen und im Jagdbetrieb gesetzeskonform einzusetzen. Der Bedarf nach Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz sei bei seiner Person jedenfalls gegeben. Bei der Nachsuche auf Schalenwild (besonders auch auf wehrhaftes und gefährliches Schwarzwild) sei das Führen einer Langwaffe hinderlich und auf Grund der Gegebenheiten (Dickicht, Unterholz) bei einer Nachsuche nicht möglich. Noch dazu habe den Hund angeleint zu führen, sodass er sich beim Fangschuss nicht einer Langwaffe, die den Einsatz beider Hände erfordert, bedienen könne. Er sei daher zwingend auf die Benützung einer einhändig zu bedienenden Kurzwaffe angewiesen. Dies stütze sich einerseits auf die Stellungnahme des Regierungsrats C, der als Sachverständiger in der ehemaligen kriminaltechnischen Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres für Schusswaffendelikte, bzw. waffen- und schießtechnische Untersuchungen tätig war und durch mehr als 30 Jahre zahlreiche Gutachten im Gerichtsauftrag als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger erstellt habe. Andererseits stütze er seine Argumentation auf einen Runderlass des BMI vom 14.6.2012, wo die Ausstellung von Waffenpässen für Jäger umfassend geregelt worden sei. In der Stellungnahme des Regierungsrats C wird ausgeführt, dass nicht nur der Keiler gefährlich sei, sondern stelle auch die führende Bache außerhalb der Jagd eine Gefahrenquelle dar. Er kenne einen ungarischen Förster, der bei einer Nachsuche von einer angeschweißten 120 kg schweren Bache angegriffen worden sei, ihn am Oberschenkel verletzte und dabei seine Hose zerriss. In Ungarn habe ein Berufsjäger auf wenige Meter Entfernung auf ein verletztes, aber noch bewegungsfähiges Stück Schwarzwild statt eines einzigen Fangschusses mehrere Schüsse mit zum Teil sehr schlechten Treffern abgegeben, da die Zielerfassung durch das Zielfernrohr wegen zu geringer Distanz nicht möglich war und er zum behelfsmäßigen Zielen seitlich am Zielfernrohr vorbeischauen musste. Ein Schuss aus einer für das Zielfernrohr geeigneten Entfernung sei nicht möglich gewesen, da die Sicht durch tieferhängende Äste behindert war. In diesem Fall wäre eine leistungsstarke Faustfeuerwaffe wesentlich geeigneter und sicherer gewesen. Zur Abwehr eines angreifenden Wildschweins komme nur eine großkalibrige Waffe in Betracht. Taschenwaffen oder gegenwärtig gebräuchliche Polizei- oder Militärpistolen hätten hier keine Bedeutung, da bei diesen das Geschoßgewicht für eine ausreichende Aufhaltekraft zu gering sei. Zur Empfehlung bzw. Argumentation, man könne zur Nachsuche speziell dafür geeignete kurze Gewehre, etwa Repetierbüchsen ohne Zielfernrohr bzw. Repetierflinten oder Selbstladeflinten verwenden sei zu sagen, dass dies bei Nachsuchen am Folgetag praktikabel sein mag, während der Jagd allerdings könne man kaum verlangen, dass ein Jäger zwei Gewehre trage während ihn die mitgeführte Faustfeuerwaffe nicht belaste. Betreffend die Nachsuche am folgenden Tag, die sich nicht immer vermeiden lasse, sei allerdings zu sagen, dass es in der Zwischenzeit oft zu mitunter beachtlicher Wildbretentwertung komme, da das verendete Wild des Öfteren von Füchsen oder (besonders in Ungarn) von wildernden Hunden aufgespürt werde. Der angesprochene Bedarf einer Faustfeuerwaffe bei der Schwarzwildjagd sei natürlich für nicht alle Jäger und sämtliche Reviere gleich. Während der sprichwörtliche „Sonntagsjäger“ nicht allzu oft bei der Schwarzwildjagd zum Schuss komme und kaum alleine eine Nachsuche auf angeschweißtes Wild mache, sehe die Sache beim Revierinhaber bzw. Förster, Aufsichtsjäger oder sonstigen Pirschführer schon anders aus. Einerseits werde z.B. der Berufsjäger bzw. Pirschführer wesentlich öfter mit Schwarzwild konfrontiert und daher häufiger die oft gefährliche Nachsuche durchführen, andererseits habe er nicht nur das Problem der Eigensicherung, sondern auch die Verantwortung für den Jagdgast. Ergänzend sei anzumerken, dass auch der Hundeführer auf der Fährte bei der Handhabung des Gewehrs behindert werde. Bei der Suche mit der Schweißleine sei es dem Hundeführer nicht möglich, sein Gewehr mit beiden Händen zu führen. Oftmals werde dann das Gewehr auf dem Rücken am Riemen