GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:
GB nach § 28 Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei er die Straftat nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge beging. Der gegen dieses Urteil seitens A erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht *** mit Urteil vom 05.12.2017, GZ. ***, dahingehend Folge, dass die Freiheitsstrafe auf dreißig Monate herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben. A befindet sich seit 12.02.2018 in der Justizanstalt *** in Haft. Mit Urteil des Landesgerichtes *** zur GZ. *** vom 06.09.2017 wurde A wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie des mehrfachen Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, für schuldig erkannt und
Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei er die Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge beging. Der gegen dieses Urteil seitens A erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht *** mit Urteil vom 05.12.2017, GZ. ***, dahingehend Folge, dass die Freiheitsstrafe auf dreißig Monate herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben. , , A befindet sich seit 12.02.2018 in der Justizanstalt *** in Haft. Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den darin einliegenden Urteilen des Landesgerichtes *** und des Oberlandesgerichtes ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: , Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: 5. Folgende Bestimmungen des FSG finden im Beschwerdefall Anwendung:
1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde
Abs. 3 leg. cit. begleitende Maßnahmen (…) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde
Absatz 3, leg. cit. begleitende Maßnahmen (…) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Eine Lenkberechtigung darf zufolge § 3 Abs. 1 FSG nur Personen erteilt werden, die:Eine Lenkberechtigung darf zufolge Paragraph 3, Absatz eins, FSG nur Personen erteilt werden, die:
1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat; (...)
4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich, (…).
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich, (…). Zufolge § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Zufolge Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist
Abs. 3 leg. cit. eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist
Absatz 3, leg. cit. eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Nach der unbestrittenen Aktenlage hat das Oberlandesgericht *** die vom Landesgericht *** über den Beschwerdeführer wegen der von ihm begangenen Straftaten nach dem SMG verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren auf 30 Monate herabgesetzt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft. Im vorliegenden Beschwerdefall ist vom bindenden Strafurteil auszugehen, wonach der Beschwerdeführer THCA-hältiges Cannabiskraut sowie amphetaminhältiges Speed in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge anderen gegen die Bezahlung eines Entgelts gewinnbringend überlassen hat sowie zum persönlichen Gebraucht erworben und besessen hat. Im vorliegenden Beschwerdefall ist vom bindenden Strafurteil auszugehen, wonach der Beschwerdeführer THCA-hältiges Cannabiskraut sowie amphetaminhältiges Speed in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge anderen gegen die Bezahlung eines Entgelts gewinnbringend überlassen hat sowie zum persönlichen Gebraucht erworben und besessen hat. Es ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Verurteilungen nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 11 FSG verwirklicht hat. Bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Tatbeständen handelt es sich um schwerwiegende Delikte nach dem Suchtmittelgesetz. Das von diesem in Verkehr gesetzte Suchtgift ist geeignet, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Die Begehung derartiger Verbrechen muss daher, gerade bei dem im verfahrensgegenständlichen Urteil beschriebenen Ausmaß, als besonders verwerflich gewertet werden. In diese Betrachtung sind insbesondere auch die über einen Zeitraum von mehreren Jahren getätigten Angriffe auf die Gesundheit anderer und die Absicht, daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, miteinzubeziehen. Es ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Verurteilungen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG verwirklicht hat. Bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Tatbeständen handelt es sich um schwerwiegende Delikte nach dem Suchtmittelgesetz. Das von diesem in Verkehr gesetzte Suchtgift ist geeignet, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Die Begehung derartiger Verbrechen muss daher, gerade bei dem im verfahrensgegenständlichen Urteil beschriebenen Ausmaß, als besonders verwerflich gewertet werden. In diese Betrachtung sind insbesondere auch die über einen Zeitraum von mehreren Jahren getätigten Angriffe auf die Gesundheit anderer und die Absicht, daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, miteinzubeziehen. Das Strafgericht hat als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die große Menge an überlassenem Suchtgift und den langen Tatzeitraum gewertet. So hat das Strafgericht wegen des erheblichen Unrechtsgehaltes der Taten die Verhängung einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten erforderlich gehalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verbrechen nach § 28 SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG einzustufen (vgl. das Erkenntnis vom 09.10.2008, Zl. 2008/11/0116 mwN.)., Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verbrechen nach Paragraph 28, SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG einzustufen vergleiche das Erkenntnis vom 09.10.2008, Zl. 2008/11/0116 mwN.). Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt auch deswegen, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom Gesetz für den Besitz einer Lenkberechtigung geforderten Verlässlichkeit ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern (vgl. VwGH vom 12.04.1999, Zl. 98/11/0252).Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt auch deswegen, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom Gesetz für den Besitz einer Lenkberechtigung geforderten Verlässlichkeit ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern vergleiche VwGH vom 12.04.1999, Zl. 98/11/0252). Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12.02.2018 in Strafhaft. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Wohlverhalten in der Zeit, in der ein Strafverfahren anhängig ist und der Beschwerdeführer in Strafhaft ist, jedenfalls nur untergeordnete Bedeutung zu. Schließlich ist das Wohlverhalten einer Person in Haft wegen der durch die Haft eingeschränkten Möglichkeit, ihren eigenen Entschlüssen
