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{'item': 'LVwG-AV-694/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-694/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Klaus Vazulka, den Berichterstatter Mag. Franz Kramer, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und DI Ernest Ettenauer über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom

  1. Mai 2018, ***, betreffend eine Streitigkeit aus dem Eigentumsrecht, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, nämlich soweit darin über die Anträge des Beschwerdeführers vom
  2. April 2017 entschieden wurde (Teil 4 des Besitzstandsausweises), sowie des damit im Zusammenhang stehenden Ausspruchs des Besitzstands- und Bewertungsausweises (Teil 1) betreffend die ON *** (Grundstücke im Eigentum von A und C) behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 59, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 10 und 97 FLG (Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBL. 6650-10 i.d.g.F.)Paragraphen 10 und 97 FLG (Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBL. 6650-10 i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1, 2 und 4, 27 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins, 2 und 4, 27 sowie 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  3. Sachverhalt 1.
  4. Mit Verordnung der NÖ ABB vom
  5. Februar 2014 wurde das Zusammenlegungsverfahren *** eingeleitet. Unter den einbezogenen Grundstücken befinden sich auch die Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, hinsichtlich welcher im Grundbuch zur EZ *** das Eigentumsrecht für A und C je zur Hälfte einverleibt ist. 1.
  6. Zwischen dem nunmehrigen Beschwerdeführer A und seiner geschiedenen Ehegattin C (grundbücherlich C) herrscht Streit über den Inhalt einer anlässlich der einvernehmlichen Scheidung abgeschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung in Bezug auf die obgenannten Grundstücke. Dabei macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Übereignung des Hälfteanteils seiner geschiedenen Ehegattin geltend und führte gegen diese bereits Klage auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes. 1.
  7. Nachdem die Zivilgerichte schließlich (das Erstgericht, das Bezirksgericht *** hatte zunächst mit Urteil vom
  8. Juni 2016 dem Klagsbegehren stattgegeben) die Klage wegen Unzuständigkeit, nämlich aufgrund der Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde gemäß § 97 Abs. 1 FLG, zurückgewiesen hatten (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
  9. März 2017, 9 Ob 5/17a), stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  10. April 2017 mit näherer Begründung folgenden Antrag an die NÖ ABB:1.
  11. Nachdem die Zivilgerichte schließlich (das Erstgericht, das Bezirksgericht *** hatte zunächst mit Urteil vom
  12. Juni 2016 dem Klagsbegehren stattgegeben) die Klage wegen Unzuständigkeit, nämlich aufgrund der Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde gemäß Paragraph 97, Absatz eins, FLG, zurückgewiesen hatten vergleiche Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
  13. März 2017, 9 Ob 5/17a), stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  14. April 2017 mit näherer Begründung folgenden Antrag an die NÖ ABB: „Die NÖ Agrarbezirksbehörde möge die Antragsgegnerin C (grundbücherlich C), geb. ***, gegenüber dem Antragsteller A, geb. ***, verpflichten, in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihrem Hälfteanteil (B-LNr. ***) der Liegenschaft EZ *** Katastralgemeinde *** bestehend aus den Grundstücken ***, ***, ***, *** und *** einzuwilligen. in eventu Die NÖ Agrarbezirksbehörde möge das Eigentumsrecht des Antragstellers A, geb. ***, hinsichtlich des der Antragsgegnerin C (grundbücherlich C), geb. ***, gehörenden Hälfteanteils (B-LNr. ***) der Liegenschaft EZ *** Katastralgemeinde *** bestehend aus den Grundstücken ***, ***, ***, *** und *** feststellen und dessen grundbücherliche Einverleibung veranlassen.“ 1.
  15. Die NÖ ABB wies mit Bescheid vom
  16. Mai 2017, ***, diesen Antrag (Haupt- und Eventualantrag) zurück, wobei sie ihre Zuständigkeit zur Entscheidung des Streites ebenfalls verneinte. 1.