getragen. Durch diesen Umstand entstehe eine vermeidbare Gefahrensituation für den Hundeführer selbst sowie für den Jagdhund und das angeschweißte Tier, da eine schnelle und sichere Reaktion auf eine Gefahrensituation bzw. ein schneller schonender Fangschuss mit der Langwaffe nicht möglich sei. Durch das Führen einer Kurzwaffe könne all diesen Situationen besser begegnet werden. Zu der Unterschiedlichkeit der Jagdreviere sei in diesem Zusammenhang zu sagen, dass dichtes Unterholz und zahlreiche Gebüsche naturgemäß größere Schwierigkeiten ergeben ein angeschossenes Wild im Wundbett aufzuspüren als ein freies Feld mit niederer Vegetation oder ein Wald mit primär hohen Bäumen und wenig Gebüsch dazwischen. Entsprechend unterschiedlich sei daher die Gefahr bei der Annäherung an das verletzte Wild, welches bei dichter Vegetation überraschend auf kurze Distanz zu einem Angriff hervorbrechen kann. In diesem Fall sei das lange Gewehr mit dem auf Distanz hinderlichen Zielfernrohr nicht die optimale Waffe. Zusammenfassend stellte der Sachverständige fest, dass es bei der Jagd mitunter zu Situationen kommt, wo das gebräuchliche Jagdgewehr nicht die optimale Bewaffnung darstellt und sogar ein Sicherheitsrisiko bedeutet. In diesen Fällen, wo auf sehr kurze Distanz geschossen werden muss, ist der Einsatz einer mitgeführten Faustfeuerwaffe geeigneten Kalibers oft die bessere Alternative. Aus der Abschussliste für die Eigenjagd *** ist zu entnehmen, dass im Jahr 2016 drei Keiler, eine Bache und ein Frischling abgeschossen wurden. Als Erleger scheint Herr D auf. Für das Jagdgebiet *** sind fünf Jagdaufseher eingetragen. In der Stellungnahme, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.Juni 2017, wird vom Antragsteller ausgeführt, dass das Jagdrevier *** nicht im Sinne des Jagdgesetzes gepachtet worden, sondern sein Vater Abschussnehmer sei und sich die faktische Jagdausübung nicht bzw. kaum vom Rechtsverhältnis eines Pächters unterscheide. Hunde würden auch dann geführt, wenn sie nicht als Revierhunde angemeldet seien. Diesbezüglich habe er bereits ausgeführt, wie sich seine Tätigkeit insbesondere bei Nachsuchen gestalte. Er verweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach sei im Sinn dieser Bestimmung grundsätzlich ein jagdlicher Bedarf für einen anerkannten jagdlichen und regelmäßig tätigen Hundeführer im Rahmen der Nachsuche auf Wild zur Abgabe eines Fangschusses gegeben. Ein Jagderlaubnisschein ausgestellt am 22.6.2017 von E für die Eigenjagd *** wurde beigebracht. In der Stellungnahme, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.Oktober 2017, führt der Antragsteller aus, dass sich der Bedarf des Waffenpasses nicht aus der Jagdausübung auf Schwarzwild ergäbe, sondern sich aus seiner Tätigkeit als Hundeführer im Rahmen der Nachsuche auf Schwarzwild. Insgesamt könne er angeben, dass er in 23 Fällen Nachsuche auf Schwarzwild durchgeführt habe. Der geführte Hund besitze die Gebrauchsfähigkeit zum Jagdhund vor dem Hintergrund der NÖ Jagdverordnung. Eine Bestätigung des Österreichischen Schweißhundeverbandes v. 24.10.2009 über die Ablegung der Vorprüfung des Hundes „B“ wurde beigebracht. Wesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer beantragt die Ausstellung eines Waffenpasses. Er übt seit dem Jahr 2013 die Jagd aus. Er wird mit der Nachsuche nach verletzten Tieren beauftragt. Für die Nachsuche verwendet er den Hund seines Vaters. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus den Schriftsätzen des Beschwerdeführers und den beigebrachten Unterlagen sowie den behördlichen Unterlagen. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Parteien wurden zur Verhandlung geladen. Der Beschwerdeführer übt seit dem Jahr 2013 die Jagd aus. Als Besitzer einer Jagdkarte ist die waffenrechtliche Verlässlichkeit gegeben. Das erkennende Gericht hat sich sohin mit dem Erfordernis des Bedarfes einer Waffe der Kategorie B auseinanderzusetzen. Für die Eigenjagd „***“ finden sich in den Unterlagen der belangten Behörde aus dem Jahr 2016 keine Anhaltspunkte für den Abschuss von Schwarzwild durch den Beschwerdeführer. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass in den letzten fünf Jahren durchschnittlich elf Stück Schwarzwild pro Jahr erlegt worden sind, wobei der Beschwerdeführer nicht aufscheint. Der Beschwerdeführer verweist auf zwei bis drei Wildschweinabschüsse im Ausland. In der Beschwerde werden die im Bescheid der belangten Behörde angeführten 23 Nachsuchen zugestanden. Zu den Fangschüssen werden keine Angaben gemacht, obwohl moniert wird, dass im bekämpften Bescheid die Abgabe eines Fangschusses verneint wurde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer 50 bis 100 Fangschüsse angegeben. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass ein Jungjäger in den ersten Jahren seiner Jagdausübung keine Nachsuchen durchführt. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er seit fünf Jahren den Hund betreut und seither auch auf Nachsuche geht. Es wurden 40 bis 50 (in Worten: vierzig bis fünfzig) Nachsuchen pro Jahr angegeben. Im Oktober 2017 war noch von (insgesamt) 23 Nachsuchen die Rede. Die tatsächliche Abgabe von Fangschüssen ist nicht dokumentiert und wurde trotz der Wichtigkeit dieses Umstandes im verwaltungsbehördlichen Verfahren diesbezüglich auch nichts vorgebracht. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 19.9.2017 neben einer Bestätigung des NÖ Landesjagdverbandes, der Abschusslisten für Schwarzwild auch dezidiert die Bekanntgabe der bedarfsbegründenden Situationen (Abgabe eines Fangschusses auf Schwarzwild bei der Nachsuche als Hundeführer) verlangt. In der hierzu ergangenen Stellungnahme des Beschwerdeführers, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.Oktober 2017, wurden dazu keine Angaben gemacht. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe es „unterlassen festzustellen wie oft er einen Fangschuss abgegeben habe“, ist nicht nachvollziehbar. Es darf von einem ernsthaft interessierten Antragsteller erwartet werden, dass er insbesondere alle zu seinen Gunsten sprechenden Umstände möglichst ausführlich und zeitnah vorbringt. Von einem Waffenpasswerber ist daher zur Beurteilung der besonderen Gefahrenlage ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten und dies vor allem dann, wenn eine konkrete Aufforderung durch die Behörde erfolgt. Die im Zuge der Verhandlung angegebene Zahl ist als sehr ungenau und als nicht schlüssig zum bisherigen Vorbringen zu bezeichnen. Zudem hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er von Jägern für Nachsuchen angerufen wird. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht selbst an der Jagd teilnimmt und die Jagd auch schon beendet sein kann. Unbestritten ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem von ihm eingesetzten Hund ein Naheverhältnis besteht, zumal es sich um den Jagdhund seines Vaters handelt. Der Beschwerdeführer selbst hat jedoch keinen Hundeführerkurs besucht. Durch einen derartigen Kurs wird auch der erforderliche Gehorsam des Hundes durch die Personenfixierung herbeigeführt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann. Weiters ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Hinsichtlich der jagdlichen Nachsuche und der Abgabe von Fangschüssen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch im unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst und für die Bejagung durch Baujagd (s. VwGH v. 26.3.2014, Ro 2014/03/0039 und v. 14.8.2015, Ra 2015/03/0025). Die Abgabe von Fangschüssen ist – unabhängig von den angegebenen Zahlen – nicht dokumentiert und auch nicht glaubhaft dargelegt worden. Im Falle der Nachsuche nach der Jagd wird in der Stellungnahme des vom Beschwerdeführer wiederholt zitierten Sachverständigen ausgeführt, dass auch andere Langwaffen –Repetierbüchsen und Selbstladeflinten - geeignet erscheinen. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bisher in Österreich kein Schwarzwild erlegt hat. Eine alleinige und zeitgleiche Nachsuche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Der Bedarf einer Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd in Österreich wurde nicht glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war dem Antrag keine Folge zu geben und die Beschwerde abzuweisen. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet. Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1567.001.2017