zu handeln, allein nicht geeignet, die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu bewirken. Der Beschwerdeführer vermeint, dass in seinem Fall die Haftzeiten in die Prognose nicht einzubeziehen seien. Dazu ist auszuführen, dass das Inverkehrsetzen von Suchtgift durch die Verwendung von KFZ erheblich erleichtert wird. Das Überlassen von Suchtgift während eines Zeitraumes von mehreren Jahren an einen nicht bestimmbaren Personenkreis gegen Entgelt ist als außerordentlich verwerflich zu werten. Bei der Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit haben die Kraftfahrbehörden von wesentlich anderen Kriterien auszugehen, als das Strafgericht bei der Bemessung der Strafe. Unter den Wertungskriterien der Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen ist die wiederholte Tatbegehung und der lange Tatzeitraum ins Treffen zu führen. Daraus wird offenbart, dass der Beschwerdeführer sich in keiner Weise mit den rechtlich geschützten Werten verbunden zeigte. Aufgrund der erwiesenen Tatsachen und ihrer Wertung ist, wie von der Bezirkshauptmannschaft Baden zutreffend festgestellt wurde, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht verkehrszuverlässig ist. Die Entziehungsdauer von 6 Monaten erscheint dem erkennenden Gericht als ausreichend, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers als wiederhergestellt zu erachten. Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, o.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 25.02.2003, 2003/11/0017 u.a.). Was die von der Behörde ausgesprochene Ausnahme allfälliger Haftzeiten aus der Entziehungszeit betrifft, ist auszuführen, dass dies entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist und dann nicht rechtswidrig ist, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten sind in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung sondern in die Prognose miteinzubeziehen, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient.
1 Strafvollzugsgesetz soll der Vollzug der Freiheitsstrafe den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten soll, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient somit nach dieser Gesetzesstelle primär spezialpräventiven Zwecken. Es bedarf demnach besonderer Gründe, um die Annahme im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG zu rechtfertigen, der Betreffende werde sich – trotz Verhängung und Vollzug der Freiheitsstrafe – weiterhin schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen handelt, nicht aber um eine Nebenstrafe mit dem Zweck, vom Besitzer der Lenkberechtigung begangene Straftaten zu sühnen oder durch die abschreckende Wirkung der Entziehungsmaßnahme der Begehung strafbarere Handlungen durch andere entgegenzuwirken (VwGH vom 29.04.2003, 2002/11/0161). Vorliegenden Falls hat die Behörde zum Ausdruck gebracht, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum der Strafhaft und nach der Entlassung aus der Strafhaft von weiterenWas die von der Behörde ausgesprochene Ausnahme allfälliger Haftzeiten aus der Entziehungszeit betrifft, ist auszuführen, dass dies entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist und dann nicht rechtswidrig ist, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten sind in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung sondern in die Prognose miteinzubeziehen, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient.
Paragraph 20, Absatz eins, Strafvollzugsgesetz soll der Vollzug der Freiheitsstrafe den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten soll, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient somit nach dieser Gesetzesstelle primär spezialpräventiven Zwecken. Es bedarf demnach besonderer Gründe, um die Annahme im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG zu rechtfertigen, der Betreffende werde sich – trotz Verhängung und Vollzug der Freiheitsstrafe – weiterhin schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen handelt, nicht aber um eine Nebenstrafe mit dem Zweck, vom Besitzer der Lenkberechtigung begangene Straftaten zu sühnen oder durch die abschreckende Wirkung der Entziehungsmaßnahme der Begehung strafbarere Handlungen durch andere entgegenzuwirken (VwGH vom 29.04.2003, 2002/11/0161). Vorliegenden Falls hat die Behörde zum Ausdruck gebracht, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum der Strafhaft und nach der Entlassung aus der Strafhaft von weiteren 6 Monaten anzunehmen ist. Zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Straftaten unter Verwendung eines KFZ begangen hat (es wurden mehrere KFZ sichergestellt), hat der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten nach der Haft unter Beweis zu stellen, um auf die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten sind sohin in die Prognose nicht miteinzubeziehen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen. , Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Rechtslage klar und eindeutig ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Rechtslage klar und eindeutig ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.485.002.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.