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{'item': 'LVwG-S-974/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-974/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19.03.2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eineDer Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine, ERMAHNUNGERMAHNUNG, erteilt wird.erteilt wird.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 30.10.2017, 13:10 Uhr (Überprüfung durch Amtstierärztin) Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben als Halterin von mehreren Katzen (3 Katzen wurden bei der Überprüfung vorgefunden) zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Überprüfung der Tierhaltung durch die Amtstierärztin am 30.10.2017, gegen 13:30 Uhr, im Wohnhaus ***, ***, festgestellt wurde - diesen Tieren durch die massive Geruchsbelästigung Schmerzen und Leiden zugefügt wurden. Anlässlich der angeführten Überprüfung am 30.10.2017 wurde festgestellt, dass durch die Fütterung der Katzen und durch die vorhandene Katzenklappe, durch die Ratten ins Haus kommen können, es im Wohnhaus ein massives Ratten- und Hygieneproblem gibt. Durch Futterreste, Ratten, Tierfäkalien und mangelnde Hygiene in den Wohnräumen und sanitären Einrichtungen des Hauses war ein stechend urinös-fäkaler Geruch deutlich wahrnehmbar, der einen längeren Aufenthalt in den Wohnräumen fast unmöglich macht. Durch diese mangelhafte Unterbringung und Betreuung der Katzen haben Sie gegen das Verbot der Tierquälerei verstoßen. Gemäß § 5 Abs.2 Z.13 TSchG verstößt insbesondere gegen das Verbot der Tierquälerei, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Durch diese mangelhafte Unterbringung und Betreuung der Katzen haben Sie gegen das Verbot der Tierquälerei verstoßen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG verstößt insbesondere gegen das Verbot der Tierquälerei, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Gemäß Anlage 1
  3. Abs.6 der
  4. Tierhaltungsverordnung sind Räume, in denen Katzen gehalten werden, sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die entsprechend sauber zu halten sind. Gemäß Anlage 1
  5. Absatz 6, der
  6. Tierhaltungsverordnung sind Räume, in denen Katzen gehalten werden, sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die entsprechend sauber zu halten sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs.1 und 2 Z.13 Tierschutzgesetz (TSchG), Anlage 1
  7. Abs.6 der
  8. Paragraph 5, Absatz eins und 2 Ziffer 13, Tierschutzgesetz (TSchG), Anlage 1
  9. Absatz 6, der
  10. Tierhaltungsverordnung iVm § 38 Abs.1 TSchG Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, TSchG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 150,00 12 Stunden § 38 Abs.1 TSchG € 150,00 12 Stunden Paragraph 38, Absatz eins, TSchG Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 15,00 Gesamtbetrag: € 165,00“ Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, eine Geruchsbelästigung für Katzen stelle keine Tierquälerei dar, den 5 Katzen seien durch die Haltung keinerlei Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt worden, noch wurden sie in Angstzustände versetzt. Die Tiere hätten jederzeit ins Freie können. Die massive Geruchsbelästigung sei durch massiven Rattenbefall entstanden, nicht nur im Haus der Beschwerdeführerin, sondern auch in den Häusern daneben. Die Beschwerdeführerin habe dies auch sofort bei der Gemeinde gemeldet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs.2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer die Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen erfolgte.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer die Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen erfolgte. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Im Zuge einer tierschutzrechtlichen Überprüfung am
  11. Oktober 2017 stellte die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha fest, dass von der Beschwerdeführerin auf ihrem Anwesen Katzen gehalten wurden. Ausweislich des Aktenvermerks vom
  12. November 2017 habe es im Haus ein massives Hygieneproblem gegeben. Neben Abfall und verschmutzter Wäsche bzw. Geschirr seien die sanitären Einrichtungen hochgradig verschmutzt gewesen. Der Boden habe hochgradige Verschmutzungsbelege aufgewiesen, die neben Futterresten auch fäkalen Ursprungs gewesen seien. Ein stechend urinös-fäkaler Geruch sei mehr als deutlich wahrnehmbar gewesen. Für die Katzen seien zahlreiche Futter- und Wasserschüsseln zur Verfügung gestanden, an denen die mangelnde Hygiene ebenso zu sehen gewesen wäre. Die Katzentoiletten hätten sich in einem annehmbaren Zustand befunden. Die Betreuung und Pflege der Tiere erfülle die Beschwerdeführerin, soweit es ihr aus gesundheitlichen Gründen möglich sei. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes sei die Beschwerdeführerin am fraglichen Tag in das Krankenhaus *** gebracht worden. Nachdem keine Versorgung der Katzen gewährleistet gewesen sei und es massive Hygieneprobleme gegeben habe, aus denen den Tieren hätten Leiden erwachsen können, seien insgesamt drei Katzen in das Tierheim verbracht worden. Eine vierte habe am
  13. November vorgefunden und ebenso in das Tierheim verbracht werden können. Dem Aktenvermerk angeschlossen sind am fraglichen Tag angefertigte Lichtbilder, die das Innere des Hauses der Beschwerdeführerin zeigen und auch die Verunreinigungen erkennen lassen. Am