  17. Der daraufhin gemäß Art.138 Abs. 1 Z 1 B-VG angerufene Verfassungs-gerichtshof entschied den Kompetenzkonflikt mit Erkenntnis vom
  18. September 2017, *** dahingehend, dass „zur Entscheidung über den vom Einschreiter gestellten Antrag auf Verpflichtung der beteiligten Partei zur Einwilligung der Einverleibung des Hälfteeigentums der EZ ***, KG ***, für ihn“ die NÖ ABB zuständig sei. Der entgegenstehende Bescheid vom
  19. Mai 2017, ***, wurde gleichzeitig aufgehoben.1.
  20. Der daraufhin gemäß Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG angerufene Verfassungs-gerichtshof entschied den Kompetenzkonflikt mit Erkenntnis vom
  21. September 2017, *** dahingehend, dass „zur Entscheidung über den vom Einschreiter gestellten Antrag auf Verpflichtung der beteiligten Partei zur Einwilligung der Einverleibung des Hälfteeigentums der EZ ***, KG ***, für ihn“ die NÖ ABB zuständig sei. Der entgegenstehende Bescheid vom
  22. Mai 2017, ***, wurde gleichzeitig aufgehoben. 1.
  23. Mit Bescheid vom
  24. Mai 2018, ***, erließ die NÖ ABB den Besitzstands- und Bewertungsausweis im Zusammenlegungsverfahren ***, wobei sie im Teil 4 über die Anträge des A wie folgt entschied: „Zu den Anträgen von A: 1.) Die NÖ Agrarbezirksbehörde möge das Eigentumsrecht des Antragstellers A geb ***, hinsichtlich des der Antragsgegnerin C (grundbücherlich C), geb ***, gehörenden Hälfteanteils (B-LNr. ***) der Liegenschaft EZ *** Katastralgemeinde *** bestehend aus den Grundstücken ***,***,***,*** und *** feststellen und dessen grundbücherliche Einverleibung veranlassen. Die NÖ Agrarbezirksbehörde weist diesen Antrag ab, da im Grundbuch der EZ *** KG *** A und C als Eigentümer eingetragen sind. Ein Tatbestand wie z.B. Ersitzung oder Ersteigerungen, der den Eintragungsgrundsatz des Grundbuches durchbrechen würde, liegt nicht vor. 2.) Die NÖ Agrarbezirksbehörde möge die Antragsgegnerin C (grundbücherlich C), geb. ***, gegenüber dem Antragsteller A, geb ***, verpflichten, in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihrem Hälfteanteil (B-LNr. ***) der Liegenschaft EZ *** Katastralgemeinde *** bestehend aus den Grundstücken ***, ***, ***,*** und *** einzuwilligen. Die NÖ Agrarbezirksbehörde weist diesen Antrag ab. Die NÖ Agrarbezirksbehörde ist der Ansicht, dass A bereits durch den Scheidungsvergleich einen Übereignungsanspruch auch hinsichtlich der fraglichen Grundstücke gegenüber C erworben hat. Der Eigentumserwerb erfolgt aber erst mit der Eintragung ins Grundbuch. Dies stellt aber keine Streitsache dar und fällt nicht in die Zuständigkeit der NÖ Agrarbezirksbehörde.“ Begründend heißt es weiter, dass die Behörde „weitgehend“ der Begründung des Bezirksgerichts *** im Urteil vom
  25. Juni 2016 folge, welche wiedergegeben wird. Im Teil 1 des Bescheides findet sich folgender Ausspruch: ONR: *** 1 A (***) *** ½ ONR: ::: 2 C (***) *** ½ GRUNDSTÜCKE KGNr GstNr Fläche Wert 1 1,00 2 0,96 3 0,90 4 0,80 5 0,68 6 0,56 7 0,90 8 0,72 9 0,45 10 0,35 HW 0,15 AK 0,03 NB 0,00 *** *** 3960 3617,08 1903 1446 611 *** *** 1104 504,29 15 148 564 377 *** *** 2909 1199,65 1869 1013 27 *** *** 3000 1763,22 1696 857 447 *** *** 8381 7583,72 2609 5246 526 Summe 19354 14.667,96 0 4512 6707 759 526 564 0 1696 2726 1460 404 0 0 Besitzstand Fläche Wert 19354 14.667,96 1.
  26. In seiner innerhalb der vierwöchigen Anfechtungsfrist eingebrachten Beschwerde gegen diesen Bescheid „betreffend die Anträge des Beschwerdeführers auf Einverleibung des Eigentumsrechtes vom 21.4.2017“ macht der Einschreiter nach Darlegung des Sachverhalts die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Im Kern wird vorgebracht, dass die belangte Behörde – ohne sich mit seinem Vorbringen näher auseinanderzusetzen und obwohl sie dafür zuständig gewesen sei – eine Sachentscheidung verweigert habe. Sie hätte dadurch den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Eigentum, auf den gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren verletzt und überdies willkürlich entschieden. Schließlich begehrt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantragt, den angefochtenen Bescheid in antragsstattgebendem Sinne abzuändern, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Schließlich begehrt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantragt, den angefochtenen Bescheid in antragsstattgebendem Sinne abzuändern, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  27. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 2.
  28. Feststellungen und Beweiswürdigung Der unter
  29. dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Gerichts bzw. dem öffentlichen Grundbuch und ist unstrittig. Das Gericht kann dies daher seiner Entscheidung zugrunde legen. Weiterer Sachverhaltsfeststellungen bzw. der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht. 2.
  30. Anzuwendende Rechtsvorschriften AVG § 59.

(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. (…) FLG §10
(1)Die Behörde muß für die einbezogenen Grundstücke erheben: - das Eigentum, die sonstigen Rechtsverhältnisse, das Ausmaß, die Lage und Benützungsarten sowie - die Bergbau- und Wasserbuchberechtigten.
(2)Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Abs. 1 muß die Behörde einen Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen. Darin sind die einbezogenen Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen.
(2)Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Absatz eins, muß die Behörde einen Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen. Darin sind die einbezogenen Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen.
(3)Im Besitzstandsausweis müssen solche Angaben besonders gekennzeichnet werden, die von den Eintragungen im Grundbuch, im Grenz- oder Grundsteuerkataster abweichen. (…) §97
(1)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich mit Ausnahme der im Abs. 3 genannten Angelegenheiten vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einschließlich der Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.§97
(1)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich mit Ausnahme der im Absatz 3, genannten Angelegenheiten vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einschließlich der Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.
(2)Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.
(3)Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind jedoch ausgeschlossen:
  1. a)Streitigkeiten, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;
  2. b)Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;
  3. c)Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Landesverteidigung, der öffentlichen Straßen und öffentlichen Wege, der Schifffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;
  4. d)Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 32 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 bzw. § 14 Abs. 4 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes, LGBl. 1026, die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet wird.Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000 bzw. Paragraph 14, Absatz 4, des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes, Landesgesetzblatt 1026, die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet wird.
(4)Ist für die Durchführung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens die Entscheidung in einer der im Abs. 3 lit.c und d erwähnten Angelegenheiten erforderlich, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörden zu veranlassen. Deren Entscheidung ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen.
(4)Ist für die Durchführung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens die Entscheidung in einer der im Absatz 3, Litera c und d erwähnten Angelegenheiten erforderlich, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörden zu veranlassen. Deren Entscheidung ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (…)
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 2.
  1. Rechtliche Beurteilung 2.3.
  2. Der Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom
  3. Mai 2018, ***, besteht aus insgesamt vier Teilen; wie sich aus dem Gesamtinhalt der Beschwerde eindeutig ergibt, richtet sich diese gegen den Teil 4, mit dem über Anträge des Beschwerdeführers abgesprochen wurde. Damit in untrennbaren Zusammenhang (§ 59 Abs. 1 AVG) steht jedoch im Lichte der Bestimmung des 2.3.
  4. Der Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom
  5. Mai 2018, ***, besteht aus insgesamt vier Teilen; wie sich aus dem Gesamtinhalt der Beschwerde eindeutig ergibt, richtet sich diese gegen den Teil 4, mit dem über Anträge des Beschwerdeführers abgesprochen wurde. Damit in untrennbaren Zusammenhang (Paragraph 59, Absatz eins, AVG) steht jedoch im Lichte der Bestimmung des § 10 FLG der Ausspruch über die Zuordnung der Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, nach Eigentümern im Teil 1 des Bescheides (ON ***).Paragraph 10, FLG der Ausspruch über die Zuordnung der Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, nach Eigentümern im Teil 1 des Bescheides (ON ***). Damit sind die Grenzen der Prüfbefugnis des Gerichts festgelegt. Dieses ist allerdings im Rahmen der Anfechtungserklärung unabhängig von den geltend gemachten Beschwerdegründen berechtigt und verpflichtet, den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen (vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).Damit sind die Grenzen der Prüfbefugnis des Gerichts festgelegt. Dieses ist allerdings im Rahmen der Anfechtungserklärung unabhängig von den geltend gemachten Beschwerdegründen berechtigt und verpflichtet, den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen vergleiche zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). 2.3.