  14. November 2017 habe in Gegenwart der Beschwerdeführerin eine neuerliche Kontrolle vor Ort stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt mit Aufräumarbeiten begonnen und auch gelüftet. Dennoch sei die massive Verschmutzung des Wohnhauses mit Tierfäkalien und Futterresten unverändert vorhanden gewesen. Gleichartig sei unverändert ein stechender ammoniakalischer Geruch durch die Verschmutzung wahrnehmbar gewesen. Die Amtstierärztin habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Katzen bis zur Behebung der hygienischen Missstände weiterhin im Tierheim untergebracht würden. Die Beschwerdeführerin habe wiederum darauf verwiesen, zwischenzeitig mehrere Ratten mittels Rattengift vergiftet zu haben. Mit E-Mail vom
  15. November 2017 forderte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde auf, die während ihres Spitalsaufenthalts im Tierheim untergebrachten Tiere auszufolgen und übermittelte die belangte Behörde hierauf eine auf § 37 TSchG verweisende Abnahmebestätigung. Mit E-Mail vom
  16. November 2017 forderte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde auf, die während ihres Spitalsaufenthalts im Tierheim untergebrachten Tiere auszufolgen und übermittelte die belangte Behörde hierauf eine auf Paragraph 37, TSchG verweisende Abnahmebestätigung. Nach einer weiteren Kontrolle des Hauses durch die belangte Behörde in Gegenwart der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin teilte die belangte Behörde dem Tierheim und der Beschwerdeführerin am
  17. Dezember 2017 mit, dass die Tiere an die Beschwerdeführerin ausgefolgt werden dürften. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte die BF, sie habe immer versucht die Rattenplage in den Griff zu bekommen und habe auch um Hilfe gebeten, die ihr der Bürgermeister nicht gewährte, im Gegenteil, sie sei monatelang im Stich gelassen worden und habe schließlich selbst Abhilfe geschaffen. Sie habe sich 2 Wochen in stationärer Pflege befunden, auch währenddessen habe sich niemand um die Ratten gekümmert, im Gegenteil, es sei noch schlechter geworden, die Tiere hätten Stromkabel durchbissen, ebenso ihr Gewand und sogar die Bettwäsche. Wie in den Aktenvermerken schilderte auch die Zeugin C die Umstände der Tierhaltung und den Hintergrund der Abnahme der Tiere. Zeugin Frau D lobte die Beschwerdeführerin als umsichtige Tierhalterin, die ihre Katzen vorbildlich versorge und ihnen jede erforderliche veterinärmedizinische Hilfe angedeihen ließ. Sie habe sich auch mit ihrem Rattenproblem an sie gewandt und ihren Ratschlägen unmittelbar Folge geleistet, indem sie Meldung bei der Gemeinde erstattet habe und Giftköderboxen aufgestellt habe. Darauf aufbauend hielt der veterinärfachliche Amtssachverständige fest, dass bei Zutreffen der geschilderten Haltungsumstände diese das Wohlbefinden der im Haus gehaltenen Katzen in einer Art beeinträchtigt hätten, dass dieses zu Leiden geführt hätte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall kann zunächst auf Grund der übereinstimmenden Angaben der vernommenen Zeugen, der vorliegenden Lichtbilder und des veterinärmedizinischen Gutachtens davon ausgegangen werden, dass den verfahrensgegenständlichen Tieren durch die umschriebenen Haltungsumstände Leiden zugefügt wurden. Die belangte Behörde stützte die Abnahme zum einen auf die Tatsache der Verbringung der Beschwerdeführerin ins Krankenhaus, zum anderen auf die hygienischen Umstände vor Ort, die für den Fall einer Fortsetzung der Haltung vor Ort Leiden auszulösen geeignet gewesen wären. In Anbetracht des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zumindest zum Kontrollzeitpunkt die genannten Tiere unter den oa. unzumutbaren Bedingungen gehalten hat, ist der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt. Wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (§ 38 Abs. 1 Z. 1 TSchG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 EUR zu bestrafen. Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 unter anderem gegen § 39 (Verbot der Tierhaltung) oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 EUR zu bestrafen (§ 3Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs. 1 verstößt nach Abs. 2 Z. 13 leg. cit. insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.Wer einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 EUR zu bestrafen. Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 unter anderem gegen Paragraph 39, (Verbot der Tierhaltung) oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 EUR zu bestrafen (Paragraph 3 G, e, m, ä, ß, Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Absatz eins, verstößt nach Absatz 2, Ziffer 13, leg. cit. insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH vom
  18. Februar 2015, Ra 2015/09/0008).Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist vergleiche VwGH vom
  19. Februar 2015, Ra 2015/09/0008). Aus Art. 130 Abs. 3 und 4 B-VG folgt, dass das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen nicht verwehrt ist, das Ermessen anders zu üben als die Behörde, selbst wenn diese das gesetzlich eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.Aus Artikel 130, Absatz 3 und 4 B-VG folgt, dass das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen nicht verwehrt ist, das Ermessen anders zu üben als die Behörde, selbst wenn diese das gesetzlich eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Gegenständlich war vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gegeben sind. Bis zum Inkrafttreten des § 45 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 war die Frage des Absehens von der Strafe in § 21 Abs. 1 VStG geregelt. In den Erläuternden Bemerkungen zur RV (2009 der Beilagen XXIV. GP) wird zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausgeführt, dass der vorgeschlagene § 45 Abs. 1 Z 4 und der neue Schlusssatz dieses Absatzes im Wesentlichen § 21 Abs. 1 entsprechen. Die zu § 21 Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangene Rechtsprechung kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom
  20. März 2014, Zl. 2013/06/0246) zur Auslegung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 herangezogen werden. Daher ist auch zur Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG iVm dem Schlusssatz dieses Absatzes, davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten gering sind und die Ermahnung geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (vgl. noch zur Rechtslage hinsichtlich § 21 Abs. 1 VStG, VwGH vom
  21. November 2007, Zl. 2007/09/0229).Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, war die Frage des Absehens von der Strafe in Paragraph 21, Absatz eins, VStG geregelt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (2009 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wird zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ausgeführt, dass der vorgeschlagene Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und der neue Schlusssatz dieses Absatzes im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, entsprechen. Die zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangene Rechtsprechung kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom
  22. März 2014, Zl. 2013/06/0246) zur Auslegung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, herangezogen werden. Daher ist auch zur Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Verbindung mit dem Schlusssatz dieses Absatzes, davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten gering sind und die Ermahnung geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten vergleiche noch zur Rechtslage hinsichtlich Paragraph 21, Absatz eins, VStG, VwGH vom
  23. November 2007, Zl. 2007/09/0229). Es können keine Zweifel daran bestehen, dass der gegenständlichen Gebotsnorm der Zweck innewohnt, dass Tieren keine Leiden zugefügt werden. Das durch die vorliegende Verhaltensnorm geschützte Rechtsgut ist insofern vorrangig die Gesundheit der von der Beschwerdeführerin gehaltenen Katzen. Die Beschwerdeführerin hat durch Entstehen des massiven Rattenbefalls in ihrem Haus somit vorrangig auch über ihre eigene Gesundheit fahrlässig disponiert, weshalb der Unrechtsgehalt vorliegend als gering einzustufen war. Dass die Beschwerdeführerin, die gleich bei Auftreten des Problems um Hilfe gebeten hat, mit der Rattenplage alleingelassen wurde und sie selbst keine Abhilfe schaffe konnte, wodurch dies zu Leiden ihrer Katzen führte, ist zwar rechtswidrig, zog aber nach den Umständen des gegenständlichen Falles keine (negativen) Folgen für die Katzen nach sich. Zudem konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers einen unmittelbaren Eindruck von Beschwerdeführerin verschaffen, wobei sich diese schuldeinsichtig zeigte und deutlich die Überforderung der Beschwerdeführerin mit der Rattenplage zu erkennen war. Aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindruckes, kann von einer positiven Zukunftsprognose für die Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Es erscheint daher eine Ermahnung geboten aber auch hinreichend, um die Beschwerdeführerin von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013, wurde § 45 VStG (unter anderem) um den - im gegenständlichen Fall maßgeblichen - Einstellungstatbestand der Z 4 erweitert. In den Gesetzesmaterialien (ErlRV 2009 BlgNR
  24. GP, 19) wird dazu erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, besteht aber eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 21 VStG, E 5 ff, und in Raschauer/Wessely, VStG, § 21 Rz 6 bis 11 und 18, wiedergegebene hg Judikatur), anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, gelöst werden können, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf (vgl. etwa jüngst VwGH vom
  25. April 2015, Ra 2015/02/0044). Das gegenständliche Erkenntnis weicht auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, wurde Paragraph 45, VStG (unter anderem) um den - im gegenständlichen Fall maßgeblichen - Einstellungstatbestand der Ziffer 4, erweitert. In den Gesetzesmaterialien (ErlRV 2009 BlgNR
  26. GP, 19) wird dazu erläutert, dass mit dem neu formulierten Paragraph 45, Absatz eins, VStG insbesondere die bisher in Paragraph 21, Absatz eins, VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, besteht aber eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Paragraph 21, VStG, E 5 ff, und in Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 21, Rz 6 bis 11 und 18, wiedergegebene hg Judikatur), anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, gelöst werden können, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf vergleiche etwa jüngst VwGH vom
  27. April 2015, Ra 2015/02/0044). Das gegenständliche Erkenntnis weicht auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.974.001.2018

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