  6. Das Begehren des Schriftsatzes vom
  7. April 2017 besteht – wie sich seiner eindeutigen Formulierung zweifelsfrei entnehmen lässt – aus einem Hauptantrag, gerichtet auf Verpflichtung der C, gegenüber dem Antragsteller in die Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke einzuwilligen, sowie einem Eventualantrag auf Feststellung des Eigentumsrechtes des Antragstellers (auch) hinsichtlich des Hälfteanteils seiner geschiedenen Ehegattin an den besagten Grundstücken. Bei einem Eventualantrag handelt es sich um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren) Antrag, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist (vgl. VwGH 28.05.2014, 2013/07/0282; 24.04.2018, Ra 2017/05/0215).Bei einem Eventualantrag handelt es sich um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren) Antrag, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist vergleiche VwGH 28.05.2014, 2013/07/0282; 24.04.2018, Ra 2017/05/0215). Die belangte Behörde hatte daher im vorliegenden Fall zunächst den Hauptantrag zu prüfen und zu entscheiden, wozu sie gemäß dem sie bindenden Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
  8. September 2017, ***, jedenfalls zuständig war. Das dieses Erkenntnis tragende Argument besteht darin, dass die Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde gemäß § 97 Abs. 1 FLG eine umfassende ist und es nicht darauf ankommt, ob die Lösung des Rechtsstreites eine Voraussetzung für die Durchführung der Zusammenlegung bildet oder nicht.Die belangte Behörde hatte daher im vorliegenden Fall zunächst den Hauptantrag zu prüfen und zu entscheiden, wozu sie gemäß dem sie bindenden Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
  9. September 2017, ***, jedenfalls zuständig war. Das dieses Erkenntnis tragende Argument besteht darin, dass die Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde gemäß Paragraph 97, Absatz eins, FLG eine umfassende ist und es nicht darauf ankommt, ob die Lösung des Rechtsstreites eine Voraussetzung für die Durchführung der Zusammenlegung bildet oder nicht. 2.3.
  10. Mit der Formulierung („…weist diesen Antrag ab“) ihrer Entscheidung erweckt die NÖ ABB zunächst den Anschein, sie hätte die Verpflichtung der Antragsgegnerin verneint. Aus den weiteren Darlegungen ergibt sich jedoch dass die Behörde durchaus der Ansicht ist, dass eine solche Verpflichtung besteht. Trotzdem hat sie dem Begehren des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Tatsächlich hat die NÖ ABB über die Verpflichtung der C gegenüber dem Beschwerdeführer in die Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke einzuwilligen, inhaltlich gar nicht entschieden. Wenn aus dem Inhalt eines Bescheides, mit dem ein Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde ( VwGH 11.07.2014, 2012/17/0176; 01.06.2006, 2005/07/0035; 13.03.2002, 2001/12/0181). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen; auch wenn die Ausführungen der belangten Behörde der Schlüssigkeit entbehren, ist doch klar, dass sie mit ihrer „Abweisung“ weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übereignung des Hälfteanteils seiner geschiedenen Ehegattin an den strittigen Liegenschaften verneinte (die belangte Behörde bringt explizit ihre gegenteilige Ansicht zum Ausdruck), noch dem Begehren Folge gab. 2.3.
  11. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit galt im Falle, dass die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, für die Berufungsbehörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung war (zB VwGH
  12. 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde war daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildete den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansah und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung traf, überschritt sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastete ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (zB VwGH
  13. 2011, 2010/21/0429; 9.11.2010, 2007/21/0493). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).2.3.
  14. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit galt im Falle, dass die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, für die Berufungsbehörde Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung war (zB VwGH
  15. 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde war daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildete den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansah und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung traf, überschritt sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastete ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (zB VwGH
  16. 2011, 2010/21/0429; 9.11.2010, 2007/21/0493). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Gericht (lediglich) zu prüfen hat, ob der (Haupt)antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war. 2.3.
  17. Die Zurückweisung des mit Antrag vom
  18. April 2017 gestellten Hauptantrages war jedoch nicht berechtigt. Wie sich bereits aus dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Punkt 2.2.) ergibt, liegt zweifelsohne eine Streitigkeit über Eigentum an in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken vor, die von der Agrarbehörde zu entscheiden war. Dass – wie die belangte Behörde meint – der Anspruch auf Übereignung bereits durch die Scheidungsfolgenvereinbarung erworben wurde, änderte nichts daran, dass zur Rechtsdurchsetzung im Fall der Bestreitung und Verweigerung der Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klagsweg zu beschreiten ist bzw. im Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 FLG statt dessen die Anrufung der Agrarbehörde zu erfolgen hat. Es kann daher keine Rede davon sein, dass „dies keine Streitsache“ im Zuständigkeitsbereich der Agrarbehörde wäre. Insoweit entspricht infolge des § 97 Abs. 1 FLG die Stellung der NÖ ABB jener der Zivilgerichte außerhalb des Anwendungsbereiches der genannten Gesetzesbe-stimmung.2.3.
  19. Die Zurückweisung des mit Antrag vom
  20. April 2017 gestellten Hauptantrages war jedoch nicht berechtigt. Wie sich bereits aus dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Punkt 2.2.) ergibt, liegt zweifelsohne eine Streitigkeit über Eigentum an in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken vor, die von der Agrarbehörde zu entscheiden war. Dass – wie die belangte Behörde meint – der Anspruch auf Übereignung bereits durch die Scheidungsfolgenvereinbarung erworben wurde, änderte nichts daran, dass zur Rechtsdurchsetzung im Fall der Bestreitung und Verweigerung der Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klagsweg zu beschreiten ist bzw. im Anwendungsbereich des Paragraph 97, Absatz eins, FLG statt dessen die Anrufung der Agrarbehörde zu erfolgen hat. Es kann daher keine Rede davon sein, dass „dies keine Streitsache“ im Zuständigkeitsbereich der Agrarbehörde wäre. Insoweit entspricht infolge des Paragraph 97, Absatz eins, FLG die Stellung der NÖ ABB jener der Zivilgerichte außerhalb des Anwendungsbereiches der genannten Gesetzesbe-stimmung. Auch sonstige Hindernisse für eine Entscheidung in der Sache sind nicht ersichtlich. 2.3.
  21. Die belangte Behörde hat somit, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, zu Unrecht die Sachentscheidung verweigert. Das Gericht hat daher im Rahmen seiner Prüfbefugnis den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers vom
  22. April 2017 aufzuheben. Diese Aufhebung hat sich auch auf die Entscheidung über den Eventualantrag zu beziehen, da dessen Erledigung von der Entscheidung über den Hauptantrag abhängig ist. Davon wiederum ist die Entscheidung über das Eigentum im Sinne des § 10 FLG abhängig, sodass insoweit (ON ***) die Erlassung des Besitzstands- und Bewertungsausweises verfrüht und daher gleichfalls aufzuheben war.2.3.
  23. Die belangte Behörde hat somit, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, zu Unrecht die Sachentscheidung verweigert. Das Gericht hat daher im Rahmen seiner Prüfbefugnis den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers vom
  24. April 2017 aufzuheben. Diese Aufhebung hat sich auch auf die Entscheidung über den Eventualantrag zu beziehen, da dessen Erledigung von der Entscheidung über den Hauptantrag abhängig ist. Davon wiederum ist die Entscheidung über das Eigentum im Sinne des Paragraph 10, FLG abhängig, sodass insoweit (ON ***) die Erlassung des Besitzstands- und Bewertungsausweises verfrüht und daher gleichfalls aufzuheben war. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides im „antragsstattgebenden Sinn“, wie vom Beschwerdeführer begehrt, kommt nicht in Betracht, da das Gericht damit die Grenzen der Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. 2.3.
  25. Die belangte Behörde wird in der Folge über die nun wieder unerledigten Anträge des Beschwerdeführers vom
  26. April 2017 meritorisch zu entscheiden und in Abhängigkeit davon die Entscheidung nach § 10 FLG betreffend die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, zu treffen haben.2.3.
  27. Die belangte Behörde wird in der Folge über die nun wieder unerledigten Anträge des Beschwerdeführers vom
  28. April 2017 meritorisch zu entscheiden und in Abhängigkeit davon die Entscheidung nach Paragraph 10, FLG betreffend die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, zu treffen haben. 2.3.
  29. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich bereits auf Grund der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, bedurfte es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht (§ 24 Abs. 2 VwGVG).2.3.
  30. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich bereits auf Grund der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, bedurfte es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). 2.3.
  31. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ist doch die Rechtslage klar bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärt, sodass die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist.2.3.
  32. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ist doch die Rechtslage klar bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärt, sodass die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.694.001.2018

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